Sammelwerke, Einzelwerk⸗, Jugendlchtiften usw.), Musi⸗ alien, Zeltungen, Zeitscrijten und sonttigen periodssch er⸗ sveinenden Druckschriften verwendet wird, soweit nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist. Som elt die Kit gswirtschäfisstelle Ausnahmen von fen in den Be— kanntm chungen über Drackpopier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meltepflicht zugelassen hat, werden diese Augnabmen allaemein aasg hoben,
Spien und Ninierpm pier jeder Art, Robe achporpen und Dachpoppen jeder Act sowie alle natronzellsioff haltigen Papiere. ö
8 ö
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu jehntaasend Mark oder mit tiner dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die ihm nach 55 1, 2 und 6 Abs. 2 obli⸗ genden An⸗ zeigen nicht erstatter oder wer wissenlich umichiige oder unvollständige Angaben macht,
2. wr dem § 6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig jührt.
Im Felle der Zawiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strafe auf Ginnehung der Gegenstängde erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ höten oder nicht. .
Dle Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. September 1917. ᷣ Der Stellvertreter des Reichz kanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Buchführung für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe.
Vom 21. September 1917.
Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über Papier, Karton und Pappe vom 20. Sep⸗ tember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl S 841) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Aus den nach 56 Abs. 1 der Bekanntmackung über Papler, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (Reichs⸗Pesetzbl. S. 841) ju führenden Anschteibungen muß folgendes ersichtlich sein:
1. Name und Wobnoit des Lieferers jeder einzelnen Lieferung von Pipler, Karton und Papp,
2. der Tag des Eingangs jeder Lieserung von Papier, Karton und Pappe, .
3. die von jedem Lieferer bejcgene Menge in Kilogramm jeder einzelnen Sorte von Papier, Karton und Pappe,
4. die in einem Kalendermonat ve beanchte Menge Kilegramm jeder einzlten Sorte von Papier, Karton und Pappe. Zu diesen Aufzeichnungen sind Herstellet und Händler von Papier nur veipflichtet, wenn sie einen Nebenbetrieb der Papierverarbeitung oder des Druck, ewerbes haben.
§ 2.
Die einzelnen Sorten von Papler, Karton und Paphe müssen enfsprechend den Bezeichnungen, die in den nach § 6 Ass. 2 der Bekanntmachung über Papier, Karton und . vorgeschrlebenen Meldebogen gibraucht sind, bezeichnet werden.
Kommunalhebörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, zle von Reichs oder Staaisbebörden mit der Durch⸗ führung kriegtwirtichaftlicher Uaßnohmen beauftragt sind, haben dirjerfgen Bejeichnurgen anzuwenden, die in dem durch 5 6 Abs. 3 der Betanntmachung über Papier, Karton und Pappe vorgeschrieenen Melde bogen ge⸗ braucht sind.
Berlin, den 21. September 1917. Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe.
Reiß.
——
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von. Per⸗ sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 260. September 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ö.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz hahen, vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Januar, 22. April, 22. Jan und X7I. Oftober 1915, 6. Januar, 13 April, 13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Januar, 36 Mär und 28. Juni 1917 fäeiche. Gefetzöl. für 1514 S 366, 449; für 1915 S zl, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566) wid in der Weise augardehnt, daß an die Stelle des 31. Ofioher 1917 der 31. Januar 1918 trüͤt.
Berlin, den 20. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
4
Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen. Vom 20. September 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 566) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vo nahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhalturg de Wöchselrecksis oder dea Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abaelaufen waren, für die in Eljaß⸗Lo h ingen jablbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß si⸗ mit dem 31. Januar 1918
z ablaufen, sofern sich nich! aus anderen Vorschristen ein späterer⸗Ab⸗
lauf eraibt.
Diese Vorschrist findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechselds oder Sckeckz zu benachtichtigen ist.
Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mongels Zahlung nach Abi. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel⸗ mößlae Anspruch gegen den Afzevtanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frübtstens am 31. Januar 1919.
Berlin, den 20 Seytember 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über Preise für Karpfen und Schleien und deren Mindest gewicht.
