1917 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Ilsn

Es werden also für Zementlieferungen in der Zeit vom 1. Ok- tober bis 31. Dezember 1917 die Grenspieise für 10 1 Zement, ab Werk obne Verpackung, wie folgt, fengesetzt:

a. Für den Rheinisch⸗Wen fälischen Zement⸗Verband, einschl. der Verkaufsverelnigung Rheinischer Hochofen⸗Zementwerke: 1) Staatspreis (Front, Militär, und Ziwilbaubehörden) auf 400 4 180 85 665, M, 2) Listenprets auf 430 4 175 4 85 690 4; b. Für den Süddeutschen Zement ⸗Verband: I) Staatspreis (Front, Miünär und Zivilbaube hörden) auf 490 . 180 4 S5 663. A, 2) Listenpreis auf 479 4 180 4 85 7365. M c. Für den Norddeutschen Zement- Verband: I) Staatspreis (Front, Milstär⸗ und Zivllbaubebörden) auf 400 180 4 85 665, „, 2) Listenpreis auf 465 4 185 4 85 755, ½ ,

Berlin 8W. 48, den 1. Oktober 19.17.

Der Reichskommissar für Zement. Germelmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

5 61. Lifte.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 17. April 1917 in Corningen verstorbenen Rentners Julien Baithelemy (Zwangs verwalter: Rechnungs at Wittrock in Metzt.

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweis⸗ Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 . S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwanasverwaltung angeordnet worden.

5 62. Liste.

Städtischer Grundbesitz. Kreis Metz Stadt. Gemeinde Metz.

1) Zeughaugsstraße Nr. 108, 26 qm Wobnbaus, Hofr um, 2) Zeug⸗ hausstraße Nr 106 ohne Flache, Keller und Stockwerk. D zu des Mijeigentum 3 an Zeuchausnraße Nr. 106, 8 qm Hora, Durchgang, der Maillot Piter Adolf, Rentner Witwe Matt Lune geb. Michel in Metz, jetzt in Ollerich bei Luxcmhuig sich aufhaltend (Verwalter Bürgermeister D. Foret in Metz).

Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen Abteilung des Innern. Jꝛ. A. Dittmar.

Bekanntmachung.

Die gegen den Kaufmann Berbard F iedländer n Nürnberg mit Beschluß vem 27. Oliober 1916 ausgesp ochent Unter kagung des Hanrels mit Löbenemitieln aller Art vourde gemäß § 2 Abs. II der Bundesratgve grhnung vom 23. September 1915 über die Fernbaltung uniuverlässiger Personen vom Handel mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 ab wieder aufgehoben.

Nürnberg, den 21. September 1917. Stadtmaglstrat. Sräutigam.

Bekanntmachung.

Melne Verfügungen vom 30. November 1915, durch welche dem Kaufmann Friedrich ,, in Altendorf der Handel mit P troleum, und vom 18. Mai 1916, durch welche dem Gastwirt Rarl Kretzer in Holzminden der Handel mit Kartoffeln unter⸗ sagt worden ist, habe ich jurückgenommen.

Holjminden, den 16. Septemher 1917.

Herzogliche Kreisdirektion. Hoffmeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 169, 170 und 171 des Reich s⸗Gesetzblatts enthalten

Nr. 169 unter

Nr. 6049 eine Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken, vom 25. Sep⸗ tember 1917, unter

Nr. 6050 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebnng der Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln, vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 839), vom 26. September 1917, unter

Nr. 6051 eine Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Leim, vom 27. September 1917, unter

Nr. 6052 eine Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung, vom 27. September 1917, und unter

Nr. 6053 eine Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des 5 3 Abs. 1 Satz 1 und des 5 4 Abs. 1 Satz 1 des Hausarbeitgesetzes, vom 20. Dezember 1911 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 976) sowle Anordnungen des Bundesrats zur Ausführung der Bestimmung des 8 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes, vom 2. September 1917.

Nr. 170 unter Nr. 6054 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887), vom A. September 1917,

und unter . . Nr 6055 eine Verordnung über die den Unternehmern

landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbst⸗ versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom A. September 1917. Nr. 171 unter

Ne. 6056 eine Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917̃‚18, vom 28. Sep⸗ tember 1917.

Berlin W. 9, 29. September 1917.

Kasserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben ,, , dem Präsidenten der Direktion für die Verwaltung der direkten 2 in Berlin Sr. Jungk bei seinem Augscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu ver⸗ leihen sowie . ö . dem vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. Pol enz die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste unter Der⸗ leihung bes Königlichen Kronenordens zweiter Klasse zu erteilen.

Der Badischen Anilin- und Sodafabrik. zu Ludwigshafen a. Rhein wird auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1874 (GS. S. Al) hiermit das Recht verliehen, dag in den Gemarkungen Leung⸗Rckendorf, Rössen. Daspig, Cröllwitz und im Gemein debeʒirt n n. Kreis Merseburg, belegene, in dem beiliegenden Plan rot um⸗ ränderte Gelände, das zur Anlage eines Abraumplatzes für ihr Ammoniakwerk Leuna bei Merseburg erforderlich ist, mit Ausnahme der grün angelegten Grundstücke, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, Joweit dies autzreicht, lt einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Berlin, den 2s. September 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestãt des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Sydow. Drews.

Finanzministerium.

Bei der Königlichen Münze in Berlin ist die Stelle des Buchhalters und Kontrolleurs dem Kassierer

und Materialienverwalter, Rechnungsrat Egel, . die Stelle des Kassierers und Materialienverwalters dem

Münzsekretär Wegener und ĩ . ö. . . Müůnzsekretãrstelle dem diätarischen

Hilfsarbeiter Schubert verliehen worden.

Ministerlum für Handel und Gewerbe.

Der Reglerungs⸗ und Gewerbeschulrat Professor Dr. Müller bei den Regierungen in Koblenz und Trier ist zum 1, Oltober d Is. in gleicher Eigenschaft an die Regierung in Wiesbaden versetzt und gleichzeitig mit der Beaufsichtigung der gewerblichen Fortbildungsschulen im Regierungsbezirk Sigmaringen betraut

worden.

Die Liguidation der Berliner Zweigniederlassung der Firma Perry C Co. Ltd. (4. Sommerville & Co.

Sir Josiah Mason) ist beendet. Berlin, den 27. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Du ber.

Die durch Verfügung vom 6. d. M für die Firma Baumann C Sulmann in Berlin, Riterstr. 46, ange⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Die Ver⸗ fügung vom 28. Juli d. J, betreffend die Zwangsverwaltung über den britifchen Anteil an der Firma Baumann & Sul— mann, wird hierdurch nicht berührt.

Berlin, den N. September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Hu ber.

Oberrechnungs kammer.

Der bisherige Eisenbahnrechnungsrevisor, Rechnungsrat Hillebrand aus Breslau ist zum Geheimen Rechnungs⸗ revlsor bei der Königlichen Oberrechnungs kammer ernannt worden.

.

Bekanntmachung.

Die Inhaberln der Firma Riepenhausen u. Co, Käse⸗ fabrik in Harsum, denen auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Ollober 1916 in Verbinadunumit 1 der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 25. Sertember 1915 die Herstellung sowie Handel mit Käserel= produkten untersagt war, ist der Betrieb sowie Handel wieder gestattet.

Hildesheim, den 29. September 1917.

Der Landrat des Landkrelses Hildesheim. J. V.: Ossen kopp.

Bekanntmachung

Der Frau Philippine Mehlt ng, geb. Wehnert, geboren am 30. September 1856 in Obbach, wohnhaft in Frankfurt a. Mt. Sternstraße Nr. 36, Geschäftstokal: Oederweg 25. wird bierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins besondere Nabrungts⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner roben Nature rjeugnissen, Heiz- und Leuchtstof fen mit Wakung vom 15. Oktober d. J. ab wieder gestattet.

Frankfurt 4. M., den 28. September 1917. Der Poltjelpräsident. von Rieß.

Bekanntmachung.

Dem Metzgermelster Julius Stern in Allendorf wird dle ihm am 15. Mai 1917 untersagte Fortführung seines Metz gereigeschäfts biermit wieder gestattet.

Arneberg, den 25. September 1917.

Der Königliche Landrat. Dr. Haslinde.

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Bekanntmachung.

Gemäß 8 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs. Gefetzbl. Nr. 129) ist der Händlerin Magdalene Schneider, geboren am 25. März 1873 in Schwedenhöhe, Kreis Bromberg, die Ausübung des Handels mit Obü verboten worden.

