1917 / 186 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

* 4 h , nr n abweicht. Zuwiderhandlungen

4 Die Voischriften der . ee, insoweit An⸗ ch nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen etroffe .

5 Die Verordnung trltt am . September 1917 in Kraft. Ten Zeltvunkt des Außerkrafttreteng bestimmt der Reichskanzler.

Berlin, den 3. August 1917. Der Stellvertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntm achung

über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht.

Vom 2. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über bie Ermächtigung des Bundegrats zu wirtschaftlichen Maß. nahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen:

!

1 Wer eine prlyate goth. oder Fachschule betreiben oder leiten will, in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll, oder wer in einer solchen Schule unter⸗ richten will, bedarf dazu der Erlaubnig der von der Landegjentral-⸗ behorde bessimmten Bebörde.

Wer in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern Prwvatunter⸗ richt erteilen will, bedarf dieser Erlaubnis, wenn den Umständen nach anzunt hmen ist, daß der Unterricht gewerbgmäßlg an Personen erteilt werden soll, die ihre Kenntnisse als gewerbliche oder kaufmännische Angelltellte verwerten wollen.

Welcher Unterricht als Unterricht in gewerblichen oder kauf- männischen Fächern anzuschen tst, bestimmt in Zweifelsfällen die Landegzentralbehörde endoüliig. Sie kann die Bestimmungen dleser Verordnung auf andere Uaterrichtsfächer ausdehnen.

. 52 Die Erlaubnis ist zu ver sagen, wenn

1. Tatsachen vorllegen, welche dle Unzuverlässigkeit des Nach⸗ suchenden in sitilicher Hinsicht dartun,

2. der Nachsuchende die zur Leitung der Schule oder zur Er⸗ tellung des Unteirlchis erforderliche Besähigung nicht nach⸗ juweisen vermag,

3. der Nachsuchende den Besitz der zum elnwandfrelen Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachjuweisen vermag. , .

Die Grlaubnig kann versa st werden, die NUnterrichterteilurg besteht.

Die Grlaubnlg kann unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Als Bedingung kann ingsbesondere die Unterlassung

deg gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellen veimlitlerz auferlegt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Nachsuchen den und nur für den bestlmmt zu beieichnenden Ort oder Bezirk. Sollen mehrere Fach oder Fortbildungsschulen betrieben werden, so ist fur

jede von chnen eine besondere Erlaubnis erforderlich.

. §5 4 Die Erlaubnis ist zurückjurehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlafsungen deg Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässig ˖ keit in bezug auf den Betrkeb oder die Leitung der Naterrichtertellung oder in bezug auf seine persönlichen Verhaͤltnisse ergibt, ferner auch dann, wenn der Inhaber den Besitz der zum einwandfrelen Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Raum ˖ lichkeiten nicht mebr nachzuwelsen vermag. Wird die Erlaubnis zurückgenommen, so ist innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrichterteilung einzustellen.

85

Inwieweit der Bescheld, durch den die Erlaubnis versagt oder

unter Bedingungen erteilt oter zurückgenommen wird, durch Rechts- mittel angefochten werden kann, bestimmt die Landeszentralbehorde.

5 6

Wer, ohne im Besitz einer nach Landesrecht etwa erteilten Er⸗ laubnig zu sein, nach dem 31. Dezember 1917 eine vor dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung eirichteie Schule der im 5 1 Abs. 1 be⸗ jeichneten Art welter betreiben oder die vorher übernommene Leitung einer solchen Schule oder e ine vorber begonnene, unter S 1 sallende Unterrlchterteilung fortsetzen will, bedarf dazu der Erlaubnis der von der Landeszenzralbehörde bestimmten Bebörde (5 1 Abs. JI. Für diese Grlaubnig gelten die S5 2 bis 5 entsprechend.

Sofern nicht bereitss nach Landesrecht die Versagung der Er⸗ laubnit wegen mangelnden Bedürfnisses vorgesehen ist, ift die Ver⸗ lagung der Erlaubnig aug diesem Grunde nur juldsfia, wenn die Schule nach dem 1. Januar 1916 errichtet oder die Unterricht⸗ eiteilung nach diesem Zeitpunkt aufgenommen ist.

Wird die Erlaubnis versagt, so ist innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist die Schule zu schließen oder die Leitung der Schule oder die Unterrlchtertellung einzustellen.

7 ; Die Landetzzentralbehdrde elt die zur Augführung erforder⸗ lichen Bestimmungen. Welterge hende landesrechtliche He dre, . julasstg. .

