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Kreis Osterholz, bier wohnhaft, Hutfilterstraße 32, Geschäftglokal bler, am Brill 312, ist durch Bescheid der unterzeichneten Behörde vom heutigen Tage gemäß der Verordnung des Bundeßrats vom 26. September 1915 jur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom . (Reiche ⸗Gesetzfl. Seite Hos) und auf Grund des § 2 der erordnung des Senats vom 9. Dejember 1915 (Bremisches Gesetz⸗ blatt Seite 283) der Handel mit jeglichen Nahrungs- und Futtermitteln unter sagt. Es liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit der Firma Peter Pavel und des Wiegels in bejug aaf den Handelsbetrieb eiwelsen. Bremen, den 7. Mai 1917. Die Pollzeidirektion. Buff.
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter .
Nr. 5850 eine Bekanntmachung über Aluminium, vom 16. Mai 1917, unter ⸗
Nr. 5851 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Sulfat, vom 16. Mai 1917, unter
Nr. 5852 eine Bekanntmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe, vom 16. Mai 1917, und unter
Nr. 5853 eine Bekanntmachung über die Beschäftigung von Strafgefangenen mit Außenarbeit, vom 16. Mai 1917.
Berlin W. 9, den 18. Mai 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Oberjustizrat und vortragenden Rat im Justizministerlum Dr. Cormann auf seinen Wunsch von der nebenamtlichen Stellung beim Königlichen Heroldsamt zu ent⸗
binden und . an seiner Stelle den Geheimen QAberjustizrat und vor⸗
tragenden Rat im Justizministerium Dr. Thiesing neben⸗ amilich zum Mitglied und Justitiar des Königlichen Heroldsamts sowie zum Staaiskommissar für das Justizministerium berüh⸗ renden Angelegenheiten desselben zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Prorektor Heyse in Kyritz zum Seminar— direktor zu ernennen.
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Verordnung, betreffend Vertagung des Landtags der Monarchie.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des Artikels 52 der Verfassungsurkunde, mit der darin verordneten Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
8 Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, werden vom 19. Mai bis zum 9. Oktober 1917 vertagt. 32. Das Staatsministerium ist mit der Ausführung dieser Berordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. Mai 1917. (L.. 8.) Wilhelm k. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. gentze. von Loebell. von Stein. Graf von Roedern.
Errichtung einer Staatlichen Verteil ungsstelle für Groß Berlin. .
Zum Zwecke der gleichmäßigeren Versorgung der Bevölke⸗ rung in Berlin und Umgebung mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wird eine Staatliche Ver⸗ teilungsstelle mit dem Sitze in Berlin errichtet; sie umfaßt die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Berlin-Schöneberg, Berlin— Wilmersdorf, Neukölln, Berlin⸗Lichtenberg und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim.
Die Staatliche Verteilungsstelle ist eine Behörde und untersteht der Aufsicht des Staatskommissars für Volktz⸗ ernährung. .
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Staatlichen Ver— teilungsstelle werden von dem Staate kommissar für Volts⸗ ernährung ernannt, dem auch der Erlaß einer Geschäfts⸗ anweisung vorbehalten bleibt.
II.
Der Staatlichen Verteilungsstelle wird ein Beirat bei⸗ gegeben. Er besteht aus 3 Vertretern des Stadtkreises Berlin und je einem Vertreter der übrigen, zum Bezirk der Ver⸗ teilungsstelle gehörigen Kommunalverbände sowie aus sonstigen vom Staatskommissar für Volksernährung berufenen Mit⸗ gliedern. .
Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Staatlichen Ver⸗ teilungsstelle. ö .
Der Beirat ist in grunbsätzlichen Fragen zu hören. Er ist zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der Versorgung der Bevölkerung zu versammeln. Die Geschäftsordnung erläßt der Staatskommissar für Volksernährung. .
Soweit die Mitglieder des Beirats nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Staatsdienstverhältnis stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
III.
Die Staatliche Verteilungsstelle hat die ihr von den Landesämtern oder anderen Stellen zugewiesenen Waren auf die Kommunalverbände zu verteilen. Die Verpflichtung der Kommunalverbände und Gemeinden, die Versorgung der Be⸗ völkerung in ihrem Bezirke zu regeln, bleibt unberührt.
Der Staatskommissar für Volksernährung kann der Staat⸗ lichen Verteilungsstelle weitere Aufgaben übertragen.
