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Fürstent um Lippe⸗Detmold: Louis J. Fischer, Linden v. Hannorer. Fürstentum Schaum burg⸗Lippe: Louls A. Fischer, Linden v. Hannover. Fürstentum Waldeck-Pyr mont: Louis A. Fischer, Linden v. Hannover. Freie Stadt Bremen: Alfred J. Müller, Hamburg. Freie Stadt Lübeck: Alfred J. Müller, Hamburg. Freie Stadt Hamburg: Alfted J. Müller, Hamburg. Reichslande Elsaß⸗Lothringen: Sylvatn Weil C Cie., Straßbur
n gen Nathan & Meyer, Frankfurt a. M. Berlin, den 29. August 1917. Kriegsministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Ko eth.
Abgrenzung der Zust ändig keit der Reichsbekleidungs⸗ stelle einerfeits und des Ueberwachungsausschusses der Schuhindustrie sowie des Hauptverteilungs⸗ autschufses des Schuhhan dels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren.
Nachdem die gemäß 819 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk-. Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni / 3. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle einerseits und dem Ueberwachungs⸗ ausschuß der Schuhindustrie sowie dem Hauptverteilungs⸗ ausschuß des Schuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren folgendermaßen abgegrenzt.
I. Neue Schuhwaren.
1. Der Reichsbekleidungsstelle verbleibt von der ihr in 5 1 der
Rundegratsverordnung über die Regelung des Verlehrs mit Web, Wirk, Strick. und Schuhwaren vom 10. Juni / 25. Dezember 1916 übertragenen Verpflichtung, den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren sicherjustellen, im allgemeinen nur die Aufgabe, gemäß § 2 Ilffer J der bezeichneten Bundesratsverordnung für den sparfamen Verbrauch der Vorräte au neuen Schuhwaren Sorge u tragen. . 3 Dagegen wird ihr die Verpflichtung, den Vorrat an Schuh⸗ waren zu verwalten und inebtsondere für eine gleichmäßige Verteilung dieser Vorräte zu sorgen, abgenommen und auf den Ueberwachungg⸗ autschuß der Schuhindustrie sowie den Hauptvertetlungsautschuß des Schuhhandels übertragen.
3. Die Reichsbekleidungsstelle behält gemäß § 2 Ziffer 2 der bezeichneten Bundegzrats verordnung die Verpflichtung, den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und folchen anderen An⸗ sialten, deren Bedarf nach Anordnung den Herrn Reickgkanjlers oder der Landeglenfralbebsrden von der Reichs bekleidungsstelle gedeckt weiden soll, die nötigen Schuhwaren zu beschaff en.
4. Ferner liegt es ihr nach 585 1, 19 und 11 der Bekannt- machung der Reichsbekleidungsstelle über die Versorgung der in der Kriegzwirtschaft tätigen bürgerlichen Personen 4 der Hilfgdienst⸗ pflichtigen mit Web-, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 27. Maͤri Ibl7 ob, die in der Kriegswitschaft tätigen bürgerlichen Per sonen mit den bel Auzübung ihres Berufes erforderlichen Berufsschubwaren sowie die in den besetzten Gebieten bei Truppenteilen und milttärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstp flichtigen mit den nötigen Schuh waren zu versorgen. .
5. Die Reichsbekleidungsstelle hat bierrach bei den Bebörden und Anstalten sowie bei den in der , aft tätigen bürger⸗ sichen Personen und den unter 4 vorhezeickneten Hilfgdienstyflichtigen den Bedarf an Schuhwaren zu prüfen und unter Ausfertigung der Bezugsscheine festzustellen. Diesen Bedarf teilt sie dem Ueber⸗ wachunggausschuß der Schuhindustrie mit, worauf dieser die von der Reicht bekleidungsstelle ala erforderlich bezeichneten Mengen an Schuhwaren an die von der Reichtbekleidungsstelle angegebenen
Stellen nach Möglichkeit zuleitet. ; Il. Bestand Sau fnahme. 1) Etledigt.
2) Die Reichsbekleidungestelle behält sich vor, falls aus den monatlichen Bestands aufnahmen sich ergeben sollte, daß an irgend einer Stelle besonders großer Bedarf an Schuhwaren ist, dies dem Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie und dem Haupwerteilungs⸗ auzschuß des Schuhhandels noch besonders mitzuteilen und um ent⸗ sprechende Zuteilung von Schuhwaren zu ersuchen. Der Ueber⸗ wachunggzausschuß der Schubindustrie und der . gaut⸗ 3 des Schuhhandels haben solchem Ersuchen der Reichs beklei⸗ dungestelle zu enisprechen, falls ihnen die verlangten Schuhwaren zur Versügung stehen.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Dr. Beutler. Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie. Wallerste in.
auptverteilungsausschuß des Schuhhandels. h, Strom. Rudolf Moos.