9. 8 Mit Gefängnis is zu scc Monaten und mit Geldstrafe bit iu zehntausend Maik oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1. wer ohne die erforderliche Erlaubni eine private Fort-

wildunge⸗ oder Fachschule betreibt oder die Leitung elner solchen Schule 9der die Un terrichterteilung in gewerblichen oder laufe e fh Fächern beginnt oder fortsetzt,

2. wer den nach S3 auferlegten Br dingungen oder den landeg⸗ rechtlichen Bejtimmungen über die Unterrichtertellung in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern zuwideihandelt.

er,, wird die Befugnig zur Festsetzung von Zwangistrafen im Verwaltung wege nicht berührt.

9 Diese Verordnung tritt mit 79 Tage der Verkündung in Kraft. Der Reicht kannler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten.

Berlin, den 2. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Ver ordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel.

Vom 2. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

S1 .

Für Zwede der Kriegswirtschaft sind inggesamt 1 500 090 Tonnen Strob, und jwar 650 050 Tonnen sofort, der Rest, soweit er nicht nach 5 2 zu einem früheren Zeltvunkt zu liefern ist, bis längsteng 1. Jedruar 1918 sicherzustellen und ju den im 5 2 genannten Zen⸗ vuntten abjuliefern.

1

Reichs⸗Gesetzbl. S. 827)

wenn kein Bedüifni für

Schule oder dle

entsprechende Anwendung:

h. gessundet, so duͤrfen bis zu ? vom Hundert He breg i i über

hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Besörderung

Es mössen geliefert seln:

biz zum 30. September 1917.

2 31. Oktober 1917 ; 30. November 1917. 31. Dejember 19I7 31. Januar 1918. 28. Februar 1918. 31. März 13518 30. April 1918 .. 31. Ma 1918. 30. Juni 1918. 31. Juli 1918.

jusammen

250 000 Tonnen 200 000

200 000 150 000 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000

100000 100 000

1500 000 Tonnen.

. 53

Die zu liefeinden Mengen weiden vom Praͤsidenten des Krlegz⸗ einährunggamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß⸗Lotbringen unter Zugrundelegung des Ergebniffes der im Juni 1917 vor⸗

enommenen Ernte flächenerbebung und der Ernteenmit lung für 19817 owie unter Berücksichtigung der bei der Viebjählung am 1. Ser⸗ tember 1917 festgesielten Kopfjahl von Großvleh (Pferden und Rind⸗ vieh) verteilt.

Die Unterverteilung auf die Lieferunggverbäͤnde innerhalb der Bundezsiaaten und Glsaß⸗Loihringent erfolgt durch die Landes zentral. behörden. Fur die im § 1, bezeichneten Zwecke frelhändig angekauft Siroh der Ernte 1917 ist auf- das Lielerungssoll nach näherer Be⸗ ssimmung der nach 5 14 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Stelle in An⸗

rechnung zu bringen.

§5 4

Die Veiyflichtung zur Sicherstellung der Lleferung und die Ab⸗ lieferung der sichergessellten Vorräte obliegt den nach 5 17 des Ge⸗ setzes über die Kriegeleistungen vom 13. Juni 1873 (Reicht. Gesetzbl. S. 129) gebilde ten Lieferungs verbanden. Die vleferunggverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leissungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den S6 6 und 7 deg genannten Gesetzeg finden dabel mit folgen der Maßgabe

JI. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder 9) Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht über

eigen:

a) bel Flegeldruschstroh 90 ,

P) bet unge preßtem Maschinendruschstroh 80 .. . Für gepreßtes Stroh erböht sich der Preis um 8 M für die Tonne; dies gut z doch nur dann, wenn das Stroh derartig gepreßt if! daß mlndestens 80 Doppelzentner auf einen Koppelwagen (großen Rungenwagtn oder zwei kleinen Wagen) verladen werden können. .

st die Ware nicht von mindesteng mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.

„Im Falle verspäteter Lieferung oder jwangsweise herhel⸗ geführter Leistung sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 ½ für die Tonne herabzusetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung kann die von der Landegzentralbe horde beslimmte Behörde anordnen, daß von der Preigherabsetzung abzusehen ist.

Vie in Nr. JI und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen dle Kosten der Besgrderung bis zur nächsten Verladestelle sowie

die Kosten des Einladens daselbst ein.

