K umzilt gen.
Die Reichs ett ide
a) anerkanntes
b) Früchte, die
nöꝛrgt werden,
ꝛ 1
132 *
— 2 c Saaigut auf Antre 5
zur *
.
*
Erfüllt der Kommunal verband pflicht nicht rechtzeitig, so kann die dt obe recht igte B⸗völlerur no für h Abs. 14) herabs⸗ die Lief-rung der auf den Konmnunglberbaad ent⸗ fallenden Erzeugnisse au zeichneten Früchten ein—⸗ schrä: ken oder elastellen. .
Die vorftehenden Anordnungen trifft die Reichegetreidestelle in Einvernebmen mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Ginvernehmen nicht erzielt, so entscheldet der Reicht kanzler.
Der Kommunalverband kann die vorgenommen auf die Gemeinden ober auf die landwirischastl tellen, daß in erster Linie die Gerneinden oder
werden, Hie ihre Ablieferunganflicht nicht er füllt ö munalverband kann innerhalb seiner Verteil ugr uch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden Ze⸗ trieben gegenüber einschränten oder einsellen. —
Vie Ronschristen im Abs. 1 His 3 finden keine Anwen? ung, so⸗
weit die Ablieferung ohne Verschulden eines Lieferunnspflichtigen nate rbleibt. 2 Der Kornmunchparband hat für jeden landrirtschaft ichen Rettiek setneg Bezirkz eine Wirtsckastskarte nach dern von der Reiche gettelbe⸗ Veordruck zu führen und der Neichsgetreidentelle und
nz
Wirtschafts karten
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llichen Betriebs ist ver⸗ s ober der Gemeinde
5 26
Der Cemmunalverßand hat, undeschzzet dez 3 E65 Ab.] und des 5 71 Abs. 2, auf Ecfordern her Re Hegetreihestelle Austunft zu ertellen und jßzren Anweisungen Folge zu leiten. Er hat inzbesondere nach dir sen Auweisungen die Abt z ju fördern, die Tätigkeit ber Kommissionäre der überwachen und die Kommissionäte beim Erwerbe der Früchte
J 5
Rem B36 F Pa, Reiche ge krrerd?
unterstũ zen.
Jeder Kommunalverband er getreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vorbruck monatlich die Zu- und bgänge in den einzelnen Früchten und den daraus herzestellten Erzengmissen außergewöhnliche Veränderungen an den Vorräten anzuzeigen.
5 28
Die Reichsgetreivestelle bestent für den Bezirk jebes nicht selbsl⸗ liefernden Kommunalverbandtg (3 32) eigen ode mehrere vom Kor- mung lverbande vorzuschlagende Kemm ssionäre, drrch die her Erwerb dir Früchte erfolzt. Die Anzahl der Kommtssionärs bestun mit die Reichegetreidt stelle nach Anbörung dez Kommüunckberhandeg. Falls das Vertrag⸗-verhält la mit ei em Kommissionät endet, hat vie Reichs- getreldes ell dem Kommunglyertande Gelegenhtit zu gel elnen
anderen Kommissionär vorzuschlagen. Bel der Auswahl der Kemmnasstonäre ist der Hanzel, der im
. Kommunaglverbande schen im Fiteden tätig war, zunlichst zu heräck—
helsichti gen. Atg Fein nstffionkre können nur Häudter umd Kenossen
schaften bestellt werden, die schen bisber in unnütteltarem Verkehre mit den Ergeugern im Kommunglperhand alt Amftäufez der Früchte tätig waren. Ünternebmer von Yiuüdblenbetrieben oder Peceimgungen von solchen sowie deren Aageftellte dür
bestellt werden. Verträge, nach denen di
ibrer Kommissionsgebühten an den Kommu l
haben, sind ohne porherlge 3ustimmung der Rricheg
lung
2 =
geben,
deste lle vichtig ra Sor 35 7 ö * 8 als Rommisnonär
Verträge, durch die mit Rucksickt auf die Bene ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.
Die Kommisstonäre haben nach den Anweisunger er Nelche— getreidestelle alle in Kommüunalverbande vorhandenen Früchte, jowent sie nicht nach 55 7, 8, 9, 43 den Unternehmern landrontschafilicht
Betriede zu belaßen sind, zu erwerben und abaultefern. le unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber
Der Fonmmunaloe brd erbse Jüz sein: Tötzleit wach den s *, 21. 26. 26 von der Reichzgetreidesielle gemäß den ven ihr mit Ge— nrhmigung des Reickstanzleig aufgestellten Grundlätzen e Very⸗ gütung. Er hat hiervon den Gemeinen für ihre Hil keit Ve: gütungen zu gewähren, über deren Höbe die höhere Verwallungt— behörde im Streitfall endquttig entscheidet.
Bräunen, die die Reichsgetre destelle dem Kommunrilbe- bande sü beschleunigte oder vermehrt? Ablieferung zahlt, sind nach den An—⸗ welsungen der Reichegetreidestelle zu vertellen.
