1917 / 85 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

und

öniglich Preußischer Staatsanzeiger.

Ale Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer den PKostanstalten und Zeitungsspeditenren für Kelbstabholer auch die Expedition SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

Einzelne Aummern kosten 25 9.

ö . z Aer Gerngspreis beträgt vierteljährlich 8 380 3. 6 Q ** P

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheita= zeile 30 5, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 890 8

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Ezpedition des Reichs und Stuntsanzei ges Berlin 8W. 48, Wilheimstraße Nr. 82.

* 2 22 3

ends.

Am Sonnabend, den 7. April, Abends, ist eine gonderausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ Mr. 84 d. Bl.) erschienen. Sie enthält einen Aller⸗ höchsten Erlaß, betreffend die Umbildung des preußzischen

18 andtags. An e 2 2 2 2 - ee, Inhalt des amtlichen Teiles Helanntmachung, betreffend ohne Aus fuhrbewilligung zur Aus⸗ fuhr zugelassene Waren des Abschnitts 17 A des Zolltarifs. Drbeusberleihungen 2c.

Deutsches Reich.

über den Verkehr mit Bienenwachs. Bekanntmachung über Druckpapier vom

Ernennungen ꝛc. Velanntmachung Berichtigung zur 30. März d. J. Bekanntmachung über den Postverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. BHelanntmachung, betreffend Faßbohnen. Helannimachung, beirefsend die Zwangsverwaltung sranzõsischer Unternehmungen. Handels verbote. änzeige, betreffend die Ausgabe ber Nummer 71 des Neichs⸗ esetzblatts. Erste Beilage: Verorbnung über Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise für Schweine und Rinder. Königreich Preu fen. onstige Personal verandern . 6 Mütellung, betreffend die Einberufung des Provinziallandtags der Provinz Sachsen. BVetann machung, betreffend den Tod Seiner Königlichen Hoheit des Peinnzen Friedrich Karl von Preußen. srlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ und Brikett Industrie⸗Aktiengesellschaft in Berlin und an die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer in Lewe nkusen. . Enlaß, betreffend die Erhebung des Zuschlags zu den im Reichsstempelgesetz vorgesehenen Abgaben.

Erste Beilage:

Aufhebung von Handels verboten. Handels verbote.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 7), betreffend ohne Aus fuhr⸗ vpevilligung zur Aus fuhr zuzulassende Waren des Abschnitts 17A des Zolltarif (Eisen unb Eisenwaren), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: . In Zeile 15 der Bekanntmachung ist statt „Armaturen für Osramlampen und Osram ⸗Azolampen“ einzusetzen: „Armaturen für Metallfaden lampen“;

in Zeile 18 der Bekanntmachung ißt statt „bis zu 100 m“ einzusetzen: „bis zu 100 mm“.

Berlin, den 7. April 1917.

Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.) Im Auftrage: Müller.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Major der Landwehr a. D. Schmölder in Münden und dem Burgermeister a D. Eichhart in Dirschau den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Major der Landwehr a. D. Gutkind in Braun⸗ schwelg, dem Landgerichtsrat a. D. Horwitz in Berlin, dem Aintsgerichts odersekretär a. D. Rechnung srat von der Klafe in Hörde, dem Magistratsobersekretär Toepke in Magdeburg, den Amtsgerichtsset etären a. D., Rechnungsräten Dykhoff in Göttingen und Nockemann in Bochum den Roten Adlerorden vierter Kasse, .

dem Landgerichts rat a. D., Geheimen Justizrat Kolisch in Görlitz, den Amtegerichtsräten a. D., Geheimen Justizräten von Gagern in Stromberg, Kreis Kreuznach, und Schultze in Berlin Wilmersdorf und dem Landgerichts rechnungsrepisor a. D., Rechnungsrat Schmidt in Göttingen den Königlichen Kronenorden dritter Kaasse,

dem Gräflichen Forstinspektor Kupfer in Wilmsdorf, Kreis Pr. Eylau, dem Rektor Un gerath in Hagen i. W., dem Kantor und Lehrer Ehrlich in Lenzen, Kreis West⸗ prignitß dem Lehrer und Organisten Heinze in Buchwald, rel Oels, dem Lehrer Scholz in Peterwitz Landkreis Breslau, und dem Lehrer a. D. Gebauer in Görlitz den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

em Kantor und Lehrer a. D. Benecke in Groß Munzel,

Landkreis Linden, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem bligherigen Schiedsmann, Schlossermeister und Mechaniker Schön in Saarbrücken, dem Zollassistenten a. D. Lipp in Brokstedt, Kreis Steinburg, dem Landgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Habernoll in Beuthen O. Schl. und dem Amtsgerichtsassistenien a. D., Gerichtssekretär Bloch in Neunz, Landkreis Neisse, das Verdienstkreuz in Gold,,