Bromberg, den 265. September 1917.

Städtische Polizeiverwaltung. Wolff.

Bekanntmachung. Gemaß 5 der Bundegrate verordnung jur Fernbaltung un⸗

uverlzssigét Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der . rn Auꝑffũührungsbestimmungen vom M. Gepten ber 1915 witd hiermit wegen übermäßiger Preissieigerung der Firma Alfred Schön in Rakel sowje den sonstigen Angestellten und An gebörigen der Handel mit Web, Wirt, Strick⸗ und Schuhwaren und allen sonstigen im Geschäft geführten Wären unterfagt. Vieses Verbot erstreckt sich auf alle un Ge⸗ schäft tätigen Per onen. Die Waren werden beschlagnahmt.

Wusitz, den 21. Stptember 1917. Der Landrat. J. V.: Dr. Baron von Stempel.

Sekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bun degrats verordnung zur Fernballung un- zuverläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Aufführungsbestimmungen vom 27. September 1915 wird hiermit der Firma Bartkowsti in Nakel sowie deen Angestellten und Angehörtaen der Handel mit We b⸗ Wirk, Strick. und Schubwaren wegen übermäßiger Preis⸗ sfeigerung untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle im Ge⸗ schäft tätigen Peisonen. Die Waren werden beschlagnahmt. Wirsitz, den 27. September 1917. Der Landrat. J. V.: Dr. Baroa von Stempel, Regierungsrat.

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Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Emil Lembke, Schleswig, Flengburger Straße 272, ist gemäß S 1 der Bundes ratz verordnung vom 23. Sep- tember 1915 (RGBl. S. 603 ff.) der Handelsbetrieb mit Y ere rerprodutten, insbesondere mit Milch, wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf die sen Geweibehetrieb un tersagt worten. = Pes Kosten dieser Bekanntmachung trägt der Genannte.

Schleswig, den 22. September 1917.

Der stellvertretende Königliche Landrat. Werther.

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Gekanntmach ung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 6038) babe ich dem Kaufmann Claudius Sinn in Heide, Neue Anlage 14, jeden Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, rohen Natur erteugnissen, Hei und Leuchtst offen und mit r n, des Krieggbedarft sowie auch jede Tatigkeit als Ange stellrer in Geschäftsbetrieben dieser Art wegen Unzuderlãssigkeit unter sagt.

Helde, den 22. Seytember 1917.

Der Landrat. Behn cke.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, n it S. 5oz ff, ist der Wiwe Wilhelmine Gütebter, Zeblenbeck Rr. 199, der Hande! mit Nahrungzg⸗ und Futtermitteln aller Att wegen Un uverlässigkeit un tersagt worden. Die durch das Verfahren verursachten Auslagen, int besondere die G bübren für die im S 1 der Verordnung vor⸗ geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, hat Frau Gütebier zu tra en.

Gehlenbeck, den 12. September 1917.

Der Amtmann: Hohmeyer.

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GSekanntmachundg.

Dem Kaufmann Manfred Kolin sky, geboren am 18. Januar 1898 in Frankfurt a. M, Aufenthalt 1. Zt. unbekannt, wird hier⸗ durch der Handel mit Gegenständen des täglich en GBedarfs, ingbesondere Jab rung, und Futtermitt teln aller Art, ferner roben Naturerjeugnissen, Heti⸗ und Leuchtstoffen sowie segliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung, an, einem foichen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Gewerbe⸗ betrleb untersagt.

Frankfurt a. M., den 28. Seytember 1917.

Der Poltieipraäͤsident, von Rieß.

Getanntm ach un .

Der Handlerly, Ghefrau det Fran König in Bottrop, Ost ring 29, ist auf Grund der Bundesratgberordnung vom 23. Seytember 1915 [RzGSGI. S. So3) ud der Ausführungtanweisung vom 27. Sep. tember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlãaͤssigkeit in bezug auf diesen Handelgdetried un tersagt worden. Brau König hat die durch daz Verfahren verursachten baren Auslagen, ing⸗ befon dere die Gebühren für die im 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.

