1917 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

den Königlich bulgarischen Oberstleutnant a. D. Richard von Mach in Wiesbaden, .

den Major 4. D. Ulrich von Stosch in Mittelheim, Rhein⸗ gaukreis,

den Major Alfred von Köppen,

den Major der Reserve, Gutsbesitzer Otto von Gillhaußen auf Steckling bei Wesel,

den Rittmeister Freiherrn Hans⸗Melchior von Schlotheim,

den Hauptmann a. D. und Gutsbesitzer Egon von Kamptz in Hilgen bei Burscheid, Bezirk Düsseldorf,

den Hauptmann Friedrich von Kaminietz,

den Hauptmann Carl von Pirch,

den Nittmeister Freiherrn Ernst von Wangenheim,

den Rittmeister und Eskadronführer Gottschalk von Loewenich,

den Oberst und Kommandeur eines Reserveinfanterieregiments Hans von Balluseck,

den Rittmeister Hans Stach von Goltzheim,

den Landgerichtsrat, Hauptmann der Landwehr a. D. und i rettet Ludwig von Hymmen in Bonn⸗

ndenich, den . a. D. Freiherrn Ulrich von Türckheim zu tdorf,

den Oberst und Kommandeur einer Feldartilleriebrigade Her⸗ mann von Braunbehrens,

den Major und Abteilungskommandeur in einem Reservefeld⸗ artillerieregiment Freiherrn Egon Göler von Ravens⸗

burg,

den Rittmeister Freiherrn Dietrich Capler von Oedheim genannt Bautz,

den Major der Reserve, Zweiten Vizepräsidenten der württem⸗ bergischen Kammer der Abgeordneten Freiherrn Wilhelm Pergler von Perglas auf Oberkolbenhof und Ellert, O.⸗A. Aalen,

den Königlich bayerischen Kämmerer, Major der Reserve, Fideikommißbesitzer Freiherrn Theodor von Poellnitz auf Frankenberg, Mittelfranken,

den Baron Maurits Johan Pico Diederik van Harinxma thoe Slooten in Franeken in Holland,

den irh Cornelus Rudolphus Theodorus Krayenhoff in

recht,

den Baron Godert Jacob Karel van Lynden van Neder—

horst in Kasteel Nederhorst⸗Nederhorst den Berg, den Baron Paul Antoine Guillaume van Heeckeren van . Bürgermeister von Woudenberg „de eijgraeff!,

den Gutsbesitzer Bernhard Cornelis van Merlen, de Bilt, Niederlande,

den Konsul Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Hauptmann der Schweizer Kavallerie Hermann von Claparòde⸗Crola in Zürich, .

den stellvertretenden Direktor der Deutschen Bank, Filiale Konstantinopel, Kapitänleutnant ber Reserve der Matrosen⸗ artillerie Arthur von Haas,

den Oberstleutnant beim Stabe des Königlich schwedischen Infanterieregiments Bohusläns Nr. 17 Wilhelm von Planting-Gyllenboga,

den Großgrundbesitzer Tiber von Patay de Bäj in Aesa, Pester Komitat,

den Großgrundbesitzer Reichtzgrafen Adam Teleki de Sz ok, ewiges Mitglied des Ungarischen Magnatenhauses, in Kolozs par,

den K. u. K. Landsturmoberleutnant, Großgrundbefitzer Albert Zeyk von Zeykfalva in Kolozsvär,

den Sk. u. K. Kämmerer, Oberst Béla Berzeviezy von Berzepiecze und Kakaslomnitz,

den Obergespan a. D., evangelischen Kirchengemeindeinspektor, K. Ungarischen Landsturmoberleutnant, Guts besitzer Dr. Moritz von Palugyay de Kispalugya et Bodafal va in Budapest,

den Major in der Reserve des 1. Königlich schwedischen Gardekavallerieregiments Gustav de Gees Freiherrn von Finspong in Stockholm,

nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag

des Ordensstatthalters Grafen von Wartensleben, Exzellenz,

auf Carow, zu Ehrenrittern des Johanniterordens zu ernennen.

Die Allerhöchste Kabinettsorder datiert vom 21. Juli 1917.

Den tsches Reich.

Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917.

Auf Grund der 25 ff. der Verordnung über Speise⸗ fette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 7565) in Ver⸗ bindung mit den Verordnungen über Krieg maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 401, 402) wird bestimmt:

I. Grundpreise

9 1 Der Preis für Molkereibutter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann (Grundyreie), wird 1) für Handelaware 1 (Ware von einwandfreler Beschaffenhelt) auf höchstens 240 , 2) . Handelsware II (nicht vollwertige Speisebutter) auf höchstens 6,

3) für abfallende Ware auf höchstens 180 0

für 50 Kilogramm festgesktzt.

