1917 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schi degericht (5 ) endgültig fesigesetzt. ;

Wird die UÜeberlaffunz ju Gizentu verlangt, so geht das Eigen tum in dem Augenblick auf die Gesellschaft über, jn dem das Ver— langen dem Hersteller oder Jahaber deg Gewahrsams zugeht.

Der Ueberwachur gs aus schuß kann die Gegenstänoe, deren Ueber— lafsung an die Gesellschaft er verlangen kann, beschlaanahmen. Dle Beschlagnahme bat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtegeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts. aeschäfilichen Verfügungen sieben Verfügungen“ keich, die im Wege der Zwange vollstreckung oder Arrefivoll nehung erfolgen.

83 3 . Mit Gefängnis bls ju einem Jahre und mit Geldstrafe big zu fänfzehntausend Maik oder mit einer dieser Strafen wird bestraft l. wer die gemäß § 1 erforderte Auekunft innerhalb der ge— setzten Frist nicht erteilt oter wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; wer unbefugt einen gemäß § 2 Abs. 3 beschlaanahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder jerstört, berwendet, verkauft oder kauft der ein anderes Veräußerrngz oder Erwerhtzgeschäft über ihn abschlt-ßt; 3. wer einem gemäß §5 2 Aubs. I gessellten Ueberlassunge ver⸗ langen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachlom nüt. Neben der Strafe kann auf (inmehung der Gegenfténde erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

5 4 Mit Gefängnis bitz iu einem Jahre und mit Geloftrafe bis zu fünfzehntausend Mark eder mit einer dieser Strasen wird bestrast, wer, ohne der auf Grund desüz Artikel 1 errichteten Gesellschaft a: zu. gehören, fetlhaltige Waschmittel herstellt. Neben der Strafe kann auf Einnehung ber Gegenstände erkannt werden auf die sich die strafbare Handlung bezleht, ohne Uateischted, ob sie dem Täter gebören oder nicht.

85

Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesehlschaft und Gesell.

schaftern aus dem Gesellschaftspnbältniz ooer zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren Abnehmern aus dem Lieferungspertrag ober zwischen der Gesellschaft und Herstellern aus der Ucberléssunge⸗ pflicht gemäß § 2 ergeben, werden, soweit nicht bie Verord- nung oder die Sätzung, ein anderes bestimmt, durch ein Schirda— richt von drel Mitgliedern endgültig entschieden. Zur Ent— cheidung von Sireitigteiten wischen Gesellschaft und Ge— sellschaflern sowie zwischen Gesellschaft und Herstellern wird ein Schiedegericht am Sitze der Gsellscheft, zur Estscheidung von Streitigkeiten mit Abnehmern wird je ein Schäedsgericht an dem S'tze der örilichen Vertrieb stellen der Gesellichaft gebiltet. Pte Mitglieder werden von der Landegzentralbebö de des Bundetzstaatz ernannt, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Der Vorsttzen de muß zum Richteramte befäblzt sein. Von den Beisitzern soll fur die Gntscheldung von Streitsällen mit Abnehmern se einer dem Krelse der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für pie Entscheldung der übrigen Sieltfälle sollen beide Beisitzer dem sreise der Hersteller entnommen sein.

Bei Strettigtriten zwischen der Gesellschast oder Gesellschaftern und ihren Abnehmern ist örtlich zuständig das Schiedagericht, das für den Benrk der Bieillchen Pertriebestelle der Gesellschaft gebiltet ist, in dem der Abnehmer feine geweibliche Niederlassang hat.

Der Reich kaniler kann Vorschiften über datz Verfahren vor dem Schiedegericht erlassen.

Artikel 1

Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. Der Relchskanzler bestimmt den Zeipunkt des Außerklafttretens. Mit dam Zeipunkt des Außertrafttrefens der Verordnung gelten die gemäß Arttkel J errichteten Gesellschaften als aufgelöst. Berlin, den 9. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Satzung für die auf Grund der Verordnung über die Er— richtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesell⸗ schaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni' 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 485) errichtete Gefellschaft.

Vom 9. Juni 1917.

