1917 / 82 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

rnumm .

enverzeichniffes:

Cenwaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan und porzellan utigen Waren) in Verbindung mit anderen Sioff n, se weit sie nicht dadurch unter J * in und poriellanartige Waren (Weichporjellan e gl scheg und F itt nyoriella ], lavannch 8 1 Zeger.] 4 in, unglasiertes Porzellan 1Biskeit, Parian, aepie) usw.), mit Auen hme der Porz llanperlen und der Isoletoren aller Art (auch Isel tionsglocken): andere Waren as Taselgeschirr, weßß .... ö farbi,, auch mit Lüster oder Metalläberzug; weiß und farbi, in Verbindung mit a deren Stoffen, so— wei sie nicht dadurch unler andere Nummern fallen: Jierge faäß=, Figu en und ähnliche L rus egenstände Por llantnõbfe, Tabakpfeifenköpfe und andere Wen aus Porjellana. .. .

ITI. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestens am 10. April 1917 zum Versand aufgegeben sind.

Berlin, den 4. April 1917.

Der Reichskanzler. Im Aufmage: Müller.

727

Seine Maßsestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Werftoberinspeklor a. D. Stoll in Kiel und dem , . a. D. Popp in Arnsberg, Keeis Löwenberg, den oten Adlerorden vierter Klasse, dem Konstruktione sektetät a D. Hardt in Düsseldorf den Königlichen Kronenorden vierter Kasse, dem Pfarrer, Superintendenten und Kreisschulinspektor Schimmelpfennig in Heizogswalde, Kreis Mohrungen, den Adler der Ritter des Königlichen Hausorbens von Hohenzollern, dem Kantor und Lehrer a. D. Kieschke in Cottbus den 1 der Jahaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern, dem Stadtsekretär Dreiner in Bonn, dem Oberwerft— buchführer a. D. Haagner in Amberg, Bayern, bisher in Wilhelms haoen, dem Werftbuchführer a. D Glafer ia Kiel, dem Schiffskapitän erster Klasse a. D. Erich in Stralsund,

dem Oberbahnassistenten a. D. Köhn in Stettin, dem Bahn

meister a. D. Bartels in Bergedorf bei Hamburg und dem ö Schuhardt in Hannover das Verdiensikreuz in old, dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Lange in Stargard i. Pomm., dem Eisenbahnzuaführer a. D. Pagel in Wriezen, Kreis Oberbarnim dem Werfischiffsführer a. D. Kempen doarff in Wilhelmshaven und dem Werstmaschinisten a. D. Kowalewski in Kiel das Verdiennkreuz in Silber, dem Gutsverwalter a. D Kemna in Iserlohn und den Zollaufsehern a. D. Lemke in Feldberg, Kreis Osthavelland, * Prehn in Hannover das Kleuz des Allgemeinen Ghren⸗ eichene, e. 1 den JZollaufsehern a. D. Dano wski in Schleswig, Laube 1 Cöln und Wilheem in St. Wendel, den Wegewärtern ö a D Hehl, Klaas und Wolf in Wirges, Unterwesterwald— kreis, dem Eisenbahnschaffner a. D Büsching in Hausberge, Kreis Minden, dem Eisenbahnunterassistenten a D. Stege in Vornhagen, Schaumbu g⸗-Lippe, dem Esenbahnrangier— meister a. D. Görges in Kauendorf, Kreis Gardelegen, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Klawiter in Stestin, dem Bahn— wärter a D. Glawe ig Dierhagen, Mecklenburg⸗Schwerin, den Eisenbahnhilfsweichenstellern g. D. Cohrs in Wiriedel, Kreis Uelzen, und Peters in Celle, dem Eisenbahnschranken— wärter a. D. Rieckmann in Radbruch, Kreis Winsen, dem bisherigen Eisenbahnvorichmied Klein in Greifswald, dem bisher gen Eisenbahnschlosser Bussert ebendaselbst, dem his— herigen Esenbahnobesputzer Heimbeng in Luthe, Kreis Neu— stadt a. Rbge, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Reimer in Demmin, dem bisherigen Bah hofsarbeiter Schulze in Uelzen und dem bisherigen Bahnumerhaltungsarbeiter Drei— nerih in Schidelbein das Allgemeine Ehrenzeichen, dem Hausmeister Fischer in Kiel, den Werftinvaliden Antonschmidt in Wilheimshaven, Dehne und Führer in Rüstringen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Witte in Bremen, den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Nieber in Schwarmstedt, Kreis Fallingbostel, und Ruthe in Burag— dorf, Hannover, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Grubensteiger Seidel in Rothenbach, Kreis Landes— hut, die Reitungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem K. und K österreichischungarischen General der Infanterie Arz von Straußenburg den Roten Adlerorden erster Klasse mit Schwertern,