§ 2 Der Mels für Butter, die nicht Molkereibutter ist (2andbutter), darf beim Veikaufe durch den Hersteller den für Molkerelbutter Handelsware 1 geltenden Preis nicht übersteigen. Die Landeg⸗ zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können den Preis niedriger festsetzen.

II. Ermächtigung zur Abweichung von den Grundpretsen. 8 3

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für die in ihrem Gebiete hergestellte Butter Abweichungen von den Grundpreisen im 5 1 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der 55 4 bis 6 anordnen.

§ 4 Die Fesisetzung niedrigerer Herstellerböchstpreise für Molkerei⸗ butter unterliegt keiner Beschränkung. Höhere Herstellen höchstpreise dürfen obne Zusttmmung der Neichsstelle für Speisefette (8 14) nur für Gebiete sestgesetzt werden, in denen Etzeugerhöchstpreise für Voll⸗ milch bestehen; sie sind nur in der Art zulässig, daß der Höchstprels für 4 Kilogramm Butter nicht mebr als daa Achtyreiviertelsache

einen Liter Vollmilch bestehenden Erieugerhöchstpreises und höchstens 3 Maik beträgt. , , n. . für 50 Kilogramm volle Mark nach oben sind zulässig. 8 , 6 d lar L' und Handelsware II mindestens 20 M für 50 kg betragen. en Epnest Irese pr ul Cie len bestehen, sind sie vor der Fistsetzung *

der Höchstpreise zu böten. 9

Der Höchsspreis 6 i r , ,. .

1. für Lieferung frei Bestimmungsort ode

E. f Lieferung frei Bahnwagen, Schiff, Pest oder, wenn keine Versendung mit Babn, Schiff oder Post erfolgt, frei Empfangt⸗ stelle des Abnehmers am Bestimmungsorte.

Erfolgt keine , . en ß Abs. 1, so gilt der

stpreis für Lieferung frei Bestimmungsort. . ö h ie , schließt die Kosten der handelsüblichen Ver⸗

in. pack . ern ist der am Orte der Nledeilassung oder des Sitzes

des Herstellers bestehende Höchstpreis.

86 ö Werden inn erhalh eines Bundesstaates für einzelne Landezteile verschledene Höchnpieise festgesetzt, so ist von der Landeszentralbehörde ein einbeitlicher Durchschnitieprels für den ganzen Bundesstaat ju bestimmen, der für Lieserungen nach anderen Bundesstgaten als Her⸗ stellerböchstpreis gilt. Der Vurchschnitteprels muß dem Durchschnitt der in den veischiedenen Ueberschußgebieten bestehenden Hersteller höchstpreise

unt tf , erlangen der Relchsstelle für Spelsefette hat an Stelle

. urchschnitteprelses für den ganzen Bundesstaat die Bestim—

6. , für größere Verwaitungk benrke durch die Landesjentralbehörbe oder die von ihr bestimmten Stellen zu , die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Durchschnittspreise nicht bestimmt sind, gelten fuͤr Lieferungen nach anderen Bunde staaten die im S 1 fesigesetzten Grundpreise. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen treffen Anordnung darüber, ob und in welcher Welse ein etwa be— stehender Unterschled zwischen dem Herstellerhöchstpreis und dem Durch- schnittzpreis dem Llefernden aus dafür verfügbaren Milteln zu er— statten ist oder von ihm abzuführen ist.

III. Festsetzung von Einheitspreisen. si . si it mebr als ei

Dle Kommunalverbände sind, wenn sie mit mehr alt einem Fünftel ihres Bedarfs durch Zuwelsungen von Gebieten außerbalb libres Bezirkes oder Zuweisungen der Reichesstelle für Speisesette ver⸗ sorgt werden und wenn mehr als ein Fünftel der Zuweisungen zu Preisen erfolat, die von den Herstellerböchstpreisen des Bennkes ab⸗ weichen, berechtigt und auf Verlangen der dandes zentral behörde oder der von ihr bestimmten Stelle verpflichtet, einen Ginheitspreig fest⸗ jusetzen, der für den Bezirk bei Berechnung der Preise für den Weiter⸗ veikauf (35 9) zugrunde zu legen ist. Die Fesisetzung bedarf der Zustimmung der von der Landetzzentral⸗ behörde . 4 und , n. Preisprüfungsstellen be⸗ stehen, nur nach deren Anhörung ersolgen. ; . Bie Vorschriften um Abf. 1 und 3 gelten auch für Gemeinden sowie für Verbände von Kommunalverbänden und Gemeinden, denen gemäß § 18 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 7655) die Regelung deg Veikehrs und Verbrauchs von Spelsefetten übertragen worden ist.

