55 6. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 15 Januar 1911 ver⸗ torbegen Katz Raphael Hippolyt Paul in Streßeurg (3æange—⸗ n,, Gxjellenz Mandel, Uaterstaatese keetär a. D. in Straß⸗
urg). Straßburg, den 20. September 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 19. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangeverwaltung angeordnet worden.
557. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der am 16. Juni 1907 in Straßburg verssorbenen Ehefrau Peter Ehrhardt, Julte geb. Schmitten, auꝛs Paris (3wargsver walter: Exzellenz Mandel, Unterstaatssekre tär a. D. in Straßburg).
Straßburg, den 20. September 1917.
Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dit tmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
558 Liste.
Besondere Permögentwertg: Die Buchforderung des sran⸗ zösischen Staatsangebörlgen Mortil Dreyfuß in Amiens an die RKirma Gebrüder Dreysuß, Lederfabrik in Straß burg 1. Els., Pflanzbad 16- 24 (3Zwangs verwalter: Exjellenz Mandel, Unter⸗ siaatssektetar 9. D. in Straßburg).
Straßburg, den 20. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger 6 vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Kaufmann mil Max Kappler in Vres den, Neumartt 8, der unm it tel⸗ bare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täg⸗ , . Bedarfs mlt Wirkung für das Reichsgebiet untersagt orden. Dretzden, am 18. September 1917.
Der Rat zu Dretden, Cewerbeamt B. Dr. Krumbiegel.
Bekanntmachung.
Dem Gastairt Wilhelm Louis Schönfeld in Cbemnit wird auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, bett Fern⸗ m unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit
egenständen des 1 . Gedar ft, insbesondere Üb gabe von Speisen und Getränken im Gastwirte gewerbe, wegen Unzuverlaässikeit in b sug auf einen derattigen Gewerk ebe rieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Reicks⸗ geblet verboten.
Chemnitz, den 21. Seytember 1917.
Der Rat der Stadt Chemnttz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Sladtrat.
Bekanntmachung.
Der Buchhalterin Johanne Marie Margarete Hansen, zu⸗ letzt in Chemnitz, Wettinerstraße 7, nird hieimtt auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuver⸗ lassiger Perso en vom Handel, der Handel mit Gegenständen dez . Bedarf und jede Beteiltaung daran wegen Unzuverläͤssigkeit in bezug auf einen derartigen G werbebetrieb im Reichsgebiet unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung verboten.
Chemnitz, den 21. September 1917.
Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtrat.
Bekanntmachung.
Gemäß Beschluß des Krelzautschusseß ist der Landwirt und Vlehbbändler Karl Düringer aus Eberstadt vom Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inabesondere mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren, ausgeschlossen worden.
Gleßen, den 18. September 1917.
Großherzogllches Kreltamt Gießen. J. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Der Inhabern der Firma Paul Wolff jr., Hambura, Frucht hof, Frau Elisabeth Wilhelmine Mär Wolf, geh. Dickhuth, wird auf Grund des Bundesratsbeschlusses zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt.
Hamburg, den 21. September 1917.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. M. Garrelc.
GSekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Stv. Reicht kamlers vom 23. Sertember 1915 und vom 24. Stptember 1916 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 603 und 581) sowie des Beschlusses der bei der Kreisdirettion i n errichteten Zulassungestelle zum Handel mlt Lebens⸗ und uttermitteln vom 18. 6. M. wird dem Bäckermeister Leo Werle in Hagenau der Handel mit Bäckerei und Kon⸗ ditoreiwaren einschließlich des Kleinhandels untersagt, weil er Waren der vorbezeichneten Art unter Beseitigung der vorge⸗ schriebenen aͤußeren Kennjeichnung und unter übermäßiger Preis treiberei veikaurt und sich hlerdurch als unmmverlässig im Handel er⸗ wiesen bat. Die beschlaquahmten Voriäte sind von der Stad Hagenau für den Bezirk Unterelsaß zu übernebmen. — Die durch daz Verfahren verurfachten baren Auslagen hat der von der An⸗ ordnung Betroffene iu erstatten. .
Hagenau, den 13. September 1917. Der Kresodttektor: Dr. Jerschke.
stönigreich Prenß en.
Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht:
den bisherigen außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät und Abteilungz vorsteher am Physikalischen Instiiut der Universität in Breslau Dr. Schaefer zum ordent⸗ ichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen.