dem K und K. österreichisch⸗ungarischen Zivilkommissar Baron Stojanovits von Latzunds in Temesvar den Roten Aolerorden zweiter Klasse,

dem bisherigen Legantionssekretär bei der Könialich schwedischen Gesandtschaft in Berlin E Gyldsén den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Königlichen Krone,

dem bis herigen Kanzleidirekior bei der K. und K österreichisch⸗ ungarischen Boischaft in herlin Töpty von Hohen vest und dem bie herigen Legationssekreiär bei der Königlich norwegischen Gesandischaft in Berlin J. Raeder den Roten Adlerorden dritter Klasse, .

dem Großherzoalich hessischen Minister des Innern von 14 zu Vach den Königlichen Kronenorden erster

e,

dem Kaufmann Rohner in St. Gallen, Schweiz, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse sowie dem Köntgalich württembergischen Hauptmann Drechsel das Kreu der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohen⸗ zollern mit Schwertern zu verleihen. . .

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Kriengsgerichterat Kaappmeyer vom stellv. General⸗

kommando XX. Armeekorps zum Milüäranwalt beim Reiche⸗ militärgericht zu ernennen.

Bekanntmachung

über Beschlagnahme und Enteignungen durch die Reichs bekleidungs stelle.

Vom 4. April 1917.

Auf Grund der Bundesrats verordnung über Befugnisse der Reichs bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

*

Beschlagnahmen auf Grund von § 1 er Bundes atsverort nurg über Berugnisse der Reichsbekleldungsnelle vem 22. März 1917 erfolgen durch schritliche, an den Besißer der Gegenstände zu richtende Anor nung oder durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Beschl iar ahme wind wirkam, fodbald die Anordnung dem Besitzer zugeht oder mit Ablauf des Aurgabetages des amtlichen Blanieg, in dem die Anordnung amtlich veröffenilicht wind.

8 2. . Besitzer ven beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzubewahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Eihaltung erforderlichen Jandlungen vorzunebmen.

3.

An den beschlagnabmten 6 dürfen, un be schadet der Bestimmungen detß 5 2, Veränderungen, intbesondere Orte verände⸗ rungen, nicht vorgenommen werten. Rechtegeschäfil che Verfügungen über sie sind verboten. Den räichtsgeschäftlichen Veriügungen steben Väamfu ungen gleich, die im Wege der Zwang vollstteckung oter Arrest⸗ vollzi hung ersolgen.

4. . Dle Wirkangen der Beschlazaahme endigen mit der Enteignung oder mit der Freigabe. Il. Enteignung.

§ 5.

Das Gigentum an den im F J der Bundtsralsverrrdnung über Bfugrise der Reiche bekleldungestelle vom 22. März 1917 ben ich⸗ neren Gegensiänden lann durch Anordnung der Reicht bekte dungesielle auf eine in der Anordnung ju bezeichnende Person übertragen werden.

§ 6.

Tie Anordnung des 55 tin an den Besitzer solcher Gegen stände gerichtet werben oder durch affentliche Bekanntmachung ersol en. In ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anerdnung dem Besitzer zugebt, im letzt ren Falle mit dem Ablauf des Aus—= aabeta es dis amilichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver⸗ öffentlicht ist. .

1

Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, Lie Gegen. Fände ordnungegemäß zu verwahren, sie herauszugeben, auch auf Ver— langen und Kosten des Erwerbers iu überbitngen oder zu versenden.