Ver Lieferung verband oder die Gemeinde erhält für Ver⸗ mittlung und sonstige Unkosten eine Vergütung, dle 8 S6 für die Tonne nicht überftelgen darf. Bedient sich der Lieferungs verband oder die Gemeinde eines Händlers oder Kommissionärg, so stehen diesem von der Vergütung 6 M0 fäßs die Tonng zu. Die Landeghentralbehörden können Aut,

nahmen zulassen. 665 w . Bei Weslgerung oder Säumnit des Lleferunge verbandes oder der Semelnde sst die von der Landeg;entra l vebörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen.

5 ö Belm Verkaufe des nicht nach S5 16, 2 abiuliefernden Strohetz durch den Erzeuger dürfen die im 5 4 Abf. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden. Die Prelse gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte. Die Prelse gelten für Barjablung bei Empfan Wirb der

*

ichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Here ee genen . die der Verkäufer vertraglich übernommen

bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn ö. zu . versandt wird, sowle die Kosten des Einladens da—⸗ e zu tragen.

Beim fue durch den Handel dürfen den Prelsen inggesamt höchsteng 6 M für die Tonne zu eschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommlsstong , Vermittlungs. und ähnliche Gebühren sowie alle Ürten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen sür die Fracht don dem Abnahmeorte.

. §586 Belm Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Prels von 100 Mark für die Tonne ohne Sad nicht . werden. Für leib weise 5 der Säcke darf eine Sackleihgebuhr blg ju 35 Pfennig für bo Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Llenerung zurügk⸗= gegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Lelbgebühr . P Tus für die Woche bis zum Höchstbeirage von 2.29 Mark erden die Säcke mitverkauft, so dark der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2 0b , für den Sack, der 0 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr als 2,25 betragen. Diese Preife schließen den Preis für die Sackbänder mit eln. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwilchen dem Verkaufg⸗ und dem Rückkaufgpielse den Satz der Sackleihgebübr nicht uͤbersteigen. Im übrigen gelten die Vorschriften im g 5 Abs. 2 und 3 mit der taßgabe, daß der Zuschlag von 6 M die Auslagen für Saͤcke nicht umfaßt.

7 Die Bestlmmungen in den 3 1 bis 6 bentehen sich nur auf Stroh von Roggen, Weizen, Speln 9. Fesen), Emer und Gin⸗ korn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getrelbearten entnehende Spreu. .

8 .

er Stroh von Lupinen gdlerben oder Runkelrüben samen · fi. ö. s, , nen, ö ö. er en , , n, wren. will, hat es dem Krieggausschu r Grsatzfutter, G. m. b. S. in Berlin zum Erwerb , , auf Verlangen käuflich . und auf Abruf zu verladen. Der Kriegeausschuß bat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzutellen, ob er die Uebeilassung des 3 tor. ig . , . n 6 . c ö 6 in erfelben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsiden e r r greg 6. . Bestimmungen für ble Ueber⸗

lassung und Verladung triffen. . ö

ö

Der Kriegtausschuß hat die don ibm in Anspruch genommenen . pre 3 Wochen nach Stellung des Neberlafsungzverlangens abzunehmen. . . . ö ; Der zur Neberlassung Verxflichtete bat die Mengen von der Stellung deg U⸗berlassungsverlangeng on big zur Abnahme aufu⸗ bewahren, pfleglich ju behandeln und in handelzüblicher Weise zu bersichern. Criolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wachen wach Stellung des Ueberlaffungsverlangeng, fo erhält er vom Ablauf der int eine Veirgülung von 15 Pfennig für jeden angefangenen

onat und J de angefangene Tonne. Mit diesem Zelt vun rt geht die Defahr des jusälligen Verderbeng und der zufälligen Wertminderung

lasfsungs verlaugeng, in, Sr elt über den jeweligen vdelche bank dis kon

; 5 11 * . 9 ö

Beim Verkaufe deg der Absatzbeschränkung nach 8 8 liegenden Strohes der dort genannten Aren durch Io fesgesetzte Press nicht uberschritten werden; finden dle Borschriften im 5 5 Anwendung.

12 . tigkeiten, die sich bei dem Eateignungsgverfahren, bel , . und der usbewahrung ergeben,

enischeidet endgültig die justãndige höhere Verwaltungobehdrde.

Bestimmungen dier 8 J Als Kleinverkauf gilt der

26 5

5 . zu treffen, in welchem flände im Jeltpun lt r ez Gefahrüberganges hat er den Zustand nachsumeilsen.

