é für Krankenhäuser auf die nach im Jahres durchlchnitt be— rechnete Kopfiahl der varpfligten Käanlen
je bis zu vier Zusatzseifenkarten;
11. fär in gewerblichen Betrleben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung' ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowie für Land⸗ und Schifft kesselrein ger se bis zu zwei Zusatzseifentarten, sowert nicht eine zusätzliche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolat;
für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatz— seifenkarte;
für AÄrbelter, bei denen insolge der Cinwlrkung von Schmier, slersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis ju zwei Zusatzseifenkarten für den Bezug bon K. . Seife, sofern nicht die Arbelter Betrieben ang'hören, bel denen eine zu— sätzliche Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt,
auszugeben. .
Auf die nach Abf.“ Nummer 1 auggestell ten Zasatzseifenkarten darf in Apotheken statt K. A. Seife Kaliseife in gleicher Menge ab— gegeben werden.
Im Falle des Abf. ?7 Nummer 16 kann an Stelle der Einzel⸗ zusatzkarten eine Sammelzusatzkarte ausgestellt werden.
83 Dle Ueberlafsung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln gen, für dite sir ausgegehen sind, sowie 1
an andere Personen als da jentger . x g von Waschmitteln, die auf Seife n=
Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 6. Juni 1917 Geichs⸗Gesetzbl. S. 478) wird folgendes bestimmt:
⸗ Artikel !
Pie Ausfährungkbestimmungen zur Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Terventinsl und Kiens vom 20. Februar 1917 (Reiche⸗ Gesttzbl. S. 158) werden wie folgt ergänzt;
In den §§5 3 und 4 wird hinter ven Worten Terpentinsl und Kienöl jeder Äit“' eingefügt: ‚oder Holivech und Holiteerpech jeder Art und Sorte oder Holjteer jeder rt und Sorte oder dle daraus gewonnenen Erzeugnisse: leichte und schwere Holzjteerölt '.
Artikel 1j
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 1917.
Der Stellvertreler des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die
die entgeltliche Weite rveräunen ! Jen stid, ist derboten- Jö
R 4
JJ ; Der Ueberwachur gras schuß der Seifenindustrke kann die Abzabe
sst verboten.
9 *
5 5 Bel Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die PVreise 1. bei K. A. Seife einschließlich Packung für ein Stück von 50 Gramm 0,20 Mark . ö. 9) ö 0 Y. bei K. A. Seifenpulver einschließlich Packung für je 250 Sramm 0, 306 Mark, 3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schrintfester Form, mit Ausnahme von Feinseife, mit ei em Gehalt an Fensäure von a) 50 end mehr vom Hundert 8, 90 Mark sür 1 Kilogramm 9 50 his 57 . . 1 o) 40 49 6 ; d 30 . 39 . 6 . 3 35 f) unter 20 ( ( . ö 4. bel F insetfe einschli⸗ßlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm, 5. bel Schmierseit, miw Ausnahme der nach 5 2 Ab. 3 in Apotheken abzugebenzen Kaliseife, mit einem Gehalt an Keissäure von a) 38 und mehr vom Hundert 5,20 Mark für 1 Kilogramm 230 bis 37 ; 4, 6h 1 . . ö. 336 . ;
1 . 1 2 *
16 3 ö e) unter 10 dib, . ö. nicht überfte igen.
Die vorst hend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Slnne des Gesetzes, betrteff'nd Hechepreise, vom J. Äugust 1914 in der Fassung vom 17. Veimdber 1914 (R iche Gesetzbl. S 516), in Ver—= bindung mit den Bekanntmachu gn vom 21. Januar 1915 (Reichs Geletzbl. S. 25), vom 23 Mär 1916 CRache-Gesetzol. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichz ⸗ Gesetzol. S 253).
5 6
Die Versorgung der Barbiere und Fiiseute mit der zur Auf— rechterhaltung ihtes Gewerb⸗g erforderlichen Rasier und Kopfwasch⸗ setfe erfolgt nach näherer Wrisung des Ueherwachungsausschusses der Seifenindustrie durch Vermitilung des Bundes deutscher Barbier, Friseur und Perückenmacher- Innungen.
8 —
. 8
Zur Verwendung zu technischen Zwecken dürfen fettbaltige Wasch— mittel an techaische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ueberwachungsausschussts der Seifentadustrie abgegeben werden.
