1917 / 89 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

während der Tagegstunden zu besuchen. Die Befugnis erstrect sich nur auf die über Tage liegenden Telle der Anlagen, einschließlich der Geschãftzräume und Verladunge anlagen. Die Zeltbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

5 16

Der Betriebꝛinhober hat den Steuerbeamten jede für die Steuer- aufsicht erforderliche Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen.

517

Ist der Betriebsinbaber wegen Steuerhinterziebung bestrast worden, so kann der Betrieb bisonderen Aussichtsmaßnahmen unter worfen werden. Die Kosten fallen dem Bet iebs inhaber zur Last. Die Einziekung der Kosten erfolgt, nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzuggrechten.

§518

Der Belriebzinbaber ist derpflichtet, nach Bestimmung der Steuerbehörde über die gewonnenen, bezogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund' von Kaufverträgen gelteferten oder sonst abgegebenen oder der Verwendung im esgenen Hetrieb oder dem eigenen Verbrauche zugefübrten Mengen Kohle fortlaufende Anschrei⸗ bungen nach Sorten und Wert zu führen.

Ven BSberbeamten der Sienerverwaltung sind die auf die Ge⸗ winn ing, den Kezug, die Verarbeitung und den Absatz der Kohle be⸗ züglichen Geschäftsbücher und Geschäͤftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 81

9

Für Anlagen, die von einem Bund sslaate kann der Bundesrat in Ansehung der Steueraussicht zulassen.

berieben werden, Abweichungen

5 20 Aus dem Ausland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zollstunden eingeführt werden.

LIII. Abschnitt Strafborschriften

5 21

Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vor⸗

gesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig. §5 22 Der Tatbestand des 8 21 wird inebesondere dann als vorliegend angenommen

1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereltung oder Verarbeitung pon Kohle begonnen wird, bepor die Anmeldung deg Be⸗ triebs (8 135) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist;

2. wenn die iin § 7 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtig abgeg hen wird;

3. wenn die im F 18 vorgeschrkebenen Anschteibungen nicht oder nicht richtig gefübrt werden;

4. wenn Kohle aus Fem Ausland nicht auf einer Zollstraße oder nicht während der Zollstunden eingeführt wird.

Der Hinterzt hung wind es gleichgeach let, wenn jemand Kohle, von der er weiß oder den Umsänden nach annehmen muß, daß bin⸗ sichtlich ihrer eine Hinterzichung der Steuer stattgefunben hat, er⸗ wilt Und den Erwerb nicht so ort der Steuerbehörde anmeldet.

Weid feslgesteüt, daß etre Vorenthaltung der Steuer nicht statt⸗ gefunden bat oder richt beabsichtigt worsen ist, so tritt nur eine Ord⸗ nungt strase nach 8 26 ein. .

5

Wer eine Hinteriehung begeht, wird mit (iner Gelodsirafe in Höhe des vierfach'n Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe Den einfausend Mark für j-den einzelnen Fall, bestrast. Außerdem ist die Steuer von dem Steunpflichtigen nachzuz hlen.

Rann der Betrag der Steuer micht 'estaenellt werden, so tiitt eine Geldstrafe big zu einhunderttausend Mark ein.

Im Foll. der Wiederholung diy Hentertlehung nach por us

eganzener Bestrafung werden die in § 23 vorgesehenen Stiasen

verdoppelt.

FJ der fernere Rückfall wird imlt Gefängnis bis zu zwei Jahren und zugleich mst Gelestrafe nicht unter dem Vienfachen der im § 23 vordes, henen Strafen bestraft; doch kann nach richterlickem Erme ss n mit Berücksichticung aller Umstände und der poranckgang nen Fälle an Stelle der Gcsängn is strafe auf Haft oder auf Heldstrgfe nicht umer dem Vi ifechen der im S 23 vorgeiebenen Staten erkannt werden.

Fi kfalstrafe ett etn, au wenn die f ühe e Strafe nur teil⸗ weis⸗ v rküß eder gan ode teile se erlssn werdea ist; si. hleibt

aus ce chlofsen, wenn seit der Vaküßung oder dem Gilasse der f üheren Str ne big zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre vei—

flossen sind. 25

Zuwiderkandlungen gegen die- Vorschr ften dieses Gesetzes und die dazu erl sse en und öffen tl ch oder de Beteiligten hFeson ers her kannt. iw ockten Verwaltung bestimmungen nerden, sefern si, nicht nach den 88 23 unt 24 mit eier fesenderen Sirafe bedeoht sind,