IV. Zuschläge

§ 8

Vie liefernde Stelle (Kommunalverband oder Verteilungestelle) darf bei Lieferung von Landbuiter außer dem Herstellen höchstpretse (8 2) und dem im Abs. 2 sestgesetzten Unkostenbeitrage die durch die Aufbringung der Landbutter entsiehenden Unkosten bls zur Höhe des Betrags berechnen, um den der Grundyreis oder der nach 5§5 4 bls 6 maßgebende Herstellerhöchstpreis für Moltereibutter Handelg⸗ ware J den Herstellerhöchstpreis für Landbutter übersteigt.

Der Unkostenbeitrag, den der liefernde Kommunalverband und die Veitellungsstellen berechnen, darf nicht mehr als insgesamt H MS für b0 kg betragen.

9 Die Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen 1. für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen außer den Verwallungskosten die verauglagte Fracht, der Unkosten⸗ beitrag gemäß § 8 Abs. 2 und die Abgabe an die Reichsstelle für Speilefette gehören, böchstentsz. ... . . 12 Mark 2. im Großhandel höchstenddz... 5 3. im Kleinhandel böchsten... 413 für 50 Kilogramm. Dabel ist an Stelle des Herslellerböchsipreises bei Landbutter der gemäß 8 8 berechnete Preis, bei Festsetz ung einetz Einheitspreiseg (8 7) dieser und bei Zuweisung von außländischer Butter durch die Reichsstelle für Speisefet'e der bei der Zuweisung berechnete Prels zugrunde zu legen. ; Der im Abs. 1 Nr. 1. bezeichnete Zuschlag ermäßlgt sich, sowelt die daselbst beieichneten Unkosten bereits gemäß § 8 oder bel Fest⸗ setzung des Einheitspreises berücksichtigt sind oder nicht erhoben werden.

510 Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. Der für den Weiterverkauf im Kleinhan del fesigesetzte Höchstprels gilt auch beim Verkaufe durch den Hersteller, wenn er mit Zu— siimmung des Kommunalverbandes Butter in Mengen von nscht mehr als 5 Kilogramm unmittelbar an den Verbraucher abglbt.

§5 11 Llefert die Molkerti oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so darf der Molkerei oder dem Großhändler von dem Kommunalverband ein Zuschlag von 5 Mark fär 50 Kilogramm qé— währt werden; um den glelchen Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.

V. Sch luß⸗ und Uebergangsbestimmungen. 12

Beim Verlaufe von ausländischer Butter dürfen, vorbebaltlich

der Vorschrift im 8 9 Abs. 1 Satz 2, die für inländische Butter geltenden Preise nicht überschrltten werden.

13

Die in dleser Verordnung oder anf Grund dieser Verordnung sestgesetzten Prelse sind Höchsspreise im Sinne des Gesetzes, betreffend HDöchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs Gesetzbl. S. HI6) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reiche ⸗Gesetzbf S. 25), 23. März 1916 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 183) und rom 22. rz

§ 14 Die Reichsstelle für Speiscfette kann Bestimmungen zur Aug führung dieser Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschtisten dieser Vergrdnung zulassen, wenn die Rücksicht auf be⸗ sondere wirtschaftliche Verhältnisse in einzelnen Landegterlen eg er- fordert. 316 O0

Saweit in einzelnen Bundesstaaten zur Zeit des Inkiafttretens dieser. Verordnung niedrigere Herstellerhöchstprese als die im 1 sestaesetzen Grundprelse hestehen, bleiben diese bis jur Abaͤnderüng gemäß F 3 bis 6 oder bis jur Aufhebung duich die Lande? zes tral⸗ behörde in Kraft. .

J

ö Die Bekanntmackungen über die Festsetzung der Grundpreise sür Putter und die Peetsstellung für den Weite. verkauf vom 24. Oktober

reise für Butter usw. vom 29. Oktober 1915, über die Re . Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 19 . über den Ausgleich der Piesse für inländische und ausläntische Byte vom 13. Dejember 1915 (Reicht⸗-Hesetzbl. S. 705, 719, 80. 816)

werden aufgehoben. ö gur e n, Butter verhleibt es bei den Vorschrlften der

Verordnung über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speise! . 36. 20. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1174). peise 8517 Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft. Berlin, den 25. August 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun.

