Gegen Saatkarte erlautt. Dies gilt nicht fär den Veikebr zwischen Zichtern von Orninslsaasen und ihten Wers ebrungessellen.
Die Saarterle wird auf Antrag dessen, der Scatzut zu Sact— zwecken erwerben wih, von dem Kommundhverkand aus enellt, in defsen Bezick die Aussaat erfolgen soll, kei Händleyn von dem , in dessen Bezirk der Händler seine Nieder⸗ afsung bat ö ö er Kommunalverband kann die Arsstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr ausgestelsten Saatkarten zu be⸗ stimmten Zeiten dem Kommunalver bande vorzulegen.
52
Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Rommunalverband des jum Grwerbe Berechtigten, den Srt, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eifenbahn befördert werden sollen, die Empfangs statlon, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchlart an⸗ geben; sie ist unter Benutzung einez Vordruckz nach untenitehenden Mustern *) auszustellen. Die Äbschnitte A, B und G der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen.
5 3 Die Veräußtrung von Saatgut bedarf nach 8 3 der Reiche g'treide⸗ ordnung für die Ernte 1917 (Reichs. Gefztztl. S. 07) der Zuslimmung des Kommunalverbandes, für den die Fruͤchte beschlagnahmt sind.
§ 4
Dle 3estimmung ist nicht erforderlich fäͤr die Veräußerung an— eikannten Saatguts durch anerkannte Saatqutwirtschaften sowie für die Veräußerung und Lieserung von Saatgut durch zugelaffene Händler C5 5). Als anerkannte Saatgutwirtschasten gelten nur soschs Wirt schaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffent⸗ lichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saat. gutwirtschaften aufgefuhrt find.
§5
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten ju Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Vies gilt auch für Genosfenschaflen und andere Vereinigungen.
Die Zalafsung erfolgt durch die Reichsgetreldestelle; diese kann andere Stellen zur Zulaffung ermächtigen. So welt es sich um den Verkauf bandelt, kann die Zulassung von der Reiche getreldeste lle für das ganze Gebiet des Deutfchen Reschg eder Teisg biete, von den von ihr ermaͤchtigten Stellen nur für deren Bezirk erieslt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen werden.
§ 6 Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Nertrags augzubändigen. Wird dag Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer don der Versandstatioa auf jedem Abichnitt der Saatkarte die Abfen dung
unter Angabe der Art deg Saafauts, der versandten Mengen und des
Ortes bescheiniaen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet iß. Erfolgt die Versendung nicht mit der Cisenbahn, so kat sich der Veräußerer auf j dem Abschnitt der Saattarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen ju lassen.
Der Veräußerer bat Abschnitt A der Saatkarte abzutrennen und gufzubewahren soöwte rie Abichnitte B und O dem Kommunaglverbande, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureschen. Der Kommunal⸗ verband bat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt O der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden.
57 Die Ausstellung der Saatlarten durch die Kommunalverbände und die Gemeinden sowte der Geschäfisbetrieb der Saatgutwirt., schaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaufsichtigung durch die Reichagetren estelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere An⸗ ordnungen erlassen.
II. Saatgut von Getreide
§8 8
Unternhmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachwelglich in Len Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saasgetreide befaßt haben, kann der Kommunalverband die Zustimmung zur Ver äußerurg selbstgebauten Saat etreides zu Saal wecken allgemein er⸗ teilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge ju beschränken; bel, Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berüͤckfichtigen.
59
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lleferung von Winter. getreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dejember 1917, von Sommergetreide ju Saatzwecken nur in der Zelt vom 1. Januar big ium 15. Juri 1918 erfolgen.
Saatgut, das vach Ablauf der im Abs. 1 berechneten Fristen sich noch bei den Saotçutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bet den Verbrauchein befindet, ist an die Rtichegetreidestelle oder an den von dieser bezeichneien Kommunalverband abzulit fern. Der Gr= werber bat für diese Mengen einen angemessenen Preis zu jahlen, bei dessen Festsetzung der jur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstvreis, nicht der Senderprels für Sagtqut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet Lie böhere Veiwastungebebrötpe. Sle bestimmt, wer die baren Autlagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreide⸗ stelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Äniell als Züchterreserve belassen werden. Alis Originalsagtgut gelt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schejftliche Belege nachgemiesen werken kann (Hociucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichs anzeiger ur Veröffentlichung geiangenden I ren, für die Getreideart als Züchter von Originalsaatgut auf— geführt ist.