Der Aussichtsrat der Kriegsgesellschast für Teichfisch⸗ verwertung m. b. H. hat beschlossen, bei der nach der Bundes⸗ ratsverordnung vom 8 August 1916 (Reichs gesetzblatt Seite 925)
von ihm zu erteilenden Genehmigung die folgenden Preise für
Fische der neuen Ernte von 1917 zugrunde zu legen:
1. Speisefische. Für den Erzeuger wird der Verkaufepreis für Spelsefische frel
Eisenbahnwagen der Abgaugsstation gemäß den von rer Gesell⸗ schalt festgesttzten Verkaufsbedingungen auf 160. — 6 bei Karpfen und 185, = S bei Schleien für 50 kg als Höchsipreis festgeletzt. Die Cändler werden verpflichtet, bei Abgabe an die Ver. braucher bei Karpfen den Breis von 2. — M für 0,5 kg und bet Schleien von 6 2,30 für 0.5 kg nicht zu übersch eiten. Als Vei⸗ braucher ia diesem Sinne gelen außer Hausbaltungen auch solche Verbiaucher, welche obne Bezahlung abgeben, wie jum Benspiel die HSeeresverwältung; frraerhin solche, welche zubereitete Fische gegen Beiablung in eigenen dtaumlichteiten abgehen, wie Gasibäuser usw. Wo Fische an Kemmunen oder an solche Händler, denen U ber⸗ wacheng seltens der Kommune ausdrücklich übernommen ist, abgesetzt werden, bestimmt die Kommune den Kleinhante snschiag, soweit die selbe nach der Bekannimachung vom 1. Mai 1916 über die Regelung der Fischpreise hierzu tefugt ist. Verkauft ein Händler im freien Handel in solchen Kommunen, in welchen ein Höchnpreis für Karpfen und Schleien festgeletzt ist, der böher ist als 2 M hejw. 230 für . kg, so ist der Handler an die Einhaltung dieses Höchsipreises ge⸗
unden.
Diese Preise erhöhen sich beim Absatz vom 1. Januar 1918 an in jedem Monat bis Ende Mat 1918 bei Karpfen um M 3. — und bei Schleien um S 5, — fur b0 kg. Sie gelten nach der Ver⸗ ort nung des Präsidenten des Kriens err ährungtamtes vom 9. Stp= tember 1916 (Reicht. Gesetzblatt Seite 1008) auch für Karpfen und Schleien aut inländischen Teichwütschaften bis 3 ha Größe und aus inländischen Wildaewässern, die mit Genebmigung der Kriegftgefell schaft für Teichfi chverwertung verkauft werten. Alt Speise fische dürfen nur Karpfen von einem Stückgewscht über 0,5 Rg und Schleien über 100 g verkauft werden. Solche Fische dürfen als Saßfische nicht verkauft werden.
Il. Besatzfische. Als Besatzische dürfen nnr verkauft werden: . bis 0,5 g Stückgewicht einschließlich, Schleien bis zu 1060 g Stückgewicht einschließlich. Für Besatzfische werden die nachstehenden Richtpreise bestimmt: A. für Besatzlarpfen bel Herbstlieferung 1917: :
für Mengen bis zu 10 Zentner einschiießlich . . . 200 4 p. 50 Kg für Mengen von mehr als 10 Zentner einschiti ßlich Hö bel Frübjahrsliefetung 19818: für Mengen bis zu 10 Zentner. . 210 für Mengen über 10 Zentner. . 200 B. für Besatzschleien unsortiert: sür Herbstlieferung 189. . 210 .. für Frübjabislieferung 191... 230 für 1 sömmr. Karpfen und Schleien werden Richtpreise nicht sestgesezt. Berlin, den 20. September 1917.
Kriegsgesellschaft für i f smert tha m. b. H. ee.
ö
Bekanntmachung,
, Verbot der Herstellung und des Vertrie bes
ohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuh⸗ sohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatz⸗ stoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10 *, in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser Ausführungsbestimmungen vom 1. August 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 6795, sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftepflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) ** wird folgendes bekannt gemacht:
von
§1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle ganz oder zum Tell aus Leder hergestellten Sohlenschoner und Soblenbewebrungen beliebiger Art, Form und Herkunft, d. h. alle zum Schutze der Lauf⸗ sohle bistimmten, ganz oder zum Teil aus Leder bestebenden Ei⸗ zeusnisse, die nicht den Zweck haben, die Sohlenlauffläche in ge—⸗ schlossener Flaͤche zu bedecken.
2. Herstellungsver bot.
Dle gewerbsmäßige Herstellung der im 8 1 bezeichneten Gegen⸗ stände ist vom 30. September 1917 an verboten.
§ 3. Vertrledover bot.