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, inszbesondere Wasch⸗ anstalten, die weniger alt 10 Acheiter beschäft'gen, kann die zuständtge Ortsbehörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vor— legung die zur Aufrechterba'tung des Betrlebs erforderliche Menge an Waschmijiteln abgegeben werden darf. Der Augwets muß die zu lässige Höchstmenge angeber. Die Abgabe hat nach näherer Weisung deg Ueberwachuggtzausschussetz der Seifenindustrie zu erfolgen.
Ole Ueberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmurgen ausgestellten Ausweise zum Beiuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Westerveräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
8 38 Die Verwendung von fetthaltigen Waschmitteln zu Putz, und Scheuerzwecken ist verboten. 89 Welche Hebörden als zuftändige. Ortbehörden im Sinne der 5 1, 2, 4 und 7 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 310
Vie Hestimmungen dieser Verordnung finden kelne Anwendung gegenüber den Heeresverwallungen, der Marmevperwastung und den. jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen treffen besondere Anordnungen siher die Versorgung.
2411
Mit Gefaͤnanis bie zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 3, 6, 7, 8, 8 4 Abs. 2
l. wer den Hestimmungen der 58 1, und 3 zuwider handelt, . wer Waschmtttel an Wiederverkäufer entgegen der nach 5 Abs. 1 getroffenen *, abgibt. 12 Vle Bestimmungen treten am 1. Jull 1917 in Kraft; sie treten an die Stelle der Bekanntmachungen, bemeffend Augsührangs—⸗ bestlmmungen zur Verordnung über den Varkehr mit Seife, Seifen⸗ vulver und anderen letthaltizen Waschmittein, vom 21 Jult 1916 (Reiché⸗Gesetzbl, S. I 66), vom 28. Aug st 1916 (Reicht Gesetzöl. S. 970), vom 14. Deze moen 1916 (Reichs Hesetzbol. S. 1381), vom . Mar 1917 (Reich ⸗Gesetzbl. S. 399).
1—
Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. G nn ma hu nh
zur Ergänzung der Ausführungebestimm ungen zur Verordnung über den Vertehr mit Terpentinöl und Kienöl dom 20. Februar 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 168).
Vom 6. Juni 1917. Auf Grund dis 53 der Vero dnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17, Februar 1917 Reiche⸗ Gesetzbl. S. 157) in Verbindung mit der Verordnung über
äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916 —— WReichs⸗Gesetzfl⸗ S- 1156).
Vom 21. Juni 1917.
Auf Grund der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:
Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) tritt mit dem 1. Juli 1917 außer Krast.
Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
Belgnntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation hritischer Unternehmungen, vom 31. Jull 1916 Reichs—⸗ Gesetzbl. S 871) hahe ich die Liquidation des im Eigentum der hritischen Staatsangehörigen Ethel Jane und Kathlem Margaret Alexander — unbekannten Wohnorts — stehenden Grunhstücks auf Gemarkung Heidelberg, Uferstraße 40, Lager⸗ buch Nr 5624, angeordnet. (Liquidator: Gemeindewaisenrat Wellbrock in Heidelberg.)
Berlin, den 11. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiéêres.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RG Bl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 RGBl. S. S0) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet worden.
45 Liste.
Grbantelle: Der Eibantell der französischen Staatgangehßrigen Kianrisse Foues nel de St. Bellienne in Parltz am Nachlasse des am 21. Ottober 1913 zu Bonn verstorbenen Karl Frank aus St aßbura (Zwangs verwaller: Bürgermeister Dr. Schwander in Straßburg).
Straßburg, den 17. Juni 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Imern. J A.: Dittmar
Elsaß⸗Lothringen.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1911 (RGBl. S. 487) und vom 19. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
154 Liste.
EGrbanteile: Der Grbantell der französischen Staatgangehörigen Gmilie Vollenmaler, Gbefrau von Morel Alexis in Paris, am Nachaß des am 7. März 1917 zu Mülhausen verftorbenen Zeichneig Hermann Dolienmaler (Z3wangeverwalter: Notar Braun in Mülhausen).
Straßburg, den 20. Juni 1917.
.
Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
ö. Bekannt m a chung.
Dem Wirkermeister Karl Zanger, Apolda, Ackerwand 31, wohnhast, habe ich heute auf Grund der Bekanntmachung des Bundeßrattez vom 23. September 1915 (Reichegesetzblatt Seite 603) in Verbintung mit den Austübrungsbestimmungen des Großh. Sächf. Staatzministeriums vom 18. Oktober 1915 (Regierungsgesetzblatt Seste 204) Fernhaltung umjuverlässiger Personen vom Handel, den Handel mit Garnen und Stoffabfällen aller Art untersagt.
