— — — — 32 *
—
j
268. Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ibrer Herstellung bestimmten Materlalien, ausgegommen Schfffspßodenfarden, Firnis; schwefelsaures Natron in Kuchen;
8. Sbezialmaschinen für Landwirtschaft und für Buchdruckerei; .- Edelsteine mit Ausnahme der für den Induftriehebrauch ge— eigneten Diamanten; Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;
lG. Turm. und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren, außer Chronometern;
. Mode und Galanterlewaren; 12. Federn aller Art; . 1. Gegenstände iur Wohnungseinrichtung und zum Wohnunge— schmucke: Bureaumöbel und Burtaubedarf;
X * 9 5 54 . Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juni 1917.
Siegel) Wilhelm.
von Capelle.
——
Verordnung über Höchstpreise für Honig. Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 2. Mai 1916 (Reichs— Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
ö
Der Preis für inländischen Donig darf, vorbehaltlich der Vor— sHrift im Abf. 2, beim Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim- und Preßhonig 1,3 M, bei anderen Honigarten 2375 M für kg nicht überstetgen. Bein. Verkaufe durc andere Personen darf der Preig für Seim⸗ und Preßbonig 2,50 , für andere Hontgarten 3,50 S für J kg nicht übersteigen. ö. Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar an Verbraucher, so darf der Preis für Seim uad. Preßbontg bis 6 “„, für andere Honigarsen bis auf 3 0 für kg erhöht zäerden.
Die Landezentralhebörden können niedrigere als die im Abs. !] und 2 bestimmten Höchstpreise festfetzen.
52
. Preis für ausländischen Honia darf die im 51 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen.
383
Der Prels schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gefãßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers (Bahn, Schiff oder Post) ein. Der Ver⸗ käufen ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß bianen rel. Monaten zu zem berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das e äß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für dle Abnutzung eine angemessene Herabsetzung des Preises fordern.
5§5 4 Unter Sesmhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Er— hitzen der Waben gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspressen aus den Wabenresten gewonnene Honig ju verstehen.
. 85 Vertrãge über Honig, die vor dem 30. Junk 1917 zu böheren
ls den darin sestgesetzten Preisen abgeschloffen sind, sind nichtig,
soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
§ 6
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verodnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. AÄugust 1914 in der Fafsung der Bekannt- mactung vom 17. Dezember 1914 (Reiche⸗Gesetzbl. S. HI6) in Ver⸗ bindung mit din Bel any tmachu ; gen vom 21. Januar 1915 (Reiche—⸗ eschhl. S 23), 25. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs. Hesetzb. S. 253).
87
Die Reicht Zackerstelle kann nach näberer Bestimmung des Prä— sidenten des Krelegzernäbrungsamts Ausnahmen von den Vorschristen dieser Verordnung zulasser.
835 Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
. Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-⸗-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Neichskanzlers an einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung von Fettsäureestern für Kunstspeisefette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß die Verbrauchs abgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständia vergällten Branntwein vergütet wird. Die ,,, hat die geeigneten Aufsichtsmaßnahmen anzu— ordnen.
M. . Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.
—
Be nnn ng, betreffend Zollfreiheit für Säcke. Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
.
Säcke der bei der Beförderung von Massengütern gebräuch— lichen Art aus Geweben von Gespinsten aus pflanzlichen Syinnstoffen sowie aus Geflechten von pflanzlichen Flecht— stoffen bleiben bis auf welteres bei der Einfuhr zollfrei. Soweit solche Säcke auf Grund des 8 6 Ziffer 9 des Zoll⸗ tarifgesetzes als Verpackungs mittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.