mi einer Ordnun gsstrafe von einer Mark bis zu ditihun dert Mark bestraft. 26

5 Der Febater des unter Seurraussicht stehen den Betrtehß (8 15) und der Em piänger haften dir von ihren Verwaltein, Geschäfte— füöh ern, Gebilsen und lonstigen in ihrem Tie ste ede. Lohn siehen⸗ den LTeionen sowie von ihren Fomilten⸗ der Paushaltunesmiigliedern verwirften Gesdstrafen und Ksten des Stramderfabrens im Falle des Unvermögen der eigentlich Schuldigen, wenn nackgewiesen wird, 1. daß die Zuwiderbandlurg mit ibrem Wissen v rühn is, oder 2. daß sir bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Ge— schäftsführer, G hilfen und sonstigen in ihrem Deinste oder Lohne stehendn Peisonen oder bei Beaußsicht! gung dieser fowie der bezeickneten Hausgennssen nicht mit de Sorg⸗ falt eines o dentlichen Geschäfsmanns vorgegangen sind. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schulytgen nicht heit eien, so kann die Steuerbehörde daron abseben, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an Stelle der Geldstrafe frerende Fretheitsftrafe an Lem Schuldigen vohstrecken lassen. 27 Bei Umwandlung der nicht beljutrelbenden Gelossrafen in Frei⸗ beits raten darf die Freiheitestiafe bei einer Hinterztéhung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rüdfall ein Jahr und im serneren Rückfall zwei Jahre, hei einer Or dy uncdwidriskeit drei Moste nicht übersteig'n. Im Falle des 5 23 Ab. 2 bleibt bei der Umwandlung ein Fünftel der Geldstrafe außer Vetracht. § 28 Die Steuerbebörde kann die Berbachturg der auf Grund dieses Gesetzes Letröoffenen Anordnungen durch And, oekung und Einzehrng von Gel-sfrasen bie zu fünthun dert Mark im einjeluen Falle er⸗ zwingen. Die Vorschrist des 5 17 letzter Satz findet entsprechende Anwentr ung. §8 29

Die Strasperfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren,

von Ordnungewibrigkeiten in einem Jahre. 30 . In Ansebung des Verwalsun zssrgfver fahren, der Strafmüsde⸗

; rung und Fes Eilasses der Srafe im Gry eder wege sewi- in Ansehung

ber Sirafvehstrecung kommen die Norschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zoll gesetze

bestimmt.

Lie Geldstrafen follen dem Staate zu, von dessen Rohörden bie Strafentchesdung eilcssen ist. Im Falle d . 23 7bs. 2 ist von dem Betrase der Gelbftrafe der suünste Teil an Stelle des nicht fest⸗ gestellten Steuerbetrags an die Reichs kasse abzuführen.

5 31 En im Sralperfaßren eingegargener Geldbetrag ist im Ver— hältnis zur Reichtkasse rr üchsl auf die Sieunet zu rerzcchnen.

LV. Abschnitt So nstige Vorschriften

§ 32 .

Der Bundegrat erläßt besondere Bestlmmungen für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Terle des Reichegebtets, soweit dort die Vorschrieten diesegs Gesetzes nicht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landezregsernng an Stelle der in diesem Gesetze vor⸗ , . Steuer die Zahlung einer Abfindung an die Neichskasse ulassen. zula 533

Kohle, die aus den dem Jollgeblet angeschlossenen Staaten und . eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu per steuern.

34

Der Reichskanzler kann 96 Zastimmung des Bundesrats wegen Herbeiführung einer den Vorschristen dieseg Gesetzs entsprechenden Besseuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge⸗ bletgteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Brennstaffe oder wegen Be⸗ gründung einer Steuergemelnschaft mit den fremden Regierungen Veꝛ⸗ einbarungen treffen.

35

Die Erbebung und Verwallung der Kohlensteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Dle erwachsenden Kosten werden den Bun der⸗ ,. nach den vom Bundetrate zu erlassenden Bestimmungen vergũtet.

Pie Reichzbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen nterssellten Ausichtsbegmten haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Er⸗ hebung und Verwaltung der Zölle.

In Tenjenigen Staaten, in denen die bezeichneten Geschãste arderen Rebörben als den Zollbehörden übertragen sind, werden Umfang und Art der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbegmten vom Reiche⸗ kanzler im Ginvernebmen mit der beteiligten Landesregierung geregelt.

V. Mb schn tit nebergangs- und Schluß vorschriften § 36

Von den bestehenden steuerpflichtigen Betrieben sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anmeldungen zur Vermeldung der im § 25 angedrohten Ordnungssttafen zu einem vom Bundesrate zu benimmenden Zeitpunkt zu erllatten.

53 354

veit belm Inkrasttreten dies⸗s Gesetzes Verträge über Lieferung von Kohle oder aus Kohle hergenelltun fesien Brenntoffen besteben, ist der Lieferer berechtigt, dem Abaebmer die auf die zu liefernde Merge emtfellende Kohlensteuer in Rechnung zu stellen.