Bekanntm achung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, rom 3X6. Nopember 1916 (G6. S. 487) ist für die folgen! Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

5 38. Liste.

Kreis Thann. Gewerbliche Unternehmungen.

inde Sennheim; Baumwollspinnerel und Weberel Heu 5 62 Kommanditgesellschaft in Sennheim (Verwalter: D Braun in Mülhausen).

Straßburg, den 24. August 1917. isteri ür Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J a 3h Bickell. Mn

Bekanntmachung.

Durch Bt schluß des Herrn Bezirköpräsiden ten, bier, vom 7. Jul 1917, r gos ist ö Meigllhändler Max Schnurmann, Oberehnheimerstraße 6, der Handel mit Gegenständen de täglichen Bedarfs wieder gestattet worden. Straßburg, den 24. August 1917.

Der Polizeipräsident. von Lautz.

Königreich Pren ßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Staatsminister von Trott zu Solz in Inshausen, Kreis Rotenburg, zum Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗

Nassau und in Regierungspräsidenten Dr. Freiherrn von Ziller in

Lüneburg zum Oberpräsidenten der Provinz Pommern zu er⸗ nennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen kommissarlschen Direktor der Königlichen

keramischen Fachschule in Höhr, Professor Dr. phil. Eduard Han f an r le, Fachschuldirektor zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerlum die von dem Kom⸗ munallandtage des Regierungsbezirts Wiesbaden am 4. Mai d. J. vollzogene Wiederwahl des Landeshauptmanns Krelel auf zwölf Jahre bestätigt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Königlichen Fachschuldirektor, Professor Dr. phll. Eduard Berdel ist die Stelle des Direktors der Königlichen keramischen Fachschule in Höhr übertragen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichtt⸗ angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der ö in Bonn Dr. Grebe ist das Prädikat Professor eigelegt, ; dem Organisten Kurth an der Heilandskirche in Berlin der Titel Königlicher Musikdireltor verliehen worden.

Tages ordnung der 68. Sitzung des Berzirkseisenbahnrats für die Eisen— babndirektionsbezirke Hannover und Münster am 19. September 1917, Vormittags 11 Uhr, in Hannover.

1) Feststellung der Anwesenden und Bildung des Bürogt.

2) Eisatzwablen jum staͤndigen Ausschusfe des Ben trkzelsenbahnratt.

3) Wesentliche Aenderungen im Guͤter⸗ und Tlerverkehr.

4) Vorlage der Königlichen Elsenbghndirektion, betreffend Auf hebung der auf den preußisch-bessischen Staatsbahnen be—= stehenden Tusnahmetarife für Petroleum, Ben in und Schmieril.

5) Zeit und Ort der nächsten Sitzung.

Hannover, den 25. August 1917.

Königliche Eisenbahndtreltlon. e sen er.

Bekanntmachung.

Der am 9. März 1917 auf Grund der Bundegratfverordnpng dom 25. September 1915, betreffend Fernhaltung unguverlässicer ersonen vom Handel, geschioffene Betried der bin diens⸗ befrau des Hubert Böken, Petronell lia geb. Dietz, in Rheydt, Wickraiberstraße S5, ist mlt dem heutigen. Tage . Heli, ben worden. Vie Kosten der Veröffentlichung trägt die roffene.

Rheydt, den 25. August 1917.

Die Pollzelverwaltung. Der Oberb urge elste in J. V.: K. Graemer.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Friedri Ru dat, hier, Alter Garten 2, kst durch Verfügung vom , auf 33 der Vero rann des Hundezrats zur Fe, nhaltung unzuperläfsiger Personen vom Dan d pom 25. Seytember 195 der Handel mi ebensmitteln 43 onstigen Gegen stän den des täglichen Bedarfs und de

rtegsbedarfs untersagt worden. Königsberg, den 22. August 1917. Der Polielpraͤsident. J. V.: von Wedel, Reaglerungzassessor

.

det am Orte der Niederlassung oder des Sitzes dez Herslellers für

19165, zur Ergänlung der Bekanntmachung über die Festsetzung der

2

Bekanntmachung.

Dem Gastwirt Otto Schaub in? oppot ̃ Straße Nr. 20, ist von uns der Handel n g, meg . des ,, und, sein Geschäft bis auf iteres ge en worden. Ble K 6 : par , ,, Kosten der KEetannimachung Zoppot, den 27. August 1917. Die Polizeiverwaltung. Dr. Lau e.