Der Vertrleb der im § 1 bezeichneten Gegenstände ist vom 1. Dezember 1917 an reiboten. Big zu diesem Zeltpunkte ist der Veitrieb nur unter solgenden Bedingungen gestattet; a) Der Heisteller darf nicht ju höheren Prelsen verkaufen als denlenigen, die sich aus der Zusammenrechnung der not⸗ wen dig'n Aufwendungen für Material, Lohn und Unkosten, zuiügiich böchneng 10 vom Hundert dieser Summe als Ge— winn, ergeben; der G eßhbäͤndler darf nicht mehr als 20 vom Hundert auf seinen Nettoeinkaufepreis aufschlagen; der Verkaufspreis letzter Hand daif um nicht mehr als 33 6 vem Hundert böber als der rach 3 ffer b zulässige Verkaufsprels des Großhändleis sein.
) Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zehntausend Mark wird bestraft: . ö 3 1. wer den Voischriften des 8 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, 2. wer den Vorschriften des 3 2 Abf. 2 und 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
werden, guf vdie sich. die strafbare Handlung; bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dern er. e n . . ft d ) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach § 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige , vollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift im 8 3 L zuwiger die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Gefchäfts bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume veiweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß 5 3 Abfatz 2 vorge= schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Maß oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Augkunftspflichtigen geboren oder nicht. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß Fs 1, 2 verpflichtet ist nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un nollständige An— gaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß 3 3 Abf. Z vorg schriebenen
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstr ĩ zu dreitausend Mark bestraft. — ; eldstrafe bis
Der Nettoelnkaufsprels schlleßt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Vergütungen sind abzuileben. : Bie Preizprũfungsstellen Hud erfucht worden, zu 4 * 21 pie zulässigen Gewinnzuschläge nicht rr d rn werden.
§ 4. Meldepflicht.
Personen und Firmen, die beim Eintritt des Vert lebaderbotes (also mit Ablauf des 30. November 1917) Gegenstänte der im § 1 deneichneien Art im Besitz oder Gewahrsain haben, baben niest Vor⸗ räte binnen 10 Tagen (svätesters also am 10. Dejember 1917) der Erfatzsohlen⸗Gesellschaft zu melden, so fern die Mengen an Sohlen⸗ schonern und Sohlenbewehrungen aller Arten zusan⸗men mindester 160 kg betragen. Aus der Meldung müssen die von jeder Art vorbandenen Mengen (nach Kilegramm) und die Verkausspieise
er sichtlich sein.
5. ; . Duich die Bestimmungen der S§ 2, 3 und 4 nicht berührt
werden: ersteller und Großhändler bezüglich derjenigen im 8 1 be— eig .d Gegenstände, die sie an die i , oder
infolge schriftlicher Abinachungen mit dieser Gesellschaft an Dit e zu liefern haben,
b) die in der Liste der welter arbeltenden Betriebe des Ueber. wachunggautschufses der Schuhinduftrie auf eführten Firmen, binsicht⸗ lich derjenlgen Sohlenschoner, die sie im eigenen Beiriebe zur An= fertigung neuer Schuhwaren verarbeiten.
Anmerkung: Sohlenschoner, und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Holz verwandt wird, dürfen nur mit Zustimmung der Eisatz , sohlen · Gesellschaft gewerbsmäßig hergestellt, zur gewerbsmaßigen Her stellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandtellen
verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Eine Liste der
irmen, denen diese Zustimmung erteilt worden ist, wird demnächst ver oͤffentlicht werden.
86. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Seytember 1917 in Rraft. Gleichjeltig niit die Bekanntmachung der Eisatz soblen. Gesell⸗ schast Nr. 1 Fahrgang 1917 vom 27. Januar 1917, betreffend die e en zur Herssellung und den Veikehr mit Ersatzsohlen,
ohlenschonern und Sohlen bewehrungen aus Leder“, außer Kraft.
Berlin, den 23. September 1917.
len⸗Gesellschaft m. b. H. ra
BSekanntm achung.
Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 235. No⸗ vember 1914 in Verbindung mit der Verordnung vom 4. März 191565 ist die Hamburger Zweigniederlassung der Firma J. J. Tschurin C Co. in Mos kau unter
wang sweise Verwaltung des Kaufmanns Eduard Soltau i. F. Soltau u. Meinde, . gestel lt. — Die big⸗ herige Ueberwachung ist aufgehoben. Hamburg, den 15. September 1917. Der Prãases der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. ; Garrels. .
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrats verorbnungen vom 26. No- vember beziehungsweise 22. Dezember 1914 ist die Firma D. W. Karn, Hamburg, eine Tochterfirma der Firma Karn⸗Morris Piano C Organ Co. Ltd., Woodstock (Ontario, Kanada), unter zwangsweise Verwaltung des Kaufmanns W. Janke, Hamburg, Speersort 17, gestellt.