Sowelt beim Inkrafttreten dieses Geseßes Verträge über Aus⸗ beuturg von Feldein oder Reldesteilen durch Drute best hen, bel denen die als Entgelt zu zahlende Abgabe auf die Tonne Förderung sich gan oder zum Teil nach der Höhe der jeweiligen Verkauft⸗ oder Verrechnungehresse bestimmt, scheidet für die Berechnung der Höhe der Tonne ndhaabe dersenige Teil der j welligen Veikause⸗ oder Ver⸗ rechnungèepreise aus, der urch die Kohlensteuer bedingi ist.

S5 weit beim“ Jakraftlreten diesegs Gesetzes Verträge über Lieferung bon elektrischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampf⸗ feast oder Prelsb reinbarungen über derartige Leistungen besteben, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag zum Preise zu verlangen, wescher der ihm durch die Koblenfeuer verursachten Erhöhung der Heist⸗Kunge⸗, Betriebs⸗ oder Beiuggkosten entspricht, Das (leiche gilt bezüglich der Verträge über Personen- und Güterbeförderung im See, oder Binnenschiffahrtzverkehre. Der Bundes at ist ermächtigt, die Entscheidung enistehender Streitigkeiten Schiedsgerichten zuzu⸗ weisen.

8 38

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1917 in Kiaft und hat Gasti teit ble 31. Zult 1920.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. April 1917.

Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. Vom 9. April 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. erordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

. Juni ö . ; 21. Juni 1916

Zu der auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom I Beemder Tpss (Reicht⸗Gesetzbl. S. 561 und 1407) geschuldenen außerordentliche Ketegtabgabe wind zugunsten des Reichs ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert ihretz Birags erboben.

Sofern daz Besamtwermögen des Steuenpflichtigen noch dem Stonde von 31. Dezember 1916 et'hunderttausend Mark micht über steigt, ermäßigt sich auf Antrag des Steuerpflichligen der Zuschlag

bei Steuejpflichtigen

mit mehr alt 2 Kindern unter 18 Jahren auf 15 vom Hunderf, mit mehr als 3 Kindern unter 13 Jahten auf 10 vom Hundert, mit mehr als 4 Kindern unter 13 Jahren auf 5 vom Handert und wird be! Sieuerpflichtigen mit mehr als 5 Kindern unter 138 Jahren nicht erheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er pingen einem Utongt nach Zastellung des Steunerbescheids (5 2 Saß 1) oder der nachträglichen Muteilung (5 2 Satz 2) ge— stellt wird. 9

82 Vie Festsetzung Les Zuschlaßg erfolgt durch den Sieuerhescheid (3 25 ded Kriegs sseuergesetzes). Ist etn Steuerbescheid ohne gletch⸗ tte Festsetzung det Zuscklags erteilt worden, so eifolgt die Felt setzusũg Les Zuschlags Furch elne nachträgliche Mittellung des Besitz—⸗ steuerdintt an den Steuerzflichtigen.

§83 Wird die Kriegeabeabe im Rechtemlttel⸗, Rerichtigungt⸗, Neu⸗ oder Nachveranlagungeversoͤhren anderweit veranlagt, ober wird die Krege abgabe aus Billigteltsgründen ermäßigt oder erlassen, so ist auch der Zuschlag entsprechend anderweit festzusetzen oder zu erlassen.

54 ü

Gegen die Festsetzung des Z snlags steht dem Steuervflichtigen noch näterer Beüimmung der obersten Lander finanibehörde nur die Anrufung. der übergeordneten Veiwaltungobehörden offen.

46. ö . Der Zuschlag wird mit der Abgabe zu den glelchen Filsten und Tellbeträgen erhoben. , . Vie Vorschtiften im § 25, 5 31 Abs. 3 bis 5 und z 32 des Kriegksteuergesetzez gelten auch suür ie Entrichtung des Zuschlags.

86 Machen steyervflichtige Ginz iversonen oder Gesellschaften glaub⸗ haft, daß das Jahr tas auf den vom Kriegssteuergesetz erfaßten Zeitraem folgt, ju einer Vermögengminderung oder einem Minter⸗ ewinn in Höhe von mindesteng einem Fünsie des seuen pflichtigen Vermigens zjuwach es other Miehrg'winng geführt hat oder führen Kisd, sz ist auf ihren Anzrag der Zuschlag bis auf weitere gesetz!iche

Regelung ohne Sicherheitsleistung ju flunden. Dle bezahlte Krlegz, abgabe sowie etwaige im neuen Jahre gemachte Zuwendungen n , oder gemeinnützigen Zwecken find hierbtl nicht u ber rigen. Die Vo ait im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der . seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland ver, egt ha

57 Als Abgabe im Sinne von S5 19, 11, 8. Ab. 2, S8 33, 6er 7 des Kriegssteuergesegzes gilt die Abgabe einschließlich des Zu⸗ ags. Von dem Gesamtauftommen an Krieggab gabe und Zuschlag gilt ein Sechstel als Auftommen aus dem Zuschlag.