Auf Grund des Artikel II 8 1 der Verordnung über die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der n . vom 5. Juni 1917 wird nachstehende Satzung erlassen:

J. Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter, Zweck der Gesellschaft, Betriebstapital 51 Dte Hersteller von fetthaltigen Waschmitteln jeder Art, Lie bereltgz vor dem 1. August 1914 fetthaltiae Waschmittel kergestellt baten, sowle die vom Reichtztanzler gemäß Artik:l Abs. I Satz 2 der Ve ordnung aufgꝛnommengen Betriebe werden zu einer Gesellschatt . diem Namen „Seifenherstellunge. und Vertrtebszesell schaft verein it. Sitz der Gesellichaft ist Berlin. § 2 Gesellschafter sind die jewetligen Inhaber der nach 5 1 Abs. unter die Satzung fallenden Betrtebe. Gin Verzeichnis der Gesellschafter ist vom Ueberwachungtausschuß aufzustellen und laufend zu führen.

83 Die Gesellschaft beiweckt, die Herstellung und den Absatz von fefthaltigen Waschmitteln jeder Art nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkawieischaftlichen Bedürfniffe zu regeln.

5 4 Vie Hesellschaft übernimmt die Durchführung der im 5 3 bezeich— neten Aufgaben vom 1. Jult 19017 ab.

5 5

Das Betriebekapital betragt Vierzig Millloren Mark. Eg ist von den Gesellschaftern aufzubringen. Bte Höhe der Beitrage und den Zeitpunkt der Einzablung bestimmt der Ueberwach ungtzausschuß eéadgültig. Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist die Menge der in der Zeit vom 1. Juli 1913 biz 30. Junk 1914 von den Gesen— schaffern ju fetthaltigen Waschmitteln verarbetteten reinen und voll- wertigen Oele und Fett, Oel. und Fettsänren fowle Harfe maß- geben. Unter besonderen Verhältnissen, insbesondere in den Fällen des Artikel! Abs. 1 Satz? der Verordnung, kann der Uebe twachun gg ausschuß mit Zustimmung des Vertreters des Reichskanzlers die Höhe der WHesträge nach anderen Grundsätzen bemessen.

Werden die Beitjäze nicht innerbalb der gesetzten Frist entrlchtet, so werden sie auf Antrag des Ueben wachung ansschusses nach den , , Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben eigetr leben.

II. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft § 6 Organe der Gesellschaft sind: L die Versammlung der Gesellschafter, 2. der Ueberwachunggausschuß der Seifenindustrie (Vorstand), 3. die Geschästsführer.

Dle Gesellschaftetversammlin g! besteht aus sämtllichen Gesell⸗ schaftern.

Das Slimmrecht richt't sich nach der Höhe der von den Gesell— schastern zu jahlenden Böiträge. Je angefangene 100 4A gewähren eine Stimme. 5

Di- Gesellschafterversammlung macht dem Urberwachungeaus« schusse Vorschläge für die Besetzung des Beirats ver örtlichen Ver— trieks ellen dec Gesellschaft. Sle nimmt die Berichte des Vor⸗ sitzenden des Ueberwachungsausschusses entgegen.

539

Dle Gesellschafterversammlung wird durch den Vo sitzenden des Ueberwachungsausschusses berusen. Vite Berufung erfolgt, so oft es das Interesse der Gesellschaft erfordert, mindestens jedoch in jedem Geschäftsjahr einmal. 8

Der Vorsitzende des Ueberwachunggausschusses ist zugleich Vor— sitzender der Gesellschafterversammlung. .

Die Einladung zur Gesellschaflerpersammlung erläßt der Vor— sitzende durch öffentliche Betanntmachung, die mindestenz; 141 Tage vor der Sitzung bewirkt sein muß.

§5 11

Dle Gesellsthafterversam mlung ist obne Rücksicht auf die Zahl der anwesenzen Mitglteder beschlußfähle.

Die Gesellichafterversammlung faßt ihre B-schlüfse mit Stimmen mehrheit. Bei Stimmenglelchheit güt ein Antrag als abgelehnt.