Der Uebernahmepreis wird von der Reichebekleidunge st e fest⸗ ge setzt.

Ist der von der Anordn ng Betroffene mit dem durch die Reichs bekleidunasstehe festgestzten Uebernahmepreis icht einverstanden, o kann er F stsetzung dieses Peeises durch das Reichsschiedsgericht für Kriegewirtschast beantragen.

9. Der Uebernah mepreis ist . zahlen. Er kinn bel Ungewiß⸗ helt über dea Empfangeberechtigten einbehalten werden. Berlin, den 4. April 1917. Reichs bekleidunge telle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

*

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den angegebenen Beträgen die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber gestellten Anteilscheinen für die sechste Kriegsanleihe unter der Bedingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Bet ag der auszugebenden Anteil⸗ scheine auf die Kriegsanleihe zeichnen:

der stäotischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 Mc, der Sparkasse des Kreises Bernbarg bis 100 000 „, der städtischen Sparkasse zu Harzgerode bis 50 000 S, der Sparkasse der Stayt Jeßnitz bis zu 20 000 (S6, der Sparkfasse des Kreises Cöthen bis 10 000 S, der Sparkasse in Roßlau bis 17 000 „M, der Kreissperkasse in Zeibst bis 100 000 S6. Dessau, den 2. April 1917. Herzoglich Anhaltisches Staats ministerium. Dr. Laue.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekimntmachung des Bundegrats zur Fernbaltung unzuverlässtger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wird dem Hugo Weiske, Schokolasgen⸗ und Zuckerwaren⸗ sfabrikaton, Gößniß, der Handel mit Marmelade oder anderem Broraufstrich bis zum 31. Dezember 1917 untersfagt.

Ronneburg, der 31. März 1917.

Herzogliches Landratgamt. Tem ke.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Amtsrichter Dr. Holtkötter in Solingen zum Amts⸗ gerichtsrat zu ernennen sowie

dem Amtsgerichtsrat Harte in Burg (Bez. Magdeburg) und dem Amisgerichtsrat Siockhausen in Wesel den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Pfarrer Georg Thielmann in Pleß zum Ehren⸗ 2 bei der Kathedralkirche in Breslau zu ernennen owie

dem Bergrevierbeamten, Bergmeister Lie benam in Cottbus den Charakter als Bergrat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse und den Oberbergamtssekretären Gieseler in Zellerfeld und Thiemann in Breslau, den Bergwerksdireklionssekretären Backes in Saarbrücken und Nenno in Recklinghausen und dem Kassenrendanten, Oberschichtmeister Schmieder in Vienen⸗ burg den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Seine Masestät der Könlg haben Allergnädtgst geruht: dem Spe nalkommissar, Regierungsat Zuschlag in Hanau, Kreis Hanau, dem Spezialkommissar, Re ierungsrat Molsen in Uelzen, Kreis Uelzen, dem Regierungsrat bei der Generalkommission Dr. Ilgner in Breslau und dem Spezial⸗

kommissar, Reglerungsrat Schmidi in Muünster i. W. Gharakter als Geheimer Regierungsrat, der

dem Deichinspekior des Marienburger Deich verbandes Regierungsbaumeister . D. Gramse in Marlenburg, Krenz Marienburg, den Titel Baurat,

den Kreistierärzten Banniza in Dülmen, Kreis Coesfeld Krueger in Kruschwitz, Kreis Strelno, Bludau in Mogilng' Kreis Mogilno, Holm in Harburg, Stadtkreis Harburg, Eil mann in Schleusingen, Brandes in Wals rode, Kresg Fallingbostel, Bartels in Celle, Stadtkreis Celle, Grupe in Malmedy, Kreis Malmedy, Bettkober in Goldberg, Kreiz Goldberg ⸗Haynau, Ehling in Uelzen, Kreis Uel en, Meyer in Diepholz, Kreis Diepholz, Dr. Preuße in Goslar a. H.,. Dralle in Einbeck, Behnke in Daun, Dosse in Gaesen, Kreis Gnesen, Dr. Profs in Cöln, Stadtkreis Cöln, Pötting in Paderborn, Kreis Paderborn, und Schmidt in Prenzlau, Kreis Prenzlau, den Charakter als Veterinärrat,

dem Rittergutspächter Schmidt in Gruna, Kreis Delitzsch, den Titel Oekonomierat,

dem Spezialkommissionsbureauvorsteher, Obersekretär Albertus in Greifswald, Kreis Greifswald, und dem Spezial⸗ kommissionsbureauporsteher, Obersekretr Heidenreich in . Kreis Hersfeld, den Charakter als Rechnungt— rat un .

