1917 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Sitz im Augland baßer, r Bmde at, welcker Augabesatz sür die ein enen tlassen enzawenden st. It bet ei em U tervehmen rut 23 . sse . o 45 der Abgabelotz een 3. Klafs⸗ erbohen. Uletoe gisr, wenn der Beför ern ge pers Ber üasich i 6 3666 56 64. ung 8 ohne Berügsich i ung Im Gepäck itebr beiträgt die Abgabe 12 vo unde 6 Beförr erunge pre s 8. ö ; Im Strafenbahnveikehr, in dem den örtlichen Bedůr knissen dienen en Schäffgverke or sowie ig dem im § 1 16s. 2 bereich eien Vertebr ermäßigt sich die Abgabe von der Personenbelörderung au 6 vom Hunte t des Beförderungspreise⸗. Ob eine Bahn als Straßen— babn engzusehen ist oder ob ein Schiffsverkehr örtlichen Bedürfatssen dient, besiimmt im Zwelsel der Bundesrat. § 12 Bei der Güterbeförderung beträgt die Abgabe 7 vom Hundert des Beförderungepreises. ; z 513

id demjenigen, der den Besörderungspreis zu zablen hat, die Abgabe vom Benier gente nebmer nicht besonder s ber-chnefs, so sind die Ab abesätze der Sz 11, 12 von einem Betrage zu entrichien, der zu— sam nen mlt der aus ihm errechneten Abgabe den an den Us ternehmer zu zahlenden Betrag ergibt.

514

Die Verwaltungen der om Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen Beörderungsunternebmungen daben der zussän digen Stenerftelle in vom Bunderraie ju bestimm nden Z üitabsg nitien Ve k hetsznachwelsungen nebn den für die Abgabeberechnung erforder⸗ lichen Angaben eln ureichen.

Auf Grund dieser Nechwelsangen wird der zu entrichtende Ge samabg bebetrag von der Sie eist Üe festges tzt und eingtzogen. Ver Bund siat kann abweichende Bestimmungen treffen.

15

Der Bundeerat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Ver waltung smaßregeln zu b stimmen, daß die Aßgaben auch von anderen Befö d ungäuntern⸗bmungen gemäß §z 14 entrichtet werden, sof⸗ mn der Hetrtebguntern bmer im Inland eine Niederléssang hesitz oder einen im Inland wehr harte Vertreter bestellt. Den Vor st her de inländischen Nieder sassu g und dem nach Satz 1 zextellten Vei⸗ treter liegen di selhn Berpflwtungen ot, die durch dleses Gesitz und die zu siner Ausführung eilassenen Verscheiften dem Setitebsunter⸗ nehmer auferlegt siab.

16

5

Sowelt die Abgabe im Pe sonenverkebr vicht nach §§5 14, 15 entricht t aird, daf die Bäör erung zer Persouen nur gegen Gr— teilung von Fabrausweinn ertolgen. Aus den Sabraus ceisen muw der um die bg ibe eih ht Heforderungtoreig ersichtlich sein.

Vie Acgabe ist iür die auszugeben de Fahréusme se tm voraus zu e trichten. Ote Veipflichtang zur Entrichtung de Anwabe wird erfüllt duch Zablung des AbgabebetragZs an die zustä dige Steuer— stelle gegen Abuempelang der vorz segenden Fahrautweise.

Ber Bund sr t kann unter Anortnung der erforderlichen Ver⸗ waltu genäßr geln bestimmen, daß eine Abnemplung der Fah aus— we se obne vrga gtse Abeab ent ichtung bewikt son ie daß ven einer Abrempelsnng abgeseken wird und rie Entrichtung der Abgabe erst nach V räußerung der Fahraueweise erfolgt.

517

Sowelt die Abs aben im öffentlichen Güterverkrhre nicht nach §§ 14, 15 entrichtet weiden, darf die Befö derung der Güier nur dann e f len, wenn eine Fra mn kunde über die B förderung aus— gest Ut wind, die A litferung von Güfeen, die vom Aus and nach dem Jalond beiörtert si d, nur dann, wenn ein? Frachtu kunde vher die Be ö der ng aurgehnmvigt wird. uf üer, die nach § 3 von der Ab abe beferst sted, fi den diese Vorschriften keine Anwendung.

Bürnr, die im In and auszuhändigen sind, sind der ür den Ort der A abän igung zuständ gen Stgue flelle späͤteße vor der Auz⸗ drang, G rer, die nach dm Ausland benimmt sind, im Binnen⸗ schiffs und E mdöerk⸗hre der dem Grenz ut, ange punkte nächsfge egen en Steuer elle späsestens vor deren Ueb rschwitung, im Serverkehr, der sür den Au führbafen zästndigen Stenerste lle spät' stens von der Aus fabrit zur Ve sttuerung schriftlich a ummelden. Ter Bundesrat he— stimmt, ob und unter nelchen Voraus eßungn di Anme dung bei ö er anderen St euerstelle und zu einem anderen Zritpuntt erfo g ann.

Die Anmeldung hat die b förderten Güter und den Beförde⸗ rungep es anzugeben. Mit fer AInmeidung sind ie F achtun kuner, soscrn sie i. Sneung begleiten, andernsalls Abschrif eu der Fiacht— urkun en vorzul gen.

i Abgabe ist nit der Anmeldung gleichieitig einzuzahlen. Der Bunde kann andere Fristen sär die Emzahlung bestimmen.