88 Dle Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer sowie die Sonder⸗ besteuerung des Vermögenszuwachses, Mehreinkommens und Mehr⸗ gewinns für elnen von der Kriegssteuer erfaßten Zeitraum durch dle Bundetstaaten oder Gemelnden (Gemeindeverbände ist unzulaͤssig. 89 . Vieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer. Vom 9. April 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §51

Die nach dem Kitegssteuergesetzs vom 21. Juni 1916 (Reich: Gesetzol. S. 561) steuerpflichtigen Einzelpersonen haben vor einer Verlegung ihres Wohnsttzes oder Aufenthalts in das Ausland auf Berlaugen der Steuerbehörde Sicherbeit jür eine künftige Kriege— steuer zu leisten. Die obeiste Landesfiganzbehörde oder die von ihr bejeichnete Behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit. Dieser Betrag kann nach den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigen teben werden.

Pie Vorschtiften im Abs. I gelten auch, wenn Tatsachen vor— liegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein Steuenpfl chtiger auf andere Weise, lasbesondert durch Verbringung von Vermögen ins Ausland, die Bentreibung der känftigen 8riegssieuer gefähe det.

Verwei ert ein sich im Ausland aufhaltender Siꝛeuerpflichtiger die Sccherbeite leitung, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mlt Beschlag belegt werden. ;

Die in den 85 13, 20, 23 des Kkriegssteuergesetzes vom 21. Junt 1916 bezeichneten Gesellschaften und juiistt ichen Personen hanen in eine neu zu bildende Kriegssteuerrücklace sechzig vom Hundert des in dem weiteren Kriegegeschätsjahr eizielten Mehrgewinns elnzustellen.

Als weiteres Kriegsaeschästejahr gilt das auf die Kriegsgeschäfts— jebre im Slane des § 16 des Ketegssteuergesetzes folgende Ge⸗ schafts jahr.

Fü, die Berechnung des Mebrgewinns finden die Verschriften im § 14 Abs. 1 und 2, Ss§ 16, 17, 18, 20, 23, 24 des Krieg oᷣsteuer⸗ gesetzes Anwendang.

Hat der Reicht kanzler mit Zustimmung des Bundesrat? gemãß § 24 oder det Bäntesrat gemßß § 36 des Kriegssteuerge seztß Ar⸗ broenon en getroffen oder eine anderweite Berechnung des Meh gewions bewillt t, so g ten dte Grundlagen diefer Berechnung auch für das neue Kriegegeschäftejahr. a

Die Befreiung von der Veipflichtung zur Bildung einer Sonder⸗ rücksage gemäß § 7 dis G-esttzes üter vorbereitende Maßnahmen zur Bet üerung der Krtegsgewinne vom 24. Dez-mher 1910 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 837) erstreckt sich auch auf das neue Kriegsgeschafit jahr.

§ 4 Die Vorschriften im § 6 Abi. 2. 8 8 Abs. 1 big 3 und Abs. 5, §8 9 deg Gesezzes über vorbereltend Maßnahmen zum Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 gelien entsprechend auch für die neue Kriegt steuerrücklage.

9 9 Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausfübrungtbestimmungen zu er— lassen und Zuwiderhandlungen mit Geldftrase bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mart zu bedrohen. 586 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Krast. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung,

betreffend weitere Aenderung der Ausführung s⸗ bestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver— ordnung über Rohtabak.

Vom 12. April 1917.

Auf Grund des 8 3 Abs. 2, der 85 123 und 15 der Ver⸗ ordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reich⸗Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:

Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 1149) in der, Fassung der Bekannt⸗ machungen vom 21. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1288), vom 15. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1389), vom 30. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 1), vom 17. Ja⸗ nuar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) und vom 20. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 249) werden wie folgt geändert:

1

Im 53 ist hinter Abs. 4 folgender Absatz einzufügen: Für die Zeit vom 1. Mat 1917 ab ist bei Bemessung des G- daifg zugrunde zu legen: . bel Herftellern von Ilgarren sowte bon Fau- und Schnups tabak die um 40 vom Hundert gekthzte Vexarheitung der Kersten sieben Vtongte deg Jahres 1915 oder die um 42 vom Hundert gefürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915, bei Herstellern von Rauchtabgk und für die Verwendung von Gis tztabalen (3 19 der Bekanntrnachung vom 27. Ortober 1916, betreffend Ergänzuag der Aussührungsbestimmungen vom 190. Oktober 1916 zu der Verordnung über Roh⸗ tabak Neich.⸗HYesenbl. S. 1200 zur Herftellung von Zigariten die um 50 vom Hundert grkürite Verarbeitung det ersten sicben Monate des Jahres 1916

Hie „W. T. B.“ mitteilt, bli Erkrankung Seiner Majestät des Kaisers und Königs. Diese Gerüchte entbehren jeglicher Grundlage.

