vertreter und die
daz Tages ordnung amtli mr, n, wird.
Der Gntelgnung soll dle Russonderung der 1u entelgnenden Mengen vorangehen. Die untere Verwa tungebehoöͤrde kann die
Kartoffelerjeuger zur Augsonderung der fordern und, wenn
Satz 2 9g is zur nächsten Verlad stelle.
der wertharkeit der Vorräte
Auggabe des amtlichen Blattes, in dem dit An⸗
zu liefernden Mengen auf⸗ nd sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Aut. 261 auf ihre Kosten vornehmen laffen. Die Vorschrift im
It entsprechend kür die Aniteserung der enteigneten Kartoffeln
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahmeprelg zu zahlen, unter Berücksichtigung deg Höchstpreises sowie der Gute und Rer⸗ festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Ver⸗
vflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltungsbehorde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist
der ihm ju jablende Uebernahmevreis um sechtig zu kürzer.
fließt
dem Kommunalverbande zu, Menge
in Anspruch genommen wird.
Abf. 1 b
behörde des Benirkes, in dem sich die Kartoffeln nung befinden.
§ 13 Der Präsident des Krieggernährungsamts kann das Verfuͤttern rzeygnissen der Kartoffeltrocknerei und Kar⸗
von Kartoffeln und von E
ark für die Tonne Der Betrag, um den der Üebernahmepreig gerürzt wird, aus dessen Bentrk die enteignete
Streitigketten, die sich aug der Anwendung der Vorschriften im ls 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- zur Zeit der Anord⸗
a
toffelstãrkefabrikation sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken
oder verbieten. Er kann beftimmen, welchen Bedingungen Kartoffeln und . gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden darfen.
r kann über Vorräte von Kartoffeln sowie von trocknerel und Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
Der Verkehr mit ordnung geregelt.
5 15 Die Beamten der Polizei und die von der Reiche kartoffelstelle, den Kommunalverbänden oder der Polizei-
den Vermitilungsstellen,
5 14 Saatkartoffeln wird ia elner besonderen Ver⸗
in welchem Umfang und unter die genannten Erz'ugnisse zur
zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen Erzeuanissen der Kartoffel⸗
behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kar-
teffeln gelagert, feilgebalten oder verarbeitet werden, sowle in Räume, ein zutreten und daselbst
tzer der Räume sowie die von lhnen bestellten Betriebgs⸗ lester und Aussichtspersonen baben den nach Abf. 1 zum Betreten der Berechtigten auf Erfordern Augkunft über die vorhandenen
in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, Besichtigungen vorzunehmen. ö Die Besi
Räume Vorraͤte, ihre Herkunft und die Art shrer Veiwendung zu erteilen.
§ 16 Die Lande gzentralbehorden erlassen die Bestimmungen zur Aue— Verordnung, soweit sie nicht vom Piäsidenten des Reiche kartoffelstelle zu erlassen Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Hemeinden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu er=
fübrung dieser ,, . oder von der nd.
füllen sind.
817 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen wid bestrast:
1. wer den auf Grund der S§ 2, 13 erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt;
2. wer ren Porschriften im 5 11 oder den auf Grund des
S 11 eilaffenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
3. wer die Austunft, zu der er nach 87 AÄbs. 3, 5 15 Abs. 2 den auf Grund des 8 13 Abs. 2 erléassenen Be⸗ stimmungen veipflichtet ist, nicht erteinn oder wiffntlich
oꝛer nach
unrichtige oder unvollstän dige Angaben macht;
4. wer der Vorschtift im § 15 Abf. 1 zuwider ven Eintriit
in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vortäte, auf di⸗ sich die strafbare Dandlung bezieht, eingerogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschwelgen, Reiselteschaffen, Veräufttrn oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldnrafe, wenn aur schließlich auf sie kannt wird, mindestens dem jwanzigfechen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die stiafbare Handlung bezieht. § 18 Der Präsident des KWrieggernährunggamtg kann Ausnahmen bon den Vorschriften die ser Verordnung zulassen. —
5319 ö Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 9 . . . 6. 9 . . e , Atsetzung bei Enteignung von Kartoffeln vom 2. Mar eiche⸗ Gesetzbl. S. 140) außer Kraft. . .