Kommunalverbände, die nicht selbst wirischaften, saben hren Bedarf an Mehl rechizeltig bei der Reichsgetrefdestell' anzuforbern.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalĩverbände
8
859 Icder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1915 und 191 vorauzsichtlich zur Versorgung seiner Bevölkerung bis zum 15. Mean 1918 gubreicht, hat der Landeszentralbehörbhe bis zum 5. Juli 1917 zu er Jüren cb er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgeireipe big zur Höhe seineg Bedarfzanteils (5 17 AbJ. 14) seibit wirtschaften vill. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nochzuweisen, daß er zur Hurchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere zur geesemetrn Be— schaffung der rötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, somie daß er den Poischristen der S3 58, 5 gen gl. ö Die Lander zentralbehkrde dat der Neichsgerreireste J. biz zum 20. Jali 1917 die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie alt Selbst⸗ wirtschafter anerkennen will. Die Meichsgetreivestelle kann gegen hie Anerkennung bei der Landesientralbehörde bit zum 5. August 1917 (Finspruch erheben. Die TLandeszentralbehörde haf der Reichtastrelde= sielle big zum 15. Augut 1917 mitzuteilen, weiche Ftommunz Ive bände sie endgültig als Selbstwirtichafter anerkannt hat. . Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das fü Selbstwirrschaft erworrene (8 32) oder das ihnen von der * getretdestelle ang⸗wiesene (3 33 Abs. 2) Brotgetreide bis h libres Bedarfsanierls abtäglich des Saa:gutz auäniahlen lassen. Das jeweils zur Verfügung des Fommunalperbandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlhtzarf eines Monaig nicht üherfteigen. w ; Selbstwirtschaftende Fommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichägetreidestelle aufgestellten Grund- sätzen abzuschli'ßen und dieter auf Verlangen vorzulegen. ge die ohne dorheri e Zunimmung der Reicchsgeireidestelle von den! Grun gsůtzen abweichen, sind nichtig. ö 96 ö. heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen r wirtschaft nicht genügt, so kann ibm die Landes sentral. bebörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Vꝛe gteichs Eirelde⸗ . n . a . die Entziehung becnmmragen. . ndeg zen tralbehörde Antrag nicht stattgeb flI, e ell dle g rr b. em Antrag nicht stattgeben well, ent⸗
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Anwendung. Die Verträge mit x= 24 Sal 5 tre idertelle auf⸗ 26029 —ͤ orzulegen. Fos 8 aefrer desse Cie 5 geIlreidete ßke von Reichsgetreides:elle ist KRordruck eine genaue achwelsung der eingertan Die Huschläge, die ö. 5 a. rtea Mengen zaHgif, den Einkauf in unmitt 8 . Für die J feiner Ser hst g seiner Senhst sch n Zuschcge zu zu Yi 6 Urefchsge * 6 6 9 7139 5a 8 , ; 15 de für die an si fertin Mengen bezahlt. — 2 * 1 . é 13. * Die Reichzgetreid bäat Anordnungen darühe
2 =. . Durchfuhrung der Selbsir
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lle die Liefecung von w die Selhst⸗
/ Borräten nach ihren Geschäfts bedingungen ver—
Mengen sobald wie möglich cus anderen
z soweit sie nicht aus ben für den Kommunal⸗ eschlagnahmten Vorräten erseßt werden können.
sich heraus, daß ein selbstlleternder Kommunalverband den
Ahs. 1 bis 3 obliecenden Verpflichtungen nicht genügt,
Reichs getreideslelle ihm das dtecht der Selbstlieferung
8 33
Macht der selbsiwirtschaftenbe Kommunalverband von dem Rechtt der Selbitlieferung keßnen Gebrauch oder wird ihm das Recht der Selbstlleferung ober der Selbawirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreinestell' far seinea Beritk Tommissionäte nach 8 28.
Pem selbf:wirtschaftenden Kommundlverbande, der von dan Rechte der Selbstlieferung keinen Sebrauch macht oder dem dieses Recht entzogen ist, weaist die Nelchegetreide telle die ihm für die versorgungs— berechtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Srotgetre de bei den Kommisstonären sein e Hezirks Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowte die Zäablung e Vergütungen liegt dem Kommunalve
5 3
Jeber selbstwirtschaftende ZTommunalberband hit dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl recht zetsig zur Verfünung steht. ö .
Die Reiche ect. ee cle bal emnem selbstwẽoirtschast⸗ 1 den Kom mungafbeiband 4af Verlangen in Fällen dringenden Bedär mnisses nach tören Gejchäfttzh' dingungen,
a) vorübergehend Mel zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zucückziliesern;
b) gegen Lieferuag von Reggen Weiten oder umgekehrt zu liefern;
o) Durch Abrabme feuchten Brotgetreides oder Tecckaung be⸗ hilflich zu sein;
d) bei der Lagerung der für die Sel bstwirtschaft bestimmten Vorräte sowse bei der Gelbbeschaffung behilflich zu sein.
entziehen.
3. Lufgaben der Gemeinden § 36
Dle Gemeinde hat dafür zu sorgen, das die in ihrem Benrk ergebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und gusgedroschen werken. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahniten Vor; äte zweckentsprechend aufbrrwahrt und ordaungsmäßtg behandelt werden.
i Verlargen der nach
Ne zu ( d Pflege, zun Ääasdrusch oder zur Trennung or forderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver— pflichteten (3 5 Abs. I) vorzunehmen. ö 5§ 37 Auföewahrung unb Berwendung des Die nach der Bestellung äbeig⸗ dem Kommunalverbande zwecks Ab—⸗
Die Gemelnde hat die
Saatzuts zu üherwachen.
gebliehenen Mengen het sie lieferung anzumeriden.
§ 338
Vie Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle auz ihrem Bezirk
zuliefernden Früchte der Reichsgetreikest lle oder, wenn die Ge⸗
̃ ommunalbirbandes
geitellt werden.
Kommuna!⸗
dere die Kommhsstonäre
951 3 5 2. Auf Verl
nach den Anweisungen fördern, ins
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Gemeinde be elegener karten zu füh 25.
