für sie findet, was beide Regierungen zu erreichen bemüht sein werden. Für die Reihenfolge der Unterbringung in dem neutralen Lande soll der Zeitpunkt der Gefangenrohme malgebend sein Soweit deutsche O finere und Unteroffiziere in He tracht sommen, sell diese Bestunmung lidiglich auf alle diej nigen Anwen ung finder, die jetzt oder sräter in Großbritannien ocer Frantreich sind.
IV. Internierung kranker Zivilgefangener in den Niederlanden. Paragraph 12.
Von den deutschen Zvilpersonen, die zurzeit in Greßbiitannien internleit sind, sollen 1660 und von den britischen Zivilpersonen, die zurzeit in Deutschland interntert sind, sollen 400 in den Niederlanden interniert werden. Sie sollen durch die Arrite des Nehmestaates gemäß der in N. II dieser Vereinbarung erwähnten neuen Liste von Krankheiten und Gebrechen für die Internierung von kranken und verwundeten Kriegt gefangenen ausgewählt werder. Wind auf einer Seite die Zahl der für die Internierung nach dieser Llste geeignet be fundenen Zivilg fangenen nicht erreicht, so soll der Fihlbenag duich Hinzurügung solcket Zivllgesangenen aufgebracht werden, die nach der An sicht der Aerzte des Nehmestagtes aus äritlichen Gründen am ehesten der Entlassung aus der Gefangenschaft bedürstig erscheinen.
V. Verteilung der in den Niederlanden unterzubringenden Krtegs, und Zivilgefangenen.
Paragraph 13.
In der Voraussetzung, daß die Niederländische Reglerung, wie sie in Aussicht gestellt hat, 16 060 deuische und britische Kriegg⸗ oder Zivilgefangtne jur Internierung aufnimm', sollen die Plätze dieser Internierten wie folgt verteilt werden:
a. Es fallen auf kranke und verwundt te Kriegtgesanoene, die. ge⸗ mäß Nr. II dieser Vereinbarung zu internieren sind . 7606 Plätze,
b. auf Offilert und Unterosfijere, die nach Nr. III dieser Vereinbarung zu internieren sind . 65600 .
c. auf kranke Zivilgefangene, die nach Nr. 1V dieser Vereinbarung zu internet ren sind. .. . . 2000 .
Beide Regierungen sichern sich die unverzügliche Rücksendung aller aus der Internierung in den Nederlanden entflohenen Persontn zu, soweit die se in ihre Gewalt kommen.
VI. Entlassung von bisher zurückgehaltenem Sanitätspersonal. Paragraph 14.
Sämtliche Mitalieder des deuischen Sanitätspersonals, die sich noch in brltischer Gewalt befinden, und sämtliche Mitglieder des britlschen Santtätspersonals, die sich noch in deutscher Gewalt be⸗ finden, sollen unverzüglich entlassön und mit den Kriegsgefangenen⸗ trant porten heimbefärr ert werden.
Der von dem Nehmestaat etwa verlangte Nachweis der Zu⸗ gebörigkeit zu dem Sanitäte personal soll vorbebartlich der Prüfung des Nebmestaates durch Aufnahme in Listen erbracht werden, die von dem , aufgestellt und dem Nebmestagt auf diplomatischem Wege übermitielt werder. Wenn der Nehmestaat Gründe für die Ablehnung dea Anspruchs auf Entlassung einer in die Kisten au'— genommenen Person hat, so hat er diese Gründe aussühilich an zugeben.
Pa ⸗agraph 15. .
Die Großbritannssche Regterung wird dem ursprüne lich zur deutschen Garnüsson in Tsingtau gehörigen, jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika befindlichen dKeutschen Santiäͤtepersonal die Rückkehr nach Deutschland auf dem Seewege gestatten, falls die Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten diesem Personal die Rüdkehr nach Deutschland gestatten wird.
VII. Bestrafung der Fluchtversuche von Kriegsgefangenen. . Paragraph 16.
a. Die Dauer der von einem Kriegsgefangenen wegen ebnes eir« fachen Fluchtveisuchs, auch im Wiederholungsfalle, zu verbüßenden Freiheitsstrafe soll 14 Tage nicht übersteigen.
Die Dauer der zu verbüßenden Freibeitsstrafe wegen eines solchen Fluchtversuchs in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen, die im Verfolg oder bei Gelegenheit des Fluchtversuchs durch Un⸗ eignung oder Beschädigung fremden Eigentums begangen worden sind, soll 2 Monate nicht übeisteigen.
b. Alle Kriegt gefangenen, die wegen eines einfachen oder in Ver⸗ bindung mlt anderen Straftaten der oben bezeichneten Ait unter— nommenen Fluchtversuchs eine längere Freiheitsstrafe als vorerwähnt verbüßen, sollen alsbald auf freien Fuß gesetzt werden.