8 12

Die Gesellschaster können sich in der Versammlung durch B—

vollmächligte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schrlftform. 913

Ueker die Beschlüsse der Veisammlung ist eine Niederschrift auf⸗

lunehmen, die vom Vorsixenden vollogen wird. 5 14

Der gemäß Artikel 11 8 4 gebildete Ueberwachun zeausschuß der Selsenindustrie ist der Vorstand der Gesellschaft. Der Ueberwachungt⸗ ausschuß vertritt die Gesellschaft gerichilich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

5 15

Dem Ueberwachunggausschufs⸗ liegt außer den im Artikel II 8 5 der Vererhnung festgelegten Aufgaten in gbesondere ob:

1. Die Aufstellung rer Jahretzrechnung und die Erstattung det

Rechenschaftsberlchts an bie Gesellschafterversammlung.

2. Die Anstellung von Geschätsführern und Prokuristen so—⸗ wie die Ertellung ven Handlungsbollmacht an Gesellschafte⸗ angestellte.

3. Die Errichtung öctlicher Verttieb'stellen für bestlmmte Bezirk- sowie die Eenennung von Beiräten für die Lettung dieser Vertrleysstellen.

14. Die Aufstellung des Verteilungsplons für die von den Gesellschaftenn e Erzeugnisse.

5. Die Verhängung von Oirdnungsstrafen.

16

Vie Geschäftgordnung des Ueberwachungtzausschufseg wird vom Reichskanzler erlassen.

. (

Soweit erforderlich, kann ker Ueberwachunggzautschuß für esnzelne Plätze und Bertrke Vertrauensmänner beftimmen, die ihn bei der Ueberwachung der Gesellschafter zu unterstützen haben. Dle Ver— trauensmännetn lönnen zu dn Sitzungen des Ueberwachunggaue schusseg sowte der Bettäte der örtlichen Vertrt bzstellen mit) beratender Stimme zugejogen werden.

518

Der Ueberwachunggautschuß ärüt zusammen, wenn der Vossitzende es für erforderlich hält. Ber Voisitzende bat den Ueberwachung; ausschuß einzuberufen, wenn der Veitieter des Reiche kan zlerg eg ver— langt oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

819

Der Urberwachungsausschuß ist hei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden heschluß⸗ ähig. Gr beschließt nach Stimmenmehrbeit der Erschienenen. Bei Stimmoengletchbeit gibt die Stimme deg Vorsttzenden den Ausschlaz.

Ist der Ueberwgchungsausschuß nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung mit der oleichen Tages⸗ ordnung anzuberaumen, unter Hinwels darauf, daß der Ueberwachunge⸗ augschuß in dieser Sitzung ohne Rücksicht aaf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

5 20

Ueber die Beschlüsse det Ueberwachungsausschusses ist eine Nieder— schrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden ju unterzeichnen. 321 Schristliche Eiklärungen det Ueberwachunggausschusses, die die Gesellschaft verpflichten sollen, siad von dem Voisitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen, sowett nicht der Ueßermachungsausschuß die Befugnig tur Zeichnung von schrifiltchen Ertlärungen der Ge sellichaft der Geschäfts führung oder anderen Angestellten der Gesellschaft überträgt. 96 Zur Führung der laufenden Geschäfte werden von kem Ueber— wachunggautschuß ein oder mehrere Geschästs führer beftellt. Se be— sergen insbesondere den gesamten Schtiftvoerkehr, soweit er ibnen übertragen wird, stellen das Geschäftspersoral an und erledigen bie ihnen konst von dem Uebermechungsausschüuß überwiesen en Geschãst. Sie unterstehen der Aussicht det lleberwachungsausschufseg und sind an dessen Anweisungen gebunden. Ibre Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der ihnen auf Grund deg Dienstvertrags justehenden Feechte.

5 23 Den örtlichen Vertriebsstellen Uiegt die Regelung der Lieferung der von den Gesellschaftern h'rgestellten Erjeugnisse nach den Wei⸗ sungen des Ueberwachung ausschusfeg oh. Mit der Beratung der mit der Leitung der Vertriebsstellen be trauten Angestellten der Gesellschast wird der bei diesen Vertrlebe⸗ stellen geblldete Beirat betraut.