§ 39 Die Gemeinde haftet dasür, daß die na 8 23 Abs.?2 ihr oder gr andwöirtschaftlichen Betrkben unt Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfünnng gestellt werden. Sie kann die ihr ur Tie erung aufgegebenen Mengen daf ihre landwirtschaft lichen Be⸗ triebe umlegen. Dle über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus ver— fügbaren Mengen hat die Hemeinde sckald wie möglich zwecks Ab⸗ lieferung dem Kommunalverband anzumelden.
2
Hat die Gemeinde ihre Abiteferungsyflicht nicht erfüllt und macht der Kommunclperhand von seiner Besuanis nach 8 24 Abs. 3, die Kürzung guf die Gemelnden zu vertenen, Gebrauch, so lann die Ge— meinde die Kürzung delart auf ibre landwtntschaftlichen Betriebe ver⸗ tzllen, daß ia erster Linie e e betroffen werden, die ihre Ab⸗ litferungepflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerbalb ihrer Ber teilungsbefugnis auch die Lieferung an derer Bedarfsgtgenstände den Beirieben gegenüber einschränken oder etnstellen.
. 5 9 Die Gemeinze wird für ihr. Tätigkeit nach S5 37 3358 von dem , . gewäß der Vorschrist im 5 29 Ats. 1 Satz 2 6h d 91.
Ken enis EV. Gnteignung
— 5 42 1 Esgentum an besclagnahmten Vorräten kann auf Antreg durch Anordnung der zustän digen Behzide auf die Reichsgeireibestelle oder den von dieser beeichneten Kormmunaglverband übertragen werden (Enteignung)l. Der Aatrag wird von der Reichsqgetrtidestelle oder von dem Kommunalveibande, für den beschlagnahmt ist, gestellt.
§5 43 Bei Unternehmern landwirtschaftliker Bꝛtriebe ist vor der Ent⸗ elgnung festzstehen, welche Vorräls sie nach den §§ 7, 8, 9 für die Zeit bis zum 15. September 1918 zur Ernährung der Selbst versorger, zur Fütterung und zur Hestellung verwenden därfen. Bel Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ift ferner dag in ihrem Beniebe gewachsene Saatgut festzuftellen, sowelt sie nach den
!
gemäß S§ 8 erlassenen Sestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saga lgut berechtigt sind.
aendern und von der Enteignung auszunehmen; sie
DYlese Vorräte sowle
dle Vorräte nach 8 2 Abf. 3 . 16s. 3 sind au e, ,. von 2 Beschlagnabme nicht frei. werdꝛn mi ker Die Enteignung kann auch für die gesamjen Vorn ᷣ ] ⸗ rãt r nehmers aut gesprochen werden. In tiesem Falle . Unt · verpflichtet, nacht: ãglich die Aussonderung gemẽß Abf. 3 ver werber und die ausgesonderten Mengen, vorbebaltlich der Vor ch f . Abs. 2, dem Unternebmer zurückzugeben. Mit der Rück 6 6 9 ie wieder unter die Beschlagnahme. :ckgabe fallen Oje N 4 Die Anordnung, burch die enteignet wird, karn an d .* 5. 2. re ! F en z De oder an alle Besitzer des Seimkeg oder eines em egen Det kes, gerichtet werden; im ersten Falle geßt das Gigentun . sobald die Anordnung dzm Besitzer zugeht, im lezte ten Gen ie, Pböleuf des Tag, näch kusgate des amllichen Blaifeg, ind den mit Anordnung amtlich veiöffentlicht wird. die Der G ö § 45 Der Erwerber hat für die überlaffenen Vorrat Yrels in zahlen. te elnen anmessenn Bet Gegenständen, für die Höchsipreise festgesetzt sind wird d Neter na meꝛꝝtein⸗ unter Berücksichtigung des zur Zelt der Gn ele nen geltenden Zöchstprelses sowle der Czüte und Verwertbarkeit a räte nach Antkbrang von Sachverständigen von der höheren V. weltungobehörde ensgüättig festgesetzt, Ste beftirumt darüber wer e baren ug Lagen des Verfahrens zu tragen hat. ; 5 Bei Gegenständen, für die keine Höchftpreise seftgesetzt s v. ö , . —̃ö. . . 7 a . — sind an Stelle des Höchsipreises zin Preis, der unter ,, tatsẽchlich gemachten Aufwendungen, und, soweit dies nicht u ell ist, darch Schätzung zu ermitttln ist. . ö 5 46. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm en teignet oder für verfallen erklärt word ea find, ju verwahren und pfleglich ju behandeln, bis der Erwerber sie in sejntn GSewahrsam übetniremt. Dem Besitzer kang hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von zer höheren Verwaltungsbeht:de im Streitfall endgültig fest3esetzt wird. . 547 Neher Streitigkeiten, die sih het dem Er telgnnngebeifahten und aus der Verwahrn neerflich (5 45) ergeben, entscheidet die höhen Ver waltungshehörde endgãltig.
