§5 17. Die Votschrlften der 55 12, 13 und 20, Abs. IJ der Bekannt⸗ machung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver⸗ sorgungsregelung vom 25. Septimber und 4. November 1915 (RS Bl. S. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar. 5 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung und gegen die Vorschriften, welche von den mit der Unter⸗ verteilung beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden noch 57 der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung eineg Reickskommissarg für die Kohlenverteilung vom 28. . bruar 1917 (RSBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jabre und mit Geldstrafe bis ju 10 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf tie sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht. 6h
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs anzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Bekanntmachung über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung.
Auf Grund der S5 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der S§ 1 und 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen⸗ . vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird estimmt:
§ 1.
I. Von Stein koblen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkoblenbriketis aller Art, Preßsteinen und Zechen⸗ bejw. Hüttenkoks dürfen die Erieuger bis auf weitereg. im fuhren⸗ weisen Verkauf (Landabsatz) wöchenilich höchstens ein Sechstel der im Landabsatz in der Woche vom 24. bis 30. Junt 1917 gelieferten Menge abaeben, und zwa nur an solche Verbraucher, die ein dir gendes Verbrauchsbedürfnis durch eine Bescheinigung nachweisen.
II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mlt mebr als 10 000 Einwohnern wohnen, vom Gemeindevoistand, für Verbraucher, die auf dem Lande oder in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern wohnen, vom Vorstand des Kemmunalverbandes unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu stempeln. Maßgebend für die Emwohnerzahl sind die Ergebnisse der Volke⸗ jählung des Jahres 1916.
III. Diese Bestimmung benebt sich nicht auf gewerbliche Ver⸗ braucher, die ur ter die Bekanntmachung des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung betreffend Melder flicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketis vom 17. Juni 1917 (Reichzanzeiger Nr. 145) fallen.
1V. Diese Bestimmung bezieht sich serner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen an die Ber⸗ und Häntenarheiter und Angestellten des Grzeugers, soweit diele Brennstoffabgabe bisher üblich war (Ceputat⸗ kohle). Deputatkoble ist bei det Berechnung der in der letzten Juni⸗ woche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatzmenge (Absatz 1) außer Betracht zu lasser.
§ 2. Die Versendung von Gaskols ist bis auf welteres nur nach Babnstationen im Umkreise von höchstens 30 Km vom Erzeugunge⸗ orte gestattet. ß
8 JI. Da die endgültige Regelung der Brennstoffversorgung der er altar der Lendwirtschafst und des Kleingewerbes erst nach tüfung und Bearbeitung der durch die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (5 4) für den 1. September 1917 angeordneten Be⸗ stands und Bedarsgermlttelung erfolgen kann, wid zur vorläufigen Regelung der Belieferung für jeden Veisorauygsbeiirk (5 4 Abf. 1 und 11 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenver⸗ teilung vom 19. Jult 1917) nach gleichmaßigen (-Grundsaͤtzen, abgestuit nach der Einwohnerzahl und nach der Schwierigkelt der Brennftoff⸗ 3 die Brennstoffmenge für einen ersten Lieferungszeitraum estlmmt. 6. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten Tagen mitgeteilt werden. . 1II. Der erste Lieferunqe zeitraum beginnt mit dem 1. August 1917. IV. Die Versände der Veisorqungsbezirte haben festzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August 1917 ab insgesamt und welche Teilmengen davon für die Haushaltungen, die Landwutschaft und das Kleingewerbe (3 3 Abs. 1 Zffer 3 der Bekanntmachung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) in den Ver sorgungsbeiirk eingeführt und, sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Erzeuger bezogen werden. . V. Eine uber die festgesetzte Menge binausgehende Belleferung soll erst dann stattfi iden, wenn durch Lieferung der vorläufig fest⸗ e el ten Here an alle Versorgungsbez ire der erste Lieferungsjeltraum eendet ist.
§ 4.