Der Reichskanzler bestimmt den Zeltpunkt des Außerktafttretenz dieser Verordnung. Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichs lanzlers. Dr. Helfferich. ö
Bekanntmachung
über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faß⸗ bewirtschaftung (Reichsfaßstel le).
Vom 28. Juni 1917.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 473 bestimme ich:
81 Die Gefugntfse, die dem Reichzkanzler durch dle Verordnung über den Verkehr mit Fässern ertelst sind, werden der Reichgstelle für Faß⸗ bewirtschaflung ( Reichsfaßstelle) übertragen.
. 82
Die Reicht faßstelle hat insbesondere die Aufgabe a) die im Deutschen Reiche befindlichen Fässer, soweit sie nicht von den Heeregveiwalfungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beansprucht sind, zu verwalten und für
ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen; b) den Bedarf an Fässern, ingbesondere den ur Verwahruna, Bereitung und Versendung von Lebengmitteln benötigten, sicher zustellen.
3 Die Reicht faßstelle hat trend Ein in Berlin. Sie gliedert sich in eine Verwaltungtabteilung und eine Geschästgabteilung.
4
Dle Verwaltungsabteilung s eine Behörde, die dem Reiche⸗ kanzler (Reichgamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus dem Rei skommissar für Faßbewirtschaftung alg Verfitzendem, feinem Stellvertreter als fiellvertretendem Vorsitzenden und einer Anzahl von sfändigen und nichtständigen Vorstandgmitgliedern.
Der ,,. ernennt den Reich kommissar, seinen Stell⸗ Vorstandsmltglleder. Die übrigen jur Bearbeitung der laufenden Geschäͤfte erforder⸗ lichen Arbeitskräfte beruft der Reichs kommissar.
55 Geschuftgahtellung der Reschõfaßsstelle ist die Krieggwirtschafte⸗, Altiengesellschaft , ,, der ReichsbekleidungostelleY.
Bei ihr ist gen ät 5 12 ihrer Saßungen mindestens ein besonderer Arbelte aus schuß fir Faßbewirischaftung zu bilden, der in grundsůtzlichen Fragen zu bören ist.
. Zu dea Sitzus gen deg Arbengausschuss⸗s bejiehungsweise der
Bottiche und aͤhalich Verfügungen flehen Verfügungen gleich, die im W vollstieckung oder Arrestvoll iehung erfolgen.
und abnlichen Gehinde werden von vem 5 schlagnahme betroffen, austzsetzung wegfaͤllt.
vorliegt (6 4 Abs. 33, welche Fässer, Kübel, Boitiche Gebinde in gewerblichen und lan dwirtschaftiichen Betrieken als Ge— triebt einrichtungen und in den und 6e) oder einen geschichtlichen
ö 5d) haben, entschelden die Landes entralbeh§rden oder die von ihnen estimmten Behörden.
führung dieser Bekanntmachung zu sorgen. Er end e i nc ee. . sora ,
dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungehraucht sind. und andeiseitg die letzte Verwendung maßgebend.
in. Gewahrsam hat, ist verpflich'et, sie aufzubewahren, behandeln und die ju ihrer Eihaltung erforterlichen vorzunehmen.
Gebinden dürfen, unheschadet der rungen, inghesondere Ortzh / ränderungen, nicht vorgenommen werden.
ähnlichen Gebinde durch den Veifüägunggberechtigten im Rahmen einer ,, . das Füllen und die Ver⸗ endung m are sowie die Zuwücklieferung der entleerten Fä
den Versender der Ware ist zulaͤssig. ö 89
Berlin, den 28. Juni 1917.
gegen die Beschlüsse des , ö
; t. so entscheidet iber ech dne nn,, lan ler
einzuladen.
mltalieder und die übrigen Arbeitskräfte nicht in einem zur
insbesondere jur Amtgzberschwiegenheit zu verpflichten.
ratz über den Verkehr mit stimmung zuwiderhandelt,
Strafen bestraft. erkannt werden, auf die
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
9 Diese Bekanntmachung itt ꝰ 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
.
Bektkanntm achung über die Beschlagnahme von Fässern.