Als Massengüter im Sinne dieser Verordnung gelten die als solche im 5 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Sigtistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7 Fe⸗ hruar 1906 (Neiche Gesetzbl. S. 109) und den zugehörigen Au führungsbestimmungen bezeichneten Waren
Als Ersatz dienende Säcke aus Papiergeweben oder Papier⸗ geflechten sind wie die Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für diese Gespinstwaren an sich geltenden Sätzen zu verzollen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer— krafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
m de,
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1I) Im § 7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Absatz einzuschalten:
v Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
2) Im § 10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle Pfennige) weg. Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, 23. Juni 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.
D erannt machung.
Auf Grund des 51 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März 1917 über den Verkehr mit eisernen Flaschen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 223) wird an—⸗ geordnet. *)
A. Allgemeines.
1) Hersteller eiserner Flaschen haben dem Kommissar für die Be⸗ wirtschaftung eiserner Flaschen für jedes Vierteljahr — erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 — jeweils biz Ende des nächsten Monats eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum zum Versande gebrachten Flaschen, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungsdruck und nach dem Verwendungszweck, sowie eie gleiche Aufstellung über die Verkauftabschlüsse unter Angabe der Erwerber einzusenden.
2) Die Veräußerung eiserner FKlaschen durch dte Hersteller oder di? im Besitze von Flaschen befindlichen Giefüllwerke an Händler und Verbraucher darf vom 1. Juli d. J. an nur an solche Erwerber erfolgen, welchen der Komm ssar eine Grmächtigung ausgestellt hat.
Kestehende, noch unerfüllte Lieserungsverträge begründen keine Ausnahme von dleser Bestimmung.
3) Flascheneigentümer, denen am 1. Juli d. J. mehr als 10 verkehrssähige Flaschen von mindestens je 10 Liter Wasserinhalt ge⸗— bören, hahen, sofern deren Probe druck mindestens 180 atm. beträgt (bei Flaschen für gelöstes Metylen ohne Ansehung des Probedrucks), ihren Hestand an solchen Flaschen und deren Lagerort dem Kommissar unter der Adresse der Kriegswasserstoff esellschatt m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 213, getrennt nach Fassunge raum, zulässigem Füllungsdruck und nach dem Verwendungszwecke, spaͤtestens bis zum 15. Juli d. J. anzuieigen.
Flaschen, die sich im Eigentum der Reichs., Staate, und Kom- munalbehörden befinden, sind von der Anzeigepflicht ausg⸗nommen.
. Gaefüllwerte fär Sauerstoff. Wasserstoff, gelöstes Azetvlen und Kohlensäure, die Flaschen mit verflässigten oder verdichteten G- sen in den Verkehr bringen, haben dem Kommifssar monatlich — erst— maltg fur den Monat Juli d. J. — bis jum 25. des folgenden Monats eine Aufstellung über ihre Erzeugung und ihren Versand nach folgenden Gesichte punkten einzusenden:
a. größtmögliche Erzeugung an Gasen, taisächlich bergestellte Menge;
b. grötzimögliche Leinung der Kompressoren in 24 Stunden, tatsächlich erzielte Leistung in täglich ... . Arbensstunden;
e. gesamter ABuftragbestand an Gasen im Berichtsmovat;
d. Höhe der unerledigt gebliebenen Aufträge (unter Angabe der Gründe für die rückständigen Mengen) oder gegebenen= falls nicht ausgenutzte Leistungsmöglichkeit des Werkes.
Gasfüllwerke, die ihr Gas selbst verbrauchen, haßen die Auf— stellungen in den gleichen Fristen nach den Gesichtspunkten unter a und h dem Kommissar einzusenden.
Die Reichs-, Staats- und. Kommunaglbebörden gehörigen Gat— füllwerke sind von der Einreichung der Aufstellungen ausgenommen.
B. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Sauerstoff, Wasserstoff, gelsstes Azetvlen. 5) Etserne Flaschen, die mit vorgenannten Gasen gefüllt sind, dürfen von den Gasfüllwerken nicht an Händler zum Weiterpertrteb abgegeben werden. Vertellungsläger fallen nicht unter das Verbot. Autnahmen für Sauerstoffflaschen für medizinische Zwecke können von dem Kommissar zugelassen wenden.