Hamburg, den 17. September 1917. Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Garrels.
Königreich Prenßen.
Seine Majsestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator, Rechnungsrat Dulee im Kriegsministerium den Charakter als Geheimer Rechnungsrat, dem Geheimen expedierenden Sekretär Greiffen berg im Kriegsministerium den Charakter als Rechnungsrat, dem Remontedepotadministrator, Oberamtmann Reimann in Brakupönen den Charakter als Amtsrat sowie aus Anlaß des Uebertrüts in den Ruhestand dem Lazarettoberinspektor Schol zin Hagenau, und dem Oberzahlmeiner von Gahlen vom Loihringischen Fußartillerieregiment Nr. 16 den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. .
Sein e Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Kanzleiinspektor im Ministerium des König⸗ ö. Hauses Langner den Charakter als Kanzleirat zu ver⸗ eihen.
Ministerium der geistlichen und unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Privatdozent e ftfh— Dr. Mollison in Heidelberg ist zum außerordentlichen Professor in der medi⸗ zinischen Falultät der Univ rsität in Breslau ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend bie zwan gt⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 2, Dezember 1914 (RGI. S S5) und 10. Februar 1916 8 S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs ⸗
lanslers über das in Deutschland befindliche Vermögen des ori chen Stgatgangehörigen, prall. Art Dr. S. Bm E n
3. Zt. unbekannten Aufenthalts, ins besondere das Grundstü Gr. Frankfurterstr. 106, Blumenstr. Nr. 57 in Berlin die wangg verwaltung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Ernst riedrich Kopp, Berlin W., Eisenacherstr. 23). . Berlin, den 18. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber. .
Ministerium des Innern. Die Tetanuts⸗Sera mit den Kontrollnummern:
gal bis Qs einschließlich, geschrieben: Dre lhun detteinund⸗ zwanzig bis Dre u T n r n einschließlich
büßtzete uns aufgedrüngene. Nötwe
1
325 bis 345 einschließlich, geschrieben: ‚Dreihundertfünf— dz wanzig bis D e n rü fert . vertianf
349 bis 373 einschließlich, geschrieben: . erineun⸗ undolerfig bis Dreihundertdreiundsiebzig einschließlich“ aus den hichster Farbwerken, ferner mit den Kontrollnummern
111 bis 116 einschließlich, 118, 120 und 121, geschrieben: Einhundertelf bis Einhunderisechs zehn einschließlich, Einhundert⸗ ichtehn, Einhunzertzwanzig und Einhunderteinundzwanzig“ aus den Behringwerken in Marburg
sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Oltober d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Die Diphtherie⸗Heilsera mit den Kontrollnummern:
1753 bis 1764 einschließlich, geschrieben: „Eintausendsieben⸗ indertdreiundfünfzig bis Eintausendsiebenhundertvierundsechzig enschließlich“ aus den Höchster Farbwerten,
345 bis 345 einschließlich, geschrieben: „Dreihundertzwei⸗ undvierzig bis Dreihundertfünfundvierzig einschließlich ?, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
M bis 435 einschließlich, geschrieben: ‚Vierhundertsieben⸗ undzwanzig bis Vierhundertfünfunddreißig einschließlich“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hamburg,
2654, geschrieben; „Zweihunderivierundfünfzig“, aus der Fabri vormals E. Schering in Berlin,
141 bis 147 einschließlich, geschrieben: „Einhunderteinund⸗ vlerzig bis Einhundertsiebenundvierzig einschiießlich“, aus dem Sächfischen Serumwerk in Dresden,
1 bis 4 einschließlich, geschrieben: Eins bis vier ein— shhließlich, aus den Behringwerken in Marburg
sind, soweit sie nicht berelts früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom 1. Oktober d. J. ab wegen 6 der staatlichen Gewährsdauer zur Ein ziehung bestimmt.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Stadtgärtner Mohr in Wandsbek ist der Titel Garteninspektor verliehen worden.
Bekanntmachung.
Ja Verfolg der Verordnung des Herrn Staatasekretärs des Kriegsernährungsamts über die Preise von Schlacht⸗ schweinen vom 15. September 1917 (Deutscher Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staatsanzeiger“ 19. September Nr. 223) wird unsere Bekanntmachung uͤber den Handel mit Schweinen und Schweinepreisen vom 5. September 1917 dahin abgeändert, daß der zweite Absatz der Nr. L lautet wie folgt:
Für sämtliche Schweine über 25 kg Lebendgewicht können vom 1. Okiober bis einschließlich 30. November 1917 für 50 kg Lebendgewicht 75, — „S6 leinheitlich im Verbandsbezirts gezahlt werden.