§ 18

Sewelt die Abgabe im nichtofse tlichen Verkehre nicht nach § 15 ertrichtet wird, sind die beförderten Güter nach näherer Beß immung des Bendesraitz der für dag Betriebsunternebmen örtlich u änd gen Steuerstelle b ner vierzehn Tagen nach Au- führung der Beforderung schrift ich unter Cin arliundg der Abrabe onzumelden. Der Unten⸗ nehmer ist v rpflihtzt, nach näh er Anore nung der Oberbe hörde (6 21) zum Zacke der S eue berech ung Arschietb ngen zu führen und zur Emsichmahme durch die Steueraussichisbeamten jederzeit bere ii zuhalten. ;

519

Der An spruch auf Entrich ung der noch diesem Gesetze jälligen Abgaben verjährt in fünf Jahren. Die Verjsõhrurg begmnt mit dem Schrusse des Zahrts, in dem die Abgabe fällig wird.

8 20

In Beitehung auf die Verrflschtung zur Entrichtung der in biesem Gesetze fesigesetzlen Abgaben ast der Rechte weg zulsssig. Vie Klage ist bei Verlust des Klagegechte b nnen ichs Mo aten nach en⸗ folgter Heltreitzung oder mit Pert eholt geleisteter Zablung zu er⸗ heben. Für die Berechnung düser Frist sind die Voischriften der Zivilp oseßordnung maßgebend. Zustaä dig sind hne Rudsi pt auf den Wert des St tige annstan des dt Lanrgerichte. Soweit bet die sen Kammern für Handelssachen besteben, gebörn der Rechtestreit vor letztere. Die Repision geht an das R ichegerich“

Die cuf Gennd lech rät iger Ertschenung zu erstat fenden Steuern sind mit fürf vom Handert für das Jahr zu veninsen.

§ 21

Die E heburg und Verwalt ug der nach diesem Gesetze zu ent- richtenden Ab ahen wird, sowelt sich nicht as 5 14 Abs. 2 Satz ? etmas andires erg hi, durch die von der Lantegregicrung bieriu bi— stimanten Steueist lien g fuhrt. Die se untersteben andren, gleich allg von der Landesr aterung zu bestimmen en Behörden (Oberbehörden) und leb lere der obersten Lan etzfinan zbehäs de.

Soweit sich Ha en nlacen und Schiffsan lezeplätze in der Ver⸗ waltung von Gememten oder Gem intevertänden b finden, kann die Landes segterung auch tie Gemeind bebörden gegen eine deren Auf⸗— wendungen deckende Vergütung ju Steuerstellen bestimmen.

§ 22

Die nicht vom Reich oder von einem Bundesstaat betriebenen Befö derune guntervebmungen unter iecgen der Prüfung in bezug auf die Abgabe en trichtung nach Tie sem Ges tz.

Den Prüungtbeamieg sind alle ür dle Prüfung in Betracht kommenden Scheiststücke und auf Verlangen auch die Handel bücher zur En sicht vorzulegen. r

Ven an deren Pe sonen kann die Oberbebörde die Einreichung der auf estimmt zu bezeichnende Rechte vorgänge bezüglichen Scheift⸗ siücke valangen.

828.

Dee Reichebe vollmächtlgten sür 3ell- und Steuenn und die ihnen unterstellten Aufsichteb amen haben in kezug auf die Ausfübrung dieses Gesttzeg dieselben Rechte und Pflichten wie beiüglich der Er⸗ beben . . . der 83 .

n denfenigen Staaten, in welchen die bejeichneten Geschäfte anderen Behörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der

Umfang und die Ait der Täti(ckeit der Reich z aussichtabeamten vom Mech laniler im Einvernehmen mit der detetlgten Landesregierung geregelt.

Unter Zustimmung des wunderrntg kann der Reichskanzler die Wah neomung der Feschämte der Relchsaunsichtsteamten, sowett die Aunlubrung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen.

58 24

Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze festgesetzten Abgaben vorzuenthalten, macht sich der Hinter ziehung schuldig.

Der Tatbestand der Hinterzichung wird inebesondere als vor— liegend angenommen:

l. wenn in den Fällen de § 16 Personen ohne Rie Erteilung von Fahraugweisen befördert oder wenn Fahrausweise, welche der Abstempelung nach § 16 Abs. 2 unterliegen, aber nicht mit den vorzeschriebenen Stempelzeichen versehen sind, v räußert werden;

2. wenn die in den 55 17, 18 vorgeschriebenen Anmeldungen nicht oder nicht rech zeitig over unrichtig erfolgen.

Die Hin erzlebung der Abgabe wird mlt einn Geldstrafe belegt, welche dem viersach n Betrage der Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Dle Abgabe ist unabhängig von der Bestrafung nachjuzahlen.

Kann der Betrag der int rzognen Abgabe nicht feßgstellt werden, so tritt siait der im Abf. 3 vorgesehenen Strase eine Geld⸗ strafe von zwanzig bis fünftaulend Mark ein.

