1917 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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5§5 7 Die vom Relche kanzler besiimmte Stelle bat die von ibr über— nommene Kleie nach den Weisangen der Rechsfuttermittelßelle ab= zugeben.

t 88

Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunal— verbände gelten folgende Grundsätze

a) Jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in ö Birke beschlagnahmten Brotgetrelde bls zur Höhe eines Bedarssanteils entspiickt.

b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte rach dem Verhältnis der abzultefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfgan eil überstelg⸗n, die andere Hämste nach . ö des Viehstandes auf die Kommunalverbände erteilt.

) Von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal⸗ verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die dem Kom⸗ munalverband und den in seinem Bezirke wohnenden Selbstversorgern nach 5 55 Abs. 1 der Reichsaetrelde⸗ ordnung aus dem von ibnen zum Ausmahlen zugewlesenen Brot eireine zustebt; der Berechnung dieser Kleiemenge ist der nach 5 17 Abs. 198 der Reichsgetreideordnung für dag Ausmablen vorgeschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen.

Dle näheren Anordnungen trifft die Reichsfuttermittelstelle; sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte enge Kleie bei der Verteilung nach Abs. 1 zurückbehalten.

Die Landes fujtermittelstellen oder, wo solche nicht besteben, die Landeszentralbebörden, können die Verteilung abweichend von den Grundsatzen des Abs. 1 vornehmen.

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Die Verteilungsstellen (3 1 Satz ) dürfen die Kleie nur an Verbraucher innerhalb ihres Benrts abgeben. Die Veibiaucher . die Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wittschaft ver

en den.

Die Landeszentralbehörden s'tzen die Zuschläze fest, die von den Vertetlungsstellen und, wenn sie sich dei der Abaabe der Ver, mittlung der Kommunaler bände bedienen, von diesen berechnet werden dürfen.

Die Vertellungsstellen können sich bei der Abaabe der Klele auch der Vermittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler festgesetzten Preise ein⸗ schließlich der Zuschläge (Abs. 2) nicht überschielten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorschreiben.

§ 10

Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wurtschaft, nur mit Genehmigung der Reichefuttermittelstelle oder durch die Landegfuttermtttelstellen mit anderen Stoffen vermischt werden.

511 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen iur Aus— fübrung dieser Verordnung, sowelt sie nicht vom Reichskanzler zu er⸗ lassen sind. Si⸗ können vorschreiben, daß Kommunalverbände die ihnen nach § 58 Abs. 1 Der Reichsgeireideordnung zustehende Kleie abweichend von der Vorschrift im 52 abzugeben haben.

(. 5 12 Mit Gelängnls bit zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer die ser Strafen wird bestrost: 1. wer den Vorschriften im 5 2 Abs. 1 Satz 2, 5 9 Abs. 1 Setz 2 zuwiderhandelt, 2. wer den ibm nach § 3 Abf. 2, 3, 5 4 Abs. 1 auferlegten Verxflichtangen nicht nachkommt, 3. wer Kleie ohne die nach 10 erforderliche Genehm!'gung mit anderen Stoffen vermischt, 4. wer den auf Grund det 8 11 Äbs. 1 erlassenen Aut— führung bestimmungen zjuwiderhandelt. Neben der Sttafe kann auf Cirmehung der Vorräte erkannt werden, aaf die sich die strafgare Handlung bezietzt, ohne Uaterschied, ob sie dem Täter gehöten oder nicht.

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5 13 Der Reichslansjler kann Ausnahmen von den Voischrkften ditser

Verordaung zulassen. 14

Ditese Verordnung trist mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Gekanntmachung über das Ner—= mischen von Kleie mit anderen Gegenssänden vom 19. Deiember 1914 (Reichs Gesetz l. S. 534) außer Kraft.

Mit der Festsetzung der Prelle nach 51 Satz? tritt die Bekannt. machung über Höchsipreise für Kleie vom 5. Jaduar 1915 (Reicht Ges⸗zbl. S. 12) außer Kraft.

er Reich kanjler bestimmt den Zeltpunkt des Außerkrafttreten dieser Verordnung.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Stelloertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

, Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Hriketts über 10 t monatlich im November 1917.

Auf Grund der 85 1. 2 6 der Verordnung des Bundes— rats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der S8 1 und 7 der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reiche⸗ tommissars für die Kohlenverteilung vom 258. Februar 1917 (RGBl S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (‚Reichsanzeiger“ Nr. 145) wird bestimmt:

. § 1. Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. big 5. November erneut zu erstatten. ö. ?.

