Dentscher Neichsanzeiger
und
oͤniglich Preußischer Staatsanzeiger.
rm, 8. e — — mmm mmm mn M 2 E ; 2 Ner Grmnnprrin hrfrünt viertrlsährlih G M a0 2 ; . . . Alle Nostanstalten nehmen Kestellnng an; sür Gerlin außer . ? Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita⸗
den siostanssalten und Neilungaspediteuren fur rlhstahholer zeill 20 3, einer 3 gespaltenen Einheitzzeilt 80
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auch die Cripedition 8W. 18. WMilhelmstraße Nr. A2. CFinijelnr Rummern kosten 2d 49.
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74.
Anzeigen nimmt an:
dir Königliche Expedition des Reich und Staatzanrigrr Berlin 8W. 45, Wilhelmstraße Nr. 32.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Harerlelbhungen z. Deuts ches Neich.
machung über Hülsenfrüchte. zung zur Aenderung der Ausführungsbestimm s Ver k vom W. September über den Handel mit Arzneimitteln. über örtlichen Bereich und zetriebsgesellschaften in der Schuhind zur Aenderung der Bekanntmachun Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, vom 6. Januar 1917 ntmachung über Salzgemüse und betreffend eine Anleihe
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bung eines Handelsverbots. ‚sverhote.
be, betreffend die Neichs⸗Gesetzblatts
Erste Beilage:
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mimachung der Lifte derjenigen Firmen, denen die Her⸗
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dem Königlich württembergischen Generolle n Wencher die Schwerter jum Roten Abl e,
den Königlich hayerischen Obersten Sämmé
Eyr und den Königlich württembergischen Obersten
encher und Mohs den Königlichen Kronenorden i
asse mit Schwertern sowie den Königlich bayerischen Obersileutnants Ritter ger und Ritter von Brunner dem Königlich säch Mor a. D. Schröder und dem Königlich bayerischen 4 Fun Sperr das Kreuz der Ritter des Königlichen dens von Hohenzollern mit Schwertern zu verleihen
Teutsches Reich.
Bekanntmachung über Hülsensrüch!k Vom 23. März 191
Auf Grund bes 8 3 der Bekanntmachung über
. men zur Sicherung der Volkgernährung vom . setzö. S. 401) wird verordnet:
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Berlin, Dienstag, den 27.
März, Abends.
Artikel 1 In der Verordnung über Hülsenfrüä te vom 29. Juni 1916 in der Fafsung der Verordnung dom 13. Deiember 1916 (Reichs⸗Sesetzbl. S. 846, 1360) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Im 8 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte für nachweiglich jum Gemüseanbau bestimmteg Saatgu sowie und die Sätze und 4 agestrichen; § 10 Abf. 3 wird gestrichen. Artikel I Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündn den 23. März 1917. Der Stellvertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.
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Auf Grund 8 12 der Verordnung über Preis⸗ beschrãnkuů von Schuhwaren 28. Sep⸗ tember 1916 S. 1077 wird folgendes be⸗ stimmt
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Artikel 1
P 6.
83
Der Schiebrgerikt kenn den Beteillgten aufgehen,
rinnen ciner befstmrter Frift Tatsachen zur wetteren Au klärung des Seel der balts anzadebhen, Srunen zu gestehen und andere Be wetemtnel, ins besondeat Gejck äftsbücher und sonsilge Urkunden vorzule, en.
Werd der Anorrnurg auf Verlegung von Urkunden so kann das Schier. ericht vie zuftändige börde um zwangsweise Bor xsuchen
erhält folgenden 3 Sie ist zun ändige Bebörde in g über Preis besc
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Der Bundesrat hat auf Grund des 5 3 des Geseßes über Ermächtigung des Bundesrats zu mirtschaftlicher Maß vom 4 August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 27
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nur Be
mit Arzneimitteln in D gestattet, denen eine Dandels erteilt worben ist Vorschttft findet keine Anwendung . auf Personen, die hereittz vor dem August 1914 mit Arzeeimitieln Hanel getrieben haben, der sich nicht au vie unmittelbare Abgabe an dit Verbraucher beschtänkt, auf Upotheken, in denen Arzueimlitel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden auf sonstige Kielnhandelsbetriebe, in denen Arineimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, auf Tierärite, soweit sie in Augübung ihrer tteräritlichen Tätigtelt Armneimtttel unmittelbar an Verbraucher abgeben
rn 1 dursen.
vom 16. pri 917 al
hesonbere Grlaubnts zum
Vroge Zuherestungen Verbülung ven Kranthelten
sind
bet Menschen oder
Tie Grlaubnit wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, ört lich und jachlich begrenit werden Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, om itkt fie für bas Reichs gebie. Vorschriften nach enen die Aus
zung des Handels mit Arzneimitteln anderweitigen Beschrankungen
* mterliegt, bleiben unberührt.
Vie Erlaubnitz kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaft⸗ licher Irt oder persönliche oder sonfeige Gründe der Grteilung ent gegenstehen ö
54
Die Grlaubnls kaun won der Stelle, die zu ihrer Gateilung iu ständig ist, zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Verlagung der Eilauhnte rechtfertigen würden.