dem Gestütdirektor von Seydlitz⸗Kurzbach in Leubus, Kreis Wohlau, den Charakter als Landstallmeister zu ver— leihen sowie

dem Gestütrendanten Scheitza in Kosel, Kreis Kosel, die zum 1. April 1917 nachgesuchte Entlassung aus seinem Amte mit , unter Verleihung des Charakters als Rechnungsrat zu erteilen.

Gesetvz, betreffend Aufhebung des Disziplinar mittels der Arreststrafe. Vom 25. März 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtag der Monarchie, was folgt: 81.

Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verhängung der Arresistrafe als zulässiges Disziplinarmittel gegen untere Beamte der Staats⸗ und der Gemeindebehörden ianerhalb der Monarchie vorsehen, werden aufgehoben.

8 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. März 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.

3

Verordnung

über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916.

Vom 27. März 1917. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen auf Grund des 8 135 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Gesetzsamml. S. 55), was folgt: . Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 tritt am 15. April 1917 n Kraft Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den N. März 1917. Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lenße. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.

Auf Antrag des Kriegsministeriums, Kriegsamt, wird dem Reichs-(Militär⸗) Fiskus in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Jun 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zur Ausführung von Kriegsbauten in der Artillerie— we kstatt und Geschützaießerei Spandau das in den beigefügten Plänen vom 20. Oktober 1916, 7. November 1916 und

20. Dezember 1916 . . . in rosa Farbe kenntlich gemachte, in der

Gemarkung Spandau bezw. in der Gemarkung Ruhleben ge⸗ legene Gelände im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 15 März 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maßjestät des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach. von Loebell.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die durch Verfügung vom 25. Dezember 1916 IIb. A 2003 über das in Deutschland befindliche Vermögen der

Firmen M. G. Weiß in Jassy und G u. O. Bot in Galatz angeordnete Zwangsverwaltung wird Berlin, den 2 April 1917. ö Der Minister für Handel und Gewerbe.“ J. A.: Lusen sky.

aufgehoben.

Errichtung tzurkunde.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der getsrichen und Unterrichts angelegenheiten und des Gpangelischn e, , e. so wie ach Anhörung der Betellfaten wird durch die unterzeichneten Be— hörden hierdurch folgendes festgesetz:

Len des täglichen Bedarfs,

Mabfalle.

1. evangelischen . zu Berlin⸗

der el ese Kann Land If, wird eine 2. Pfarre sse

vel of,

ce Urkunde tritt am 1. Apꝛil 1917 in Kraft.

* den 6. Mãr 1917. Pote dam, den 31. Män 1917.

w,, zy be e,

Le seliches Konststorium ontgliche Regterung,

nn l: Hier denbutz, Abteilung für Kirchen und

n art lung Berlin. Schulwesen. Steinhauen. v. Bardeleben.

Sekanntmachung.

hm Händler Bernbard Tem ming in Ahaus, Babnbof- mee. . . 5 J der Bundesral g derordr ung vem , m nn , e. Butter, Eiern und Oel bis auf weiteres e. Dle durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, „actre die Gebühren für die öffentliche Bekanntmachung, hat ung ju erstatten. ; . Ahaus, den 30. März 1917. Der Landrat. Freiherr von Schorlemer ⸗Alst.

——

Bekanntmachung.

ke Gbefrau als Lelterln des Beirießeg des Käsehändlers Josef m Borsum hat sich unzaveslässig in der Helolgung der n gezeigt, w lche ih. durch, die Verordmmmg über Käse vom ort 1916 auferlegt sind. Ich babe daher auf Grund des hicser Verordnung in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung erbal ung un u verlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ éihlß den Betrieb geschlossen und die Anfertigung en Handel mit Käfereiprodutten untersagt.

bllöes heim, den 31. März 1917. Ver Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.