8 2 Meldepflichtige Per sonen.

J. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Duichschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t 1000 kg 20 Ztr.) monatlich verbranchen, gleichgültto, ob sie di⸗ Brennstoffe per Babn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Herreä⸗ und Marineberwaltung, die Bundesstagten, Kommunen, öffentlich⸗richtlichen perschasten und Verbände sind für ibie Be⸗ triebe (i. B. Gewehrfabitken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) melde vfllchtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen richt, und zwar ohne Rücksicht cuf die Höhe deg Verbrauchtz:

a) die Staatzeisen bahnen;

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkoblen;

c) dir Heereshetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen be schafft wird;

d) die KSanmwerte;

e) Sch eff obesitzer für ihren Bedarf on Bunkerkohle sowie für die

ur étzung der Stiffzräume bestimmte Kohle;

t) Zechenbesitzer someit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briket iz zur Aufrechter haltung ihres Grubenbetriebes (Zechen⸗ selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben produktenanlagen), Teerdestillationen, Ge⸗ neratorgas⸗ und sonstiger Gatzanstalten oder Brikettfabriken

verwenden (verloken, brikettieren), wenn diese Werke in unmistelbarem Anschluß an die denselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; ;

8) die landwirischantlichen Nebenbetrtebe, d. b. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenbang mit einem landwitt⸗ schafnichen Betriebe von dessen Inhaber gesübrt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;

n) Schlachthöfe, Gastwirtsckaften, Gastböfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Lodengeschäste, Kranken häu ser, Strafanstalten und ähnliche Berriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, sowelt sie dem Berarf der in der Gemelnde wohnenden oder sich vorübergehend au haltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verbraucher melder fflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Sitz des Betriebes juständige Kriegtamtstelle.

83. Inhalt der Meldung.

Die Angaben haben in Tonnen 1000 Kg zu erfolgen und sind unter genauer Adiessenangabe des Lie fere s ode der Lieferer nach Art (Stein kohle, Stesnloblenbritetts, Braun koble, Braunktohler⸗= britetts, Zechenkoks und Gaekols), Herkunft nach Gebieten der Amt sichen Verteilungsstellen, siehe 5 6 (. B. Steinkoble aus Oberschlesien, Braun kohle aus dem Gebiet reöchtg der Elbe usw.) und Sorten (Feit⸗=, Mager⸗, Förder⸗, Stück“, Nuß, Staubkoble usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) Bestend am Anfang des Vormonat,

b) Zufuhr im Vormonat,

c] Bestand zu Beginn des laufenden Monats,

d) Verbrauch im Vormonat,

ej Bedarf für den laufenden Monat,

t) vorautsichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.

4. Nachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige bat fortlaufend über selnen Verbrauch an Brennstoffen nach Ärt, Herkunftegebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestande möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

IJ. Die Meldungen sind zu erstatten:

J. an den Reicht kommissar für die ohlenverteilung in Berlin;

2. an die für den Ort der geweiblichen Niederlassung des Meldevflichtigen zuständige Krieggamistelle; .

3. an diejenige Amtliche Vertellungsstelle, welche unter RBerück= sichtiqung der Herkunft der meldepflichtigen Brennsteffe zu ständig ift (siebe 8 6. Benleht der Meldepflichtige Brenn⸗ stoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungt⸗ flessen, so sind an alle diese Amtllchen Vertetlungestellen gleichlautende Meldekasten einzusenden;

an den Äeferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bel mebreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Mtldekarte zu richten. Beiiebt er von einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer soviel gleichlautende Karten einzureichen, wie Hekunttegebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieseter unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus- ländischen Lieferer sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bayern gelegene Betrtebe handelt) an den Koblenauggleich Dresden (siehe 8 6, Ziffer 7) ju senden, und zwar mit der Ausschitft: ‚Auslandstahle'. Für Be⸗ triebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde⸗ karten an die für ihren Bezirk zuständige Krieggamtstelle bejw. Kriegsamtnebenstelle zu senden, und jwar mit der⸗ selben r ,

II. Sämtliche Veeldekarten sind gleichlautend auszufüllen.

III. Für Gaskoks, für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle sowie für die im rechterhemnischen Bayern, in den Revieren Ibben⸗ hüren, Barsinghausen, Obernkirchen und in den sonstigen in der Näbe de; Deisters gelegenen Zechen geförderte Koble fallen die unter Ahsatz 1, Ziffer 3 genannten, an die Amtlichen Verteilungsstellen ju richtenden Meldekarten fort.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinkoble') aus Ober⸗ und Niederschlesien:

Amtliche V erteilungänelle fär schlesische Steinkohle in Berlin V. 8, Unter den Linden 32.