V. Verarbeitung dir Früchte und Verkehr mit den darauß hergeste ten Exzeugnissen Die Mühl d sonfti , hi Die Mühlen und sonftigen Betriebe, die geverbsmä 1 bezeichneten Früchte: verarbeiten, haben die . zu 2 die die Fteicht etreivestese oer der selbflwirtschaftende Kommnuncl; verband, in dessen Bert sie liegen, ihren zuwerst. Sie baben die ihnen von di⸗sen Stellen zugewie enen Früchte und die daraus hei, gestellten Grzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu bebandeln. Welgert sich ein. Betrieh, die Verarbeitangepflicht zu erfüllen, so aun die zaständige Bebörde die errorden lichen Arbelten auf Ftesten und nit den Pißtein des Betriebs durch einen Dritten vor nehmen . 4 nhl Lie Betrlehe sind lur Ablieferung der gesan ten Erzeugnisse ehn= schlleßlich allen àbfallg verpflichtet. Dus all arch, ar e eh. fũr Kö Bet der Vergnbeitung von Früchten für Selbftversorger haben d Bettitbe die gemäß 3 63 erlassenen Vorschriften zu i ö 5 49 Die Becmten der Vollzei und die ven der Reichsgetreidestelle oder von der Poliztibehßrde beauftragten Personen sind besugt, in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, j. dtrzeit, in die Räume, in digen Fiüchte oder Lazaus heigestellte Etzeugntsse auf. bewahrt, feilgehalten oper verpad4t weiden oder die Geschäftsbücher vermehrt werten, während der Geschästs⸗ oder Arheltstzeit einzutieien, paseibtt Besichtit ungen vorzunehmen, Gt schãsteaufzeichnun gen emjn⸗ sehen, die vorhandenen Vorräte festjußtellen und nach ihrer Auswahl Proben egen Gn piangsbef:aätigung zu entnehmen. . Die Better der Räumęe sonis die von ihnen bestellten Betriebt. lelter und Au ssich is person zn haben den nach Abs. 1 zum Benneten der Rä irre Berechtigter auf Ersordern die Vor:äte sowie deren Herkunft anzugeben und ibnen Auzkunst über die ir , r i if zu er⸗ tellen, Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sowle deren Bt. trlehelezler und Nufsichtèpbersonen hasen ine hesondere auf Gifordem Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbftoersorger zu geben. 5 50 Die von der Reichegeiretteste ll. oder von der Polizeibebörde be⸗ auft: 23ten Person en sind, horbehaltlich der dienftlichen Benschterftallurg und der Autzige bon Gesetzwidrigkelten, verpflichtet, ber die Gin= richtungen und GYesckäftzrerhaltnifse, welche durch die Aufsichl iu sbrer Kenntnis konnen, Versckwiegenbrit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfte⸗ oder Berriebsgeheimniffe zu entalten. 91
§3 5 ; Kom nnnnal der bande bürfer, unbeschadet der Vorschrift im 8 3 Abs. 3, Früchte nur mit Zaslimmung der Reichs getreidestelle der mahlen eder sonst verarbeiten lafsen.
882 Dle Reichsaetreldestelle kann Mahl. und sonstige Verarbeitung ⸗ ne sowle Vergütungen für die Verwahrung und Hern un gef. et Die Fensctzunj hon Löhnen (ft, guch für die Fälle ju ãssig c die eine Hflicht zur Verarbritung nicht besteht. . west die Relckgettidestelle keine Löhne oder Vergütungen gefeht hat, können die hoheren Verwaltungsbehörden dies tur. §5 53 Die Verelnbarung eines g e üettuntlnahrs zr sbesondere eint Mahllohna, in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung sta cints Geldbetraas die Hingabe eines Telles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder Fer bargug hergestellten Gre ugn isfe ein schlier lch des Abfall sestgefeßzt wird, ist unzuläsfiz. Ghbenso ist en unzulasstg, verarbeitenden Betzteben die Menge an Früchten oder Gre agn ien einschlie iich des Abfalls zu überlassen, die sie hei ber⸗ stellung der eiwa vereinbarten Pflichtwenge der Erz ꝛugnlsse erũbrigtn. 8. R
§ 54 Mehl daif obne ZJustimmung der ee cage eeidests ln ifr .
dem Kommunalverbande noch ven anderen aus dem enk e Rocmurakrerbandez in den eineg anderen abgegeben werden, Mehl darf trnerhalb des Bezütikes eines Rommunalverbar det ohne Zuftim mung der Feichegetrelzeste lle nur nach Maßgabe der sst den Kommunal verband bestehenden Bestimmungen über die Verbraucht regelung abgegeben werden. Die Reüäcklleferung von Mehl an dle Neichsgetreideftelle mch
5§ 35 unter a wird hierbon nicht berührt.
n i. inem Selb Wird Getreide von einem Köwimunalverband oder einen Selhst versorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlan in an den Kommunalverband oder an den Selhstversorger ig . Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres ett ö entfaltnde Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Sielle zur Ver fügung zu stellen. rine⸗ Pie aus dem Getrelde der Heeresperwallungen und der Ma . berwaltung entfallende Kleie ist der vom Reicharanzler gesttu 1. Stele jut Jeerfüänrng zn ftelten, sowelt sig night von diesen waltungen für den eizenen Bedarf beansprucht wird.
VI. Ver branch sregelung
1. Allgemeine Vorschriften 33 586 Hale Der Reichskanzler besilmmt, welche Mengen an Gerste, .
und Föͤlsen frühlen der menschlichen Ernährnng und welche der
werblichen Betriebs in der Befolgang
fit ie rung dienen sollea, in bel on dere, welche Mengin an Hafer den Herti: pat altun gen ond der Marineverwaltung zu überweisen sind.