Vom 28. Juni 1917.
Auf Grund ber Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzzbl. S. 473) wird folgendes bestimmt:
5§51 Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche oder äbnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichte, die⸗ selben anzumelden. Die näheren Anordnungen erläßt der Neichskommissar für Faß⸗ bewirtschaftung.
2 Beschlagnahmt werden alle dnnhalb bes Deutschen Reicht vor⸗ , . Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Auf⸗ nahme von Flschen und Schaltieren, Wein, Obst⸗ und Beerenweln (auch Most), Spirituosen und Essia, Schweineschmalz (Tierces), Fleisch,
Därmen, Kohl, Gurken und Gemüse, Obst,
Sirup,
Del (weißes und dunkles Oeh, Petroleum,
Teer und Gerbstoffen,
Firnte, Lacken und Faiben, Trockenwaren aller Art
Vafür, ob die Beschlganahme Platz greift, ist einersentz die Bauart
853 Wer beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde pfleglich zu Maßnahmen
§8 4 An den beschlagnabmten Fässern, Käbeln, Botticken und ähnlichen Bestimmungen im 5 3, Verände⸗ Röchtsgeichärttiche Verfugung n über heschlagnahmte Fäffer, Knb I, Gebinde sind nichtig; den , ege der Zwangt⸗
Ver Gebrauch der beschlagnahmten Fösser, Kübel, Bottiche und
§8 5
Von der Beschlagnahme sind auggenommen: a) Fässer, Kübel, Botmiche und ähnliche Gebinde, die im Eigentum oder Gwahrsam von Kriegssteslen oder Kꝛiege⸗ gesellichaften sich befin en, die der Aussicht des Relchgamtz des Innern, des Kriegsernaͤhrungg amis, der Kriegeminssterten oder einer Lande greglerung untersteben, b) Fässer, Kübel, Boitiche und ahnliche Gebinde, die an dle unter a erwähnten Kier gstellen oder Kriegt gef(lschatien auf Grund bereits abgeschlossener Verträge ju ziefern sind, c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in ge⸗ werblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben, gleichpies, vb es sich um Eigenbetriebe, Genossenfchaften, Geseñschaften, Veibände oder ahnliche Vereinigungen hendelt, als Be⸗ zi ese e Fre unge G are. er, el, Bottiche und ähnliche Geblnde, die einen
geschicht lichen oder Kuns wert (Denkmale wert bob n,
) eiserne Fäseer, Kübel, Bottiche und ähnjsiche Hebimde. Dis in die sem. Paragraphen aufgeführten Fäsfer, Kabel, Bottiche eitpunkt ab von der Be⸗ in dem die die Auönahme begiündende Vor=
§ 6 Von dleser Belanntmochung werden nicht betroffen: a) ungebranchte Fässer, Kübel, Bottich und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsom von Herftellern definden, b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heer · Zherwaliungen, der Marineperwaltung, den Reiche
haltungen benötigt werden.
57 Ob ein Gebrauch im Rahmen elner ordnungtmäßlgen Wirts
t und äh ö
nlichen
Hautzhaltungen benötigt wer den (8 be oder Kunstwert (Den kmalzwert,
58 Der Reich kommissar für zzß wutsastunn hat für die Durch⸗
emelne oder
9 DTiese Bekanntmachung teutfed 30. Juni 1917 in Kraft.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Arbeitecusschüsse können das Reicheamt det Snnerz, Tag Kriegk⸗
9
n . 6 777 4. . 5 na 2, 16 1 1. — . .
3bIbItolheh Berlia
tunggamt, die n der aten und daz ö ae,. . ,, . ] e e n,, n
Beschlusse der Reichs. Ber Autschuß des Bundesrats fuür Dandel und Verkehr tft jewelle
. 57 Sewelt der Reickgkommissar, sein Stellvertreter, dle J, mig⸗ perschwlegenheit verpflichtenden Reickg . oder Staatsdi⸗nftverhästniffe stehen, sind sie zur gemissen haften Erfüllung ihrer Oblse zenheiten,
§ 8
Wer einer von dem Reichskanzler oder dem Reicht kommlssar für Faßbewirtschaftung auf Grund des 5 2 der Verordnung des Bundez⸗ Fässern vom 6. Juni 1917 erlassenen Be⸗ wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mlt Geldstrafe bis zu jehntausend Mart oder mit einer diefer Neben der Strafe kann auf Ginzießung der Fäßsfer sich die Zuwiderhandlung benicht, ohne Unter-
Handel die Wiederaufnahme . i rer Art mit Wirkung vom 1. Juli ifb. Irg. an et.
getanntm ea chung,
betreffend Ciguidation französischer Anternehmungen.