2. Für rheirisch⸗wejtäusche Steintohlt “):

Das Rheinisck⸗Westfälische Fohlen, Syndikat in Essen.

3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier:

Amtliche Vertetlungestelle für die Sieinkohlengruben dez Aachener Reviers in Kohlscheid (Ber. Aachen).

4. Für Steinkechle') aug dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:

Amtliche Verteilunggstelle für das Saarrevier in Saar— brüdea 2 (Königliche Bergwerkadtreltion).

5. Für Brguntohlesf) aug dem Gebiet rechts der Elhe;

Amtlich⸗ Verleilungest⸗se für die Brankohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NV. 7, Reichstagsgufer 10.

6. Für mitteldeursche Braunkobler) (links der Elbe) mit Außnahme der unter? gengnnten:

Amtliche Verteilungestelle für den mitteldeutschen Braun⸗

. kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstraße 2.

7. Für Hraunkohlet) aus dem Königreich Sachsen links der Elbe und dem Herzogtum Sachsen-Alten⸗ burg, sowie für böhmische nach Deutschland (aufer drr erh) eingeführte Kohle und für sächsische Stein—

66 Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.

8. Für rheinische Brauntohler), Braunkohle) der Grube Gustav bei Vettingen und Braunkohle) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum e

e I ssen: Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 57.

§ 7. Art der Meldung.

1. Dle Meldungen, die mit Namensunterschritt (Firmenunter⸗ schrifi) des Melderflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amilschen, für Nobember bestimmten Meldekarten mit blauem Druck ersfattet werden, die jeder Meldepflichtige bel der zuständigen Orte⸗ koblenstelle, heim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs amtstehe, gezen eine Gebühr von S —,1h für vier zusammen⸗ ir een; , be n kann . 3 eiwn noch weiter erforder⸗

en Meldekarten (siebe 5 5,6 und un ,) sind dort einzeln für „6 O03 das Stück erhältlich. ö f

2. Hat ein Meldevpflichtiger Betriebe an verschie denen Orter, so müfsen für keden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchen⸗ gruppen. Jeder Meldepflichtige hat die für ibn in Fraae kommende Verhrauchergruppe durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art feines gewerblichen Beiriebes zu mebrrren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Ver—⸗ braucheigrurpe der wesenilichste Teil leines Betriebes gebört. Ist hm vom Reicht kohlenkommissar eine Verbraucher gruppe angewiesen worden, so bat er diese zu duichkreuztn. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Keks.

Auch Steinkohlenbriketts und Koks. *) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

§ 8. dung im Falle der Annabmeverweigerun , 24 Meldekarten durch Lieferer. 8

Wenn ein Melderflichtiger keinen Leferer zur Annabme sesner Meldetarte bereit findet, so hat er neben der für den Reich komnmissar fär die Kohlenverteilung in Berltn bestimmten Meldekarte auch bie für den Lirferer bestimmte Meldekalte dem Reichs kommissar fut die Kohlcnverteilung in Herlin einzusenden, und zwar mlt einem be sonoeren Begleiischreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde bie Meldefarie nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher

Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lleferer.

J. Jeder Lieferer, dem elne Meldekarte zugegangen ist, hat sie obne Verjug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, big sie zu dem Haupt si ferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werl (Zeche, KRokeanstait, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verfausg⸗ kartell oder Handelefirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion üben. lassen hat, dieser Yrttte.

2. Falls ein Liefeier (händler) Lie in einer Meldekarte auf. geführten Brennstoffe von mehreren Voꝛlleferern beziebßt, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wle Vorlieferer in Frage kommen. Die neuen Meldekarfen bat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldelarten dürfen jzusammen nicht mehr ergeben, als die der urschristlichen Karte. Jede neue Melde karte hat: .

a) die auf diese Karte entfallende Menge, P) die auf die anderen Ranten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Kart⸗ mit Nennung der Lieferer zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Auf= geteilt? und dem Namen der aufteilenden Firma zu vertehen. Die , , Karte ist bis zum 1. April 1918 sorgfältig aufzu— ewah ten. .