IV. Die nach den kriegswirtschaftlichen Verorbnungen und
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gierungspräsidenten in Potsdam hinsichtlich der Versor gung mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zustehenden Befugnisse werden für das Gebiet der beteiligten Stadt- und Landkreise (Ziffer ) von dem Staats⸗ kommissar für Volksernährung wahrgenommen. Der Staats⸗ kommissar kann die Befugnisse ganz oder teilweise durch den Vorsitzenden der Staatlichen Verteilungsstelle ausüben.
V. Die Staatliche Verteilungsstelle tritt mit den staatlichen und kommunalen Behörden in unmittelbaren Verkehr. Die staatlichen und kommunalen Behörden haben den innerhalb ihrer Zuständigkeit an sie gerichteten Ersuchen der Staatlichen Verteilungsstelle zu entsprechen.
. VI.
Die Bezirksverteilungsstelle für Speisefette in Berlin geht in die Staatliche Verteilungsstelle über.
VII. Die Staatliche Verteilungsstelle tritt zu dem vom Staats⸗ kommissar für Volksernährung festzusetzenden Zeitpunkte in Wirksamkeit. Der Staatskommissar erläßt die erforderlichen Anorbnungen über die Emrichtung der Staatlichen Verteilungs— telle. Die Auflösung der Staatlichen Verteilungsstelle wird von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit den Ministern für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie der Finanzen verfügt. Berlin, den 10. Mai 1917.
Der Minister Der Minister Der
für Handel und für ,, Domänen Finanz⸗ Gewerbe. und Forsten. minister.
Sydow. Freiherr von Schorlemer. Lentze.
Der Minister des Innern. von Loebell.
Ju st izministerin m.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechte⸗ anwälte: Armbruster bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Baumgarten bei dem Amtsgericht in Trebbin und Dr. Stockmann bei dem Amtsgericht in Goch.
In die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist der Rechts⸗ anwalt Schulte-Wintrop aus Fulda bei dem Amtsgericht in Fritzlar.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangtz⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über den Nachlaß des am 3. Dezember 1916 in Altong ver— storbenen Privatmanns Wilhelm Gustay Adolf Janentzky die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Hypothekenmakler Elaus Wrage in Altona, Turmstr. 41.)
Berlin, den 14. Mai 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Baurat Breitsprecher ist von Schubin nach Breslau und der dem bisherigen deutschen Generalkonsulat in New hHork zugeteilt gewesene Regierungsbaumeister Dr. Prager an die Regierung in Merseburg versetzt.
Dem Regierungsbaumeister des Hochbaufaches Scheibner in Elbing ist eine planmäßige Regierungsbaumeisterstelle ver—⸗ llehen.
Ministerium ber geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Rektor Wörffel aus Swinemünde ist zum Krelsschulinspektor in Neidenburg ernannt worden. Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Martienssen ist das Prädikat Pro⸗ fessor beigelegt worden. Dem Seminardirektor Heyse ist das Direktorat des Lehrer seminars in Friedeberg N⸗M. verliehen worden.
Bekanntmachung.
Die Firma Johann Wimmer, Inhaber Johann Wimmer, bier, Schützenstraße 71, wohnhaft, der durch meine Verfügung vom 14. Oktober 1916 auf Grund der Verorbnung des Bundesrais vom 23. September 1915 der Handel mit Häuten und Fellen untersagt worden war, wird hiermit zum Handel wieder zuaelassen. — Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Herr Johann Wimmer zu tragen.
Barmen, den 12. Mat 1917.
Die Polüeiverwaltung. J. V.: Weyer sberg.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Albert Bähring, hbierselbst, Waldvburg⸗ straße 2, wohnhaft, ist durch Verfügung vom häutigen Tage auf Grund der Verordnung dest Bundeßrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.
Königsberg i. Pr., den 13. Mal 1917. Der Polizeipräsident. von Wehrs.
Bekanntmachung.
Der kaufmännische sowie schank⸗ und gastwirtschaftliche Betrieb det Kaufmanns Au gust Backen dorff in Johannisburg — Könige bergerstrae — ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhaberg bis auf wenteres geschlosfsen worden. Die Kosten dieser Bekannt— machung trägt der Betroffene.
Johannizburg, den 13. Mai 1917.
Der Landrat. Gottheine..