Auf (rund der Verordnung, betreffend Liguldation fran⸗ iche Unternehmungen, vom 14. März 198171 hege ern. S. 2277) habe ich die Liquidation der französischen Beteillgung an dem Steinkohlenbergwert Friedrich⸗Heinrich, Altiengesellschaft, in Lintfort angeordnei. (Liquidator: Geheimer Bergras Uthe⸗ mann in Berlln⸗Zehlendorf, Lindenallee 4)
Berlin, den 2. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquisres.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran⸗ zöfischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 fe,, ,,. S. 227) habe ich die Liquidation der französischen Vetelligung an der Firma Zenith⸗Vergaser G. m. b. H in Berlin⸗Halensee angeordnet. (Liquidator: Handelsrichter Martin Loose in Char⸗ lotienburg, Sybelstraße 66.)
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quisres.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquldation britischer Unternehmungen, vom 351. Jull 1916 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 87 1) hahe ich die Liquidation deg inländischen Vermögens der britischen Firma F. Rebdaway & Co. Gld., Manchester, ins besondere ihrer Zweigniederlassung in Kan tung angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig in Hamburg, Adolphsbrücke 9/11.)
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquisres.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquibation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbi. SL S717 habe ich die Liquidation des in Deutschland befind⸗ lichen Vermögens des englischen Staatsangehörigen Ernest Samuel Radmore in London angeordnet. (Liquidator: Direltor Janatz Norden in Berlin W. 15, Fasanenstr. 22.)
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quisres.
BSektkanntm achung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang sweise Verwaltung 6 ösischer Unternehmun 26. November 1914 Bl. S. 487) und vom bruar 1916 (RGypl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
A48B6. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmaßse des am 16. November 1813 verstorbenen Hufschmledes Ferdinand Artisson in Großmövern. (3wangeverwalter: Notar Glagmacher in Riombach.)
Straßburg, den 25. Jun 1917. Ministerium fur Elsaß⸗Lothringen. Abteilung bes In J. A.: , ö 8 .
BSetanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangg⸗ weise Verwaltung französtscher Unternehmungen, vom 26. November 1914 . l. S. ) und vom 10 Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
56G. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaß masse der am 243. April 1914 in Metz verstorbenen Chefrau Marcel Georg Algret, Marte Veravie Vvonne geb. Haffner. Siren sverwalter: Bürgermelster Dr. Foret in Metz; — Die Grundhücke der Giblasserm, für welche nach dem Erlaß vom 21. März 1915 J. A. 4258 Sonder jwangz⸗ derwaltung eingerichtet ist, werden von der hier angeordneien Nachlaßzwangsverwaltung erfaßt; die bisherige Sonderjwanqz. verwaltung gelangt hierdurch zur Aufhebung. Straßburg, den 25. Juni 1917.
Ministerium fur Elsaß⸗Lothringen. Abteilang bes ̃ ũ nn T 64 Him a z i
GSekanntmachung. Dem Vlktualienbändler Heinrich Wühr iͤn Nürnberg,
oder Staatsbehhrden fur ihren Bedarf in A Zirkelschmiedegasse Nr. 9 (Inhaber der Fi Mühen Sauter,
nommen . . edarf in Anspruch ze wurde seni S 2 Abs. 11 der rd ne, ,,, vom 25. Stp⸗
e) Fässer, Käbel, Bottiche und ähnllche Gebinde, dle in Haus tember 1915 aber die r gel n mine m, er Perfonen vom e
Handels mit Lebent⸗
Nürnberg, den 8. Jun 1917. Stadtmagistrat. J. V.: Be ckh. 2
8etannt m ach ung. Die Spenerelbändlerin Regtkna Geck in Nürnberg, Kussere
,, , , 1. wurde gemaß § 1 der Bundet rat gherordnung o
23. September 1915 über die Fernbalsung unzuversässiger Per⸗
sonen vom Handel der Han del mit Lebengmitieln after Art unter sagt.