.

ö.

. egen die trutzige hren Leibern

Beim „freien Amerika“ haben sie's

B einig war.

bel Kleinmengenberkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengenverkehr in den ersten sieben Monaten des en. 1915; als Kleinmengenverkauf gilt bei inländischem

ohtabak der Veikauf von nicht mehr als 59 Kilogramm bei Abgabe von inländischim und ausländischem Robh⸗ tabak der Verkauf von böchstens 150 Kilogramm an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche.

I Im 5 T ist auf Zeile 3 hinter 18 einzufügen: , bei Sumatratabak um nicht mehr als 25 Berlin, den 12. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Sekanntmachung.

af Grund der Bundtsrattverordnung zur Fernhaltung unzuber⸗ sisiger Personen vom Handel vom 3. Stertember 16153. 1nd der ' sttrüäage herotdnung de Senats vom 4. Ottober, 1915 It. dem Pietrich Kaiser, Kirchwärder⸗Zollenspieker, Elbdeich ir. 149, der Handel mit Schweinen untersagt worden. Hamburg, den 4. April 1917.

Die Landherrenschaften. Dr. Engels.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 71 bes Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Rr. 5814 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Aende⸗ kung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu her Verordnung über Rohtabak, vom 12. April 1917.

Berlin W. 9, den 13. April 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Konsistorialassessoren Dr. von Bonin in Berlin und Etalmann in Hannover zu Konsistorialräten,

den Pastor Gerhard Cöper in Emden zum Konsistorialrat und Mitgliede des Konsistoriums in Aurich im Nebenamte und den Direktor des städtischen Realprogymnasiums in Kolmar, Regierungsbezirk Bromberg, Dr. Sehmsdorf zum Direktor mner sechsstufigen höheren Lehranstalt zu ernennen.

Der Stadtgemeinde Dortmund wird hierdurch das Mecht verliehen, die zur Einrichtung einer städtischen Milch⸗ pirischaft erforderlichen, in der Gemarkung der Stadtgemeinde Echwerte belegenen, auf dem beiliegenden Plan (Anl. I) gelb hetönten, in dem beiliegenden Vermessungsregister vom 415. März 1917 aufgeführten und näher bezeichneten Grund⸗ lichen, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund bez Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu prwerben.

Berlin, den 11. April 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium.

Zugleich für den Minister des Innern: von Breiten bach.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 14. April 1917. In der ausländischen Presse mehren sich in der letzten Zeit, Nachrichten über eine angebliche

ö.

Von neuem werfen sich die rasenden Massen der Feinde Wehr, die unsere todesmutigen Helden mit decken; von neuem versuchen sie die Zer—⸗ schmetterung Deutschlands im Kampf der Massen und Ma⸗ schinen. Und sie hetzen und verleumden, sie knechten und befreien“ weiter. Was ihnen bei Griechenland nicht gelang, 1 endlich erreicht, Brafilien leisttt Gefolgschaft. Die ganze Welt ist wider uns und Ensere tapferen Bundesgenossen aufgeboten. Und doch: Noch nie ward Deutschland überwunden, wenn Gewiß, die glühende Begeisterung der ersten kriegs monate hat ernster Besonnenheit und fester Entschlossen⸗ heit Platz gemacht. Die Not der schweren Zeit zeigt sich auch n der beschirmten Heimat; wir haben Entsagen und Entbehren sennen gelernt. Auch politische Wünsche regen sich wieder, politische Meinungsverschiedenheiten werden ausgefochten. Darin nber sind sich alle Parteien und alle Deutschen einig wie am 'rsten Tage, daß der männermordende Krieg weder von ns und unserer Regierung verschuldet und gewollt, noch daß eine Beendigung nach dem höhnisch abgelehnten Friedens— ngebot in unserer Macht liegt. Also müssen wir weiter stand⸗ halten und weiter kämpfen für uns und unser deutsches Vater⸗ and, bis die Feinde einsehen, daß sie uns nicht niederzwingen önnen, daß sie sich selbst zerfleischen, wenn sie nicht endlich den rieden mit uns suchen.

„Bei absoluter Sicherheit aller Fronten verfügen wir Heeresreserve von einer keinem anderen Zeitpunkte

ute über eine frei, verwendbare ärke und Schlagfertigkeit, wie zu Krieges, zur Abwehr wie zum Stoß an jeder beliebigen ele“ So sagte Hindenburg vor wenigen Tagen zur Kenn— hnung ünserer unerschütterlichen militärischen Lage.