5 10 Der Kriegsausschuß bat für das Stroh nahm r , . 3g e, darf den

zerkleinert ist. Ist

schuffèẽ gebotenen Preise nicht ein

ö waltungöbehörde den Pre

. die 216 Auglagen des Verfa

der Restsetzung ist der

i e , n gi se hl e Ruͤ au

. fie f en der Krieg sautgschuß vorläufig den

erachteten Preis ju zahlen

tum an ihm auf 6 zuflündigen Behörde gu zeichnete Peron übertragen. Die lasfung Verpflichteten zu richten. die Anordnung dem Peipflichteten zugeht. Die Zablung erfolgt d, 14 Für slreltige Resibeträge beg die Entscheidung der höheren Verwaltun ge schuffe zugebt. Gefolgt die Zahlung nicht binnen dieser zeltlger Abnahme nicht binnen 5h

den Krlegaaus schuß

der im

der Neberlafsung, der

813 Die Prelse in den 5, 6 uad die bis 11 aten nicht für den Kleinverkauf. Absatz unmtttelbar an den Verbraucher in als täglich insgesamt 15 Doppeljentnern,

noch der Wasserweg benutzt wi d.

tung. kann von den Vorschriften dieser zulassen und ander: Preise festsetzen.

treffen die erforderlichen Anordnungen . S5 1, 2 zu liefernden Men 1 ld

können ar ihr

15 ein schrã nen oder außer Kraft setzen. enn

lieren

stpreise, vom 4. August 1914 in der Fa =. 17. n . 914. n,.

mit den Bekanntmachungen vom 21.

S. 265),

22. Mär

1917 (eich setzbl. S. 269.

1. wer den ih

stimmungen nicht nachkommt;

zuwlderhandeli. Neben der Strafe werden, auf die si

ob sie dem Täter gehörten oder nicht.

das nach dem geführt wird.

setzte Gebiet.

519 Dlese Verordnung tritt mit dem Tage mit dem gleichen

S. 7

,,

dleser 5 J Berlin, den 2. August 1917. . 31 Der Stellnertreter pas Rei

19 9

mitt, Einrichtun

6

auf den Krichiausschuß Lber. Der sur lleberlafsung Verpflichtete hat

sührung der Bestimmungen

reis zu berücksichtigen, der *. semessen war. Der e Festsetzung des Uebernahmevreises

Wochen nach des Ue so ist der Kaufpresg von dielem Zeitpunkt ab mit

§ 14 Der Präͤsident des Kriegt ernährunggamts erlä Dorfe fr * §5 15, die Biff n n zur Il nen dieser Ver⸗ ordnüng. Er regelt insbesondere die vorläufige zur Ermittlung des diegsährigen Ernteertrags abzuliefernden auf die Bundenstagten und Cisaß Lothringen und bestim mt die Stelle, die über die Verteilung des nach FS§z 1, 3 aufgebrachten Stroheg An ordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle ju gewährende Ver

der in den g5z 1 bis 3 bestimmten Mengen zuläs ätestens . ö. I. Februar 1918 ihre Güstigtelt.

mit Stroh und Häcksei vom H. Figdember 1ͤ81 ), die Bekanntmachung zur Abänderung 93 dom 23. November 1918 (Reichs ⸗Gesetznl. S. 1288) und die hieriu 5

1a weg Pifsidenten des, gelegöerntbtzunggamts 63

die Gegen ö ö 3 Gn r i

einen angemessenen Ueber Beirag von 80 M für die Tonne nicht übensteigen, auch wenn das Stroh . oder sonst

as Stroh nicht von mind und Gute, so ift der Preis entsprechend herabzusetzen.

Ist der zur Ueberlassung , sc ne e n gnbtoe

ern fest · Sie bestimmt

ens mittlerer Art dem vom Kriegsgaut⸗ g zu tragen hat. Bei nn. ag i des Ge- erpflichtete bar

von ihm für angemessen

len. . tn icht fretwillig überlassen, so wird das Gigen⸗ , 6. i n n fl. durch Anordnung der

oder die von diesem be⸗

Anordnung ist an den zur Ue hen Das Er r. geht über, sobald

Tage nach Abnahme 9). nnt diese Frist mit dem Tage, an dem

behörde dem Krlegsaug·

tst oder bel nicht recht 3 ref . Ueber

1u vernnsen. nicht unter.