—
In Abänderung des Erlasses vom 26. Mai d. Is. — IBE I. i665. C * wird dem Reichsmilitärfie kus hier⸗ durch das Recht verliehen, zur Ausführung von Kriege bauten in der Muninonsfabrik Spandau die Parzelle 239 des Kartenblatts 14 der Gemarkung Spandau, eingetragen im Grundbuch von Tegel Bd. 26 Bl. 775, bestehend aus den Parzellen 34157 und 34277“, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Ges⸗ S. S. 221) zu erwerben.
Berlin, den 20. September 1917.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium. von Breitenbach.
Finanzministerium. Betrifft:
Bewilligung von laufenden Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande und an Hinterbliebene von Beam ten.
1. Durch den Runderlaß vom 23. April 1917 — 1. 3098, II. 4699, III. 4001 — ist die Möglichkeit gegeben woꝛ den, den bedürftigen, zur Ruhe gesetzten Beamten und den Hinter⸗ bliebenen von Beamten ganz allgemein, d. h. unabhängig von der Höhe der staatlichen Bezüge, laufende Kriegsbeihilfen zu gewähren. (Die im Runderlaß vom 22. Desember 1916 J. 11748 17 — vorgesehene Grenze des Ile germ Hens eines Beamten im Ruhestande von 26500 6 und einer Witwe = ohne etwaiges Waifengeld — von 1200 M gilt also nicht.) Der Umfang der Zuwendungsmöglichkeit (ᷣgl. Abs. 4 Satz 1 des Runberlasses erweitert sich, nachdem durch Erlaß vom 28. Juli 1917 — J. 7171 II — noch besondere Kriegs teue⸗ rungszulagen an die aktinen Beamten eingeführt sind, ent⸗ sprechend. Die Beihilfen können also den Zwecken sowohl der laufenden Kriegsbeihilfen wie der Kriege teuerungszulagen der aktiven Beamten dienen.
Ich wünsche, daß von der hierdurch gebotenen Möglichkeit auch in allen geeigneten Fällen Gebrauch gemacht wird. Da hlerzu eine Anregung und Auftlärung von seiten der Be⸗ teiligten, soweit deren Verhältnisse dort nicht bereits aus den früheren Unterstützungssällen betannt sind, nicht immer enibehrt werden kann, so haben die Zahlungsstellen für Ruhegehälter und zur Ruhe gesetzte unmittelbare Staatsbeamte und Volts⸗ schullehrpersonen spätestens bei der nächsten Zahlung von Ruhe⸗ gehältern und Hinterbliebenenbezügen jeden einzelnen Empfänger durch einen farbigen Druckzetiel nach folgendem Muster darauf hinzuweisen, daß er im Bedürfnisfalle nach Darlegung seiner Verhältnisse eine Kriegabeihllfe erhalten könne.
„Gewäbrung von Kriegabelhilfen an Beamte im Ruhe⸗
stande einschl. der Boltgschullehrpersonen und an
Hinterbliebene von Beamten und von Volksschul— lehrpersonen.
Den Beamten und Volkaschullehrpersonen im Ruhestande und den Hinterbliebenen von Beamten und Vorkzschul lehieen werden bei Bedürftigkeit loufende Kriegebethilfen b-willtgt. Sie brauchen nur (inen kurzen Antrag an die Behörde, welcher der Rubegebaltgempfänger oder der verstorbene Beamte zuletzt unterstellt war, oder, wenn sie injwlschen ihr'n Wobnsstz gewechselt baben sollten, an die für den neuen Wohnsitz zustäöndige gleichartige Behörde zu richten. In dem Antrage ist anzugeben:
1. a) der Name, b) der Stand (bei Witwen und Waisen der Stand des verstorbenen Mannes oder Vater) und e) den Wohnort des Antcagstellert,
2. das Ein kommtn: a) Rubegebalt (Wit wwenaeld), b) laufende Zuwendung an lirubegehaligempfanger, c) laufende Unter. stützur g, d) . insbesond re Einnahmen aus gewinn= bringen der Beschistigung,
3. die Zahl und das Alter der unveisorgten Kinder,
4. di Rasse, tie das veuhegehalt oder die Hinterbllebenen= bezũze zahlt.
Dieser Vordruck kann auggefüllt und als Antrag benutzt werden.
(Uunterschrift.)