Bekanntmachung.
Wegen wiederholter Urberschreitung der Höcsipre se babe lch auf Grund der Bundegtzrateverordnung vom 25. September 1915 (RG B]. S. 603) und rer hierzu ergangenen Autzfübrungsanweisung
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Sanien, und jwar den Handel mit Lebensmitteln sowle Heiz- und Leucht stof fen aller Art, auf die Vauer von 3 Monaten
angeordnet. Lyck, den 28. April 1917. Der Landtat. Petere.
Bekanntmachung. Durch Verfügung vom 10. Mai 1917 haben wir dem Fleischer⸗
melster Paul Lindenberg, bier, Franzi kanerstraße 17, den
üsch und Fleischwaren untersagt, weil er en ggg h und . Fleisch von diesen Tieren, ohne etz der Fleischbeschau unterziehen ju lassen und ohne Entgegennahme von Fleischmarken veräußert hat. Halberstadt, den 11. Mal 1917. Die Polizeiverwaltung. Dr. Gerhardt.
Bekanntmachung.
Dem Metzger und Wirt Albert Firmbach, geboren m 10. Mal 1868 in Homburg v. d. H., wohnhaft in Frankfurt a. M., Homburgerlandstraße 90, Geschäftslokal ebenda, wird hieidurch der Fandek mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins— befondere Nahrungg⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz und Leuchtstoff en, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Gewerbebetrieb
unter sagt. Frankfurt a. M., den 14. Mai 1917. Der Poltzeipräsident. J. V.: von Klenck.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesraiß vom 293. September 1915 und Ziffer 1 der Ausfübrungebestimmungen des PHeintfteiß für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 hobe ich der Ehefrau des Bernhard Meisen in Benrgthb-⸗Holt- hausen, Heyestr. 18, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Rind-, Schweinefleisch und Wurstwaren, sowt; jede mltteltare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel für den Umfang des Teutschen Reichs un tersagt.
Düsseldorf, den 15. Mai 1917.
Der Landrat. J. V.: Klingelhöfer.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. Mal 1917.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundegrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungswesen, der Ausschuß für Rechnungswesen, sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
Gegenüber einer Rede des englischen Marinesekretärs Carson auf einem Festmahl der Flottenliga, in der er erneut Beschimpfungen gegen die deutsche Kriegführung vorbringt und die Hehauptung aufstellt, die englische Flotte kämpfe mit der amerikanischen im Interesse der Zivilisation und Menschlichkeit und für die Aufrechterhaltung der Freiheit auf dem Meere, erinnert „W. T. B.“ daran, daß auf die Anregung der Vereinigten Staaten vom August 1914, die Kriegführenden sollten sich auf den Boden der Londoner Deklaration stellen, Deutschland sogleich seine
ustimmung erklärte, während England dies ablehnte. Nach e n Abänderungen der Grundsätze der Londoner De⸗ klaration hat England sie schließlich in Uebereinstimmung mit seinen Verbündeten auch formell außer Kraft ge⸗ setzt. Ebenso hat England die Regeln der Haager Abmachungen nicht als bindend angesehen und gegen fie dauernd verstoßen, während die geltende deutsche Prisenordnung auf den Bestimmungen des 13. Haager Abkommens beruht. Wenn Carson die deutschen Methoden als „solche von Wilden“ bezeichnet, so dürften ihm die Worte für die superlative Be⸗ zeichnung des englischen Verhaltens fehlen. Es genügt der Hinweis darauf, daß die Antwort auf die englischen Methoden von der deutschen Kriegsleitung erst dann gegeben wurde, nachdem feststand, daß England durch keinerlei Ein⸗ spruch der verletzten Neutralen zur Anwendung des bisher geltenden Völkerrechts zurückgebracht werden könne. Dies gilt sowohl von der Aufstellung des Begriffes eines für die Schiffahrt gesperrten „Seekrieggebietes“, als auch von der rück— sichtslosen Führung eines Wirtschaftskrieges, der die Aushungerung eines ganzen Volkes zum Ziel hatte. Deutschlands Maßnahmen sind insoweit lediglich Gegenmaßregeln, die durch vollkommen entsprechende Anwendung der englischen Methoden getroffen wurden. Wenn Carson annimmt, daß die Flotte der Vereinigten Staaten mit der englischen für die Aufrechterhaltung detz bisherigen Zustandes zur See kämpfe, so würde dieser Kampf nicht der Freiheit der Meere, sondern der Aufrecht⸗ erhaltung der englischen Zwangsherrschaft zur See dienen, durch die alle Nationen, auch die neutralen, bisher geradezu terrorisiert wurden. Der Befreiung der Welt von dieser englischen Seetyrannei dient der deutsche U⸗Boot⸗ krieg, den Carson in richtiger Einschätzung als wirkliche Ge⸗ fahr — für die englische Seewillkür — betrachtet. Die begründete Furcht, daß der Unterseebootkrieg, gegen den die
lichen Anlaß für diese neueste Rede Carsons darstellen.