I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk eines Kommunal verbandeg oder einer Gemeinde einführen oder von einem Erzeuger innerhalb des Benrks beiiehen, sind auf Verlangen des Vorstands des Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr alz 10 000 Einwohnern auf Verlangen des Gemein devorstands, verpflichtet, bis zu einem Drlttel der bei ibnen lagernden und eingehenden Brennstoffe zur Ver. gens dfeser Bebörde zu halten und den von der Behörde bezeichneten
ersonen zu überlafsen sowie die jur Uebergabe erforderlichen Hand- lungen vorzunehmen.
II. Tie in Abs. L bezeichnete Behörde kann aus dieser Menge zur Befriedigung eines dringenden Verbrauchsbedürfaisses der Land⸗ wirtschaft, des Kleingewerbes oder der Hauthaltungen Brennstoffe den Verbrauchern zuweisen.
III. Bei einem Händler, der für Verbraucher verschiedener Be⸗ zfirke liefert, übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händler zuständige Gemeinde⸗ oder Kommunalverbandsvorstand die vorstehend angegebenen Befugalffe aus. Er hat Ersuchen der Vorstände der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechtn, in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der he—⸗ teiligten Bezüke gellefert hat. Im Streitfalle entscheidet der Reich⸗ kommissar fur die Kohlenvertellung. 1V. Diese Verschrift beieht sich nicht auf Brennstoffe, welche von den Händlern nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden, die unter die in 8 1 genannte Bekannt. machung des Reicht kommissarß für die Kohlenverteilung vom 17. Jun 1917 fallen. Sie vezteht sich ferner nicht auf Brennstoffe, . . auf Bahnhöfen und Umschlagplätzen lagern und eingehen.
§ 5.
Autnahmen von den Bestimmungen der § 1 und 2 sowie welter⸗ gehende Besugnisse der Vorstände der Kommunalverbände und Ge⸗ meln den, als sie in 4 vorgesehen sind, kann der Reichtkommissar für die Kohlenverteilung bewilligen.
9 6.
I. Zuwiderhandlungen gegen die 55 1 und 2 und gegen die auf Grund det § 4 von den Vorständen der Gemeinden und Kommunal⸗ veibände getroffenen Anordnungen werden mit Gefängnis bia ju einem Jahr und mit Geldstiafe bis zu 10 000 S oder mit elner dieser Strafen bestraft.
II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Biennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Unter⸗
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Besti nmungen treten am Tage der Belanntmachung in
Berlin, den 20. Juli 1917. Der n n,. für die Kohlenverteilung. Stutz.
—
Bekanntmachung. . Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Ge müse Geichs⸗Gesetzbl. S. 914) wird bestimmt:
81.
Die gewerbsmäßige Konservierung von Meerrettich,
666, und Steckrüben in luftdicht veischlossenen Behaͤlt⸗ nissen ist verboten.
§ 2.
Zuwiderbandlungen werden mit Gefängnis bis ju einem Jahre
und mit Gelestrase dis zu zehntausend Mark oꝛer mit einer dieser Strafen belegt. ꝛ
8 3. . Diese Bestimmung trltt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüfe und Obst. Verwaltungsabteilung. von Tilly.
Kraf
Bekanntmachung über den Absatz von Weißkohl. Auf Grund der Verordnung über den Ablas von Weiß⸗
ö vom 21. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1187) wird bestimmt:
§51. Die Bekanntmachung über den Absatz von Weißkobl vom 3. , 1916 (Reichsanzeiger 250 vom 23. Oktober 1916) wird aufgehoben.
§2. Diese Bekanr tmach ing tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichganzelger in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. von Tilly.
Bekanntmachung.
Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 6. Juli 1917 genehmigt, daß die Allianz, Lebeng⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Aktien⸗ Gesellschaft in Wien, Der Anker, Gesellschaft für Lebens- und Rentenversiche⸗ rungen in Wien, die K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, die K. K. priv. Lebensversicherungs-Gesellschaft Oester⸗ reichischer Phönix in Wien und die Wiener Lebens- und Renten-Versicherungs⸗2 Anstalt in Wien die lebens längliche Versicherung mit abgekürzter Beitrags⸗ zahlungs dauer, die gemischte Versicherung und die Versicherun, mit bestimmter Verfallzeit, sämtlich für anormale Leben, nach dem vorgelegten Geschaͤftsplan im Deutschen Reich betreiben.