III. Leistungen der Gesellschafter.

8 24 VUle Gesellschafter sind verrflichtet, fettbaltige Waschmittel nach den. Weisungen des Ueberwachungtzautschusses berzussellen und rer G. sellichaft zum Zwecke des Absatzes zu üiberlassen.

Der Urdenwachunggoueschuß bestinmt endgültig die Bet / iligung der Gesellschafter an der Heistellung von fetthaltigen Waschmittelr. 8 25 Gesellschafter, die libre jur Herstellung von fetthaltigen Wasck— mitteln bestimmien Fabrikationsmittel (z. B. Grundstücke, Gebäude und Ein richtungen) ganz oder t-ilweise anderweitig verwerten, bab en noch näherer Bestimmung deg Ueberwachungsaugschuss⸗a Abgaben an die Gesellschift zu zahlen. Dte Enscheidung deg Ueberwachungt⸗ autschuffes ist endqültie. Vor der Gnischeldung ist der Beirat ker

zuständigen örtlichen Vertriebsstelle zu hören.

IV. Absatz und Festsetzung der Preise.

5 26

Die Geselsschaft kann sich zum Abfatz der von den Gesellschaftern hergestellten fetihaitigen Waschmsttel der Mitwirkung der Gesell— schafter bentenen.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Ausführung aller auf den Absatz bezüglichen Aufträge den Wessungen des eberwachunge⸗ ausschusses Folge zu leiften. Sie baften der Gesellschaft für gute und vorschriftzmäßige Lieferung.

8 27 Die Gesellschafter sind ver flichtet, dem Ueber wachunggauaschusse Nachwelsungen über ihre gesamte Erzeugung an fetthaliigen Wasch⸗ mitteln sowie über jeden nach Anweifung des .

ausgeführten Auftrag in der von dem lieberwachungzauzschusse cest. geseßten Form und Frist einzureichen. § 28 Die Lieferungghedin gungen und die Verkaufsprelse werden von dem NUeberwachungsausschuß endgültig festgesetzt. 5 29 Der Uehernahmepreig für die von den Gesellschaftern der Gesel. schaft überlassenen Erieugnisse wird von dem Ueberwachungsaus schuß endgültig festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb eines Monatz nach der Ablteferung der Erzeugnisse zu erfolgen.

30 .

Dle Gesellschafter baben Auspruch auf Verteilung des von der Gesellschaft nach Deckung der Unkosten und etwa erfort erlichen Rüg— stellungen verbleibenden Reingewinng. Die Verteilung ersolgt nach denselben Grundsätzen, nach denen die Höhe der Beinäge der Gescll= schafter festgesetzt wird.

V. Auflösung und Liquidation. 5 31

Die Gesellschaft wird ausgelöst, wenn die Verordnung dez Bundetzrats vom 9. Juni 1917 außer Krast trilt. Di Auflösung wird von dem Reichstanzler im Reichsanzeiger bekanntgemacht.

Die Liquidalion erfolgt duich die Mitglieder des Ueberwachungz. ausschusses als Liquidatoren, sofein utcht der Ueberwachunggaustzschuß andere Personen daju bestimmt.

Dag nach Deckang der Verbindlichkeiten veibleibende Vermözen wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältais der Beteiligung am Gesellschaftskapital verteilt.

VI. Schlußbestimmung. 32 Dag Geschästsjabr ist das Kalenderlahr. Das erste Geschäftejahr endet mit dem 31. Dezember 1917. 5 33 Der Ueberwachungsausschuß hat für jedes veiflossene Geschäfttz. jabr in den ersten 6 Monaten des folgenden Geschäftsjahrs eine Bilanz sowie eine Gewinn, und Verlusjrechnung aufzustellen und diese nebst einem den Vermögentstand und die Verhältfnifse der Gesel— schaft darstellenden Berschte (Jahreebericht) der Gesellschafterversamm. lung vorzulegen. ö