Den Empfängern, die ihre Bezüge nicht persönlich an der Kasse abheben, ist der Zettel unter frei lt. Ablösung 21 durch die Post zu übersenden, und zwar: (
a) den in Preußen wohnenden Empfängern: von den Zahlungsstellen,
b) den in anderen Bundesstaaten usw. wohnenden Em⸗ pfängern: von den Regierungshauptkassen, für deren Rechnung gezahlt wird.
2. Die mir nachgeordneten Behörden werden ferner er⸗ mächtigt, künftig die Kriegsbeihilfen selbständig zu bewilligen und die von mir bereits bewilligten Kriegsbeihilfen im Bedarfs⸗ falle zu erhöhen. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß ein Aniragsteller, dem sonstige Einnahmen nicht zu Gebote stehen, ohne weiteres 30 vH desjenigen Betrages erhält, der nach dem Runderlasse vom 28, Juli 1917 J. 7171 I — oder etwaigen späteren einschlägigen Be⸗ stimmungen an Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen unter Zugrundelegung der von dem Beamten zuletzt bezogenen Gehalisbezüge (ohne Wohnungsgeldzuschuß) zuständig sein würde, wenn der Beamte noch im Dienst oder am Leben wäre.
Bei besonderem Bedürfnis kann weitergegangen werden; Einnahmen aus gewinnbringender Beschäftigung sind stets zu berücksichtigen.
§3. Zu den Anweisungen, die gleich in Reinschrift ohne ,,, eines Entwurfs auszufertigen sind, ist der Vordruck 113 (Anlage 15 RO.) zu verwenden. Sie sind un⸗ mittelbar an die Zahlungsstelle zu richten, die das Ruhegehalt oder die Himerbliebenenbezüge zahlt. Die neubewilligten und die Unterfchiedsbeträge an erhöhten Kriegsbeihilfen sind zu⸗ nächst vorschußweise zur Zahlung anzuweisen; außerdem ist in Klammer Kapitel und Titel des Haushalts anzugeben, bei denen fonst entsprechende Beihilfen zu verrechnen sind. Die Verrechnungestelle würde also z. B. zu lauten haben: bei einem ier l gseserer im Ruhestande (Kap. 62 Tit. 6) . bei der Witwe eines Zollaufsehers (Kap. 7 Tit 14) Verschüsse; bei den Vollwaisen eines Steuersekretärs (Kap. 6 Tit. 11) Vorschüsse. ;
4. Die Kriegsbeihilfen sind zusammen mit dem Ruhegehalt und ben Hinterbliebenenbezügen zu zahlen. Sie sind einstweilen in den Nebenhandbüchern zur Ruhegehalts rechnung (Vordrucke 330 und 339) mit farbiger Tinte zu huchen. Wegen des rechnungsmäßigen Nachweises wird voraussichtlich noch eine be⸗ sondere Anweisung der Königlichen Oberrechnungskammer er⸗ gehen. Die gezahlten Beträge sind von den Sonderkassen der Regierungshauptkasse mit Vordruck 314 (summarische Nach⸗ weifung der geleisteten Ausgaben an Ruhegehältern und Hinter⸗ bliebenenbezuͤge) anzurechnen. Der Vordrucl ist handschriftlich wie folgt zu ergänzen: IIIa Kriegs beibilfe, IVa Kriegs beihilfe. Auf der Rückseiie ist auch hier Kapitel und Titel der in der Ausgabeanweisung eingellammerten Verrechnungs⸗ stelle anzugeben. . B.: „von den Beträgen zu IIIa und IVa entfallen: auf Kap. 6 Tit 11 auf Kap. 7 Tit. 14 Tit. 6 .. S6“. Außerdem ist in den der Haupt⸗ buchhalterei des Finanzministerlums einzureichenden monatlichen Kassenabschlüssen bei den ordentlichen Verrechnungsstellen (Kap. 62 Tit. 6 usw.) in Spalte „Bemerkungen“ anzugeben, welcher Betrag bis zum Schlusse des Rechnungsmongts an Kriegsbeihilfen gezahlt ist, z. B.: „Außerdem sind an Kriegs⸗ beihilfen gezahlt... , .
Bis zum 20. Mai 1918 ist mir anzuzeigen, welche Beträge für das Rechnungsjahr 1917 gezahlt worden sind und unter ben Vorschüffen noch offen stehen. Zu der Anzeige ist ein Viertel Bogen nach folgendem Muster zu verwenden:
Nachweisung der im Rechnungsjahr 117 gejablten und bei den Votschässen noch offenstebenden laufenden Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande un? an Hinterbliebene von Beamten aus dem Geschäfts bereiche det
F inanimintstertumt.