Abgrenzung der Zust ändig keit der Reichsbekleidungs⸗
stelle und der Ersatz sohlen⸗Gesellschaft m. b. H. auf
dem Gebiete der Bewvirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders.
Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni / 3. Dezember 1916 (Reichs gesetz⸗ blatt S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Ver⸗ fügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen⸗Gesell⸗ schaft m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuh⸗ waren und des Altleders folgendermaßen abgegrenzt:
I. Neue Sch uh waren.
Die in 52 unter Ziffer 4 der Bundesrats verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Meb⸗, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dejember 1916 auggesprochene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen auf dem Gebiete der Schuhindustrie zu fördern, geht von der Reichsbekleidungsstelle auf ble Ersatzsohlen⸗Gesellschaft über.
Il. Getragene Schuhwaren.
l. Hinsichtlich der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen des ga ser Bundesratgverordnung über die Regelung deg Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick und Schuhwaren vom
10. Juni / 3. Dezember 1916, der Bundegsratsverordnung über Befug⸗ nisse der Feichsbersesdungssteile vom 22. März 1917 und der Bekannt. machung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen an, e, ö und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 6.
2) , unterliegen eingelragene Schuhwaren der Zustãndig⸗ keit der Reichsbekieidungsstelle. Die Kommunalverbände sind weiter wie bisher verpflichtet, der Reichebekleidungsstelle den ganien. Be⸗ stand an getragenen Schuhwaren, soweit sie auch nach W ederinstand- setzung als Schuhwerk nicht verwendbar sein würden, zu überlassen.
III. Le derab fälle. .
Nicht nur die von getragenen Schuhwaren herrührenden der k über Befugnisse der Reichbekleidungsstelle vom 22. Mär; 1917, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2657), sondern sämtliche Altlederabtälle, sowohl die von der dücgerlichen Bevölkerung, wie die von der Miliiärverwaltung heistammenden, ebenso auch diejenigen der besetzien Gebiete werden der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirt⸗
I . walt og, Fer n r ohen. Gesellschaft über Altlederabfälle Verein⸗
barungen mit der Mülitärverwaltung getroffen hat, tritt die Reicht⸗ bekleidungestelle in die aus diesen Vert inbarungen herstammenden Rechte und Pflichten der Gisatz soblen ⸗Gesellschaft ein.
Die Abfälle von Neuleder bleiben nach wie vor der Ersatzsohlen⸗ Gesessschaft zur alleinigen Bewirtschastung vorbehalten.
Berlin, 31. August 1917. Der Reichs kommissar für bürgerliche Kleidung. Dr. Beutler. Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H. ö. Graser. ppa. Schenkt.
Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über gen Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 Hen Gesetzblatt Seite 307) wird bestimmt:
§ 1.
In den Stadt- und Landtkreisen Liegnitz und Glogau sowie in den Landkreisen Calbe a. d. Saale, Wanzleben, Steinau (Schlesien) und Lüben im Herzogtum Anhalt dürfen bis auf weiteres Zwiebeln nur mit Genehmigung des zuständtigen Ptagistratz oder der zuständigen Kreüstelle abgesetzt werden. Diese Benebmigung wird in der Form eines von der zuständigen Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) auf Antrag augzustellenden Ausweises erteili. Ber Ausweis ist auf Verlangen jederjeit vorlegen und bei der . oder 9 , , . an die zustandige Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) zurückzugeben.
Von er Bestlmmung bleiben unberührt Saatz vlebeln (Steck⸗ zwiebeln), sofern ihr Gewicht je 3g nicht üdeisteiat, feiner der Absatz auf Grund der von der Reichsstelle abgeschlofsenen oder genehmigten KLieferungsverträge sowie der Absatz an Verbraucher innerhalb der genannten Bezitke, sofern nicht mehr als ein Kiloaramm Zwiebeln an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Die Besitzer von Zwiebeln innerhalb der genannten Bejirke baben der zuständigen Stelle (Magistrat oder Krelsstelle) auf Verlangen Auskunft über die Wate zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu be⸗ handeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung lin eigenen Haushalte und Betriebe bleiben zulässig.