Dieser Krieg ist aber nicht nur ein gigantischer Kampf der affen und entfesselten Kräfte, er ist auch ein Kampf der Ugelten Nerven und der „silbernen Kugeln“. Letzten dez wird die Partei den Krieg gewinnen und den Frieden wingen, die die slärksten Nerven hat und die ihre wirtschaft⸗ E Kraft, der wiederum die notwendigen Mittel zur Krieg⸗ rung entsprießen, am längslen bewahrt. „Das deutsche

Volk wird seine Feinde nicht nur mit den Waffen, sondern auch mit dem Gelde schlagen.“ So lautet ein Aucsspruch Hindenburgs. Und Ludendorff fügt dem hinzu: „Ich vertraue sest, daß das deutsche Volk seine Stunde versteht“.

Mit der gleichen Besorgnis, mit der die Feinde Hinden⸗

hurgs genialen Schachzug an der Westfront beobachtet haben, lauern fie nunmehr gespannt auf die 6. deutsche Kriegsanleihe; denn sie wissen nur zu gut, wie vernichtend ein günstiges Er⸗ gebnis auf ihre kriegszmüden Völker rirken muß. Noch keine Kriegsanlelhe versprach darum auf die Gesamtlage einen ähn⸗ lichen entschelbenden Einfluß, wie die jetzige, die bei gutem Ausgang die Friedensneigung und Friedenssehnsucht unserer Gegner vielleicht mehr fördert, als eine von uns erfochtene siegreiche Schlacht. Denn noch immer hoffen sie, uns wenigstens wirtschaftlich niederzwingen zu können. Am Montag, den 16. April, Mittags 1 Uhr, wird die Zeichnung auf die 6. Kriegsanleihe geschlossen. Um allen denen, die sich der Tragweite dieser Entscheidungsanleihe noch nicht in vollem Maße bewußt waren, in letzter Stunde noch Gelegenheit zum Zeichnen oder zur Erhöhung ihrer Zeichnungen zu geben, bleiben am Sonntag, dem 15. April, dem Nationaltag für die Kriegsanleihe, sämtliche Zeich— nungsstellen geöffnet.

Zur Abkürzung der Leiden und Opfer unserer Truppen, zur Eklangung günstiger Friedensbedingungen müssen wir auch

mit unserem Gelde kämpfen und siegen!

Nachbem im Februar, seit dem Beginn des uneingeschränkten U⸗Bootkrieges, 781 000 t Schiffsraum versenkt worden waren, hat der Honat März nach der durch „W. T. B.“ ver⸗ breiteten, an anderer Stelle mitgeteilten vor äufigen Bekannt⸗ machung des Admiralstabes einschließlich der unseren Kreuzern zum Opfer gefallenen rund 80 600 t eine Ausbeute von S861 060 t erbracht. Damit ist, wenn man von den noch autz⸗ stehenden Meldungen aus Ende März absieht, der Weltfracht⸗ raum um rund 6410 000 t vermindert worden. Mindestens 1 Million entfällt havon auf die englische Handelsflotte.

Um sich klar zu machen, was diese Ziffern bedeuten, muß

man beirücksichtigen, daß den Engländern für ihren Güter⸗

verkehr, nach Abzug des immer noch steigenden militärischen Bebarfs an Schiffen, nur noch wenig mehr als 7 Millionen Tonnen am 1. Februar zur Verfügung standen. Davon haben sie also in den beiden ersten Monaten des uneingeschränkten Ü-Bootkrieges bereits ein rundes Slebentel eingebüßt.

Der Frachtraum, der den englischen Seeverkehr des Monats Januar besorgte, kann auf Grund der englischen statistischen Zahlen mit knapp 9 Millionen Tonnen an⸗ genommen werden Davon macht die Gesamtausbeute der Monate Februar und März etwa 1712 pCt. aus. Rechnet man dazu den Ausfall an neutralem Schiffsraum, der dem Sperrgebiet aus begreiflichen Gründen fernbleibt, auch nur mit einer weileren Million und damit nicht unerheblich unter⸗ halb der Grenze des Wahrscheinlichen, so begreift sich die ver⸗ hängnisvolle Wirkung auf den englischen Seeverkehr und damit auf die englische Wirtschaft.

Angesichts dieser nüchternen Zahlen zerfällt der Trost, den die Engländer sich selbst mit ihren wöchentlichen Vergleichen der Zahlen der veisenkten Schiffe und des Seeder kehrs spenden, in nichts. Schon nennt eine der großen englischen Zeischriften diese Ziffernangaben der englischen Admiralität dorsichtig „zwar nicht an sich falsch, aber einigermaßen irre⸗ führend“. Man fühlt in England das Verhängnis heran⸗ nahen. Eine der führenden Schiffahrtszeitschriften schreibt: „Wir können nicht ernstlich genug die Ansicht betonen, daß die füBooldrohung eine solche von schwerwiegender Bedeutung ist, nicht eiwa bloß für unsere Kriegsflotte und Handelsmarine, sondern für die Nationen im ganzen. Was auf der See vor⸗ geht, ist kein in der Entfernung sich abspielendes Drama, das bie Kritiker im Lehnsessel im Morgenblättchen lesen. Es ist eine Frage, die an das Leben des ganzen Volkes rührt.“ Oder wie ein anderes großes Blatt schreibt: Es ist kein Zweifel an dem schweren Ernst des Erfolges des Bootkrieges möglich, und soweit man sehen kann, ist zurzeit keine Spur einer ver⸗ nünftigen Gegenmaßregel zu entdecken.“