Feststellungsvermerk: Beamte im Rubestande
Hinterbliebene von
Beamten Verrechnungt⸗
Gesamtbetrag
Anzahl
der Festgestellt: . Empfange r
Gezahlter Betrag
* pt.
stelle
Anzahl Gezahlter der Betrag
Empfänger Pf. Pf. Kar.
5. Neue Vorschläge zur Bewilligung von derartigen laufenden Kriegsbeihilfen auf Grund des Erlasses vom 23. April 1917 — J. 3698 — sind mir nicht mehr einzureichen.
G. Bewilligungen nach diesem Erlaß können, wenn sie alsbald erfolgen, mit Wirkung vom 1. Juli 1917 gezahlt werden.
Berlin, den 11. September 1917. Der Finanzminister. Hergt.
Kriegsministerium.
Der Großherzoglich badische Finanzamtmann Voegele ist unter Uebernahme in die preußische Militärverwaltung zum etatsmäßigen Militärintendanturassessor ernannt worden.
Bekanntmachung.
1) Die als besondere amtliche Zeitung erscheinenden Deutschen Verlustlisten, in welchen die Verluste der ge⸗ samten deutschen Armee und Marine enthalten sind, wer den vom 1. Oktober 1917 ab dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger“ nicht mehr beigegeben. ;
2) Zwildienststellen und behörden, die der genannten Listen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Bekannt⸗ gabe der Verluste im Sinne der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern in Preußen vom B. Angust 1914 (vergl. „Reichsanzeiger“ vom 26. August 1914 Nr. 200 Seite 2) welterhin bedürfen, lönnen ihren Bedarf hier anmelden, soweit ihnen nicht bereits Listen überwiesen werden.
3) Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Deutschen Verlustliften für 175 66 monatlich — ohne Bestell⸗ geld S durch die Post bezogen werden können.
Berlin, den 24. Juli 1917.
Kriegsministerium. Sanitäts departement. A. m. W. b. Schultzen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom X. Dezember 1916 * (RGBi. S. 55s und 19. Februar 1916 RGGBl. S. So) habe ich nach Zustimmung des Herrn Neschs⸗ lanzlers für die Beteiligung der britischen Staats angehörigen Theodor Zilleffen, Waller mden und Frau Alwine Emden, saͤmilich in St. Margaratat-Cliffe bei Dover, an der Kom⸗
naiditgeselschalt Julius,. Michels 8. Th. Zillesfen in Perlin goerwaltung angeordnet (Verwalter: Fr ed n d g, Kbüibelm fr. I. er: Franz Fieseler Berlin, den 20. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ veise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom Närz 1915 (MGB. S. 135) und 10 Februar 1916 , 3. SM, habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs kanzlers ster bie Firma Haus⸗ und Wohnungsbedarfs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin die Zwangsverwaltung angeordnet Ver⸗ walter: Herr Kursmakler-Stellvertreter Carl Lassen in Char—⸗ sattenburg, Mommsenstr. 33).
Berlin, den 20. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Hu ber. .
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen . und Forsten.
Dem Weinbergsverwalter Weber in Steinberg, Ge⸗ neindebezirl Hattenheim, Regierungsbezirk g ea r jr ben Charakter als Königlicher Oberverwalter verliehen worden.
Sekanntm achung.
Der Ehefrau deg Hermann Sando v in Buer-Erl Bszmarckstraße 199, ist vom 24. d. M. ab der Handel mit 3 bᷣ ind Gemüse wieder gästattet worden. — Die Belannt« machu igskosten hat die Betroffene zu zahlen.
Buer 1. W., den 21. September 1917.
Die Polhieiverwaltung. Ruhr.
Bekanntmachung.
Dem Händler Robert Gottbrath in Buer i. W., = sraße 26, ist vom 24. d. M. ab der Handel mit 6 gemüse und Lebens mitteln wieder gestattet worden. — Die helannimachungskosten hat der Betroffene zu zahlen.
Buer i. W., den 21. September 1917. Die Polijeiverwaltung. Ruhr.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reschekarzlens dim 23. Stptembet 1815 zur Fernholtung unzuversässiger Personen bom Landel ist der Handeleftau Eltsaberh Pröse in Allen stein, Oberquerstraße 3, der Handel mit Obst und Gemüse alle Art wegen Unzuverlässigkeit unter sagt worden.