Das ,, ,,, bekannt, daß vom
i 1. Juni ab im Interesse der Sicherstellu
des Heeres eine allgemeine Herabsetzung die Pferdehalter ohne andere selbstgewonnene Futtermittel
Mengen an Zusatz⸗ und Ersatzfuttermitteln zur Verteilung.
der Provinz Brandenburg erlassenen Bekanntmachung
pom 27. S-pten ber 19195 (6B BI. S. 246) die Rntersagung
sonfligen Vorschriften dem Obeipräsidenten und dem Re—
des Geschäftsbeirtebs des Gastwirts Johann Roy in
(Nr. 811. 3. 17. A. 3. S. I) gelten für gewerbliche
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große englische Flotte bisher machtlos war, auch trotz der amerikanischen Hilfe sein Ziel erreichen wird, dürfte den eigent⸗
ng der dan e,, er Hafer⸗ ration der Zivilpferde auf 3 Pfund täglich eintritt. Für
kommen zum Ausgleich der Kürzung der Haferration erhöhte
Nach einer vom Oberbefehlshaber in den Marken, General⸗ obersten von Kessel für das Gebiet der Stadt Berlin und
Betriebe, in denen die Anfertigung oder Be⸗ arbeitung von Männer⸗ oder Knabenkleidung Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützem, Frauen⸗ und Kin derdekieldunz Mãänteln, Kleidern, Biusen, Weiß⸗ waren, Umhängen, Schürzen, Korsetts) ober von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider— und Wãschekonfeltion — eeinschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die gewerblichen ¶ Betriebe, in denen Gebrauchs
gegen stände ganz oder überwiegend aus Webs, Wirk— oder Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Ruck— säcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken und dergl) im großen hergestellt werden, die nach⸗ stehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Beiriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt.
§8 1. Beschäftigung innerbalb der Betriebe der Unternehmer. Bei den gegen Nitlohn (Tame, Wochenlohn) be— schãftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsötze, bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezablten fein. Zu dem danach er— zielten Verdienst haben die Bettiehzunternehmer inen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdlenten Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Veidienst das Neunfache des Srisz— lohng (ortsüblichen Tageiobns) Überschreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbellsbücher (Rechenbüchr) und Lohnbücher einzutragen und deullich als Zuscküsse kenntlich zu machen.
52. Beschäsltigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer. Soweit die Anfenligung der gewerblichen Erzeuqnisse für die Betriebe der Uaternehmer außerhalb Ter Arbeitsstälten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Besttimmungen:
I) Für die Inhaber ben Arbeitsstuben und sonstige Personen
welche für die Beiriebsunternebmer (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, verarbeisen oder ausgeben, für die Arbeiter Arbeiterinnen), welche innerhalb der Arbeitsstuben mit der Anseitigung der C- zeugnlsse beschästigt sind, und für die jenigen Arbeiter (Arbeiter nner), welche die gewerhlichen Erze ugnisse zu Hause selbst herstellen (Heim nbester, Heimarbeiterinnen Haugarbeiter, Haugg werbet elbende u. dergl. dürfen die Sfück⸗ lohnsätze uns bei Zeilohn (Tagek-, Wochenlohn) die Stunder⸗ . nicht geringer sein, als sie am 1. Februar 1916 varen. Die Betrlebsunternehmer haben, sofern sie ie Heimarbelte Hausarbelter u. dergl. unmittelbar heschäftigen, . dem ö. diesen erzielten Verdienst elnen Zischuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leissen. Im übrktgen ist der Arbeitsverdienst der in den Arbeifsstuben Oper als Heim⸗ arbeiter, Haugarbeiter u. dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den fonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen Auszebern, Faktoren, Zwiscker⸗ meistern u. dergl.) durch Zuschüsse um ein ehotel zu erhöhen. . Sr f n, 2 . in die Arbritẽ bücher (Rechen- ücher) und Lobnbücher einzutragen und deutlich ĩ
. h . 9 tlich als Zuschüsse
ie Betrtebzunternehmer (Auftraggeber) haben den Inhabern
Arbeitsstuben und den sonst die Arbeitüaus gabe vermitt⸗ . . als Ersatz für die verauglagten Zuschüss? einen Zuschlag bon sieben Hundertsteln jur Lohnsumme ju jablen. Die bezeichne ten Zwischen⸗ personen haben innerhalb dreler T'gen nach der Lohnzablung jedesmal ein Verzeichnis der von ihnen gezahlten 25hne dem zuständigen Ge⸗ werbeln spektor einzureichen. Jus dem Verzeichnis muß der Name und die Wohnung jedes Arbetters (ieder Arbeiterin), der von ihm verdiente Lohr, dir ihm gezablte Zuschuß und die danach sich ergebende Gefamt— lumme des ihm gezahlten gohnes e sichtlich fein.