Dem Eisenbahnzugführer a. D. Schiilmann in Usch, Kreis Kolmar J. P., den Eisenbahnlokomoötioführern a. D. Kölzer in Koblenz und Puttlich in Cöln Deutz das Verdienst= kieuz in Silber,

dem Kanzleigehilfen a D. Krack in Lauenburg i Pomm., dem Obe b iefträ er Neumann in Neuste tin, dem Kreishoten Sitz in Czarnikau und dem bisherigen Eisen vahnschlosser Maaßen in Crefeld das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Kanzleigehilfen a. D Just in Berlin-⸗Weißensee, den Gerichtsdienern a. D. Glöckner in Breslau, Hentschel in Kasteslaun, Kreis Simmern, und Kasparek in Bonn. dem Gefangenaufseher 9. D. Beyer in Hennickendorf, Kreis Nieder⸗ barnim, dem Bahnwärter Lemm in Hamburg, dem Bahn⸗ wärter a. D. Liebertz in Bornheim, Landkreis Bonn, —em Pegelwärter a D. Dölz in Burgstemmen, Kreis Gronau, und dem bisherigen Eisenbahnschlosser Wind in Sinzig, Krels Ahrweiler, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Waldarbeiter Rusch in Groß Stepenitz, Kreis Cammin, und dem hisherigen Eisenbahnbetriebsarbeiter Engels in Aachen das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Zathringen

Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. Vom 4. April 1917.

Auf Grund der Verordnung über Mineralöl, Mineralöl. erzeuanißse Erdwacht und Kerzen vom 18. Januar 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 60) wird bestimmt:

51 Als Blenenwachs im Sinne dieser Bestimmungen gelten Bienen⸗ wachs jeglicher Art, rein ober gemischt, sowie Pteßrückstände und alte Wabenteste. 5 2 Wer Blenenwacht im Gewahnam bat, bat es der K iegt schmieröl⸗ Hestllichaft m. h. H. in Berlin oder den von ihr bezeichnete: Ste en auf Verlangen ju fefen. Vas Verlangen kann durch öffentliche Be⸗ kan tmachung gestellt werden. Bie gleiche Verpflichtung hat, wer Bienenwachz im Inland ge⸗ winnt.

583 Wer Bienenwacht in Mengen von inzgesamt mehr als 1 Kllo— gramm im Gewg hre sam hat oder wer Bienenwicht im Inlind g-winnt, ist ve rflichtet, der frieggschwieröl⸗Gesellichaft auf ihr Ver⸗ langen AuLkunst über an, Bestände und die voraussichtl che Er⸗ zeugung zu e tellen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekannt⸗ machung gestellt werden.

§ 4

Wer auf Grund elnes gemäß 8 2 gest'lten Verlangens zur Lief⸗rung von Bienenwachs an die Krelegs iche i möl⸗Gesellschaft. ver⸗ pflichtet it, bat das Birnenwacht bis zur Abnahme durch die Gesell⸗ schaft mit der Sorafall eineg o dentlichen Kaufmgnns zu behandeln, n Landelsüblichr Weise ju versthrrn und auf. Abrus zu verlaten. Er bat es auf Verlangen der Gesellichaft an einem von ihr ju be—⸗ stimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.

§8 5

Die Abnahme bat auf Versaggen des Verxflichteten svät⸗stens binnen jwel Wochen von dem Tage ab iu ersoljen, an welchem der Kriege schmieröl⸗KRese llschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Ac—⸗ rab nicht 6e nerbalb dieser Frist, so gaht die Gefahr des Unter. aanges und der Verschlechte rung auf die Gesellschaft über, und der Uebernabmepreis ist von die sem Zenpunkt ab mit eins vem Hundert uber dem j welligen Reiche bantdi rent atze zu verzinsen. Die Zahlung des Neo rnahmeprelseg erfolgt spãtestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme.

8 6 Wer gemäß § 3 Auskunft über seine Bestände erteilt hat, kann die Krlensschmierl⸗Fesellschast zur GE klärung darüber auffordemn, ob die Lieferung verlangt wird. Mie Gesellschaft bat spätesters binnen jwei Wochen nach En pfang der Auftorderung zu erklären, ob sie die Besiände überneb wen will. Nach Ablauf der Fiist kann die Lieferung von der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden.

§5!7 Den Piels für die übernömmenen Vorräte setzt, die Kriegt⸗ sckmie di- desellschaft nach näherer Bestimm ang des Reichskanzlers endgültig fest.

8 3 Erfolgt die Neberlassung nicht freiwillla, so wird das Eigentum auf Antrag der Frlegeschmieröl⸗Besellichaft duich Anordnung der ven der indes zentralbebörde bestlmmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antag bezeschnele Person übertrager. Das Ei. entum gebt mit dem 3 iwunft. über, in welckem die Ueberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams

zugelt.

nordnung dem zur.