BSetannt machung.

Auf Grund der Bundesratgverordnung vom 23. jur Fernhaltung umuverlässiger Perf, vom , ,, S. 603) habe ich der Händlerin Frau Wilhelmine Henke, geb. Trosch, Berlin, Steinmetz üirafie a4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des käg? lichen Bedarfs, insbesondere mit Obst und Gem üse, wegen Un⸗ zuberlä sigkeit in bejug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. .

Bir in Schöneberg, den 24. August 1917.

Der Polizelpräsident zu Berlin. Krlegswucheramt. J. V.: Machatius.

Sekanntmachung.

Auf Grund der Belanntmachung deg stellvertretend Reichsfanileiß zur Fernhaltung unzupersässiger . ö Handel ꝛc. (RGBl. S. 603) ist dem Mühlenbefitzer Rudolf parl ta Ban shn durch gzekannimaching des Landrats deg Rrerses, Üüsedom Wollin vom 25. August 1917 die Vermahlung von i, ,, . während der Dauer des rieges unter slagt worden. Die Ko d : 3. er fer tn der Bekanntmachung tragt

Swinemünde, den 25. August 1917.

Der Landrat. J. V.: von Loebelt, Reglerungtassessoꝛ.

Bekanntmachung.

Der verehelichten Schankwirtefrau Regina rank in Wittenberg ist der Betrieb des k (Verab⸗ solgung von Speisen, Lebens⸗, Nahrung., Genußmitteln und Ge⸗ iränken in ihler Gastwirischaft) wegen Unzuverlässigkeit, ins besondere Abgabe von Fleischspeisen ohne Marken, gemäß 8 J der Bundesrat verordnung vom 23. September 1915 auf die Bauer von 2 Wochen unter sagt worden. Die Kosten der üffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung sind der Betroffenen zur Last gelegt worden.

Wlttenberg, den 26. August 1917. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. The le mann.

Bekanntmachung.

Dem Gastwirt Leonhardt Schott in Wütenber ist wegen Nrzuperlässigkeit, ins besondere Abgabe von Fleischspeisen . Mr n auf Grund des F 1 der Bundegratsverorknung vom 23. September 1917 der Hetrieb des Han dels mit Spersen und Getränken sowie sonstigen Lebens⸗, Nahrungz. und Genu ßmitteln (Verabfolgung solcher in seiner Gastwirtschaft) auf die Dauer von drei Wochen untersagt und daz Geschäft für diesen Zeitraum geschlossen worden. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung sind dem Betroffenen zur Last gelegt worden.

Wittenberg, den 25. August 1917.

Die Poltzelverwaltung. J. V.: Dr. Thelem ann.

Bekanntmachung.

Ver verehelichten Gastwirttn Friederike Lüdicke, geb. Dehner in Wittenberg ist det Betrieb dez Handels. gewerbe (Herabfolgung von Speisen, Krbeng⸗, Nahrunge⸗, Genuß⸗ mitteln und Getränken in ihrer (Ghastwirtschaft) wegen Unzuverlässtg=« keit, insbesondere Abgabe von Fleischspelsen ohne Marken, gemäß g 1 der Bun detzratsverordnung vom 23. September 1915 auf die Baler von? Wochen untersagt worden. Die Kosten der offentlichen Besann machung dieser Veifügung sind der Betroffenen zur Last ge⸗ legt worden.

Wittenberg, den 25. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

BSekanntmachung.

Der Frau Maxie Höttger in Wittenberg, Markt 14, ist wegen Unzüuberlässigkeit in bezug auf den Hanhelsbetrirb (wiederholte Nederschrettung der Höchstpreise) der Handel mit sämtlichen Leben und Nahrungtzmitteln jowie Seife auf Grund des § 1 der Bundetzratsperordnung vom 23. Septemher 1915 dauernd unter- sagt worden. Die Kosten der Veröffentlichung der Verfügung sind ihr zur Last gelegt worden.

Wittenberg, den 24. August 1917.

Dle Polijzeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Dem Obsthändler Gottlieb Kersten von hier, Collegien⸗ straße 57, ist nach wiederholt festgestellter Uebertretung der Sbst⸗ höchstpreise der Handel mit Sbst und anderen Lebens, und Nahrungsmitteln gemäß § 1 der Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigtelt dauernd untersagt und dag Geschäft poltzeilich geschlossen worden. Vemselben fallen zualelch die Kosten der öffentllchen Bekanntmachung dieser Verfügung zur Last.