8 De von der Gesellschaft ausgehenden Bekann unachungen sind von dem Vorsitzenden dez Ueberwachungszausschusses zu unterzeichnen. Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Deutschen Reichgan zeiger veröffentlicht. De Zästellungen an die Gesellschafter erfolgen durch ein— fachen Brief. ö. 5

9 Dem Ueberwa Fung sausschusse steht die Ueberwachung der Be—⸗ triebe der Gesellschafter zu. Eine Besichtizung der Betriebe darf nur durch von ihm btstimmte Vertrauensmänner, die Einsichtnahme der Geschäftsbücher und geschäftlichen Schriftstück: nar durch be— eldigte Büchersachverständige oder eine Treuhandgesellschast erfolgen. 5 36 Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bundegratt« verordnung, der Satzungen oder der Anordnungen des Ueberwachungk= autsschusses kann der NUeberwachungsausschuß einen Gesellschafter von der Heietligung am Gewinne ganz oder teilweise ausschließen. Der den Ausschluß festsetzende Hescheid ist dem Gesellschafter durch ein⸗ geschriebhenen Brief zuzustellen. Die Entscheidung des Ueberwachung. ausschusses bedarf der Zustimmung des Vertreters des Reichzkanzleis; sie ist unanfechtbar. Außerdem hat der Gesellschafter der Gesellschaft den Schaden iu ersetzen, der ihr infolge seincs schuldbasten Verhaltens erwächst. Umber die Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte.

VII. Uebergangsvorschrift.

§537 Binnen eines Monats nach Entsiehung der Gesellschaft wird von dem Vorsitzenden dis Ueberwachungeausschusses die erste Gesell⸗ schafterversammiung berufen. Der Versitzende ves Ausschusses leitet die Verhandlung und setzt das Stimmrecht der Gesellschafter sest. Eine Anfechtung der Entscheldung findet nicht stait.

Berlin, den 9. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf die für das Jahr 1917 festzusetz ende Dividende der Reichs bankanteile wird vom 15. d. M. ab eine erste halbjährliche Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder 52 6 50 fr jeden Anteil zu 3000 6 und I7 65045 für jeden Anteil zu 1000 S gegen den Dividenden⸗ schein Nr. 19 bezw. Nr. 22 bei der Reichsbankhauptkasse in Berlin, bei den Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen sowie e sämtlichen Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung er⸗ olgen.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Aen de⸗ rungen von Elektrizitätszählern des unien stehenden, beglaubigungsfähigen Systems zugelassen.

Zu w

Form J, JV und El, Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, hergestellt von den ,, in München. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin M. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 31. Mai 1917. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. J. V.:: Hagen.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter— nehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidationen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 191 unh vom 15. April 1917 die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Société des Carrisres d Olloy in Olloy angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 6. Juni 1917.

Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien. von Sandt.

bo

Bekanntmachung,

teffend Liquidation französischer Unter— be treff nehmungen.

it Zustimmung des Herrn Generalgouperneurz in Belgien be ö. r den Verordnungen über die Liquidationen feind⸗ 2 2 Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 9 April 1917 die Liguidation des in Helgien befindlichen Der mögens der Firma L. Dalseme C öl in Paris, int⸗ hefondere deren Zweigniederlassung in Brü el, angeordnet. Zum N suibator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 7. Juni 1917.

ltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien. Der Verwaltungs von Sandt.

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen.

Auf Grund der Belanntmachung des Reichskanzlers vom 265. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist für das Guthaben der französischen Corte an gehor gen Helene Savate, Professorsgattin und Institutsinhaberin in München, bei der Hypoiheken⸗ und Wechselbank in München die zwangsweise Verwallung an— geordnet worden (Verwalter: Siadtsekretär Josef Gerhart in München). ö.

München, den 6. Juni 1917.

Königliches Staatsministerinm des Innern. J. A.: Königlicher Staatgrat Dr. von Kahr.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verorbnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No⸗ vember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

429. Liste.

Kreis Gebweiler.

Nachlaßmafsen: Die Nachlaßmasse des am 16. August 1915 in Colmar verftorbenen ehemaligen Fabrikdirektorg Baffrey, Josef, aug Gehweiler (3wanggverwalter: Gerichts vol zither Schwindi in Ru fach).