§ 3. Allgemeine Vorsch rifte n. In den Betrlebsräumen der Unternehmer ist an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schiisft ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlace anjubringen. In den Betrtebgiäumen der Unternehmer und der die Auggabe bon Arbeit für sie vermittelnden Personen (Ausgeber, Fakto⸗ en, Zwischen. meister u. dersl!, in denen Arbeit für Hausarkelter (Beimarbeiten) u. derg! ausgegeben oder abgenommen würd, sowie in den Aibeite⸗ stuben ist an der Außen⸗ ung der Innenselte der Eingangs, und Aueganestüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lezbarer Schrift ein Aaschlag g: mäß Huchstabe h der Anlage anzubringen.
s 4. te Betriebgunkernehmmer, die Inhaber von AÄrbeitestuben und dte sonft die Auggabe der Arbelt ve mittelnden Personen (Aue— geber. Faktoren, Zwischen meter u. dergl. sind verpflichtet, dem zu— k sn, n, n,. 33 in ihre vLohalisten und onstigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Feststellun i g⸗ keit der gezahlten Löhne erforderlich ist. ö . ö ö ö Die , . mit dem 20. Mai 1917 in Krast und an die Stelle der Bekanntmachung vom 4. il 1916 . 6 . K. R. A.). ng 1
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe hat dle Bekanntmachung Nr. N. M. 77 I. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene Maschmen für Konfekrior zarbeit, keine Geltung.
Anlage.
a. Anschlag für Betrlebeunternehmer (vergl. 5 3 Abs. 1 der
n, , ben Worsa ufzeg aug den Vorschrlften des Oberkommandos in den Marken
hom Ih. . 1917. (6 1) Den innerhalb der Betriebe der Unter— nehmer beschäftigten Arbeitern (Arhetterlnn en) lst bel der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Tohres ju zablen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neun⸗ sache des Ortslohnes (ortgüblichen Tagelohnt) überschtestet. Die Lohnsätze für die angesertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 3 ; , , ar, , Ausgeber, Fakloren, Zwischenmeister n dbeig!. und für Inhaber von Arbeitsstuben (98 3, Abs. 2 der Vorschriften): 6
Auszug aus den Vorschristen des Oberkammandos in den Marken vom 15. Mal 1917. (8 2) Den außerhalb der Betriebe der Unter⸗ nehmer beschtstigten Arbeitern (Arhelterinnen) ist bet der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnetz zu zahlen. Die Lobnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten G'gen— stände dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gejahlten sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbestestuben gegen Zeitlohn (Tageglohn, Wochenlohn), so dürfen die Standenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten seln.
Mecklenburg⸗Echwerin.
Das Großherzogliche Staatsministerium veröffentlicht einen Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, worin es, wie „W. T. B.“ mitteilt, u. a. heißt, daß die Aenderung der Verhältnisse die Frage nahelege, ob nicht ber Zeitpunkt gekommen sei, die Verfassungsverhandlungen wieder aufzunehmen. Im Einvernehmen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz halte es Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗ Schwerin deshalb für erwünschi, daß beide Regierungen mit angesehenen Persönlich= keiten der verschiedensten LebentstellungLen, mit Stünde⸗ mitgliedern und mit Angehörigen anderer Kreise baldiun— lichst zu einer Besprechung' über die Grundlagen
einer neuen Verfassung svorlage zusammentreten. Er erteile daher dem Staatsministerium den Auftrag, mit der . Reglerung sich wegen der Einleitung in Verbindung zu setzen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Berlin, 18. Mai, Abends. (W. T. B.) Im Westen nur vereinzelt lebhaftere Gefechtstätigkeit.