Wittenberg, den 27. August 1917.

Die Pollzeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundezratsperordnung vom 23. September 1915, httreffend die Fernhaltung unzuverläͤssiger Personen bom Handel, babe ich dem Obst⸗ und Gemüsehändler Wilhelm Märtinf, hier, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Obst und Gemüse wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handele—⸗ betiteb unterfagt.

Marburg, den 27. August 1917.

Der Polijeiverwalter. Troje.

Bekanntmachung.

Die Bäckerei und Brotverkaufsstelle Peter Rau, Weseleistraße 13, ist wegen Unzuverlässigkeit ihres Inhabers vom 31. August igi7 ab geschlossen. Ferner ist dem Betroffenen jeglicher Handel mit Lebeng⸗- und Futtermitteln und Ge—⸗ genständen des täglichen Bedarfs sowie auch jede Ver mättlertä tigkeit höer für un tersagt. Die kurch dag Ver fahren verursachten Kosten, ingbefondere bie Gebübren für die vor⸗ eschrlebene öffentliche Bekannimachung, hat der von der Anordnung

etroffene zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 22. August 1917. Ger Gherblrgermelster. J. V.: Schweitzer.

Bekanntmachung.

Auf (rund der Bundegratzperordnun 63 . Bundesratzyerordnung zur Fernhaltung unzuver— l siger Personen vom Handel vom 23. September 196 a. ö. ozu erlassenen Austzsführungsanweisungen des PVerrn Mt istertz für gane bnd Gewerke pom 27. September 19165 wirds ber Ci efla 6 barina Stegentritt der Berrteß de unter der Firma , , hier geführten Au fschnittgeschäfts unter sagt. Kerr e ca tg; aug, Mann beimerstraße Nr. 145, fn zu ö . n. Frau Stegenteitt hat die Kosten der Betanntmachung

Kreumach, den 15. August 1917.

Ter Bürgermeisser. J. V.: Brunn.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. Septen ber 1915 (R8BlI. S. 603) über die Fern baltun ö. verlässiger Personen vom DVandel habe ich dem Kaufmann Bern,; hard Cohn, geboten am I7. April 1866 in Lautenberg, hltr, Stein⸗ wegstraße, wohnhaft, die Autzübung des Handels nit Gegen⸗ stän den des täglichen Bedarfs und dez Kriegsbedarfs, in sbesondere mit Schuhwaren, für das Lesamte Neichsgeblet unten sagt, weil seine Unzuverlässigkeit in bejug auf den Handels- bett ieb genügend dargttan lit. Gleichjeitig wird festgesetzt, daß der ö. , . . . . . n n. baren Autzlagen, ing= . e Gebühren für die im er Verordnun öffentliche Bekanntmachung, ju ,,. hat. n,,

Stolberg, Rhld., den 27. August 1917.

Die Poliz iverwaltung. Der Bürgermeister: Do bbelmann.

ie x

Nichtamtliches.

Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 29. August 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen vorgestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquartier in Gegenwart des Staats ministers Dr. Schmidt den Fürstbischof von Prag Grafen Huyn, zu dessen Diözese auch die Grafschaft Glatz gehört, in Antritts⸗ audienz, ferner den Dr. Freiherrn von Bifsing zur Rückgabe der Qrden seines verstorbenen Vaters, des Generalgouverneurs von Belgien, Generalobersten Freiherrn von Bissing.

Der Staatsminister von Waldow hat, wie „Wolffs , n . e , sein Amt als e,, Staatz⸗ ommissar für Polksernährung angetreten. Der Amtssitz ist W. 8, Wilhelmstr. 69a. .

Sachsen.

Der Ver fassungs au sschuß der Zweiten Kammer des Landtages nahm in selner gestrigen Sitzung die Ab⸗ stimmung über die vom Berichterstatter Brodauf vorgelegten Richtlinien, betreffend die künftige Zusammensetzung der Ersten Kammer, vor und beschloß u. a. laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“, dem Dindel, der Industrie und dem Gewerbe, die in Sachsen bie Landwirtschaft an Bedeutung überragen, eine ihrer Bedeutung entsprechende Vertretung auf Grund eines Wahlrechis einzuräumen. Auch der Arbeiterschaft, der Beamtenschaft, der Lehrerschaft, den Privatangestellten und den freien n. wird eine Vertretung auf Grund eines Wahl⸗ rechts nach ihrer Bedeutung eingeräumt, ferner sollen die tech⸗ nischen Hochschulen zusammen einen Sitz mit Wahlrecht der Ordentlichen Professoren erhalten. Sodann beschloß die Mehr⸗ heit der Abordnung, 10 Sitze für die Gemeindevertreiungen zu bestimmen, davon 4 fuͤr die großen Städte Dresden, Leipzig. Chemnitz und Plauen und die übrigen sechs für die Bürgermeister anderer Städte oder Gemeindevorstänbe von Landgemeinden auf Grund der Wahlen. Hinsichtlich des Berufunggrechts des Königs beschloß die Abordnung, daß 10 Mitglieder vom König nach freier Wahl aus allen Kreisen des Volkes und unter Berücksichtigung aller Landesteile auf Lebenszeit gewählt werden sollen. Die Mandatsdauer für die gewählten Vertreter wurde auf sechs Jahre festgesetzt. Die Sitze des Hochstiftes Meißen, des Kollegiaistiftes Wurzen fo— wie der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf sollen aufgehoben werden.