Bekanntmachung.

hem Kaufmann Chaim Springut, geboren am 3. Febrnar jn Bechnia, wohnhaft in Frankfurt a. M., Main straze Nr. 24, hiclekal cbenda, wird hierdurch der Handel mit Gegen— ; ins besondere Rahrungsg⸗ Futtermitreln aller A t, ferner rohen Raturerzeug⸗ , Heiz⸗ und Leuchtstof fen, sowie jegliche mittelbare oder seibare Beteiligung an einem solchen Handel w gen Unzu— slest in bejug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

BFankfurt a. M. den 31. März 1917.

Der Folizelpräsident. J. V.: von Rlen ck.

Bekanntmachung.

Femäß § 1“ der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗

sg unzuperlässiger Versoren vom Handel vom 23. Seytember RG BI. S. 603 ist der Hämdlerin Ehefrau des rt Böten, Petronella geb. Dick, in Rhevdt, Wlick— Straße Nr. 95, der Handel mit Nahrungsmitteln, chließl ich Muscheln, Obst und Gemüse, für das högebtet untersagt worden. Vie von der Auordnung Be— bat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

sheydt, den 8. März 1917.

Lie Polijeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Br. Graemer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10

Fbreußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 571 das Gesetz, betreffend Aufhebung des Disziplinar⸗ ls der Arresistrafe, vom 25. März 1917, und unter

Nr. 11572 eine Verordnung über das Inkrafttreten des ereigesetzes vom 11. Mai 1916, vom 27. März 1917.

Berlin W. 9, den 4. April 1917.

Königliches Gesetzslammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Deutsches Neich. Preußen. Berlin, 5. April 1917. Der Reichskanzler Or. von Bethmann Hollweg ist,

W. T. B.“ meldet, nach zweitägigem Aufenthalte im

hen Hauptquartier gestern wieder in Berlin eingetroffen.

In der am 4. April unter dem Vorsitz des Staatsministers, tsekretärs des Innern Dr. elf fee lh abgehaltenen arsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf Hekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes den vaterländischen Hilfsdienst auf Angehörige der eichisch⸗ ungarischen Monarchie, die Zustimmung er⸗ Zur Annahme gelangten feiner eine Abänderung der nnimachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf der Ectwuif einer Bekanntmachung wegen Zollfreiheit für Vemnächst wurde über die Bereitstellung von milteln zur Unterstüttzung von Gemeinden auf dem Gebiete fies woylsahrte yflfene sowie über Eingaben Beschluß

Düm

Tas Königliche Staatsministerium trat heute zu Sikzung 6

3Zusammenfassung t Aus fuhr⸗ und Durchfuhrverbote für Waren des 13. Abschnitts des Zolltarifs.

Durch die Bekanntmachung vom 4. April 1917, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts des Zolltarifs (Waren aus Steinen oder fen mineralischen Stoffen smit Ausnahme der Tonwaren] aus fossilen Stoffen) im heutigen Reichsanzeiger sind desondere folgende Bekanntmachmigen über Ausfuhr, und thuhroerbote erfetzt, soweit sie Waren dieses Abschnitts egenstande haben:

.

Nummer des

Reichs anzeigers

Bekanntmachung vom 9. Oktober 1914 ... 3 24. November 1914.

5. März . 3. Jul 19! 3. Februar 1918. 3. März ß ö 2. April

Im übrigen ist zu der Bekanntmachung noch folgendes zu bemerken: Zu Ziffer III: Die hier genannten Gegenstände sind von dem Verbot unter Ziffer 1 ausgenommen. Dagegen unterliegen auch sie gegebenenfalls allgemeinen Aus⸗ fuhr⸗ und Durchfuhrverboten, wie dem für Waren in Verbindung mit Kauischuk oder Negenerat, n In 21. Juni 1916 Reichsanzeiger Nr. 144), für Waren, zu deren Herstellung Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel, Zink oder deren Legierungen und Verbindungen verwendet worden sind, vom 22 Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251) und 4. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 156, für Uniformstücke, Heeretz⸗ ausrüstungsstücke und Teile dayon, vom 24. November 1914 Reichsanzeiger Nr. 277), für Geräte usm. zum Gebrauche bei der Krankenpflege 1. Sep⸗