5. Jeder Lieferer (Händler), der von elnem im Auslande woh— nenden Lieferer böhmtsche Kohlen beiieht, hat die betreffenden Melee. karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten han delt, die von im Königreich Bayern gelegenen Be— trieben herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zustandige Kriege⸗ amtsselle bejw. Krieggamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlen- ausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aafschrift ‚Auslandskohle“ zu versehen.

§ 10. Unjulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lie ferern sind verboten.

§ 11. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflicht iger, der seiner Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Bestrasung gemäß § 13 zu gewaͤrtigen, datz ihn der Reicht. kommissar für die Kohlendertellung oder die Amtliche Vertellungsstelle von der Belieferung ausschließt.

§ 12. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Auznahme der in 8 2, erwähnten, sind an den Reichskommissas für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. =

§ 13. Strafen.

Zuwlderhandlungen gegen diese Verorbnung werden nach der ein⸗ gangs erwähnten Bestimmung dez 5 7 der Bekanntmachung vom 5358. Februar 1917 mit Gesäagnit bis zu einem Jahr und mit Geld- stiafe blßs ju zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung ber Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwlderbandlung beileht, ohne Unterschted, ob sie dem Täter gehören ober nicht.

§ 14. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kraft. Berlin, Oktober 1917. Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Die v—on heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 181 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6080 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver⸗ teilung der Petroleumbestände, vom 19. Oktober 1917, und unter Nr. 6081 eine Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917, vom 18. Oktober 1917.

Berlin W. 9, den 19. Oktober 1917. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 185 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6088 eine Verordnung über Kleie aus Getreide, vom 18. Oktober 1917.

Berlin W. 9, den 20. Oktober 1917.

Kaiserliches Postzeitungs amt. Krü er.

Königreich Preußen.

Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Theodor Kayser in Potzdam das Prädikat als Hoflieferant Allerhöchstderselben zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverorbnetenverfammlung in Merseburg getroffenen Wahl den Stadtrat Dr. jur. Mofebach in Döbeln (Königreich Sachsen) als zweiten Bürgermeister (besoldeten Beigeordneten der Stadt Mersehurg auf die gesetzliche Amte dauer von zwölf Jahren bestätigt.

Ministerium der geistlichen und unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Musildirigenten Le macher in Solingen ist der Titel Königlicher Musikdirektor a . worden.

Just izministerium.

In die Liste der Rechts anwälte sind eingetragen: der Ge—

heime und Oberkriegsgerichtsrat a. D. Henschen bei dem

Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück, der Rechts⸗

, , ,, n Berlin ⸗Lichterfelde, der Gerichtsassessor Dr. e

bei dem Landgericht Il in Berlin ö. i frühere Gerichts⸗

assessor Gustas Böhm bei dem Landgericht Jin Berlin.

Das Königliche Gouvernement von Königsberg i. Pr. hat angeordnet, daß im Bereiche der Festung Königsberg die Cöniglichen Lotterieeinnehmer das Lotterielontor ausnahmslos Walso auch am letzten planmäßigen Erneuerungstage Jachmittags von 4 Uhr ab bis auf weiteres zu schließen haben.

Berlin, den 19. Oltober 1917.

Königlich Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Gramms. Groß.

*

iQ e 2 , Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Oktober 1917.

hre Majestät die Kaiserin und Königin vollendet . 55. Lebensjahr. .

Aus Anlaß des Ergebnisses der Kriegsanleihe erhielt der Staatssekretär des Reichsschatzamtes Graf von Roedern von Seiner Majestät dem Kaiser und König und dem Generalfeldmarschall von Hindenburg folgende Depeschen:

Pocherfreut über dag glänzende Ergennitäz der Zeichnungen zur stebenten Kröegsganleihe spreche Ich Ihnen, der Reichz dank und allen Beteiligten für die erfolgrelche Arbeit Meinen heizllchtn Dank und Gläckwünsch auß. Kraftvoll und zieibewußt stebt das gesamte deutsche Volk auch im vierten Kriegs jabre neben seinen Heldensöhnen in Felde hinter der Reiche⸗ und Heeresleung, zu jedem Opfer an Gut und Blut bereit, bis Ehre und Freiheit des Vaterlandes gegen den Anstuem übermächtiger Feinde siegreich behauptet sind. Gott segne alle Treue und Opferwilligkeit durch einen glücklichen, ersprießlichen Frieden. Wilhelm J. R.