Berlin, den 22. September 1917.
Brandenburg Berliner Viehhandels verband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Prenßen. Berlin, 2. September 1917.
Die Antwort der deutschen Regierung auf die Friedens kundgebung S. H. des Papstes lautet nach „Wolffs Telegraphenbüro“, wie folgt:
Berlin, 19. September 1917.
Herr Kardinal,
Euere Eminenz haben die Geneigtheit gehabt, Seiner Majestät
dem Kaiser und König, meinem Allergnädigsten Herrn, mit Schreiben vom 2. v. M. eine Kundgebung Seiner Heiligkeit des Papstes zu ibermitteln, worin Seine Heiligkeit voll Kummer über die Ver— heerungen des Weltkrieges einen eindringlichen Friedensappell an die Staatsoberhäupter der kriegführenden Völker richtet.
Seine Majestät der Kaiser und König hat geruht, mir von dem Schreiben Euerer Eminenz Kenntnis zu geben und mir die Beant— wortung aufzutragen.
Seit geraumer Zeit verfolgt Seine Majestät mit hoher Achtung und aufrichtiger Dankbarkeit die Bemühungen Seiner Heiligkeit, im Geiste wahrer Unparteilichkeit die Leiden des Krieges nach Kräften zu lindern und das Ende der Feindseligkeiten zu beschleunigen. Der Kaiser erblickt in dem jüngsten Schritte Seiner Heiligkeit einen neuen Beweis edler und menschenfreundlicher Gesinnung und hegt den leb⸗ haften Wunsch, daß zum Heile der ganzen Welt dem päpstlichen Ruf Erfolg beschieden sein möge.
Das Bestreben des Papstes Benedikt XV., eine Verständigung unter den Völkern anzubahnen, konnte um so sicherer auf sympathische Aufnahme und überzeugungsvolle Unterstützung durch Seine Majestät rechnen, als der Kaiser von der Uebernahme der Regierung an Seine törnehmste und heiligste Ausgabe darin gesehen hat, dem deutschen Volke und der Welt die Segnungen des Friedens zu erhalten. In der ersten Throntede bei Eröffnung des Deutschen Reichstages am 2. Juni 1888 gelobte der Kaiser, daß die Liebe zum deutschen Deere und Seine Stellung zu demselben Ihn niemals in Versuchung füh en
würden, dem Lande die Wohltaten des Frieden zu, verkümmern, wenn
. 2. ⸗
ber rieg night eine du ch ben Angriff auf dag Reich oder de sen Ver. höhen, nbtgteit mit., D dene g, ., salls uns den Fri den it ern und. wenn er dennoch gahrbchen ani de, im.
tand än nin mit Gören zu ertamptes. Der Kaiser hat bas Ge
loöbnis, das Er damn kö gble gien in 28 Jahren segengteicher Retie tüng, aller Anfeindungen und Versuchungen ungeachtet, durch Taten erhärtet. Auch in der Krisis, die zu dem gegenwärtigen Weltbrand führte, ist das
Bestreben Seiner Majestät bis zum letzten Augenblick dahin gegangen,
den Streit durch friebliche Mittel zu schlichten; nachdem der Krieg Tegen Seinen Wunsch und Willen ausgebrochen war, hat der Kaiser im Verein mit Seinen hohen Verbündeten suerst die Bereitwilligkeit zum Eintritt in Friedengverhandlungen feierlich kundgegeben. ; Hinter Seiner Majestät stand in werktätigem Willen zum Frieden das deutsche Voll. Deutschland suchte innerhalb der nationalen Grenzen
freie Entwicklung seiner geisti gen und materiellen Güter, außerhalb
des Reichsgebiete ungehinderten Wettbewerb mit gleichberechtigten und nleichgeachteten . Ein ungehemmtes Spiel der friedlich in
es inzwischen nicht unter
der Welt miteinander ringenden Kräfte hätte zur höchsten Vervoll⸗
kommnung der edelsten Menschheitsgüter geführt. Eine unheilpolle
Verkettung von Greignissen hat im Jahre 1914 einen hoffnungs⸗
reichen Entwicklungsgang jäh unterbrochen und Europa in einen blutigen Kampfplatz umgewandelt. In Würdigung der Bedeutung, die der Kundgebung Seiner
Heiligkeit zukommt, hat die Kaiserliche Regierung nicht verfehlt, die darin enthaltenen Anregungen ernster und gewissenhafter Prüfung zu
unterziehen; die besonderen Maßnahmen, die sie in engster Fühlung mit der Vertretung des deutschen Volkes für die Beratung und Be⸗ antwortung der aufgeworfenen Fragen getroffen hat, legen davon Zeugnis ab, wie sehr es ihr am Herzen liegt, im Einklang mit den Wünschen Seiner Heiligkeit und der Friedenskundgebung des Reichs⸗ tages vom 19. Juli d. J. brauchbare Grundlagen für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu finden.
