Deutscher Neichsanzeiger
und
a —
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Aer Gezugsprein hretränt vierteljährlich 68 230 p. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung au; sur Gerlin außer ler auch dit Königliche Geschästastelle 8. 18, iber.
den Nostanstalten und Reitungnuertrieben fur Relb
Einzelne Anmmern kosten z Ns.
J 168.
Juhali des amtlichen Teiles:
Belanntmachungen, betreffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote. Irdengverleihungen re.
Dentsches Reich. zrnennungen ꝛc.
Bekanntmachung über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken. ;
,, über r n n
Hekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der ö und der Innungsschiedsgerichte während es Krieges.
Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
H über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und rse.
Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗
preise für Rüben vom 26. Oktober 1916.
Belanntmachung über eine Anleihe der Süddeutschen Boden⸗ kreditbank in München.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Handels verbote.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 128 des Reichs⸗
Gesetzblatts. . Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhͤhnngen md tigt n nn,, Erlasse, betreffend die Verleihung bes Enteignungsrechts an den Feichs militär fis kus und an die Stadtgemeinde Guben. Erlaß, betreffend Verbot der Beihilfe von Unteroffizieren und
Mannschaften bei Ausübung des Gewerbebetriebes. Handels verbote.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juni 9l7 (Reichs anzeiger Nr. 129), betreffend das Aus- und Dur K . Waren des 19. Abschnitts des Zolltarifs, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen
Kenntnis: Unter Ziffer III der Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 erhält Nr. 6 folgende Fassung:
Taschen⸗ und ondere Zählwerke sowle selbsstäige Meß⸗ und Re⸗ istriervorrichtungen, auch hydremeirlsche Insttumente. (In- . zur 9. ung der Wassergeschwindigkeit, Registrier⸗ pegel) sowie Ges e chf ef. für Fahrzeuge, in Ver⸗ bindung mit Uhrwerken; alle diese, sowelt sie nicht durch ihre Verbindungen unter andete Nummern fallen (außer Mano metze rn, geronautischen und nautischen Meßlnstrumenten sowie sämtlichen Meßinstrumenten fur geodätische, trigono⸗ metrlsche und alle Gebiete des Kriege vermessungzwesens be⸗ treffende Zwede) ... aus 934 e.
Berlin, den 14. Juli 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richte r.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Belanntmachung vom 10. März 1917 Reichs anzeiger Nr. 62, betreffend das Verbot der Aus⸗ uhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 18A hes Zolltarifs (Maschinen), bringe ich nachstehendes zur fentlichen Kenninis:
Bae In. der Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält unter
ziffg II (om Verbot unter I befreite Waren) der Absat, betreffend
ö e, . Sg5 b und 896 b des Statistischen
b nisses, folgende Fassung:
e r reh ele e inn von folchen Maschlaen, guch . 4 gen ,, , ,
u w x n ein
Erh bund ,, 1 zork und 896 b.
Berlin, den 15. Juli 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
e. dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnung rat Paul in
f i. P. und 6. Eee gem, meister a. D. Ditze l in osen den Roten Adlerorden vierter Klaffe,
dem CEisenbahnzugführer a. D. Himste dt in Osnabrück
as Verdien stireuz in Gold,
* Eisenbahnzugfuührern a. D. Röhn in Sangerhausen
Schlimm e in Halberftadi das Verdienstireuz in Silber,
, 1 . in Grünberg i. Schl. bas
gemeinen Ehrenzeichens, m ei gen n, rr a. D. Vorrath in Cäthen,
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Inhalt, em Eisenbahn in Otien⸗ hrs , . gehilfen a. D. Faustmann in Otte if, Kreit r , . ien b hilabem elfter a. D. Koenen
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Anxeigenprei⸗ für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitn⸗ zeile O Hf., einer 3 gespaltenen Einheitazeile O PHI.
Anzeigen nimmt an:
die Aöniglitmr Geschäftastelle des Reicha n. Ataataa miei gra Berlin 8W. 48, Wilhelmstrafte Nr. 8.
en 17. Juli, Abends.
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in Bocholt, Kreis Borken, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Burmann in Münster i. W., Hamel in Eisleben, Kreis Neuhaldensleben, Schulz in Frankfurt a. O., Wie lau in Aschers leben und Wies 39 in Cöthen, Anhalt, dem Eisenbahnkassenboten a. D. Borstel in Magde⸗ burg, den Bahnwärtern a. D. Seelisch in Vogel⸗ sang, Landkreis Guben, Storck in DOanabrück und Stube in Helmstedi, Braunschweig, den Hilft bahnwärtern a. D. Matysiak in Groß Dammer, Kreis Meseritz, end Schwerdt in Borne, Kreis Zanch· Selzig, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Rabe in Heiningen, Kreis Goslar, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Hardtjen in Osnabrück, dem bisherigen Eisenbahnguterbodenarbeiter Dittmar in Magdeburg und den bisherigen Eisenbahnmaschinenputzern Kitzel in Magdeburg⸗Buckau und Oldenburg in Posen das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem bisherigen Eisenbahnweichenschlosser Nordt in Doden⸗ dorf, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisenbahngepäckträger Me witz in Frankfurt a. O. und den bisherigen Bahnunter⸗ haltungsarbestern Albrecht in Angern, Kreis Wolmirstedt, und Anders in Herrndorf, Kreis Glogau, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich.
Der Ban kassessor , . bei der Reichs hauptbank in Berlin ist vom 15. August d. J. ab zum Zweiten Vorstands⸗ beamten der Reichshantstelle in Halle a. S. ernannt worden.