Nürnberg, den 15. Jun 1917. Stadtmaglstrat. J. V.: GSeckh.
— —
a h śh d
m nz ee.
1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmun
Bekanntmachung.
Dem Bäcker Karl Gökme hier abe ich auf Grund der Bundt tat gverorknung vom 753. September 1915, die en fl, unzuverläsfiger Personen vom Vandel betreffend, ven Handel mi Nabrungmitte ln, insbesondere Backwaren, wegen Unzuver⸗ lasstgkeit un ier sag t.
Graunschwelg, den 26. Juni 1917.
Herzogliche Polizeldirektion. v. d. Busch.
Bekanntmach ung.
Dem Händler Friedrich Ploog in Sam burg, Hütten 118, wird auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuverlässiger Peisonen vom Handel vom 23. Seytember 1915 der fernere Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfzg, ingbesondere mit Fleisch und Fleischwaren, wegen Unzuwerlässigkeit unter fagt.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiff ahrt und Geweibe. Justus Strande s.
——
Bekanntmachung.
Dem Händler Johann Toachlm Friedrich Wilhelm Müller in Hamburg, Schenkendorffstr. 7, Ptr., b. Rte ver, wird auf Grund der Hekanntmachung jur Fernhbaltung unzuverläjisiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der fernere Händel mit Gegen⸗ sänden des täglichen Bedarf, insbesondere mit Fleifch und Fleischwaren wegen Un uversẽ figteit un tersagt.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schlff abrt und Gewerbe. ] Justus Strandes.
Bekanntmachung.
Ple Firma Zteler C Co. und deren Inhaber, der Kaufmarn Karl Friedrich Dtto Zieler in Hamburg, Spaldingstraße 212, werden auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuver⸗ läͤssiger Personen vom Handel vom 23. Sevtember 1915 von jeg⸗ lichem Handel mit Eebengmitteln, Futtermitteln) Gegenstènden des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkent aus geschlossen.
Hamburg, den 26. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiff abrt und Gewerbe. Justus Strande s.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Eduard Lüders in i . Kontor Epalringstroße W 4, ,,, Bramfelderstraße 3, wird der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Giund der Belanntmachung vom 23. September 1915 zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt.
Hamburg, den 27. Juni 1917.
Die Deputation für Handel, Schiff ahrt und Gewerbe. ö. Fustus Strandes.
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 123 bes Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. H9l7 eine Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917,18, vom W. Jimi 1917, unter
Nr. 59l8 eine Bekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstele für Faßbewirtschaftung ¶ Reichsfaßstelle), vom 2. Juni 1917, und unter .
r. 5ol9 eine Belanntmachung über die Beschlagnahme
von Fäͤssern, vom 28. Juni 1917.
Berlin W. 9, den 30. Juni 1917.
Raiserliches Postzellungs amt. F rer.
R önigreich Pre n zen.
Seine Masestät der König haben Mllergnädigst geruht: die Regierungs⸗ und Bauräte, Geheimen Baurat Paul Fischer in Berlin zum vortragenden Rat und Wilhelm Soldan in Hann., Münden zum Geheimen Vaurat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen
Arbeiten, den Oberlehrer am Gymnasium in Lötzen r fer Dr. Martin Müller zum Direktor einer sechsstufigen höheren
Lehranstalt zu ernennen sowie
den , . Neitzel in Hannover, Titthgen und Redert in göln und En cke in Halle (Saale), dem Eisenbahnobertassenvorsteher Picht in Düren, dem Eisen⸗ bahnobergütervorsteher Klemp in Königsberg (Pr.), dem Eisenbahnobermaterlalienvorsteher Kier a in Breslau und dem Oberbahnhofgzvorsteher Weymann in Erfurt bei dem Ueber⸗ ö. n den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
erner haben Seine Majestät der König Aller⸗ gnädlgst geruht, dem Eisenbahnobersekretär Schott in Mänster (Westf) den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
—
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Sein er Majestüt des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Insterburg ge⸗ troffenen Wahl den bisherigen Stadirat Johann Georg Brettschn eid er daselbst als zweiten Bürgermeister (be⸗ soldeten Beigeordneten) der Stadt Insterburg für die gesetzliche Amtedauer von zwölf Jahren bestätigt.