Ich habe in der Tat eine große nachträgliche Geburtstags⸗ sreude empfunden, als ich Eurer Gxjellem Miittilung von dem glänzenden Erfolge der 7. Kriegeanleihe erhielt. Eg zeigt unseren Gegnern aufg neue, daß Deutschland auch wirtschaftlich nicht nieder⸗ jzuringen ist, und gibt mir den Bewers, daß das deutsche Volk un— eischutterlich auf den Sieg vertraut. Euer Exzellen; bitte ich, meinen herzlichen Dank dafür bekannt ju geben. Alle aber, die etwa beabsichtigen, durch eine Mitteilung besonders schöner Teil- ergebnlsse ihtes Wirkungekreists mich an ihrer berechtteten stolzen Freude teilnebmen zu lassen, bute ich, zur Entlastung der Post da⸗ von Abstand zu nehmen.

General feldmarschall von Hindenburg.

Der Staatesekretär des Auswärtigen Amts Dr. von Kühlmann, der Seine Majestät den Kaiser bei seinen Besuchen in Sofia und Konstaniinopel begleitet hatte, wird sich auf der Rückreise, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in Budapest und Wien en. und so Gelegenheit zum Gedankenaustausch mit den Staatsmännern der österreichisch⸗ ungarischen Monarchie haben.

Die Vernichtung eines unter dem Schutze eng— lischer Kriegsschiffe fahrenden Geleitzuges in der Nhe der Sheilandsinseln am 17. Oltober Morgens durch beussche Kreuzer hat laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenoüros“ in England und Norwegen, wie nicht anders ju erwarten war, die bekannte Entrüstung in England nußerdem noch Wut über die für England so beschämende Tatsache hervorgerufen. Sowohl der enalische Zeitungs⸗ bericht Poldhu vom 20. d. M. wie die englische Admiraliläts⸗ meldung heben hervor, daß die im Geleitzug fahrenden Handele⸗ schiffe ohne Warnung irgend welcher Art und ohne Rücksicht auf das Leben der Besatzung und der Fahrgäste durch Geschützfeuer versenkt wurden. .

Alle sosche Behauptungen und Aeußerungen sind nicht nur gänzlich unberechtigt, sondern muten nachgerade eigenartig an, nachdem in der deutschen Sperrgebietserklärung vom 31. Januar 1917 klar und deutlich gesagt worden ist, daß vom 1. Februar 1917 an in den Sperrgebieten um Groß⸗ britannien, Frankreich, Italien und im östlichen Mittelmeer jedem Seeverkehr ohne weiteres mit allen Waffen entgegengetreten werde. .

Im Laufe der Monate ist von deutscher Seite immer wieder betont worden, daß, wer sich ins Sperrgebiet begibt, dies unler Gefährdung von Schiff und Menschen tut, da grund sätzlich von beuischer Seite keine Verpflichtung übernommen werden kann, im Sperrgebiet Menschenleben zu retten zumal, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein feindliches ⸗Bogt gesichtet wird. Es ist nicht ohne Wert, an den Befehl der englischen Ad⸗ miralität zu erinnern, bei Anwesenheit feindlicher ⸗Boote keinerlei Rettungsversuche der eigenen Leute vorzunehmen. Gegenüber der englischen Admiralitätsmeldung soll nochmals ausdrücklich sestgestellt werden, daß die Versentung des Geleitzuges mitten im Sperrgebiet vor sich gegangen ist und nicht etwa in neutralen Hoheltszgewässern, wie die Versenkung deutscher Dampfer am 16. Jul! durch die Engländer an der holländischen und einige Monate vorher an der norwegischen Küste. Diese Tat wurde damals von der englischen Admiralität ausdrücklich als „große seemännische und militärische Leistung“ bezeichnet.

. Wenn bei Versenkung des nach En land bestimmten Ge⸗ leitzuges am 17. Oktober neutrale ren e ebe zu Schaden gekommen sind, so trifft die Schuld und Verantwortung einzig und allein diejenigen, welche leichtfertigerweise diese Menschen⸗ leben den 1 bes Sperrgebiets aussetzten.

