§6 Die Landeszentralbebörcen benmmmen, welche Stellen zur Er— feilung, Versagung und Zurücknahme der Etlauhnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Entscheidang über die Beschwerde zaständig sind; sie hestimmen auch das Nähere über das Verfahren. §
Sttlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlassung des Handelsbetciebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbebörde des Bundesstaats, in dem der Handel betrleben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
8 8
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabak- waren zu übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers an rie deutsche Zentrale für Kriegelleserungen von Tabakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben. Ist Beschwerde (8 5) eiggelegt, so ist mit der Uebernahme nach Möglichkeit bis iur Ent⸗ scheldung über die Beschwerde zu warten.
Ueber Streitigkeiter, die sich aus der Ueberrahme und Ver— wertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentral⸗ behörde bestimmte Stelle. ;
9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstiafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (5 1) oder nach Zurück⸗ nahme der Erlaubnis (5 3) oder nach erfolgter Unter⸗ sagung (z 4) Handel mit Tabakwaren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Macher schaften, ins besondere Kettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlang bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
510 Es ist verboten, in xeriodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für elnen giößzeren Kreis von Personen be— stimmt sind,
1. obne vorherige Genehmigung der von der Landeszentral— behörde bestimmten Sielle sich zum Erwerbe von Tabak— waren zu eibi ten,
. zur Abgabe von Preitangeboten auf Tabakwaren auf— zufordern,
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren oder über die Vermittlurg solcher Geschäste Angaben ju machen, die geeignet sigd, einen Irttum über die geschäftlichen Verhälmisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfugung stehenden Vorräse oder üder den Anlaß oder Zweck des Antaufe, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden.
Die Verleger per 'odisch erscheinender Druckschristen sind ver— pflichtet, dte Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabat— waren auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anjeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Veibreitung der Druckschriften lätigen Personen nicht ob.
5§ 11 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit eiger dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschtiften im 10 Abs. 1, Abi. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. Werden in den Fällen des 5 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inbaber oder Leiter des Betriebs neben dem An— aest ten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. § 12
Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Krast. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten.
Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fontführung ihres Handels mi Tabakwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt baben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen biz zur Entscheidung über den Antrag, spätessens jeroch bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im § 1 vorgeschiiebene Erlaubnis weiterbetretben.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Be gn nl n s chlůnn—
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per— sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 28. Juni 1917.
. Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
*
folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz baben, vom 7. August und 22. Ok. tober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Ok. tober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober l9ltz, 4. Januar und 26. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 6759; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277) wiid in der Wette ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli 1917 der 31. Oktober 1917 tritt.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
. e,, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 28) folgende Verordnung erlassen:
Dte Fristen für die Vorname elner Handlung, deren ts zur Autübung oder Erhaltung des Wechselrechtg oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß. Lohringen jahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Oktober 1917 . sofern sich nicht aus anderen Voischriften ein späterer Ablauf
glb.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerha deren nach den gesetzlichen Vorschriften der , , . , des Wechsels oder Schecks ju benachrichtigen ist.
ei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert sst, a r n ,
mäßige Anspruch gegen den Alrvtanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühesteng am 31. Dkozer 1918. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (Reichs-Gesetz bl. S. 47) auf An— gehörige der österreichisch-ungarischen Wehrmacht.
Vom 28. Juni 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
91
Im Sinne der Verordnung jum Schätze von Angehörigen im mobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 (Reiche-Gesetzbl. S. 47) stehen die deutsche und die österreichischꝛungarische Land- und Set⸗ macht sowie die deuischen und österreichisch ungarischen Festungen einander gleich. 30
Diese Verordnung tritt mii dem Taze der Verkündung in Krast.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Re kannt ma chung.
Außer den in der Bekanntmachung vom 20. März 1917 (Nr. 70 des „Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußi— schen Staate anzeigers“ für 1917) namhaft gemachten Versuchs⸗ anstalten ist noch für das Rechnungsjahr 1917 zur Aus— führung von Kalisalzanalysen gemäß den Vorschriften unter 2B der Bekanntmachung vom 28. Juni 1911, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen Reichs⸗Gesetzbl. S. 256 —,, zugelassen worden:
Versuchsanstalten: Landwirtschaftliche Versuchsstation der Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in Münster i. W., Schorlemer— straße 6.