Ministerlum für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verorbnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung i, n . ünternehmung en, vom 258. November 1914 (GBl. S. 487) ö . n
rn 2 lanzlerz über das in Deutschland befindliche Vermögen der fe ff hn, Siaatgangehörlgen Alphonse Clerin und Ehefrau, Lousse geb. Keller, en ondere das Hausgrundstück Nerotal 16, 9 nangg verwaltung angeordnet. (Verwalter: or
ießbadener Haug. und Grundbesitzervereins Gotifried Cramer in Wieghaden, Venn. 19) Berlin, den 2B. Juni 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. . J. A.: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangt⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 2. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 16. Februar 1916 (RGB. S, 89M ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der ben , Staatz angehörigen Witwe Mina Dunlop, geborene von der
oven, in Wiesbaden, insbesondere das ihr zugehörige, in
iesbaden, Mozaristraße 5, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)
Berlin, den N. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. : J. A: Huber.
5
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer und britischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 467), 22. Desember 1914 (R6G6Bl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die Anspruͤche folgender Personen an dem Nach⸗ laß des am 11. Februar 1917 in Frankfurt a. M. verstorbenen Rentners August Ellissen, Viktor, Philipp und Frau Annie Ellissen, Frau Isabel Ellissen geschiedene Raleigh, Frau Coönstanze Bird, geb. Ellissen, Frau Mabel Foster⸗Hall, geb. Ellissen, die Kinder des verstorbenen Frank Ellissen, sämilich in London wohnhaft, sowie Edgar Stern in Paris die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet. (Verwalter: Justizrat Dr. Ferd. Pachten in Frankfurt a. M., Steinweg 7.)
Berlin, den N. Juni 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Ji. A.: Huber.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.
Dem Direktor Dr. Martin Müller ist die Direltion der Realschule in Pillau übertragen worden.
Finanz mini terium.
Der bei der Oberzolldirektion Münster i. W. angestellte Oberregierungsrat Be st ist vom 1. Jull 1917 ab in die Stelle des Oberregierungsrats für das Gebiet des Stempel⸗ und Erb⸗ schaftssteuerwesens bei der Oberzolldirektion Cöln versetzt.
Dem Regierunggassessor Bandow in Berlin ist vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstandes bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Berlin und
dem Regierungsassessor Müller in Düsseldorf vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Düsseldorf verliehen worden.
Versetzt sind: die Katasterkontrolleure Bruns von Schmiedeberg nach Bocholt, Schönherr von Katscher nach Neuruppin, Steuerinspellor Schulz von Fischhausen nach
a . und Steuerinspektor Hancke von Neuruppin als Regierungslandmesser nach Arnsberg. Bestellt sind: dle Katasterlandmesser Besseling,
Knauber und Schieb zu Katasterkontrolleuren in Schmiede⸗ berg bezw. Fischhausen und Katscher.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 12 und 15 Absatz 3 der Bekannt⸗ machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 507) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. No⸗ vember 1915 und vom 6. Junt 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen Aus führungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J. VI. b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemiülse und Obst vom 18. Mal 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 891) wird für das preußische Staatsgebiet bestimmt:
.Der Absatz von Obst an den Beiriebgstätten der Grieuger (Wirischaftzhöfe, Garten, Baumanpflan zungen) und in deren Nähe unmsttelbar an Verbraucher (Großverbraucher und Kleinverbraucher) ist täglich nur in den Morgenstunden zwlschen 6 und 8 Ubr gestattet. Auch dürfen innerhalb dieser Zeit an eine und dieselde Person nicht mehr als zwei Pfund Obst abgegeben werben.