Im Falle der Wieden holung der Hinterziehung nach voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die im Abs. 3 vorg sehene Strafe ver⸗ doppelt. Die Rück all mafe mitt etn, auch wenn die frübere Strafe nur tellweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie blabt ausg schlossn, wenn ett der Ver düßung oper dem Gilasse der sfrüberen Strafe bis jur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

5§5 25

Zu widerhandlungen gegen die Vorschriflen dieses Gesetzes oder gegen die zu dessn Ausführung erlassenen Bestimmungen, die nicht unter 8 24 fallen, ziehen eine Ordnungsstrase bis zu einhundert⸗ fünfzig Mark nach sich.

Die selte Stra tritt ein, wenn in den Fällen des 24 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Abgabenhinterztehung nicht hat ver— übt werden können oder nicht beahsichtigt worden ist.

3

Die auf Grund di ses Gesetzes zu herhängenden Strafen sind bei Gerossenschaften und,. Akiien gesellichaften gegen die Borstande⸗ mit. lieder, bei Kommanditgeselschaften gegen die persönlich hattenden Gesellschafter, bei Gesellichaften mit beschränkter Haftung gegen die Kesgä teführer, bei offenen Hande sgef slschaften g gen die Gesell⸗ schafier nur in einmoliem Bet age, jedoch unter Pafibarkeit jedes einzelnen als Gesamtichuldner f stzusetzen.

Auf die Verkängung der im 3 24 Abs. 5 vorgeschriebenen Rück⸗ fallstrase finden diese Besitmnmmungen keine Anwendung.

§ 27

. Auf das Verwaltungsstrafve fahren bet Zuwiderhaydlungen gegen dieses Gesetz, die Strafmilzerung und den Erlaß der Strafe im BYnadenwege, die Vollstreckung der Strafe sowie rie Verjährung der Sirafversolaung finden die Vorschritten der 55 23, 24 des Wechsel⸗ stempelgesetzes vom 15. Jult 1909 sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegeywä tigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desi nigen Staates zu, don dessen Behörten die Strafentschei⸗ dung erlassen ist. Ist der Betrag der hiaterzogenen oder vosent— haltenen Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Hetrage der Geld— strafe der fünfte Teil au Stelle des nichtermittelten Abgabebetrags an die Reich kasse abzu ühren. . ö Em im Strafoerfaren eingegangener Geldbetrag ist im Ver— hältniz zur Relchskasse zunächst auf die Abgabe zu verrechnen.

ö .

Die Umwandlung einer Gelostafe, zu deren Zahlung der Ver pflichtete undermögend ist, in eine Fieiheitsstrafe findet nicht statt.

29

Die Verträge über di; Besö derung von Personen oder Gütern und die über solche Reit äze aurg-nellten Urkunden unterljcgen in den einjelnen Bandesstaaten keiner weiteren Abgabe.

8 30 *

Jedem Bundeastaate wird von der aus diesem Gefetz innerhalb seines Gebiets jäbrlich aufkommenden Einnahme nach näherer Be⸗ stmmung des Buntesrattz der Benag von zwei vom Hundert aut der Reichs kasse gewährt. 8531 k rn Bestimmungen über Berechnung, Erhebung und Abführung der Steuer erlaßt der Bundegrat. Er tann zulasen, daß eine Abrechnung über die einzelnen Sieuerbeträge unterbleibt. Er kann ferner hestimmen, daß und unter welchen Vora ssetzungen in besonderen Fäuer, in denen ie Feststellung der Abgab beträge mit unverhä tntsmäßigen Schwierigkelten und Kosten verbunden sein würde, . und Abführung ger Abgaben im Wege der Abfindung zulässig ist.

Die näheren

§ 32 Die Abgabe von der Güterbeserdarung wird neben dem Fracht— urkundenstem vel (ab chritt V und Tarisnummer 6 des Reichtstempel⸗ sesetzes) erhoben. Vie Ni. 64 Spalte 2. 3 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält im Abi. 1 folgende Fassung: ; 4) , ,, n im Ene bahn verkehr über Frächtstück ut und Expreß .. Mark 15 Pfennig . ) Expreßgut ö k Pfennig 3. Frachigut in Wagenladun gen bei einem Frachiberragt von nicht mehr alt 25 Mark. bei böheren Ben ägen Gilgut in Wagenladungen bei einem Fracht etage von nicht w bei höheren Beträgen... ö Bel der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßfkoblen aller Art erhöhen sich die Sätze in 3ffer 3 von 1 Mark. 50 Pfennig und 3 Mark auf 2 Mart und 4 Mark. Sind diese Güter von der Eisenbahn auf den Wasserweg und dann wieder vom Wasserweg auf ie Gisenbahn umgeschlagen worden, so wird für dte an den letzteren Umichlag anschluß nde Eisenbahbnbeförderung der Frachturkunkennempel auf Antrag nach näherer Bestimmung des Bundesrats rückvergütet. . 33 Sowelt Güter für Betriebs mwecke einer deutschen Staatsbabn⸗ verwaltang belogen sind, werden die auf Grund dies 8 Gesetzts eingehobenen Abgaben nach näherer Bestimmung des Bundesrats tũckpergütet.