C. Alle Vergeltungsmaßnahmen gegen englische Kriegsgefangene in deutschen Händen wegen der Verurteilung deuischer ,,. durch britische Behörden auf Grund von einfachen oder mit anderen strafbaren Handlungin der unter a bezeichneien Art begangenen Flucht- versuche sollen alsbald aufgehoben werden.
Paragraph 17. .
Dle Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen sollen
spätestens am 1. August 1917 durchgesührt werden.
VIII. Au setzung von Strafen für Kriegs- und Zivilgefangene. Paragraph 18. Dle Vollstreckung von Strafen für alle Straftaten, dle von Kriegs und Zwilgefangenen nach der Gefangennahme bis zum 1. August d. J. begangen sind, wird bis zum Friedensschluß aus⸗
gesetzi. Paragraph 19.
Jeder unter dle Bestimmung der vorhergebenden Paragraphen fallende Kriegs. und Zivilgefangene soll von jeder Art von Be sch änkungen, die nicht all. Kriegs. und Zwilgefangenen treffen, befreit sein und in dersleiben Weise wie die ührigen Kriege⸗ und Zivil⸗ gefangenen alle diesen zustehenden Vorteile einschlleßlich der Ent ö. in die Heimat und der Internierung in neutralen Ländern genießen.
IX. Vergeltung maßnahmen gegen Kriegs— und Zipilgefangene. Paragraph 20.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegg⸗ und Zivilgefangene dürfen erst nach Ablauf einer Frist von wenigstens 4 Wochen seit ihrer An⸗ kündigung durchgeführt werden.
Die Frist lauft von tem Zeitpunkt ab, zu dem bei Vergeltunge—⸗ maßnahmen gegen deutsche Gefangene in enzlischer Gewalt die Schwe zirische Gesandtschaft in London, bei Vergeltungs maßnahmen gegen britische Gefangere in deutscher Gewalt die Niederländische Gesandtschaft in Beihn in Kennints gesetzt worden ist.
In geeignet erscheinenden Fällen wird vor Androhung von Ver geltungsmaßnahmen der Veisuch gemacht werden, durch eine per sönliche ö im Haag den Anlaß zu der Vergelungt maßnahme zu be⸗ enigen.
X. Beschleunigte Ablieferung von Paketsendungen. Paragraph 21.
Beide Heercsvermaltungen werden nach Kräften kemüht sein, für schnelle Ablieferung aller an die Kriegs⸗ und Zivtigefangenen gerichteten 5 Sorge zu tragen und unnötige Ueberwachung zu ver⸗ meiden.
XI. Nachricht über Gefangennahme von Kriegsgefangenen. Paraaraph 22. Beide Heeresverwaltungen werden unverzüglich erneut Weisungen an die zuständigen Stellen ergehen lassen, um sicher zu stellen,
a. daß alle Gefangennahmen von Kütiessgefangenen duich die Regierung des Nehmestaates der anderen Reglerung mit tunlichst ge ringer Verjögerung mitgetellt werden,
b. daß j dem Kriegsgefangenen alsbald nach der Gefangennabm⸗ die Benachrichtigung seiner Angehörigen gestattet und ermöglicht sowie daß die Weiterleitung der Nachricht erleichtert wind,
6. . . e. daß kunlichst bald nack der hte r gar, f, feng gefangenen Gelegenheit gegeben wind, seiner Familie eine Adresse mit⸗ zuteilen, unter der sie mit ibm in Verbindung treten lann. Die Verbandlungen über die im § 1 der Vereinbarung vor= aesebene Fort übrung? der Anstan schtrangporte sind noch nicht jum Abschluß gelangt, so daß die Traneporte der auszutauschenden oder der in den Niederlanden zu internier'nden Kriege⸗ und Zivilgefangenen
noch nicht begonnen haber.
Verordnung ö ur Aenderung der Verordnung über Gemüse, — Obst und Südfrüchte.
Vom 19. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur oi . der Volksernährung vom 2. Mai 1916 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Arti kel 1 . In der Verordnung üher Gemüse, Obst, und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reiche Gesetzbl. S. 307 wird hinter § 16 als § 162
d chrift einge ügt: solgen g 3 . einem Jmhre und mit Geldstrafe bis zu
zebntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrog über die entgeltliche Lu ferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichestelle füc Gemüre und Dbst oder einer von ihr
Reichsstelle für Cemüse und Obst oter eine von br ei mãchti te Stelle alg vertragschlitßende Partei eingetreten un, vorsaͤtzlich oder fahrlässig nicht oder nicht zur vereinbarten Zeit erfüllt.