Straßburg, den 4. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom B. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

430. Lifte.

Kreis Straßburg-Stadt.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmmasse der am 26. Juni 1905 ver— ftorbenen Marie Konstanjze Noll aus Straßburg (3wangt ver— walter: Bürgermeister Dr. Schwander in Straßburg).

Straßburg, den 4. Juni 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

r Bekanntmachung.

Dem Händler (Schuhmacher) Ernst Gustav Meinbardt in Chemnitz, Gar y, 20, werd auf Grund der Vexordnung dom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, hiermit der Handel mit Gegenständen des täg- lichen Hedarfs und solchen des Kriegebedarft wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf einen derartigen Gewerbbeirleb unter rer lamm der Kosten der Veröffentlichung im Relchsgebiet ver—

e n. .

Chemnitz, den 9. Juni 1917.

Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtiat.

Bekanntmachung.

Dem Milchbändler Joharn Heinrich Ernst Albers in Ham- burg, Vlerländerftraße r. 2, wird auf Grund der HBefannt⸗ machung jur Fernbastung uniuverlässioer Personen vom Handel vom 3. September 1915 wegen Unzuverlässigkest jeglicher Handel mit Lebengmitteln, in sbefondere mit' Miich, untersagt.

Hamburg, den 5. Juni 1917.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Die von heute ab ö Ausgabe gelangenden Nummern 110

und 111 des Reichs

Nummer 110 unter Nr. 5883 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Italien, vom 7. Juni 1917, und unter Nr. 5884 eine Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts nach 5 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916, vom 9. Juni 1917,

Nummer 111 unter Nr. 5885 eine Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebagesellschaft in der Seifenindußtrie, vom 9. Juni 1917. Berlin W. 9, den 11. Juni 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

esetzblatts enthalten:

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Oberbau— rats Dr⸗Ing. Hermann Hüllmann zum Rektor der Tech—⸗ sischen Höchfchule in Berlin für die Amtszeit vom 1. Juli 19l7 bis Ende Juni shls zu bestütigen.

Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover.

Vom 30. Mai 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,

verordnen, mit Zustimmung der heiden Häuser des Landtags

der Monarchie, für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, was folgt:

61 Ist einem Kallbergwerk die Gewerkschastsfähigkelt verliehen, so kommen guf die Rechtsperhältnisse der Mubeteiligten an dem Perg— werk die Bestimmungen im vierten Titel des Allgemeinen Berggesetzez dom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) mit Ausnahme der S5 97, 98 und 134 zur Anwendung.

; § 2.

Ueber die Verleihung der Gewerkschafts fähigkeit enticheldet auf Antrag der durch die Höbe der Beteiligung bestimmten Pee hrheit der Mithe teiligten das Oberbergamt. Sie ist zu verltiben, wenn für das Kalibergwert eine Beteiligungeziffer auf Grund des Reichsgesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesethl. S. Nh) festgesetzt ist. Sie kann verliehen werden, wenn der Betrieb des Kaliberawerkz in der Form der Gewerkschaft der Lage der Um⸗ stände enitsprlcht.

. 8 35 Ist ein gewerkschafts fähiges Kalibergwerk dauernd eingestellt, so wird ihm vom Oberkergamte die Gewerkschaftsfähigkeit enizogen.

5 4. Dieses Gesetz tritt mit ö der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917. Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorle mer. Lentze. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.

Gesetz, betreffend Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen usw.

Vom 30. Mai 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph.

Die aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligten Beihilfen und Zulagen der unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Arbeiter des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände sowie der Geistlichen, Lehrer, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kirchenverbände, Kirchengemeinden und anderer Religions gemeinschaften und Religionsgemeinden sind frei von Staats⸗ und Gemeindesteuer.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.

. (Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer.

Lentze. von Loebel!— Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Die durch Verfügung vom 29. September 1916 IIb. A. 1368 angeordnete Zwangsverwaltung des in Deutschland befindlichen Vermögens der Firma York Street Flax Spinning Co. Ltd. in Belfast ist auf— gehoben.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusen sky.

Bekanntmachung.