Berlin, den 18. Juli 1917. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Priwatversicherung. J. V.: Klewitz.
K-
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sitzung vom 13. Juni 1917 entschieden:
Der Gewerkschaft Marie⸗-Luise in Staffelfelden wird für ihr Kaliwerk vom 1. Januar 1917 ab eine en d⸗ gültige Beteiligung sziffer in Höhe von 7,9066 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des 8 18 des Kaligesetzes vor⸗ zunehmenden Aenderungen gewährt. Diese Beteiligungsziffer ist gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligesetzes für das vierte Jahr seit Antreffen des Kalilagers, d. h. bis zum 31. Januar 1917, um zwanzig vom Hundert und für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert zu kurzen.
Berlin, den 16. Juli 1917.
(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. J. V.: Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Marie⸗ Luise, Kalisalzbergwerk in Mülhausen i. Els. am 18. Juli 1917 zugestellt worden.
J. A.: Ullrich.
— — 4
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist . die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeorbnet worden.
492. Liste.
. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Gebweiler. — Gemeinde Fessenheim:
ea. 19 ha Grundbesitz der Witwe Philipp Walttspurager, Josesine geb. k . en cg een, . ufenthalis, fran e Staatz angebörige (Verwalter: ö vollzieher Schwindt in Rufach). ; J . Straßburg, den 17. Juli 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. ; 8
8Sekanntm achun g.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend dle zwang s⸗ weise Verwaltung fran fr *r Unternehmungen, vom 26. Nonember 1914 (RGI. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
493. Liste. Ländlicher Grundbesitz und bewegliche Sachen. Gemeinde Wigingen.
Wohnhaus, Hofraum, Ne benaebäude, Aecker, Wiesen, Gaͤrten und be. wegliche Sachen (10,9244 ha) der Wit we Peter Remy Hermance, geb. Rasej, in Lussant bei Rochefort als Älleinerbin von Collin
Marie Melanle in Wigingen, gestorben am 16. Februar 19 (Verwalter: Nolar Jusnzrat Kerdboff in Metzt«. *
Straßburg, den 17. Juli 1917.
Ministerlum für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des . t f J. L.: Dittmar. nnn
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs—⸗ weise Verwaltung französischer Untern ehmungen, vom 238. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die
wangs verwaltung angeordnet worden.
94. Liste.
Nachl aßm assen: Die Nachlaßmasse des am 10. Dezember 1915 verstorbenen Johann gen. Julius Krier in Northen, Gememde Contchen (3wangtverwalter: Bankier Alexis Weber in Bolchem.
Straßburg, den 18. Juli 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des f . J. A.: Dittmar. ö .
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGðBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
495. Liste.
Erbanteile: Der Echanteil der französischen Staatgangebörigen Ebefrau deg Professors August Hattner, Marie geb. Ohlmann, in Vitry⸗le⸗Frangoia am Nachlaß des am 16. April 1916 ver storbenen Renatugß Obhlmann aut Trimbach (Zvauge verwaltet: Notar Alexander in Hagenau).
Straßburg, den 18. Juli 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Gemäß der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichz kanzlera zur Fernhaliung unzuverlässiger Personen vom Handel vem 23. September 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 603) wurde dem in Stutt⸗
art wohnhaften Kaufmann Gugen Vetter, Kanzleistraße 8, eehandlung, dee Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt.
Stuttgart, den 20. Juli 1917.
Königliche Stadtdirektion. Nickel.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wird der Händleit. frau Anna Ginius in Helm gedt, Papenberg 24, der Handel mit Schokolade und Süßigkeiten aller Art untersagt.
Helmstedt, den 19. Juli 1917.