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Bei Regenwetter und schlechter Sicht war die Kampf— tätigkeit am Vormittag des 17. gering und nahm erst am Nachmittag mit aufhellender Sicht zu.
Gegen Abend des 17. steigerte sich bei Arras das Ar— tilleriefeuer gegen die Front Acheville —Gavrelle zu größter Heftigkeit, um in der Nacht zum 18. Mai um 1 Uhr 3 Minuten Morgens zum Trommelfeuer anzuschwellen. Anschließende Angriffe beiderseils der Straße Gavrelle= Fresnes wurden, wie gemeldet, teils im Abwehrfeuer, teils im Nahkampfe abgewiesen. Die Räumung von Bullecourt volljog sich gemäß einem bereits vor Tagen gefaßten Entschluß in der Nacht vom 16. zum 17. Mai ohne jede Störung durch den Gegner, nachdem der letzte englische Angriff am 16. verlust⸗ reich für den Angreifer abgeschlagen war. Die Aufgabe des ehemaligen Dorfes konnte umso leichter erfolgen, als es sich nur um einen vorgeschobenen Posten des tief gegliederten Stellung systems handelt, der seine Aufgabe, die erste Wucht des englischen Stoßes zu brechen, mehr als erfüllt hat.
An der Aisnefront wurden die erfolgreichen deutschen Vorstöße fortgesetzt. In der Nacht zum 17. gelang ein kühner Vorstoß, der mehrere Kompagnien eines aus Berlinern und Brandenburgern bestehenden Regiments bis an den Südrand einer Schlucht 700 m östlich der La Royère⸗-Ferme vorbrachte, wo sie sich feslsetzten. Außer 157 Gefangenen, darunter drei Offiziere, wurden 5 Maschinen⸗ und Schnelladegewehre als Beute einge⸗ bracht. Dieser Vorstoß ist die dritte erfolgreiche Unternehwung dieses Regiments innerhalb von 2 Tagen, was einen Rück schluß auf den ungebrochenen Angriffsgeist der deutschen Truppen erlaubt. Die Beute aus, dem Vorstoß in der Gegend . erhöhte sich auf 17 Maschinen⸗ und 9 Schnelladegewehre. Durch die deutschen Ünter— nehmungen der letzten Tage haben die Franzosen allein an der Aisnefront an Gefangenen nicht weniger als 735 Mann eingebüßt. Außerdem erlitten sie außerordentlich schwere Verluste, vor allem bei ihren vielfachen mißglückten und blutig abgewiesenen Gegenangriffen. 8 Uhr Abends erfolgte an der ganzen Aisnefront ein Feuerüberfall, stellenweise in Trommel— feuerstärke, Verschiedene anschließende französische Angriffe zwischen 9 und 11 Uhr Abends wurden sämtlich durch Sperrfeuer und Handgranaten abgewiesen. Teilweise kamen sie im deutschen Feuer überhaupt nicht zur Entwicklung.
In der westlichen Champagne lag auf den deutschen Höhenstellungen schweres Artillerie- und Minenfeuer aller Kaliber. Um 8 Uhr Abends wurde starke Besetzung der fran— zösischen Gräben auf dem Cornillet erkannt und Vernichtungg— feuer darauf gelegt. Unter der Wirkung des deutschen Feuers kam es lediglich zum Vorfühlen von Patrouillen, die Überall abgewiesen wurden.