Die Befugnis dieser Versuchsstation zur Autzführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.
Au sführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 179.
Vom 26. Juni 1917.
Auf Grund des 8 9 der ö über den Verkehr mit Branntwein aus Klein⸗ und Obsibrennereien vom 24. Fe— bruar 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 179) wird bestimmt:
§1
Die Reiche branntweinstelle, Abteilung München, kann, vor— hehalilich der Vorschrift in Abf. 2, Srtnnern, die den Vorschriften der Verordnung über den Veitehr mit Branntwein aus Klein, und Obstbrennereien vom 24. Febryar 1917 unterliegen, auf Antrag im Betriebe jahr (1. Oftober bis 30. September) bis zu 10 Liter retnen n n. eigtnen Erzeugnisses zum Veibrauch im eigenen Haushalt zlassen.
Im laufenden Betriebsjahr können auf Antrag big zu 3 Liter reiner Alkobol zum Verbrauch im eigenen Haushalt belafsen werden. Brennern, deren GEizeugung im laufenden Betriebsjahr einschließlich der mit Beginn des 11. März 1917 vorhandenen Bestände 25 Liter nicht übersteigt und für deren Erzeugung gemäß § 3 kes Gesttzes, betreffend die Beseitigung des Branniweinkontingentg, vom 14. Junt 1912 Reichs⸗-Gesetzbl. S. 378) eine Verbrauchs abgabe von O, 4 für das Liter Alkohol zu entrichten ist, sind im laufenden Benrtebi⸗ 36 die gesamten Vortäte zum Verbrauch im eigenen Hauthalt zu elassen.
82
In der nach 58 der Verordnung vom 24. Februar 1917 bis zum fünften Tage jedes Monats zu erstanenden Anjeige sind die sämllichen bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte an Brannt— wein und außerdem noch die im Vormonat erzeugten Mengen ge— sondert anzugeben. Sind im Vormonat neue Branntweinmengen zu den schon ftüber angemeldeten Keständen nicht hinzugekommen, so bedarf es einer besonderen Anzeige für den betreffenden Monat nocht.
Tie dem Hauptamt zu erstattenden Anzeigen sind durch Vermine⸗ lung der juständigen Hebestelle einzureichen. Die Hebestelle bat vor Weitergabe der Anzeigen an das Hauptamt diese auf ihre Richtlakeit und BVollhändigkeit zu prüfen und Brenner, die ihre Anmeldung noch nicht abgegeben haben, hierzu zu veranlassen. Die Hebestelle übersendet die sämtlichen Anzeigen für den betreffenden Monat an das zuständige Hauptamt mit der Feststellung, daß alle in Betracht kommenden Brenner ihre Anmeldung eingereicht haben. Das Hauptamt über— sendet die ihm von den Hebestellen zugesandten Anmeldungen der Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, mit dir gleichen Fest— stellung für den Hauptamtsbeirk. .
3 8 — , Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung n Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoeki.
Bekannt m ach un g.
Der ,, Dorendorf & Dresel (Internationale Reoh⸗ produklen Export- und Import-Handelkgesellschaft Intreib'), Ham- burg, Humboldtstr. 49, , ihren Inhabern Frau Eltsabeth Dorendorf, geb. Luhmann, Hamburg, Tieckaweg 1, J. und Christian Claus Jugust Dresel, gehoren am 1. Oktober 1878 in Wakendorf, wohnbaft Wedel, Rissener⸗Chaussee 18, jowie dem Pro— kurtsten Carl Friedrich Otto Dorendorf, geboren am 12. Juni isss in Krum messe, wobnhaft Hamburg, Mittelsttaße Nr. S8, ptr.', wird der Handel mit Nahrungs- und Futtermitteln und allen übrigen Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs auf Grund der Bundetrate— verordnung jur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Justus Strandes.
Die von heulse ah zur Ausgabe gelangende Nummer 122 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. EH08 eme Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien, vom 2s. Juni 1917, unter .