Apolda, den 15. Juni 1917.
Der Gemeindevorstand. J. V.:: Thieme, 2. Bürgermeister.
Die von heute ab zur , gelangenden Nummern 119 und 120 des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Ne 119
Nr. H897 eine Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß! und Leitungswasser, vom 21. Juni 1917, unter
Nr. 5898 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Ver— ordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch⸗ und Reinigungs⸗ mitteln vom 5 Oktober 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1130), vom 21. Juni 1917, unter
r. 5899 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch⸗ und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbs. S. 366), vom 21. Juni 1917, unter
Nr. 5900 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Ver⸗
wendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs ⸗Gesetzsll. 3 vom 21. Juni 1917, und unter Nr. 5901 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs— bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seisen Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom IS. April 1916 (Reichs Gesetzbl. S. Z07), vom 21. Juni 1917. Rr 130 Nr. 5902 das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesehtzes betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphengebühren zu er hebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 577), vom 18. Juni 1917, unter Nr. 5903 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aus— ührungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit erpentinsl und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 158) vom 6. Juni 1917, und unter Nr. 5904 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Olktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1156, vom 21. Mint 18. Berlin W. 9, den 23. Juni 1917. Kaiserliches Postzeitungs amt.
2 . G),
Krüer.
Königreich Pren ßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Gewerbeinspektoren Dr. Glühmann in Nienburg, Dr. Damm in Finsterwalde, Liebrecht in Posen, Pelgry in Konitz, Dr. Schellhorn in Köslin, Rohde in Hagen i. W. Dr Rölcke in Schleswig, Meyer in Düsseldorf und Thilo in Preuß. Stargaid sowie den Eichungsinspektoren Doll in Kiel und Müller in Cassel den Charakter als Gewerberat
mit dem persönlichen Range als Rat vierter Klasse zu verleihen.
Finanzministerium.
Betrifft die Annahme von Hartgeld zum Umtausch in Scheine.
Infolge der seitens der Reichsfinanzverwaltung in der Sitzung des Reichstags vom 2. Mai d. J. abgegebenen Er⸗ klärung, daß zur Beseitigung der durch Aufspeicherung von Hartgeld hervorgerufenen Kleingeldnot erwogen werde, die Silber- und Nickelmünzen außer Kurs zu setzen und das ge⸗ wonnene Silber zur Prägung neuer Münzen zu benutzen, und daß im Falle der Einziehung die alten Münzen nicht wieder Geitung erlangen würden, dürften vom Publikum Silber. und Nickelmünzen auch in größeren Summen bei den öffentlichen Kassen zum Umtausch gegen Scheine angeboten werden.
Ew. Exzellenz Hochgeboren Hochwohlgeboren werden
Dle Königliche Regierung wird
ersucht, die Reglerungshauptkasse sowie die unterstellten staat⸗ lichen Kassen anzuweisen, zur Erleichterung der Ablieferung der angesammelten Bestände den in dieser Hinsicht an sie heran— tretenden Wünschen des Publikums nach Möglichkeit Rechnung u tragen. Soweit es der bestehende Mangel an kleinem LKechs fen id erfordert, können die Kassen einstweilen die Münzen wieder in den Verkehr geben, bis durch Neuprägungen der Bedarf gedeckt sein wird. .
Gleichzeitig ersuche ich, der Minister des Innern, Ew. Exzellenz / wHochgeboren / Hochwohlgeboren, n
, auch die kom⸗ die Königliche Regierung .
munalen Kassen (auch Sparkassen) entsprechend zu verständigen und ferner dafür zu sorgen, daß die obenerwähnte Erklärung in weitesten Kreisen — insbesondere auch auf dem Lande, wo nach allen Beobachtungen sehr viel Hartgeld angesammelt ist = bekannt und dabei auch darauf hingewiesen wird, daß, falls durch die vom Reiche in Aussicht genommene Maßnahme die sogenannten Geldhamster geschädigt werden sollten, darauf keine Rücksicht genommen werden könne, da seit längerem vor diesen unvernünftigen Ansammlungen gewarnt worden sei.