Allenstein, den 18. September 1917.
Vie Stadtpoltzelverwaltung. G. Zülch.
GSekanntm achung.
Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Reiche⸗ miei zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom S ptember 1915 (Reiche Gesetzblait Seite 503) und des 8 69 der lleichsget eideordnung für di⸗ Ernte 1917 ist dem Mühienbesitzer nd Baͤckermeisse Georg Grund in Pritter durch Bekannt⸗ naichun vom 29. September 1917 die Herstellung von B rot⸗ setretde und das Kerbacken den selben wegrn Unzuverlässigkeit b 25. September 1917 aaf die Dauer von 4 Wochen untersagt. Die Kesten trägt der Betroffene.
Swinemünde, den 21. September 1917. Der Landrat. J. V.: von Laebell, Regierungsassessor.
Bekanntm achung.
Auf Gruyd der Bundetzratgberordnung vom 23. September 1915, betreffend. ü., Fern balturd unzuperlgjsiger Personen vom Handel RGB. S. 603), ift dem Händler Christoph Damp, von bler, vt Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs swwie j'de mittelbare oder unmüittelbe Beteiligung an einem selchen Handel wegen Unzuverlässigteit in bejug auf diesen Handelg« betrieb von heute ab untersagt. — Damp hat auch die Kosten den Dersahreng zu tragen.
Greisgwald, den 18. September 1917.
Dle Poltzeldir' kiion. Fleischm ann.
Bekanntmachung.
Dem Taglöhner Karl Röder, geboren am 26. Deiember löb2 in Bockenheim, wohnhaft in Frankfurt a. M., Birkenweg, bird hlerdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Hedarfz, ingbesondere Nabrungs. und Futtermittein aller
itt, woju auch der Handel mit Ziegen gebört, ferner r oben
Naturerzeugnissen, Heis- und Leuchtstoffen sowie jegliche
mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen
ö ö, Unzuveriäͤsstekelt in bezug auf diesen Gewerb betrieb agt.
Frankfurt a. M., den 17. September 1917. Der Polijeipräsident. von Rieß.
Sektanntmachung.
Durch Bescheid vom 24. August 1917 babe ich dem Kauf⸗ mann Friedrich Bausch, hierfelbst, Stoppenbergerstr. 13, den Fandel mit Lebens, und Futtermitteln aller Art und
egenstnden des täglichen Bedarfs sowie die Ver— nittlertäti gkeit hierfür unter sagt.
Essen, den 18. September 1917.
Stäãdtische Poluelverwaltung. Der Oberkürgermeister. J. V.: Rath
——
Bekanntmachung.
gar durch Beschsd Lom. 22. Angust 4017 hebe is dem Tat fmann kel an pc. ierseicß, Äfnastrche Jö, ben Dando, mit 8 ent. und Fuitermlttein aliser Art und Gegen len dez täglichen Bedarfs sowie die Vermittler⸗
gkeit hierfür un ter fagt.
Essen, den 18. September 1917.
Startische Pollieivenwaltung. Der Kr e J. V.: ght att.
—
Bekanntmachung.
Der Ghefrau des Jakob Vassen in Birkegdotf. Keeun= ee ist * e J r H litt, m, vom 23. Sep- 6 1515 der Handel mit Gegenständen des tägl ichen
edarft, einschileßiich Leben. und Futtermitteln, wegen
Uniuverlässigkeit untersagt worden, unter Auferlegung der dur dat Verfahren entstehenden Kosten. . 2
Düren, den 21. September 1917. Der Köntgliche Landrat. Kesselkaul, Geheimer Regierungsrat.
BSekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratgzverordnung zur Fernhaltung un-
ele fuß, bergen vom , . . e er. 1915 ht der er brauere e br. alchem de and
mit Bier aller ,, Kö
Cöln, den 20. September 1917. Der Bürgermelster. J. V.: Dr. Matzerath.
—
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 25. September 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König besuchte vorgestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die Salz⸗
bergwerke von Slanik und die Oelfelder von Campina. Hier konnte er sich davon überzeugen, wie deutscher Fleiß und Aus⸗ dauer die unter englischer Leitung durchgeführten Zerstörungen des Sommers 1916 wieder gutgemacht haben, so daß heute bereits sehr große Mengen der dort gewonnenen Bodenschätze der Heimat und dem Heere zugeführt werden können. Am Nachmittag fuhr Seine Majestät nach Sinaja.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing gestern nachmittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Neuen Palais bei Potsdam den bisherigen Präsidenten des Kriegsernährungsamts von Batoeki.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr, für das Landheer und die Festungen, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.