*

§8 34 Nn Zeitpunkt, mlt dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zu gtmmung des Bundegrats festgesetzt. Her Zeitpunkt des Inkrafttretens kann für die einzelnen ÄAbgaben⸗

welge veischi den benimmt werden. Ein Unternebmen der im § 11 Abß 5 beieschneten Art unterliegt der Abgabepflicht nicht vor dem 1. Jul 1918 und, wenn es vor diesen Zeitvuntt eine Erhöhung einer Tarise voratmmt, nicht vor dem Tage der Geliung der neuen

Tarif.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Besteuerung des Personenveik his betieffenden Vorsch iften treten di⸗ Vorschtt ten des Reichestempeiges-tzea urer den Personenfab kartenstempel außer *iaft. Fer die zu diesem Zeitvunkt in den Händen der Steueipflschtigen vorhandenen ungebrauchten Stemp lmarken und veisteuerten, ab⸗ gestempelten Fahrauswrise wird nach

Bundetzrat, Ersatz des Steuerwerts gewährt.

Jawiewéit auf Personenbefrderungen auf Grund von Fah ausweisen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorscheiften ar sind und zue Benutzung nach diesen Zeitpunkt berechltgen, die ö. herigen Vorschriften Anwenvduag finden, bestimmt der Bundeargz. .

Die Keförderung von Gütern, die vor dem Inkrafttreten der g Bestenerung des Gäterverkehrs betreffenden Vorschrifien zur ö förberung aufgegeben stad, unterliegt nicht den Voꝛschtiften die g Gesetzes.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrj und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. April 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg,

——

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liqusdatin britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzs S. 871) habe ich 5

die Liquidation der Firma John Fowler C Co. in Maghe⸗ n (Liquidator: Bücherreylsor Mosenhauer in Maghe urg),

in Ergänzung der Nr. 3 meiner Bekanntmachung ron 24. November 1916 Reichsanzeiger vom 27. November 1916 Nr. 279 die Liquidation der britischen He teiligung an der Firma William Turner in Magdebunz k Bücherrevisor Hans Holtzapfel in Magde urg)

angeordnet. Berlin, den 4. April 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quires.

Bekanntmachung.

JI. Das Kaiserliche Aufsichtsa mt für Priwatversicherum hat innerhalb seiner durch 83 des Versicherungsaussichte gesehtt gegebenen Zuständigkeit folgende Geschäftsplanänderungen gemäß § 18 a. a. O. genehmigt:

und Rhengr ia“, Vereinigte Versicherunge⸗Gesellscaften, Akti n⸗GHesil⸗ chaft in Elrerfeld, die Aufnahme kes Betriebs der Feuerver sichtrunz in der Türkei;

2) durch Perfügung vom 26. Januar 1917 dem Deutschen Llohd, Ne sicherun gs⸗Aktien⸗ Helellichaft i. Berlin dle Aufnahme des Be triebs der Feuer-, Eins uchdiebstahl! und der Wafserlertungk⸗ schaden-Versicherung im Deutschen Reiche. z

II. Sodann ist durch Senate enischeidung vom 26 Jannmt 1917 der auf Grund des 583 Abs. 1 a. a. O. der Reicht⸗ aufsicht unterstellten Privat-Krankenkesse Bruderschaft I in Viernheim unter Anerkennung als kleinerer Verein im Sinne des § 53 a. a. O. die Zulagssung zum Ge schäfttz⸗ betrieb in der Gemeinde Viernheim gemäß 5 96 Satz! a. a. O. erteilt worden.

Berlin, ben 12 April 1917.

Das Kaiserliche . für Privatversicherung. Jaup.

Bekanntmachung.

Kriegsanleihe von 11 bis 2 Uhr Mittags geöffnet. Berlin, den 13. April 1917. Darlehnskasse zu Berlin. Schneider. Böttger.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer iz des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5810 das Gesetz über die Besteuerung des Personen⸗ Güterverkehrtz, vom 8. April 1917, unter Nr. 5811 das Kohlensteuergesetz, vom 8. April 1917. untet Nr. 5812 das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlagt zur Kriegssteuer, vom 9 April 1917, und unter

und

9g. April 1917. Berlin W. 9, den 13. April 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maje stät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Siegburg getroffenen Wall

Gladhach als besoldeten Beigeordneten der Stadt Sieghu für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Baugewerksschuldireklor Hirsch in Nienburg a. N ist nach Frankfurt a. O. versetzt worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten. Der bisherige Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff in

Marburg ist zum außerordentlichen Professor in der sur̃ stischen Fakultät der Unioersität in Königsberg ernannt worden.

Joseph Joachim-Stiftung.

Anläßlich des am 17. März 1889 stattgefundenen 50 jährigen Künstlerjubilaͤums es herstor benen Diret tors der Königlschen akaden⸗ schen Höchschale für Musik in,. Berli, Professors Dr. Joseyh Joachim ist vorkegeichnete Stiftung errichtet worden; die se bezweckt, unbemittelten Schülern der in Deutschland vom Staate odet von Stadtgemeinden errichteten oder unterstützten musikalischen Bildungsanstalten ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der

näherer Bestimmung den Religion und der ,, gkeit Prämien in Gestall von Streich⸗

instrumenten (Geigen und Violoncellij oder in Geld zu gewähren.

1) darch Ver gung vom 12. Januar 1917 der Vater landischen

Unsere Schalter (Behrenstraße 22) sind am Sonntag, den April 1917, zur Entgegennahme von Zeichnungen auf die

Nr. 5813 das Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer, vom

den bisherigen Gerichtsassessor Robert Becker aus München

Bewerbnngsfähig ist nur derjenige, welcher mindeslens ein halbes Jahr einer der genannten Anstalten angehört hat. Im Jahre 1917 sonjmen. Geldprämien zur Verleihung. .

