1917 / 252 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 2

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, wie er sich aus dieser Verordnung er⸗ gibt, in vortlaufender Nummernfolg⸗ der Paragraphen unter der U⸗berschrift: ‚Verordnung über den Vertebt mit Zuck“ mit dem Datum die ser Verordnung in Reichs⸗Gesetzblatt bekanntzumach n.

Er kann Ubeigangsvorschriften erlassen.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

AuJu sführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 18. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 909) wird bestimmt:

I. Reichs juckerstelle 51

Der Relchszuckerstelle gehört zur Vertellung des Robzuckers an Verbrauchs juckerfabriken eine Verteilunasstelle für Robzucker als Ab⸗ teilung an. Sir beßeht aus je 3 Vertretern der Rohzucker⸗ und der Verbrauchszuckerindustrie und 2 Geschäftsführern; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäste werden von den Geschäftsführern gemeinsam gefübrt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vor— sitzenden der Reichsiucker elle enischeidet die Verteilungäste lle.

Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Staatssekretär des Krirgternäbrungsamis zu; sie ist binnen einer e, nach Bekanntgabe der Entscheidung bel der Reichezuckerstelle einzul gen.

Die Durchführung des Frachtausgleichs (3 13 der Verordnung) und des Preisausgl ichs (55 7, 28) liegt der Reichs⸗-Zuckerausgleich⸗ Gesellschaft mit beschräntier Hastung in Berlin eb; die Gesellschatt untersteht der Aufsicht des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamis.

§5 2 Die Verwendung von Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Ge— nehmigung der Reichezuckerftelle zulässig. Die Genehmigung wind nach den allgemeinen Bestimmungen des Staattse kretärs des Kriege er nährungt amis erteilt. 83

Von dem im Betrlebejahr 191718 in den einjelnen rüber verarbritenden Fahriken bergestellten Roh zuckereisterzeugnis sind zur Lieterung an die Verbrauchejuckérfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenveraebeisung je 15 Hundertteile der um 15 Hundentteile gekürzten vorausesihtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Robzucker ist, wenn er nach dem 31. Dejember 1917 u liefern ist, der im 57 AbJs. 1 Satz? der Verordnung vorgesehene Zuschlag nicht zu zahlen.

Der Rohzucker ist auf die ei zelnen Verbrauchezuckerfabriken in der Regel nach ihren Bedarftanttilen zu verteilen. Bedarftameil ist, sofern nicht eine besondere Bessimmung getroffen ist, dääj⸗nige Ver— hrauchsz ckerme ge, die in 12 aufemanderfolenzen, aus der Zeit vom 1Dftober 15908 bis 30. September 1913 ausiuwäblenden Monaten unmittelbar eder mitt-lbar steuer amtlich jum Inlandverbrauch ab— gefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abrüglich der versteuerten Vorrät⸗ am Ende der gewählten 12 Monate. Als Hedarfgzanteil er dem Verbande deunscher Zuckerreffinerien, GSe= sellichast mit beschänkter Peflung in Berlin angehörenden Ver— brauche zucker fahriken gilt ihre Verbandsheteiligungszahl.

Danehen werden auf die an der Ausfuhr keteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken im dritten Vateilungsnonat 300 000 Doppel⸗ zent er Rohzucker, im vierten bis sechsten Ker tetlungsmonat je 100 000 Doppeljeniner Rohzucker entsprechend ihren Zusatzanteilen verteilt. Zasatzanteil der einzemen Verbrauch juckerfabett ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwäblenden Monaten st ueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde; der Zusatz« anteil ermäßtat sich um dies⸗nige Meng“, um die die Summe des Bedarfsanteils und des Zusatzanteilz die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1903 bis 30. Sertember 1913 steueramtlich zum Inland⸗ verbrauch und zur Ausfuhr abgefertigt int.

Wenn nach Deckung der Bdarfganteile der Verbrauchszucker⸗ fabriken bis zur Höhe von 924 Hundertteilen der Bedarfganteile und nach Verteilung der im Abs. 3 für die an der Ausfubr betell igt ge⸗ wesenen Verbrauchszuckerfabrtken vorg'sehenen 500 000 Doppelsentner noch R ähzucker verbleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile ver—⸗ tetlt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 3 zugeteilten Mengen 49 Hundertteile des Zusatzanteils zugetellt sind. Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfsantetlen verteilt.

Rohzuckernacherzeugnis wird nur iasowelt verteilt, als die Nach⸗ erjeugnisse nicht freiwillig von den Verbrauchsjuckerfahr ken ohne An— rechnung auf den Hedarssganteil übernommen werden.