Nr. 5909 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, vom 253. Juni 1917, unter
Nr. 5910 eine Bekanntmachung Zigaretten, vom 28. Juni 1917, unter .
Nr. 591 I eine Bekanntmachung über den Handel mit Tabak—⸗
aren, vom 28. Juni 1917, unter 6. Nr. 5h id 3 Belanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiz haben, vom 28. Juni 1917, unter . .
Nr. 5913 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß⸗-Lothringen, vom 28. Juni I7, unter ; Hr sS9hl4 eine Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppen teile vom 30. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) auf An—⸗ gehörige der österreichischungarischen Wehrmacht, vom 28. Juni 217, unter J . ö . 5915 eine Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Säcke, vom 28. Juni 1917, und unter .
Nr. 5916 eine Bekanntmachung, betreffend steuer freie Ver⸗ wendung von Branntwein, vom 28. Juni 1917.
Berlin W. 9, den 29. Juni 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
über Herstellung von
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat beim Staatsministerium, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat von Rheinbaben anläßlich seines Uebertritts in den Ruhestand zum Wirklichen Geheimen Rat mit dem Prädikat Exzellenz zu ernennen.
ᷣ—
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fatultät der Universität in Greifswald Dr. Erich Per nice, dem ordent—⸗ lichen Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Unioersilät in Marburg Dr. Wilhelm Feu ßner, den außer⸗ ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms-Universität in Berlin Dr. Gustaf Kossinna, Dr. Richard Schmitt, Dr. Oskar Fleischer und Dr. Richard Sternfeld, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule Berlin Siegmund Müller und, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Adolf Wallichs den Charakter als Geheimer Regierungsrat. ( dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Rudolf Otto Neum ann, dem außerordenllichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Paul Stenger, dem außer⸗ ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät und Abteilungsvorsteher am Pathologischen Institut der Friedrich⸗ Wilhelms⸗-Universität in Berlin Dr. Julius Morgenroth und dem außerordentlichen Professor in der medi inischen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Paul Friedräöch den Charakier als Geheimer Medizinalrat sowie ö. dem ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Kiel D. Dr. Gerhard Ficker den Charakter als Geheimer Konsistorialrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Hamborn getroffenen Wahlen den Kommerzienrat Max Morian, den Bergwerksdirekltor Peter Möommertz und den Rentner Wilheim Schmitz da— selbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Hamborn auf fernere sechs Jahre sowie
infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Goch getroffenen Wahl den Schankwirt Heinrich Jansen daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Goch auf fernere sechs Jahre bestätigt.
Staats ministerium.
Der Archivar, Archivrat Dr. Lulves ist von Hannover an das Staatsarchiv in Stettin versetzt worden.
Beim Reichs- und Staatsanzeiger ist der Bureauhilfarbeiter Hauffe zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.
Justi zminister iu ri.
Den Amtsgerichtsräten, Geheimen Justizräten Polens l l in Koblenz, Weimer in Saarbrücken und Sintermann in Neuwied sowie dem Amtsgerichtsrat Brandt in Treptow a. 9. und dem Amtgrichter Dr. Po my in Lesum ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt. .
Der Amtsgerichte rat, Geheime Justizrat Peyerhowe in Paderborn sowie die Amisgerichtsräte Dr. Franz in Breslau, ,, in Kattowitz, Willmeroth in Frankfurt a. M. sind gestorben.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts—= anwälte Justizrat Dr. Vogel bei dem Landgericht in Konitz, Dr. Englich bei dem Landgericht in Posen.
Mit der Löschung des Justizrats Dr. Vogel in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.
. Der in der Liste der Rechtsanwälte bei dem Amisgerich in Düßsseldorf gelöschte Rechtsanwalt Dr. Breuer (Mel. S. 178) ist der Rechtsanwalt Dr. Rudolf Breuer ] (IMBl. S. 137).
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Konsistorialrat a. D. Krüger bei dem Landgericht in Breslau, der Rechtsanwalt Armbruster vom Landgericht J bei dem Landgerichte IJ in Berlin, der frühere Rechtsanwalt Dr. Georg Hertzberg bei dem Amtsgericht in Neukölln, der Ge⸗ richtsassessor Friesecke bei dem Landgericht in Magdeburg,.