5 57 Die Kemmunalverbände haben den Verbrauch der Vo räte in hren Beꝛirt zu tegeln, inc bejondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und. Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf inß⸗ amt *Ght ment? Mehl abgegeben werden als die von der Reicht⸗ fe celde lelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. 5 58 Die Fommunalverhände haben a) Höchnupceise füt die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste jowie von Brot an Verbraucher festzusetzen; b) Sändlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkez ihrer gewerblichen Riederlaffung oder des Kommunalverbandes, vorhehaltiich der Borschrift im 5 17 Abs. Lo, iu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Berhältnifse erfordern, dars der Fommzunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen; eine Mehlpertetzungs telle für ihten Bezirk ein uristen; durch Ausgabe don Brotlarten eine Verbrauchsrege ang ela ni sühren, dle den Verbrauch des einzelnen wicksam erfaßt; die U-berwachung des in ihren Bezirk cingeführten aus⸗ ländischen, der Beschlagrakmme nicht unterllegenden Gt⸗ treides und Mehles sowse des aus auzländischen Getreide im Inland hergestellten Mehles unter Berücktsichtigung der Verordnung über den Veikehr mit ausländischem Mehl vom 13. Mär 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 229, 262) zu sichmn. 5 59
Die stommunalverbände haben den Prels für das von ihnen
at gegebene Nebl so feftzusetzen, daß ihre Koften gedeckt werden.
Gwäige Ueberfchüsse sind für die Vorksernährung zu Verwenden. ; Der Reichtztanzler kann Grundsätze für die Preis bemessung anf⸗ flellen.
8 60 Ole Kommunalvꝛ bände können ferner insbesondere a) anoronen, daß Backwaren nur in den von lhnen bestlarnten Bäckereitn hergestellt werden dürfen; p) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form Zu⸗ sammensetzung, Größe und Gewicht bereitet werden durfen; ) dle Abgabe und die Eatnahme von Mehl und Backwaren auf Festimmte Abgabestellen und Zeiten sowte in anderer Weise beschꝛänken. J §8 6
Jeder Kormmunalvꝛrband hat innerhalb seines Sezhls mit den ihm von der Reichzgetzeibesselle überwiesenen oder den nach 8 32 erworbenen und mit Zustimmung der Reich? getreineftelle zuruck. bebe ltenen Vorräten an Futtergetrelde den erforderlichen Aut alelch jwischen den Halten von Tieren nach näherer Anwelsunz der Relchts ; fultercnittelstelle herbeizuführen.
2. Sesondere Vorschriften für Selbstversorger 8 62
Dle Kommunalverhände körnen mit Genehmigung der höheren Verwaltungzbehörte nähere Befiimmrngen darüber erlassen, wer als Selblsperforger ( 7) anzus han ist. Intbesendere ann das Hecht r Selbnverfo gung mit Brotgetrelde auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst⸗ vetsorger biß zum 15. Stptember 1918 ausreichen und die das zur Grnäbrung der Selbstversonger erforderliche Brot entsprechend ihrer bisher zen Gewohnheit selbst berstellen.
Pie Konmunnalperbände önnen mit Zuftimmung der höheren Berwel tun ge behörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkenn 8 9) nur mit Zustimm eng deg Kormmungl verbandes zulaͤssiz ist. Pie Zustlmmung tann ir ibefon ere davon abhängig gemzcht werden, daß Fre Unternehmer landwirtichastlichet Betriebe 15 viel Dinkel und
plz übrig behalten, wie sie zur Genäzrung der Selbstnersorger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden GSrundftůcke verwenden darfer.
8 63 Hie Kennung verbände babtn augielchende Maßnahmen zur ö rer Sellstyerforger zu treffen. Dalei ist insbesondere anzuordnen:
a) daß die Vꝛrarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Gtüge, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen in eigenen ober frerrden Betrieben von er Arsstellung ven Filaubnuscheinin (Mahlkarten) abhängig ist;
p) daß die Verarbeltung der Früchte 16 Meß! und Schrot nut zur Sckaffung eines Vorrats für höchstens wii Monate gestattet wird;
e) daß jedem Unternehmer eines landwlrtschafilichen Betriebs pon dem Kommunalderbande der Betrieb ar gewiesen wird, in dem er sein Beotgetieide und seine Gerst⸗ verarbeiten lafsen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur müt vorheriger Zustimmung des KFommunalverhandes zulässig ist; daß die Beiriebe Früchte von Selbstversorgeen nan, zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen arnehrnen därfen, die durch eine ihnen vorher oder alelch⸗ reltig ausgehändigte ordnungsmäßig aus gestellte Mahltarte belegt find; '.
) daß die Betriebe Mahlbücher nach vorgeschriebe nem Muster zu führen haben;
f) daß die Betriebe die Früchte bel der Annahme und die Er⸗ zeugnisse kei der Ablieferung zu verwirgen und das Ge—⸗ wicht erf den Mahlkarten und in den Mahlbüchern in ver⸗ merken haden.
3. Durch führung der Verbrauchsregelung 8 64 Zur Durchführung der in den S8. b? iz 63 bezeichnzten Maß⸗
nahmen sollen in den Komm unalverbänden besondere Ausschusse ge⸗
blldet werden.
8 665
Die Landes zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungzbebörden können den Geschäfts betrieb der Kommunal- deibände beaufsichtigen und die Art der Regelung (38 57 bi⸗ 63) voꝛ⸗ schreiben oder selbst für särntliche oder einzelne ommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.
Ver Reichsgetreidestelle ift auf Grfordern Aufklärung über den Geschisttberrieß zu geben und deffen Nachprüfung zu gestatten, ; Die Reiche getreideftelle kann für die Versorgung beftimmter Bernffe eder bestlmmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.
