Senatsbibliotheł Berlin
Ernennungen ꝛc.
Ver Gezngaprein hetrũngt — GM 80 *. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; fur Kerlin außer den Nostaustalten und Reitnnugsnertriehen fur Kelbstabhoĩer auch die Königliche Geschãftsstelle 8. 48, Wilhelmstr. 82.
Einzelne Uummern kosten Ss Mf.
, Juhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛe. Deutsches Neich.
ee, m über die Kartoffel versorgung im Wirtschaftsjahr
Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für aßbewirtschaftung.
Bekanntmachung über die Heschlagnahme von Fässern.
Bekanntmachungen, betreffend Liquidation französischer und britischer Unternehmungen.
Bekanntmachung, betreffend Zwangsverwaltung französischer Unternehmungen. ö
r gene eines Handels erbots.
Handels verbote.
R betreffend die Ausgabe der Nummer 123 des Reiche⸗
tzblatts. gsnigreich Preuszen.
ere greg Charatteryerleihungen, Standes erhohnngen und onstige Persona
rungen Belannimachungen, betreffend die Zwangsverwaltung fran ⸗
zösischer und britischer Unternehmungen. Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Obst. dandel ther bete.
Se ine Masestat der Kön ig a Allergnadigst .
dem ö a. D., Wirklichen Geheimen
Oberregierungtrat Dr. von . in Berlin den Stern
zum Roten Adlerorden 4 ⸗‚ , mit Eichenlaub, . echnungsrat Haller in
dem Oberposisekretär a. en, Saale, * Roten r. vierter Klasse,
em Poftdirekior a. D. Jäger in Wehlau den Königlichen
ge,, dritter Klasse,
dem Stadtrat a. . Rentner Scharfe in Kelbra, Kreis Sangerhaufen, dem Relior Reichwein in Cöln⸗Mülheim und dem Poftserreinr a. D. Münnich in Wernigerode den König—⸗ lichen Kranenorden vierter Klasse
den Postsekreiären 9. D. BVandmann in Langenbielau, Kreis Reichenbach, Krabbe in Altkloster, Kreis Stade, Neu⸗ haus in Laggen ech, Kreis Tecklenburg, und Schwalb ach in Hannover, den Tele graphensclretkren a. D. Beyer in Berlin und Flaschen treter in Cöln · Nippes das Herde re in Gold,
dem bisherigen Postagenten 263 raft in Richen, Baden. dem früheren Postagenten Stratmann in Calle, Kreis Meschede, dem Gberbriefträger a. D. Müller in Giacistabr,
den DYberpostschaffnern a. D. Jab long ti und Mehlhorn in
— 2 lin, dem Provingialchaussetaufseher Sprem ann in Dahl⸗ e.. Kreis Niederharniin, dem Kirchendiener, Schuhmacher⸗ ier Fried 6 in k gr, Saalkreis, dem Totengrãaͤber
6 Gemeindebolen, B 16. Dpitz in Petersdorf, hre
Hirschberg, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Bu ürgerme Wag ner in Laiz, Oberamt Sigma⸗ ringen, . Gemeindenarsteher Meyer! in Ehra, Kreis fe. dem früheren Postagenten Sauerland in 16 erode, Landkreis Göttingen, den Oberbriefträgern erhärd in Mengeringhausen, Waldeck, Gröger⸗
6. in Dresden, Gronemeier in Bad Meinberg,
Lippe, ten Hagen in Nelsen, Kreis Grafschaft Bentheim,
Martin in Geismar, Eichsfeld, , in Liebthal,
Krels Krossen, , in kahn un f Pr., Rönne⸗
beck in Stendal, Roper tz in Kreufnach, Swlastat in Schön
lanke, Krels Czjarniiau 3 und , n, in Romansweiler, Kreis
Zabern, den . schaffuüern a. D. Bühler in Remscheid, Vurandt in . De ulsch in Sangerhausen, Dormann in MWesel, van De Flierdt in . pen⸗ baum, Kreis Klere, ,,
Sudenhur Kilian Cöln⸗Merheim ma zLörsch is mand
6 ui i Sie . Trunfchel in Karleln, Kreis nutzen ch ug, Web er in Gebweller, Wohlfeil in Kon gsberg N. M. und Zomm in Kaukehmen, Kreis 69 n, dem e, ,,, a. D. Lehr nickel , ,,.
dem bisherigen Pförtner bei der Reichzdru tat ö *r r das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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. . der König haben Alergnabigst geruht:
muten die Erlaubnis ul e. . e . ine her in, mn neger
ö. 6. es des Herzoglich Sachsen⸗Meinin en Ehren ern . n in Kriege am gin für n rf tmn,
dem Steuerrat Ch . bei der Regierung in Breslau;
des Fürst lich r , . am weißen Bande:
. ö. gen üben . Ver um R kk Bar fuß beim Oberpraͤsidium ö 16 6 . i . 2.
ver die ,
Anzeigenyreis fur den Naum eiuer 5 gespaltruen Einheits - zeilt 30 Ef., riner 3 gespaltenen Cinheitazzeilh So Mf.