Artikel 1I Dlese Verordnung Hitt am 26. Augrst 1917 in Kraft.
Berlin, den 19. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.
Vom 18. August 1917.
Auf Grund des z 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundetz⸗ rats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revi⸗ dierten Pariser Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs -Gesetzbl. S. 72) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 949) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der deutschen Reichs⸗ angehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1917 ver⸗
längert sind. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Obst.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:
8 1.
1. Im Gebiete des Deutschen Relchz dürfen Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen nur mit Genehmigung der zustandtgen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preufsen der Landenstelle oder der juständlgen Provinzial. oder Bejirksste ll) abgesetzt werden. Die zuständigen Landetstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren . über die Vorautzsetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.
2. Die Genehmigung wird, sowelt es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tleren handelt, durch Aug—= stellung eines Bejörderungescheins erteilt. Die Landegstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Besörderungsarten ausdebnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inbalt des Befrderungsscheing und können die Augstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zastimmung der Hteichsstelle für Gemüse und Obst sür einzelne Landetzteile und einielne Beförderungtarten bestimmen, daß die Aug⸗= stellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf.
3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr alß ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Die se Men geneinschraͤnkung gilt nicht für den Verkehr auf offentlichen Märkten.
4. Tie juständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen
kö und Bennkgstellen) dürfen den Grwerh durch Verbraucher owie den Kandel auf öffentlichen Märkten elner besonderen Regelung unterwerfen. H. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Relchastelle für Gemüse und Obst (Geschäftgabteilung) abgeschlossenen oder von der Berwaltungsabteilung der Reichsslelle oder einer Landesstelle ge⸗ nebmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Besoͤrderungs⸗= scheines für solches Obst darf nicht verweigert wechen.
8 2.
Alle Besitzer der im § 1 genannten Dbstarten baben der zu⸗ ständigen Landesstelle (in Preußen der Landesstelle oder der zu⸗ ständigen Propinnal⸗, Bennrkf⸗ oder Kreishelleh auf Erfor dein Aug— kunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Ait zu geben. Sle sind ferner veipflichtet, die Ware pfleglich zu bebandein, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.
§ 3.
1. Die Besitzer haben dle von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an die Geschäftgadiellung der jussändigen Landes stelle (in Preußen der zuständigen P ovinnal., Bentrke⸗ oder Kreigfielle käuflich ju liefern und auf Abruf zu verladen. Für dürfe Waren ist ein angemessener Piels zu jablen, der unter Berücichti⸗ gung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd⸗ früchte vom 3. April 1917 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 307) fesigesetzten Hoch stpreise sowie der Güte und Verwertborteit der Waie im Strait. fall von der Geschäftzabteilung der zustäͤndigen Tandegsielle (in Preußen der zuständigen Provnnial. oder Berirkoselle) fesigeseßt wird. Befindei sich die Ware nicht mehr beim Eriruger, so werden entsprech nde Zuschläg. gewäbrt, deren Höhe eben falls im Streitfalle die n , Geichũfte abteilung fesisetzt.
2. In einem Falle darf der dem Erzeuger zu gewähren de Preig denjenigen Betiog üͤberstelgen, der fuͤr die gleiche Merge und Güte auf Gtund eings Liefetungsvertiages der im 3 1 Absatz ' bejeichneien Ait zu zahlen ist. 5. ;
1. Das Eigentum an den im ' 1 genannten Obstarten kann guf Antrag der zuständ gin Landesstelle (in Preußen auch der ju— ständigen Provimial,. Benrts. oder Krelestelle oder der von ibnen Festimmten Stellen duch Anordnung der zuftändigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Persen übertragen werder. Pie Anordnung ist an den Besitzer ju richten. Das Giger tam geht bei
abgeerntt tem Ob üter, sobald die Anordnung dem Besitz r zuͤgebt. Ist das Obst noch richt abgerratet, so tritt der Gigentumgũbergang
ermächtigten Stelle aba schlossen oder genebmigt ist, eder ia den die
erst mit der Aberntung ein. Der hon der Anordnung Betroffene . die Vorräte bis um Ablauf einer in der Anordnung ö bessimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrag z eder elnes sonstigen Pertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. amentlich bleibt der Driite veipflichtet, die Aberniung sorgfal ig auszufübrer. 3. Der Uebernahmepreiß wind unter Berüdsichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Vbst und Süt. früchte (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchnpreise sowie der Güte und Verwertkarkeit der Ware von der zuständigen Bebörde ke. stimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der juständigen Bbzide jur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge zeleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetznder Abzug ju
machen.