Heriogliche Kreindireltion. Dr. Blasiugt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 134 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 59d6 eine Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wert⸗ papieren usw, vom 7. Juli 1917, unter
Nr. 5947 eine Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte, vom 19. Juli 1917, unter
Nr. 5948 eine Verorbnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbst⸗ versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom 20. Juli 1917, unter
ordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh⸗ waren vom 28. September 1916 (Reicht ⸗Fesetzbl. S. 1077), vom 19. Juli 1917, und unter Nr. 5950 eine Bestimmung über eine Aenderung in der Zuständigkeit der Prisengerichte, vom 20. Juli 1917. Berlin W. 9, den 21. Juli 1917. Raiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Pren ßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die Generalsuperintendenten D. Genn rich in Magdeburg und Schöttler in Königgberg von ihren bisherigen Aemtern zu entbinden und zugleich den Generalsuperintendenten P. Gennrich zum Generalsuperintendenten der Provinz Ostö preußen und zum ersten Hofprediger an der Schloßkirche in Königeberg, den Generalsuperintendenten Schött ler zum Generalsuperintendenlen der Provinz Sachsen fur den südöst⸗ lichen Sprengel zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Kriegsgerichtsräte Dr. Matschke von der 1. Garde— division, Koch (Karh vom Generalkommando J. Armeekorps und Was muht! vom Generalkommando VIII. Armeekorps,
zu Oberkriegsgerichtsräten,
den Obermilitärintendaniurrat Toeppen zum Geheimen Kriegsrat und Militärintendanten,
die Intendanturräte Dr. Kayser und Debus zu Ober— militarintendanturräten und
den etatsmäßigen Militärintendanturassessor Scheer zum Militärintendanturrat zu ernennen sowie
dem Geheimen Rechnungsrevisor bel der Oberrechnungs⸗ lammer, Rechnunggrat Waterst rabt den Charakter als Ge⸗ heimer Rechnungsrat sowie
den Geheimen Rechnungsrevisoren bei derselben Behörde . und Buchholtz den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den expedierenden Sekretüren und Kalklulatoren beim Reichs- und Staattzanzeiger Giese und Ern st Men er den Charakter als Rechnungtrat zu verleihen.
—
r. 5949 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Ver⸗
Ninister i um für Handel und Gewerbe.
Die durch Verfügung vom 15. September 1916 für das Deusschlat⸗ befindliche Vermögen der Firma Vol. G. nan ph z Co. Can in Crefeld angeordnete Zwangs—⸗ ernaltung ist aufge hoben.
Berlin, den 18. Juli 1917.
r Minister für Handel und Gewerbe. se . A.: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs—⸗ nelse Verwaltung französischer Unternehmungen, om 2b. November 1914 (GBl. S. 487) und 10. Februar z Gi Bl. S. S-) ist nach Zustimmung,. des Herrn Neichs— flers über das in Deutschland befindliche Vermögen der un Terrail, Peyen & Co, Lyon, die Zwangsverwaltung am net worden. (Verwalter: Treuhänder Johs. E. Perpeet n brefeld.)
Herlin, den 19. Juli 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Hu ber.
1j Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ neise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom Härz 1915 (RGGPl. S. 133) und 10. Februar 1916 f66l. S. 8) ist nach Zustimmung des Herrn Reichslanzlers üer den Nachlaß des am 11 März 1917 in Königsberg ver⸗ inkenen Majors a. D. Felix von Sydow die Zwangnaver— uulung angeordnet wor den. (Verwalter: Oberregierungsrat kleyhan von Sydow in Köslin.)
Berlin, den 19. Juli 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Hu ber.
Kriegsministerium.
Der Gerichts assessor Dr. Schönfeld aus dem Bezirk z Kammergerichts ist zum überzähligen Militärintendantur⸗
sssor,
fie; Obermilitärintendantursekretär Hesse von der Inten⸗ ntur VI. Armeekorps zum Geheimen expedierenden Ectretar n striegs ministerium und
der Militärintendanturregistrator Graumann von der RMtendantur X. Armeekorps zum Geheimen Registrator im sriegsministerium ernannt worden.
