1917 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Deuntscher Neichsanzeiger

und

. li 28 . 4 öniglich Preußischer Staatsanzeiger. ö J. Auzeigeupreis fur den Raum einer 5 gespaltenen Einheita 6. 9 kilt 30 8, einrt 3 gespaltenen Einhrttzzile 30 3. ö. Anzeigen nimmt an: * dir Königliche Expedition deg Reichs- 1nd Ataatzam ei gero

XE 2 Rer Gemugapreis heträgt vierteljährlich 6 Æ 30 5. 8 ; Alle Kostanstalten nehmen Gestellnug an; fur Gerlin außer 233 i f. den Nostanstalten und Reitungaspeditenren für Srelbstahholrr 25 auch die Ezprdition 8s. 18, Wilhelmstraßte Nr. 32. ,

Einzelne AUummern kosten 25 9. Berlin 8Ww. 48,

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2 39.

Wilhelmstraße Nr. 32. w

Berlin, Montag, den 2. April, Abends.

1

Inhalt deñõ amtlichen Teiles:

BVelanntmachungen, betreffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote Ordensverleihungen ꝛc. . Deutsches Reich. Ernennungen ze.

JGesetz zur Aenderung des Reichsstempelgesetzes. . Bekanntmachung über Herstellung von fettar mem Hartkäse. Bekanntmachung über die Befrelung von Pfandbriefen (3wischen⸗ scheinen) und Kommunalschuidverschreibungen (JZwischen⸗ scheinen) inländischer öffentlicher Kreditanstalten von der Reichs stempelabgabe. . Bekanntmachungen über Druckpapier. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Stelloertreters des Reiche kommissars für die Kohlenoerteilung. Belanntmachung, betreffend Aenderung der Poslordnung vom

20. März 1900. betreffend Liquidation britischer Unter⸗

Bekanntmachungen, nehmungen. Bekanntmachung, betreffend Anmeldung von Saftpressereien. Bekanntmachung, beireffend die Zwangsverwaltung fran⸗ zösischer Unternehmungen. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 64, 65 und 66 des Reichs⸗Gesetzblatts. ö Erste Beilage: Bekanntmachung, betreffend Handelschemiker, von Kalisalzanalysen zugelassen sind. Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle übe Pei Bewilligung und Abgabe von Stoff Sioffverbrauch bei Anfertigung von Klei en neb e der l

st 106 2 e, . *

die zur Ausführung

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberstleutnant 9. D. Völsing die Königliche Krone zum Roten Adlerorden drilter Klasse mit der Schleffe,

dem Generalleutnant z. D. Scharch den Stern Königlichen Kronenorben zweiter Klasse,

dem Foistmeister a D. Bachmann in Lehnin, Kreis Zauch-Belzig, den Königlichen Kronenorden dritter Kglasse,

dem Magistratsobersekretär Becher in Halle a. S., dem ordentlichen Lehrer am Viktoria⸗Lyzeum in Berlin Pfänder, dem Rektor Brennert und dem Gemeindeschullehrer Leh⸗ ie sen. beide in Berlin, den Königlichen Kronenorden vierter

asse, .

dem Hauptlehrer Dierdorf in Weis, Kreis Neuwied, und dem Kantor und ö. Quast in Neuzelle, Landkreis Guben, . Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern,

dem Eisenbahnbetriebssekretär Neumann in Stettin das Verdienstkeuz in Gold,

dem Jadelotsen a. D. Habben in Rüstringen das Ver⸗ dienstkreuz in Silber sowie

dem Musketier Wester mann und dem Matrosen Reuter die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

zum

Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben All adi z , 3 Er State anänlt, en 1

GeJetz . des Re ichs stempe lge sekzes.

empelgesetzes b

rkundlich unter Unserer und beige e en Kaiserlichen Gegehen Großes Hauptquartler,

n,, r Unterschrift nsiege⸗· .

den 30. März 1917. Wilhelm.

vol Bethmann Hollweg.

; K43 ekanntm achung über Herstellung von fettarm em Hartkäse.

Vom 30. März 1917.

e Dis Tande⸗ Ihres Gebteis d

Feitgehalte n.

jur an Landes⸗ wa

lassen

.

werden

1912.

*.

§.4 Der Priäsident des Krlegsernährungktamtg kann Ausnahmen zu⸗

85 ;

Wer der Vorschrift im 5 2 zuwiderbandelt, wiid mit Gefängnis his lu, sichs Monaten ober mit Geldstrae bis zu fünfzehnhundert Mait besna t. ; .

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkonnt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

6 Diese Verordnung tritt mit .

Berlin, den 30. März 1917.

Der Stellvertreter des Neichs kanzlers. Dr. Helfferich.

Tage der Verkündung in Kraft.

* Bekanntmachung .

„über die Befreiung von Pfandbriefen Zwischenscheinen) und Kommunalschuldverschrei⸗ bungen (3 wischenscheinen) in ländischer öffentlich⸗ rechtlicher . . der Reichsstempel⸗

abgabe.

Vom 29. März 1917. Der Hundesrat hat guf Grund des 3 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs 1. S. 32

2

Bekann)

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Festsetzung der . . , e , me, 6 , wre.