Die Besigzer haben die von der Anordnung betroffene Ware auf Verlangen an die zuständige Stelle (Magistrat oder Keeiestelle) kzuflich zu liefern und auf Abruf ju verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis in jahlen, der unter Berücksichtigung der Güte der Ware und Verwertbarkeit sowie der in den verträgen der Reichsstelle bestimmten Preise und der besteher den Höchstpreise abjüallch der in den Normalverträgen den Grjeugern auferlegten Kommisstonsgebühren im Streitfalle von der Geschafte⸗ abtellung der zuständigen Landesstellen (in Preußen der zuständigen , . festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr
eim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge ,,. deren öshe ebeafalls im Streitfalle von der gleichen jusländigen Stelle sestgesetzt wird.
§ 2.
Wer entgegen den vorstehenden Vorschriften Zwiebeln ohne Ge⸗ nehmlgung absetzt oder eine eingeforderte Auskunft nicht innerhalb der . Frist erteilt oder wissentlich , . oder unvollständige
ngaben macht oder der ihm obliegenden Pflicht der pflegllchen Be⸗ bandlung, Lieferung oder Perladung nicht nachlommt, wird mit Ge⸗ fängnis bis ju einem Jahre und mit Geldütrafe bis zu 10 000 Æ oder mit einer dieser Strafen belegt. ; ;
§ 3. . Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung rast. .
in K Berlin, den 5. September 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilly.
Bekanntmachung.
6. Vorsitzenden des Vorstands der Thüringischen Landes⸗ versicherungsanstalt in Weimar wurde an Stelle des ver⸗ storbenen Geheimen Regierungsrat Pomplitz durch überein⸗ stimmenden Beschluß der thüringischen Staatsregierungen vom 1. . 1917 ab Geheimer Regierungsrat Dietl ernannt.
Weimar, den 3. September 1917. Thüringische Landesversicherungsanstalt. Der Vorstand. Dietl, Geheimer Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. Nonyember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
⸗ S 43. Liste. ; .
Gesamtvermögen. Das gesamte, im Inlande befindliche Ver⸗ mögen der franjösischen Staatsargebörigen 1) Dr. Eugen Vincent, Rechtaanwalt in Gar ⸗le⸗Due; 2) dessen Ehefrau Maria Johanna, geb. Hamentien, in Garele⸗Due (Zwangs verwalter: Buͤrgermeister Dr. Foret in Metz). Die Grundstücke der Ehefrau Vincent, für welche nach dem Erlasse vöm 21. März 1915 J. A. 4259 Sonder- zwang verwaltung eingerichtet ift, werden von der hier an⸗ geordneten Zwang gverwaliung über das Gesamtvermögen erfaßt; ö. , Sonder jwangsveiwaltungen gelangen hierdurch zur
ufhebung.
Straßburg, den 3. September 1917. Ministerium für Elsa n an ti ng des Innern. .A.: ell.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltun ,, , Unternehmungen, vom 26. November 1914 — GBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
Normal ⸗
S5 44. Liste.
Di denvbofen · West. — Gemeinde Reich ers berg: . 1 Hen g i. . ; k des ul Marie Augu aubrée, Rentner in 1 c Gal, fn der Dienerinnen des Heiligsten Herjens Jesu in Pépinville ju (Verwalter: Landrichter Loeb J Wohnhaus und Nebengebäude des Dr ‚ f ö ohnhauß un eben ; ,, a. m ge n e at. prakt. Arjt, Wliwe Marie Margarete geb. Georges, Rentnerin in Amanweiler und Miterben in Erbengemeinschaft des alten Rechtz. Die Miterben
sind: thi Marie Franz, Dr. jur. Advelat in Relmt. ö T hie e, ne, nn, Ghefrau Mareareia Magdalena geb.
ien in Rambervillerk. 3) r . Jin, gen Fran, Stadent der Rechte in Naney.
(Verwalter: Landrichter Loeb in Viedenhofe m). Gemeinde Flörchingen:
bb9 h I ö ö. . Gemeinde Ebingen: 43,28 9 Aecker, Garten, Hofraum, 2 Wohnhäuser und Neben
ebaude;
5 . Dr. med. Johann Julius Stquer in Paris zur Hälfte; 2 des Leyy Alfons, Güterbändler in Diedenhofen und KGhefran Julie geb. Levy in Gütergemeinschaft jur anderen Hälfte.