In, Mazedonien wurde ein großer Angriff der Sarrail-Armee abgewiesen. Nachdem die Angriffe im Cernabogen am 11. Mai blutig zusammengebrochen waren, setzte sofort eine neue starke Artillerievorbereitung ein, die 6 Tage hindurch anhielt und nur in den Nächten an Staͤrke ein wenig nachließ. Am 17. Morgens steigerte sich das Artillerie- und Minenwerferfeuer zu außerordenilicher Heftigkeit. Zwei starke Angriffe gegen die Mitte der Cernabogenstellung folgten. Restlos und unter den schwersten Verluften für den Feind wurden sie abgewiesen. Vor der Front zweier Bataillone wurden allein 500 tote Franzosen gezählt. Im Zusammen— wirken von Infanterie und Artillerie und in erbittertem 11 stündigen Nahkampfe wurde besonders von schlesischen Grenadieren, Ostpreußen und Gardetruppen Außeror deniliches
eleistet. Eine größere Anzahl Maschinengewehre wurde er— eutet. Von den Kämpfen am 16. um die Höhe 1248 nördlich Monastir ist nachzutragen, daß auch dort 15 Maschinen- und Schnelladegewehre erbeutet wurden.
Großes Hauptquartier, 19. Mai (W. V. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Zwischen der Küste und St. Quentin nahm die Artillerietätigkeit in mehreren Abschnitten zu und siteigerte sich Nachts zwischen Ache ville und Gavrelle zu großer Heftigkeit.
Ein unter dem Schutz dieses Feuers beiderseits der Straße Arras — Douai einsetzender englischer Angriff brach in unserem Abwehrfeuer zusammen. Ebenso er— folglos blieben feindliche Vorstöße östlich von Monechy.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
An der Aisne und Champagne⸗Front hält das leb— hafte Feuer an.
Bei Braye erreichten wir durch Fortnahme eines französischen Grabens eine weitere Verbesserung unserer Stellung. Am Winterberg wurde ein nächtlicher Vorstoß des Feindes in zähem Handgranatenkampf abgeschlagen.
Bei, ungünstigem Wetter war die Fliegertatigkeit die letzten Tage gering. Gestern schossen wir 10 feindliche Flugzeuge ab.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Russisches Artillerie⸗ und Minenfeuer zwischen Aa und Düna, westlich von Luck, beiderseits der Bahn Zloczow⸗ T . gel und an der Narajowka wurde lebhaft von uns erwidert.
An der mazedonischen Front
hat der Feind nach den Mißerfolgen der letzten Tage seine Angriffe nicht wiederholt. Das Artilleriefeuer ist wieber schwächer geworden. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher und südöstlicher Krieg sschauplatz. Nichts zu melden.
Italienischer Kriegsschauplatz. Die Isonzoschlacht dauert an. Die Höhe Kuk süd— östlich von Plava wurde gestern früh nach zweitägigen wechsel⸗ vollen und mit größter Erbitterung geführten Kämpfen auf— gegeben. Unsere Truppen setzten sich einige hundert Meter öͤstlich des Berges fest.
Im Gebiete von Gorz herrschte tagsüber auffallende Ruhe. Nach Einbruch der Dunkelheit stürmte der Feind, auf jedwede Artillerievorbereitung verzichtend, plötzlich in dichten Massen aus seinen Gräben hervor. Alle seine Anstrengungen, in unseren Linien Fuß zu fassen, scheiterten an der kaltblütigen Abwehr unserer braven Truppen.
Heute früh unternahm der Feind einen starken Vorstoß gegen den Monte Santo. Die Verteidiger warfen ihn im Nahkampf herab.
Seit Beginn der Infanterieschlacht führten wir über 3000 Gefangene zurück.
Im Flitscher⸗ und im Plöcken⸗Gebiet sowie in Südtirol steigerten die Italiener ihr Geschützfeuer. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
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Wien, 18. Mai. (W. T. B.) Aus dem Kriegspresse⸗ quartier wird heute abend mitgeteilt: Im Frontabschnitt Plana. Wippach-Tal wurde auch heute erbittert gekämpft. Der Feind vermochte nirgends einen Erfolg zu erzielen.
Bulgarischer Bericht.
So fia, 17. Mai. (W. T. R) Amtlicher Heeresbericht.