III. Saatgut von Buchweien, Hirse und Hülsenfrüchten 5 10
Saatgut ron Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowle von Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befir den, mit Augnahme Tes Saatgut von Winterwicke (vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an dee Reichsgetreidefte lle abge⸗ setzt werden. Die Reichegetreidestelle bestin mt. welche Mengen sie erwerben will, und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ibr erworhene Saatgut durch Kommunalvey bande, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbrauch zuführen.
Vie Reichegetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatgutg ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzu⸗ setzen. Sie kann Cröeuger von Originalsaatgut und von anerkannttm Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Can hen landwirtschaftliche Berusebertretungen und Vereine oder jugelassene Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
§ 11
Als Sagtaut im Sinne des 5 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder elner von ibr mit der Prüfung be⸗ auftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklart worden ist.
512
Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau be⸗ stimmt ist (Gemüsesaatgun, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit n , Maßgabe Anwendung:
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im Deuischen Reilchsanzeiger zur Ver. öffentlichung gelangenden Verjeichnts aufgeführt sind.
2. Die Reichsgetreidestell kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzuseßen. Die Eimächtigung kann an Bedingungen ge⸗ knüpft werden.
3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im § 5 ge⸗ nannten Personen gestattet:
a) Personen, denen gemäß 5 1 der Verordnung 3 . eichg⸗
del mit Sämereien vom 15. November 1916
—
) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
Gesetzhs. S. Handels mu Saämeieien erteint ist; ;
b) Inhabern von Kleinhandelegeschätten, die Samerelen gut⸗ schisrß ich im Kleinverkanf in Mengen bis zu 50 Kilo—
b er abletzen. ran m n , n. e sarten für Händler, die nickt rach z 6 zugeleffen sind, er olgt durch den Kommunal- verband, in desfsen Bezirk der Händler seine Nteder⸗
I at. 4. a dieser Verordnung über Saatkarten finden
auf Gemüfesaataut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von
t m 18 125 Gramm handelt. ö ö gem, , m, kann weltere einschränkende Vorschriften
über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen. §513 Saatgut, das sich am 15. Funk 1918 noch bei den Erzeugein, den , , Händlern oder den Verhrauchern befindet, lst an die Fteichsgetreidestelle oder an den von dieser bejeichneten Kommunal-
and abzuliefern. verbẽ greg r ge rn im 5 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. .
IV. Schlußbestim mungen
514 Die Landeszentralbehörden können den Saatagutverkehr welter gehenden Beschränkungen unterwerfen. Ste bestimmen, wer als höhere Verwaltungs behörde im Sinne des 59 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist.
§ 15 widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach 3 r ma luhgen g . Reichtgetreioeordnung für die Ernte
1917 vom 21. Juni 1917 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 507) beuraft.
816 . Diese Verordnung tritt am 15. Jull 1917 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Prãäsident des Kriegsernährungsamte. von Batocki.
. —
Verordnung
über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.
Vom 12. Juli 1917.
Auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 81 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) . bestimmt:
Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1917 darf gemaͤß § 1 der Verordnung über die Preise der landwirt- schaftlichen Eijeugnisst aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 243) nicht übeisteigen in:
Aachen.... 280 Mark Hamburg ..... 275 Maik Rmetlin J,, anner, Braunschwelig .. 275 Kiel... w Kiemen... . 275 Königsberg i. Pr. . 265 Breslau.... 2665 detpng JJ Bromberg... 2665 Magdeburg .... 2770 w 275 . Mannheim.... 280 Cöln. ..... . 280 München 289 Mantz. , ,. ,,, it ntundd ö e , 7 Saarhrücken ö Duisburg ..... 2890 Schwerin i. M. .. 270 Guben Sten in , Erfurt.. 6 nrg t. GC.. . Frankfurt a. M. . . 280 nnn, 2. ölen d,
52 Der Höchstpreig für die Tonne inländischen Weliens aus der Ernte 1917 ist 29 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggey. Speli (Dinkel, Fesen) sowie EGmer und GEinkorn gelten im Sinne dieser Verordnung als Weizrn.
8583
In den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ift der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächsigelegenen im 8 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landegzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höberen Verwaltungebehbrden können einen niedrigeren Höchstpreis feststtzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenoris ein anderer als der nachft— gelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchst⸗ preis blg zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstvreis hinauf— setzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungzamts erforderlich.
§8 4
Für Roggen und Welen aus früheren Ernten sind die Höchst⸗ prelse der n . über Höchstvreise für Brotgetreide vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Kesetzbl. S. Sz20) in der Fassung nach § 7 der Perordnung über Inanfpruchnahme von Getreide und Hüljen—⸗ früchten vom 22. Mär 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 263) maßgebend. Diese Höchstyreise gelten auch fur Mischungen von Roggen und Wengen der Ernte 1917 mit Roggen und Wezen füüherer Ernten.