8 5. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Voisckrlfsten der S5 3, 4 . enticheldet endgültig die böhere Verwaltungs bebzrde des Benrig, in dem sich die Vorräte iur Zeit der Stellung deg kieferungzverlangengz oder des Antrages auf Uebertragung des Gigen.
tums befinden.
S s.
Die Verteilung des auf Giund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Ilgner nd und für den Frischverbrauch ei. folgt durch die Reichtstelle. Diese bessin mt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in Preußen den Provinzial oder Be inkastellen) in den ein enen Gebieten zurück. behalten werden dürfen und wohln der Ueberschuß ju liefern ist.
§ 7.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabtellung7 kann für bestimmte Obstarten . für destimmte Berk ke die vorslehenden Absatz. beschränkungen ganz oder teilweise außer Kraft setzen und das Recht ju seschen Bestimmungen guf die Landetnstellen (ii Pỹeußen auch auf die Provlmial⸗ und Gentksstellen) übertragen.
§ 8.
Wer den vorstehenden Vorschtiften zuwiderhandelt, wird gemaͤß § 16 der J,. über Gemüse, Obst und Südfcüchte vom 5. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) mit Gefängnis dis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Maik oder mit einer dieser Strafen bestrast. Neben der Strafe kann auf Einzte hung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung beßzeht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. ung treten am Tace ne R förderungaschein) tritt mit dem 3. September 1917 in Krast. Berlin, den 20. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilly.
Bekanntmachung
6 öchstpreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie er e fh gin n d! 96 Beete) und Sch warz⸗ wurzeln.
216 Grund des § 4 der r ,. über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:
9 1.
Der Preis für Walnüsse und die in n Gemüse darf beim
, durch den Grzeuger die rachstehenden Sätze je Pfund nicht üũbersteigen:
1) U a Inässe mit grüner Schale.... . 020 Mark
für Walnüsse ohne grüne Schale bis 30. November 1917 0,50 vom 1. Dejember 1917 ab.. 0,70
bis Ji. Ortober 1917 mit Kraut. 020 vom 15. Oftober bis 30. November 1917 ohne 5
Kraut ö . 0, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1917 ohne
Kraut. . KR 05.35 vom 1. Januar bis 14. Februar 1918 ohne Kraut .
1g. . 0 1 0 0 1 1 0 1 1 1 1 8 4. q für Meerrettich a. wenn 100 Stangen mindesteng 60 Pfund wiegen, bis 31. Dejember 1917 69 vom 1. Januar big 23. Februar 1918. e. 1. Marz bis 30. April 1918 ..... p er 1 1 14 1 1 1 4 b. wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfund wiegen, big 31. Dezember 1917 K 9669 vom 1. Fanuar bis 28. Februar 1918... vom 1. März bis 30. April 1918] ......
pater ö e. für leichtere Ware bis 31. Dejember 1917. ....
später ...
9) für Rote Rüben (Rote Beete) bis 31. Oktober 1917 . vom 1. November bis 31. Dezember 1917 späier
6) für Schwariwurjeln bit 31. Dejember 1917. ...... ... später. d,
2. . Bekanntmachung eit drei Tage nach der ra
in straft. Berlin, den 21. August 1917. .
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilly.
5 1 8 1 0 0 1 1 1 6 1
Verkundung
Bertanntm achung
betreffend Abgghe von Seife und Seifenpulver an EL derver käufer.
̃ hrungabestimmungen zur Verordnung haltigen Wal is. April 1916 (Reichg⸗Gesetzbl. 1916 S. 309 hat der Ue Bestimmung mitteln an W ö
. rlassen.
Verbraucher abaeh 9 d pulper gesammelten Seifen kartenabschnitk? deg abgelaufenen und
his spatestens zum 8. jeden Monats bei den für die Auggabe von Umschlägen verpackt init elner Aufftellung eln ure ichen. h Die Ortsbebörden st⸗llen ö. Wiederyerkäufern auf von dlesen
nnn Stempel verleben Empfange bestätigungen Über di jenigen Mengen Seife und Ehe e r, ö . aer die abgelieserien
Abschnitte lauten.