(Verwalter: Landrichter Loeb in Diedenhofen.)
Straßburg, den 3. September 1917. . Ministerlum für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des ern. ö ö. 53 Bickell.
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Bekanntmachung.
Das uber das Geschäft der Schuhwaren händlertebeleute Nie dermayer in Viech tach verhängte Handel sverbot wurde ) , des K. Stellv. Gen. Koog. III. Armeekorps auf- gehoben.
Viechtach, den 31. August 1917.
Königliches Bemkgamt. Dr. Schel e.
Königreich Pren fen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Vorsteher des Deutschen evangelischen In⸗ stituts für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes Pre⸗ fessor B. Dr. Dal m an in Jerusalem, z. 3. in Freienwalde a. O., zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Greifswald, ⸗
den bisherigen Professor am Kolonialinstitut in Hamburg Dr. Dibelius zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fatultät der Universität in Bonn,
die Bauräte Liese in Flesburg, Timm in Magdeburg,
Schilling in Lünen, Rogge in Harburg, Loe bell in
Minden i. W., Plin ke in Hannover, Trümpert in Fulda und Schenck in Saarbrücken zu , . und Baurãten und den bisherigen Seminardirektor He zum Regierungs- und Schulrat zu ernennen, ; dem Geheimen Reglstraturvorsteher im Ministerium sür Landwirtschaft, Domänen und ö, Beyer den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen sowle . die auf den Rittmeister Job Wilhelm von Witzleben, free, im Felde, gefallene Wahl zum Interimsadministrator er Klosterschule in Roßleben zu bestätigen.
*
Seine Maje tät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichtsrat Gerß in Danzig zum Oberlandes⸗ gerichtsrat in Marienwerder und
den Amtsgerichtsrat Remkes aus Hildesheim zum Oberlandesgerichtsrat in Celle zu ernennen sowie
dem Rechtsanwalt, Justizrat Westrum in Celle den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der
Stadtverordnetenversammlung in Duisburg getroffenen Wahl
den besoldeten Beigeordneten Etz bach in Duisburg in gleicher Eigenschaft auf weitere zwölf Jahre, —
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Iserlohn getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. nech 969 . daselbst in gleicher Eigenschaft auf weitere zwölf ahre un
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Krotoschin getroffenen Wahl den Bankdirektor Raetzer da⸗ 67 als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Krotoschin für ie gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
Finanzministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in i Regierungsbezirk Breslau, ist zum 1. November d. J. zu besetzen.
Min ister iu m der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Oberlehrer am Mommsen⸗Gymnasium in Charlottenburg Professor Dr. Hans Beck ist zum außerordent⸗ lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt worden. ꝛ
Dem Assistenten am Institut für Seeverkehr und Welt⸗ wirtschaft an der Uniwersität in Kiel Dr. Rauers und
„dem wissenschaftlichen Mitglied beim Militärversuchs amt, Militärchemiker Dr. phil. Kast ist das Prädikat Professor bei⸗ geleg e, . Schu . 9
er Regierungs⸗ un ulrat Hellwig ist der Re⸗ gierung in Arnsberg überwiesen . 6 ö Der ordentliche Professor D. Dr. Otto in Breslau ist in leicher Eigenschaft in die , ,. Fakultät der Universitat e, , ,, , c i rg in gleicher Eigenschaft in die osophische Falu der Universitat in Göttingen versetzt i. an,
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die, durch Verfügung vom 4. März 1917 über den Nachlaß des verstorbenen Priel darm, Wilhelm
Gustay Adolf Janentz y angeordneie Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Der Anteil der d u g rer lebenden
lwig in Paderborn
Erben des Janentzty, nämlich des Heinrich Lehmann und der Finder von Theodor Lehmann, an dem vorgenannten Nachlasse ist unter Zwangsverwaltung genommen. (Verwalter: Hypo⸗ thelenmaller Claus Wrage in Altona.) Berlin, den 4. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.
Auf Grund der Vergrdnungen, betreffend die zwangs⸗ veise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 RG Bl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ finzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen des isfischen Staatsangehörigen Benno Borzykowgki, früher in e ine gh, wohnhaft, insbesondere seine Beteiligung an der Firma Photochemie, G. m. b. H., in Berlin, die Zwangs⸗ herwaltung angeordnet. (Verwalter: Kursmatler Dsto Knatz n Berlin⸗Grunewald, Douglasstr. 32.)
Berlin, den 4. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusen sky. .