5§5 4 Die Bedarfzanteile können mit Genebmigung der Relchtzucker⸗ stelle übertragen werden. ö

Die Preise für die Lieferung von Robjncker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken werden durch bisondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im Betriebsjabr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Ait und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 86

Die nach § 3 zur Lieferung für das Betriebtjahr 191718 zuerst zugeteilten 45 Hundertteile Rohjucker sind auf Verlangen der Vert rauchtzuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Robzuckerfabrik bis zim ersten Tage des Ltefermonatß nicht im Besitze der Säcke, so steht eg ihr srei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu lief⸗rn. Der über die ersten 45 Hunzertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wahl des Ver—⸗ käufers in Säcken, die dieser oder die Verhrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bet Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leibgebübr von 25 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ordnungs⸗ mäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verhrauchs⸗ zuckerfabrlk eingeht, bis zum Tage der Rück endung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgtbübr von 6 Pfenntg zu be— rechnen; angefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längsteng binnen sechs Monaten zurückjzusenden. Etfolgt die Räck⸗ sendung nicht innerhalb dieser Zelt, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke bei Ablauf der sechs Monate gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden.

Tellt die Reichzzuckerstelle Zucker, der in Säcken eintr Verhrauchgs⸗ zuckerfahrtk eingelagert tst, einer anderen Verbrauchszuckerfabrek zu, so kann die Eigenzümerin der Säcke von der Vebrauchgiuckerfab ik, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgekühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rüggabe der Säcke bis länastens 1. September 1918 fordern. Erfolgt die Röckgebe nicht innerhalb dieser 3 it, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter Annechnuyg der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reschssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rockzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis in Rechnung stellen.

Die Reicht zuckerstelle bestimmt in Streitfällen auf Antag, wer j

die Säcke zu stellen hat. 3

5§5 7

Die für die einzelnen Verhrauchtszuckerfahriken geltenden Preise von gemablenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verhraucht⸗ zuckersorten werden durch besondere Befanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der nach den 12, 13 für Kommunalhperbände überwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Zentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung abweichender Preise für die Lieferung von Zucker zu anderen Zwecken bleibt vorbehalten.

Die Reichs. Zrckerauegleich⸗Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Abe. 1 Satz 1 festgesetzten Prrise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken zu zahlen oder sie von ihnen einzuniehen. Die Veibrauchszuckerfabriken haben die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen.

8 Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber er⸗ lassen, was als Fracht im Siane des 513 der Verordnung anzusehen ist und in welcher Weise die Verrechnung mit den Fabriten über den Fracht- und Preisausgleich zu erfolgen hat. 889 Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung iu errichtende Schiedt⸗ gericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs-Zuckerausgleich⸗Hesellschaft und dem anderen Reiteillgten zu ernennenden Schledsrickter. Vor der Ent- scheidung sind die Beteiltaͤten zu bören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedegericht entschridet, wer die Kosten des Ver fahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest. 5 10 Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für dle Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohjuckers und des Ver— brauche zuckers fest. Sie kann nach Anhörung der Reichs-Zucker⸗ auegleich⸗Gesellschaft den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchzzucker⸗ fabriken Welsungen über die Einlagt rung und die Art der Beförde⸗ rung des zugeteilten Rohjuckeis erteilen.

§11 Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art.

II. Verbrauch von Zucker 512

Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom— munalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlick für den Kopf der Bevölkerung als Bedorfsanteil zur Ver= tellung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heerek⸗ verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zuder versorgt werden, außer Betracht.

Die Kommunalverbände fönnen innerbalb des Bedarfzanteilg für Kinder böhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge—⸗ ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten.

513

Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Berölkerung zur Versoraung der Avotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie deijenigen anderen Betriebe der Lebengmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen.

814

Im ührigen bestimmt der Staatssekretär des Keiegternäbrunge⸗ amtö, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbritenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichs—⸗ zuckerstelle überwelst biernach die erforderlichen Bezugsscheine.

Der Staatssefretär des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kaun die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Berbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen , . an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.

Für die Verteilung der Bezugsschelne zur Herstellung von Süßig⸗ keiten und Schokolade bleiben, soweit nicht 5 13 Anwendung findet, die Zuckerzuteilungestelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig.