§ 5 Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 gelten gemäß § 1 Ahs. 6 der Verordnung über die Preise der land- wirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 243) folgende Hoöchstpreise für die Tonne: Hafer und Gerste.. .... . 270 Markl ungeschälter Buchweizen... 600 .
geschälter Buchweizen... 800 ,, , ,,, o. geschälte Hirse und Bruchhirse 970 .
Diese Höchstpreise gelten auch für Hafer, Gerste, Hirse fruͤherer Ernten. ; ch für Haf s
§8 6 Die Vorschriften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 443) bleiben unberührt. ö 3.
§57 Ist Getreide, das vor dem 1. Oltober 1917 aßgeliefert wind, vor der Ablieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Haͤchst⸗ prelg neben der durch 51 der Verordnung über Frübdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 443) fesigesetzten Druschpraͤmie folgende a g. zugeschlagen werden: als Trocknungelobn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vom Hundeit des Höchstpreises für jeden vollen Hundertte il, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 15. August 1917 weniger als id vom Hundert 31. Oltober 197 18. betragt.
5§ 8
Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeltggehalts als v
saln lr eg eib n felt e ßer cötekelttahalts als wollwert,
bei Lieferungen vor dem 16. y. 19817 .. 19 vom Hundert ö Oꝛłiober
Buchweizen und
. . dom ] 6 ö 1917 ab 17 9 * 9
1277) eine Erlaubnis zum Betriebe dis.
.
und Hirse an die Höchstpielse nicht gebunden.
89
ür die Beurtellung der Feuchtjskeit im Sinne der s§ 7, z ist
die Besch fferbet dez Syrtreites bei der Mukunft an der von den Erwerber bejelch geen Bestimmunge orte n. aßgebend.
9 § 19 —
Die Höchstprelse gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihwen ure fd , Säck, darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig i. den Boppehzentner — bel Hafer bis jzu 30 Pfennig fur der Doppe zentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht birmen diel Wochen nach der Lieferung zurüggegeber, so darf die velhge bühr fin jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchsibelrc ge von 3 Mark für den Doppelientner erböbt werden. Angefangene doc sind voll ju berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preig für den Sack nicht mehr alg 4.50 Mark und für den Sac, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr gls 5,59 Mar be— tragen. Werden Leihsäckz nicht zurücgegehben, so gilt der Höhstberrag der Lelbgebühr alg verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Sääch⸗ eine Gnischädigung zu zahlen, die die genannzen Sach öchstpreife nicht bersteigen darf. ö
5
Die Höchstprelse gelten für Barjablung bingen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kauspreig längtr, gestundez, so durfen biz zu 2 vom Hundert Jahretzinsen über Reichsbank dis kant zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungs kosten eit, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung biz zur Verladestelle des Outs, oon dem die Ware mit der Bahn oder ju Wasser ber sandt wur, omi die Kosten bes Einladens daselbst zu tiagen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf her für eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
5 12
Beim Umsatz von Getreide, Buchwelhsen und Hirse dürfen dem Höchstpreis rl n e Vermittlungt⸗ und ähnliche Geblhren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichs. etreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Dieser Fe . umfaßt vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs. getreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (3 10) und Für die Fracht bon dem Abnahme orte sowle die durch Zusamtzzenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachwelslich entstandenen Vorfracht. kosten. Abnabmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, big zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
513 Die Höchstpreise gelten nicht für Orlginalsaatgut, wenn die Be stimmungen über den Verkehr mit 2. inne ge balten werden. Ah ö gilt das Soatgut solcher Sorten, an denen dle Stamm baumzucht durch schrifstliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichganzelger zur Veröffentlichung gelangenden Verjeichnis für die Fruchlart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. § 14 Bel anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem Höchsipreis folgende Beträge zugeschlagen werden. für die erste Absaat bis zu 120 , zweite 109 . . 8 für die Tonne. Als anerkaunte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in tinem im Deuischen Reichganzeiger zur Ver oöffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwurischaften aufgeführt sind. Bei Saatgut aus landwirischaftlichen Betrieben, deren Unter⸗
nehmer sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem
Verkaufe von Saatgut befaßt haben, dürfen dem Höchstprels, sowelt es sich um die Mengen handelt, für die der Tommunalderbgnd gemäß den Bestimmungen uber den Verkehr mit Saatgut die Zu⸗ stimmung zur Veräußerung allgemein erteilt hat, bis ju 70 6 für die Tonne zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach Abt. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Be⸗ stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Druschprämten und die Beträge nach § 7 sowie die Zaäschläͤge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 1 Saß 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskoften von der Verladestelle des Erzeugers ab.