8 66 Die Komm uralverbände können den Gemeinden, die nach der letz Belkszzhlung viehr als lehntaulend Ginwohner haften, mit deren Cinberfländnlz die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der gemeinde übertragen. Sowelt den Gemeinden die Negelung deg . übertragen wird, gelten die SF b bis 65 für die Gemeinden Tre 3 .
86 Die Lanbezjentralbehbznden kennen Bestimmungen iber das Ver— sahren beim Erkaffe der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen
danen von den Landeggesetzen abwejchen.
8 68 . die bei der Verbrauche regelurg (G35 57
Neber Streitigkeiten, Veiwalsungsbehörde end⸗
ul entsteher, entscheidet die höhere VII. Aus slzrungsvorichriften
; 5 63 5 Eiweist sich Ler Jr Rr beiter eines kan frännischtn oder sich ler Juhaber eder Leltt der Pflichten unzaderlässig,
die ihn zu ch diese Verordnung ober die dann kilassenen Aus süůhrunga⸗
hestimmingen auferletzt sind, fo kann die zuständ'g⸗ Behörde den Betrleb schlie ßan.
Sis Han einem landwirtschafllichen Unternebmer, den sich in der Verwendung seiner Beflände, in der Beobachtung der nach 63 er⸗ farsenen Anordnungen der ia der Grfällung selner Pflichten nach 834 Abf. I bss 3 un zuderlässta erwelst oder seine Pflicht. zur Auskunfts- ecfeilung nach 26 Abf. Z oder fein: Ablieferung? pfticht dernach a ssigt, ka Fecht der Selb fsbersorgang entziehen und bel der Eateignun seine Bestãnde, abweschrr d von der Vorscheift im 8 13 Abf. 3, der Reichz⸗ Cetrertestelle oper dem von dleser beꝛcichneten selbstwirtschaftenden Kommunalverband ühereignen.
Gegen die Verfäügang ist Beschwerde zulä schwerde entschäidet die höhere Verwaltung bebör Beschwerde bewirtt keinen Aufschudb.
sig. Uebꝛr die Be⸗ zrde endgültig. Die
Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ordnung mãßlg ergangenen Aufferdzzung zuwider nicht auge cigt oder ba bthötdlicher Ytachrrüfung verhetalicht oder sonsiwie de Aufnahme intjogen werten oder die der Unter nebmer tineg lan wirtschaft lichen Betriebs entaegen den zur U:berwachtag der Seltitzersoger ergangenen Vor⸗ schüften zu vecwenden facht, fowie alle Vorräte, die unbefugt her⸗ gestellt oder ia den Berkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Gatschädigung zugunsten Yer Retichsgetreldeftelle oder des von ihr bezcic neten Koran un al verbandes für verfallen eiklären. Der Kom⸗ munalperband kann schon vor der Verfallertlärung die zur Sicher stellung folcher Norräte erforderlichen rordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerd: zulissig. Ueber die Be= schwerde enticheidet die höhere Ver waltungzbehrde endaültig. Vie Beschwerde bewirkt keinen Auischud.
5 71
Ole Landes zentralbehõrden erlasscn die erforderlich nn Aus führung⸗ bestlmmungen.
Sie Hrnrn Vermittlungzstellen einrichten, denen die Unterver⸗ teilurg und dle Bedzrfsr: gelung in ihrem Benrk oblient.
5 72
Dle Landeszentralbehörden deiimmen, wer als Fonmmunalverband, als Gemelnde, üs zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs. hebörde im Sinne dieser Verordnung anzujehen ist. Dabei kann bestimmt werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Grleugern treten, fowemt sol ke auf Srund dez 5 15b der Lerordnung über die Errichtung von ,, hen und die k
25. Sertember 1915 . 60 ! ; regelung vom Iorem ber Ioi5 (Reichs Sesetzbl. S. 33 geblldet
nd.
Will die Landeszertroltebörde Beihke, die sich üer da: Gebiet einer Unteren Ve: waltung behörde himaus erktrecken, als Kommunal⸗ deiband bereich gen, so hat fie diez det Meichtgetretdestell: mitꝛutellen. PHiefe kann binnen vierzhn Tagen Ginspruch erheben. Ueder den Einspruch enticheidet der Reichskanzler.
VIII. Uuebzegangsverfchriften
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Folgende Verordnungen treien mit Beglnn des 16. August 1917
mit der Raßgahe der 88 74 bis 77 außer Kraft:
1. Verordnung über das Huem :ibhlen von B:otgetreide 28. Jun 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 379);
3. Berorhnung über Broötgetrade und M-hl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs- Hesetzb. S. 613) in der Fass ang der Bekarntwachrng vom 24. Jast 1916 (Reichs- Gere sh! S. 752);
3. Verordnung üder Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichg⸗ Hefe tz'l. S. 659) in der Faß ung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reich- Hesetzbl. S. So0);
C Perordnung zur Ergänzung der Betanntmachung üker Gersle aus . Ernte 1916 vom 1. Dejen ber 1816 (Relche⸗Gesetzbl. S. .
3. Perordnung über Hafer aus ker Ernte 1816 vom 6. Itrli 1916 (Reichs Gesttzbl. S. 666) in der Fassung der Bekannt: chung dom 24. Fuli 19s5 (Reichs⸗GesetzꝰJ. S. 511);
J. Verordnung über Hänsenfrüchte dom 29. Juni 1916 Reicht · Gesetzbl. S. 621) in der Fass ang der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reich Gesetzbl. S. S46);
7. Artikel i, If, IV der Verordnung über Hülsenstüchte vom 14. Dezember 1516 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1569) .
s. Verordnung über Hälsenstüchte vom 23. März 1917 Reichs Gesetzbl. S. 267);
5. Verorburng über Buchwelen und Hirse vom 29. Juni und 1. Sertember 1316 (Reichs. Gesetzhl. S. 622, 181)
196. Verordnung uber Grärkein vom J. Jali 1916 Neicht⸗· Gesetzbl. S. 649).
Mit dem gleichen Zeilpunkt treten, vorbehaltlich der Vorschrift im § 74, die zur Lusführung dieser Verordnungen eilafsenen Be⸗ stimmungen außer Kraft. . .