In st izm in isteriu m.
Dem Natar, Justizrat Lanser in Niederbreisig ist der Amtssitz in Koblenz angewiesen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Regierungsrat Scholz, Mitglied der Eisenbahn— sireltlon in Kattowitz, ist behufs Wahrnehmung der Geschäfte ines Referenten den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums er öffentlichen Arbeiten überwiesen.
Der Regierungs, und Baurat Schenck in Saarbrücken st zur Eisenbahndirektion nach Frankfurt (Main) versetzt.
Zugeteilt sind: der Geheime Baurat Düsing bei der lbstrombauverwaltung in. Magdeburg der Regierung in magdeburg und die Regierungs⸗ und Bauräte Liese der Re⸗ serfng in Schleswig, Loebell der Kanalbaudirektion in hannover, Plinke der Regierung in Oppeln, Trümpert der egierung in Liegnitz und Schenck der Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M.
Versetzt sind: der Regierungs- und Baurat Schönsee ö ,, an die Weichselstrombauverwaltung in Danzig nd der Reg ie Kanalbaudirektion in Essen.
Dem Regierungsbaumeister Dink areve in Minden i. W. ö. Stelle des Vorstands des Wasserbauamts L daselbst ertragen.
Planmäßige Regierungsbaumeisterstellen sind ,. en Regierungshaumeistern des Wasserbaues Bruchmüller . Hufnagel in Duisburg⸗Ruhrort und Herbst
res lau. Der Geheime Baurat Weißker in Danzig ist in den zuhestand getreten.
Tagesordnung
üt die am 15. September 1917, 123 Uhr, im Sitzungs- gale des Verwaltungsgbäudes stattfindende 62. ordent⸗ liche Sitzung des Geiirkzeisenbahnrnts zu Altona:
J. Geschäftliche Mitteilungen. Nr. J. Aenderung in der Zusammensetzung des Gezirkaeisenbahnrats.
. Mitteilungen über Anträge und Beschlüsse aus früheren Sitzungen. Nr. 2. Aufhebung des Ausnabmetarifs 1 für europälsckes Bau⸗ bol usw. Jowle der Ausnahmetarife 88, S8a, 8SSb, 880 für Blei und Zink und Erzeugntsse daraut.
III. Gũ terverkehrs- Angelegenbeiten.
Vorlage der Königlichen Elsenbahndirektlon, betreffend Auf⸗
behung der auf den preußisch⸗bessischen Staatsbahnen be⸗
stehenden Friedengausnahmetarife für Petroleum, Benzm
und Schmieröl (Ausnahmetarife Ne. 20, 20 a, 20 b, 20d —g,
5 1 a und b des Staatgs⸗Prtvaibahngütertarifs e .
IV. Fahrplan ⸗Angelegenbeiten.
Nt. 3.
Nt. 4. fahrplan. Altona, den 29. August 1917.
Königliche Eisenbahndirektion. Pape.
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Adolf Spickerm ann hieiselbst, Neumübl⸗ aße 32, wud der am 27. Januar er. untersagte Handel mit ig und Fettwaren aller Art sowie mit Käse wieder ge⸗
Sterkrade, den 28. August 1917. J. V.: Der Belgeordnete. Dr. Heu er.
Bekanntmachung.
( Auf Grund der Bundegrats verordnung vom 23. September 1915 Gg.i. S. 6hö) Fdabe ich dem Foblenbändier Louis Loebell, fäl, Fennstraße 27, durch Verfügung vom heutigen Tage den in ban del mit Gegenständen des täglichen Gevgrft, r ndere mit Heiz⸗ und Brennstoffen, wegen Unzuverlässigkeit tzug auf diesen Handelebetrieb untersagt.
Berlin Schbneberg, den 31. August 1917.
Der Polizeivraäsident zu Berlin. Krlegswucheramt. J. V.: Machatius.
Sekanntm achung.
gi Grund der Bundegrateverordnung vom 23. September 1915 9 ern haltung unzuverlässtger Personen vom Handel (RG BI. S. 603)
dem Kaufmann Friedrtch Scheuermann in Oranienburgerstr. 6b / s3, durch Verfügung vom heutigen 6 dandel mit Gegen siänden des täglichen Bedarf 6s Krieggbedarfz, insbefondere mit Web-, Wir k- un d
ft 1 1 ck w are Il ꝛ⸗ ö ndern a . . weden Unzuverlässigkelt in bezug auf diesen
Berlin · Schdneberg, den 3o. August 1917
Der Poltzespraͤsident zu Berlin. Krieggwucheramt. S. .