. . . 010 .
des , ,, der Seifen in dust rie,
fe, Seifenpulver und anderen fett ⸗
Reichs. Gesetzbi 157 S. biß) . Sei ee bil. folgende
6 Ne von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 147 bgabe von fetthaltigen asch⸗ .
csisen vom 79. Junk! 1m; rich! I. S. 63 ö, vom n älgutf ) 33 (Reichs · Geseßbl. S. ), vom
laufenden Monats getrennt nach Seifen. und Sifenpulverabschnitten Selfenkarien zustandigen Srtt bebörden übersichtlich aufgellebi oder —
vo julegenden, ordnungsmäßlg autgefüllten Vordrucken mit ume , 51
*
Die Abgabe hon K. VI. Seife oder K. A. Selsenpul ver an pi xnher s. i. uur gegen Abgabe von Empfangsbestätigungen
i5ß § 2 gestattet. hau Empfangsb,fätigungen sind den Lieferanten einzureichen; sowel ein Lieferant Grofibändler ist, bis srätestengß zum 12 jeden Mona sowelt die Bestellung (von einem Klein, oder Groß handler) Inninelbar belm Fabrikanten erfolgt, ble spätestenz zum 15. jeden
Monatt.
54.
Die Abgabe bon K. A.-Setfe und K. A. ⸗Seifenpulver durch Bi derer kãuter darf nur zu den vom Ueber wachunagausschuß der Feisenindustrie durch die Seisenherftellungs. und Verni e br Geselischaft klannfget er enen Preisgn und Laeferungebedingungen erfolgen.
Die Wi ernerkäufer baben den durch rie Seijenbersi'stune.- und Pertiiehe⸗ Hesellichaft bekanntgegebenen Weisungen des Ueherwachur ge⸗ muhschusses hinsicht lich der Lieferung, der Meldung der Beslände und abgegebenen Mengen nachzukommen.
J § 5. 3 Ir er 0 ei. Br n mnungen 66 S8 1, 3 und 4 wird edeiberläufer von dem Bezug von Seife und Seisenv: ,, oder zeitweise ausgeschlossen. ) fe und Seisenpalver
§ 6.
Die Bekanntmachung trltt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft derart, daß zum ersten Male im Monat Oftober 9 uischnitte des Monats September sowie des Monats Ssktober zum limsaasch gegen Empfangsbestaͤtigungen bei den zustůndigen Ortz⸗ lehörden einzureichen sind.
Berlin, den 20. August 1917.
Der Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie. ustav Kuntze.
— ——
Die Strafbestimmungen des S 5 treten neben die gesetzlichen Strafen ds 8 II der. Bekanntmachung, hetreffend Ausführungsbestimmungen . Ferordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett⸗
, 18. April 1916 Neichs. Geietblatt 196 Seite m zaltigen Waschmitteln, vom 21 5j * j ige = :
, 2 Juni 9l7 Reichs ⸗ Gese n biatt 1917 Seite 7s: „Mit Gefängnis bis zu drei Mongten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark wird bestraft: wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach 54 Abf. 1 getroffenen Regelung abgibt.“ .
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, . die zwang aweise ,,, , mungen, vom 26. No⸗ vember 1214 RGBl. S. 4875) und vom 16. Februar 1916 GBI. S. S9) ist für die folgenden Unternehmungen die gJwangs verwaltung angeordnet worden.
ö v 26. Liste. ötbantejle. Die Erbantelle der französische t ö a. Jocquez, Ludwig, Ackerer in n , me n. b. Jocquis, Marzel, Rentner in Fllrey, c. Jacques, Albert, Rentner in Faͤrey, d. Jacques, Eduard, Ackerer in Lexy, . Jacques, Leo, Ackerer in Lexv, f. Jacques, Luan, ftaufmann in Lexy, g. Jacques, Raymond, Bahnbeamter in Longny, ll. Jacqueg, Gaston, in Lexy, i. Jacques, Margarethe, in Lexy . an n, n . a, 36. , ,. Witwe Jo⸗ a Sofie geb. Jacques, ; Gerichtgvolljieher Wolf in Ren , , Straßburg, den 15. August 1917.
MNinisterium für Elsaß ⸗Lothrin gen. Abteilung des mnnern. J. A.: inn! ;. ö
Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang s⸗ veise Verwaltung französischer Unternehmungen, om 28. November 1914 (RGB. S. 487) und vom 16. Februar
lb (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die dwangs verwaltung angeordnet worden.
27. Liste.
Eibanteil . Die Gikanteile der franiösischen Staatgangehörigen Mam Mathilde get. Sales in Pearseisie vnd de e er Marie Ehefrau von Gabriei de la Lance in Nanzig om Nach⸗ losse dez am 22. Jun! 1917 perstorkenen Kart Adam lm Lauter, burg (3wangsverwalter: Rechnungtzrat Matter in Welßenburg).