2. Degzgleichen ist es in Orischaften (Staͤdten und Landgemeinden) mit mehr als zebhntausend Einwobnern verboten, im Kleinbandels⸗ vertehr einschließlich des Handels im Umheizsehen an eine und dleselbe 1 innerhalb des gleichen Tages mehr als zwei Pfund Obst abzug ben.
; 4. Der Absatz an Obsihiadler bleibt durch dle vo stehenden Vor⸗ schriften unbeiührt. Jeder Obsthändler muß aber in der Lage sein, sich als solcher auszuweisen.
4. Dle Vorstande der Kommunalverbände (Stadt. und Landkrels.) nd defugt, für ihre Gebiete oder einzelne Teile Ausnahmen von den orschriften zu J ur d 2 zuzulass zn, auch allgemein zu Festimmen, daß
die zu 1, vorgese hene Verfaufszeit auf andere Tagegstunden verlegt und die zu 2 vorgesehene Höch menge für elnzelne Obstsorten ander⸗
welt festaesetzt wird.
ö. Mit Gefängntz bis ju sechs Monaten oder mit Geldstrafe blz zu fünfijehnhundert Mark wird belegt, wer den vorstehenden An. ordnungen zuwider Obst absetzt oder erwirbt.
ö foi Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung mn a 21 Berlin, den 30. Juni 1917. Preußlsches Landesamt für Gemüse und Obst. von Tilly.
BSekanntmachun g
Dem Fleischermeister Heinrich Andreae hierselbst, Vordere Vorstadt 16, ift durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundegraig zur Fernhaltung unzuverlässiger Per= onen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit
tels Fletschwaren und sonnigen Gegen stänpen des 6 chen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden. ö.
zRönigeberg, den 2t. Juni 1917. Der Poltlzeipräsident. von Wehrtz.
C
Sekanntm achung. Der verehelichten Anna ö geb. Besta, in Gres lau, Riemnme , m,. 381565, ift eder Handel mit Segenst nden des täglichen Bedarfs, sinsbesondere mit
ar ehen f lgn, Heij und LTeuchtstoffen, sowie mit Gegen st . des Kriegsbedarfe wegen Unzuverlassigkeit untersagt wor den. = .
Breslau, den 24. Junl 1917. Der Polizeiprasident.
von Miquel.
GSekanntm achung.
Auf. Frund des 51 der Verordnung zur Fernhaltung un— zup rlässiger Persenen vom Handel vom 23. Sptember 1915 (RGB. S. 603) ut dem Kaufmann Albert von Grabowskt, hier, Tumnerstraße Nr. 6, der Handel mit Web⸗, Wirk- und Strickwaren untersagt.
Stettin, den 28. Juni 1917.
Der Polizeipräsident. von Bötticher.
Bekanntmachung.
Der Käsefabrikant Heinrich Janser, Inhaber der Firma Riepenhausen C Cre, in Har sum, bat sich unzuverläsf g ge⸗ zetgt in Befolgung der Pflichten, die ihm duich die Verordnung über Käse vom 20. Otiober 1916 auferlegt sind. Ich habe rkaber auf Grund des § 13 ditser Verordnung in Verbindung mit 5 1 der Be⸗ kanntmachung zar Fernbaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel pom 23. Stptember 1915 den Berrteb ge schlossen und die An⸗ fertigung und den Pandel mit Käsereiprodukten untersagt.
Hildesheim, den 28. Juni 1917. Der Landrat: J. V. Ossen kopp.
Kriegs nachrichten.
Berlin, 30. Juni, Abends. (W. T B.)
Im Westen bei Regen nichts Besonderes. .
Im Osten haben nach starkem Feuer russische In⸗ fanterieangriffe von der oberen Sirypa bis zum West⸗ ufer . Lipa eingesetz. Der Ansturm brach in unserem Vernichtungsfeuer zusfammen.
An der flandrischen und an der Arras front war die Kampftätigleit am 29. Juni verhältnismäßig gering. Die Engländer standen von weiteren Angriffs versuchen gegen den Lensbogen ab. Sie versuchten lediglich einen Erkundungzvor⸗ stoß suüdlich Armentières. Die den Vorstoß der englischen Kompagnie begleiifenden 15 Flieger vermochten nicht zu hindern, daß die deutsche Grabenbesatzung die Engländer im Nahkampf stellte und sie unter schweren Verlusten wieder geworfen wurden. Durch Gegenstoß einer Kompagnie des Landwehrregiments 78 wurden 11 Gefangene gemacht und ein Maschinengewehr er⸗ beutet. In und vor den deutschen Gräben liegen 96 tote Eng⸗ länder. Auch bei Fontaine wurde der Angriff einer feindlichen Abteilung abgewiesen.