und in den Laboratorien usw., vom 1. tember 1915 (Reichtzanzeiger Nr. 206). Zu Ziffer IV: Dem Ausfuhrverbote neu unterstellt sind durch die Bekanntmachung un ter anderen folgende Waren: Goöelneine, hearbeiset, ohne Fassung, aus Nr. 678, Achatplättchen auß Nr. 679 des Stalistijchen Warenverzeichnifses.

3Zusammenfassung der Ausfuhr- und Durchfuhrverbote für Waren des 14. Abschnitts des Zolltarifs.

Durch die Bekanntmachung vom 4. April 1917, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des 14. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs (Tonwaren), im heutigen Reichs⸗ anzeiger sind ins besondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote ersetzt, soweit sie Waren dieses Abschnitts zum Gegenstande haben:

Nummer des Reichsanzeigers 1914 191 ö 1515.

Bekanntmachung vom 10. November 2. Februar 22. Et bruar April . Mai 4915 . Aug ust 1 zu der Bekanntmachung noch folgendes zu

*. *.

Im übrigen ist bemerken:

Zu Ziffer III: Die hier genannten Gegenstände sind von dem Verbot unter Ziffer JI ausgenommen. Da⸗ gegen unterliegen auch sie gegebenenfalls allgemeinen Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, wie dem für Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat, vom 21. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 144), für Waren, zu deren Her⸗ stellung Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel, Zink oder deren Legierungen und Verbindungen verwendet worden sind vom 22. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 251) und 4. Juli 1916 (Reichsanzeiger Nr. 166), für Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon, vom 24. November 1914 (Reichsanzeiger Nr. 277), für Geräte osw. zum Ge⸗ brauche bei der Krankenpflege und in den Laboratorien usw., vom 1. September 1915 Reichtsanzeiger Nr. 206).

Zu Ziffer IV: Dem Ausfuhrverbote neu unterstellt sind durch die Bekanntmachung unter anderen folgende Waren: ;

Düsen und andere Gegenstände (außer den bereiss verbotenen Schmeltiegeln) aus Graphitmasse, auß Nr. 7265,

Scherben und Bruch ven Ton⸗ und Porzellanwaren (außer den bereits verbotenen Abfallscheiben und Bruch von Kapsein und Oefen) aus Nr. 734

des statistijchen Waren verzeichnisses.

Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung erschienen, durch die sämtliche vorhandenen und weiterhergestellten Roh⸗ dachpappen, Teerdachpappen und teerfreie Dach⸗ pappen jeder Art und Stärke beschlag nah mt werden. Trotz der Beschiagnahme bleibt jedoch die Veräußerung zur Er⸗ füllung eines Auftrages des Königlich preußischen Ingenieur⸗ komitees sowie auf Grund eines Freigabescheins erlaubt. Ebenso dürfen aus den vorhandenen Vorräten Aufträge, welche bis zum 5. April von einer staatlichen oder kommunalen Behörde er— leilt waren, erfüllt werden. Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Verarbeitung von Rohdachpappen zu Dachpappen und die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren Veräußerung und Lieferung gestatiet ist, sowie den Selbstverarbeitern und Selbst⸗ verbrauchern die einmalige Verarbeitung einer Gesamtmenge von je 2000 qm Rohdachpappe und Dachpappe aus den eigenen Vorräten erlaubt.

Gleichzeitig sind die beschlagnahmten Gegenstände einer Meldepflicht und Lagerbuchführung unterworfen. Die erste Melbung ist über den am 5. April tatsächlich vorhandenen Bestand bis zum 15. April an das Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums in Berlin auf einem amtlichen Meldeschein zu erstatten.