Straßburg, den 15. August 1917. MNinisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der , , betreffend bie zwangs⸗ veise Verwaltung französ scher Unternehmungen, zum 25. November 1914 CGG. S. 4877 urn vom 163 Fe—⸗ buar 1916 (RGBli. S. S9) ist für die folgenden Unier⸗ nehmungen die Zwan ge verwaltung angeordnet worden.
v2 S. Liste.
Nach laß mas se n. Die Nachlaßmasse des am 20. in 1914 verflordenen Gerschtt voll ieh ers Josef. Mandrg in Schtrmeck Zwang ver walter: Gerichte vol jteher Hiichel in Schirmeck). Von der bier angeordneten Zwangt verwaltung blelbt auogeschlossen die BVtlelligung der Rachẽwaßmasfe an den dus der Guter eme! schast salsc en dem Erblasser und seiner eisten Ehefrau geb. Lenard ben menden Häusern in Schume c', für die bereit eine felbfsändige leg iti kendantgderwaslung (Erlaß vom 135. 5. 15 1. A. 7831)
Straßburg, den 16. August 1917.
Ministeruum sür Elsgß- Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. .
Reichs- Gesetzblatis? en hält unier
ö. Nr. S397 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ über die Verwertung von Tlerkör pern und Schlacht⸗
m lraöehs eine Helanntmachung zur Aenderung der Aus= gg, un ger zur ng. über den gert h mit th. Selfenpulver und. onderen fetthalligen Wafchmitieln lin 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 546), vom 18. August
inh. Scg9 eine Belanntmachung über wirtschaftliche Maß⸗ , in der Din e gn g an, 18. August 1917, unter e oo eine Pelannimachung über die Errichtung von
Nr. 6001 6 Bekanntmachung ü i g über die erstmalige Auf⸗ ĩ n ng einer versicherungs technischen Bilanz durch die . ersicherunge anstalt für Angestellte, vom 18. August 1917.
Berlin W. 9, den 20. August 1917. Kaiserliches Postzeitungs amt. Kerüe r.
Die von heute ab zur Aus . gabe gelangende Nummer 148 des Reichs- Gesetzblarts enthält unter ; 46 ö Verordnung zur Aenderung der Ver⸗ 6 i e emnfe⸗ Obst und Südfrüchte, vom 19. August r. 6gos eine Bekanntmachung betreffend die Verlãnge⸗ rung der Prioritätsfristen in gRiorwegen, vom 18. August 1917. Berlin W. 9, den 21. August 1917.
Kaiserliches Postzeitungs amt. Krü er.
Königreich Pr enße n.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ersten Bürgermeister Dr. jur. Schirmer in Witten berg den Titel Oberbürgermeister zu verleihen.
—
Seine Majestät der König haben Aleßgnãdigst geruht:
(idem Hofgärtner Kunert in Sanssouch den Titel als Königlicher Oberhofgärtner zu verleihen. :
— —
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Se iner Majestãt des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordneten versammlung in Eupen getroffenen Wahlen den Kaufmann Franz Lüchem und den Tuchfabrikanten Alexander Mayer daselbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Eupen auf fernere sechs Jahre bestätigt.
Nachdem der Rheinischen Metallwaren- und Masch inen fabrit zu Düsseldorf⸗Derend orf durch Erlaß des Staateministeriums vom 17. März 1917 auf Grund des Gesetzes vom 1I. Juni 1874 (G.S. S. 221) das Ent⸗ eignungsrecht für den Artillerie⸗Schießplatz bei Unterlüß, Regierungsbezirk Lüneburg, verliehen worden ist, wird ihr hiermit auch das Recht erteilt, die in der Südostecke des Schießplatzes belegenen, in der beiliegenden Karte rot ge⸗ strichelten beiden Grundflächen nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 10. August 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Drews. von Eisenhart-Rothe.
— 4
Ministerium der geistlichen und Unterricht s⸗ angelegenheiten.
Der zweite Prosektor am Anatomischen Institut der Universität in Greifswald Privatdozent Dr. von Möllen⸗ dorff ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Institut er⸗ nannt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 der Preußischen Gesetzf am mlung enthält unter
Nr. 11598 ein Gesetz, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Gesetz vom 1. April 1905 an— geordneten Wasserstraßenbauten, vom 11. Juli 1917, unter Nr. 11 599 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bel der Erweiterung der Anlagen des Großkraftwerkes Zschornewiß, Kreis Bitterfeld, durch die Elekltrower ke⸗Attiengeseslschaft in Berlin, vom 5. August 1917, und unter
Nr. 11 600 einen Erlaß des Staats ministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei
Lehrte und der Eisenbahnstrecke Lehrie — Braunschweig, vom 5. August 1917.