Bei der ewerbung sind folgende Schriftstücke einzureichen: 1 ein u Bewerber verfaßter kurzer Lebenslauf, 2 Ane schristliche Auskunft des Vorstands der vom Bewerber besuchten , g. Über die Genehmigung zur Teilnahme an der Bewerhung mit der zu bezeugenden Tatsache, daß der Bewerber mindestens ein halbes Jahr der Anstalt angehört hat, b. über Würdigkeit und He ffn fen des Bewerbers und . darüber, daß die Anstalt von dem Staate oder der Stadt⸗ gemeinde errichtet ist oder unterstützt wird.

Die Zuerkennung der Prämie erfolgt durch ein Kuratorium am 28. Junk, dem Gehurtstage des Stifiers, die Aushändigung derselben n JT. Oktober d. J.

Gerignete Bewerber haben ihre Gesuche mit, den geforderten Schriststücken kis einschließlich den 31. Mai d. J. an das Kuratorium der Joseyh Joachim⸗Stiftung, Charlottenburg 2, Fasanen⸗ sraße Nr. 1, einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Charlottenburg, den 11. April 1917.

Der Vorsitzende. Dr. Kretzschm ar.

Bekanntmachung.

Meine Verfügung vom 13. Dezember 1916, wonach der Milch— händlerin Anna Grimm, Holteistraße 2s, der Vandel mit Milch aller Art untersas t worden ist, wird hiermit zurückgenommen und der Genhnnten die Wiederaufnahme des Milchhandels ge— stattet.

Bretzlau, den 9. April 1917.

Der Polizelpräͤstdent. J. V.: Zucker.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Friedrich Jäckel in Crefeld, Talstraße 24, habe ich den Handel mit Nahrung e und Futtermitteln auf Grund der Bundesratsverordnung jur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. Die Rosten dieser Veröffentlichung treffen Jackel.

Crefeld, den 5. April 1917.

Die Polhieiberwaltung. Der Oberbürgermelster. J. V.: Printzen.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 13. April 1917.

Anläßlich des Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Karl hat Seine Majestät der Kaiser und König, wie „W. T. B.“ meldet, von Seiner Majestät dem König von Bayern folgendes Telegramm erhalten:

Sei ner Majestät dem Kaiser, Großes Hauptquartier,

Mit tiefem KFedauern erfüllt Mich die Nachricht, daß Prin; Frledrich Karl der schweren Verwundung erlegen tist, die er im Luftkampf davongetragen hat. Von Herzen spreche ich Dir Mein aufrichttgea Bellesd aus ju dem schweren Verluste, den Dein Haus durch den Heldentod dteses tapferen Prinzen erleidet, der in treuer Erfüllung felner Soldatenpflicht sein Leben für die Ehre des Vater⸗ landes zum Opfer gebracht hat. Ludwig.

Das Antworttelegramm Seiner Majestät des Kaisers an Seine Majestät den König Ludwig lautete: Seiner Piateslät dem Könige, München.

Empfange Meinen herzlichsten Dank für Deine warme Teil⸗ nahme an dem schmerzlichtn Verluste, den Mein Haus durch den Tod des Prinzen Friedrich Karl erlitten bat. Sein tapferes Ver⸗ alten vot dem Feinde war vorbildlich und sichert ihm ein ebren— volles Andenken bei allen Kameraden. Wilhelm.

Die Beerdigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Karl von Preußen hat, dem „Petit Parisien“ zufolge, am Dienstag auf dem Friedhof von St. Etienne de Roupraix stattgefunden. Eine halbe englische Kom⸗ pagnie gab das Ehrengeleite.

Eine türkische Sondergesandtschaft zur Ueberreichung eines Ehrensäbels an Seine Majestät den Kaiser und König, bestehend aus Seiner Kaiserlichen Hoheit dem Prinzen Zia, dem ersten Kammerhermn Tewfik Bey, dem Adjutanten des Sultans, General Salih Pascha, und Ge⸗ folge, ist gestern abend auf der Reise nach dem Großen Haupt⸗ quartier hier eingetroffen. Wie „W. T. B.“ mitteilt, hatten sich zum Empfang auf dem Bahnhof Friedrichstraße eingefunden in Vertretung Seiner Majestät des Kaisers der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel, ferner der Kommandant von Berlin, General von Voehn, der Oberstallmeister Freiherr von Franckenberg, der türkische Botschafter und die Herren der Bolschaft. Auf dem Platz am Bahnhof vor dem Fürstenzimmer, stand eine Ehren⸗ lompagnie vom 2. Garderegiment zu Fuß mit Fahne und Mufsik. Unter den Klängen der türkischen Hymne schritt Seine KRaiserliche Hoheit der Prinz die Front ab und nahm den Vor⸗ beimarsch entgegen und begah sich darauf mlt seiner Beglei⸗ tung in Kaiserlichen Automobilen nach dem Hotel Adlon, wo

Wohnung genommen wurde.