Erzeuger darf in übrigen

den

Mengen von nicht mehr

wenn jur Beförderung des Strobes oder Hääsels bis jum Verbrauchzort weder die Eisenkahn

t, vorbehaltlich der

Vertellung der big Mengen

Verordnung Ausnahmen

; 3 18 . Die Landegzentralbehsrden bestimmen, wer als zuständige Höhere Verwaltunge behörde im Sinne dieser n n * . 3 ö. . n, n. 1 ö a des freihändigen Aukaufg aufbringen; sert 24.

n . tend . . 2. ihres Gebiets weitere mungen Über die Regelung deg Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigete . festfeßen und. für den Kleinderkauf die Bestlmmung tm

ewahrung

Beschran kungen des Verkehrs mit Stroh sind nur bis zur Sicher

ässig; sie ver⸗

; Dle in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchttprelse im feen , ,. betreff end 9

ekannt machung S. 516) in Verbindung

anuar 1915 (Reichg⸗Gesetzbl. vom 23. . 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 1835) und vom e ;

1, . .

Mit Gefängnts bis zu 3 Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marl oder mlt einer dieset Strafen wird nach den Vorschtiften des des 5 9 Abf. Z Satz L obliegenden Verrflichtungen oder den auf Grund des 3 5 übJ. Z Sag 2 getroffenen Be⸗

bestraft,

2. wer den nach §5 14, 15 erlassenen Aut fahrungebestlmmungen

kann au Gin lehung der Vorräle erkannt ch die sirafbare oa nen bezieht, ohne Uaterschiesß,.

18 J Die Vorschriften dieser 2 bejlehen sich nicht auf Stroh, Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland ein · UÜig Kugland im Sinne dleser Verordnung gilt icht daz be

der Verllndung Un Kraft; Zeithunkt treten die dn, , siher den Verkehr

Reicht Ge setzbl.

Kra

,,, 9 Zeitpuntt des Außerkrafttreten 6

lanzlers. Dr. Leffe r ö. ;

re g fe

Stellvertreter, sowelt dieselben nichr ediglie J n J

bes 8 oo

246 .

,,

usehen ist; sie der

Bestim

8 Abs. 1 oder

dieser Verordnung

stelle ö.

1

KLallgesetzes vom 25. Mai 1910 S. . bel den Entscheidungen der erteilung aste lle ö. 6 e gr. a, uber . zember 1617. . ö ; ö . Berlin, den 3. August 1917. Der Reichs anzler. Auftrage: Müller.

e

Setanntmachnng,

betreffend Aenderung der Satzung für di

zer Verordnung über die , w tellungs⸗ und Derr ehe g lfgaften in der Schuh⸗ in dustrie errichteten Gesellschaften vom 19. rz 1917.

Auf Grund des Artikel IL 3 1 der Verordnung üb . , ,, en 5 ;. ; 5 ijchè⸗ dg gr, e mi ö Reicht Se zol. 8. B er Satzung vom 19. März 1917 Fassung: . r erhalt folgende I.

Ueberwachung.

Dem Verteilungtaugschuß sieht die Ueberw der Gesellschafter zu. Er kann diefe durch von rer mer . an, . . Revisoren sind bei ihrer Gin. ellu mmun 5 ger gf en nn ö es Artikel 11 5 9 der Verordnung vom

Der Vertellunggaugschuß kann bie Ueberw auch durch von ihm zu nr k i fn. el der la gber fand o oder eine Treuhandgesellschaft vor⸗ M 4

Berlin, ben 4. August 1917.

Der Reichs lanzler. Im Auftrage: Yer er.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzl X. Desemher 1914 (RGBI. S. 556) ist h e. . . Eteuergemeinde Pirmaseng gelegenen, dem en glischen Staats angehörigen Adolf Friedrich, Lindemann, Pröatmann in Sidmæuth, gehörigen Grundbefißz, bestehend aus den Plan⸗Nrn. 2451, 245 1s, 75g isz, 575d] isg, 5754 1, . , w . und 63 . zwangsweise angeordnet worden . Dr. Wilhelm Becker in Pirmasent). . München, 31. Juli 1917.

J. V.: Staatsrat Knözing er.

n tm achun g. uf Grund der Verordnung, betreffend bie = weise he, fer g r rn h nnn, vm 26. November 1914 (RGB. S. 487) ist für die folgende luternehmung die Zwangaverwaltung angeordnet worden. nu g kn. . Sao. Risle. ö . ,

, Etabtilher Ginndteslt,; ö . , . Gemeinde Mülhau fen. mm. (Dau-) Bestß Altkircher⸗Vorfladtstraße b6 (3,45 a) der

Nonne Bazier, Tochter der Ghejeuie l :

und Lina geb. Stimz 2 e ndl , g.