5 15 Die Reichsgetreidestelle ist bet Abgabe von Getrelde, Buchwelzen rn , , , Yar el. gr rr i.
Kommunalverbande hinsichtlich der Abgabe zu Futierjwecken.
5 16
Dle in dieser Perordnung sowie die auf Grund dieser Ver⸗ ordnung festgeletzten Preise sind Höchstvreile im Ste ne des Hesetzet, betreffend Höchsipresse, vom 4. August 1914 in der Fassung der, Be tanntmachung vem 17. Dezember 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Betanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 25) vom 23. Mär; 1916 (Reiche, Gesetzbl. S. 183) und vom 22. Mär 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253).
17 Diese Verordnung tritt 66 Tage der Verkünbung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. 8ftober 1916 (Reichs⸗Geseßzbl. S. 1209).
Vom 13. Juli 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Vollgernährung vom 22. Mai 1516 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom WX. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 9g Ot
Die Verordnung Über Höchstpreise für Rüben vom 26. Ok⸗ tober 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1204) iritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährunggamts. von Batoecki.
Bekanntmachung ö ; über die Ausgabe von Schulvverschreibunge der Süddeutschen Bächen te nenn in München
auf den Inhaber.
Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der geh ih, ö. satzungsmäßlgen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den i rr lautende, in Stücke zu 205 und 1666 M6 eingeteilte Schu ö verschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine weite ; (75. Serie 4ö5/oiger verlosbarer vom 31. Mai 197 ö. längstens binnen 66 Jahren im Wege der Verlosung oder 6 freihändigen Rückkaufs einlösbarer n , andbrlese Gesamtbelrage von fünf Millionen Mark.
München, den 11. Juli 1917. Königliches Stagtgministerium des Innern. Dr. von Grettreich.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter— nehmungen.
sit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in gelgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liqui⸗ galianen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 19165 n vom. I5. April 1917 (Gesetz und Verordnungsblatt für pie oluyierten Gebiete Belgiens Nr. Za vom 19. April io ; die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der
Firmn 96 a grmiere de l Ctablissement Thermal de i y, Paris, ö. angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Dr. von Philipp in Brüssel, Militärschule, emannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 12. Juli 1917. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.
x=.
Sekanntmachung.
Dem Händler Friedrich Burbaum in Nieder Ingel heim ist der Handel mit Nah zung und Nahrun 3 atz⸗ mitteln aller Art sowie mit Wgschmitteln auf Grund des S1 der Bundesratgpergrdnung vom 25. Sęeytember 1915 durch Be— schluß des Kreigaugschusses vom 20. Jun 1917 un ter sagt worden.
Bingen, den 3. Juli 1917.
Großherꝛogliches Kreigamt Bingen. Dr. Steeg.
—— Bekanntmachung.
Dem Metz germeister Os k ar Kell bart in Neustadt, Herzog ⸗ tum Coburg, ist wegen Unzuverlässigkeit im Fleischhandelzgcwerbe det Handel mit Fleisch und ß leischwaren u niersagt worden.
Neustadt (Herzogtum Coburg), den 5. Jult 1917.
Der Stadtrat. För ter, 1. V.
Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 128 des ‚Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
hir. S5 eine Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 5929 eine Bekanntmachung über den Fang von Krammets vögeln, vom 12. Juli 1917, unter
Nr. 59830 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Ver⸗ fdnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom; ö Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S71), vom 12. Juli 1917, inter
Nr. 59361 eine Bekanntmachung über wen meif Ver⸗ naltung und Liquidation des inländischen Vermögens füchtiger Personen, vom 12. Juli 1917, unter
liche Lasten von Grundstücken, vom 12. Juli 1917, unter Nr. 5933 eine Bekanntmachung äber Alukunfigpfücht, vom 12. Juli 1917, und unter Nr. 5934 eine Bekanntmachung über die Hel h ber hewerbegerichte, der Kaufmanntzgerichte und der Innungag⸗ schedsgerichte während des Krieges, vom 12. Jul 1977. Berlin W. 9, den 14. Juli 1917. Raiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Milltärintendanten a. D. in der Kriegsstelle eines ptrtragenden Rats im Kriegsministerium, Wirklichen Geheimen Kriegsrat mit dem Range der Räte erster Klasse Kreidel den r als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat brzellenz,
dem Regierungsbaumeister Pospieszals ki vom Militär⸗ buamt Berlin V den Charakter als Baurat mit dem persön⸗ lchen Range der Räte vierter Klasse,
dem Korysstabgapotheker Dr. Sto rp den Charakter als e e,, mit dem persönlichen Range der Räte erter Klasse,
den Oberlehrern des Kadettenkorps Dr. Müller und Schroeder den Charakter als Professor mit dem persönlichen lange der Räte vierter Klasse,
em Studienrat vom Kadettenhaus in Bensberg Dr. Bull den personlichen Rang der Räte vierter Klasse,
dem Geheimen expedierenden Sekretär Bemb und dem scheimen Regiftrator Se sting im Kriegs ministerium den 'harakter als Rechnungsrat
sowie aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand
dem Kriegsgerichtsrat Ziemer vom ftellvertretenden sienerallommando VfI. Armẽetorps den Charakler als Ge⸗ heimer Kriegggerichtsrgt,
dem Oberzahlmeister Neum ann vom 1. Unterelsässischen
geldartillerleregiment Nr. 31 den Charakter als Rechnunggrat u verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: . dem Eisenbahnobersekretär , in Magdeburg den haralter als Fiechnungsrat zu verleihen.
. ehem Reichsmilitärfiskus wird hierdurch das Recht zrliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen, in der ämarkung Graudeng belegenen, auf dem er lg her Pian kane ngelegten Grundflächen im Wege der Cntelgnung auf an des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221) zu
Berlin, den 14. Juli 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Masjestat des Königs.
Das Staatsministerium. von Breitenbach.
—
der . er Stadtgemeinde Guben wird hierdurch jum Zwecke liehen re terung des flädtischen Sifriebhofeg das Rei ver= trie dat dem Acterh iger . Kramig in Guben, Pfartner⸗
andes⸗ Nr. 5933 eine Bekanntmachung über wiederkehrende offent⸗
Präsidenten des Reichgztags Dr. Kaempf empfangen.
weise mitgeteilt werden, daß die fan d, egierung ihre — ger genen in Frankreich dürfen also mie un
aufgeführte Grundstück Guben-Landungen Band 76 Blatt Nr. 225, Grundsieuermutterrolle Artikel 2194 Parzelle 1206 100 mit einem Flächeninhalt von 16 a 17 4m nach Maßgabe des Ge⸗ sepetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben. Berlin, den 14. Juli 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestãt des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach. von Loebell.
Kriegsministerium.
Hiermit wird — wie alljährlich — zur allgemeinen Kennmnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mann⸗ schaften der Armee dienstlich verboten ist. innerhalb ihrer eigenen oder einer fremden Truppe oder Behörde Zivilpersonen oder den Handwerlsmeistern der Truppen und der mililärischen Anstalten usw. 6. Ausübung des Gewerbebetriebes Beih il fe zu leisten, insbesondere durch Vermittlung oder Er⸗ leichterung des Abschlusses von Kaufgeschäften, Verficherungs⸗ anträgen und dergleichen.
Den Unteroffizieren und Mannschaften ist befohlen, von jeder an sie ergehenden Aufforderung ihren orgesetzten Meldung zu machen.
Berlin, den 14. Juli 1917.
Der Kriegsminister. von Stein.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Cottbus berufenen Superintendenten Cordes, bisher in Luckau, ist das Ephoralamt der Dlözese Cottbus übertragen worden.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sertember 1919 zur ernbaltung unzuverläͤssiger Personen vom Handel ist den Händlern ran? Schubert, Wasserfftaße 70, und Friedrich Spel⸗ ahn, Badenftraße 6, der Handel mit Gemüse und Dbst
untersagt worden, weil sie die amtlich festgesetzten Häöchsipreise überschtitien haben. — Denselben werden die durch das Berfohren ver. ursgchten baren Auslagen, in sbesondere die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verbots auferlegt.
Stralsund, den 12. Jul 1917.
Bůrgermeifter und Rat. Gronom.
Bekanntmachung.
Dem Schlosfser August Kleinhang und der Verläuferin rteda Ridder in Dortmund, Wilhelmstr. 15, haben wir auf rund der Bundezzrats verordnung vom 23. September 1915 .
der hierzu erlassenen Augführungöbeflimmungen des Heri Minlfters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 big auf weiteres den Handel mitt Lebengmitteln aller Art . Unzuver. lässsaͤteit un ter sag t. — Die Kosten der amtliche Belauntmachung sind von den Betroffenen ju erftatten.