Im Anschluß an die kürzlich in der „Norddeutschen All⸗ gemeinen Zeitung“ vom 8. März 1917 veröffentlichten und in der Tagespresse besprochenen Richtlinien über die Anmeldung von Auslandsforderungen wird nochmalt durch, W. T. B.“ darauf hingewiesen, daß nach Arnkel 5 der Ausführungsvor⸗ schriften vom 23. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 183) zu der Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslands forde⸗ rungen vom 16. Dezember 1916 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1400) beim Reichskommissar zur Erörterung von Gewalt⸗ tätigkeiten gegen bent he ih iter faien in Feindes⸗ land, rf Berlin, Potsdamer Straße 38, ihre Forderungen anmelden können: .

a. Deuische oder deutsche Gesellschaften, die im Auslande oder in den deutschen Schutz gebieten ansässig sind oder bei Kriegtzausbruch ansässig waren. .

p. Im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an Ünternehmungen in Feindesland beteiligt oder bis

um Kriegsausbruch beteiligt waren, hinsichtlich der

ö. Betriebe dieser Unternehmungen oder Nieder⸗

lassungen entstandenen Forderungen.

wurde die Sitzung von neuem eröffnet.

Diese Anmeldungen sind freiwillig und unbefristet, wäh— rend die Auslandsforderungen In landsdeutscher ab⸗ gesehen von der unter b aufgeführten Ausnahme anzeige— pflichtig sind und bis zum 15. Apris 1217 einschließlich bei en von den Landegzentralbehörden bekannt gegebenen Aumelde⸗ stellen (für Preußen sind dies die amtlichen Handelswertie⸗ tungen) angemeldet werden müssen.

Für die beim Reichskommissar vorgesehenen Anmeldungen sind besondere Anmeldebogen herausgegeben worden, die von der Geschäftsstelle des Reichskommissarg sowie von den Aus⸗ schüssen der Vertriebenen und den Hilfsstellen für geflüchtete Auslandsdeutsche kostenlos bezogen werden können. Diese An⸗ meldebogen sind nur bestimmt für die auf Geld lautenden Forderungen gegen das feindliche Ausland, die bereits vor Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden Lande ent—⸗ standen sind.

Außerdem können wie bisher beim Reichs kommissar an⸗ gemeldet werden Schäden, die deutsche Zivilpersonen in Feindes⸗ land an ihrem Eigentum oder an Leib und Leben durch Ge⸗ walttätigkeiten der Bevölkerung oder der Behörden erlitten haben, sowie Eigentumsschäden, die Deutschen in Feindesland durch gesetzgeberische Anordnungen der feindlichen Regierungen, wie Konfiskationen, Sequestrationen, Zwangsliquidationen usw., zugefügt worden sind. Da für die Anmeldung solcher Schäden Anmelhebogen im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der Fälle nicht herausgegeben worden sind, ist darauf zu achten, daß die oben erwähnten Anmeldungen lediglich für die Anmeldung von Auslandsforderungen verwendet werden.

Nach einer Bekanntmachung der Reichs stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungabteilung, werden die Vorrechte der Lieferungtverträge über Herbstgemüse (gemäß dem Erlaß des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 9. Januar 1917) auf Grünkohl ausgedehnt.

Der 6 der amtlichen Verkragsvordrucke erhält, wie „W. T. B.“ mitteilt, folgenden Zusatz:

13. für Grünkohl bis 30. November 1917 7,50 Mb

bis 31. Dezember 1917 8.50 , vom 1. Januar 91s ab 106, „,

Bayern. Der Erzbischof von München⸗Freising, Kardinal. Dr, Franz von Bettinger ist, einer Meldung des „W. T. 8 zufolge, gestern mittag an einem Herzschlag gestorben.

Echaumburg⸗Lippe. Wie die „Landeszeitung“ erfährt, ist Seiner Hoch— fürstlichen Durchlaucht dem Fürsten Adolf, der bisher in ben Gefahren des Krieges unverletzt geblieben ist, ein Unfall zugestoßen, der glücklicherweise nur leichter Natur ist und keine ernsten Folgen zu haben scheint. Beim Krepieren eines Geschosses wurde dem Fürsten die Oberlippe durchschlagen, fodaß ein Verband angelegt werden mußte. Die Diensttätigkeit des Fürsten wird durch die Verwundung nicht unterbrochen.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Der Kaiser besuchte am Dienstag die Isonzofront und Triest und traf gestern mittag aus Laxenburg in Wien ein, wo er beim Minister des Aeußern Grafen Ezernin im Ministerium des Aeußern erschien. Nachher kehrte der Kaiser nach Laxenburg zurück.

Der Vorstand des deutschen Nationalverbandes hielt gestern vormittag eine mehrstündige Sitzung ab, woran auch der Handelsminister Dr. Urban teilnahm. In der Sitzung wurde, wie „W. T. B.“ meldet, neuerlich die innere politische Lage und die Frage der Einberufung des Reichsrats sowie die Schaffung von Vorbedingungen hierfür eingehend erörtert. Im Laufe der Grörterungen teilte der Handelsminister mit, daß der Zusammentritt des Reichsrats für Ende Mai in Aussicht genommen sei.

Im ungarischen Abgeordnetenhause veranstaltete gestern die Opposition eine stürmische Kundgebung. Als vor Eröffnung der Sitzung der Ministerpräsident mit den übrigen Minsstern den Sitzungssaal betrat, brach die Opposition in den stürmischen Ruf aus: „Es lebe das allgemeine, gleiche und ge⸗ heime Wahlrecht!“ Als der Präsident die Sitzung eröffnen wollte, vergrößerte sich der Lärm der Opposition, wohei die ÜUnterbreitung einer Wahlrechtsvorlage gefordert wurde. Der Präsident suspendierte bie Sitzung. Bei der Wieder⸗ eröffnung wiederholten sich die Lärmszenen, sodaß der Präsident die Sitzung wieder suspendierte. Nach kurzer Unterbrechung

Der Ministerpräsident

unterbreitete inmitten des Lärms ein Königliches Hand⸗ schreiben, durch welches das Abgeordnetenhaus vertagt wurde. Das Handschreiben wurde von der Rechten mit Eljen⸗ ufen aufgenommen.