Staatgan g horige Vermalter: . ; ö

Straßburg, den 1. August 1917. Ministerium für Elsgß Lothringen. Abteilung des Innern. . ö J. A.: Dittmar.

Bekan

ö Setannt machung.

n.. Auf Grund her Verordnung, betreffend die zw an gs

derwaltung ra nz f ich er n, . 6.

4 November 1914 (RGBl. S. 4867) ist für die folgenden rnehmungen bie Zwang verwaltung angeordnet worben.

ö 8H. Qiste. Ländlicher Grund besitz. :

. ö ,, Gem einde Far schweiler. 6g ha Wiesen un des Kir Wi Berwalter: Geheimer Finn et 6 9 n, . . . ben 2. August 1917.

erium für Elsaß Lothringen. Abteilung bes Inn

. e Tr g n ubnelung det nrenm.

S erannt machung.

Den Hanbelsleuten Leiß Mir enburg, Lelb Sch län ei und Jaeub Sa nüt fg, nn ö , , ,, ine. sst dieser Hanbei wieder grün rf . ö Zwickau, den 31. Juli 1917.

Der Rat der Stabt Zwidlau. Ke it, Oberbũrgermeister.

Serannt m ach un g.

Dez Metzgerzlinbabergebefrau Margarete Blank in Nürn- ur g , in e 1965, wurde gemäß . ,,,, * bon cy en er, 1pib ber ble Fernbaltung unzuverlassiger Per⸗ ,

Nümmberg, den f. Zul 19.

Stadt magistrat. Bräutigam.

GSerkanntm achun g.

uf Grund dez S1 der Bekanntmachung vom 23. Ser⸗

Reichs⸗Gesetzbl.

al, Gtaztaminisfier und Min ter bet gelftiftken und Unternichle—

An ven Staatgminister J. Dr. von Trott Ju Golz.

babe ich Ihnen das Großekreun des Noten Adlerordeng mit Eichen. laub und der Königlichen Krone verllehen, dessen Ablelchen Ihnen

An den Staat amin sier Dr. Frelberrn von Gch or lemer.

und verantwortungevollen Stellung Mir verleihe Ich Ihnen

Ib verblilb--

kes, wett die gebeten,. , = dle g unzuverlässtager Personen vom 11

z 3 2, . 3 ,

hler die fernere

besandere die Bels siigun ' : unter sagt. etößigung von Kur⸗ und andern sten

Krakow, den 31. Juli 1917. Der Magistrat. Struck. Grotrian.

Tönigtreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermüchtigung Seiner des Königs ist die Wahl des Genn, s , . 5 n. 6 r,, ,. 6. der Scharnhorststraße in r de das Staats ministerium ber rn f ums ,

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem preußischen Staatsangehgrigen Dr. phil. Carl D in Davos ist das Präditat i f e n mn, 5

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) m 2 ᷣ¶QQůi ru xa.

Aichtamtliches. Dentsches Me ich. Prensßen. Berlin, 7. August 1917.

Seine Masestät der Kaiser und König hat an die ausscheidenden taatsminister n Handschreiben gerichtet: . . k Mein lieber Staatgminlster Or. Beseler!

Durch Erlaß vom heutigen Tage habe Ich Ihrem Gesuche um Entbindung von dem Amte alg Staatz. und Justhjminister in Gnaden entsprochen. In den langen Jahren, in denen Sie dieses verantwortunggvolle Amt mit hingebender Treue und Ge⸗ wissenhaftigkeit geführt haben, wie in allen Ihnen vorher anvertrauten Stellungen haben Sle Sich um König und Vater⸗ land in hohem Maße verdient gema. Um Ihnen bierfür Meinen wärmsten Königlichen Dank um Autzdruck zu bringen, verleihe Ich Ihnen den hohen Orden vom Schwarzen Adler, dessen Abzeichen

Ihnen hierneben jugehen. Mit dem Wunsche, daß Ihr arbeitz. und erfolgrelches Leben noch durch einen langen und glůcklichen debengabend gekrönt werden möge, verblelbe Ich Ihr wohlgenelgter König Wilhelm R. Grohßeg Haupt quartler, den 6. August 1917. An den Staatgmiulstet Dr. Geseler.