Recklinghausen, den 28. September 1917. ö Der Landrat. Bürge re.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundezzratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Milchhändler Martin Freitag von hier, Weldenstr. 70, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter sagt, weil Freitag nach der voltzeilichen Fesistellung am 260. ds. Mis. mittels einer Buttermaschine aus der für seine Kund⸗ schaft beftimmten Milch Butter hergestellt hat. Die Herstellung von Butter ist schon langere Jeit hindurch erfolat; Freitag hat die Butter zu hoben Preisen verkauft. Die Unzuverlässigleit in bejug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. Die Kosten dleser Belannt⸗ machung trägt Freitag.

Gelsen kirchen, den 2s. September 1917.

Der Oberburgerme ster. J. V.: von Wedelstaedt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 2. Oktober 1917.

Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zur Feier des Geburtstages des Generalfeldmarschalls von Hindenburg ins große Hauptquartier , Morgen, Mittwoch, wird er wieder in Berlin an⸗ ommen.

Der Bischof Korum aus Trier traf gestern, wie Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquartier ein und wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König zur Tafel gezogen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bun desrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von diesem Verband im Anschluß an die Verordnung des Ober— befehlshabers in den Marken, betreffend die Kohlenverteilung in Groß Berlin, vom 6. Jali 1917 sür das Gebiet des Verbanbes, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin⸗ Lichtenberg, Berlin⸗Schäöneberg, Berlin⸗Wilmersdorf 66 , 6 J . Niederbarnim, über die Frei⸗

J 8 nitte der . j . Kohlenkarte folgendes

Vem 1. Okteber 1917 dar ö = karte auch außer auf die R 5 33 . J Gruppe J auf die Abschnitte 5 und 6,

. ; ; J . 3 1 1 . * 5 * 16 *

je 4 Zentner gᷣohlen bgegeb ů . . je = en abgegeben und entnon werden. dtese Abschnit⸗ bereits wegen dir bei . ,, Bestände vor Ausgabe der Karte abgettennt sind, dürfen Kohlen weder abgegeben noch antnommen werden. Die Fohlenbänd er haben eine der gelieferten Menge entiprechende Zabl von Abschnitten der Kohlen— ,, Die Abgabe von Kohlen auf abgetrennte Abschnitte § 2. Jeder Verbraucher ist berechtigt, auf den in sei btfindlichen Empfangsabschnitt Nr. 5 der e r r en von einem anderen Kohlenhändler zu beziehen, alg von dem, bei dem . , des u. ,., bestelit hat. Bei Lleferung er er grüne Empfangtzabschnitt ie vo ne, , göabschnitt der Karte von- der neuen ; e durch die Bekanntmachung des Kohlenverbandeg G Berlin vom 28. August 1917 angtordnete Freigabe 5 . n, ae genf . Ab gabe 3 Cern. auf Grund ne er Kaffeersatzkarte und des Mittelstü er 6⸗ flelschkarte vom 9. Juli 1917 k ö §z 4. Für den Monat Oftober 1917 werden Koblenbändler, i , , 3. j Kähnladungen Brikettz empfangen, von er Ve efrelt, vom 1d -. Hen , n,. Hundert der eingehenden Mengen sz 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be kannimachung werden mit Gefängniz bis zu einem Jahr und mit Heldstraie bis ju 10 0090 Matt oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Ginziebung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiederhnndlung benieht, ohne Unterschled, ob sie dem Tater e,, ; § 6. ese Bekanntmachung tritt mit dem T öffent⸗ ihrn n TJ. chung age ihrer Veröffent

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff— versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerhes und der Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Errichtung eines Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß Berlin“, vom 21. August 1917 wird von diesem Ver— band für seinen Bezirk über die Kohlenversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe folgendes vereinbart:

Vom 1. Otrober 1917 ab türsen Koblen für landwirt⸗ schaftliche Zwecke nur gegen Bejugeschein abgegeben und entnommen, werden. Für Haugbrandzwecke dürfen Bezugtscheine nicht aus Jestellt werden; die landwirtschaftlichen Besitzer sind in dieser Beniehung auf den Keblenbeiug nach Maßgabe der Kohienkarte angewiesen.

§ 2. Die Ausstellung der Bezugtscheine erfolgt nach den vom Koblenverband aufgestellten Richttinten ourch die Vorstände der im Koblenverband vereinigten Stadt- und Lantkieise. Oertlich juständig ist der Magistrat Kreisaugschuß desjenigen Kommunal verbandes, innerhalb dessen Benlrk der lanbwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.