Berlin, den 7. Juni 1917. Der Minister für Landwirt- Der Finanz— Der Minister schaft, Domänen und Forsten. minister. des Innern. 3 Y i w Wesener. Löhlein. von Jarotzky. An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungt— prässdenten und die Königlichen Regierungen.
gekanntmachung.
Der Betrieb der Mühlenbesitzerin, Frau Luise Lemke 9 Sdorren ist wegen Unzuverlässigkeit der Jababfrin his auf e e, geschlofssen worden. — Die Kosten dleser Veröffentlichung lrägt die HBettoffene.
Johannlsburg, den 11. Juni 1917.
Der Landrat. Gottheiner.
— —
Bekanntmachung.
Der Betrieb des Mühlenbesitzers August Dante lik, 6 gallen, ift wegen Unzuverlässigkeit des Jnhabe g bis auf we 4 1 hefchlos fen worden. — Die Konen dieser Veröffentlichung trägt de Betroffene.
Johanntzburg, den 13. Junt 1917.
Der Landrat. Gottheiner.
Bekanntmachung.
ihnen jeder Handel mitteln vo! dem Tage ab untersagt. — fah en veru sachten Kosten, ingbesondere die G sz ü der Pe orynung deg Reichtkanzlers vom 23. Sep) 1 porgeschrlebene öff ntliche Bekanntmachung hat der von der Anor Betroffene zu tragen.
Hamborn am Rhein, den 19. Juni 1917.
Der Oberbürgermeister. Schrecket.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 2. Juni 1917. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll— szung: vorher hielt der Ausschuß für Rechnungswesen eine Sißung. —
Der hanseatische Gesandte Dr. Sie veking ist vom Urlaub nach Berlin zurückgekehrt.
Die feindliche Presse brachte kürzlich die Nachricht, daß nsere l Boothesatzungen für jedes versenkie Schiff eine Geld⸗ primie erhielten. Die Behauptung wurde von deutscher amt licher Seite aus sofort als Lüge gekennzeichnet. Ueber unsere
Flieger ist neuerdings ähnliches verbreitet worden. Sie sollen
angeblich für jedes abgeschossene Flugzeug eine beträchtliche
Pelohnung in Form von Geld bekommen. Auch diese Be— sauptung ist frei erfunden. Kein deutscher Flieger erhält sür ein von ihm abgeschossenes Flugzeug eine solche Belohnung. Dem deutschen Flieger ist, wie jedem ehrlichen Soldaten, die Fernichtung oder Unschädlichmachung
Jünze bedarf.
Mit Rücksicht auf die bereits beginnende Gerstenernte bt des, Kriegsernährungs amt duch „Wolffs TelegraphenK bureau“ bekannt:
Dumch die neue Reichggefrelt corduung vom 21. Jun 1917 ist die Gersse allgemein beschlagnahmt. Es können also von den Land— nuten nicht wie im abgelaufenen Jahr bestimmte Mengen zurüch behalten der freihändig veräußert werden, auch nicht zu Saat- wecen. Der Hantel mit Santgerst, wird, durch die in der Reiche getrt deordnung vorbehaltene, deinnächst erschelnende zerorbnung äber n Verkehr uit Saatgut gercgelt werden. Bezüglich der Sommer. zerstt, bhehesendere wegen der ken Landwirten zu cigenim Verbrauch ju . Mengen, werden eben alls noch hesonde te Besttmm ungen ergehen.
Da die Oelsaatenernte schon begonnen hat, macht der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette darauf aufmerksam, daß alle gemäß Bundesrateverordnung vom 26. Juni 1916 beschlagnahmten Oelsaaten, also Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dolter, Mohn, Leinsamen, Hanfsamen. Sonnenblumenkerne, Senfsaat, auch in diesem 3 dem Kriegsausschuß bezw. den von ihm bezeichneten ommissionären ausgeliefert werden müssen.
Durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsmini⸗ siriumß vom 31. Mai d. Is. (M. 8 , sind die Städte Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Schöne— berg, Neukölln, Wilmersdorf und Lichtenberg sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim, die bisher zum Pferdeaushebungsbezirk des Gardekorps gehörten, dem Pferde aushebungsbezirk des III. Armeekorps zuge⸗ wiesen worden. Somit umfassen nunmehr in dem dem Oberkommando in den Marken unteistellten Befehlsbereich 4. der Pferdeaushebungsbezirk des T. Armeekorps den Land⸗ kreis Züllichau⸗Schwiebus; B. der Pferdeaushebungsbezirk des III, Armeekorps das gesamte übrige nicht unter A genannte Gebiet der Provinz Brandenburg und die Stadt Berlin;
Diese Veränderung gibt dem Oberbefehlshaber in den Narken, Generaloberst von Kessel Veranlassung, die bisher in verschiedenen Bekanntmachungen enthaltenen zur Durchführung des Pferdeersatzgeschäftes erlassenen Anordnungen zu⸗ ammenzufassen. Unter Aufhebung seiner Verordnungen vom n 1915 (O. Nr., 69 52lt), vom , Juli 1915 0. Rr. 36 105 und vom 24. Juli 1916 (9. Nr. 92 257) hestimmt er daher für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg auf Grund der S5 4, 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
J. Pferdehaͤndser dürfen nur dann frethändig Pferde anlaufen, wenn sie einen Gilaubnisschein des für den betteffenden Pferde⸗ aushebungzbejirk zuständlgen stellvertreten den Generalkemmandos ooer der Remonteinspettion porzeigen. Aud Offizteren brstehend? Ar— hon skommisstonen dürfen nur dann ankaufen, wenn sie dem für den Autzhebungsbezirf zuständigen fiellvertretenden Generalkommando oder der Remonteinspektion angehören und einen Nustwelg hierüber in dänden haben.
II. Die Poltieiverwalter (Polizeipräsidenten, Landräte, Bürger= meister) haben den danach nicht erlaubten Pierbebandel zu verhindern; sie siad befugt, einzelnen Händlern G.laubnisschelne für jeden tinzelnen Fall autzuustellen.
III. Die Autfuhr von Pferden durch Pferdehändler aus den tinielnen Pferdeaußhebungsberntken it verboten. Ausfubrerlgubnis⸗ cheine werden von dem für den Pferdeaushebungsbezirk zuständigen tellvertretenden Generalkommando oder den von dsesem daiu be— sellten nachgeordneten Vlenststellen autgestellt. In dringenden Gin zelfällen kznnen auch die Polszeioerwalter (11) einen Ausfuhr. trlaubnischein fur einz Ine Pferde erteilen unter Mitteilung an das lustänt ige stellvertretende Generalkommando. . 1vV. Die Verlarung von Pfert en auf der Gisenbahn (einschließlich her Nebenbahnen und Kleinbahnen) sowohl durch Händler als auch urch andere Personen (mit Außnabme ven Militärbehörden und
ssitteren) ist nur erlaubt, wenn eine schriftliche Erlaubnis des far die Verladesfsation zusfändigen fellpertretenden Generaifkemmanzos borgelegt wird. Pferdehbäudler haben dem Eisenbahnvorftand der Ver ladestaison auß:rdent hoch den Erlaubnisschein zum Ankauf Fon Pferden (M und — im Falle der Außfuhr ausz dem Kornsb stk.. den Ausfahrerlaubnieschein (11) vorzulegen. Pferdehändlern mit
flaubniescheinen der Remonteinspekilon ist Fas Verladen von een zur Beförderung nach dem in dem Scheine bezeichneten
uusterunggort ohne weiteres zu gestatten. .
9 V. Zuwiderhandlungen werden nach 5 96 des Gesetzes über den
ela gerunggzustand mit Gefängnis hestraft. .
VI. Bie Verordnung trsti am 25. Juni 1917 in Kraft.
Nr. I des 16. Jahrgangs der Veröffentlichungen des Kaiserlichen iel. für Privatversiche⸗ ug bringt zunächst ein Rundschreiben an die größeren Infall. und Haftpflicht-Versicherungsunterneh⸗ nangen, betreffend Ersetzung der alten durch die dem Ver—
scherungsvertragh geset angepaßten Versicherungsbedingungen. 9. Frist für bie Umwandlung der noch zu alten Versiche hee ungen laufenden Verlräge ist bis zum 31. Dezember
verlängert. ; ing ö, die Gesellschafien die Umwandlung nach Möglichkeit be⸗ schleunigen.