§ 15

In gewerbllchen Betrieben sowie in landwirtschoftlichen Betrieben, in denen Nahrungs—, Genuß⸗ und Heilmittel zum Zwecke der Weiter- veräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver—⸗ wendet werden zur Herstellung von

1. natürlichen und kuͤnstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Autnabme solcher, die dazu bestimmt sind, bet der Zu— hereitung von Armeien verwendet zu werten, sowte von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie Limonaden artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,

genurten (kandlerten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Fruchipasten, Geleefrüchren,

Pialinen,

Schaumwein und schaumweinäbnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,

Wermutwein und wermuslähnlichen, mit Hilfe von weln⸗ ähnlichen Getränken bergestellten Genußmitteln, Llkzren und süßen Trinkbranntweinen aller Ar, Bowlen (Mat. trank. Maiwein und dergleichen), Punsch⸗ und Grog⸗ extrakten aller Ait sowie jur Berestung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränle,

Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemittel,

Essig,

Mostrich und Senf,

Fisch narinaden,

10. Fautabaß, 11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle In den im Abs. 1 bezeichneten Betrleben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung von 1. Schaumwein und schaumweinäbnlichen Getränken, deren Kohlen sänmegebalt nicht aanz oder teilweise auf einem Zusatz fert ' ger Koblensäure beruht, nur soweit der Zuckerzusaß zur Gärung erforderlich iß,

Obst⸗ und Beerenweinen nur soweit, daß im ferttaen Obst⸗ und Beerenweine kei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikjentimeter ent⸗

balien ist. ö Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.

§ 16 In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu anderen technischen Zwecken als zur Hetstellung von Nahrunge⸗, Genuß. und Heilmitteln nur mit Genehmigurg der Reichszuckeist lle verwendet werden. 5817 Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarb iter (65 14 bis 16 Buch zu führen, insbesondere darüber, in welcken Mengen, ven wem und wann sie Zucker bezogen,

in welchen Mengen und ju welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben

und wieviel sie unverarbeuet besitzen.

818 Zucker, der auf Grund der §z 14 bis 16 bejogen wird, darf nicht an andere abgegeben werden. Er darf nur ju dem Zwecke ver⸗ wandt werden, zu dem er zugettllt worden ist. Die Reiche zuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.

519 Wer Zacker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Bu u führen. 3 . , nicht, soweit Zucker unmit elbar an RVerbrauch er rach den Voꝛschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

III. Einf ahr und Durchfuhr. 5 20 .

Zuckerrüben, Robiucker (auch Nackerzeugnit) Und Verhraushbszucker, dle aus dem Augland emgesührt werden, sind von dem Einfün enden an die Zentral⸗Einkaufsgesellscha't mit beschränkter Haftung in Verlin zu liefern. Ste dürfen nur durch die Zential ·˖ Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkeyr gebracht werden.

5 21

Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchz zucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft in Berlin über Meng⸗, Art, Einkaufepreis, Verpackung und Be— stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatteg und alle sonst handelsüblichen Mittellungen an die Zentral- Cinkaufegesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Grngang der Ware und ihren Äufbewabrungsort der Zentral⸗Einkaufsgesellichast unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zentral- Einkaufegefellschaft zu verladen und bis jur Abnabme darch die Zentral Elnkaussgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf. manng aufzubewahren und in bandelsühlicher Weise zu Lersichern.

Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt lst. Befindet sich der Verfügungaberechtigte nicht im Inland, so wur an seine Stelle der Empfänger.

22 Dle Zentral-Einkaufsgesellichaft bat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfubr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Gigentum geht in dem Zeitvunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uehernahmeerklärung dem Ver⸗ äußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

5 23

Die Zentral-Finkaufegesellschaft hat für die von ihr über— nommene Ware einen angemessenen Uebernahmeprtis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zential⸗Einkaufsgesellschaft und dem Ver= äuß rer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentume⸗ übergang und den Preis entscheidet endgültig ein Autschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitz'nden und vier Mitgliedern. Der Vorsttzende und die Mitglieder sowie dle Stellvertreter für sie werden vom Reichskaniler ernaant.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheldungen zu befolgen hat. ;

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stellung des Prelses zu liefern, die Zentral. Einkaufsgesellschaft Lor läufig den von ihr für angemessen erachteten Prels zu zahlen.

§ 24

Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlar gen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abjunebmen, an welchem ihr das Verlaygen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb diesec Frist abgenommen, so ist der 0, , von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichs bankdi, kontsotz ju verzinsen. Die Zablung hat spätestens 14 Tage nach Abnabme ju erfolgen. Fär strestige Restbetrage beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral⸗ECinkaufsgesell⸗ schaft zugeht.

§ 25 Ausgenommen von den Vorschriften der S§5 20 bis 24 sind geringfügige Mengen, die jum Reiseverbrauch oder im Gienzwvertehr dus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht ju Handt lazwecken ersolgi.

26 r?

Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohjucker (auch Nacherzeugnih und Verbrauckszucker durch das Gebiet des Veutschen Reichs tst ver boten. Fernec ist verboten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zucker waren aller Art (Nr. 202a des stanstischen Waren verzeichnisses), bon nicht gebackenen Waren mlt Zackerzusat (Nr. 202 b des stat stischen Warenperzeichnisses) und von Zuckerwerk mit Zusatz von Kataomosse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204 des stat stischen Warenverzeichnisse o).