3. Die Bezuesschelne gelten nicht als Kestellscheine im Sinne des 5 3 der Bekanntmachung des Reichekommiffarg vom 16. Aurmust 1817 über die Kontrolle der Hausbrandbelteferunger.

§ 4. Uer Bezugsschelarfllcht sind auch diejenigen bis zum In⸗ lrafttreten dieser Verordnung noch nicht gelieferten Mengen unter—⸗ worfen, über die berelts Abschlüsse mit Händlern getätigt find. Die Aut führung solcher Aufträge ist nur im Rahmen der im Bezugsschein bejeichneten Menge zuläjsio.

§ 5. Landwittschaftliche Verbraucher, die von ihrem biaherigen Noblenbändler nicht beliefert werden können und trotz nachgewiesener Bemühungen keinen anderen Kohlenhändler finden, haben hiervon der ö jwecks Nachweiseß eines Fohlenhändleis Anztige ju

achen. )

§ 6. Die Bezugsscheine sind nicht übertragbar. Die auf Be— zuasschein hejogenen Kohl-⸗nmengen dürfen nur im eigenen Betriebe des Kezugescheintnhabers und nur zu laat wutschaftlichen Zecken ver—⸗ braucht weiden. Eine Abgabe an Tritte ist nur mit schrifilicher Einwilligung der im § 2 bezeichneten Stelle zulässig.

§ 7. Kann die in dem Bezugsschein verzeichnete Menge nicht auf (inmal geliefert werden, so ist der Kohlen händler verpflichtet, auf der Rückhseite des Bezugsscheines einen mit seiner Unterschrift und mit Taaezangabe versehenen Vermerk über die gelieferte Teilmenge ein ultngen. Der Bezuggschein behält dann nur noch Gültigkeit für die Restmenge. Der Bezteher hat dem Koblenbandler eine gleich hnutende Gegenbestätigung über die Telllieferung alsbald bei deren Ausführung auszustellen.

S8 5. Ist die Lieferung in vollem Umfange erfolgt oder die letzte Teillieferung ausgeführt, so hat der Bez'eher dem Kobhlenhändler den Heꝛugeschein auszuhändigen, nachdem er auf der Rücksette des Bezugs⸗ scheines über den Empfang der Gesamtmeng⸗ quittiert bat.

h §z 9. Der Koblenhändler hat allmonailich, und zwar spätestenz

6 ly jedes Monats, dem Vorstande des Kommunalverbandes, der den Bein ga schein ausgestellt hat, die eingelösten Bezugsscheine und die Gegenbestätigungen (5 7) postgeidfrei einzureichen.

§ 10. Zuwiderbandlungen werden mit Gefängnts bls zu 1 Jahr und mit Gelostrafe bis zu 10 000 S oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einztehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung beileht, ohne Usterschied, ob sie dem Täter gebören oder nicht.

§ 11. Diese Verordnung trlit mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft.

Auf Grund der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1817 wird von diesem Verband für sein Gebiet, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neu kzlln, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim, über die Einschrän⸗ kung des Kohlenverbrauchs in Groß Berlin folgendes bet, . 1. Koblen dürfen vor dem 15. Oktober 1917 nicht zur Heizun

von Räumen verbraucht werden, es sei denn, daß , Groß Berlin einen anderen Zeitpunkt öffentlich betanntgibt.

3 2. Kohlen dürfen zur Heunng von Räumen nur insowelt ver braucht werden, daß die Innentemperatur 185 C. nicht äberstelgt, ge⸗ meffen in der Mlite den Raume, 1,5 m über dem Fußboden

6

S3. Für jentrale Warmwasserhereltungsanlagen, die ohne B⸗ nutzung von Abwärme arbeiten, dürfen Kohlen nur in der Zelt von Freitag Vormittags 11 Uhr biJß Sonntag Mittags 12 Ubr verbraucht weiden. Diese Ginschraͤnkung gilt nicht für zentrale Warmwaffer⸗ bereitungganlagen, wenn und soweit sie dienen: für gewerbliche Küchen⸗ reer e, , . , , ,, Schul⸗ und Fabrik⸗

e Krankenanstalten und Erholungestätien, 2 ö . osstätien, die unter beruf

F 4. Zur Bersorgung von Kirchen, Kop llen, Synagogen dürfen an Koblen nicht mehr als ! der in der Zeit vom 31. Mär 1916 bis L April 1917 gelieferten Mtengen abgegeben und entnommen werden. Dle leit dem 1. Mai 1917 bejogenen Mengen sind kavon in Abzug zu bringen. Zur Versorgung von Leichenhallen dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen werden.