n . eines Gegners eine Esicht, für deren Erfüllung es keiner Belohnung in klingender
J icht das Amt die Erwariung aus, egen ö flandrischen Front die Artillerietätigkeit, Erst gegen Abend
Ein Rundschreiben vom 17. Februar 1917 hetrifft die Bewertung der Wertpapiere in der Bilanz für 1916. Das Amt hat sich einer Anweisung darüber, zu welchen Kursen die Wertpapiere in die Bilanz für das Geschäftszjahr 1916 einzusetzen sind, enthalten. Die Ermittelung des Wertes ist vielmehr dem Ermessen des Vorstandes überlassen; die vom Bundesrate festgesetzten Steuerturse werden einen wertvollen Anhalt geben. Zwei an die Pensionskassen gerichtete Rund⸗ schreiben vom 275. Januar und 31. März 1917 beziehen sich auf die Behandlung der zum vaterländischen Hilfs⸗ dienst übertreten den Kassenmitg lieber. Durch die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst könnte sich ergeben, daß Kassenmitglieder anderen Betrieben zugewiesen würden, mithin den Betrieb verlassen müßten, der die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Kasse bildet. Hiermit wäre der Verlust etwaiger Anwartschaften verbunden. Von dem sozialen und vaterländischen Verständnisse der Kassenorgane erhofft das Amt, daß die Kassen solchen Personen die Fortsetzung der Ver⸗ sicherung ermöglichen, wenigstens für den Fall, daß die Be⸗ treffenden nach Beendigung des Hilfsdienstes zu dem alten Betriebe zurückkehren. Ferner erscheine es dem Amt nicht an⸗ gezeigt, aus Anlaß der Beschäftigung im vaterländischen Hilfs— dienst eine satzungs gemäß für den Fall des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit vorbehaltene Entziehung des Ruhrgeldes ein⸗ treten zu lassen. Diesen Anregungen ist von fast allen Pensions— kassen entsprochen, auch insofern, als es sich um solche vom; Heeresdienst befreite und der Kriegsindustrie zur Verfügung gestellte Facharbeiter handelt.
Zwei weitere, an die größeren Lebensversicherungsunter⸗ nehmungen ergangene Rundschreiben vom 6. Februar und 11. April 1917 behandeln die Verzinsung der Versiche—⸗ rungssumme bei Kriegsverschollenheit. Die Todes⸗ erklärung wegen Kriegsverschollenheit erfolgt erst nach Durch⸗— führung eines längeren Aufgebottszverfahrens, sobaß die Frage naheliegt, die Versicherungssumme von dem im Ausschlußurteil als Todestag fesigesetzten Zeitpunkt an zu verzinsen. Wenn auch ein Rechtsanspruch auf Verzinsung in den meisten Fällen nach Lage der Versicherungsbedingungen nicht besteht, so wäre diese immerhin im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen angebracht. Der überwiegende Teil der Gesellschaften hat ein Entgegenkommen zugesagt. Art und Weise dieses Entgegenkommens glaubte das Amt dem Er—
messen der Gesellschaften überlassen zu sollen. In der hergebrachten Form werden sodann die neuerdings ausgesprochenen Zulassungen zum Geschäfts betrieb, die Aenderungen des Geschäftsplans inländischer Unter— nehmungen und die Untersagung des Geschäfts— betriebs bei einer inländischen Unternehmung, serner eine Aenderung des Geschäftsplans und die Bestellung eines neuen Hauptbevollmächtigten bei ausländi schen Unternehmungen mitgeteilt Von den zwei zum Abdruck gelangten Beschlüssen befaßt sich der erste mit der Auslegung des Begriffs der aktiven Kriegsteilnahme bei der Invaliditätsversicherung von Krankenschwestern. Ange— sichts der Sachlage war die endgültige Feststellung den ordent⸗ lichen Gerichten zu überlassen. In dem zweiten Beschluß wird die Uebernahme der Aufsicht über eine noch nicht zum Versicherungsbetrieb befugte Unternehmung, die für den Neuzugang von Mitgliedern geschlossen ist, und nur zereils bestehende Vertraasverhältnisse abwickelt, mit der Be⸗
gründung abgelehnt, daß Voraussetzung für das sonst ein⸗
zuleitende Zulassungsverfahren der Betrieb des Neugeschäfts ist.
In dem Abschnitt „Sonstiges“ wird ein Auszug aus dem dem Reichstag vorgelegten 10. Nachtrage zu der Denk⸗ schrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges mitgeieilt. Im Anhang werden 22 auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ergangene Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wiedergegeben.
Württemberg.