.
sierungsbaumeister Schumann von Datteln an
Betrlebelage und ihre Einwirkung auf den Personenzug ⸗
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundegratgverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGl. S. 603), ist durch Ver fügung vom heutigen Tage dim Gemüse⸗ bändler Robert Gotthrath in Buer t. W., Hochstraße Nr. 26, der Han del mit Gemüse, Ohst und Lebengmitteln überhaupt untersagt worden. — Die Bekanntmachunggkosten hat der Betroffene zu tragen.
Buer i. W., den 5. September 1917.
Die Polijeiverwaltung. Dr. Russell.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrat verordnung vom 23. September 1916, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handei (RS Bl. S. os), babe ich dem Milchbündler Georg Sand⸗ rock in Hörde, Bickefeldstraße, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Handelsbetrieb vom 8. September d. J. ab untersagt.
Hörde, den 4. Sep tember 1917.
Die Poltzeiverwaltung. Der Erste Bürgermeister. J. V: Seebacher.
Bekanntmachung.
Die Brotvperkaufsstelle der Ehefrau Anna Merfeld bier, Wittfelderstraße, ist wegen Unzuverlässigkeit ibrer Inhaberin vom 7. Seytember 1917 ab geschlossen. Ferner ist der Betroffenen jeglicher Handel mit Lebeng. und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie jede Ver— mittlertätigkeit hierfür untersagt. — Die durch das Verfahren erte Kosten, ing besondere die Gebühren für die vorgeschriebene . e Bekanntmachung, hat die von der Anordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn am Rhein, den 30. August 1917.
Der Oberbürgermelster. Schre cker.
Bekanntmachune.
Dem Händler 34 Lenz in Wilberhofen (Gemeinde Dattenfeld) habe ich auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915 zur Fernhaltung unzuveilässiger Personen vom Handel durch Verfügung vom beutigen Tage jeglichen Handel mit Gegen⸗
ständen des täglichen Bedarfs, inbbesondere Lebens. und
Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit un ersagt. Waldbröl, den 28. August 1917. Der Landrat. J. V.: Knau t, Regierunggreferendar.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. September 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, gestern morgen in Riga ein und wurde von den Truppen und der Bevölkerung mit nicht enden wollendem Jubel begrüßt. Auf der Esplanade hielt Seine Majestät über die dort stehenden Regimenter der siegreichen Armee eine e . ab und dankte ihnen im Namen des Vaterlandes für ihre Tapferkeit. Danach machte er eine Rundfahrt durch die Stadt und begab sich später mit dem Oberbefehlshaber zu den am Feinde stehenden Korps, wo er Auszeichnungen verteilte.
Die Ansprache, die Seine Majestät der Kaiser an die Truppen in Riga richtete, lautete obiger Quelle zufolge:
Riga ist frell Als diese Kunde alle Gaue dez deutschen Vater⸗ landes durchdrang, erhob sich im Vaterlande und biz in die dͤußersten Schützengräben in Feindegland an allen Orten ein Sturm des Jubels und der Begeisterung. Eine von altem deutschen Hanseatengelst be⸗ gründete Stadt mit deutscher Geschichte, die stets bestrebt war, ihr altes Deutschtum aufrecht zu erhalten, hat schwere Zeiten durch⸗ emacht. Durch das deutsche Heer, das in sich alle dentschen
m , verkörpert, ist diese Stadt wiederum befreit worden von langem Drucke. Tie auf Gefebl der Obersten Heeres⸗ leitung vom Feldmarschall Prinz gelegte Operation, welche unternommin wurde mit dem Selbst⸗ dertrauen . die , , ,, der Truppen, die 18 über drei Kriegsjahre so glänzend bewährt hat, ist von allen Waffen noch schneller, noch energischer durchgeführt worden, alg eg erwartet wurde. Sie kam dem Feind y Ein schmetternder Schlag traf ihn so, daß er seinen Brückenkopf verlor, daß Riga frei wurde. Dlese Tat der achten Armee und ihret bewährten Fuhrer hat von neuem . stahlharten Siegezwillen bewiesen. Wir werden uns unserer Haut wehren, und wenn eg noch so lange dauert. Solche Schläge, wie die Schlacht bei Riga, erhöhen aber die AUugsicht, daß eg bald zu Ende 6 sie erhsden unseren Waffenruhm und he ten neuen orbeer an bie Fahnen aller beteiligten Truppenteile. Darum spreche Ich Euch Meinen Dank aus für diese glänzende Waffentat, den Dank des deutschen Vaterlandes, den begelsterten Dank auch von den Gurigen daheim, die betend dinter Euch Eure Taten verfolgen, die dahenn aber auch schaffen und arbeiten mit ihren Händen und mit ihrem Fleltze die Felder bestellen, auf daß unser tägliches Brot ge⸗ schaffen werde. Die Ernte ist gut herein und wird uns ernähren. Auch hier hat der Herr der Heerscharen unsere Gebete erhört und durch das tägliche Brot dleses Heer und daheim die Gurigen vor Not bewahrt. Darum, wag auch noch kommen mag und wie lange es auch noch dauern mag, frisch an den Feind mit fröhlichem erzen und eisernem Willen zum Stege über alle Feinde Deutsch⸗
Leopold von Bayern an⸗
ands.