Der Verbrauch von Kohlen für die Beheljung der in Absatz 1 genannten Räumlichkiten ist unzulässig,

1 wenn die Außentemperatur über 0* O betsägt,

2. wenn die Innentemperatur des Raumes bet Beginn des Gottes dienstes 4 87 Cäbeisteiat,

3. zu anderen Zwecken als zur Abhaltung von Gemelade—

Lolter diensten an Sonn und Feiertagen.

§ß 5. Zur Veisoraung von Museen fowie von Theatern,

Konjertsalen, Lichispielhäusern und äbnlichen Vergnügungssiätten dürfen Kohlen weder ahargeben noch entnommen werden. So wen es sich um Stätten zur Pflege böherer künstlerischer, wissen schaftlicher eder sonstiaer Bildung inteiessen handelt, kann die Kohlensielle Groß Berlin (Berlin W. 9, Linkstr. 25, Fuggerhaus) Ausnahmen zulassen. 66. Sind die Räumlichk iten der in 4, 5 genannten An— stalten und Einrichtungen in Haäusern mit Zegtralhe zang untergebracht, in denen sich zugleich Haushaltungen oder Hureau⸗ und Geschäfte räume b finden, so verbleibt es bei den Bestimmungen der Ver— ordnung, betreffend dir Regelung der Koblenverteilung in Groß Berlin, vom 6. Juli 1917.

§ 7. Kohlen im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen jeder Art, Biaunkohlen jeder Art, Brikettz jeder Art sowie Koks jeder Art und Anthrazit.

§ 8. Zuwlderbhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstigfe bis ju 10 000 A6 oder mit einer dieser Strafen bestrast. Auch kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem J. Oktober 1917 in Krast.

Da die Frage der Verwertung der Brennesselfaser für die Textilindustrie als gelöst angesehen werden kann, ist die Nessel⸗ bewirtschaftung jetzt auf eine neue Grundlage gestellt worden. Eine am heutigen Tage veröffentlichte Bekanntmachung (W. II. 1900/9. 17 K. R. A.) beschlagnahmt sämtliche geernteten Nesselstengel, sämtliche Nesselfasern und Nesselgespinste sowie die Abfälle dieser Gegenstände. Gestattet ist die Veräußerung und Lieferung der beschlag⸗ nahmten Gegenstände an die Nesselfaserverwertungs gesellschaft, Berlin, Schützenstr. 65 / 66, oder deren Beauftragte. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres oder Marinebehörden, für die ein von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf Grund eines amtlichen Freigahescheines. Endlich ist es gestattet, die geernteien Nesselstengel zu trocknen, jedoch bleiben die getrockneten Stengel beschlagnahmt.

Die Bekanntmachung ordnet ferner die Bestand z⸗ erhebung von Nessel fasern und Nesselgespin sten sowie von deren Abfällen an. Diese Gegenfiände sind all— monatlich, erstmalig bis zum 10. Oktober 1917, zu melden. Die Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Am . Tage tritt eine neue Bekanntmachung, be⸗ treffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste (Nr. W. II. 2800/8. 17 K. R. A), in Kraft. Bereits durch eine Bekanntmachung vom 25. Juli 1917 war für Garne, die auf Grund von nach dem 24 Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen worden sind, mit Rücksicht auf die gesteigerten Arbenslöhne ein Zu⸗ schlag von 20 vom Hundert zu den bis dahin gültigen Höchst⸗ preisen bewilligt worden. Die neue Bekanntmachung trägt den ebenfalls gestiegenen Materialpreisen durch Gewährung eines weiteren Preiszuschlages von 6 vom Hundert Rechnung, so daß für die neugesponnenen Garne im ganzen ein Aufschlag von 26 vom Hundert in Ansatz gebracht werden kann.