Mein lleber Staatsminlster von Trott ju Solz! Nachdem Ich Ihnen die nachgesuchle Entlassung aus dem Amte

; angelegenhelten duich Erlaß vom heutigen Tage in Gnaden erteilt babe, kann Ich es Mir nlcht versagen, Ihnen für dle bervorragenden treuen Vienste, welche Sie in Ihren bisherigen Aemtern Mir und dem Vaterlande mit aufopferungs voller Hingebung geleistet haben, Melnen Könlglichen Dank aug jusprechen. Alg Zeichen Melner be⸗ sonderen Anerkennung und Meines Wohlwolleng habe Ich Ihnen den boben Orten vom Schwarzen Adler verliehen, dessen Abzeichen Ihnen hierneben zugehen. 24 Indem Ich hoffe, Ihre bewährte Kraft in einer Ihren Wünschen entsptechenden auderweiten Stellung dem Staats dienst noch länger ju erhalten, verbleibe Ih Ihr wohlgenelg ter Kön g Wilhelm R. Großeg Hauptquartier, den 6. August 1917. ö

Mein lieber Staatgminister Freiherr von Schorlem er! In Würdigung der von Ihnen geltend gemachten Grũnde habe Ich Ihnen durch Erlaß vom heutigen Tage die nachgesuchte Dienst. entlaffung in Gnaden erteilt. Ich syreche Ihnen für die aus. geieichneten, hervorragenden Dlenste, welche Sle in Ihren ble. herigen Aemtern Mir und dem Vaterlande mit treuer Oingebung und segengreichem Erfolge gelelstet haben, Melnen waͤrmsten Dan aus und gebe Mich der Hoffnung bin, daß Sie Ibre hervorragende Kraft auch in Jukunft dern in den Dienst des Vaterlandez stellen

werden, wenn es Ihrer in einer anderweiten Stellung bedarf. Als Zeichen Meiner Anerkennung und Meineg Wohlwollen

hierneben zugehen. Ich verblelbe Ihr wohlgenelgter König

Wilhelm R. Großeg Hauptquartier, den 6. August 1917.

Mein lieber Staatgmlnlster Or. Lentz el

Ibrem Gesuche um Entlafsung aug dem Amte als Saal. und Finanzmminktster habe Ich am heutigen Tage in Gnaden ent sprochen. Ich kann äs Mir aber nicht versagen, Ihnen für die treuen und ersptleßllchen Dienste, die Sie in bieser arbeltgrelchen zollen Et r und dem Vaterlande ge. lelstet haben, n eg. besonderen Dank augjusprechen. 15 äußeres Seichen Meiner Anerkennung und Meinen Wohlwollen Gichenlaub und der n e, * , ö. vr

b und der en Krone, ichen

hierneben juge hen. . ö *

Zhr wablgenelgter Kehniigg . ; . . 95 52 Wilhelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1917... An den Staatzminlfier Dr. Len gde.

Mein lieber Staateminifter von Loebel!!

Nachdem Ich Ihrem Gesuche um Gntl ug hem Amte als , ,

artfübrung seines Hotelbetriebeg, ire.

gder Verständigung Kenntnigz habe,

3 ha

durch von Leuten bewohnt wurden, welche..

zjusprechn fär die Mir und dem Vaterlande in Krieg und Friedengz iten gelelsteten treuen und beivorragenden Dien ste. Als äußeren Augtdiuck Meiner Anerkennung verleihe Ich Ihnen den Noten Adlerorden erster Klafse mit Eichenlaub und der Königlichen Krone, dessen Abzelchen Ihnen hlerneben zugehen. Ich verbleibe Ihr wohlgeneigter Könlg / Wilhelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatgminister von Loebell.

Der Ausschuß des Bundes rats für Handel und Verkehr hielt heute 6 Sitzung. für Handel und Verkehr

Das Königliche Staatsministe rium trat heute zu einer Sitzung zusammen. .

Deutsche Unterseeboote haben am 13. März d. J. den niederländischen Tankdampfer „La Campine“ und am 26. April d. J. den niederländischen Fischdampfer Am stel d yk“ versenkt. Von den Kommandanten der Unter⸗ seeboote wird auf Grund ihrer Ortsbestimmungen angenommen, daß die Versenkungen innerhalb des in der Erklärung der deutschen Regierung vom 31. Januar d. J. bezeichneten See⸗ . stattgefunden haben. Dagegen nimmt dle nieder⸗ ländische Regierung auf Grund der Üngaben der Schiffs⸗ besatzungen an, daß die beiden Dampfer sich zur Zeit der Ver⸗ senkung außerhalb des Sperrgebiets befanden.