In der Gegend von St. Quentin brachten östlich Gricourt und öͤstlich Fayet zwei geschickt und erfolgreich durchgeführte Stoßtruppunternehmungen bei geringen eigenen Verlusten einen Offizier und 11 Gefangene ein. .
An der Aisnefront wurden die Erfolge des 28. er⸗ weitert. Die Gefangenenzahl erhöhte sich um 5 Offiziere A0 Mann. Trotz Einsatz von Flammenwerfern erlitten die D n bei ihrem zweimaligen Angriff auf die am 28. bei
erny von den Deutschen genommenen Stellungen einen schweren Mißerfolg. Dle französische Eiffelturmmeldung ver⸗ suchte noch am 29., die deutschen Erfolge glatt zu leugnen, mußte jedoch am 30. zugeben, daß es den Deutschen wiederum gelungen ist, in die ö franzöͤsische Linie einzudringen“.
Auf dem Westufer der Maas machten die Fran⸗ zosen in der Gegend der Höhe 304 große Anstrengungen, die am 28. verlorenen Gräben wiederzugewinnen. Alle feindlichen Ansammlungen wurden jedoch rechtzeitig erkannt und unter Vernichtungsfeuer genommen. Im Laufe des Tages vermochten die Franzosen nur hart westlich der Straße Malancourt — Esnes und im Avocourt⸗Walde zu Angriffen anzusetzen, die glatt abgewiesen wurden. Da⸗ gegen wurden deutscherseits Gräben in 500 m Breit und 150 m Tiefe am Ostang der Höhe 304 sowie der Talgrund zwischen den Höhen 304 und Toter Mann nen n, Am Abend und in der Nacht setzten die Franzosen mit umfang⸗ reichen Gegenangriffen ein, die nach Anfangserfolgen zu einem schweren Rückschlag führten. ;
An der Ostfront beabsichtigten die Russen bei Koniuchy augenscheinlich auch nördlich davon sowie an der Strypa An⸗ griffe, die jedoch in dem rechtzeitig auf die russischen Gräben einsetzenden Vernichtungsfeuer nicht zur Ausführung kamen.
Großes Hauptgquartier, 1. Juli (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Bei Regen und Dunst blieb an der ganzen Front in fast allen Abschnitten das Feuer gering. Einige Erkundungs⸗ gef ö für unsere Huff erfolgreich.
ei der
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. versuchten die Franzosen vergeblich, die von unseren Truppen k und auf dem westlichen Maas⸗ Ufer erkämpften Geländevorteile zurückzugewinnen.
Oestlich von Cerny griff der Feind nach kurzer Feuer⸗ steigerung dreimal die auf der Hochfläche südlich des Gehöfts La Hovelle eroberten Gräben an. Alle Angriffe wurden blutig abgewiesen. Die Verwirrung beim Gegner und die Ablenkung seiner Aufmerksamkeit ausnutzend, stürmten
lippische Bataillone welter östlich die französischen
Linien bis zur Straße Ailles⸗Paissy.
Durch diesen Erfolg erhöht sich die Zahl der von der oft bewährten westfälischen Division in 3 Gefechtstagen gemachten Gefangenen auf 10 Offiziere und über 650 Mann.
Auf dem Westufer der Maas versuchten die Franzosen in mehrfach wiederholten Angriffen, ung aus den an der Höhe 304 und östlich gewonnenen Gräben hinauszuwerfen.
m Sperrfeuer und in erbitterten Handgranatenkämpfen wurden ie abgewiesen. .
Destlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.
Dem Draͤngen der führenden Ententemachte hat sich die russische Regierung nicht entziehen konnen und einen Teil des
FR ahrung, und Futtermitteln aller Art, ro hen Natus J. Heeres zum Angriff bewogen.