Finanzmini sterium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in laͤngenschwalb ach, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist zum September d. J. zu besetzen.
Bekanntmachung.
Der am 9. März 1917 auf Grund der Bundegratt verordnung m 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger logen vom Handel, geschloffene Bettteb der Händlerin Neliy litblichs in Rhey dt, Hauptstraße Nr. 156, ist mit dem heutigen e wieder freigegeben worden.
Rheydt, den 14. Juli 1917.
Die Poltzelverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.
Bekanntmachung.
Der Händleiin Marie Bobrowiez in Culm, Ritterstraße . W, wild gemäß Ter BRundetzrate verordnung vom 23. S vtember kz in Verbindung mit der Auzführungsanweifung vom 27. Ser nber 1915 der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen huderlä sio keit an ter sagt. — Die Ke sten der Veröffentlichung hid von der Händlerin Marie Bobrowiej ju tragen.
Culm, den 19. Jul 1917.
Die Polizeiverwaltung. Liebetanz.
Bekanntmachung.
z Der Handeltfrau Ernestine Sperling, geb. Rex, hier, Odersttaße Nr. I8, ist auf Grund der Bundetztatg verordnung pm z. Sepiember 1915 der Handel mit Eiern wegen Ünzu' kilã igkeit un ers agt worden.
Frankfurt a. Oder, den 18. Juli 1917.
Die Polizelverwaltung. Trautmann.
—
Bekanntmachung.
z n Witwe Emille Burmeister, geb. Buten hoff, in ; n ist auf Grund der Bundesrats verordnung vom 25. Sep⸗ ö 19815, betreffend Fernballung unzuverlässiger Personen vom kalle, Beh ti. S. Coch tn tin gs wit iffer 4 r lsihrungebest mm un gen des Herrn Miristers für Handel und . om 27. September 195159 der Mühlenbetrieb ein . ed lch des Han dels mit Müllereierjeugnissen unter- 1a worden. — Die Kossen des Verfahrens sowie die Gebühren für fentliche Bekanntmachung ha Fiau Burmeistet ju trogen.
Grelfenberg in Pomm., den 16. Juli 1917. Der Landrat. von Thadden.
Bekanntmachung.
zin Händler Heinrich Wagner fen. in Wanne, AUnser— Daß 94, babe ich auf Grund der Bundegratsperordnung vom tu tptemper 1515 (Reichs- Gesetzblat Seite 603) und der damn ur hen Aug führungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel Ez twerbe vom 27. September 1915 den Handel mit ungemitteln aller Art untersagt. Gelsenkiichen, den 20. Juli 1917.
Der Königliche Landiat. J. V.: Schröer.
Bekanntmachung.
a 6 Grund der Bundegrateverordung vom 23. September 1916, 9 airngi tanz unzuvyerlässiger Personen vom Handel (RGBl. file itt, duich Verfügung van. heutigen Tag dem Bergmann nc Dudda 33 dessen Ehefrau, Maria geb. Martin, ng Pu er-⸗Erie, Sutumersst. Rr. 27“, der Handen mit g Lämit teln und Seifen un tersagt worden. — Die Kosten annimachung sind von den Betroffenen ju tragen. uer J. W., den 19. Juli 1917.
Die Poll elveiwaltung. Ruhr, Bürgermelster.
———
Bekanntmachung.
Auf Grund der Hundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung un uzen lässig'r Perjonen von Handel (R HGBl. S. 603) habe ich ber Ehefrau des Bäckermeisters Betting in Bergkamen den Handel mit Gegenständen ves täg⸗ lichen Bedarf, ingbesonder⸗ mit Backwaren, wegen Un— zuverlässigkeit in bejug auf diesen Handelebetrieb un terfagt und ihre Bäckerei gejchlossen.
Hamm, den 19. Juli 1917.