Großbritannien und Irland.

Die Ministerpräsidenten Ribot und Lloyd George sind in Folkestone eingetroffen und hatten eine Unterredung. Der französische Kriegsminister Painlevs traf am Montag in Lonbon ein und hatte an diesem wie am folgenden Tage Besprechungen mit Lloyd George, ferner auch mit den. Ministern Lor? Der by und Carson und dem General Robertson, wobei sich der „Agence Havas“ zufolge wiederum die vollkommene Ue ber einst imm ung der Pläne beider Regierungen über die militärischen Opera⸗ tionen an allen Fronten ergab.

Nach einer „Reuter“ Meldung sind die Vertreter der Dominions, die jetzt an dem Reichskriegs rat in London teilnehmen, vorgestern in Edinburgh eingetroffen. Der kanadische Premierminister Sir Robert Borden betonte in einer Ansprache die Bedeutung dieser Versammlung, erwähnte bier Kriegs botschaft Wilsong und wies sodann die Kritik gegen das englische Flugwesen als völlig unbegründet zurück. Einer der Vertreter Indiens, der Maharadscha von Bikaner, versicherte, alle Länder des Reiches seien einmütig entschlossen, den Krieg mit aller Energie fortzusetzen. Er sei überzeugt. daß eine der Folgen der Reichskonferenz eine Stärkung der das Reich zufammenhaltenden Bande sein werde. Darauf er⸗ griff der General Smut tz dag Wort.

Gr betonte, daß die Sache, für die er vor fünsjehn Jahren gegen daz britische Neich gelämpft habe, dieselbe fei, für die er auch heute kämpfe, nämlich die der Freiheit. Vor fünfzehn oder achtjehn Jahren

habe das engliscke Volt Unrecht gela=- Selidem heben wis, fubr Smuls foct, „nach dem alten War des Apostelg feurige blen auf Ihre Haupt gesammelt. Sie haben cue kiügrren Gntschluß ge aht, als Sie ung bie Freibeit jurückcaben, die wir in Gesahr glaubten. Unter britischer Flagge machten Sie uns frei und legten badurch die Grundlage zu einem großen Staate. Insolge der nach dem Burentrlege von Ihn n angenommenen Politik kämpft die kleine Nation, die vor nicht vielen Jahren mit einer festen in ker Weltgeschichte dagewesenen Raft und Aus⸗ dauer gegen Sie kampfte, heute gemein lam mit Ibntn. Diese Folge ist durch Ihre Rückkehr zu dem alien Iveal der Frelbelt 523 bracht, daz der leiter de Grundsatz der britischen Geschichte gewesen ist, und ich bin sicher, daß, wenn Sie die großen Veränderungen ben, welche die ser verhee enden Umwälzung Jelgen müssen, Sie sinden werden, daß diese Gestnnung die einnge sicheie Grendlage ist, um darauf in Zukunft zu bauen.“ Smuts erwähnte sodann seinen Besuch an der Front, wo die Lage und der Mut der Truppen nichis zu wünschen übrig lasse, und erklärte zum Schluß, die Welt müsse für die Demokratie sicher gemacht werden.

Die Verlust liste der Times“ vom 5. April enthält die Namen von 37 Offizieren und 1360 Mann.

Rußland.

Ueber das Manifest der provisorischen Regierung wegen der Kriegsziele erhält das Amsterdamer „Handels⸗ blad“ folgenden Bericht aus St. Petersburg:

Die Frage der Kreiegsstele beschäfttgt im Augenblick das Interesse des Puplitums in äußerst hohem Maße und ist in der letzten Woche der Gegenstaad einer lebhaften Vebatte gewesen. Die soiallstischen Parteien haben auf die Regierung einen siarken Druck ausgeübt, um sie dazu zu bringen, unumwunden zu erklären, daß sie keine imperlalistischen oder aggressiven Ziele verfolge. Die Sozglalisten verlangien eine solche Giklärung altz Bedingung für ihre Untersffützung der Forisetzung des Krlegetz. Ein Interview, in dem der Minister des Aeußern Peilsukow sich persönlich für die Auflösung von Desterreich⸗Ungarn und für die Annfrion Konsiantinopels gugsprach, verstärkte das Mißtrauen der Soztäͤlisten und fachte die Agitation wirder an. Die Lage wurde so ernst, daß die Regierung sich genötigt sah, die Eiklärung abꝛulegen, daß sie nicht beabsichtige, fremdeg Gebiet in Besitz zu nehmen oder andere Völler zu unterwerfen. Daher legte sie den größten Nachdruck auf die drohende Gefahr eines deuischen Angriffs und die Noi⸗ wendigkelt energischen Widerstandes.