Am 265. September 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. CQ. 1/6 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme und Gestandserhebung von Korkholz, Korkab fällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeug⸗ nissen, in Kraft getreten. Von dieser Belannimachung werden ö Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, Kork⸗ abfälle, neue und gebrauchte. Kortstopfen Pfropfen, Korkspunde, Korkscheiben, Korkringe, Konrkfender sowie alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeugnisse aus Kork (auch gebrauchte) sowie Kunstkork und sämtliche Erzeug⸗ nisse daraus. Die Veräußerung, Lieferung, Ver⸗ arbeitung und Verwendung dir beschlagnahmten Gegen⸗ stände zwecks Erfüllung von Austrägen der Heeres⸗ oder Merinebehörde ist gegen amtlichen Freigabeschein gestauet, sofern die in der Bekanntmachung getloffenen Bestimmungen über Höchstpreise (5 8) befolgt werden. Außerdem ist eine Veräußerungs⸗, Verwendungs- und Verarbeitungserlaubnis bei Einhaltung gewisser Bedingungen vorgesehen.
Die Bekanntmachung setzt ferner Höchstmaße von Kork— stopfen usw.', eine Meldepflicht und die Veryflichtung zur Lagerbuchführung und Auskunftserteilung fest. Sie ent— hält auch gewisse Ausnahmen von den Anordnungen der Be⸗ anntmachung, insbesondere hinsichtlich der Vorräte in Privat⸗ haus haltungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die . Nr. 330051. 17. 3. K. IIIa vom 1. März 1917 außer Kraft.
Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung (Nr. Q. 2/6. 17. K. R. A.) betreffend Höchstpreise für Korkabfätrle und Kor k⸗ erzeugnisse, erschienen, welche für Zierkorkholz und Kork— abfälle (Korkrückstände) sowie neue und gebrauchte Korke, sowohl aus Naturkork als auch aus Kunstkork, serner für aufgearbeitete alte Korke Höchstpreise bestimmt. Es sind besondere Lie ferungs⸗ und . ungsbedingungen, sowie in besonderen Fällen die Bewilligung von Ausnahmen durch den zuständigen Militär⸗ befehlshaber vorgesehen. Beim Zurückhalten von Vorräten ist die sofortige Enteignung zu gewäriigen. ;
Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist bei den Land⸗ ö Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein⸗ zusehen. 4
Für die Provinz Brandenburg einschließlich Berlin ist eine eigene Verteilungsstelle für die Faßbewirt⸗ schaftung nicht errichtet worden. Für dieses Gebiet werden die Geschaͤfte wie bisher durch die Kriegswirtschafts⸗Aktien⸗ gesellschaft (E. W. A. G.), Berlin W. 50 QNürnbergerplatz I), selbst erledigt.
Bahern.
Seine Majestät der König hat auf die Friedens⸗ note des Papstes, die ihm seinerzeit durch den am König⸗ lichen Hofe beglaubigten päpstlichen Nuntius auch übermittelt worden, heute der Korrespondenz Hoffmann zufolge an den Papst das nachstehende Antwortschreiben gerichtet:
Heiligster Vater! Euere Heiltgkeit haben mit Schreiben vom 2 Auguft IId. Ig. an die Staatgoberhäupter der kriegfũhrenden Völker einen felerlichen Appell gerichtet, um durch einen gerechten und dauernden Frieden die Schrednisse dieses fürchterlichen Krieges zu beenden und der Welt den Frleden wlederjugeben. Euere Heiligkeit haben die hohe Gnate gehabt, dieses hochbedeutsame Dokument auch an Mich geiangen ju lassen, wofür Ich Meinen aufrichtigsten Dank entgegenzunehmen bitte.