Dec Königliche Landrat. J. V.: Deim el, Rechnungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratzverordnung vom 253. September 1915 (RGBl. S. 603) zur Fernbaltung unzuverlässtger Personen vom Handel wird dem Wilbelm Schück, Rem sche id, Tntzestraße 66, der Handel mit Lebensmitteln unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung untersaat.
Remscheld, den 19. Juli 1917.
Der Oberbürgermelster. J. V.: Gertenbach.
Bekanntmachung.
Dem. Bäckermeister Emil Dahlmann, Heckingbauser Straße 171, ist duich Verfügung der Pelizetoerwaltung dom 4. Juli 1917 auf Grund det § 58 der Veiordaung des Bundesrats vom 29. Juni 1916 und des 1 der Verordnung des Bundetrats vom 23. Seytember 1915 die Herstellung und der Vertrieb von Honigkuchen untersagt worder. — Die Kosten der Veröffent⸗ Itchung dieses Verbotg hat Dahlmann zu tragen.
Barmen, den 20. Jult 1917.
Die Poltzeiderwaltung. J. V.: Köhler.
Aichtamtliches.
Deutsche s Reich.
Preußen. Berlin, 24. Juli 1917.
In der am 23. Juli 1917 unter dem Vorsitz des Staattz⸗ ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abge⸗ haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 die Zustimmung erteilt.
Feindliche und neutrale Blätter versuchen den Bom ben— abwurf englischer Flieger auf den Oelberg damit zu erklären und zu entschuldigen, daß die Türken auf dem Oelberg Verteidigunggzanlagen errichtet hätien. Wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, erklärt das türkische Große Haupiquartier, daß sich auf dem Oelberg keinerlei Anlagen für Verteidigungs⸗ zwecke befinden. Wenn einzelne Zeitungen, wie das Aargauer Volksblatt, behaupten, „die schwere Artillerie des zu einer Festung ausgebauten Oelberges versuche die englischen Unter⸗ nehmungen zu stören“, so ist das geradezu kindlich. Jerusalem liegt gegen hundert Kilometer hinter der Kampffront.
Die hiesige Friedrich Wilhelm s⸗Universi tät wird zur dankbaren Erinnerung an ihren Stifter König Friedrich Wilhelm III. am Freitag, den 3. August d. J., Mittags 12 Uhr, in der neuen Aula der Universität einen Festakt veranstalten. Die Eingeladenen werden ersucht, die ihnen zu⸗ gesandten Eintrittskarten am Eingang zur Aula vorzuzeigen.
(Forlsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Berlin, 23. Juli, Abends. (W. T. B.) Artillerieschlacht in Flandern unvermindert. russische Angriffe südwestlich von Dünaburg sind gescheitert. 3 . reiht sich in raschem Fortschritt Erfolg an Erfolg.
In Ostgalizien blieb die kraftvolle Vorwärtsbewegung auch am 22. Juli im Fluß. Das ungestüme Nachdrängen unserer Truppen hat die russische Front von Tarnopol bis ins Karpathenvorgelände ins Wanken gebracht. Unsere Truppen zwischen Brzezany und Haliez sind ebenfallz im Vorgehen, die Zahl der Gefangenen steht noch nicht fest. Bisher sind 47 Geschütze, darunter eine große Anzahl schwerer, eingebracht worden. Trotz⸗ dem die Russen die Absicht hatten, wie bei früheren Rückzügen, alles in Flammen aufgehen zu lassen, konnten sie diesen Plan in der Eile des Rückzuges nicht voll verwirklichen. Bei Zborow haben sie lediglich die große Chausseebrücke verbrannt, die zahl⸗ reichen rechts und links davon über den Strypagrund führenden Holzbrücken mußten sie unzerstört lassen. Ebenso die große Straßenbrücke in Jezierna über die Wosuszka. Die russischen Quartiere in den Ortschaften hinter der Front bezeugen überall den überstürzten Aufbruch. Vielerorts fielen be⸗ deutende Mengen von Nahrungsmitteln und Munition in die Hände der Verfolger. Die Versuche der