Die Knappheit an Wäschestoffen veranlaßt dle Reich s⸗ ber n nr i zur Deckung des dringenden BPedarfs der bürgerlichen Bevölkerung die Beit⸗, Haug. und Tischwãsche, die in Gastwirtschaftg⸗ und ähnlichen Veirieben sowie Wäschever⸗ leihgeschäften / beschlagnahmt ist, aufzukaufen. Eine zwang s⸗ welfe Enteignung der beschkagnahmten Bestän de ist vorläufig nicht 24 Aussicht genommen. Weil die in den Betrieben lagernde Wäsche aber für die Zwecke der Volks- wohlfahrt dringend notwendig ist, sollen diese Stücke an Beit, Haus und Tischwäsche im freihändigen Auftauf zu angemessenen Preisen der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Angebote sind an den amtlichen Einkäufer für Wäsche, derrn Wolfgang Müller, Berlin NW. 7 (Unter den Linden 4 / Kl), i 2 von dem auch die näheren Bedinaungen zu er⸗

ren sind.

Kriegsnachrichten. Berlin, 20. Oktober, Abends. (W. T. B.)

In Flandern wechselnd slarkes Feuer; nordöstlich von Soissons seit Mittag wieder heftigster Artilleriekampf.

Auf Da gute Fortschritte. ö 3

In Mazedonien scheiterten französische Angriffe westlich des Ohrida⸗Sees.

An der Flandernfront hat am 19. Oktober bei un- sichtigem Wetter tagsüber der Artilleriekampf nachgelassen und steigerte sich erst gegen Abend wieder auf dem Großkampffelde zu lebhaftem Zerstörungsfeuer nordöstlich Mangelare, südõstlich Ypern und in Gegend Waasten. ö

Im Artols wurden bei zum Teil lebhafterem feindlichen Artillerie⸗ und Minenfeuer in Gegend Lens, nördlich Oppy, zwischen Fontaine und Bullecourt, sowie nördlich vom La Bassee— Kanal feindliche Patrouillen verlustreich abgewiesen. .

Nordöstlich Soissons dauer die gewaltige Artillerie⸗ schlacht ununterhrochen mit ungeheuerem Munitionseinsatz an. Selbst Nachts über läßt die Stärke des Feuers kaum nach. Zwischen Vauxaillon und Braye ist bereits die vordere Kampf⸗ zone durch das Artillerie- und Minenfeuer völlig in ein Trichter= feld verwandelt. Am Vormittage und am Abend nach stärkster Feuervorbereitung angesetzte feindliche Erkundungs vorstöße wurden abgewiesen. .

In der Champagne erfolgten Nachmittags und Abends teilweise heftige Feusrüberfälle nordöstlich Pros nes.

Die gestrige Eiffelturmmeldung über Einbruch in unsere Stellungen auf dem Keilberge ist unrichtig. Es wurden nur einige Franzosen im Vorfelde bemerkt. Sie wurden durch wenige Schüsse vertrieben. ;

Beiderseittsz er Maas steigerte sich vom Nachmittage ab bei aufklärendem Wetter das feindliche Feuer auf der ganzen Front. Bei Höhe 34 in Gegend Fosses⸗Wald nahm es gegen Abend größere Stärke an. Um 11 Uhr Abends drangen eigene Stoßtrupps zwischen Foroes und Bethincourt in die feindlichen Gräben ein und brachten Gefangene zurück.

Im Osten wurden auf der Insel Moon noch Widerstand leistende Reste eines Todesbataillons gefangen genommen und auf der Insel Dagö Truppen gelandet.

In Mazedonien scheiterte am Westufer des Ohrida⸗ Sees ein nach Artillerievorbereitung unternommener französischer Vorstoß im Sperrfeuer unserer Artillerie, Am Dohropolje wurden zwei serbische Patrouillenvorstöße abgewiesen. In der Struma⸗Ebene fanden für uns günstig verlaufene Patrouillen⸗ gefechte statt.

Großes Hauptquartier, 21. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Ostende wurde von See beschossen; in der Stadt ent⸗ tand Häuserschaden. an 6 Landfront blieb bei starkem Dunst bis zum Abend die Feuertätigkeit eingeschränkt. Vor Ginbruch der Dunkelheit verstärkte ich das Feuer an der Küste, bei Dixmuide und in einigen Abschnitten des Haupt⸗ kampffeldes. Mehrfach verstoßende Erkundungeabteilungen der Gegner wurden verlustreich zurückgeworfen.