Nicht betroffen durch die Befanntmachung werden Dachpappen und Rohdachpappen, die im Gebrauch gewesen sind oder sich im Gebrauch befinden, oder die beim Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Verwendung für einen Bau bereits auf der zugehörigen Baustelle lagern, oder die nach dem 5. April aus dem Reichsaus land eingeführt werden. ;

Der Wortlaut der Belannimachung, der für die in Be⸗ tracht kommenden Kreise wichtig ist, ist bei den Polizeibehörden einzusehen. ;

Das Kriegsamt erinnert an die bis spätestens zum 109. April 1917 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs Rohstoff⸗ Abteilung des Kriägsministeriums in Berlin 8W. 48 (Ver⸗ längerte Hedemannstr. 10) auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Nähfaden, vom 30. De⸗ zember 1916 (Nr. W. M. 500/12. 16 K R A) zu erstattenden Meldungen.

Das Reichselsenbahnamt hat unterm 30. v. M. einige Aenderungen der Nummern 1a und Id in Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung Fin, Das Nähere geht aus der Bekanntmachung in Nr. 67 des Reichs-Gesetzbl. vom 2. d. M. hervor.

Die Heeres verwaltung stellt nach einer Mitteilung des 8 T. B.“ noch . er 86 amtliche Sprachen ein.

uche mit kurzem Lebenslauf sind an das Kriegsminijterlum, Offizier nnd Unteroffizier⸗Ergänzungs⸗Ab in Berlin M. 66, zu n. Die Bewerber müssen dentsche Reichs angehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sein.

Zu der vom Kriegsamt im Januar 1917 heraua—⸗ gegebenen, Zufam menstellung von Gesetzen, Bekannt⸗ machungen und Verfügungen, betreffend Kriegs⸗ roh stoffe, nebst deren Nachträgen, Ausführungs⸗ bestimmungen und Erläuterungen“ ist das 1. Ergäu⸗ zungsblatt nach dem Stande vom 1. März 1917 erschienen. Dieses Ergänzungsblatt wird auf Anforderung kostenlos durch die Stellen abgegeben, durch die die Zusammenstellung Nr. Bst. 1000.1. 17. KR A bezogen ist.

Die 7. Nummer der Sonher lite, Unermittelte Heeres⸗ angehörige, Nachlaß⸗ und Fundsachen“ ist am 31. März d. J. als Beilage zur Deutschen Verlustliste erschienen. Ihr liegt wieder eine Bildertasel bei, die außer Photagraphien einige besonders auffällige Nachlaßsachen wie Uhren, Ringe, Zigarettentaschen usw. bringt. Ferner gehört dazu ein Namengz⸗ verzeichnis von Gefallenen, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren. Die Liste ist zum Preise von 20 8 einschließlich Porto im Einzelverkauf unmittelbar durch die Norddentsche Buch⸗ druckerei, Berlin 8sW., Wilhelmstr. 32, zu beziehen.

Oefterreich⸗ Ungarn.

Der Kaiser und die Kaiserin sind gestern nachmittag wieder in Laxenburg eingetroffen.

Die Wiener Blätter veröffentlichen eine Kundgebung der großen wissenschaftlichen Vereine Wiens mit über 13000 Mitgliedern, worin sie feierlichen Widerspruch gegen den von Oesterreich⸗Ungarns Gegnern an der österreichisch⸗ ungarischen Völkerfamilie geplanten Frevel und gegn den Gedanken erheben, als könne ein Friedensschluß dazu führen, daß die heute in der Monarchie lebende Völkergemeinschaft durch eine erzwungene Ahtrennung einzelner Teile verstümmelt werde. Unterschrieben ist die Kundgebung von folgenden a, an,

Anthropologtsche Gese Uschaft der Aerzte, Chemisch⸗Pwoysikalische Gesellschaft, Glektrotechntscher Verein, Geologische n e graphtsche Gesellschaft, Gitllparzer- Gesellsch it, Historlsche Gesell⸗ schaft, Jurlftische Gesellichaft, Desterreichische Gesellschaft für bie Erforschung und Bekämpfung der Krebekrankheir, Verein für die Landeskunde von Nlederösterreich, Mathemattsche Gesellschaft, Oester⸗ reichijche Gesellschaft für Meteorologie, Mineralozisch⸗Petrographische Gefellschaft, O'sterreichische Gesellschaft fär Münz⸗ und Medaillen⸗ funde, Naturwissenschaftlicher Ortentverein, Numiematisch⸗ Gesell⸗ schaft, Deiterreichlsche Pharmazeuitsche Gefellschast, Prähfstorische Gesellschaft, Verein zur Verbreitung naturwissnsckaftlicher Kenntnisse, Verein für 5nrrreichische Volkskunde, Gejellschast österreichtsher ö Wissenschaftlicher Klub und Zoologisch⸗Botanische Ge⸗ ellschaft.