Dortmund, den 6. Juli 1917.
le Poltzeiverwaltung. J. AL.: Schwar.
Aichtamtlich es.
Dentsches Reich.
Prenßen. Berlin, 17. Juli 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hörte vorgestern nachmittag, wie „Wolsss Telegraphenbüro“ meldet, einen längeren Vortrag des Ministers von Breitenbach und gestern vormittag die Vorträge des Chefs des Marinekabinettt, des Chefs des Admiralstabes, des Generalfeldmarschalls von Hindenburg und des Generals Ludendorff.
Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat vorgestern den
—
Vor kurzem wurde in der Presse mitgeteilt, daß die fran⸗ zösische e en angeordnet hatte, den deutschen Krieg s⸗ und Zivi i, f. Nahrungsmittel, Rauchwaren, Argnel⸗ mittel, Toiletteartfkel aus den an sie gerichteten Sendungen nicht mehr auszuhändigen. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß entsprechende Maßregeln gegen die französischen Kriegs⸗ un ,,. in Deutschland getroffen waren. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, kann jetzt erfreulicher⸗ Maßnahmen aufgehoben hat. Die deutschen Krieggz⸗ und Zivil⸗ ö ; 2. wie i. lete halts e Die deutsche
Sammelsendungen jedes 8 aufgehoben.
Gegenmaßregel wurde daraufhin ebenfa
Dem Entwurf der am 12. Juli d. J. vom Bundesrat beschlossenen Verordnung über wiederkehrende öffent⸗ liche Lasten von Grundstücken (Reichs⸗Gesetzbl. Nr. 128 S. 604), deren Wortlaut die im amtlichen Teile der heutigen Nummer des Reichsanzeigers abgedruckte Bekanntmachung des , enthält, war folgende Begründung bei⸗ gegeben:
Von den Ansprüchen auf Entrichtung ber öffentlichen Lasten elnes Grundftücks, die in wiederkehrenden Leistungen besteben, insbesondere der Grund. und Gebäudesteuern, aber auch mannigfacher anderer Gefälle (val. für Preußen, Bavern, Sachsen, Württemberg und Baden die Zusammenftellung von Gutmann, Zeitschrifi deg deuischen Notaryereing 1911 S. 289 ff.), gelangen bei der Zwangz⸗ dersieigerung mit Rang vor den privatrechtlichen dinglichen Lasten und vor dem Anspruch dez betreibenden Gläubigers nur die eit der Beschlagnahme JIaufenden und die aug den letzten Jahren vor dem letzten , , ,. vor der Beschlag⸗ nahmẽ rlicständigen Betrug . Debung (g 10 Rr. 34-5, z 15 des Gesetzes üker die gwarggversteigerung und die Zwangeverwaltung, Neichg Gesetzbl. 1858 S. 718). Aeltete Mäcksflände werden erst an vorlehter Stelle, allo hinter dem Kapital und den NRangunsen der
, ge oöͤrige, auf dem belllegenden Plan gelb umränderte, dem heillegen den lien, * der en gf er nr il.
Nätzungen dis Gru dstüds im Rage der dritten Klasse ner die zur Zen der Peschlog ahme und von da an weiter laufenden öffentlichen Lasten beilchtigt is 1595 Abs. Y. 3.
Infolge der durch den Krieg verschärsten Notlage des städtischen Grundbesitzez we der, wie namentlich in letzter Zeit beobachtet it, die laufenden öffentlichen Lassen der Grundflück nicht immer regelmäßig getilgt. Mit der längeren Dauer des Krieges drohr daher den wa Ysenden Rüdcständen in immer sieigendem Unfang die Befahr betz Mangverlustes. Um dem zi begegnen, gehen die Steuerbehorden, vocnthmlich die Kommanglsteuerbet orden, in einer wachsenden Zabl von Fällen mit der Eeschlagrahme der lelstungepflichtigen Grund- stücke, ingbesondere durch Cialeitung der Zwangzvpersteigerung, bor (vzl. . B. fär Groß Rerlin die in Grundbefltz und Realkredit veröffentlichten Ueber ichten). Stellt die Zahl der betroffenen Grund⸗ stücke auch nur einen keinen Teil des belasteten GQrundhesihes dar, so ist sie doch nicht unbeträchtlich, und die bei einer urch ührung der Zwangeverstelgerun en im Kriege gefährdeten Interessen siad tür he deutend genug ju erachten, um den Erlaß von Maßnahmen zur Ab⸗ hilfe angejelgt eischeinen zu lassen.