Die durch Verfügung vom 9. Januar 1915 IIb. A. 113 - über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Tootal Broadhurst Lee Company Ltd. in Manchester angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusfengz iy

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreis kasse in Wandsbek, Regierungsbezirk Schleswig, ist zu besetzen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 der Preußischen Gesetzsammluna enthält unter

Nr. 11 590 das Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover, vom 30. Mai 1917, und unter

Nr. 11591 das Gesetz, betreffend Steuerfreiheit der Kriegs⸗ beihilfen usw.', vom 30. Mai 1917.

Berlin W. 9, den 11. Juni 1917.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Juni 1917.

Der Königlich Dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Am 8. Juni 1917 starb in Düsseldorf, wo er bei seinem Sohne zur Erholung weilte, kurz nach Vollendung seines 70. Lebengjahres der frühere Vortragende Rat im Kultus⸗

ministerium Wirklicher Geheimer Oherregierungsrat Dr. Adolf Matthias. In allen seinen Stellungen, in die ihn ein an Arbeit und Erfolgen reiches Leben führte, hat er durch sein unermüdliches Wirken um die Weiterentwicklung des höheren Schulwesentz dem Staate hervorragende Dienste ageleistet.

Adolf Matthlas, einer althannöverschen Familie entsprossen, wurde am 1. Juni 1847 in Hannover geboren. Nach dem Besuche des Lyzeums seiner Vailerstadt stubierte er in Marburg und Göttingen klassische Philologie, Deutsch und Geschichte. Seine Studien erlitten eine Unterbrechung durch den deutsch⸗ französischen Krieg, den er als Kriegsfreiwilliger im S8. West— fälischen Infanterieregiment Nr. 57 mitmachte. Für das tapfere Verhalten in der Schlacht von Beaume la Rolande und den Gefechten von Villeporcher und Villethion wurde ihm das Eiserne Kreuz verliehen. Nach Wieder⸗ aufnahme seiner Universitätsstudien hestand er im Juli 1873 die Lehramtsprüfung und noch im November desselben Jahres wurde er zum Doktor der vhilosophischen Fakultät in Göttingen promoviert. Das Probejahr leijtete er am Herzoglichen Gymnasium in Holzminden und am König⸗ lichen Gymnasium in Essen ab. Als ordentlicher Lehrer wirkte er sodann vom 1. Oktober 15874 bis zum 1. April 1880 am Gymnasium in Essen, als Oberlehrer an den Gymnasien in Bochum bis Ostern 1882 und in Neuwied bis zum Sommer 1884. Von hier aus erhielt er einen Ruf als Direktor an das Fürstlich Lippische Ghmnasium in Lemgo, das er aber bald wieder verließ. um Ostern 1885 die Leitung des Gymnasiums und Realgymnasiums in der Klosterstraße in Düsseldorff zu übernehmen. Anfang 1898 trat er als schultechnischer Rat in das Königliche Provinzialschul— kollegium in Koblenz ein, von wo er gleichzeitig die Königliche Wissenschaftliche Prüfungskommission in Bonn leitete, zwei Jahre später erfolgte seine Berufung in das Kultusministerium. Hier wurde er am 2. April 1900 zum Geheimen Regierungsrat, am 14. Dezember 1903 zum Geheimen Oberregierungsrat ernannt. Ein Herzleiden zwang ihn leider im Sommer 1910, seine Versetzung in den Ruhestand zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Charakters als Wirklicher Geheimer Ober⸗ regierungsrat bewilligt wurde.