Gleichzeitig stellt die neue Bekanntmachung eine Neufassung der gesamten Höchstyreisbestimmungen für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste und eine Zusammenfassung verschiedener bisher erlassener einzelner Bekanntmachungen dar, die nunmehr außer Kraft gesetzt sind. ,

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Zu den Bekanntmachungen, betreffend Einrichtungsgegen⸗ stände (Nr. Me. 153. 17. K. R. A), Dachkupfer und Blitz⸗ ableiter (Nr. M. 200/1. 17. K. R. A.) und Destillationsapparate (Nr. Me. 1090/2. 17. K. R. A), ist am heutigen Tage ein Nach⸗ trag Nr. Me. 1700/8. 17. K. R. A. erschienen.

Die Aenderungen gegenüber den bisher gültigen Bekannt⸗ machungen bestehen im wesentlichen in Preiserhöhungen. Für Dachkupfer, Blitzableiter und Destillationsapparate haben die Preiserhöhungen rückwirkende Kraft. Außerdem wird für Einrichtungsgegenstände ein Zuschlag von 1400 Mark

ür 1 Kilogramm gewährt, wenn die freiwillige Ablieferung is zum 31. Oktober 1917 erfolgt.

Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die⸗ selben Kommunalbehörden beauftragt, denen bereits die Durch⸗ en und Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Be⸗ tandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bier⸗ krugdeckeln aus Zinn, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Aus führungsbestimmungen.

Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Be⸗ kanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und durch Abdruck in den Tageszeitungen er⸗ folgt. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei den . Bürgermeisterãmtern und Polizeibehoͤrden einzusehen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 1. Oktober, Abends. (LB. T. B.) In Flandern und vor Ver dun wechselnd fiarke Feuer⸗ tätigkeit und örtliche, für uns günstige Infanteriekämpfe. Im Osten nichts Besonderes.

Die in den Morgenstunden des 20. Sepiember bei dunstigem Wetter mäßige Artillerietätigkeit an der Flandern⸗ front nahm von Mittag ab erheblich zu und steigerte sich zu planmäßigem Beschuß unserer Stellungen zwischen der Küste und dem Nieuportkanal. Auch gegen den Ypernbogen selbst, vornehmlich in Gegend Zonnebeke, richtete sich von Mistag ab gesteigertes planmäßiges Feuer, das auch Abenzs und die Nacht über anhielt. Unsere Artillerie setzte den Kampf eben⸗ falls mit lebhafterem Feuer fort. An zahlreichen Bränden konnte gute Wirkung beobachtet werden. Infanterieangrijsfe erfolgten an keiner Stelle der Flandernfront. Unsere Vatrouillen brachten aus erfolgreichen Unternehmungen an der Lys Ge— fangene zurück. .

Während feindliche Bombengeschwader wiederum, wie so oft in letzter Zeit, zahlreiche Opfer aus der belgischen Be⸗ völkerung forderten und in Gent starken Häuserschaden ver⸗ ursachten, belegten unsere Fluggeschwader feindliche militärische Anlagen mit erkannt gutem Erfolg. .

In Gegend Lens und östlich Arras wurde daz Artillerie⸗ feuer zeitweise lebhafter. Ein feindlicher Fesselballon wurde von unserer Artillerie abgeschossen.

Auch die französische Bevölkerung erlitt wiederum durch feindlichen Bombenabwurf Verluste. In Ortschaften südlich Cambrai und Fresnoy⸗le⸗Grand wurden eine große An⸗ zahl Einwohner getötet und verwundet. An der Aisnefront hielt das tagsüber wie bisher lebhafte Feuer an der Laffaurecke auch Nachts an. Nach lebhaftem Feuer östlich Reims erfolgte am 1. Oftober in den frühen Morgenstunden nach schlagartig einsetzender Feuervorbereitung ein feindlicher Patrouillen vorstoß an der Bahn Reims Vitry, der restlos in unserem Abwehr⸗ feuer scheiterte. .

Beiderseits der Maas hielt sich bei schlechter Sicht die Artillerietätigkeit in mäßigen Grenzen. Südlich Forges und in Gegend Bezonvaur drangen eigene Stoßtrupps in die feind⸗ lichen Linien ein und kehrten mit Gefangenen zurück.