Berlin W. 9, den 20. August 1917. Königliches Gesetzsammlungsamt. Krü er.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. August 1917. Der Ausschuß des Bun desrats für . und Steuer⸗
wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Joll⸗ und Steuer⸗ wesen, für Handel und Verkehr und fur Eisenbahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sitzung.
Der Funkspruch Lyon vom 19. August behauptet, daß die deutschen Behörden Einwohner des , Frankreichs zwangsweise anwerben, in Pioniertruppen einstellen und zu militärischen Arbeiten an der Front verwenden. Wie „Wolffs
Lügen. Die Heranziehung der Bevölkerung zur Arbeit erfolgt
auf Grund freiwilliger Meldungen. Eine zwanggwelse Be⸗
schäftiaung findet nur ausnahmzweise statt gemäß Artikel 43 und 52 der Ha denen hierbei von den deutschen Behörden verfahren wird, sind dem Papste mitgeteilt worden. Eine Verwendung der Landes⸗ einwohner in der Feuerlinie findet nicht statt. Auch werden von der Bevölkerung keinerlei Dienstleistungen gefordert, die für, sie die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen das Vaterland teilzunehmen.
*
8 — lh terer banden in der Binnenschiffahrt, vom 18. August 1917,
dem Bau eines Verbindungsaleises zwischen dem Bahnhof
Telegraphenbüro“ meldet, sind diese Behauptungen grobe
ager Landkriegsordnung. Die Grundsätze, nach
Großbritannien und Irland.
Anläßlich der Beratung des Gesetzes zur Erwelternng des Getreidebaues im Oberhaufe am J. d. M. erklärte der „Morning Post“ zufolge Lord Crewe:
Im Unterhause ist ein Streit darüber entstanden, ob diese Maß⸗ nahme als eine vorübergehende oder alg eine bielbende anzufeben ift. Das hängt, bis zu einem gewissen Grade, von eineranderen Frage ab, nämlich der Frage, ob die Unter seebootge fahr, die der Erzeuger dieses Gesetzes ist, als eine bieibende zu betzachten ist. Ist es wu. lich der Fal, daß wir für immer die Herrschaft über die See auf einem ihrer Hauptgebirte, nämlich dem Schutze unseres Handels, ver⸗ loren haben, so muß man sich die Frage vorlegen, wie es mit der Zukunft des britischen Reich es steht.
Im Unterhause fragte Norton Griffiths, ob die Regierung wisse, daß eine große Zahl neutraler Schiffe immer noch dazu verwendet werde, Güter von hoher mili⸗ tärischer Wichtigkeit nach deutschen Häfen zu führen, und ob sie eine Verfügung gegen die Eigentümer solcher Schiffe nach dem Kriege in Erwägung ziehen wolle. Lord Robert Cecil erwiderte, laut Bericht des Reuterschen Büros, die britische Regierung sei grundsätzlich der Mei⸗ nung, daß neutrale Schiffe, die hartnäckig und dauernd zur . der Feinde verwendet würden, nach dem Kriege ebenso behandelt werden sollen wie feindliche Schiffe, Norton Griffiths fragte weiter, ob sich Lord Robert Cecil dessen bewußt sei, daß neutrale Schiffe, die infolge der Drohung der deutschen Regierung im Hafen liegen, den deutschen Inter⸗ essen in derselben Weise dienten wie andere Schiffe. Cecil antwortete, daß solche a sicherlich so angesehen werden . als ob sie den kriegerischen Zielen unserer Feinde
en.
Das Parlament ist bis zum 16. Oktober vertagt worden.
— Die Arbeiterkonferenz hat neuerlich beschlossen, Vertreter nach Stockholm zu 'entsenden. Der Heschluß wurde mit rund 1234 000 gegen 1251 000 Stimmen,
und zwar mit einer Mehrheit von weniger als Z3000 Stimmen
gefaßt. Rußland.