Mazedonische Front: An der Tschervena Stena den ganzen Tag über heftiges Artillerie und Minen— feuer. Gegen Einbruch der Nacht unternahm der Feind drei auf— einander folgende Angriffe. Beim ersten Angriff, der sehr erbittert geführt wurde, gelangten die feindlichen Truppen bis an unsere Gräben, aber sie wurden sofort durch einn Gegenangriff der bulgarischen und deutschen Truppen zurückgeworfen. Die beiden anderen Angriffe wurden durch Artillerie,, Gewehr⸗ und Maschinengewehrfeuer a bgeschlagen. Der Feind erlitt blutige Verluste, wir brachten Ge— fangene vom 1. afrikanischen Marsch⸗Regiment ein. Nördlich von Bitolia begann auf der Höhe 1248 sehr heftiges Artillerie und Minenfeuer zu früher Stunde. Gegen 10 Uhr Abends unternahmen die Franzosen einen heftigen An— griff in mehreren Wellen. Es gelang ihnen, trotz unseres Vernichtungsfeuers, sich an einzelnen Stellen unseren Gräben zu nähern, aber sie wurden von unseren tapferen Ver⸗ teidigern mit dem Bajonett empfangen und nach erbitterten Nahkämpfen zurückgeworfen, wobei sie außerordentlich schwere Verluste erlitten. Wir machten 4 Offiziere und 90 Mann vom 34. französischen Kolonialregiment und von einer leichten Abteilung u Gefangenen. Alle Gefangenen waren betrunken.
Im Ts , heftiges Artilleriefeuer. Feindliche Abteilungen, die während der Nacht vorgerückt waren, wurden vertrieben. Oestlich von der Tscherna und in der Ge⸗ gend der Moglena lebhafte Artillerietätigkeit. Ziemlich beträchtliche Infanterieeinheiten, die westlich von Do bropolje vorzurücken versuchten, wurden durch Feuer zersprengt. Beim Dorfe Altschak Mahle, westlich vom Wardar, wurden feindliche Truppen, die gegen unsere norgeschobenen Posten vorzugehen versuchten, durch Feuer vertrieben. Destlich vom Wardar spärliches Artilleriefeuer. Mehrere feindliche Ab— teilungen, die gegen die Umgegend des Dorfes Resse li vor— rückten, wurden durch Feuer vertrieben.
An der unteren Struma schwache Artillerietätigkeit.
Rumänische Front: Bei Tulcea zeitweilig vereinzeltes Gewehrfeuer.
Türkischer Bericht.
Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) ĩ . pel, l B.) Heeresbericht „Kaukasusfront: Im Zentrum und auf dem rechten Flügel wurden mehrere kleine Ueberfallsversuche des Feindes abgewiesen. Auf dem linken Flügel wirkungsloses russisches ö Sinaifront:; Eine unserer Erkundungsabteilungen dran bis zu den feindlichen Stellungen vor, durchschnitt ö Tien hindernisse, bewarf die feindlichen Gräben mit Handgranaten und zog sich ohne Verluste, wertvolle Nachrichten heimbringend, zurück. Am 16. Mai brachte einer unserer Flieger ein feind— liches Flugzeug zum Absturz hinter den feindlichen Linien. Am 15. Mai beschoß ein englifcher Kreuzer unsere Stellangen bei Gaza, ohne Schaden anzurichten. . den übrigen Fronten ereignete sich nichts Be—
Konstantinopel, 18. Mai. (W. T. B.) Amtlicher Heeresbericht.
Außer feindlicher Fliegertätigkeit und wirkungslosem Artilleriefeuer gegen unseren linken Flügel der Kaukasutz⸗ front keine besonderen Ereignisse.
Der Krieg zur See.
RNotterdam, 16. Mai. (W. T. B.) Nach zuverlässigen Nachrichten aus England sind durch den letzten n ef fin Dover schwere Beschädigungen an verschiedenen Docks ver⸗ ursacht, wo für Die Flotte bestimmte Lebensmittel aufgestapelt waren. Der größte Schaden ist hier beim Löschen bes ent— standenen Brandes erwachsen. Die meisten Geschosse fielen zwischen Kearnsey und Dover und vernichteten einen Flugzeug schuppen mit drei Flugzeugen. Zwei Torpedoboote wurden zum Sinken gebracht; eins dieser Boote hielt sich lange genug über Wasser, um die Besatzung in Sicherheit zu bringen. Trotzdem waren die Verluste beträchtlich, auch auf den anderen Schiffen, die am. Gefecht beteiligt waren. Man spricht von 150 bis 200 Toten und ebensoviel Verwundeten.
Madrid, 17. Mai. (Funkspruch des Vertreters des „Wiener K. K. Telegr.Korresp. Buregug ““) Der „Impareidl“ teilt mit; In Ferrol sind Schiffbrüchige des ehemals
griechischen Dampfers „Johannes Gaerllsandi“