Auch im Osten wurden bei mehrfachen Patrouillen⸗ kämpfen an der Rigafront Gefangene eingebracht. An den übrigen Fronten keine besonderen Ereignisse.

Berlin, 1. Oktober. (W. T. B) Nachdem die fran⸗ zösischen Flieger bei Verdun durch schwere Verluste belehrt worden waren, daß sie unseren Fliegern im Luftkampfe Mann gegen Mann nicht gewachsen sind, griffen sie zu einem anderen und dabei weniger gefährlichen Mittel, um unsere Fliegerkräfte zu schädigen. In der Nackt vom 24. 25. September bewarfen zahlreiche französische Flieger unsere Flughäfen an der Verdun⸗ Front mil Bomben. Das Ergebnis ihrer Flüge enisprach taum ihren Erwartungen:; nicht ein Flugzeug wurde zerstört.

Die Antwort unserer Flieger ließ nicht auf sich warten. Noch in derselben Nacht unternahm eines unserer Bombengeschwader einen planvollen Angriff gegen die franzö⸗ sischen Flughäfen in der Umgegend von Verdun. Der helle Mondschein' erleichterte ihnen das Ertennen der Ziele. Um die Treffsicherheit zu erhöhen, gingen sie zum Abwurf ganz tief herunter. Der Erfolg belohnte ihre Kühnheit. Ja Lemmes und Vadelaincoutt gelangen ihnen Volltreffer mitten in die Flugzeughallen. In einer der großen Flug—⸗ zeughallen des Hafens Souilly entstand ein starker Brand, dem mehrere Explosionen folgten, ein sicherer Beweis, daß Flugzeuge vernichtet wurden, denn andere brennbare Stoffe werden in Flugzeughallen nicht aufbewahrt. In der folgenden Nacht setzte das Geschwader sein Vergeltungswerk fort. Die Flugzeuge warfen diesmal über 12 * Sprengstoff auf die feindlichen Häfen. In Lemmes setzte ein Volltreffer eine aroße Flugzeughalle in Brand. Das Feuer sprang auf die Nachbar⸗

allen über, und schließlich standen vier Hallen in hellen Flammen. In Osches, Souill) und Senard brachen gleichfalls Brände aus; in Osches folgten ihnen heftige Explosionen. Der Schein der Brände leuchtete unseren Fliegern auf dem Heimfluge und war bis weit diesseits unserer Front zu sehen. Auch Vadelain⸗ court wurde wieder bedacht. Hier müssen die Bomben beson— ders sorgfältig gezielt werden, denn kaum 250 Schritt vom Flughafen entfernt stehen zahlreiche Lazarettbaracken und nach sedem Bombenangriff gegen den Flughafen erhebt die frgan— zösische Presse erneut ihr Geschrei über die Barbaren, die selbst das Zeichen des Noten Ftreuzes nicht achten. Wer hier in Wahrheit das Zeichen nicht achtet, das ist jedem Vorurteils⸗ losen klar.

Großes Hauptquartier, 2. Oktoher. W. T. B). Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

In der Mitte der flandrischen Front war der Artilleriek ampf stark, zwischen Lan gemarck und Holle⸗ beke mehrfach zu heftigen Trommelfeuerwellen gesteigert.

Morgens entrissen unsere Sturmtruppen den Engländern am Polygon⸗-Walde, nördlich der Straße Menin Ypern, in etwa 500 m Tiefe Kampfgelände, das gegen mehrmalige starke Gegenangriffe behauptet wurde. Außer erheblichen Verlusten büßte der Feind Gefangene ein.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Nordöstlich von Soissons nahm die Kampftätigkeit der Artillerien zu.

Vor Verdun war der Feuerkampf im Anschluß an ein erfolgreiches Unternehmen auf dem Ostufer der Maas lebhaft. Bei Bezonvaux brechen Morgens In⸗ fanterie-Stoßgruppen mit Pionieren bis in die hinteren Linien der französischen Stellung, zerstörten dort die Grabenanlagen und kehrten mit mehr als 100 Ge⸗ fangenen in die eigene Stellung befehlsgemäß zurück.

Auf dem

östlichen Kriegs schaup la und an der ö

mazedonischen Front blieb bei geringer Gefechtstätigkeit die Lage unverändert.

Der Erste Genralquartiermeister. Ludendorff.