Auf Grund der beft henden Vorschilften läßt sich die Zahl der Zwange ber fteigerungen wegen der bezelchneßen Steuerforderungen nicht wirksam einschtänken. Auch eine einfache Ausdehnung der Vorschri nen ist nicht tanlich. Dies gilt vor allem bon dem § 10 der Hypott eten⸗ ordnung vom 8 Juni 1916 (Reichs⸗Hesetzbll. S. 454). Die dort vor⸗ gesthene Eimnstellung der Zwar gaversteigerung ist nach Abs. 2 ebenso unzulgssig, wern fällige Ansprüche des hetreikenden Gläubigers für iwel Jahre nicht grjablt sind. Dieser Rechtsbehelf würde also, wenn man ihn für die wiederkehrenden offentlichen Lasten gleichfalls ein⸗ führen wollit, gerade da versagen, wo dle Abhilfe einsetzen soll, ganz ab- esehen davon, daß er einmal die mit Kosten und sonstigen Nichteilen verdundere Einleitung des Verfahrens nicht verhindern, sodann aber einen bedenklichen Eingriff des Volluregungt⸗ gerichts in das Beitreibung verfahren der einielstaatlichen Steuer = bebörden eatbalten würde. Aaderfeits verbietet es sich, den sich fort⸗ gesetzt aufsummenden Rücksländen wiederkehrender Lasten his auf wetteres schlechthin den bevorzugten Rang der dr tten Klasse des 8 10
kr. 3 4. 9. O. beizulegen, wie dieg durch die Verordnung vom 22. April 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 235) hinsichtlich der nicht wieden⸗ tehrenden Lasten gesckeben i. Gerade der Umstand, daß es sich nur um einmallge, aio übersehbare und gleichbleibende Beträge handelte, rechtfertigt es, dort die Bedenken gegen rie Ausnahmemaßiegel jurücksustellen (val. die Denkschrift üher wirtschaftliche Maßnahmen auz Anlaß des Krieges, 3. Nachtrag, Reichftage drucks. Nr. 73 S. 5 f). Hier, wo die Sachlage in dem autschlaggebenden Punkte eine andere sft, varf weder der bewährte Grundsatz der Prüfung des Ginielfalls veilassen, voch den durch die Ringbeischlebung in Milletdenschast gejogenen dinglichen Gläubigern die Möglichkeit genommen werden, nötigenfalls ibre Rechte nach ihrem Ermessen zu wahren.
Der vorlieg nde Enmmwurf tiägt dielen Gesichtspunkten Rechnyng, indem er gleich eitig die besondere Rechtslage der Lastenbeitreibung berücksichtigt. In ein) lnen ist folgem des ju bemerken:
Der S 1 siebt vor, daß Ansprüche auf Entrichtung weder⸗ kebrender offentiicher Lasien, für die ron der juständigen Behbrde Ausstand gewährt worden ist, in der Zwangtversteigerung und der Zwangsverwaltung ibren Rang behalten jollen. Er erreicht das da⸗ durch, daß er diese Beträge für laufende im Sinne des 8 19 Nr. 5 des Zrangsversteig rungegesetzes eikltrt. Sowelt daher nach dielem Geseß ein Fall einnitt, in dem es auf die Gigenschaft der noch zu zahlenden Gꝛfälle als laufender ankommt, behalten alle gestundeten oder einmal gestundet gewesenen Berrgge den Nang der dritten Klafse des § 10, auch wenn der gewährte Kusstand bereits abgelaufen int. Damlt sst die zuftändtge Steuerbehörde in die Lage versetzt, in allen geesgut ten Fallen einstwellen bon Vollstreckungsmaßre geln absehen und den von ihr al berücksichtigenswert erkannten Ausstands⸗ gesuchen entsprechen zu kuͤnney, ohne den Verluft des Range ibrer geftundeten Ansprüche und damit vdieser selbst. befürchten zu müssen. Reichtrechtlicher Vorschriften über daz Verfahren der Steuerbebörde und über die bei der abwägenden Sachprüfung zu brobgchtenden Gesichts puytte kedarf es nicht. Ins besgndere wird für Lie Gewährung des Ausflandeg krinerlel Form vorgeschtieben. Jede Art einer erkennbar an den Schuldner gerichteten Willengäußerung, auch einer sogenannten stillschweigenden, kann dau autreichen. G4
acht keinen Unterschieb, ob der Auzstand vor oder nach