6) Wer die vorgenannten Gase in Leibflaschen beitebt, hat neben der dem Gassüllwerk vertraglich zufließenden Leibgebühr für jede an= ge angene Woche, während der er die Flasche ohne Genehmigung des Kommifsars übe 30 Tage (bom Tage des Versandetz big zum Tage des Wiedereintreffens auf dem Füllwerk gerechnet) in Besitz behalt, eine an die Reichskasse fließende Abgabe von 3 S zu zahlen.
Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Kommissars nach den Vorschriften über die Bettreibung von Gämelnden bgaben.
Die Gesfüllwerke haben für jeden Monat — eistmalig für den Monat Juli d. J. — bis ium 15. des folgenden Monats dem FKommissar ein nach Ottschalten alphabettsch geordnetes Verzeichnis derjenigen Bezieber von Gasen in Leihflaschen einzusenden, welche Flaschen über 30 Tage in Besitz gehalten haben. In dem Verjeichnis st die Höhe der versallenen Abhabe zu berechnen. Die Fristberechnung für die Ahgabe läuft vom 15. Juli d. J. an.
Abänderungen bestehen der Lieferverträge oder der handelsüblichen Kaufverträge über Ti Höhe der Leibgebühren der Gasfüllwerke unte liegen der Genehmigung des Kommißars. Dle Werke sind ver⸗ pflichtet, die Leihgebühr neben der Reichsabgabe einzunehen.
C. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Kohlensäure.
7) Gewerbetreibende, die am 1. Jult d. J. Leibflaschen für Kohlensäure länger als 3 Mon te im Besitz oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, spätestens be zum 15. Fult d. J. dem Kommiffar unter, der ALress. der Kriegswesserstoffgesellschaft m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 213, nachste hende Angaben zu moch'n:
a. Zehl. der in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen Flaschen, getrennt nach leeren und ganz oder teilw ise ge⸗ füllten Flaschen;
b. Beieichnung der auf den Flaschen eingeprägten Firmen und Nummer.
J. Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf
Grund des §8 1 Ahs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zu—
widerhandelt. — Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die fich
die stlafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unteischied, ob sie
dem Täter,gehören oder nicht. (G 2 der Bekanntmachung des Bundesrats )
vom 8. März 1917, Reichs⸗Gesetzbl. S. 273.)
Zu der Anzeige sind die Vertreter der Gewerbetreibenden oder mangels solcher die Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Flaschen des Gewerbebetrtebs befinden, dann verpflichtet, wenn der Inhaber des Gewerbebetrlebs durch CEiniiehung zum Hieresdienst an der Anzeige behindert ist. ;
8) Ziffer H findet, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe daß die ahgahefrele Leihfrist drei Monate und die Höhe der Abgate an die Reichstasse 1 6 50 . für jeden angefangenen Monaz um den diese Frist Überschritten wird, beirägt. Die Berechnung der Af gabe ist dem Kommißar vierteljährlich erstmalig für das dritte Vlerteljahr 1917 — bis Ende des nächstfolgenden Monat ein.
zusenden. D. Inkrafttreter. Die Vestimmungen dieser Bekanntacchung treten sofort nech ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1917. Der Kommissar für die Bewirtschaftung eiserner Flaschen. Jaeger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, die wirtschaftlichen Vergeltungsmaßregeln gegen Italien betreffend, ist das Anwesen der italienischen Staatsangehörigen Luigi Caloi Ehefrau, Emmy geb. Kraft, in Nidda unter zwangsweise Ver— waltung gestellt worden.