Die Vorläufige Regierung hat 1500 Einladungen zu der bevorstehenden Staatsberatung in Moskau ver⸗ sandt. 132 Einladungen wurden an Vertreter der Semstwos, 186 an Vertreter von Stadtbehörden, 88 an Vertreter von örtlichen sozialen Vereinigungen versandt. Laut Mel— dung der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ werden zu den Beratungen in gleicher Weise Beauftragte der Provinzen zugelassen werden, die letzthin eine Ver⸗ sammlung in St. Petersburg abhielten. Das Publikum wird zu den Beratungen nicht zugelassen werden, während sür das diplomatische Korps besondere Plätze vorbehalten sind. Von den Mitgliedern der Regierung werden sich der Minister= präsident und eine Anzahl von Ministern nach Moskau be⸗ geben. Alle Si ungen der Versammlung werden von Kerenski geleitet werden, der sie am B. August durch Verlesung einer Erklärung eröffnen wird, Dieser werden Darlegungen über die Hauptfragen der politischen Lage und des wirtschaftlichen Lebens folgen.
— Um jede verbrecherische Tätigkeit solcher Personen zu verhindern, welche die durch die Revolution errungene nhl dazu benutzen wollen, um ausschließlich daran zu arbeiten, das Werk der Revolution selbst zu vernichten und den Bestand des russischen Staates zu untergraben, hat die Vorläufige Re⸗ gierung beschlossen, die Minister des Krieges und des Innern mit dem Recht auszustatten, in gemeinsamem Einvernehmen erstens solche Personen festnehmen zu lassen, deren Tätig keit eine besondere Gefahr für die Landesverteidigung und die innere Sicherheit und die durch die Revolution errungene . darstellt, zweitens solche Personen aufzufordern, ohne
erzug das russische Staatsgebiet zu verlassen und sie festzu⸗ nehmen, falls sie Rußland nicht verlassen oder aus eigener Machtvollkommenheit dahin zurückkehren würden.
Das Mitglied des Vollzugsausschusses des Arbeiter— und Soldatenrats Rosano w, der nach Westeuropa gesandt worden war, um die Sozialisten zur Teilnahme an der Stock⸗ holmer Beratung aufzufordern, erstattete in einer Sitzung des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Bericht und sagte obiger Quelle zufolge u. a:
Nach einigen Schwierigkeiten gelang eg, die Teilnahme der Ver= treter der Sozialisten aller Länder sicherjustellen, . von einigen Meinunqaverschiedenheiten über die auf ber Tagung zu behandelnden tagen abgesehen, sämtlich der gleichen Meinung waren, daß ein rieden ꝗbhne Einverlcibungen und Entschädiaungen geichloffen werden müsse. Was die Weigerung mehrerer Regierungen betrifft, den Ab= geort neten Pässe zu erteilen, so war das ein 3 n der Imperialisten . n ,, e el, die ö. . . ,. nd
oldatenrates bekämpfen wollten. Rußland tut aber sein Mzgl ö um den Zwischensall beizulegen. t .
Rosanomw legte eine Entschließung vor, in der die age⸗ samte russische Demokratie aufgefordert wird, die Arbeiter⸗ , in den Ländern der Verbündeten zu unterstützen, die n der Entschließung Hoffnung und Hilfe finden würden, um alle Kräfte in einer aktiven Verteidigung der Parteien zu entfalten, damit die internationalen Demolratien sich auf die von der russischen Revolution ausgerufenen Grundfätze eng ver⸗ einigten. Da die Minimalisten nach dieser Rede gegen die Ent⸗ schließung Einspruch erhoben, erklärte das Mitglied des Voll⸗ zugsausschusses Bo adanow, die Mehrheit des Arbeiter⸗ und Soldatenrates bemühe sich um den Frieden, indem sie die Versammlung einberufe und die Kampffähigkeit der Truppen verstärke, troß der von den Maximalisten bereiteten Hindernisse, die Irrtümer im Volk verbreiteten und den Friedensschluß ver⸗ zögerten. Die Entschließung Rosanow wurbe fast einstimmig angenommen. Italien.
Der brifische Gesandte hat dem Vatikan, wie das „Reu⸗ tersche Bureau meldet, mitgeteilt, daß die Britif che Regie⸗ rung den Empfang der päpstlichen Note bestätige und sie
einer wohlwollenden ernsten Prüfung unterziehen werde.
Schweiz. Der Bundesrat hat nach einer Meldung des „Wolff⸗
schen Telegraybenbüros“ die Einschränkung des Brotver—
brauchs vom 1. Oktober ab und ferner dle Einschränkung des Verbrauchs von Kohlen und eleitrischer Kraft be⸗ schlossen. Die mechanische Arbeltser)eugung mittels Kohle ist künftighin abhängig von der Erlaubnis des Volkswirtschafts⸗
departements. Die Kantone sind berechtigt, Maßnahmen zur