Der Rechtsanwalt und Rotar, Justizrat Dr. Louis Wolff in Berlin ist gestorben.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Dr. Ernst Lipmann in Breslau, der Großkaufmann August May in Erfurt; wiederernannt; der Kommerzienrat Max Simon und der Kaufmann Dr. Alfred Strauß in Charfottenburg bei dem
V
Landgericht II in BVerlin, der staufmann und Fabrikbesitzer Willi Mayer-Alberti in Koblenz, die Kaufleute Otto Bertuch in Cöln und Ernst Reim bold in Cöln⸗Rodenkirchen Fei dem Landgericht in Cöln, der Fabrikbesitzer Emil Möhrau ia Düsseldorf, der Kaufmann Emil Peltzer in Ma⸗Gladbach, Die Kaufleute Louls Zeiß-⸗Bender und Eduard Simonis in i a. M., der Kaufmann Fritz Zilske in Königs⸗ berg i. Pr, der Kaufmann Max Pommer in Magdeburg, der Kaufmann Johannes Theune in Stettin. ]
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Erich, Schultz⸗Bundte in Wannsee bei dem Landgerichte III in Berlin, der Fabrikbesitzer Artur Deter in Breslau, der Ingenieur und Fabrikant Gustav Henkel in Cassel, der Fabrikbesitzer Johann Georg Hartmann in Frank— furt c. M., der Kaufmann Friedrich Liebich in Erfurt; wieder— ernannt: der Fabrikbesitzer Alfred Kahn in Charlottenburg bei dem Landgerichte III in Berlin, der Kaufmann Dr. Kar! Popp, der Getreidegroßhändler und Mühlenbesitzer Adolf Wilhelm Fuchs, der Hankdirektor Otto Hofmann und der Brauerei— hirektor Engelbert Simonis in Koblenz, der Fabrikant Alfred Schmidt in Cöln Lindenthal, die Kaufleute Werner Schu— macher und Paul Lindgens in Cöln, Gustav Petersen jun. in Cöln Mülheim sowie der Bankier Artur Deichmann in Cöln⸗Marienburg bei dem Landgericht in Cöln, der Kaufmann
Emil vom Endt in Düsseldorf-Oberkassel bei dem Landgericht
in Düsseldorf, der Kaufmann Gustav Schiffe rs in M. Gladbach, die Kaufleute Gustao Marxsohn, Ernst Lejeune und Eduard Roos in Frankfurt a. M, der Rentier Oskar Kloht und der Kaufmann Karl Willert in Königsberg i. Pr., der Kauf— mann Alfred Ehmer in Schmelz bei dem Landgericht in Memel, der Kommerzienrat John Benary in Erfurt, der Kaufmann und Direktor Ferdinand Blume in Stettin, der Fabrikant Albert Neuhaus in Welschenennest bei der Kammer ür Handelssachen in Siegen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 25. November 1914 (RGBl. S 487), 4. März 1915 (RGBI. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der russischen Staats— angehörigen Geschwister Emma und Marie von Wulf zu Schloß Azel in Livland, int besondere Hausgrundstück Gartensir. 4 und Paulinenstr 15, die Zwangsverwaltung angeorbnet. . Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nero— ta
Berlin, den 25. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. . uber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487), 22 Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staats— angehörigen Kaufmanns Adolf Moritz Baum, zurzeit in Amerika, insbesondere das Hausgrundstück in Wiesbaden, Dotz⸗ heimerstraße 30 und Wörtherstraße 2, die Zwangsoerwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus⸗ und . Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen⸗ traße 19.