Die Besprechungen zwischen dem Reichskanzler Dr. Michaelis und dem österreichischungarischen Minsster des Aeußern Grafen Czernin bei dessen jüngster Anwesenheit in Berlin haben sich auch nach einer Mitteilung des „Wolffschen , n , nr, auf den weiteren Ausbau des polni⸗ chen Staatswesens im Verfolg der Proklamation vom 5. November 1916 erstreckt. Zwischen den beiden Staats⸗ männern ist ein volles Einverständnis über alle in Betracht kommenden Punkte erzielt worden. Es steht deshalb zu er⸗ warten, daß schon in wenigen Tagen eine bedeutsame Kund⸗ ebung der beiden verbündeten Monarchen in der polnischen erfassungsfrage erfolgen wird.
Der Reichskanzler mahnt in folgendem Rundschreiben erneut zu größerer arsamkeit im Papierverbrauch: ,
0 — apierverschw worden, die von den vielen; auch den amt lich ö. ee ef
tätigkeitzanstalten und ähnlickea Unlern hmun en getrleben wird. Ingbesondere wird uicht mit Unrecht daran bingtwies n, daß der⸗ artige Unternehmungen teures Papier in vielsach verschwenderischer Autstattung für den Massen ver sand . . .
Eln solcher Massenverbrauch von Papier läßt jede Rücksi Er⸗ nahme auf den Ernst der Lage auf dem Papieimarlte vermissen. Indem ich auf meige Rundschrelben über Sparsamkeit m Papier= verbrauch Bezug nehme, beehre ich mich, die Aufmertsamkeit auf den Papierverbrauch der Wohltätigkeltselnrichtungen zu linken und nochmals zu bitten, mit allen Mitteln der Verschwendung im Verbtauch von Papter aller Ait, bel Inseraten. Plakaten, Herausgabe von Büchern, Broschüren und Druchsachen jeder Art, entgegenzutreten.
Der Ausschuß des Bundesrattz für Zoll- und Steuer⸗ wesen hielt heute eine Sitzung.
Zum Bevollmächtigten des preußischen Kriegs⸗ ministeriumtz beim K. und K. Krieg sministerium in Wien ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, der frühere Feldzeugmeister, Generalleutnant Franke ernannt worden. er DOberstleutnant von ö der bisher an der Spitze der vom preußischen Kriegsministerium in Wien eingerichteten Dienststellen stand, ist dem General Franke alt Chef des Stabes beigegeben. Die Besetzung dieser Stelle mit einem General zeigt, welcher Wert einer erfolgreichen Zusammenarbeit der Kriegsministerien in den verbündeten Ländern beigemessen wird. Dem, Bevollmächtigten des Kriegsministeriums unterstehen sämtliche in Oesterreich-Ungarn sich aufhaltenden deutschen Militärpersonen, soweit sie nicht Behörden oder Formationen des deutschen Feldheeres angehören.
Der Die eh are in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgende Verordnung:
§ 1. Waldbesitzer, Gruben und Händler dürfen Hölzer, die zu Gruben, Schneide⸗ und Papterholn geeignet sind, nicht zu Brennholz aufarbeiten lassen.
§ 2. Vie Bestimmung des 1 bezieht sich nicht auf die Be⸗ reltung von Brennholn fur den eigenen Haushalt und Betrieb. Weitere Ausnahmen können auf besonderen Antrag von der Kriegt=
ahmtitstelle in den Marken bewilligt werden. Derartige Ausnahmen
sind namentlich dann ju bewilligen, wenn die benteffenden Höller nach Lage der Verhaͤltnisse für dle im 8 1 bezeichneten Jweche nicht in Frage kommen.