Heeresgruppe Deutsch er Kronprinz.

Nach nebligem und daher etwas ruhigerem Morgen steigerte sich bei Mittags besser werdender Sicht Lie Artille rie⸗ schlacht von Vauxaillon bis Braye wieder zu größter Heftigkeit. Sie dauerte unvermindert, vielfach zum Trommel⸗ feuer anschwellend, ih . der Nacht an. Größere An⸗

riffe sind bisher nicht erfolgt. . ö fl den . Armeen blieb die Gefechtstätigkeit meist gering.

9 feindliche Flieger wurden abgeschossen.

Oestlicher Kriegsschauplatz.

Auf der Insel Da ist die Ostküste von unseren Truppen erreicht; Streifabteilungen durchdringen das Innere. Bisher sind mehrere hundert Gefangene gemeldet. .

Die zwischen der Insel Moon und dem Festland gelegene Insel Schildau wurde ven uns besetzt.

Die russischen Seestreitkräfte haben den Moon⸗ Sund nach Norden verlassen unter Preisgabe des Wracks der „Slava“ und von 4 auf Strand gesetzten Dampfern.

Von der russisch⸗rumänischen Landfront ist nichts von Bedeutung zu berichten.

Mazedonische Front.

Im Gebirgsstock zwischen Skumbi-Tal und Ohrida⸗ See griffen gestern nach kräftiger Feuervorbereitung starke französische Kräfte an. Deutsche, österreichisch⸗ungarische und bulgarische Truppen brachten durch Feuer und im Gegenstoß den feindlichen Ansturm zum Scheitern.

Oestlich des Ohrida⸗Sees sowie vom Prespa⸗See bis zur Cerna und auf beiden Vard ar⸗Ufern hat die Kampf⸗ tätigkeit der Artillerien merklich zugenommen.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Berlin, 21. Oktober, Abends. (W. T. B. In Flandern lebhafte Artillerietätigkeit, nordöstlich von Soifsons stärkster Feuerkampf. . Die Insel Dagö ist ganz in unserer Hand. In Mazedonien westlich des Ohrida⸗ Sees und nord⸗ westlich von Monastir für uns erfolgreiche Teilkämpfe.

Nach vorübergehender Feuersteigerung in den Morgen⸗ stunden 44 20. Oktober in Gegend Merckem, am Südrande bes Houthoulster Waldes, bei Passchendaele und östlich Ypern ließ in Flandern bei schlechter Sicht das Fener nach. Erst gegen Abend steigerte sich das Feuer an der Küste, Mehreren

6 kurzen Feuerüberfällen in Gegend oͤstlich Nieuport olgten mehrere erfolalose feindliche Patrouillenvorstõße. Nach zweistündiger nächtlicher Artillerievorbereitung gingen 1 Uhr Morgens feindliche Patrouillen gegen unsere Stellungen bei und nördlich Stadt Dixmuide vor. Sie wurden verlustreich abgewiesen. Auch auf dem n . gegen den Süd⸗ rand des , Waldes und nördlich Poel kapelle nahm die Artillerletätlgkeit gegen Abend größere Stärke an. Nach⸗

dem am Nachmittage der Vorstoß einer feindlichen Groß⸗ patrouille an der Bahn Boesinghe Staden abgewiesen 7 blieb das Feuer auch Nachts über zwischen douthoulsier Wald und Passchendaele sehr lebhaft. Eigene Heschwader belegten mit beobachtetem guten Erfolg in nr chan; Poperinghe und Elverdingen mit Bomben. Im Artois und in' Gegend St. Quentin. wurden bei zeitweiser Feuer- steigerung feindliche Patrouillen vertrieben und Gefangene ein⸗