In der vorgestern fortgesetzten allgemeinen Beratung des Etats in der Zweiten Kammer sagte der Minister— präsident Dr. Frhr. von Weizsäcker, wie „Wolffs Tele—⸗ graphenbureau“ berichtet:
Was die Frage der Vereinfachung der Verwaltung anlange, so könne sie ebensowentg wie die Neuorteatierung im Sturm verbandelt werden. Eine Lösung sei erst möglich, wenn in Deunschland wieder Neuwahlen stangefunden hätten. Da, wo der Schuh hisonderg drücke, werde die Reichsregierung das ihrige tun. Dle württembergische Regierung habe bie Kaiserliche Osteiboischast mit Interesse und He— friedigung aufgenommen. Er (der Ministerpräsiden' bate den Ein— druck, daß Verhandlungen in der wüittembergiscken Kammer wegen der Verfassungafrage im Reiche noch micht stanfinden könnten, er warde es auch für falsch halten, wenn die veibündeien Regierungen fetzt elnen allgemeinen Einspruch gegen dag Vorgehen im Reschstage erhöben. Die Politik des Reichstanzlers sei von der württem: bergischen Regierung während des Krieges als vurchaus richtig erkannt und mit polltsändiger Ueberzeugung unterstützt worden. Es bestehe die bestimmte Hoffnun«, daß eine Unterstützung der Reicheleitung auch ferner gewahrt werden könne. Die Art und Weise, wie der Steuer mann des Deutschen Reichs in dieser denkbar schwersten Zeit ange— griffen werde, sei schon früber in diesem Hause verurteilt worden. Man ahne nlcht, wie durch gute oder wenizer gute gemeinpolitische Restrebungen die unmittelbaren Reichetinterefsen geschädigt würden. Nachdem der Redner sich gegen die von sozialistischer Seite an—⸗ geregte Nufhebung der wßrttembernlscher Ersten Kimmer gewandt hatte, erllärte er eine Unterhaltung über die Krieggzriele für nicht besonderg nützlich, ja gefährlich. Die Feinde wüßten, daß Veutsch— land nach glänzender Abwehr der feindlichen Angriffe zu einem maßvollen Fri⸗den bereit set, brutaler aber könne man Er— pbherungejte le nicht auesprechen, als dieg durch die Feinde geschehe. Unter solcken Umständen hähe em Scheidemannscher Feteben kelne Bedeutung; solchen Kriege ztelen würden untere Soldaten eine noch kräftigere Venteidtzung entgegensetzen. Die kämpfenden Truppen an der Front seien dauernd von penkbar beiem Geiste erfüllt. Pieraus ergere sich die Poffnung, daß eine Umkehr ig der Gesinnung der Feinde bald kommen wurde.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage)
Kriegsnachrichten.
Berlin, 23. Juni, Abends. (W. T. B.) Keine besonderen Greignisse.
Bedeckter Himmel und Regenschauer behinderten an der
nahm dat Feuer zu und steigerte sich westlich Warneton nachts⸗
über zu großer Heftigleit. Im Anschluß daran versuchten die Englänher wieder einmal einen vergeblichen Erfundungsvorstoß gegen die deutschen Linien. Aber die noch vor Tagesgrauen am 3 früh vorstürmenden Wellen wurden von sicherem Feuer empfangen Und fluteten unter schweren Verlusten zurück. Ge⸗ fangene wurden eingebracht.
An der Arrasfront legten die Engländer zusammen— gefaßtes Feuer mittlerer und schwerer Kaliber auf die deut schen Stellungen bei der Höhe 70 östlich Loos, das bis 2 Uhr
mit Stärke anhielt. Südwestlich Hulluch em Feuerüberfall bis in
Widerstand leistende nen zurück.
l geringen Ge⸗
17 ßen Frühjahrstoffensive
den 57
ländegewmne der Franzosen aus der groß langsam ab. Der neuerliche Vorstoß be
zosen wiederum um ein Stück von Chemin⸗-des⸗Dames⸗Rückens zurückgeworfen. chwindet immer mehr die Hoffnung der Franzosen, jemals den Ailette— Grund zu überschreiten, der am 16. April bereits von der e' sten Angriffswelle erreicht werden sollte. Durch das ununterbrochene Feuer der hin- und hergehenden Ftämpfe ist hier auf dem ganzen Berghang der Boden aufgerissen und zertrommelt. Was von den Gräben und Verteidigungsanlagen noch stand, fegte bas derheerende Feuer der deutschen Batterien und Minen erer hinweg. Vor den unwiderstehlich anrückenden deutschen Sturm⸗ wellen flüchtete die Grabenbesatzung. Allein auf dem ↄssenen Hang faßte sie das deutsche Riegelkeuer. Wie eine schwere Wand standen die Rauchfahnen der Granaten auf dem Berg. hang. Nur wenige kamen unverwundet hindurch. Der größte Teil der französischen Besatzung blieb tot in den Grähen und Trichtern. Der Rest, 300 Mann, wurden gefangen. Drei so⸗ fortige wütende Gegenstöße der Franzosen erhöhten nur ihre schweren Verluste.