553. . gegen ditse Verordnung werden mit Gefängnis biz zu einem Jahre, bel Vorliegen mildernder Umstaͤnde mit Haft oder mit Geldstrafe biz zu 1500 S bestraft. a3 s Diese Verordnung tritt mit dem 10. September 1917 n ra 2
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel hat den § 4 seiner Bekanntmachung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegs gefangenen vom 19. Dezember 1916 (a / 0. Nr. 142 9351) aufgehoben.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 7. September, Abends. (W. T. B.)
Im Westen starker Artilleriekampf nur vor Verdun. ge 5 Livland steht unsere Kavallerie in Fühlung mit dem einde.
Nach dem Zusammenbruch ihrer Angriffe vom 5. September suchten die Engländer in Flandern am 6. mit allen Mitteln einen Erfolg zu erringen. Nach jedem abgeschlagenen Vorstoß setzten sie immer wieder mit Trommelfeuer ein, um doch noch einen Einbruch in die deutschen Stellungen zu erkämpfen. Das englische Trommelfeuer begann um 8 Uhr 30 Vormittags und dehnte 6 von Langemarck bis Westhoek aus. Die daran anschließen⸗ den Infanterleangriffe wurden in zahlreichen Wellen hinter⸗ einander vorgetragen. Besonders in Gegend St. Julien
warfen die Engländer rücksichtsloß immer neue Massen in den
Kampf. Im deutschen Abwehrfeuer blieb der größte Teil der Stürmenden bereits vor den deuischen Hindernissen liegen. Was bis an die Gräben herankam, wurde im Nahkampf abgewiesen. Nur südöstlich St. Julien gelang es geringen Teilen, in die deutsche Stellung einzudringen. Allein sie wurden im Gegenstoß umgehend wieder hinaus geworfen. Südöstlich Langemarck stieß eine deutsche Patroullle den weichenden Engländern nach und holte noch einen Offizier und 12 Mann aus der englischen Stellung. Gegen Mittag erneuerten die Engländer ihre Angriffsversuche. Ihre Bereitstellungen wurden jedoch wirkungsvoll vom deutschen Vernichtungsfeuer gefaßt und der Angriff im Keime erstickt. Um 8 Uhr 30 Minuten Abends setzte bei St. Julien und
rezenberg schlagartig neues starkes Trommelfeuer ein. Die
ucht der anschließenden englischen Angriffe wurden wiederum bereits durch das deutsche Vernichtungsfeuer gebrochen. Der Sturm kam nur südöstlich St. Julien zur Ausführung und wurde glatt abgeschlagen. Kurz vor Mitternacht setzte östlich St. Jullen nochmals Trommelfeuer ein. Allein die Engländer brachten es zu keinem neuen Angriff mehr.
In Gegend Lens wurde am frühen Morgen des 6. Sep⸗ tember ein englischer Angriff abgeschlagen. Am Abend wurden südöstlich Lens vorgehende englische Krafte vertrieben. An der Aisne front wurden in Gegend Vauxaillon und bel Bascule erfolgreiche Patrouillen unternommen. Gefangene wurden ein⸗
ebracht. In der Westchampagne wurde ein französischer atrouillenvorstoß abgewiesen.
Die Artillerleschlacht vor Verdun flaute am Vormittag
des 6. September infolge Nebels und Bodendunstes ab.
Diese Feuerpause benutzte ein württembergisches Regiment, um die südlich Beaumont gelegenen französischen Gräben im Sturm zu nehmen. Mit Handgranaten wurden die Franzosen vertrieben. Daraufhin setzte mit aller Macht das Feuer wieder ein. Auch suͤdwestlich Beaumont hatte ein Patrouillenvorstoß Erfolg. Ein französischer Angriff am Abend des 6. September aus der Linie Louvemont — göhe 378 gegen die deutschen Stellungen blieb trotz größter Feuersteigerung bereits im deutschen Sperrfeuer liegen.
Im Osten geht an der hr Front die Verfolgung der abziehenden Russen durch die deutsche Kavallerie un—⸗ aufhaltsam weiter. Das Inbrandstecken der Dörfer durch die fliehenden Russen schädigt lediglich das Land und macht die e,. obdachlos, ohne dle deutsche Verfolgung aufhalten zu können.
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