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Arr Kezugapreis betrãgt vierteljährlich 6 1 30 Mf. Alle Nostanstalten nehmen Gestrllung an; für Kerlin außer
den Nostaustalten und Zeitungs nertrirhen für Srlustabholer auch die Königliche Geschãstzsteue 8w. 186 Wilhelmstr. 2.
Einzelne Anm mern ko sten 235 f.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Dentsches Neich.
Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917.
FJerordnung über Kartoffeln.
dekanntmachungen, betreffend Liquidation britischer Unter⸗ nehmungen. n
handels verbot.
Ünzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 146 des Reichs⸗ C tens
Nönigreich Preußen.
Eine mungen, Charalterverleihun gen, Stendes e rhghungen vnd sonstige Personglverknderungen. Belannimachung, betreffend bie Zwanggverwaltung brltischer Unternehmungen. lushebung eines Handelsverbols. handels verhote. . Erste Beilage:
hbelanntmachung der im Monat Juli d. J. beim Kriegs⸗ ministertum zum Besten des Heeres eingegangenen freiwilligen Spenden und Anerbieten.
Helanntmachung der in der Woche vom 5. biz 11. August k Kriegswohlfahrts zwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ ungen, Werbungen von Mitgliedern und Vertriebe von Gegenständen. .
Amtliches. ö
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Allerhöͤchstihrem vortragenden Generaladjutanten, General
der Infanterie Frelherrn von Lyncker, Chef des Militär⸗
labinetts, daz Kreuz der Großkomture des Königlichen Haus— ordens von Hohenzollein mit Schwertern zu verleihen.
Seine Masestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Sanitätsrat, Professor Dr. Hopmann in Godes berg, Landkreis Bonn, dem Bürgermeisler Freyhube
ö feel,, Kreis Neustadt O. S., dem Amtmann a. D.
ller in Detmold, dem stellvertretenden Bankdirektor Becker in Frankfurt a. M., dem Oberzahlmeister a. D., Rech⸗ nunggrat von Dziegielew sti in Wiesbaden und dem Krei⸗ zusschußsekretär a. D. Heiseler in Gardelegen den Roten Adlerorben vierter Klasse, ö dem Mitgliede des Kaiserlichen e , ,,, Geheimen Regierungsrgt Kind erm ann in Berlin, Friedenau und dem emerltierten Pfarrer Benz in Klosler Kühr, Kreis St. Goar, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Eisenbahnkassenvorsteher a. D. Goebler in Brockau, Landkreis Breslau, dem Sbersteiger Weickart in Tollwitz, Kreis Merseburg, den Lehrern Nuhs in Hagen i. W. und ö in Elberfeld den Königlichen Kronenorden vierter asse,
Ter Absatz darf nur dur
Anzeigenpreia fur den Raum einer ö gespaltenen Einhꝛita.
beiter Mattijat bei der Geschoßfabrik in Spandau das All⸗ gemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Vetriebgingenieur Rongé in Charlottenburg, dem Oberbootsmannsmaaten Knochenhauer' und dem Matrosen Hoyer die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
auf den Antrag Ihrer Majestät der Kaiferin und Königin und unter Zustimmung des Kapitels des Luisen⸗ ordens der Hofdame Ihrer Königlschen Hoheit der Frau Prin⸗ zessin Heinrich von Preußen Fräulein Liane von Plänckner in Kiel die zweite Klasse der zweiten Abtellung des Luisen⸗ ordens mit der Jahreszahl 1863 zu verleihen.
Deutsches Reich.
Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917.
Vom 16. August 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Eesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:
§1 Saatkartoffeln dürfen nur an Koemmunalverbaände oder an selche Verfonen abgesetzt werden, die sie selbst zur Augfaat verwenden ellen. ch den Erzeuger oder durch einen Kommunal⸗ verband erfolgen. —
Landwtrischaftlicke Berufovertretungen, landwirtschaftliche Ver— einigungen, Häaͤndser oder Genossenschasten können ag V:rmitiler zugezogen werden. . R .
5§5 2 Scatkartoff In dürfen auß einem Kommunalverband in einen
anderen nur . werden, wenn die Litferung auf Geund eines
bis jum 15. Nov. mber 1917 einichließlich argeschtfe ssenen urd gemäß Abs. 2 genehmigten schristlichen Vertrags eifoigt.
Vie Vertrage (Abf. I) bedürfen der Genehmigung des Kommune l⸗ verbe nde, aus dessen Benirk die Kartoffeln geliefert werben. Der Antrag auf Genehmigung ist alühald nach Abscz luß des Vertragg, spätessevs big zum 26. November 1917 ju stellen.