Was England noch im Januar dieses Jahres an Schiffs⸗ raum zur Verfügung stand, deckte schon nicht mehr zureichend den Bedarf bes Landes. Verminderungen des Schiffsraums, die sich von Monat zu Monat in derartigem Verhältnis steigern, neigen die schiefe Ebene, auf der das englische Wirtschafisleben nach unten rollt, in einem immer steileren Winkel. Die sich überstürzenden, unsicher hin und her tastenden Anordnungen des englischen Kriegsernährungsamts sprechen eine beredte Sprache. England ist nicht wie wir in der Lage, in Zeiten zunehmenden Mangels auf heimische Vorräte zurückzugreifen. Ein Land, das zu 3 bitz 453 vom Auslande lebt, schöpft seine Vorräte, über deren Geringfügigkeit der Ministerpräsident Lloyd George in ernsten Worten geklagt hat, mit einer unver⸗ gleichlich größeren Schnelligkeit als ein Land, das zur Haupt⸗ sache sich selbst erhält. Noch mag sich der Anschein des Auskommens aufrechterhalten lassen. Nach einigen weiteren Monaten aber wird den Leilern der englischen Politik die Rechnung für die Verblendung vorgelegt werden, mit der sie im Dezember 1916 das deutsche Friedensangebot zurückgestoßen haben.

Am 14. April ist eine Belaunimachung in Kraft getreten, durch die alle Torffasern (Blattscheiden von Eriophorum), soweit sie mit der Hand gesammelt oder mechanisch aus⸗ gesondert sind, gleichviel in welchem Zustand der Vertorfung sie sich? befinden, beschlagnahmt werden. Trotz der Be⸗ schlagnahme bleibt die Ve räu ßerung und Ablieferung der noch nicht aufbereiteten Torffasermengen an bestimmte, in der Bekanntmachung näher bezeichnete A uf bereitungs⸗ anst alten und ebenso an besonders ermächtigte Torfwer ke oder deren Beauftragte zum Zwecke der Ablieferung an die . . erlaubt. Die bereits aufbereiteten Torf⸗ 636 dürfen von den Außsbereitungsanstalten jedoch nur an ie Kriegs wollbedarf Aktien gesellschaft in Berlin veräußert und Die Aufbereitungsanstalten sind von der

abgeliefert werden. Königlich preußischen Kriegs⸗

Kriegs⸗-Rohstoff Abteilung des K h minifterlums verpflichtet warden, einen festgesetzten Uebernahme⸗ preis für gesammelte Torffasern zu zahlen.

Gleichzeitig ist für alle beschlagnaghmten . von mindeflens 5 ebm Menge, die nicht spätestens 6 Wochen nach dem Ansammeln an eine der zugelassenen Aufbereitungs⸗ anstallen veräußert worden sind, oder die sich im Gewahrsam einer solchen Aufbereltungs anstalt befinden, eine Meldepflicht eingeführt worden.

Der Worklaut der Bekanntmachung, die elne größere Am zahl von e,, . enthält, die für die beteiligten Rreise von Bedeutung sind, ift bei den Poltzeibehörden ein⸗

zusehen. 23

; Bayern. .

Der päpstliche Nuntius Monsignore Aversa ist, wie „W. T. B.“ meldet, nach einer Blinddarmoperation gestern nacht verschieden.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

April, Abend. (W. T. B.)

Berlin, 13. Kämpfe; starkes Feuer nur bei

Bei Arras keine Bullecourt. .

An der Aitne⸗Front, besonders nördlich von Reims, dauert die Artillerieschlacht an. Bei Auberive (Champagne / scheiterte ein französischer Angriff.

Im Osten nichls von Bedeutung.

Die Schlacht bei Arras nimmt ihren erbitterten Fort⸗ gang. Besonders heftig waren englische Angriffe im Gebiete zwischen Angres und Givenchy. Bereits um 8 Uhr Vormittags trugen die Engländer einen heftigen Angriff westlich Angres vor, der indessen vollkommen scheiterte. Darauf versuchte der Gegner die deutschen Stellungen im Laufe des Tages durch heftig gesteigertes Artilleriefeuer mürbe zu machen. Er wiederholte seine Sturmangriffe, wobei es ihm an einzelnen Stellen gelang, vorübergehend in den deutschen Stellungen Fuß zu fassen.