Anzeigen nimmt an:
die Kdõnigliche Geschastastele der Neichn · n. Staataanmei gers Berlin 8 W 48, Wilhelmstraße Nr. 82.
dez ee rig . Medschidje ordens kö erster Klasse: em Unterstagtssekretär im Fingnzminislerium, Wirklichen Ge— heimen Rat Dr. in nil mij sowie ? ö des Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmondes am weiß⸗roten Bande:
dem Geheimen Oberfinanzrat Dr. Meydenbauer, vor⸗ fe mn Rat in demselben Ministerium.
Den tsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Oberbahnmeistern Hauert in Diedenhofen und Lorenz
in Straßburg bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Der Reichsta gr nnn Gertz ist zum Stellvertieter des Vorstehers des Stenographi 3 üros des Reichstags er⸗ nannt worden. —
Bei der Reichsbank sind ernannt: 7 = die bisherigen In ha er u inte, echler in Zerlin, Schaaffs in Schwerin, Rahm in e gen Domin in München und Hehestreit in Düren zu Bankbuchhaltern; der bisherige Kalkulaturassistent Schütz in Straßburg i. Eis. zum ö
Verordnung
über die Kartof felner orgung im Wirtschafts⸗ jahr 6 6 . ö.
Vom 28 Juni 197.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermãaͤchtigung 2 Bundegrats zu [ ,. Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 191 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erĩassen:
§81
Ole Kommunalverbände sind pfl chte dle für dle I nrg der Bevölkerung vom 16. August 1917 biz zum 15. Sertember 1918 erforderlichen Mengen an Kaitoffeln nach den Vorschriften dieser Perordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken , n, Vorräten gedeckt werden kann.
Der Praͤsident des enn, nn, kaun Grundsatze sũr die Berechnung des Bedarfs aufstellen.
82 Cie ,, n, . haben die Versorgung der Bevdllerung mlt , . zu r . Kommu nafberh nde 6 den Gemelnden, die nach der . hefe r e, mehr als ze , , , hatten, mlt deren e, , die . u Verbrauchg für den Benirĩ der Gemelnde übertragen. ge chaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der . der . auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeggentralbehörden oder die von ihnen beslimmten Be⸗ böͤrden können Kommunalverbände und Gemelnden zur Regelung der Versorgung vereint gen. Sle können die Versgrqung erg Bentrkes oder eineg Teile ihres Berirkes selbst regeln. Sgwent die Versorgung für elnen größtren Bezirk geregelt wied zen die Besugnisse der zu dem u 6 n. Kommunal ink und Gemelnden.
dent des Krieggernährunggamtz kann Bestim mungen über per 7 s. Regelung erlassen. 3
83 Der gedar der e, der . der
⸗ r, n, der , , relle und der Trocken lartoffel · Verwertungegesellschaft 6. Berlin wird von der Reicht⸗ e
kartoffel stelle festgesetzt. ul. an. en und die Marine⸗ 6 . hann ge, r, . an Kartoff en. der Reicht kartoffel⸗ stelle iu 3 von 1 . ire anzumelden.
S8 Die eiche artoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festge⸗ s'ettet . e ftr ge n er ü i. ge der, wer. mitt lunge telle (3 6) Übertragen. Bedarfgherbände sind ver pflichtet, die zugewiesenen Karto e . am Verladeort n. nehmen oder die Abnahme dur 9 9 — . Tteferun ge verträgen mit der ibnen bezeichneten S Den
darfs verbänden gl stehen ,. ] Marine ⸗ K ,
e , . elle 2 die 2. ihr r ng, Stellen
Dse r . welchen Mengen und zu we fiene. Kartoffeln aus
Kommunalverband an 23 Reichglart oder dle von ihr bent n een oh 33 1 ö die Beblugungen der Lie Reiche artoff elfte und 2 vor. ; an ö
Der Präsident des Kriegs gan enn, ag Gꝛundsaͤtze ũber die Ver erf, ea aar, nd der ö zur Sů llung und Lieferung der 6 . .
bis zu
*
zehntansend Mark oder mlt elner dieser Strafen bestraft werden, und daß neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden kann, auf die sich die strasbare Handlung beileht, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§5 6
Die auf Grund dez 87 der Verordnung über die Kartoffel ver- sorgung vom 26. Juni 1516 (Reiche. Gesetzöl. S. 590) den Lan deg⸗ zentralbehörden auferlegte Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Sejükts Vermittlungestellen (Landes kar toffelstellen, Provinztal= kartoffel stellen) einzurichten, bleibt besteben. Die Vermittlungt st⸗ *
nd Bet örden. Die Lant es zentralbehörden können nähere B⸗ timmungen treffer. ;
Die Verl Elana si⸗ len und die Kommunalverbände haben der Reich: kartoffelstelte auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weilungen der Reichskartoff ( lstelle gebunden. Die gleichen Ver⸗
pflichtungen liegen den Kemmunalveibänden gegenüber den .