Die provisorische Regierung hat einen Erlaß ver⸗ öffentlicht, wonach die Bestände der Getreide- und Futter⸗ mitte lernte 1816 sowie die gesamte Ernte 1917 außer den zur Aussaat und zur Versorgung der Bauernfamilien nötigen Getreide⸗ und Futtermitteln dem Staate zur Ver⸗ fügung gestellt werden müssen. Auf Turkestan und Trans⸗ kaukaften findet diese Maßregel keine Anwendung. Gleichzeitig ordnet die Regierung an, daß örtliche Verpflegungzorgane gus Vertretern von Städten, Bauern, Arbeitern usw. gebildet werden sollen.

Im Verlauf der durch die Partei „Vaterland und nationale Armee“ berufenen Versammlung beschlossen die Vertreter der Garnison St. Peters burg laut Meldung der dortigen „Telegraphenagentur“ folgende Resolution dem ständigen Ausschuß der Arbeiter⸗ und Soldatenabgeordneten zur Kenntnis zu bringen und der provisorischen Regierung zu

überreichen:

Fortsetzung des Krieges bis zur Sscherstellung der durch Volt und Heer errungenen Freiheit. Fortsetzung des Krieges bis zum siegreschen Ende, indem die Amme ch bewußt ijt, daß . Fileden, der die alten Grenzen wieberher stellt, und ein Friedens cluß ohne Zustimmung der Verbündeten ern schmpflicher Frieden sein würde, der die neue Freiheit Rußlands bedroht und elnen Verrate⸗ versuch daestellt, der uns von dem freien England, dem republikanischen Frankreich, von Belgien, Serbien, Montenegro und Rumänten trennin würde, die Verwästungen für ihre Freunde erlitten, und ber ung wortbrüchig machen wärde an unserem feler lichen Gid. Wiederberstellung ines freien Polens, das die polnischen Gebiete Deutschlandz und Rußlands umfaßt.

Zur Erreichung dieser Ziele stellt die Versammlung folgende Forderungen auf:

Der Ausschuß der Arbeiter- und Soldatenabge⸗ ordneten soll die Regierung mit seiner ganzen Macht unterstützen, solange sie die Irterefsen des Volkes wahrt und fich fäbig zeigt, die im gegenwärtigen Augenblick uner⸗ läßliche Ordnung wiederherzustellen. Er oll alle Forderungen ausichlteßlich durch die prop sorhiche Regierung verwirklichen in lhrer Gigenschaft alg einziges Organ, dem das Land und dte Armee den Treueid leisteten, ferner allen Meinung verschledenbeilen im Schoß der Arbeiterschaft ein Ende machen sowie denjenigen mit der Personal⸗ und der technischen Letlung der Fabriken und Werkan lagen, da ja die Desorganisatton der Industrie die Armee mit unnenn barem Nachtetl bedroht. Er soll feine wirtschaftlichen Forderungen Autzschüfsen von Sachverständigen unterbrelten, ohne irgendwie die für die Landes⸗ vertetdigung unerläßlichen Arbeiten aufzuhalten, er soll sie vielmehr fördern und zur Erntelung größerer Arheiteleistuagen die Verwirklichang bes Achistundenarbeiss tages hinausschieben. Die Soldaten und Dffrzte re sollen alle Kräfte anspannen und die Vorbereitun gin zum Rampf fördern. Befreit von niedrigen Sorgen, sollen die Soldaten eine strengere Manneszucht auf der Ezundlage der neuen demoktatischen Drenräe ber Dinge in er Atmee wöieder berstellen und niemals n= arssen, daß allein eine durch Nie Manuneszucht y sammen geschwelßte AU mee eine Gefahr für den Feind darstellt, nicht (in KFaufe te weffneter Menschen. Treues Halten, des der provisorischen Regierung gelersteten Eides, und strenge Uaterordnung unter die Subrer siellen die beilige Pflicht der Soldaten aller Dienstgrade dar. Die Soldaten mässen shren Offizieren volles Vertrauen bezeugen.

Nach einer Petersburger Meldung in der Pariser Presse verhehlt die Zeitung des Arbeiter und Soldaten Aus schusses die Spaltung zwischen den Parteien der äußer sten Linken nicht, die seit einigen Tagen bemerkbar sei. Die Arbeiter beschuldigten die Soldaten der Teilnahmlosigteit gegenüber dem Proletariat. Die Soldaten aber seien mit den Arbeitern unzufrieden, weil

sie nur unzureichend für die Landes⸗ verteidigung arbeiteten und die Intereffen der Bauern und Soldaten vernachlässigten.

Spanien.

Der König hat gestern eine Parade über die kürzlich von Afrika zurückgekehrten Truppen abgehalten. Dem „Temps zufolge sind bisher 28 Infanteriebataillone zurückgekehrt. Die Rücktransporte dauern an.

Niederlande.

Der Minister des Innern Cort van der Linden führte in der Budgetrede in der Ersten Kammer laut Bericht des „Haager Korrespondenzbureaus“ u. a. aus:

Je länger der (krieg dauert, desto schwieriger wird die Lage, und die Grenzen des Völkerrechts werden unmer enger 2322 Wir selden unter dem U-Bootkrieg und unter der ckadepol uk,

aber wit. Febanbten unseren. Standpuntt, weichen von un lerer strikten Neut ; alllät

nicht ab und sind bereil, un Gebiet gegen jeden Angreifer ju . Vie i e . unz durch ihre Kampfart, und w N at schadet Interessen. Ver Minister legte chdruck darauf, daß