Darmstadt, den 22. Juni 1917.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern. — von Hombergk.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen vom 22. Dezember und 26. November 1914 sowie vom 10. Februar 1916 (RGGBl. 1914 S. 487, 1916 S. 89) ist die Beteiligung der britischen Firma Harxis Bros. C Co. in Lon don an der Firma Henry P. Newman's Mandschurische Export Ge— sellschaft m. b. H in Hamburg unter zwangsweise Verwaltung des Bücherrevisors P. Woldemar Möller, Hamburg, Jungfernstieg 40, gestellt.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 121 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5905. das Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 18. Juni 1917, unter
Nr. 5906 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs Gesetzbl. 1914 S. Nö, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 S. 4537, 773, 1917 S. 21), vom 25. Juni 1917, und unter
Nr. HM] eine Verordnung über Höchstpreise für Honig, vom 26. Juni 1917.
Berlin W. 9, den 28. Juni 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem QOberlandesgerichtspräsidenten Rasch in Marienwerder den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberjustizrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen sowie den Landgerichtspräsidenten,ů Geheimen Obersustizrat Reuter bei dem Landgericht II in Berlin zum Präsidenten des Oberlandesgerichts in Naumburg (Saale), den Kammergerichtsrat Dr. David zum Senatspräsidenten bei dem Kammergericht, „den Gerichtaassessor Dr. Johannes Burchard aus Berlin zum Landrichter in Flensburg, den Gerichtzassesor Werwath aus Stallupönen zum Amtsrichter in Willenberg, den Gerichtsassessor Dr. Rittmeier in Hildes heim zum k ,,, en Gerichtsassessor Jamrowski aus Heydekrug zum Amtsrichter in Darkehmen, . ö den Gerichtsassessor Liedtke aus Labiau zum Amtsrichter in , z en Gerichtsassessor Ber midt aus Halle a. S. zum Amtsrichter in Fischhausen, asch 8 ] den. Gerichtsgssessor Moritz Heinemann aus Köänigs— berg i. Pr. zum Amisrichter in Heydekrug, ö hn Gerichisassessor Pasuch aus Arys zum Amtsrichter den Gerichtsassessor Willers vom Amtsgericht in Essen zum Amtsrichter in Charlottenburg, den Gerichtsassessor Bekuhrs aus Aschersleben zum Amtsrichter in Belgard a. Pers., den Gerichtsassessor Janske vom Amtsgericht in Münster⸗ berg zum Amtzrichter in Guhrau, den Gerichtsassessor von Bremen in Wollstein zum Amtgrichter in Greiffenberg i. Schl. den Gerichtsassessor Karl Haberland aus Naumburg a. S. zum Amtsrichter in Delitzsch, den Gerichtsassessor Dr. Hermann Verron aus Halle a. S. zum , 9 err, (Bez. Magdeburg), en Gerichtsassessor Adol l ? Thorn zum ö h Bleicherode, ,, en Gerichtsassessor Heinrich S agdeburg zum . 4 ö , en Gerichtsassessor Otto F S. zum Amtgrichter in en, rc. ö fel . — i. rn rt Niermann e . erichtsassessor Dr. Wi us Reinbe zu Amtsrichtern in Reinbek, 32
. i um Amts⸗ richter in Gifhorn, ss pmann in Hannover
den Gerichtsassessor . s Amtsrichter ch a fso Bernhard Tholen aus Goslar zur
den Gerichtsassessor Ka i ein zum Amtsrichter in n rl Wagner in Grebenstein z
den Gerichtsasses 2 schter in Sontra, chtsassessor Grebe aus Felsberg zum Amtsrich
den Gerichtsassessor Dr. Fris Liebmann aus Frank—
furt a. M. zum Amtsrichter in Frankfurt a. M.