intritt der Fälligkeit gewährt wird, ebenfowenlg, wenn im letzteren Falle die Bewilligung für Rüdstände erfolgt, die älter alt zwei Jahre sind. A(lch den vor dem JInkrajt⸗ treten der Verordnung nach deim 1. August 1914 bereits ertellten Bewilligungen wird rie Wirkung bez S 1 beigelegt. Die Landegientralbebbrden haben zu bestimmen, welche Behörden zur Ge— währung deg Augstandes in dem erläuterten Sinne juständig sind. Wird der Ausstand für Grundftückzlasten aus mehr als zwei Jahren gewährt, so führt Lie Eibaltung ihres bieherlgen Ranges zu einer Rangveischlebung gegenüber den elngetragenen Gläubigern. Aus den Kreisen der Grundbesitzer wird gelierd gemacht, daß die in Be⸗ tracht kommenden Beträge, um die sich die Recht ssellung der dinglichen Gläubiger veischlechtert, im Vergleiche zu deren Forde ungen und im Verhälmiz zu den dem Gigentũmer aus der ,,, drohenden Nach teilen nicht erheblich ins Gewicht fielen judem staͤnden bel einer Vuich⸗ führung der Zwangzversteigerung wahrend des Krieges die nachstehenden Gläubiger bei dem Mangel an Bietern vor der Gefahr, entweder selbst das Grundstuͤck ersteben ju müßsen oder mit ihrer Forderung ganz auc⸗ jufallen. Sie würden daher einen Ausschub auch auf Kosten einer im Verhältnis dazu erträglichen Rangverschlechterung vorzieher. Die se Erwägungen werden in einer großen Zahl von Fällen zutie en. Indessen muß den ketroffenen Gläubigern die Möglichkeit gewahrt bleiben, über dag, wag sie für ein erträgliches Opfer und für den kleineren Nachteil halten, selbfst zu befinden und ihre Interessen gegenüber dem Eingriff in ibre bighertge Rechtsstellung nach eigenem Ermessen wahrzur ehmen. Der § 2 steht daher vor, deß die Beteiligten benachrichtigt werden, sobolo wiederkehrende öffentliche Lasten eines Gruntstücks für zwei Jabre nicht geiahlt sind und damit der Zriwunkt heranrückt, an dem einz Beschlagnahme den Betrag der bevotrechteten Mücstände auf die bisherige Sö6he begrenit. Sie sind dann in der Lage, sich zu ent schljeßen, ob sie das weitere Anwachsen vor ehender Lastenbeträge ger der lassen oder ob sie nunmehr ihrerseitz auf den ihnen offenstehenden Wegen vorgehen wollen. Die Benach⸗ richtigung hat von der Behörde auszugehen, die den Ausstand gewährt und deshalb die ausstehenden Heträge übersehen kann. Da sie die in Betrocht ke mmenden Grund stuͤck gläubiger nickt kennt, soll fie ihre Mitteilung an dag Grundbuchamt richten. Dieses benach⸗ nichtigt dann alle diejenigen, für die ein Richt im Grundbuch ein⸗ getragen oder durch Eintragung gesicheit ist; wird nach Erlaß der Mitteilung eln westerer Berechiigter neu eingetragen, so wird auch ibm Kenntnis zu geben sein. Ist die ng einmal erfolgt, so sind die Beteiligten unterrichtet, und es bedarf keiner weiteren Mit- teilung, wenn an einem späteren Fälllgkengtermin der Autstand ver⸗ längert wind oder die Stundung westerer Beträge die Grenze der , Jahre eireicht. Hat dagegen der Schuldner imwischen ältere
usstände abgetragen und feine Steuerschuld sowelt vermir dent, daß sie uscht mehr den Betrag für zwei Jahre ausmacht, so wird eine neue Mitteilung erforderlich, wenn die gestundeten Beträge aufg neue jwei Jabre umsassen. Wird der Autstand für mehrere verschledene Grun dstückslasten gewährt, wenn auch von derselben Behörde, so müssen die Mitteilungen für jede der gestundeten Steuern ergehen.
Die Wirkung der Verordnung dauert an, big sie außer Kraft tritt. Ez empfiehlt sich, hleifür den gleichen gilt vorzusehen, h dem dle Verordnung über den dinglichen Rang offen ilicher
sten vom 22. April 1915 außer Kraft fritt 99) 3 Abs. 2 des Entwurfs). Vieser Zeitpunkt wird nach 5 2 Äbs. 2 der be⸗ zrichneten Verordnung vom Bundesrat in der Weise festgesetzt, daß er bestimmt, wann in Ansehung der Verordnung der zien ghufland als beendeß arznfehen ist. Gg kit derests bel Erlaß
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der Verordnung vom 22. April 1815 ihn Aus sicht gestellt worden krank , deferred ur hegt feli g .