Polen.

Dem Staatsrat ist nach der deutschen „Warschauer Zeitung“ der Entwurf einer Verordnung über Neu⸗ estaltung der Währung im Generalgouvernement zarschau zugegangen, die demnächst in Kraft treten soll. Danach wird die polnische Mark, die durch die gleich zeitig zu eröffnende polnische Landesdarlehnskasse eingeführt wird, zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Ter Rubel hört damit auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Der polnischen Mark steht hierin die deutsche Reichsmark gleich, wie schon die Verordnung über die polnische Landesdarlehns⸗ kasse bestimmte. Durch die erwartete Verordnung wird den zuletzt durch die fortlaufende Rubelspekulation ganz unhalibar gewordenen Zuständen ein Ende gemacht und Einheitlichkeit in die Währungsverhältnisse gebracht.

Großbritannien und Irland.

Mit Bezug auf eine amtliche Depesche aus Berlin über die Frage des sicheren Geleits für die Schiffe des belgischen Hilfswerkes, die sich aug=ablicklich in englischen Häfen befinden, bestreitet die britische Regierung nach einer Reutermeldung, irgend eine Mitteilung erhalten zu hahen, in der vorgeschrieben wird, welcher Route die Schiffe des Hilfs⸗ werkes von England nach Rotter dam folgen sollen. Anderer⸗ seits weigere sich die deutsche Regierung, nachdem sie wieder⸗ holt erklärt habe, daß sie diesen Schiffen sicheres Geleit ge⸗ währen wolle, sobald sie über ihren Aufenthalt und ihre Ladung unterrichtet sei, jetzt den 4 Schiffen des Hilfswerkes, die sich noch in englischen Häfen befinden, noch vor dem 1. Mai sicheres Geleit zu gewähren, obgleich alle diese Schiffe be⸗ treffenden Einzelheiten dem spanischen Botschafter ven der eng⸗ lischen Regierung schon seit dem 13. März mitgeteilt worden seien. Dies sei ein klarer Beweis dafür, daß die Deutschen nur die Schiffahrt für eine unbestimmte Zeit aufhalten molllen. Natürlich unterdrückten sie in der von ihnen veröffentlichten Erklärung. daß der von ihnen vorgeschriebene Zeupuntt noch einen Monat entsernt sei, d. h Z Monate, nachdem die Schiffe zur Abfahrt bereit gewesen seien.

Amtlich wird obiger Quelle zufolge bekannt gegeben, daß Maßnahmen getroffen worden sind, nach denen ausgewählte österreichisch⸗ungarische, türkische und in besonderen Fällen deutsche Zivilgefangene, die gute Führung auf⸗ weisen und von denen man annehmen kann, daß sie ver⸗ trauenswürdige Männer sind, jetzt auf Eh renwort aus den Gefangenenlagern entlassen werden können zu einer Beschäͤftigung, die mit der Kriegstätigkeit nicht in Bezi steht. Solche auf Ehrenwort entlassene Gefangene nie si zweimal wöchentlich bei der Polizei melden. 22. müssen ihnen den üblichen Lohn bezahlen, den sie englischen Arbeitern für die gleiche Arbeit zahlen müßten.

Die Verlustlisten in der Times“ vom 27. und 28. März enthalten die Namen ven 132 Offizieren und

2000 Mann. Frankreich. Der Kammerausschuß für fiskallsche Gesetz⸗ gebung hat gestern einen Gesetzentwurf, betreffend 28 Monopol auf industriellen Alkohol, angenommen.