den Gerichtsassessor Karl Hartung aus Herborn zum Ausrichter in Hachenburg, den Gerichtsassessor Wilhelm Kohlhaas aus Cöln zum Amtsrichter in Malmedy, den Gerichtsassessor Dr. Johannes Nolte aus Cöln zum Amtsrichter in Ahrweiler, den Gerichtsassessor Max Coulon aus Cöln zum Amts— richter in Baum holder, a den Gerichtsassessor Baatz in Königsberg i. Pr. zum Staatsanwalt in Königsberg i. Pr., den Gerichtsassessor Schambach in Posen zum Staats— anwalt in Stolyn,
den Gerichtsassessor Eduard Krause aus Hannover zum Siagatsanwalt, in Hannover, den Gerichtsassessor Hermann Fortlage in Allenstein Staatsanwalt in Bochum, den Gerichtsassessor Dr. Paul Dübbers in Düsseldorf zum Staatsanwalt in Elberfeld, den Gexichtsassessor Heinrich Sieben in Duisburg zum Staatsanwalt in Koblenz und
den Gexichtsassesser Fritz Eichelbaum aus Berlin zum Staatsanwalt in Duisburg zu ernennen sowie
dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dose in Kiel den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
zum
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist der Landgerichispräsident, Geheime Ober— justzrat Reitz enstein in Liegnitz in die Stelle des Präsidenten zes Landgerichts II in Berlin versetzt worden.
Just izm iniste rium.
Der Rechtsanwalt Dr. Karl Engelmann in Wetzlar ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Frank— furt a. M. mit Anweisung seines Amtssitzes in Wetzlar ernannt
worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— pveise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des russischen Staatsangehörigen Dimitry von Timiriaseff in St. Peters— burg, insbesondere das ihm zugehörige, in Wiesbaden, Lanz— straße 1, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an— geordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus⸗ und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen⸗ straße 19.)
Berlin, den 24. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A; Huben.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. Nopember 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 RGöl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Witwe des russischen Staatsrats Karl Nellis, Anna geb. Cope, zurzeit in England linebesondere das Hausgrundstück Parkstraße 28), die Zwangs— verwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus- und Grundbesitzervereins Gottfried Cramer in Wies— baden, Luisenstraße 19.)
Berlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— veise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 NRGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 8) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der russischen Staatsange⸗ hörigen Frau Helene Zebra in St. Petersburg (inshesondere das Hausgrundstück, Wiesbaden, Frankfurterstr. 6) die Zwangs— verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts—⸗ angelegenheiten.
Den Malern Hans Kohlschein in Düsseldorf und August Deusser in Wiesbaden ist der Titel Professor verliehen worden.
Finanzministerium. Das Katasteramt Frankenstein ist zu besetzen.
Bekanntmachung.
Das Stipendtum der von dem ju Berlin verstgibenen Ge helmen Medijtnalrat, Professor Dr. Joseph Mever testamentarisch begründeten Fu ltus. Adelbeid⸗ Stiftung im Hetrage von 240 oll für das Kalenderjahr 1918 an einen talentvollen, würdigen und bedürftigen Studierenden des Baufachs jüdischen Glaubens berltehen werden. Geeignete Bewerber werben aufgefordert, ihte Besuche bis zum J56. Zul S. J. an das Kuratorium genannter Siift ing, ju Händen des Professor Dr. Kalischer in Berlin W. Ib, Konstanzer Straße 1, einzureichen und ihnen beizufügen:
leinen kurzen Lebenelauf,
Y eine Urkunde, daß Bewerber jüdischen Glaubens ist,
3 ein amiliches Bedürftigkeingattest mit spezieller Angabe der Vermögen zperhaltnisse des Bewerberg, ö
I) ein Führunggattest von der Technischen Hochschule,
) ein Jeugnis über Fleiß und Fortschritte während des Studtums.
Berlin, den 27. Juni 1917. Dag Kuratorium der Juliut Adelheid. Stiftuna. Professor Dr. Kalischer. Martin Meyer.
Bekanntmachung.
Der Ktaufmanngwitwe Johanna Kuttner, Tbhorn-Mocker, und dem Kaufmann Jacob Rosenberg, Thorn, ist die Wiederaufnahme des Sandelsbetriebs gestattet.