Russen, die Munitions⸗ lager in Jezierna in die Luft zu sprengen, gelangen nur zum Teil. Gewaltige Bestände blieben unzerstört und bereits am Vormittag des 21. trafen deutiche Lastzüge ein, um sie zur eigenen Verwendung abzutransportieren. Auch die riesigen Verpflegungsvorräte in Jezierna konnten die Russen nur teilweise durch Uebergießen mit Petroleum unbrauchbar machen. Bereits gegen Mittag des 21. waren die Ort⸗ schaften Medowa und Kozlow, 10 Kilometer südwestlich und südlich von Jezierna, erobert, während unsere Truppen bereits bis auf 9 Kilometer gegen die Stadt Tarnopol vorgedrungen waren, die seit Beginn des ersten Kriegsjahres in russischen Händen ist. Von den genommenen Höhen sahen die Verfolger bereits deutlich den Kirchturm von Tarnopol. Weder durch zusammengefaßtes Feuer auf die große Landstraße, noch durch starke Gegenangriffe vermochten die Russen den deutschen Vormarsch aufzuhalten. Auch ein Vorstoß mit von Tarnopol herangeführten Panzerautos schlug fehl. Das Speirfeuer der deutschen Geschütze zwang die Panzerwagen zur raschen Umkehr.
Starke
.
Der 22. Juli brachte abermals gewaltigen Raumgewinn
für die Verfolger. Am östlichen Ufer der Strypa vorgehende
Kolonnen erreichten bereits in der Nacht zum 22 Jun mit Kavallerie bei der Station Denysow an der Stryna die Eisenbahn⸗ linie Kozow — Tarnopol. Die ostwärts abziehenden russischen Kolonnen wurden haufig mit vernichtender Wirkung von unserer Artillerie gepackt. Auf allen Straßen und Wegen liegen Reihen russischer Gefallener verstreut. Ein Eisenbahnzug, der nach Osten zu entkommen suchte, wurde von Denysow von Ulanen und Jägern zur Umkehr gezwungen. Außer Unmengen von Munition und Lebensmitteln wurden hier sechs schwere Flachbahngeschütze erbeutet, die am Bahnhofe zum Verladen bereitstanden. Am Vormittag des 22. wurde die Bahnlinie von Infanterie in breiter Form überschritten. Obwohl die zahlreichen Ver⸗ teidigungsanlagen am östlichen Strypaufer mit ihrem weitaus⸗ gedehnten und noch nöllig unversehrten Drahthindernissen eine vor= zügliche Gelegenheit zur abschnittsweisen Verteidigung boten, leisteten die Russen nirgends ernsthaften Widerstand. Ihre Nach⸗ huten wurden überall geworfen. Weithin am Horizont sah man zu beiden Ufern der Stiypa die weichenden russischen Kolonnen, deren Rückzug stellenweise zur Flucht ausartete. Das warme trockene Wetier begünstigte das rasche Vordringen unserer Truppen. Die Wege haben sich gebessert. Die Feldbatterien ziehen mit der vordersten Infanterie und auch die schwere Artillerie bis zu den schwersten Kalibern wird mit hemerkens⸗ werter Schnelligkeit nachgezogen. Vor Tarnopol leisteten die Russen hartnäckigen Widerstand. Auf den Höhen östlich der Stadt hatten sie eine große Masse schwerer und leichter Artillerie zusammengezogen. Am Morgen des 22. Juli erreichte die deutsche Infanterie den vor Tarnopol seeartig erweiterten Sereth. Die russische Artillerie überschüttete das Westufer dieses Flusses mit einem Hagel; von Schrapnells und Granaten. Gleichzeitig eröffneten zahlreiche Maschinengewehre, die auf dem Kirchturm und hohen Gebäuden der Stadt aufgestellt sind, ein heftiges Feuer. E wäre ein leichtes, den russischen Widerstand durch schweres Feuer auf die Stadt, die ihnen Schutz und Deckung bietet zu brechen, ähnlich wie die Franzosen in solchen Fällen sich nicht scheuten, ihre eigenen Städte in Grund und Boden zu schießen. Stimmung und Geist unserer Truppen ist . . Erfolgen entsprechend siegesfroh und angriffz⸗ reudig.