Mit besonderer Sympathie begrüßt die Kaiserliche Regierung den führenden Gedanken des Friedensrufs, worin Sich Seine Heilig— keit in klarer Weise zu der Ueberzeugung bekennt, daß künftig an die Stelle der materiellen Macht der Waffen die moralische Macht des Rechtes treten muß. Auch wir sind davon durchdrungen, daß der kranke Körper der menschlichen Gesellschaft nur durch eine Stärkung der sittlichen Kraft des Rechtes gesunden kann. Hieraus würde nach Ansicht Seiner Heiligkeit die gleichzeitige Herabminderung der Streit⸗ kräfte aller Staaten und die Einrichtung eines verbindlichen Schieds⸗ verfahrens für internationale Streitfragen folgen. Wir teilen die Auffassung Seiner Heiligkeit, daß bestimmte Regeln und gewisse Sicherheiten für eine gleichzeitige und gegenseitige Begrenzung der Rüstungen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie für die wahre Freiheit und Gemeinsamkeit der hohen See diejenigen Gegenstände darstellen, bei deren Behandlung der neue Geist, der künftig im Ver⸗ hältnis der Staaten zueinander herrschen soll, den ersten verheißungs⸗ vollen Ausdruck finden müßte. Es würde sich sodann ohne weitexes die Aufgabe ergeben, auftauchende internationale Meinungsverschieden⸗ heiten nicht durch das Aufgebot der Streitkräfte, sondern durch fried⸗ liche Mittel, insbesondere auch auf dem Wege des Schiedsverfahrens entscheiden zu lassen, dessen hohe, friedensstiftende Wirkung wir mit Seiner Heiligkeit voll anerkennen. Die Kaiserliche Regierung wird dabei jeden Vorschlag unterstützen, der mit den Lebensinteressen des Deutschen Reiches und Volkes vereinbar ist. Deutschland ist durch seine geographische Lage und seine wirtschaftlichen Bedürfnisse auf den friedlichen Verkehr mit den Nachbarn und mit dem fernen Ausland angewiesen. Kein Volk hat daher mehr als das deutsche Anlaß zu wünschen, daß an die Stelle des allgemeinen Hasses und Kampfes ein versöhnlicher und brüderlicher Geist zwischen den Nationen zur Geltung kommt.
Wenn die Völker, von diesem Geist geleitet, zu ihrem Heile er⸗ kannt haben werden, daß es gilt, mehr das Einigende als das Trennende in ihren Beziehungen zu betonen, wird es ihnen gelingen, auch die einzelnen noch offenen Streitpunkte so zu regeln, daß jedem Volk befriedigende Daseinsbedingungen geschaffen werden und damit eine Wiederkehr der großen Völkerkatastrophe ausgeschlossen erscheint. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein dauernder Friede begründet werden, der die geistige Wiederannäherung und das wirtschaftliche Wiederaufblühen der menschlichen Gesellschaft begünstigt.
Diese ernste und aufrichtige Ueberzeugung ermutigt uns zu der
Zuversicht, daß auch unsere Gegner in den von Seiner Heiligkeit zur
Erwägung unterbreiteten Gedanken. eine geeignete Unterlage sehen möchten, um unter Bedingungen, die dem Geiste der Billigkeit und der Lage Europas entsprechen, der Vorbereitung eines künftigen Friedens näherzutreten.
Genehmigen Euere Eminenz usw.
(Name des Reichskanzlers.) Seiner Eminenz
dem Staatssekretär Seiner Heiligkeit
des Papstes Benedikt XV.
Herrn Kardinal Gasparri Rom.
Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft
wieder übernommen.
Oesterreich · uugarn.