Thorn, den 16. Junt 1917.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hasse.
Bekanntmachung.
Dem Bäckermeister Otto Zinely in Mersehurg, Oelgrube Nr. 41. und dem Baͤckermelster Max Jorke in Mecseburg, Barg—⸗ straße Nr. 17, ist auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 23 September 1915 und der dajn ergangenen Aus fübrungsbestim— mungen vom 27. September 1915, veiöffentlicht im Regie unge—⸗ amtsblatt 1915, Seite 293, wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung ihres Bäckereibetriebes auf die Bauer von je einer Woche vom Donnerstag, ten 28. d. Pt. ab, untersagt. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß die von der Anordnung Betroffenen die Kosten der Veröffentlichung zu tragen haben.
Merseburg, den 22. Juni 1917.
Dle Poltzeiverwaltung. Hertzog.
B elgn ni nee.
Dem Bäckermeister Rudolf Trät bner in Merse burg, Unter⸗ altendurg Nr. 50, ist auf Grund der Bestimmunzen des Gesetzes vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 27. Se vtemher 1I9I5, veröffentlicht im Regierungs- Amtsblatt 1915 Seite 293 wegen Unzuveclässigkeit die Ausübung seines Säckeret— betrie bes auf die Dauer von 4 Wochen, vom Donnerstag, Feñ 28. d. Mte. ab, u cf rraat. — Gleichzeinig mird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat.
Merseburg, den 22. Juni 1917.
Die Polijeiverwaltung. Hertzog.
Bekanntmachung.
Tem Kaufmann Hermann Fischel, geboren am 7. Juli 1875 in Tilsit, wohnhaft in Frankfurt a. M., gr. Eschenheimer⸗ stratze Nr. 3, Heschäfte lotal gr. Eschenheimerstraße Ne. 3, wud hier—⸗ durch der Handel mir Schuhwaren aller Art sowie jegliche mittelhare odtr unmiitelbaie Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersag.:.
Ftankfurt a. M., den 26. Juni 1917.
Der Polijeipräsident. J. A.: Freiherr von Schuckmann.
Bekl an nt me dung.
Der Brotverkäuferin Frau Louise Bredemever in Berghofen, Köln Heiliner Straße Nr. 24, wird biermit der Handel mit Backwaren und Mehl auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Herrn Stellvertreters des Reichstanzlers vom 23. Septemb:r 1915 (RGBl. S. 603) untersagt.
Hörde, den 26. Juni 1917.
Der Landrat. Luckhaue.
,
Gemäß der Bekanntmachurg des Bundeerats zur Fernbaltung unzuverlässtzer Personen vom Handel vom 23. 9. 15, R Bl. S. 603, ist dem Kolonialwarenhändler Wilhelm Pungs, Rheydt, Neußerstraße 36, der Handel mit Lebenzmitteln und Gegen⸗— ständen des täglichen Bedarfs für das Reichegebiei unter— sagt worden. Der von der Anordnung Bettoffene hat die Kosten der Bekanntmachung zu erhsaiten.
Rheydt, den 21. Juni 1917. .
Dle Polizei⸗Veiwaltunag. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preuszen. Berlin, 29. Juni 1917.
In der am 28. Juni unter dem Vorsitz des Königlich Bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ feld-Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes— rats wurde dem Entwurf einer Bekanntmachung über die Kar⸗ toffelversorgung des Wirtschaftsjahrs 1917.18 die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren, der Ent— wurf einer Bekanntmachung über die Herstellung von Ziga⸗ retten, der Entwurf einer Bekanntmachung über Graphit— industrie, der Entwurf einer Bekanntmachung über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, der Entwurf einer Bekanntmachang, be— treffend die Fristen des Wechsel⸗- und Scheckrechts für Elsaß⸗ Lothringen, und der Entwurf einer Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Wehrmacht. Demnächst wurde über die Gewährung von Reichsbeihilfen zu gemeindlichen Auf⸗ wendungen für die Erwerbslosenfürsorge in der Textilindustrie sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.