Ver Reichskanzler kann bestünzen, daß einzelne Vorschriften dieset Verordnungen früher außer Kraft zreten.
5§ 74
Tie Beslimmungen, die von den Kommunalvarbänden oder Ge⸗ meinden auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide vom 25. Ja⸗ unar 1915, 28. Junt 1915 und 29. Juni 1916 üher die Verbrauchts⸗ regelung gättoffen sind, bleiben in Kraft; soweit sie mit den Vor⸗ schriften dieser Verorhnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis jum 16. Auguft 19817 zu ändern oder zu ergänzen.
§ 75
Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Vorräte früberer Erateg an Früchten oder an Mehl aug Brotgetreide und Gerste, gllcin oder init anderem Mehl gemischt, sowle an Schrot, Grauen, Frätze, Flocken, allein oer mit anderen Nahrungg, oder FSutter⸗ mitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ift verpflichtet, si dem FRommunnlverbände des LagerungzoriL bis zurn 20. August 19817, ge⸗ trennt nach Arten und Gigentümern, anzuzeigen. Vworräte, die zu dieser Jeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger anverzũglich nach dem Gipfange dem Kommunglverband anzuteigen.
Der Kommunalverband bat der Reichagerreldestelle noch einem von diefer festgesetzien Vorbruck bis zum 31. August 1317 Anzelge äber die Anineltungen nach Abs. J sowie über die in seinem Eigen⸗ tume fliehenden Vorräte zu erstatten.
876 Dle Anzeiger flicht (65 73) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Gigentume des Reichz, eines Bundesftaats oder Elsaß⸗Lothriugens steben;
b) Vorräte, die im Cigentume der Relchsgetrelbestelle Geschästs ⸗ , 63. m. b. S., der Zentral Einkaufs gesellschast. m. b. He, rer Relchsgerftengesellsch tt m. b. S., der Reichs hůlsenfruchtstelle G. m. b. S. oder der Bejugeverein gung der deutschen Landwirte G. m. b. H. stehen;
c) Vorräte, die bel elnem Besitzer an
1. Brotaetreide,
2. anderem Getreide,
3. Hülsenftüchten,
4. Buchweizen und Hirse eirschli lich der aus der betreffenden Feuchtart hergeslellten Erzeug⸗ nisfe je 25 Kilogramm nicht übersteigen;
d] Vorräte an aus Früchten hergenellten Grzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher feines Bei ks nad Maß abe der für den Kommunalverband ke siehenden Bestimmungen über die Verbrauchzregelung bereins ab⸗ gegeben sind. .
vom
. 577 Mit dem Beginne des 16. Augun 1917 sind die an eigevflichtiger: Vorräte (575 At. Sz 76) für den Kommunalverband beschlegnahmt, in deffen Benerk sie fich besnden. Vorräte, die zu dteser Zeit unter. wegz find, sind für den Kom munalverband beschlagnahmt, in dessen Benlrk sie nach beendeter Besörperung abgeliefert werken. Für dief Vortäte gellen die Voischrift.n dieser Vtroꝛdnung.
Die Kommunaloerbande haben die hiernach ür ie esckla⸗ nahmten und die in ihrem (gigs tume stechenten (3 75 Abf. 2?) Vor⸗ rate der Reich aetreidestelle zur Nerfüuung zu stellen.
1X. Sc in urd Steasvorschriften
2 1
Die Vorschriften dieser Verordnung benehen sich voꝛbe balt ich des S Ss sc, uicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vor ta: Fur diese Vorräte gelten Fie Lergrzaungen vom 11. Sey tember 1315 Reichs. Sesetzbl. S. O3) in der Fanung vom 4. Matz 15316! Reichs ˖ Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916 (Reis- KGeseßdl. . . 9. Alz Ausland im Simae di ser Vorschtiten gilt, nich das basetz te Gebiet. Früchte und daraug härgestellie Grirusn:fse, die aus dein besetzten Gebiet eingeführt werden. dürcsea nur. an diz Deere; verdaltungen, die Marineber waltung, die Reicht ge trein t ll: Seschã ste⸗· abteilung g. m. b. D. und die Zentral⸗Gin kau fage sellschft m. S. D. geliefert werden. *
Mit Gefängnis biz ju einent Jahre und mit Gelofttaje his ju fünfzigtausend Mart oder mit einer die ser Strafen wird beit: aft:
1. wer unbefugt beschlagnabmie Vorräte beisenteschafft. inẽ⸗ besondere aus dern Benirke des Komqazungalberhankcs, fät den i. ber schlagnahmt sind, entfernt, si⸗ beschadt,t, zerstört, zur erar dectuug annimꝛnt, verarbꝛitet, vararbeiten läßt, verbraucht oder lonst bei⸗ wendet; . . ⸗ ; 2. wer unhefugt beschlagnabmte Vorꝛãte verkauft kauft oder ein aaderes Veräußecungs, oder Fewerbeageschäft über sie abschileßzt;
Ter die zur Erhaltung, Verwarnung und Pflege der Vorräte erforderlichen Sandlungen pflichtwidrig 33. 4, 46) unterläßt;
. wer den nach § 8 erlassenen Bestimm angen zu wvlder handelt
oder wer Früchte zu Sanzwecken verkauft oder, kauft, obwohl er weiß 9der den Um sländen nach aunchmen muß, daß sie nicht zu Saat weclen bestimmt sind; . .