⸗ fle rede. ob.
Der Kommunalverband hat 9 jeden landwirtschaftllchen Betrieb . Bernrkes eine Wirtschafts karte nach den von der Relchgtartoffel⸗ stelle zu erlassenden Bestimmungen zu führen und der Reichgkartoffel⸗ sielle und deren Beauftragten auf Verlangen die Ginsicht in die Wilrtschaftekarten und die dazu gehör nten Aufzeichnungen zu gestatter.
Ver Fommunal verband tann, unbeschadet seiner flichtung zur Führung von. Wirtschafts karten, feinen Gemeinden für ihren Beink die gleiche Veipflichtung auferlegen.
Unternehmer eines landwirt isticchen Betriebs ist ver⸗ pflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbandegz oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftgkarte erforderlichen Auskũnfte zu erteiler.
88 Jeder gommuna erh ard haftet dafür, daß die nach den 66 oder nach den auf Grund dieser Vorschritten er lassenen fim mungen aus seigem Bezitke zu liefernden Kartoffeln rechtzeinig ge⸗ liefert werden. Der Kemmunaloerband hat die festgese 3, Mengen auf die Gemelnken oder unmit: elbar auf die landwi⸗rschaftlichen Betrtebe umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband Lie ihm obliegende gie erungs. pflicht nicht rechtzeitig, so karn dir Reichstantoffelsselle die Mengen, die innerhalb deg Kommunalverbandes nach den auf Grund de rn Abl. 2, der 55 3, 5 erlassenen Bestimmungen a,. we⸗ . ö. 9. berahsctzer⸗ Auf ihren Antrag kann die R , estelle
Tleferurg der der Bewuntichafiung der i,, e unter- 5 Grzeugnisse an den Fommur alpen baad einscht oder
einstellen. Die Anordnungen der . , und * 3
getreideste lle erfofgen im Einvernebmen mit der Lander horde; wird ein Ginbernehmen nicht e: zieit, fo enischeldet . t des Krꝛieggernãhrungsamts. Der Komnrunalveikand kann die roigenommenen . en derart auf die Gemeinden der auf die landwirnchafilichen in g, verteilen, daß in erster Linie die Kemelnden oder die Betriebe be⸗ iroffen werden, dle ihre Teferungepflicht nicht te f haben. Kommunai verband kann ianerhald seiner . die Lie rng 566 8 den G e,. af , er e, . oder einstellen. Voꝛ 6 im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, sowelt die n. ohne Verschulden eines V / ferunge pflichtigen unierhie ß.
Die Gemelnde haftet dafür, 3h die nach 5 8 Abs. 1 aug ihrem Bezirke zu ,. Mengen rechtzeitig gellefert weiden. Sle kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre — nee,, re e n ud
e Gemeinde ihre Lleferunggpflicht n . der n ,. von seiner Befugnis nach 8 8 .. . auf die Gemeinden zu vertelien, Geer .
inde die Kürzung derart ö. lie. enn fl . vertellen, daß in erster Linie dlejen . . , . Veferungspflicht nicht erfüllt . kann lbrer Verteilungsbefugnis auch die . . . stünde den Betrieben gegenüber einschtänken oder eln stellen.
510
Dle gCommunalberbůnde haben de übernommenen Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorzfältig elnzumleten oder ein⸗ julagern. Beim Ginmieten und Einlagern und bei den sonst zur Er= haltung der Kartoffeln nötigen Maßnahmen sind g uzunlehen. Die degjentralbehstden treffen die näheren Be⸗
mungen.
i Kommunal verbände und die er filr gene e. 6 9 können in ihrem Bertrke Plätze für daz Einmleten und das Einlagern in 2 nehmen, Die höhere . . gũtung endgũltig.
. Kartoffeleszeuger sind . die Kartoffeln . 53 . , .
. . 2
3
83 Das Eigentum an er. die na ö i d Verordrung erlasseren Bestimm ungen zu liefern sind, 6. ordnung der unte ren Verwaltungs bebörde auf 3
oder die von der unteren 1.
übertragen wer 5 e, ,.
oder ö. her . . . 2
richtet en. ersten Falle en
Anorduung dem Besttzer zug 3 e g n, nt