In den Fällen dez 8 1 Abf. 2 Nr. I und 3 kann der Dandel in solchen Fällen untersagt werden.
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Reichhkanzler bestimmt den Zeitpunkt des
1912.
55 Geger die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubt som it gegen Tie Unterscgara des Handels fst nur Besch ver be muläsfig; sie hat feine ausschie bende Wirkung. 85 Die Landes zentralbehörben beftimmer, welche Stellen zur Er⸗ telltng, Ver sagung und Zurücknabrme der Erlaunhnif, zur Unter sadvns des Omndelt sowle zur Gntscheidung über dle Beschwerbe zutun big
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nd se bestimmen auch bas Nährre über das Verfahren.
57 f antäg znr Gntscheibhung kit bie Stellt, in erer e pinicherlaffung bes Handels bet icbs Liegt. Febit ß on chen Daurtnieder lafsuns, io bestinmt die Vanvpes ventral- Brnderfiaatz, in dem ber Handel betrieben wird vber be n soll, die zuständige Stelle. — bie Erlaubnis versagt oder zurüd genommen orden 1 ate an A zune 15 Rechnung und Rollen bes Gändlerg per- tn. Int 5 3) eingelegt, so ist mit der Nebern. hme nach Möglichkett bis zur Entschrtdung über vit Beschwerbe zu waren. Reber Streitigtett n, bie sich aus der Nehe nahme und Ber wertung erg · ben, entscheidet endgültig die von der gendes zertrul bebbrbt bestimmte Sie lle.
ist, kann bie Vorräte
89 . ; Mit Gefängris biöz zu einem Jabre und mit Geloslrafe bit zu zehntan send Mark oder mit einer die er Strasen wirv bestiaft⸗ . wer obne die erforderliche Grlaubnis oder nach arückaahme ber Erlaubnis oder nac er ol ger Umner sagunt
. gebören oder 1 Reriuitetlusg iner befftmmmütn Perlon n auf bir Einziehung eibständig erkannt werden.
§ 106
Ge fst verboten, in perioblschen Druckschristen ober in sonsftgen Mitt etlungen, Die einen größeren Kreig von Perfsonen be nimmt sind hne vorherige Genebmigung berörke bestinmten Stelle sich zum Grwerhe milneln zu erbieten zur Abgabe von Pretsangeboten au ordern bel Ankündigungen Arzneimitteln oder Angaben zu machen dir geschäftlichen Berhältarsse 1 Menge ihm zur Berfügung fehenden über den Anlaß oder Zweck des Ansaufe der Vermittlung zu erwecke t ferner verboten, in veriodischen Zeltschtlften bel Un= fündiaungen über Veräußerung vnn Arineimttem Preise angeben.
Daß Verbot im Abl. 1 tr. sowie im Ab. 2 finder keine Anwendung auf Bebötden
Die Verleger veriodisch pflichtet, die Unterlagen süur mittel auf die Dauer von Gescheinene ab aufzubewahren. Anzeigen dem Verbot im Abi sowte den bei der Herstellung tatigen Personen nicht ob
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der von der Landegnentra! von NUrmt i-
Arjneimtttel ausmu⸗
über Grwerb ober Berk usernng von über die Vermittlung solcher Geschäfte die geeignet sind, einen Irrtum Uber bes Unzeigen den oder die Vorräte oder Verkaufs oder
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erscheinender Druckschtiften sind ver⸗ hie erschemen en Anzeigen über Armei mindeftens sechs Monaten vom age des Gine Prüfungapflicht dahin, ob die zuwiderlaufen, lieat den Vetlegern und Verbreitung der Druckschrtften
einen Jahre und mit Geldstrate bis zu etner bieser Staten wird beftraft, wer Abf. J, Abf. 2, Ab. 4 Gatßß 1 mi
des S 10 Abs. 1 Nr. 3 die Ang iben in von einem Angestellten oder Beamftragren oder Leiter des Betriebs neben dem An⸗ frrafbar, wenn die Handlung mit seinem
Mit Gefängnis bis zu zehntausend Mart oder mit den Vorschtiften im 5 10 wider handelt
Werden in den Fällen einem geschäftlichen Bent iebe gemacht, so ift der Inhaber geftellten oder Beauftragten Wissen geschah.
8 12 Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Asßerkrafttreteng Verordnung Handel mit besonderen Erlaubnis be
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Personen, die beim Inkrafttreten der Armeimitteln treiben, hierju aber einer därfen, konnen Ihren Handel big jum 1. Juni 1al7? oder Ten bis ju diesem Tage den Antrag auf Grteilung der Grlaubnts gestellt haben, biß zur Gntscheidung über den Antrag obne Erlaubnis fort⸗ führen.
Berlin, den 22. März 1917. Der Stellyertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Herstellung s⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schu hin du str ie.
Vom 24. März 1917.
Auf Grund des Artilel U 31 der Vero n Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertrie ift. Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs ⸗Gesegbl.
u wird folgendes bestimmt; J