Ihre Majestät die Königin von Schweden ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern vormittag hier eingetroffen und hat im Hotel Adlon Aufenthalt genommen.
Nachdem die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutsch⸗ land und Haiti abgebrochen worden sind, haben die konsularischen Vertreter der Republik keine Be⸗ rechtigung mehr, amtliche Befugnisse auszuüben.
Mangels sachlicher Erfolge wird von englischen Zeitungen als Erfolg der Arras- und Messinesschlacht der arne sr uch der deutschen Truppenmoral gerühmt. Die Stimmung bei den deutschen Soldaten sei so schlecht und gedrückt, wie gegen Ende der Sommekämpfe. Es ist etwas unvorsichtig von den enalischen Schriftstellern, bemerkt hierzu das Wolffsche Telegraphenbüro, einen derartigen Vergleich zu ge⸗ brauchen, denn die Sommeschlacht endigte mit einem trostlosen Versinken des britischen Angriffs in Schlamm und Blut, und als deutsche Antwort erfolgte der Siegeszug durch Rumänien. Da englische Militärkritiker selbst zugeben mußten, daß die
deutsche Verteidigungskraft gegenüber heblich zugenommen hat, könnten sie die logische Folgerung daraus auf die kommenden Sommer⸗ und Herbstunternehmungen leicht selbst ziehen.
der Sommeschlacht er—
8 , 7x 8 (Fortsetzung in de
Berlin, 28. Juni, Abends. ( Im Westen außer Vormittags lebhafter Gefechtstätig an der Straße Lens — Arras nichts Besonderes.
Im Osten ist die Lage unverändert.
keit
Die flandrische Front stand am 27. Juni im Zeic schwerer Fernfeuerkämpfe. Die deutsche Beschießung des Hafens von Dünkirchen und des Bahnhofs Adinkerte war von außer— ordentlicher Wirkung. Es wurden zahireiche Treffer beobachtet. Die Engländer versuchten mit einem 30 cm⸗-Geschutz auf Ostende zu antworten. Es wurde jedoch kein militärischec Schaden ange⸗ richtet, nur ein Belgier wurde verletzt. Bereits nach den ersten Schüssen wurde das englische Geschüg von deutschen Fernbatterien unter Feuer genommen und zum Schweigen gebracht. An ver⸗ schiedenen Stellen der Front wurden die feindlichen Gräben planmäßig unter zusammengefaßtes Artillerie und Minenseuer senommen; schwere Beschädigungen konnten festgestellt werden. Die englische Gegenwirkung war gering. Bei dem Versuch, die deutsche Artillerie zum Schweigen zu bringen, wurden die britischen Batterien von den deutschen unter Feuer genommen und eingedeckt. Bei guter Sicht wurde das Feuer von den deutschen Artilleriefliegern in vorbildlicher Weise geleitet Es konnten zahlreiche Explosionen in den englischen Batterie⸗ stellungen festgestellt werden. Südlich Nieuport, nördlich Mpern und bei La Bassée — Ville wurden Gefangene eingebracht.
Bei Fontaine wurde das in den Kämpfen der letzten Tage noch in englischer Hand gebliebene kfleine Grabenstück durch den Stoßtrupp eines rheinisch-westfälischen Regiments gesäubert. Während Artilleriesperrfeuer die Verbindung nach rückwärts abschnitt und Maschinengewehre in hervorragender Weise von der Flanke aus wirkten, wurde die Besatzung von den Stoßtruppen angepackt und überwältigt. Die blutigen Verluste der Engländer waren erheblich. Die überlebenden zwei Offiziere und 62 Mann wurden gefangen genommen.