Dle Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vor— schriften der 5 1. 2 Abs. 1 entspricht und die von der zustaͤndigen Slelle festgesetzien Nichtpreise (5 4) nicht üͤberschritten sind. Außer dem bat der Ern erber, sofern nicht ein Kommunalberdand der Eiwerber ist, elne Bescheinigung des Kemmunalveibandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizubringen, daß die Licferung zur Deckurg des Saatbedarss kes Eiwerbers erforderlich ist.
Mit Zustlmmung der Landeszentralbehßrde kann die Genehmi—⸗ gurg auch bei Vorliegen der im Abs. 3 genan ten Voraussetzungen versagt werden.
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Die Kemmunalverbände baken bis zum 1. Dezember 1917 der Relckskarteffelstelle eine Uebeisicht der ven ihnen genehmigten Ver⸗ träge einzureichen.
Tie Nerchzkartofftlstelle bat die auf Grund der genebmigten Verträze zu liefernden Kartoffeln dem Kommunglverband auf die autz seinem Besirle zu llefeinden Mengen von Speiselartoffeln anzu⸗ rechnen. Dem Kommuralvei band, in dessen Bezirk zu llefern sst, sind die Mengen gleichfalls als Epi fekartoffeln anzurechnen.
854 le Vorschtlften im 5 2 der Verordnung über die Preise der tent cn l Ei ee aus der Ernte 1917 und für Schlacht-
vieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. M53) gelten nicht für
herigen Jahr as Verbiens Silber, B. Gieße in Haueda, . Hof.
Krel und d Dres
omöse, K
8 Goldap, „de . . R em bi burg d
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f, Kreis Landeshut, dem bisherigen Eisenbahnwerl⸗
er Fettin in Oflerode i. Ostpr., dem bigherigen bahnroitenschmied D ig gel in Mehrungen, dem bitz⸗
tigin, Bahnunerhaltungsarbeiter Leuschner? in Ärnzdorf, 6 Liegnitz, ben. HBetriebgarbelsern Kremer und Velten bei der Geschoßfabri in Siegburg und dem Kr⸗
bigherigen e e rantenwarter Gottwald in
I
aattartoffeln. ( 5 Die er i ischcfuichen Beruf vertretungen können für die in ihren Bezhken gewachsenen Saatlarteffeln Richtpreise festsetzen, deren öhe der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr tsümmten Behörde bidarf. Soreit die land wirtschaftlichen Berufe⸗ vertretungen von diestr Befugnig keinen Gebrauch nachen, hat die Festsetzung von Richtprelsen durch die Lanbetzen tralbehör de eder die von ihr kestimmte Behörde zu erfolgen.
5 5 Die Landeglentralbehorden cildssen die Beslimmun gen zur Auf führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommural⸗ verband und als land wirtschaftliche Seiufgpertretung im Sinne dleser Verordnung anzusehen ist. Sie können bistimmen, daß en Stelle des Kommunal verk andez dessen Vorsland tritt. Der Präsident des Krieggernährunglamtg kann Auznabmen ron
den Votschriften die ser Verordnung zulassen.
86 it Gefängnis bis ju einem Jabie und mit Geldstrafe biz zu chu s hh, oder aj eirer dieser Strafen wud bestraft, wer der Vorschrist im 5 1 Abs. 1 in ,. oder der Vorschrift im § 2 Abs. 1 zuwider Saatkartosseln aus elnem Kommunalverband in
d llefert. (eng f er g, . lann auf Einziehung der Vorräte, auf di: sich
die sirafhare Handlung bezieht, erkannt werden, obne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
; 57 Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Nerfsündung in Kraft. Der n n, bessimmt den Zeitpunkt des Außeiltaftireteng.
Berlin, ben 16. August 1917. Der Stellvertreter des Reicht lanzlers. Helfferich.
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Verordnung über Kartoffeln. Vom 16. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt:
§51 Die Versorgung ter Brrölktrung mit Spelselarteffeln aus der Herbsttartoffelemnte jg l7 (5 2 der Berorbnung vem 28. Jun 1917) ist nach dem Giundsatz zu regeln, daß der , der ver sorgungsberechtigten Bepzikt rung vorlaufig bis zu fieben Pfund Kartoffeln beträgt.
§52 .
Die Kommunalwherbä. de haben nach Anweisnng der Vermittlunge⸗
flellen (ö 6 der Verordnung vem 28. Juni 1517 jur Dedurg kes
Bedaifs an Kartoffeln vie in den Kemmunglverbünden ihres Bens
geernteten Kartoffelmengen nach räherer Maßgabe des g 3 sicher.
zustellen. Bei Karteffelerzeugern mit 209 Ouadratmeter Farteffel⸗ anbaufläche und weniger findet eine Sichersttllung nicht fiati.