Die von dem Minister des Aeußern dem päpstlichen Nuntius am 10. d. M. übergebene Antwort Seiner Majestät des Kaisers auf die Note des Hei⸗ ligen Vaters vom 1. August d. J. lautet in deutscher ,,. wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, folgender⸗ maßen:
Heiliger Vater! Mit schuldiger Ehrerbietung und tiefer Be— wegung haben Wir von dem neuen Schritte Kenntnis genommen,
den Eure k in . Ihnen von Gott anvertrauten i
heiligen Amtes bei Uns und den Oberhäuptern der anderen ö Staaten in der edlen Absicht unternommen haben, die chwergeprüften Völker zu einer Einigung zu führen, die ihnen den
Frieden wiedergibt. Danbaren Herzens empfangen Wir diese neuer⸗
iche Gabe väterlicher Fürsorge, welche Sie, Heiliger Vater, allen
ö
2
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freit und Waffengewalt . . in wiederho
der ganzen Welt hörbaren Kundgebungen Unseren und den Willen der? . der , zum Ausdrucke iu bringen, dem Blutrergieiem durch einen Fritzens, wie 2 Guren n selbst porschwebt. ein Ende ju bereiten. Nyn dem Geda ö eglückt, daß Unsere Wünsche von Anbeginn an auf das gleicht Die gerichtet waren, das Eure Heiligkeit heute als das anzust rebende be⸗ zeichnen, haben Wir die Uns jüngst zugekommenenen konkreten . pra tischen Anregungen Eurer Heiligkeit einer einge henden Er⸗ wägung unterzogen, die zu dem folgenden Ergebnisse geführt hat: Mit der Kraft tief wurzelnder Ueberzeugung begrüßen Wir den leitenden Gedanken Eurer Heiligkeit, daß die künftige Weltordnung unter Ausschaltung der Waffen auf der moralischen Weltmacht des Rechtes, auf der Herrschaft der internationalen Gerechtigkeit und Ge⸗ setzmäßigkeit ruhen müßte. Auch sind Wir von der Hoffnung durch= brungen, daß eine Hebung des Rechtsbewußtseins dis Menschheit sitt⸗ lich regenerieren würde. Wir treten daher der Auffassung Gurer Heiligkeit bei, daß Verhandlungen der Kriegführenden zu einer Ver⸗ fländtgung darüber führen sollten und könnten, wie unter Schaffung entsprechender Sicherheiten die Rüstungen zu Lande, zu Wasser und in den Luͤften gleichzeitig, wechselseitig und successive auf ein bestimmtes Maß herabzusetzen seien und wie die von Rechts wegen allen Völkern der Erde gehörende hohe Ser von der Herrschaft oder Vorherrschaft einzelner befreit und der gleichmäßigen Benützung aller zu eröffnen wäre. Der friedenstiftenden Bedeutung des von Eurer eiligkeit vorgeschlagenen Mittels, internationale Streitfragen der o ligatori⸗ schen Schledsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, vollbewußtz sind Wir be⸗ reit, auch über diesen Vorschlag Eurer Heiligkeit in Verhandlung zu treten. Wenn es, wie Wir von ganzem Herzen wünschen, gelingen sollte, zu Vereinbarungen der Kriegführenden zu gelangen, welche diese hehren Gedanken verwirklichen und damit der österreichisch⸗-ungarischen Monarchie die Sicherheit für ihre ungehemmte weitere Entwicklung geben, dann kann es auch nicht schwer fallen, sonstige zwischen den kriegführenden Staaten noch zu regelnde Fragen im Geiste der Gerech⸗ tigkeit und billigen Rücksichtnahme auf die wechselseitigen Daseins⸗ bedingungen einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Wenn die Völker der Cu. im Sinne diefer Vorschläge Eurer Heiligkeit friedfertig miteinander in Verhandlungen träten, dann könnke hieraus der dauernde Frieden erblühen. Sie können vollkommene Bewegungs⸗ freiheit auf hoher See erlangen, schwere mgterielle Lasten könnten bon ihnen genommen und neue Quellen des Wohlstandes für sie er⸗ öffnet werden. Vom Gebot der Mäßigung und Versöhnlichkeit ge⸗ leitet, erblicken Wir in den von Eurer Heiligkeit gemachten Vor— schlägen geeignete Grundlagen für die Einleitung von Verhandlungen zur Vorbereitung eines für alle gerechten und dauerhaften Friedens und erhoffen lebhaft, daß auch unsere heutigen Feinde von dem gleichen Gedanken beseelt sein mögen. In diesem Sinne bitten Wir den All⸗ mächtigen, er möge das von Curer Heiligkeit eingeleitete Friedens. werk segnen. Wir haben die Ehre zu zeichnen als Eurer eiligen sehr gehorsamer Sohn Karl m. p. — Die Verhandlungen zwischen dem ungarischen Kultus⸗ ministerium und den rumänischen Bischöfen haben laut Mel⸗ dung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu dem Ergebnis geführt, daß der Kultusminisier Graf Albert Apponyi die Wiedereröffnug der rumänischen Lehrerbildungs—⸗ an stalten am 1. Oktober gestattet hat. Jede der genannten Anstalten erhält jedoch einen Regierungskommissar, der den
Unterricht und die Erziehung der Zöglinge überwachen soll.