Mü tieffler Ergriffnhelt habe Ich die Worte Euerer Hrelligkeit vernommen. Aus jedem Satze dieses der Anbahnung des Friedens gewibmeten Schreiben syricht das heiße und innige Bestreben Euer enn t als Vertreter des göttrichen ie, n. der leidenden
enschheit die Segnungen deg Friedens wöederzubringen, Hiermit krönen Tuere Helligkeit in edelster Weise dag Werk, das sich Guere Heiligkeit seit dem ersten Tage Ihres Pontifilals verge ggf haben: in allumfassender väterlicher diebe und Unparteilichkeit nach Möglichkeit die Schrechnisse dieses Vösterringeng abzulürzen und die Leiden des riegeg lu findern. Her unvergängiiche Dank der ganzen Menschheit ist Guer Heiliakelt sür i unermädliche, edle Wirken sicher. Jeden Schritt, den Guete Deiligkeit zur Änbahnung eines dauernden und für alle
l chrendollen Fricheng unternahmen, habe Ich ebenso wie Stine
Meojeslät der Deutsche Kaiser, König von Preuß n, und alle ande en deutschen 1 wie das ganze deutsch⸗ Volt mit e , Sympathie verfolgt. Die Geschichte h- wenst es, daß das reutsche . seit der Begrundung des Deutschen Reich s keinen anderen und tenen sebu⸗ sicheren Wunsch gebabt hat, als in Freden und in Chren an der Loösun⸗ der böchften Kulkuraufqaben der Menschbeit nach Kräften mi aten und sich der ungestörten Emwicklung sernes wirtsch nilichen Lebens zu widmen. Richts lonnte dem friedliebenden deutschen Bolte und seiner Regierung dabel ferner liegen, als der Gera. ke eines Ang iff: a) andere Völker und als das Streben nach gewaltsamer Sebieis erweilerung. Denn kein Sieg und kein Lãadererwerb tonnte in setn en Augen auch nur im entferntesten die furchtbaren Schrecken eines Kriegeg, die damtt notwendig verbundene Vernicht ang taltureller und? wirtschaftlicher Werte aufwiegen. Die in voller Ueber⸗ einstimmung mit den deutschen verbündeten Regierungen geführie Politik des Deutschen Kaiserg und der Reichs! itung, di allezeit, 9st bis hart an die Grenze des mit den deutschen Interessen Verträg⸗ sichen, die Erhalt ing und Sicherung des Fei'dens im Aog⸗ hane, fand daher stets die dollne Billi, ung des deuisch en Voltes und se ner gewählten Vertreter. Eist als sich Deutsch and in seiner Erlsten bedrobt betrachten mußte, als sich das deut che Volk mit scinen itturn Verbündeten von allen Seiten angegriffen sab, gab es keine andeie Wabl, als mit dem Aufgebot aller Kräste für Ehr⸗, Freiheit und Dasein zu kämpfen. 1
Aber auch während dieses uns aufgejwunqenen, nun mehr als drei Fahre wüsenden Krieges obnegleichen bat die deutsche Negterung unzweideutige Beweise ihrer Fertedensbereitschajt gelte tert, und jwar ganz befonders durch die im Verein mit unseren Bun des genossen schon ju Ende des Jahreg 1916 an die Feinde geri htei⸗ feierliche Aufforderung, ia Friedensverhandlungen einzutreten, Wenn dieser erste, ernst? Versuch? den Schrecken des Krieges ein nde zu machen, gescheitert ist, so trifft dalür die Keraniwoꝛtung unsere Gegher, die eden hingehen auf den Vorschlag eblebnten. Um so inniger sind die Wünsche, vie Ich gleich Seine⸗ Majestãt. dem Deutschen Falser, gleich dem ganzen beuischen Volke fär einen Erfolg des von Guerer Heiligkeit jetz unternommenen Schrittes hege damit durch ihn jum Besten der ganzen Menschheit ein dauernder, fär alle Teile ehrenvoller Friede angebahnt werden mögt.
Ich habe die Ehre zu zeichnen
Euerer HYelligleit ganz gehorsamer Sohn Ludwig.
München, den 21. September 1917.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Die Obmännerkonferenz des österreichischen Abgeordnetenhauses hat in ihrer gestrigen Sitzung folgende Tagesordnung für die ersten zwei Sitzungstage fest⸗ gestellt. In der morgigen Sitzung wird der Ministerprãäsident das neue Kabinett vorstellen und eine Regierungserklärung halten, worauf die Erledigung der Justizgesetze vor⸗ genommen wird. Ja der Sitzung am Mittwoch wird der Finanzminister den Haushaltungsplan darlegen, worauf die Erörterung über die Regierungserklärung und gleichzeitig über den Finanzbericht beginnt. Entsprechend der neuen Geschäfts ordnung wird die Redezeit für den einzelnen Redner auf eine halbe Stunde beschräntt. Man nimmt an, daß die Verhandlungen höchstens drei Tage in Anspruch nehmen werden, da im ganzen 26 Stunden für sie bestimmt sind.