Großes Hauptquartier, 24. Juli. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Die Artillerieschlacht in Flandern tobt in noch nicht erreichter Stärke Tag und Nacht weiter. Die Erkundungs⸗ vorstöße gegen unsere Front mehren sich. (
Zwischen dem Kanal von La Bassée und Lens hält das lebhafte Feuer an; beiderseits von Hulluch blieben nächt⸗ liche Aufklärungsunternehmen des Feindes ohne Erfolg.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Am Chemin-des-Dames griffen die Franzosen bei Cerny wieder die kampfbewährte 13. Infanterie-Divi⸗ sion an, die wie bisher keinen Fußbreit der von ihr im Angriff gewonnenen Stellungen verlor. Das aus
Nr. 565 hat in letzter Zeit 21 Angriffe ber Franzosen zurück⸗ geschlagen. ;
Auf dem rechten Miaas-Ufer drangen am 22. Juli Teile badischer Regimenter in den stark verschanzten Caurieres⸗ Wald ein, fügten dem Feinde schwere Verluste zu und kehrten mit zahlreichen Gefangenen zurück.
Oestlicher Krieg sschauplatz. Die gesamte Ost front zwischen Ostsee und Schwarzem Meer steht im Zeichen erbitterter Kämpfe und großer Erfolge der deutschen und verbündeten Waffen!
Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.
Bei der Heeresgruppe des Generalobersten von Eichhorn
griffen die Russen bei Jacobstadt Abends vergeblich an, nachdem am Morgen ein Angriff in breiter Front durch unser Vernichtungsfeuer im Entstehen niedergehalten worden war. Südwestlich von Dünaburg führten sie nach starker Artilleriewirkung 6 Divisionen fünfmal, tiefgegliedert, gegen unsere Linien, die voll behauptet wurden. Nach harten Nahkämpfen mußte der Gegner unter ungeheuren Verlusten weichen. Auch bei Krew o stürmten die Russen Vormittags erneut in 5 km Breite an; sie wurden zurückgeschlagen. Dorf Krewo ist wieder in unserer Hand. Im ganzen hat der Feind südlich von Smorgon mit 8 Dinisionen, deren Regimenter sämtlich durch Gefangene und Tote in der Front festgestellt werden konnten, angegriffen. Nur Trümmer sind zurückgekehrt.
Heeresgruppe des Gene ralobersten von Boehm-⸗Ermolli.
Die strategische Wirkung unserer Operation in Ostgalizien wird immer gewaltiger; auch vor der nörd⸗ lichen Karpathenfront weicht der Russe!
Vom Sereth bis in die Waldkarpathen sind wir in einer Breite von 250 km im Vorwärtsdrängen.
Unsere siegreichen Armeekorps hahen den Sereth⸗ Uebergang südlich von Tarnopol erkämpft.
Bei Trembowla wurden verzweifelte Massenangriffe der Nussen zurückgeworfen.
nta Halicz und die Linie der Bystrzyca Solotwinska sind überschritten.
Die Beute ist bisher nicht zu übersehen.
Mehrere Divisionen melden je 3000 Gefangene; zahlreiche schwere Geschütze bis zu den größten Kalibern, Eisenbahn⸗ züge voller Veipflegung und Schießbedarf, Panzerzüge und Kraftwagen, Zelte, Baracken und jegliches Kriegsgerät sind ier. und legen Zeugnis ab von dem übereilten Rückzug des
eindes.
Front des Generalobersten Erzherzog Josenh. Der Nordflügel hat sich der südlich des Dnjestr be⸗ gonnenen Bewegung angeschlossen. STLänas der ganzen Front starke , . des Gegners. Beiderseits der Bistritz und südlich des Toelgyes⸗-Passet wurden russische Vorstöße abgewiesen.
West⸗ falen und Lippern bestehende Infanterieregiment
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