— Das Piäsidium des kroatisch⸗slavonisch⸗dalmatinischen Landtags hat am 1I7. September dem König eine Adresse des Landtags überreicht. In seiner Answort auf die An⸗ sprache des Landtagspräsidenten gab der KMig seiner Freude Ausdruck darüber, daß die Kroaten als Grundlage ihres politischen Wirkens die alte geschichtliche Vergangenheit und die gesetzlich gefestiaten Bande bezeichnen, die ein und dieselbe staatliche Gemeinschaft der Krone des heiligen Stephan um⸗ fassen. Bei Wahrung dieser staatlichen Gemeinschaft könnten die Kroaten in dem gesetzlich festgelegtön Rahmen für ihre auf Festigung sowie auch auf kulturelle wirtschaftliche Entwicklung der kroatischen Nation abzielende Tätigkeit auch seinerseits auf wohlwollende Gefühle rechnen.
Nußland.
Der General Alexejew ist nach Blättermeldungen aus St. Petersburg von seiner Stellung als Generalstabschef zurückgetreten, da Kerenski darauf besteht, daß alle Offiziere, die verdächtig sind, sich an der Verschwörung Kornilows beteiligt zu haben, aus dem Generalstab ausscheiden, ohne zu berücksichtigen, daß es schwierig ist, sie zu ersetzen.
— Der Kriegsminister Werkowski hielt im Haupt⸗ aus schuß des Arbeiter- und Soldatenrates eine Rede, in der er laut Meldung der „Petersburger Telegraphenagentur“ erklärte, seine Hauptaufgabe werde der innere Wiederaufbau eines Heeres sein, das Rußland gegen die äußeren und inneren Feinde verteidigen konne. Die gesamte Ober ste Heeres leitung werde durch würdige Persönlichkeiten ersetzt werden, die das Vertrauen der Mannschaft genössen. Der Bestand der letzteren im Hinterlande werde beträchtlich vermindert und an der Front würden diejenigen Bestände aufgestellt werden, die geeignet seien, den Sieg über den Feind davonzutragen.
— Nach dem „Daily Telegraph“ versuchen die Bol⸗ sche wiki die Verhandlungen der demo kratischen Versamm⸗ lung in ihrem Sinne zu beeinflussen. Es ist ihnen darum zu tun, die Versammlung in eine Art Parlament umzuwandeln, das ein sozialistisches Ministerium wählen und alle Macht an sich reißen würde. Die Bolschewili allein sind nicht zahlreich genug, werden aber durch die Sozialrevo⸗ lutionäre unter Führung von Tschernow unterstützt, der seit seinem Austritt aus der Regierung lebhaft für sich Stim⸗ mung gemacht hat. Das Zustandekommen der demokratischen Versammlung wird hauptsaͤchlich . seinen Einfluß zurück⸗ geführt. Auch aus anderen Städten kommen Berichte, daß die Bolschewiki an Einfluß gewinnen und die revolutionären Ausschüsse die Macht an sich reißen. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat in Moskau hat erheblich radi⸗ kalere Beschluͤsse gefaßt als der von St. Petersburg. Er
verlangte nicht nur eine sozialistische Regierung, sondern auch die Veröffentlichung der geheimen Verträge, einen
sofortigen Friedengschluß, die m sofoytige Verteilung des Grund⸗ besitzeg unter die Bauern und die Ausstattung der demokratischen
Versammlung mit gesetzgeberischer Gewalt. In Charkow und in verschiedenen anderen Städten haben die Sowjets sich der Verwaltung bemächtigt und in Tiflis wurden die Regierungt⸗ kommissare für den Kaukasus von sozialistischen Aus⸗ Hafen abgesetzt. In Finnland halten die Parteien geheime Versammlungen ab unter dem Vorwand, daß sie über die Erklärung der Republik in Rußland beraten wollen. Sie beabsichtigen, ihre ,, nach Unabhängigkeit Finnlands zu wiederholen. Inzwischen trifft die Regierung ihrerseits Maßregeln. Es soll noch diese Woche eine Koalitionsregierung aebildet werden, um die demokratische Versammlung vor eine vollendete Tatsache zu stellen.
W Wie die / Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, hielt ber Hetman Kale din in der allgemeinen Versammlung von Abgeordneten der milltärischen Selbstregierung der Kosaken in