Großes Hauptquartier, 24. Juni. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaß.
Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
An der englisch-belgischen Front zwischen Kanal und St. Quentin zeigte auch gestern die Kampftãtigkeit nichts Außergewöhnliches. Starken Feuerwellen folgten nördlich von Warneton und hart südlich der Scarpe englische Erkundungs⸗ vorstöße, die abgewiesen wurden.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Im Vauxaillon⸗-Abschnitt und südöstlich von Filgin sowie auf dem Westufer der Aisne, in der west lichen Champagne und auf der linken Maas⸗Seite war die Artillerietätigkeit zeitweilig stark. Zusammengefaßtes Wirkung feuer zwang die Franzosen, das am 18. und 21. Juni östlich des Cornjllet⸗Berges gewonnene Gelände zu räumen. Unsere Erkunder stellten hohe Verluste des Fein des fest.
Heeresgruppe Herzog Albrecht.
Nicht Besonderes. .
Im Wytschaete-Bogen wurden von unseren 3 Fesselballone abgeschossen; außerdem verlor Gegner 3 Flugzeuge.
Auf dem östlichen Kriegsschauplatz und an der . . mazedonischen Front ist die Lage unverändert. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Berlin, 24. Juni, Abends. (W. T. B.) Nur von räumlich begrenzten Stellen der Fronten ist le b⸗ haftere Gefechtstätigkeit gemeldet.
An der flandrischen Front belegten die Engländer Warneton mit schweren Kalibern. Der am 23 gemeldete britische Vorstoß auf die deutschen Gräben westlich dieser Stadt wurde von Neuseeländern ausgeführt. 16 wurden ge⸗ sangen genommen und 1 Maschinengewehr erbeutet. Die Fliegertäligkeit war rege. Nachdem deutsche Flieger am 23.2 Uhr 30 Nachmittags drei feindliche Ballone abgeschossen hatten, sprangen aus nenn weiteren Ballonen die Beobachter mittels Fallschirm ab, wodurch auf einer weiten Strecke die englische Luftbeobachtung lahmgelegt wurde.
An der Arrasfront war die Artillerietätigkeit lebhaft. Mit besonderer Heftigkeit lag das englische Feuer auf den be⸗ kannten Frontstellen in der Gegend von Oppy sowie zwischen der Scarpe und Bullecourt, wo die Engländer nun schon seit Wochen und Monaten unter schwersten Verlusten vergeblich gegen die deutschen Stellungen antennen. Dicht südlich der Scarpe olg. der Feuersteigerung ein Angriff, der größtenteils durch Abwehrfeuer, an einer Stelle durch Gegenstoß abgewiesen wurde. In ber Gegend von Gayrelle stieß eine deutsche Patrouille bis in den englischen Graben vor und brachte ein Maschinen⸗ gewehr zurück
An der Aisnefront konzentrierten die Franzosen ihr Artilleriefeuer gegen die am 22. von den Deutschen eroberten Gräben südöstlich Filain. Auch die deutschen Stellungen und Batterien in der Gegend von Vauxaillon und Laffaux wurden unter heftiges Feuer genommen. Die deutsche Ar⸗ tillerie wirkte mit beobachtetem guten Erfolge gegen zahl⸗ reiche feindliche Batterien. In der Gegend von Juvincourt verursachte ihr Feuer Explostonen und Brände, die mehrere Stunden anhielten.
In der West-Champagne zwang das konzentrisch zu⸗ sammengefaßte deutsche Feuer die Franzosen zur Aufgabe des größten Teiles des am 18. und 21. 6. genommenen Ge— ländes südöstlich des Cornillet-⸗Berges. Nur einige unbe— . Grahenstücke werden von den Franzosen noch ge— alten.
Großes Hauptquartier, 25. Juni (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Im Dünenabschnitt und zwischen Hser und Lys war
gestern nachmittag der Feuerkampf gesteigert; er dauerte bis in die Nacht an.