Bei dieser Sachlage waren, wie ‚W. T. B.“ meldet, dle beiden Regierungen üͤbereingelommen, die Tatfrage, ob die Versenkungen innerhalb oder außerhalb des erwähnten See⸗ n,, . stattgefunden haben, durch eine internationale

ommission entscheiden zu lassen. Für den Fall, daß die Auf⸗ aßfung der nieder ländischen Regierung sich als richtig heraus⸗ tellen sollte, hat sich die deusche Regierung zum Ausdruck des Bedauerng und zur Gewährung einer angemeffenen Enischädi⸗ gung bereit erllaͤrt Die Kommission, die inzwischen im Haag zusammengetreten ist, besteht aus einem dentschen und einem niederländischen Seeoffizier sowie einem schwedischen See⸗ offizier al Obmann. Sie hat sich in Ansehung der „Amsteldyl“ für die niederländische Auffassung entschieden, . 1 Ansehung der „La Campine“ die Entscheidung

Oesterreich⸗ Ungarn.

Nach Meldung des Wiener K. K. Telegr⸗Korresp⸗ Büros“ ist der Kaiser Karl gestern vormittag unter dem Jubel der Bevöllerung in Czernowitz eingezogen. Der Obmann des Verbandes der Uirainischen Reichsratgs⸗ und Lan dtags abgeordneten Abgeordneter gesandt:

De ukrainische Bevölkerung des Kronlandes Bukowina, deren e . Vertretung sich hiermit huldigend Eurer Maßsestaͤt naht, lieb in ibrer Seele trotz des Ginbrucheg des mogkowitischen Erb⸗ feindeg und der Besetzung der Heimatzscholle durch die zarischen Truppen ihrer Ueberneugung treu, die ihr den Wachposten an der äußersten Grenze im Ofen für Kalfer und Reich zuwe ft. . r daher ihr Jubel, nun auch physisch wieder zur Monarchie giub i . n,, k n ,

opescul Grecul richtete eine Depesche an den Kaiser die W. T. B.“ zufolge lautet: . ö gi bewegt durch dte Wiedereroberung der Landes hauptstadt der Bulowino, legt der Reichsräͤtliche Rumänenklub als Vertreier des rumänischen Boltz in Desterreich Alleruntertänigsten Dan an den Stufen deg Allerböchsfen Thrones nieder. Wenige Wochen sind ver⸗ gangen, settdem Seine Maßsestät die Hoffnung auf Wiedereroberung unserer teuren Heimat auszusprechen gerubten, und schon ist diese Doffaung mit beg Allmächtign Huf und durch die Krast unferer herrlichen Wehrmacht erfüllf. Die Rumänen aber ergreifen gerührt die Helegenbeit, um Gurer Majeftãt mit Werten belßen Dankes das Ge= löhniß unverbrüchlicher Treue und Grgebenheit fur alle lünftigen Zeiten zu erneuern.

Hierauf traf von der Kabinetts kanzlei folgende Ant⸗

wort ein: Seine Majestät haben das im Namen des Reichgrätlichen ternowitz zum

Rummenklubs aug Aan der Wiedererobetung von C , der Treue und Ergebenheit mit be⸗ en

für die dargebrachte , k Der Justizaus schuß des ssterreichischen Abge ordnetenhauses hat die vom n,, 1 den Suff ee rr nnn über die Militärgerichtsbarkeit, die Revision er feldgerichtlichen Urteile und die Geschworenenlisten vorge⸗ nommenen Aenderungen abgelehnt und die * ung der Be⸗ schlüsse des Abgeordnetenhau es wiederhergestellt. ;

Grostbritaunien und Irland. 6 , , ö soll, genehmigt habe. 2 Frankreich und Rußland bestehenden

wonach D a fing eutsch alle des Sieges der Ententemãchte, abgesehen ö. mia thringen irgendwelcher Gebietgteise auf dem Westufer bes e int ubt werden sollte. Bal fo ur amwortete: Ich . keine Nachricht, abgesehen von dem, was in der Preffe erschlenen ist. Lees Smith fragte welter: Die Richtigkeit der J wür n edeui

Absicht besteht, Gebietztelle ju nehmen, die Gen ns Der Redner wurde hier von dem Vorsitzenden mit der Be

brochen, daß das Sache der fee f n n, 8

. Echweden. ! ale Sozialisten beratung ist, wie

bebe. rängt e Mig, Shnen noch Maimen beseneren Dan aun.

2 36 e , ö. 1 3 2 k 7 21 3 2 ö * . , n . . ö ö K

Im meldet, endgaltig auf den

Was 6 hat an den Kaiser folgende Huldigun gs depesche

Unbe⸗