behalten. ; ; . Auch an der Aisnefront hatte Vormittags herrschender

dichter Nebel ein geringes Nachlassen des Feuers zur Folge. . setzte 5 mit aufklärendem Weiter fort der Artilleriekampf unter ungeheurem Munitionsaufwand mit großer Heftigkeit wieder ein und steigerte sich immer n,, den Nachmittagsstunden. Vor Einbruch der Dunkelheit erreicht: das feindliche Feuer in Gegend non Vauxagillon, bis Noyere Ferme äußerste Stärke, ohne daß bisher Infanterieangriffe er⸗ folgten. ÜUnsere Artillerie bekämpfte wirksam die feindlichen Batterien und nahm wiederholt als stark besetzt erlannte feind liche Gräben unter Vernichtungsfeuer. Der gewaltige Artillerie⸗ kampf hielt auch Nachts über unter fortdauerndem Massen⸗ einsatz von Munition an. ö. r Osst en haben unsere Truppen die Ostküste der Insel Dagö erreicht und die Insel Schildau besetzt,. . In Mäze don isn leitete kräftige Artillerienarbzreitung französische Augriffe ein, die zwischen dem Stambi— Fluß und Shrlza. See von deutschen, österreichisch un garischen und bul⸗ garischen Truppen sämtlich verlustreich abgewiesen wurden. Zwischen Shrlda- und Prespa⸗Ser bis zur Cerhg. und zwischen Wardar⸗ und Dojran-See wurde das seindliche Artilleriefeuer stärker und hielt auch Nachts über an. Schwächere feindliche Abteilungen wurden durch unser Feuer zerstreut.

Großes Hauptquartier, 22. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. ;

In Flandern schwoll gestern der Feu erkampf vom Houthoülster Walde bis zum Kanal Eomines pern wieder zu großer Stärke an und blieh, vielfach zum Trommel⸗ feuer gesteigert, bis zum Morgen heftig. .

Heute früh haben nach bisher vorliegenden Meldungen zwischen Draaibant und Poelkapelle fran zösisch⸗ englische Angriffe eingesetzt.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Die Artillerieschlacht zwischen Ailette⸗Grund und Braye wurde unter stärkstem Einsatz aller Kampfmittel tagsüber und mit nur wenigen Pausen auch während der Nacht weitergeführt. .

3 mittleren Abschnitt des Chemin⸗des⸗Dames war besonders bei Cerny das Feuer zeitweilig sehr lebhaft.

Auch in der Ehampagne und an der Maas hat sich die

Kampftätigkeit verstärkt.

12 feindliche Flieger und 1 Fesselballon wurden gestern zum Absturz gebracht.

Oestlicher Kriegssch auplatz. .

Die ganze Insel Dagö ist in unserem Besitz. Mehr als 1200 Gefangene und einige Geschüße wurden eingebracht, große Vorräte erUbeutet.

In 9 Tagen führten Armer und Marine die Operationen über See gemeinsam durch, die Oesel, Moon und Dag s, die Schlüfselpunkte der östlichen Ostsee, in deutsche

and brachten. d Ein n, Beweis der Schlagkraft unseretz Heeres und

unserer Marine ist erbracht; ihr Zusammenwirken auch hier kann vorbildlich genannt werden.

Mazedonische Front. Im Skumbi-Tale entrissen unsere und, die verbündeten Truppen den Franzosen im Angriff einige Höhenstellungen und

lelten sie gegen starke Gegenstöße. . ; f . Straße Monastir —Resna scheiterten

wiederholte Angriffe des Gegners, . J,. blieb hier und in breiten Abschnitten

auf beiden Var dar⸗-Ufern stark. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 20. Ottober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet Westlich des Ohrida⸗Sees scheiterte ein franz sischer Angriff im zusammengefaßten Feuer der Batterien der Ver— bündeten.

Sonst nichts lden. J Chef des Generalstabes.

Wien, 21. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Oestlicher Kriegsschauplaß. Die Lage ist unverändert.

Italienischer Kriegsschauplatz. ; Im Fleims⸗Tal brachten unsere Patrouillen von einer gelungenen Unternehmung einen Offizier und 40 Mann als Gefangene zurück.

Südöstlicher Kriegsschauplastzz. ö. Westlich des Ohrida⸗Sees scheiterten starke französische Angriffe an . ,, österreichisch⸗ ungarischer, t d bulgarischer Truppen. . . . per. Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht. Sofia, 20. Oktober. (W. T. B) Generalstabsbericht

vom 20. Oktober. Mazedonische Front: Westlich des Ohrida⸗Sees der mit mehreren Kom⸗

wurde ein feindlicher Angriff, pagnien nach ausgedehnter Artillerievorbereitung unternommen wurde, durch Feuer zurückgeschlagen, Auf der Tschervena Stena, weftlich Bitolia und im Tscherna⸗Bogen heftiges

Artilleriefeuer. Auf den Stellungen bei Dojran lag mäßiges Siörungsfeuer. Mehrere feindliche Erkundungstruppen, die