Durch energssch geführte Gegenstöße wurde er in erbittertem Nahkampfe größtenteils wieder hinausgeworfen. Weiter südlich bei Fampoux an der Scarpe⸗Bachniederung wurde der zwei⸗ malige Angriff englischer Divisionen unter schweren feindlichen Verlusten zurückdgewiesen. Westlich Wancourt und Heninel wurden feindliche Angriffe in unserem Vernichtungsfeuer erstickt. Die in der Schlacht bei Bullecourt gemachte Beute erhöhte sich auf 27 Offiziere, 1137 Mann und 53 Maschinengewehre. Nach heftigem Trommelfeuer wurde in dieser Gegend am Abend ein matter englischer Infanterieangriff unternommen, indessen durch unser Feuer unterbunden. .

Zwischen der Straße Bapaume = Cambrai und der Somme besetzte der Feind an der Straße Fins Gouzeaucourt das vor unserer Kampflinie liegende Gouzeaucourt, nachdem er trotz überlegener Kräfte und starker Artillerievorbereitung beim ersten Versuch blutig abgewiesen war. Bei lebhaftem Feuerkampf der beiden Infanterien sowie kräftiger deutscher Artillerie⸗ wirkung erlitt der Gegner starke Verluste. Weitere Infanterie⸗ gefechte in der Gegend Haroicourt und beiderseits der Somme bis westlich St. Quentin.

Starkes feindliches Artilleriefeuer auf St. Quentin und der ganzen Kampffront bis zur Oise sowie in der Gegend von Vauxaillon. Außer einigen kleineren Vorstößen in der Gegend von Barisis, Quincy, La Ville⸗au⸗Bols und Sapigneul keine Infanterieattionen. Wir brachten an diesen Stellen insgesamt 100 Gefangene, 2 Maschinengewehre, mehrere Schnellade⸗ gewehre ein. Der am Tage schwächere Artilleriekampf steigerte sich von 4 Uhr Nachmittags zu größter Heftigkeit, die bis nach 9 Uhr Abends anhielt. Heute margen setzte erneut starkes Feuer ein. Unsere Feuerwirkung auf feindliche Batterien und Stellungen sowie Trappenansammlungen in den feind⸗ lichen Gräben war nach eigener Beobachtung und Aussagen Gefangener sehr gut. ͤ

Auch im westlichen Teil der Champagne bis Auberive war das Feuer stellenweise stark. Eiwa 1 km vor unserer Linie nördlich Prosnes auffahrende französische Batterien wurden von unserer Artillerie gefaßt und schwer beschädigt. Schwache feindliche Kräfte, die östlich Auberive in unseren Graben eindrangen, wurden durch Gegenstoß hinausgeworfen. Ein französisches Patrouillenunternehmen nördlich Sennheim scheiterte.

Großes Hauptquartier, 14. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Nordöstlich von Arras und an der Scarpe trat gestern Kampfpause ein. Weiter! süblich, bei Croisilles und Bullecourt, griffen die Engländer nach heftiger Feuervorbereitung mehrmals vergeblich an, Im Nachstoß brachten unsere Truppen dem Feinde erhebliche Verluste bei.

Auf beiden Somme⸗Ufern stießen starke feindliche Kräfte Abends wieder gegen unsere Stellungen bei St. Quentin vor. Die Angriffe scheiterten verlustreich; der Gegner ließ dort 3 Offiziere und über 200 Mann gefangen in unserer Hand.

Seit dem 7. April werden die inneren Stadtteile von St. Quentin in zunehmender Stärke von feindlicher Artillerie Iller Kaliber willkürlich beschossen. Justizpalast, Kathedrale und Rathaus sind bereits schwer beschädigt.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Von Soissons bis Reims und im Westteil der Champagne bekämpfen sich die Artillerien weiter mit äußerster Kraft. fh Franzosen setzen die historischen Bauwerke von Reims durch Aufstellung von Batterien in ihrer Nähe der Gefährdung durch unser Wirkungsfeuer aus.

Mehrfach wurden Voistöße französischer Infanterie zurück- geschlagen.

eine

Heeresgruppe Herzog Albrecht. In den Vogesen holten unsere Stoßtrupps am Plaine⸗ Tal 20 Gefangene aus den feindlichen Gräben. .

vornehmlich in den Kampf⸗

An der ganzen Westfront, abschnitten, herrschte gesteigerte Flie ertätigkeit.

Die Gegner verloren dur . am 12. April elf, am 13. April vierundzwanzig Flugzeuge und vier Fesselballone. Ein feindliches Flieger⸗ geschwader wurde über Dougi aufgerieben. Die von Rittmeister Freiherrn von Richthofen geführte Jagdstaffel schoß allein 14 feindliche Flugzeuge ab, von denen der Führer 3, Leutnant Wolff 4 zum Absturz brachte.