Die Direktorzeit ist, wie Matthias in seinen Lebens⸗ erinnerungen selbst erzählt, für ihn derjenige Lebensabschnitt gewesen, in dem er die meisten wissenschaftlichen, pädagogischen und xein menschlischen Anregungen empfangen hat und aus dem ihm die meisten freundschaftlichen Beziehungen. die schönsten Erinnerungen erwachsen sind. Hler konnte sich seine sonnige, herzenswarme Persönlichkeit, seine Zuversicht in alles Gute im Menschen und besonders in der Jugend frei entfalten und weiter entwickeln. Hier konnte im Verkehr mit seinen Schülern mit den Eltern, Lehrern und Behörden sein reichetz Wissen, sein kräftiges Empfinden und Wollen, sein gesunder Humor reiche Anregungen geben und auf weite Kreise aufmunternd und erfrischend wirken. Von Düsseldorf aus nahm er als Realgymnasial⸗ direktor an der großen Schulkonferenz im Dezember 1890 teil, wo er die Gleichberechtigung der höheren Schulen in ihrem Grundgedanken mit Nachdruck vertrat, der er dann auf der Junikonferenz 1900 als Vortragender Rat mit zur Annahme verhelfen konnte. Der Weiterführung der auf dieser Konferenz heschlossenen und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 26. Nopbember 1900 angeordneten Schulreform galt sein ferneres Wirken. In ihren Dienst stellte er die von ihm in Verbindung mit R. Köpke begründete, vor— nehmlich von ihm selbst geleitete „Monatsschrift für höhere Schulen“, ihr widmete er seine hervorragende schriftstellerische Begahung und seine überzeugende Heredsamkeit; immer war er bestrebt, srei von engherzigen und kleinlichen Vorurteilen, neben dem guten Alten dem werdenden Neuen freie Hahn zu schaffen, und unbekümmert überall da, wo er dem Schulwesen noch anhaftende Mängel sah, berechtigte Kritik zu üben. Gerade dieser Freimut des Urteils, der oft auch ein kräftiges Wort nicht ver⸗ schmähte, verbunden mit einem gesunden pädagogischen Empfinden und mit dem fröhlichen Humor seiner leicht⸗ fließenden Darstellungsweise, haben seinen zahlreichen Schriften, unter denen, besonders seine „Geschichte des. Deuischen Unterrichts“, seine „Praktische Pädagogik“, die heiden Bücher „Wie erziehe ich meinen Sohn Benjamin?“ und „Wie werden wir Kinder des Glücks?“, seine „Bismarckbiographie“ und seine „Kriegserinnerungen“ hervorgehoben seien, einen über die engeren Fachkreise hinausgehenden dankbaren Leser⸗ kreis erworben. Und ein dankbares Andenken bewahren ihm neben seinen Amtsgenossen, denen er ein treuer Freund war, auch seine zahlreichen Schüler, denen er „Freude an der Schule“ zu bereiten verstand, und alle die, denen er in seiner liehenswürdigen und menschenfreundlichen Art und Weise zu helfen und zu raten allezeit gerne bereit war. Von dieser dankbaren Gesinnung legten Zeugnis ab alle die Ehrungen, die ihm an seinem 70. Geburtstage zuteil wurden, den er am 1. Juni d. J. noch in voller geistiger Frische und Schaffens⸗ kraft verleben konnte.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Berlin, 11. Juni, abends. (W. T. B.) An der flandrischen Front wechselnd starkes Feuer ohne hesondere Kampftätigkeit. Sonst nichts Neues.

Im Wytschaete-Abschnitt stockt der englische Angriff auch weiterhin. Dagegen hat sich die Artillerietätigkeit auf der gesamten flandrischen Front bis in die Dünen ausgedehnt. Die deutsche Artillerie nahm überall den Kampf kräftig auf und brachte feindliche Batterien bei Ypern zum Schweigen. Die Engländer setzten die Zerstörung der Ortschaften Wervieg, Warneton und Deulemont durch schwere Kaliber fort. Wo die Engländer mit Patronillen oder Erkundungsahteilungen in Kompagniestärke vorzufühlen suchten, wurden sie überall ab— gewiesen. So südwestlich Hollebeke, westlich Wambeke und beiderseits der Douve. Der Angriff gegen die Töpferei westlich von Warneton, der am 10. um 7 Uhr Abends mit stärkeren Kräften vorgetragen wurde, brach unter schweren englischen Ver⸗ lusten zusammen.

Beiderseits des La Bassée⸗-Kanals kam die beabsichtigte Angriffstätigkeit der Engländer nicht zur Entfaltung. An zahlreichen Stellen, wo sie Sturmtruppen bereitstellten, wurde die Angriffsabsicht rechtzeitig erkannt und durch Ver⸗