5§5 9 Alle Streitigkelten zwischen der Kriegt schmierbl-⸗Gesellsch ft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufb wahrung und din Eigentum ü seraang entscheidet endgültig das Reichs schiecsgericht für Kriegswirt chaft in Beilin.

10 Die Kriegs chmieröl⸗Besellschast kann Ausnahmen von blesen Bestlumun gen zusassen. Sie har dei Abgabe der erworbenen Gegen sFände die Weisungen des Reichskanmlers innezuhalten. 811 Diese Besttmmungen gelten ncht für Bienenwach, das im Eigen⸗= fume des Re chs, eu es Bundes nacts oder E jaß-Lothringens, der Deerezderwaltungen oder der Martaeverwa rung steht. § 12 Auf Bienenwachs, das nach dem Inkrafttreten dieser Beftim⸗ m unden auß dem Auland eingeführt, wird, fi den die Vorsch;iften der Ss§ 3 bie 7 der Ausführung ebestimmur gen zu der Brerordnung Fer àuskebrurg der, Verordnung über den Verkebr mit Dar vom 22. Januar 1917 (Reiche⸗Gesetzbs. S. 70) entsprechende Anwendung. 513 Mit Gefängniz bls ju sech Monaten ober mlt Geldstrafe bis zu jehntausend Mak wird bestiaft: 1. wer den Hesttmmungen der 2 und 4 zuwiderhandelt; 2. wer die gemäß § 3 erforde se Auckanft nicht innen halb der geß tzten Frin erteilt oder wissentlich unrichtige eder un⸗ poll när dige Angaben mocht; wer die ihm nach 5 12 obliegende Ameige über Blenen⸗ wachs, das nach dem Infrafttteten die ser Bestimmangen aus dem Ausland eingefübrt wird, nicht rechtzeitig erstart t ol er wiss⸗nilich nrichtlge orer undollstän dige Angaben macht; 4. wer Bienen wachz, das vach dem J krafttreren di ler Be= stimmungen aus dem Ausjand eingeführt wirr, ohne die gem ß 5 * erfo derliche 3 stimmung des Krige aus 'chuff J e 8 ie gene

Neben der Sha Ginztehang de r werden, auf die sich die strafbare . bezteht, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

5 14 Die Bestimmungen treten mu dem 10. April 1917 in Kraft. Berlin, den 4. April 1917.

Der Stelloertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März d. J. (Ne. 79 des Reichs anzeigers vom 2. d M., Hauptblatt 1. Seine) muß es im 8 2 Zeile 2 statt „20. Juni I9I7“ heißen: „30. Juni 1917“.

Bekanntmachung.

Der Postverkehr zwischen Deutschland und den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika nebst Guam, Hawai, Tutnil a, Porto Rico, Kanalzone von Panama und den Philippinen ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege Über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher feine lei Postsendungen nach diesen Gebieten mehr angenommen, berelts vorliegende oder durch die Hriefkasten eingelieferte Sen⸗ dungen werden den Absendern zurückgegeben.

Der Telegraphenvertehr nach Staaten von Amerika ist ebenfalls eingestellt.

Berlin, den 8. April 1917.

Der Staate sekretãr des Reichs⸗Postamts. In Vertretung: Granzow.

den Vereinigten

Sekanntmachung.

Grund der Verordnung des Reiche kanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von G⸗muüle (RGSGl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bekannt:

Der Fabiltattonsböchsip eis, das heißt der Prels, den die Fabriken köchfseng beim Absatz an die Händler in Aurechnung bringen dürfen,

beträgt: . j. für rob eingelcgte Faßbobnen für 50 Kg netto

eiasch ießlich F ß.

Auf

* * * * * c 28,50 S 2,0

füt 50 kg bratto tür netto--

2. für ocbarbtübte Faßtobnen für 50 Kg netto.. . 33.80 für 50 Kg brutto für neitoscse- 630.80 Sämtlibe Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im ih und Kleinbandelᷓ nicht zu den oben festäesetzten Prenten ab gegeben werten können, werden pon uns übernommen und rin Interesse ber Gesamtheit eb beitlich bewi tschastet werden. . diesem Jwicke w. die tz gen Eigentümer uns bis jum 20. April 1917 an- ugeben:

9 3) welche Mengen Feßbohnen sie in lbrem Besitze bab n, P di Belege darüber iu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen erworben haben. Für die Anmeldun zen münen Vordrucke benutzt werden, die kei der Gem ssekon ler ven⸗ X iegsgese lichast m. 6. O. u Bia unsch e g an⸗ zufordern sind. Das Eigen tum an diesen Faßtobnen dart obne un ere Genebmlgung nicht weiter übertragen werden.

Bobnen, die uns nicht angeieigt werden, d rf en zu

keinen böberen Dreisen als den oben festgesetzten Söchst⸗

pre isen verkauft werden.