Kriegsnachrichten. Berlin, 28. August Abends. (W. T. B.)

Im Westen bei Sturm geringe Gefechtstätigkeit.

In der Moldau wurden dem Feinde einige Höhen— ,,. am Rande des Gebirges nordwestlich von Focfani entrissen.

„Trotz aller Mißerfolze und schwerer Verluste setzten die Engländer an der flandrischen Front ihre verzweifelten Angriffs versuche fort. Nachdem am Morgen des 27. beiderseits der Straße Ypern Menin ein starker, tief gegliederter Angriff blutig zusammengebrochen, setzten die Engländer in dem granatenzerrissenen Gelände zwischen den beiden Bahnlinien Boesinghe Staden und Ypern Roulers zwei neue 5 an. Um 3 Uhr Nachmittags brach auf der Front von Draaibank bis zum Kanal Hollebeke schlagartig ein Feuerorkan aus. Ein schwerer Angriff folgte. Die tief gegliederten englischen i , . massen begleiteten Tanks, die sich mühsam ihren Weg über die verschlammten Granattrichter bahnten. Infanterieflieger flogen in niedriger Höhe voraus, um durch Maschinen⸗ gewehrfeuer den Sturmwellen einen Weg zu bahnen. Aber ungeschwächt durch das englische Artillerie⸗ feuer, setzte die deutsche Abwehrwirkung ein. Ein Granat⸗ und Schrapnellhagel schlug den anstürmenden Massen ent⸗ gegen. In erbitterten Nahlämpfen warfen sich die deutschen Reserven auf die Engländer und warfen sie überall zurück. Um 8 Uhr Abends versuchten die Engländer nach noch⸗ maligem gewaltigen Trommelfeuer einen zweiten großen An⸗ griff. Bis 10 Ühr hielten die Kämpfe an, in denen bis auf eine geringe Einbuchtung nordöstlich von Freezenberg die deutschen Stellungen restlos behauptet wurden. Das Trichter⸗

Angriff an der Straße Ypern —Menin, den die Engländer unter Bereitstellung von Tanks vorbereiteten, kam in dem zusammengefaßten deutschen Vernichtungsfeuer nicht zur Durchführung. An der übrigen Front kam es bis auf einen Zusammenstoß mit einer belgischen Patrouille etwa ein Kilo⸗ meter nördlich des Blankaartsees zu keinerlei Infanteriekämpfen. Auch das Artilleriefeuer hielt sich in mäßigen Grenzen.

Im Artois versuchten die Kanadier bei St. Auguste einen neuerlichen Teilangriff. Zwischen den zerschossenen Häusern der Arbeiterkolonie kam es zu äußerst blutigen Kämpfen Mann gegen Mann. Wiederum mußten die Kanadier, wie am Tage vorher, unter Einbuße zahlreicher Toter und Verwundeter zurück. Auch nördlich St. Quentin wurde ein 4 Uhr Nachmittags in Gegend Cologne Ferme nach heftigem Feuerüberfall einsetzender englischer Angriff im Gegenstoß geworfen.

An der Aisnefront versuchten die Franzosen am Morgen des 27. bei Mennejean Ferme sowie füdösrlich Ailles ver⸗ schiedene Teilvorstöße, die jämtlich scheiterten. Deuische Stoß⸗ trupps holten südöstlich Ailles eine größere Anzahl Gefangener aus den französischen Gräben. Ani Chemin-⸗des⸗Dames hielt das Artilleriefeuer Tag und Nacht an.