Sekanntm achung
über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grund stücken.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Hel dle .S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§51
Ansprüche auf Entrichtung wiederkehrender öffentlicher Lasten eines Grundstücks, für die nach dem 1. August 1814 von der zu⸗ ssändigen Behörde Ausssand gewährt worden 1 gelten im Sinne det § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die , und Zwangt⸗ verwaltung (Reichg⸗Gesetzbl. 1398 S. 713) als Anspräche auf Ent⸗ richtung laufender Beträge. Vie Laudeszentralbehörde bestimmt, welche Behoͤrde zustandig ist.
Sind wiederkehrende Leistungen der bezelchneten Art für zwei Jahre nicht gezahlt, so hat die Behörde (5 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, für die ein Recht im Grundbuch einge⸗ tragen oder durch Eintragung gesichert ist, Mitteilung zu machen. Für die Mitteilung des Grundbuchamtg werden Schreibgebuͤhren er⸗ hoben, die dem Eigentümer des Grundstücks zur Last fallen.
83
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 in Kraft.
Sie tritt gleichjeitlg mit der Verordnung über den dinglichen Rang boͤffentlicher Lasten om 22. April 19165 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 236) außer Kraft. Ist vor dem Außerkrafttreten der Verordnung die Be⸗ schlagnahme deß Grundstücks in einem Zwanggverfteigerungt⸗ oder Zwangs verwaltungsverfahren erfolgt, so bleiben für diefes Verfahren die Vorschriften des 8 1 in Geltung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
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Bekanntmachung über Auskunftspflicht. Vom 112. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Ma nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3 folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Der Reichtzkanzler, die Lanbeg entralbehörden und die von dem Reiche kannler oder den Landesgjentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft zu verlangen über wirischaftliche Verhält- nisse, inzbesondere über Vorräte sowie über Lelstungen und Leistungz⸗
fähigtelt von Unternehmungen oder Betrle
Die Augkunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
2
Zur Auskunft verpflichtet . .
1. Personen, die Gegenstände, uͤber die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegen stände Anspruch haben;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände.
Wie zustandigen Stellen (5 1 Abs. 1) und dle von ihnen Beauf⸗ tragten sind 6h gt, . Ermittlung richtiger Angaben die Geschäfts. krlf: und Gesckäsigbächer ein useb n son le B triebsesr zick tut gen und Raäun:e zu besihligen rind zu unt: sucken, in enen Voxräle erzeugt,
1917.
gelagert oder feilzebalten werden oder in denen Gegenstaände zu ver⸗ muten sind, über welche Auskunft verlangt wird.
Die jzuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbüchtr vorzuschrelben.
Will der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Befugnis des Abs. J gegenüber slaatlichen Betrieben oder Ein- richtungen Gebrauch machen, so int die zuständige Landegzentralbehörde von den beabfichtigten Maßnabmen in Kenninigz zu setzen.
w
Die von den zufländigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der ., von Gesetzwidrig⸗ keiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnifse, die durch ihre Tatigkeit zu ibrer Kenntnis kommen, Veischwlegenheli zu beobachten und sich der Mimteilung oder Verwertung der Geschaäͤfts⸗ oder Betriebggeheimnifse zu enthalten.
Das Ergehnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.
8 5 6
Wer vorsätz!llch die Auskunft, zu der er nach S§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissenilich unrichtige eder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im § 3 Abs. 1 zuwider die Einficht in die Heschäftabrtefe oder Geschafte⸗ bücher oder dte Besichtigung oder , , der Betriebgemnrich⸗ tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Abf. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗ läßt, wird mit Gefaͤngnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschled, ob sie dem Aut kunftapflichtigen gebören oder nicht.
Wer ir g fh. die Auekunft, zu der er gemäß §§ 1, 2 ver⸗ pflichtet isi, nicht in der gesetzten Frict erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben machf, oder wer fahrlaässig die gemäß § 3 Ab. 2 vorgeichriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter⸗ läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8§8 6 Mit Gefängnis bis zu elnem Jahre und mit Geldstrafe big zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dit ser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften deg 5 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beob⸗ achtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschaäͤftt⸗ oder Betriebe geheimnissen sich nicht enthält. Die Strafoerfolgung tritt nur auf Antrag ein.
87 Der Reichskanzler erläßt dir Bestimmungen zur Aucführung dleser Verordnung; loweit der Reschskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, könn sie von der Landeszentralbehoͤrde erlassen werden.
58 . Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verküuͤnd . in Kraft. Sle tritt an dir Stelle der Verordnurg über Vorratgerhebungen vom 2. Februgr 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) in der Faffung der Be⸗ kannimachungen vem 3. Seytember 1915 (Relcht Gesetzbl. S. h49) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 684). 1
Der Reichskanzler bestimmt, wann die Verordnung, ingbesondere hinsichtlich der 55 4, 6, außer Kraft trhit.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kauf⸗ mannsgerichte und der Innung gschiedsgerichte während des Krieg es.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des . es über die Ermächtigung des Bundesrats zu , , en Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. G. folgende Verordnung erlassen:
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kauf⸗ mannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des gegen⸗ wärtigen Kriegszustandes verlängert. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist, wird durch Kaiser⸗ liche Verorduung bestimmt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
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Verordnung
über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatz wecken.
Vom 12. Juli 1917. Auf Grund des 8 8 d. I Reichsgetrelideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 19MM. (Reichs⸗Gesetzbl. S. . in Verbindung mit 3 1 der Bekanntmachung über die Errichlung eines Kriegsernährungsa mts vom WM. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
J. Allgemeine Sestimmungen
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81 . Die Veräußerung, der Fraeib und die Lieferung von Früchten (85 1, 2 der Reich getetideordnung für die Einte 1917 vom
21. Juni 1917, Reich:⸗Sesetzzbl. S. 507) ju Saat wecken ist nur