— Der deutsche National verband hielt gestern in Wien eine Sitzung ab, in der eine Entschließung Stein⸗ wender angenommen wurde, die den Standpunkt des Vei⸗ bandes gegenüber der Regierung klarlegt. In dieser Kunt⸗ gebung heißt es u. a., wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet:
Der Natlonalverband eiklärt eg als unbedmgie Notwendt keit, selge gesamte innere Polit k den großen Interessen des Staates und des deutschen Volkes untetzuordnen und von dem Ausgang des Kreiegeß und der Erieichung elnes ehrenhasten und dauer haften Friede abbaäͤnaig zu macher. Dleselbe Haltung ver⸗ langen wir auch voa Ter Regierung, deren Pflicht es ist, den An⸗ maßungen entgegenzutceten, die dag feindliche Ausland zur Ein⸗ mischung in unfere inneren Verhältnisse eimutigen und im Verein mit unbedingt friedengf eundlichen Kreisen die Mutelmächte zwingen wollen, eintu Frieden anzunebmer, der mit den Exutenih edingungen der zsterreichisch ungariscken Mondaichie und des Deutschen Reiches unvereinbar wäte. Wir halten fest an der dualistischken Form der Monaichie. Ja der Regelung der Verhältnisse unter en Nattonau⸗ fäten verwerfen wir grundstärjende Aenderungen und sind überzeugt, daß auch unter Aufrechterhaltung der Kronländer alle, mit dem Staatsgapzen vereinbaren Ansprüche eifüllt werden können. Am reisften ift die Frage und am dringendsten deren Eösu ng in Böhmen, die den Lschechen nicht, nimmt und den Deutschböhmen Selbstverwaltung und Selbstregierung sichrt. Auf einen çesuncerten Staat im Staate muß von den anderen Nationalltäten ebeno ber⸗
zichtet werden, wie wir Deutschen darauf vernichten.
— Einige Budapester Zeitungen bringen in ihrer Sonntagnummer im Zasammenhang. mit der jüngsten Audienz des Grafen Älbert Apponyi und den gegen die Person und die Politik des Grafen Czernin gerichteten Angriffen die Nachricht, daß der Minister des Aeußern in naher Zeit seinen Posten verlassen und eine Aenderung in der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten eintreten werde. Demgegenüber wird „Magyar Tudosito“ von zuständiger Stelle ermächtigt, auf das entschiedenste fest⸗ zuftellen, daß diese Nachricht eine leere Vermutung sei, die jeder Grundlage entbehrt, und daß daher auch die daran geknüpften weiteren Möglichkeiten rein aus der Luft ge⸗
griffen sind. Großbritannien und Irland.
Die britische Regierung hat der „Nationaltidende“ zufolge auf Etsuchen der amerikanischen Regierung vorläufig alle Ausfuhr nach Skandinavien und Holland ein⸗ geste llt. Die Einstellung betrifft auch alle bis jetzt erteilten Ausfuhrbewilligungen und gilt sogar auch für Waren, die be⸗ reits in Schiffen verladen sind. Eine Ausnahme bilden jedoch Kohlen. Die Wiederaufnahme der Ausfuhr ist erst wie der zu erwarten, wenn zwischen den Verbündeten eine Einigung erzielt ist über die Grundsätze der neuen Blockadepolitik.
Frankreich.
Der französische Großorient hat, dem „Temps“ zufolge, vorgestern eine , angenommen, die sich gegen die konfessionelle Werbetätigkeit in der Armee, gegen ungesunde und Aergernis erregende Bestrebungen zur Verwirrung des Landes und gegen die Reaktion ausspricht. Der Großorient erklärt im in zum Vatikan, daß man zwischen Opfer und Henker unterscheiden müsse, und daß die Kriegsverant⸗ wortlichteit auf Deutschland falle. Nur eine Gesellschaft der Nationen sei eine Gewähr für den Frieden. Elsaß, Lothringen müsse an Frankreich zurückfallen, der verursachte Schaden be⸗ zahlt und ein internationales Schiedsgericht eingesetzt werden.
Rußland.
Nach einer Meldung der „Petersburger Telegraphen⸗ agentur“ hat fich die Krankheit der Kaiserin⸗Witwe