An der Aisnefront hielt sich die französische Artillerie⸗ tätigkeit in mäßigen Grenzen und war lediglich gegen die neu eroberten deutschen Stellungen bei Vauxaillon und Laffaux zeit⸗ weise lebhafter. Die deutschen Batterien bekämpften erfolgreich die französischen Artilleriestellungen und nahmen die feindlichen Gräben mehrfach unter Wirkungsfeuer.
sördlich Reims und in der Westchampagne war hei guter Sicht der Artilleriekampf erheblich. Auf französische Ansamm⸗ lungen in den vorderen Gräben wurde mehrfach Vernichtungs⸗ feuer gelegt.
London, 27. Juni. (Reutermeldung Es wird bekannt gemacht, daß der Hefehlshaber und zwei von der Mannschaft des Zeppelins, der am 16. Juni herabge— schossen wurde, lebend herunterkamen und gefangen ge— nommen wurden. Die zwei Mann waren schwer verletzt, so daß man an ihrem Aufkommen zweifelte, aber sie sind am Leben geblieben.
Großes Hauptquartier, 29. Juni. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
In Flandern war in wenigen Abschnitten die Feuer⸗ tätigkeit lebhaft.
Heftige Kämpfe spielten sich gestern zwischen La Bassse⸗-Kanal und der Scarpe ab. —
In dem seit längerer Zeit von uns als Kampfgelände aufgegebenen, in dne Feind vorspringenden Raum westlich und südwestlich von Lens wurde ein früh Morgens längs der Straße nach Arras vorbrechender Angriff starker eng⸗ lischer Kräfte zum Luftstoß. .
Abends griffen mehrere Divisionen zwischen Hulluch und Méricourt und von Fresnoy bis Gavrelle nach Trommelfeuer an.
Bei Hulluch sowie zwischen Loos und der Straße Lens-Lievin wurde der Feind durch Feuer und im Gegen— stoß zurückgetrie ben. Westlich von Lens kam nach heftigen Kämpfen mit unseren Vorfeldtruppen ein neuer Angriff des Gegners nicht mehr zur Ausführung. Bei Avion scheiterte sein mit besonderem Nachdruck geführter erster Ansturm völlig. Hier griff er erneut nach Heranziehen von Verstärkungen an. Auch dieser An⸗ griff wurde durch Feuer und im Gegenstoß zum Scheitern gebracht.
Zwischen Fresnoy und Garvelle nährte der Feind seine anfangs verlustreich in unserer Artilleriewirkung zusammen— brechenden Sturmwellen dauernd durch Nachschub frischer Truppen. Nach erbitterten Nahkämpfen setzten sich die Engländer zwischen Oppy und der Windmühle von Gavrelle in unserer vordersten Linie fest.
Unsere Truppen haben sich vortrefflich geschlagen; der Feind hat in den gut zusammenwirkenden Abwehr und im Kampf Mann gegen Mann hohe blutige Verluste erlitten.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Am Chemin-⸗des-Dames hatten bei Fort de Mal maison südlich von Courtecon und südöstlich von Ailles örtliche Vor⸗ stöße, östlich von Cerny ein größeres Unternehmen wesifälischer Regimenter vollen Erfolg. Hier wurde die französische Stellung in über 1000 m Breite und ein zähe verteidigter Tunnel gestürmt und gegen heftige Gegenangriffe gehalten. Im ganzen sind bei diesen Kämpfen über 150 Ge⸗ fangene und einige Maschinengewehre eingebracht worden.
Auf dem Westufer der Maas kam ein sorgfältig vor⸗ bereiteter Angriff am Westhang der Höhe 304 zur Durchführung. Nach kurzer Feuervorbereitung nahmen posensche Regimenter in kläftigem Anlauf die französische Stellung beider— seits der Straße Malancourt — Esnes in 2000 m Breite und 500 m Tiefe. Bald einsetzende feindliche
Angriffe wurden vor den gewonnenen Linien zurückgeschlagen.