5. wer den gemäß 517 A565. 18 erlaff nen Sefti mu nges zuwider auzmahlt ober ausmablen läßt:
. wer den auf Grund deg § 18 ABI. 1 erastznen Be nlmmungen iber die Herstellung, den Vertrieb und die Pre fe der Crzeu misse zuwider hau delt; ; .
7. wer höhere als die festgesetzlen Mahllöhne und sonstigea Ver⸗ arbeitung lshne o-er Vergütungen (8 M2) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt; .
eher (ben! Vorschriften im 3 43 juwider den Sinfrijt in di⸗ Räume, die Besichtigung, die Ein sizt ig die Geschaftzau freichnungen, die . der vothandenen Vortäte oder die Gainzb:ne ven Proben derwelgert oder die gemäß 8 13 Jos. 2, 5 20 Abs. 3, S 4) Abl. 2 von ibm erforderte A kunft nicht erteilt oder wissentiich wa⸗ richiiq: oder unvollstän z ige Angaben macht;
3, wer der Vorschrift im 5 50 zuwider Versch wiegenhelt nicht . . 1 . 3 J von Geschäf: . oder
etriebs ehe imnissen sich nicht eatha t; .
j. wer die thm nach 8 3 Abs. 2, 8 6, 83 9 AB. 2, 5796 Abs. I obliegende Pnjeige nicht in der gesetzten Fꝛist erstat:et ober wissentlich unrichtige ober unvollständig? Ang iben mnacht; —
JI. wer dea Vorschrifien des 3 11 Ab. 2. 5. 45 Ads. 1, 2, 8 83, 8räi bf. 7 Eh, Abf. i, 3 75 Übs. 2 Ses 2 zuwidei= handelt; ;
Ja, wer den Ano: nungen zuwlderhandelt, dle einge V mbeszentral⸗ behörde, eine höbere Vermwaltungehebörde, ein Communal verband pder eine Gemeinde auf Grund der S§ 57, 58, 60, 61, 62 Ahl. 2, 55 63, C6, 66 70 AÄbs. 1 Satz 2, 3 fJ erläßt oder dle nach 8 74 in Kraft bletden.
Der Ver such ist strasbar. -.
Im Falle der Nr. 9 trut die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebtir haberß ein. ö
Bei vorsãtz lichem Verschweigen, Besseireschꝛffen, Veraußera odt r Verfüllen von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn auschließlich auf säe erkannt wird, mindeftens Ter dretfachtn Werte der Voriäte gleich · tomraen, auf die fich die strafↄate Handinng beit ht.. .
Neben der Sttase kami in den Fällen der Nin. 1 lis 6. 10 big 12 asf Einzießzung der Früchte oder E- zengnisse erkannt werden, auf die sich die strasbare Handlung deneht, ohue Unterschied, ob sie dem Täter gehbren oder nicht, sowelt sie nicht gemäß 70 für verfallen erllärt worden sind. .
§8 80
Ist (ine der im 5§ 79 bezeichneten ftrafbaren Handlungen geweibs⸗ oder Jewobnhꝛüsmißitz begangen, so kann die Strafe auf Gesãngnis biz ju fünf Fahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark rböhl werder. Neben Gefängnis kann auf Verluft der bũrgerlichen Ehrerz rechte erkannt werden. ö
Der Reicht laailer kann Ausnahmen von den Verschttften dileser
erordnung zulassen. 5 82
Diese Vero: dnurg tritt am 25. Jun 19817 in Kraft. Ter Relchztanzler beftlumt den Zeitpunkt des Außerkrafttreteng.
Berlin, den 21. Juni 18917. Der Stellvertreter des Reich: kanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ welse Verwaltung englischer Unternehmungen, vom 28. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 16. Februar 1916 (RGGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
151. Lite.
Nachla5massen. Die Nꝛchlaßmasse des am 25. Auguft. 1914 zu London verstorbenen Kaufaianns Tzeophll Richard in Göen= drück. (J3rangeverwalter: Barnkizr Coblentz in Saargemünd).
Straßburg, den 16. Juni 1917.
Mlnisterium für Elsaß⸗Lolthringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ welse Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 . S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwalumg angeordnet worden.
432. Liste.
Nachlaß massen; Sie Nachlaßmasse dz a 22. September 1913 perfforbenen Gräfin de Beauffert, Marie Klara Pauline geb. d' Hunolstein, in Ports. Zwangsderwalter: Notar Scharsch in Aumetz. Die Grundstücke der Eiblassrrin, lür welche durch den Erlaß vom 25. Februar 19195 J. A. 3110 Senderiwangsber⸗ waltung esnge lichtet ist, weiden ven der hier angeordneten Nach— jafzwanssoeimwaltung erfaßt und gelangt hierdurch zur Aufhebung. Unterübit bleiben die duich die Erlasse vom 14. April 1915 J. A. 5939 und 16. Januar 1916 1. A.-792 angeordneten Sonder⸗ ö über die Grundftücke der Eiblasserin in
schringen und. Wollmer ngen (3wangererwalter: Juftizrat Fitzau in Diedenbofen).
Straßburg, den 16. Juni 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abtellung des Junern. .A.: Dittmar.
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