Berlin, den 27. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A. Huher,
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. Nopember 1914 Q(RGBl. S. 185), 4. März 1915 RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Preußen befindliche Vermögen des n fe ge Staats⸗ angehörigen Rentners Josef Granat in Wiesbaden, ins⸗ besondere Hausgrundstück in Wiesbaden, Bierstadterstr. 3, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den 27. Juni 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J . uber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1515 (RGBl. S. 135) und 10. Februar 1916 NRGGl. S. 8) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Ehefrau des russischen Staatsangehörigen Rentners Ludwig Nikolaus Bauer, Katharina geborene Lehmann, z. 3t. in der Schweiz, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Weinberg— straße 6, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den 27. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. 8 U: uhr.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. i g. 1916 RGöBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Ehefrau des russischen Staatsangehörigen Kaufmanns Otto Klein, Anna geborene Ermert, in Wiesbaden, insbesondere das ihr zugehörige, in Wiesbaden, Nerotal 11, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfres Clauth in Wiesbaden, Nerotal 14)
Berlin, den 27. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Hu ber.
Ministerlum der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten. Bei dem Minlsserium der geistlichen und Unterrichts ange⸗ legenhelten ist der Regierungssekretär Graeser zum Geheimen erpedierenden Sekrelär und Kalkulator ernannt worden.
Den Prioatdozenten in der medizinischen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg Dr. Friedrich Härtel und Dr. Alfred Zimmermann sowie dem Assistenien am Hygienischen Institut der Universität Halle⸗-Wittenberg Dr. Mox Kloster— mann ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Folgenden Aerzten ist das Prädikat Professor beigelegt worden:
dem Sanitätsrat Dr. med. Albert Seelia in Königs⸗ berg i. Pr., dem Sanitättzrat Dr. med. Hugo Lohnstein in Berlin, dem leitenden Arzt der inneren Abteilung des Kranken— hauses Bethanien Oberstabsarzt a. D. Dr. med. Hans Doren—⸗ dorf in Berlin, dem Sanitätsrat Dr. med. Siegmund Gins— berg in Berlin, dem Dr. med. Georg Zuelzer in Berlin, dem Oberarzt der Chiruraischen Abteilung im Krankhause Friedrichshain Dr. med. Wilhelm Braun in Berlin, dem
leitenden Arzt des Diakonissenhauses Paulinenstift Dr. med.
Bernhard Heile in Wiesbaden, dem Prosektor am Auguste Viktoria⸗-Krankenhaus Dr. med. Karl Hart in Berlin— Schöneberg.
Mit dem Großherzoglich sächsischen Staats—⸗ ministerium in Weimar habe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Ueber— einkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen der weib— lichen Handarbeiten getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die im Großherzogtum Sachsen auf Grund der staatlichen Prüfungsbestimmungen an der Ida— Stiftung, Fortbildungsschule für Frauen und Mädchen in Eisenach, und die im Königreich Preußen auf Grund der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1908 erworben sind.
Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. J. V.: von Chappuis.
Mit dem Großherzoglich oldenburgischen Mini— sterium der Kirchen und Schulen habe ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Aner— kennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten und für Turn— lehrerinnen getroffen. Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die seit dem 1. Januar 1916 im Groß— herzogtam Oldenburg auf Grund der Prüfungsordnungen für Handarbeitslehrerinnen vom 6. Oktober 1915 und für Turn⸗ lehrerinnen vom 26. August 1916 an den städtischen Seminaren der Fräulein⸗Marienschule zu Rüstringen und die im König— reich Preußen auf Grund der Prüfungsordnungen für Hand⸗ arbeitslehrerinnen vom 18. Mai 19608 und für Turnlehrerinnen vom 22. Januar 1916 erworben sind.
Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeteilt.
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. V.: von Chappuis.
Finanzministerium. Königlich Preußische Generallotteriedirektion.
Bekanntmachung.
Die Ziehung der 1. Klasse der 10. Preußisch-Süd—⸗ deutschen (236. Königlich Preußischen) Klassenlotterie wird nach planmäßiger Bestimmung am 10. Juli d. J. ihren Anfang nehmen. Das Einschütten der 214 000 Stamm⸗— losnummerröllchen der 10. (236.) Lotterie und der 5000 Gewinn⸗ röllchen der 1. Klasse dieser Lotterie wird schon am 9. Juli d. J., Nachmittags L Uhr, durch die Königlichen Ziehungskommissare öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes vorgenommen werden.
Berlin, den 28. Juni 1917. Königlich Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich, Groß, i. V.
Ministerium des Innern.
Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern 1726 bis 1752 einschließlich, geschrieben: „Eintausendsieben— hundertsechsundzwanzig bis Eintausendsiebenhundertzweiund⸗ fünfzig“, aus den Höchster Farbwerken, 339 bis 341 einschlleß— lich, geschrieben: „Dreihundertneununddreißig bis Dreihundert⸗ einundvierzig“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 418 bis 426 einschließlich, geschrieben: „Vierhundertachtzehn bis Vierhundertsechsundzwanzig“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hamburg, 137 bis 140 einschließlich, geschrieben: „Einhundertsiebenunddreißig bis Einhundertvierzig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung ꝛc. eingezogen sind, vom 1. Juli d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt.
Die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 309 bis 316, geschrieben: „Dreihundertneun bis Dreihundertsechzehn“, sowie 31l9 und 3290, geschrieben: „Dreihundertneunzehn und Dreihundertzwanzig“, aus den Höchster Farbwerken, ferner mit den Kontrollnummern 107, 108 und 110, geschrieben: „Ein⸗ hundertsieben, Einhundertacht und Einhundertzehn“, aus den Behringwerken in Marburg sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Nichtamtliches.
Dentsche s Reich.
Preußen. Berlin, 30. Juni 1917.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sitzung.
Der Marschall Haig gibt in dem letzten Bericht über die Unternehmungen des englischen Heeres ein offenes, wenn auch vielleicht unbeabsichtigtes Eingeständnis von der Berechtigung und der Notwendigkeit der deutschen Zerstörungen im geräumten Gebiet im Westen. Der englische Marschall
schreibt, daß die militärischen Unternehmungen der Engländer während des letzten Zeitabschnities durch die von den Deuischen auf ihrem Rückwege planmäßig ausgeführten Vecwüstungen des Landes in starkem Maße gesiört und beeinträchtigt worden sins. Marschall Haig straft damit selbst die französische Presse Lügen, die die mllitärische Notwendigkeit der Zerstörungen leugnele und sie als Aueflüsse unnützer Jerstörungswut der deutschen Soldaten hinzustellen versuchte.
8 I
Gegenüber den vielfachen Versuchen der englischen Presse, im feindlichen und neutralen Auslande die Ansicht zu ver⸗ breiten, London sei eine offene Stadt und unsere Luftangriffe richteten sich nur gegen wehrlose Einwohner, ist folgende Feyt—⸗ stellung von besonderem Janteresse. Nach einem Londoner Tele— gramm erklärte Lord Montague im Oberhause wörtlich:
Nach seiner Ansicht sei es jä verlich, London eine unbesestigle Stadt zu nennen. London sel Mirtelpunkt für die Munitionsher ssellung, und infolgedessen sei es ein gutes Recht der Deuischen, Lonzon mit Bomben su belegen.
Während des ostafrikanischen Feldzuges sind den belgischen Truppen bei der Besetzung von Tabora auch eine größere Anzahl deutscher Frauen und Kinder sowie nicht wehrpflichtiger männlicher Zivilper sanen in die Hände gefallen. Nachdem diese unglücklichen Opfer des Krieges, die bereits die Entbehrungen und An⸗ strengungen einer über zwei Jahre dauernden Kriegt zeit im ungesunden tropischen Afrika hinter sich hatten, einige Zeit in Tabora festgehalten worden waren, hat sie die belgische Regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ bureau“, statt sie über die afrikanische Ostküste nach Haufe zu bringen, nach und nach auf dem weiten beschwerlichen, mit größten gesundheitlichen Gefahren verbundenen Wege über den Kongo ohne jede Rücksicht 9 Alter und Gesund⸗ heit abbefördert. Selbst kleine Kinder bis zum zartesten Alter, sowie Frauen, die unmittelbar vor der Niederkunft standen, mußten unter schlechtester Behandlung, die über 10 Wochen dauernde Reise durch die Sumpfniederungen des Kongo zurücklegen. Viele von ihnen haben bei diesen Anstrengungen dauernden Schaden davongetragen