Vor Verdun haben die erbitterten Kämpfe um Beau⸗ ment mit einem vollen deutschen Erfolg geendet. Ünter völliger Entstellung der Tatsachen spricht die französische Eiffelturmmeldung vom AN. August, 5 Uhr Nachmittags, von vergeblichen deutschen Gegenangriffen auf die französischen Stellungen am Südrande von Beaumont. In Wirklichteit haben sich die Franzosen den ganzen 27. August über abgemüht, Beaumont zu erobern, und sind nach Anfangserfolgen aus diesem Dorf, das ihnen schon so große Opfer gekostet hat, wieder geworfen worden. Die Deutschen halten den gesamten Südrand, nur am Ostausgang des Dorfes ist den Franzosen ein kleines Schützennest verblieben. Nach diesem schweren Mißerfolg erneuerlen die Franzofen ihren Angriff nicht; der Tag verlief verhältnis mäßlg ruhig. Erst gegen Abend ver⸗ suchten die Franzosen zwischen der Höhe 344 und dem Chaumewalde neue Angriffe, die nach starkem Trommel⸗ feuer um 8 Uhr 30. gegen die deutschen Stellungen vor⸗ ö. Die französischen Sturmwellen wurden überall glatt

gewiesen.

„Im Osten ist mit der Einnahme der wichtigen Dolzok⸗ Höhe sowie des Dorfes Bojan, die mit sehr geringen eigenen . erkämpft wurden, eine wichtige Frontverbesserung erzielt.

In Mazedonien ist die Kampftätigkeit aufgelebt. Im Seenabschnitt bei Monastir, im Cernabogen und an der Doiran⸗ stellung lag den 27. August über lebhaftes Artilleriefeuer. Um 10 Uhr 30 gingen die Alliierten mit beträchtlichen Kräften gegen die Stellungen der Verbündeten vor. Im Artillerie- und Infanteriefeuer brach der Angriff verlustreich zusammen.

Großes Hauptquartier, 29. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

. Unter dem Einfluß stürmischer, regnerischer Witterung blieb 6. durchweg die Feuertätigkeit in mäßigen Grenzen. Zahlreiche eigene Erkundungsvorstöße brachten uns Gewinn an Gefangenen und Beute.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

„In Flandern lebte am Abend der Artilleriekamp zwischen Langemarck und Hollebeke auf. Unfer Gegensto warf die Engländer aus der nordöstlich von Freezenb erg ge— wonnenen Einbuchtung zurück.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Vor Verdun stärkere Kampftätigkeit der Artillerien nur auf dem Ostufer der Maas zwischen Beaumont und Damloup.

Heeresgruppe Herzog Albrecht.

Zur Vergeltung für die Beschießung von Thiaucourt durch die ranzosen wurde von uns NovSsant⸗aux⸗Prés und Pont-à⸗Mousson unter Fernfeuer genommen.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von .

Keine größeren Kampfhandlungen.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph.

Beiderseits des Ojtoz⸗Tales stürmten schlesische und österreichisch· ungarische Truppen einige henste . und wiesen nördlich von Grozes ei starke Gegenangriffe ab. Mehr als 600 Gefangene wurden eingebracht.

Gegen die Gebirgsfront zwischen Casinu⸗ und Putna⸗ Tal stießen die Rumänen an mehreren Stellen vor, ohne einen Erfolg zu erzielen.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen

Am Gebirgsrande westlich des mittleren Sereth nahmen nach wirkungsvoller Artillerievorberetung preußische, bayerische, sächsische und mecklenburgische Bataillone im Häuserkampf das Dorf Muncelul. Den geschlagenen Gegner drängten sie unaufhaltsam über mehrere Stellungen zu beiden Selten des Susita⸗Tales nach Nordwesten zurück. An dem Ungestüům. der Angreifer zerschellten starke russisch⸗rumänische Gegenangriffe. ; Der Feind büßte über 1000 Gefangene, 3 Geschũtze und 50 Maschinengewehre ein und erlitt empfindliche btut gg r Gent h

estlich der Bahn Foesani Adjudul lebhafte Kamof⸗ tätigkeit der Artillerien. . haf f

Mazedonische Front.

Die Feuertätigkeit war vielfach stärker als in letzter Zeit, besonders zwischen Vardar und Dojran⸗See. Vorfeld⸗ gefechte an den Osthängen der Nidze kann- verliefen für die Bulgaren erfolgreich.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 28. August. (W. T. B) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. Bei Soyeja mußte vorgestern eine gewonnene Höhe vor

gelände liegt voll von englischen Toten. Ein neuerlicher

überlegenen Angriffen wieder geräumt werken. Bei der Armee