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Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden einzelnen Kartofftl= Erzeuger und sodann für jede Gemeinde, jeden Kemmunalverband und jt de Vermittlunasstelle festzustellen. ö —
Der Feftstellung bei dem einzelnen Karteffelerzeuger lst ein nach Def ale⸗ er Anordnungen der nter r en ,,, voꝛ an fig geschaͤßter Erntkeertrag zugrunde ju legen. Von dem Grtrage sind abzuzlehen: ein von der Yteichtkartoffelflelle mit Genehmigung des Piäfitenten des Kriegsernährungsamts festgesetzler Bruchteil zur Deckung der! Verfüttern freie egebenn Karioffeln ö 4 Abs. 2) und der e. durch Schwund, der Eigenbedarf dez Rartoffelerzeugers und der An- gehörigen feiner Wirtlchaft nach dem Maßstab von 14 Pfund für den Tag und Kepf, der Saafautbedarf in Höhe von 40 Jentnern für das Ot ktar der Anbaufllche 1916 sowie ant kannte Saaihochzuchte v. Die verbleibende Menge wird e nen. Troß der Sicher stellung darf der Kar soffelertenger Kartoffeln nach Maßgabe der dar. über ergebenden Besßimmungen in der eigenen Breynrereß, Trocknerei oder Stärke fabr it verarbesten sewie gemäß ber Verg ,. , ,, aus der Ernte 1917 vrm 15. August 1917 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 711) Kanteffeln als Saatgut ab etzen.
Die näßeren Bistimmungen über die Feststellung der sicher⸗ zustellenden Mengen und die Nackprüsung der Lieferung erlassen die Landegtentralbe hörden im En vernthmen mit der Reichskartoff elfte lle.
; 5§5 4 Kartoffeln, Kartoffmlstärke, Ftartoffelstänkemehl und kira der Kairtefteltuocknerti kürfer, verbebaltlich der Vorschrift im Abf. nicht verfüttert nech zu Futierzwecken verarbeitet werden.
Verfüättert Rweiken dürfen nur Kartoffeln, hie nicht gesund sind oder die Mindestgrtße von 1 Zoll (272 Jentimeter) nicht erreichen.
5 Es ist verbeten, Lrtg felnd cbnystnrn und die an die Trocken lartosfel Verwertung Gi selllchast m. b. H. in Berlin abjuliefernden Mengen zu vergäͤllen oder mit ankeren Gegenständen zu vermengen.
§ 6
Wer den Argrdnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kom⸗ munalverbandegß oder einer Gemeinde über die 6 und Lieferung der siche igestellten Karte ffeln zuwiderhandelt, wird mit g sängnis bis iu eintm Jabre und mit Geli strafe hig zu zehntgusend
Maik oder mit einer dieser Sirefen bestrast. Neben der Stra sann auf Eimieburg ker Vertäte eikannt wirden, auf die sich die en, Handlung bezieht, ohne Ur terschied, ob sie dem Täter gehören uwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den 8§ 4, 5 werden na 17 Nr. 1 dir Vcrorbnrng über die Kartoffelversorgung im Wirtschastejahr 1917/18 bestrast.
57 Die Verordnung über die Kartefft leeisorgung vom 26. Juni 1916 , . S. 590), die Verordnungen uber Kartoffeln vom Dezember 1916 (Relchz⸗Gesetzbl. S. 1314), om 7. Februar 1917 Reicht Eesttzbl. S. 104) und dem 24. März 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 278) sowie die Perord nung über dag Verfültein von Kartoffeln vom 15. April 1916 (Reiche Gesetzbl. S. 284) werden aufgehoben.
8 Diese Verordnrng tritt . Tage der Verlündung in Kraft Berlin, den 16. August 1917. Der Präͤsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun. Bekanntm achung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidatien britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 Neichs Gesetzbl.
S. S871) habe ich die Liquidation des dem Kaufmann Lawrence
S. Aingsworth und seiner Ehefrau gehörigen Haug grundstücks in Hochheim, Landkreis Erfurt, angeordnet (Liquidator: Ge⸗ meindekassenrendant August Hetterich in Hochheim). Berlin, den 14. August 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.
Setkanntm achung,
betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.
Auf Giund der Verordnung, betreffend Liquidatlon britischer Unternehmungen, vom 31. Jul 1916 (Reicht GDefetzbi. S. S 1h habe ich die Liquidation solgender e,
angeordnet: .
6 . 6 3 mn 6 3