und leiden jetzt noch an tropischen langwierigen, Krankheiten. Ihre schnellste Ueberführung in die Heimat, wenigstens in ein neutrales Land, wäre daher selbstoerstaͤndliche Pflicht der Menschlichkeit gewesen. Dieser Pflicht ist aber die belgische Regierung troßz wiederholter, von der deutschen Regierung an sie gerichteten Auf⸗ forderungen nicht nachgekommen, sie hat vielmehr die Gefangenen, von denen ein Teil zunächst in England gelandet war, in ver— schiedenen Gefangenenlagern in Frankreich unterbringen lassen. Unter diesen Umständen hat sich die deutsche Regierung ge⸗ zwungen gesehen, der belgischen Regierung unter Stellung einer angemessenen Frist die Festnahme von zunächst etwa 20 Belgiern aus angesehenen Kolonialkreisen für den Fall der Nichierfüllung des deuischen Verlangens anzudrohen und, da die belgische Regierung hierauf eine völlig unbefriedigende Antwort erteilt hat, diese Vergeltungsmaßre gel nunmehr aus zu fũh ren. ö
Der Präsident des Kriegszernährungsamts hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, bestimmt, daß die Landwirte aus der von ihnen geernteten Wintergerste das erforderliche Saatgut für ihten eigenen Betrieb zurückbehalten dürfen. Die Veräußerung von Saatgerste und der Handel mit Saat— gerste bleibt dagegen nach wie vor bis zum Erlaß der dem⸗ 6. erscheinenden Verordnung über den Verkehr mit Saatgut verboten.
Das im vergangenen Frühjahr verteilte Rübensauer— kraut ist vielfach beanstandet worden. Die Klagen sind zum Teil berechtigt gewesen. Das ist darauf zurückzuführen, daß die meisten Hersteller in dem Einschneiden von Kohl- und Runkelrüben keinerlei Erfahrung besaßen und daß die Bauern in zahlreichen Fällen den Einlegereien erfrorene Rüben lieferten, die beim Auftauen weich und breiig wurden und daher nicht ordnungsmäßig geputzt und geschält werden konnten. Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut hat durch un⸗ nachsichtiges Vorgehen gegen nachlässige Hersteller und durch organisatorische Maßnahmen die Gewähr dafür geschaffen, daß solche Mißstände sich im kommenden Wirtschaftsjahre nicht wiederholen werden. Gutes Rübensauerkraut ist erfahrungs⸗ gemäß im Geschmack vom Weißkohlsauerkraut kaum zu unter— scheiden und steht ihm an Bekömmlichkeit und Nährwert mindestens gleich.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Berlin, 29. Juni, Abends. (W. T. B.) Im Westen keine größeren Kampfhandlungen. Im O sten löste gesteigerte Angriffstätigkeit der russischen Artillerie zwischen Strypa und Dnjestr unsere starke Gegenwirkung aus.
Ein neuer großer englischer Angriff an der Arrasfront, den schweres Zerstörungsfeuer und zahlreiche Patrouillenvorstöße in den letzten Tagen ankündiaten, hat in der Nacht vom 28. zum 29. eingesetzt. Am 28. Juni, 6 Uhr Abends, begannen die Engländer mit allen Kalibern auf die deutsche Front von Hulluch bis Gavrelle zu trommeln. Um 8 Uhr Abends ballte sich das Feuer auf die Strecken Hulluch — Méricourt und Fresnon — Gavrelle zusammen. Eine viertel bis eine halbe Stunde später griffen die Engländer an.
Das Ziel des englischen Angriffs war augenscheinlich eine Umfassung und Abschnürung des Lensbogens im größten Maßstabe. Während zwei starke Angriffskolonnen dem Lensbogen zu umfassen versuchten, die erste ößtlich und südöstlich von Loos, die zweite zwischen Fresnoy und Ga— vrelle, griff eine dritte im Zentrum zu beiden Seiten des Souchezbaches an. Seit der deutschen Frontberichtigung zu Beginn des Arrasangriffs hat der deutsche Lensbogen allen wütenden englischen Angriffen standgehalten. Die hier in Massen aufgestellten deutschen Batterien haben immer wieder durch verheerendes Flankenfeuer den gegen die Linie Möerlcourt —Gavrelle anstürmenden Massen schwerste Verluste zugefügt. Die ehemals hlühende Bergwerksstadt ist heute