IV. Schlußbestimmungen 5§5 27

Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Robzuckerfabrlk für die Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Robjucker eine Gebüͤbr von J Pfennig für 50 Kilogramm Roh— zucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauch zuckerfabrik füt die Festsetzung der ju vtrarbeitenten Menge eine Gebühr von 4 Pfennig sür 50 Kilogramm Robzucketwert des im eigenen Betiteb erztugten und auf Berbrauchezucker zu vergibeitenden Robzuckers sowie des im . Betrieb aus Rübe henustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.

Die Reichtzuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver⸗ wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweifung von Verbrauchszucker von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr ab—

hängig machen. 28

8

Die Vorschriften im 5 12 der Verordnung urd die auf Grund des § 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker aug dem Betriebzjahr 1916.17. Dies gllt nicht für Verbrauchgzucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. Nopember 1917 geliefert wud.

Dte Verhrauchszuckerfabriken haben für die mit Beglnn des 1. Oktober 1917 bei ihnen borhan den oder fuͤr sie unterwegs gewesen en Mengen an Rohzuder, Zwischenerzeugnissen und Verbiauchszucker, so= weit sie den Verbrauchnrzucker zum neuen Preise abgeben, den Unten, schied zwischen den Peceisen der Betriebsjahte 1916517 und 191718 an die Reichs-Zuck rausgleich Gesellschaft zu jahl n. Der zu zahlente Betrag ist bei Verbtauchetzucker und Zwischenerzeugnissen nach dem Unterfchlede der Verbrauchszuckerpreise der Fabrik, bei Robzucker nach dem Unterschiede der Preife zu berechnen, zu denen der Robzucker aus dem vorigen und dem laufenden Betriebsjabr der Fabrik einsteht.

Für, Zucker, der ven der Verb-auche zuckerfabrlk zu dem Prtise des Betriebsjahrs 1916,17 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 191617. Die Landeß; zentralbehörden können für Jucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß §z. 19 Abs. 1, 5 20 der Ausfüh rungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjabr 1816/17 vom 27. Sep- iember 19165 (Reiche Gesetz ll. S. 1035) für Kommunalverbände über⸗ wiesen ist, andere Bestimmungen treffen.

Die Reichgzuckersfelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen julassen, soweit nicht die wer en fehr von ihrer Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen. 9.

5§8 29

Dlese Beslimmungen treten wit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu der Der orden C i n den Verkebr mit Zucker im Betriebsjahr 1916 17 vom 27. Seytemher 19165 (Reiche Hesetzbl. S. Jo83) . 5. Jul 1917 Reichs. Gesetzbl 8 . und . FJall 1517 (Reschs- Gäfetzrl. S. 6* l) treten auher

rast.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtzs. von Waldow.

Verordnung

zur Aufhebun der Verordnung über vorläufi

e ? ng des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr Reg elu 9 191718, J h

Vom 18. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

; ; 22. Mal 1916 (Neichs⸗ V ö Sicherung der olksernährung vom 16 Nugust of / HMeiche⸗

Hesetͤzl. S. 10]. wird verordnet: Gesetzzbl. S. 823)

Die Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917,18 vom 28. September 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. S738) tritt mit dem Tage der Verkündung bieser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Staatssekretãr des Kriegsernährunggamts. von Waldow.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation fran zösischer Unternehmungen.

57) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation für die der fran⸗ zösischen Tirma J. Charon, Nantes, gehörigen, bei der Firma Johann Scholz K Sohn in Schkeuditz lagernden Felle an⸗ geordnet. (Liquidator: Paul Scholz in Firma Joh. Scholz & Sohn in Schkeuditz.)

Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quièeres.

Betanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

59) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in Deutschland befindlichen Vermögens der Firma Cahén gen. Nathan in i. angeordnet. (Liquidator: Bankier Ferdinand Rinkel in Cöln.

Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quières.

Bekanntmachung.

Die am 13. November 1916 für die Firma Import— haus H. Constable Roberts in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet.

Hamburg, den 17. Oktober 1917.

Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung.

Die am 13. November 1916 für die Firma Auto Strop, Sicherheits rasierapparat G. m. b. H. in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet.

Hamburg, den 17. Oktober 1917.

Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 19. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Gp S2. Liste.

Vermächtnis: Das Vermächtnit des fränzösischen Staatg⸗ angehörigen Eugen Ponnard, Rentner in Parig, am Nachlaß der em 13. Juli 1916 zu Metz veistorbenen Witwe Johann Haptist Ouchy, Melanie geb. Grandidier. (3wangsverwalter: Bürger meister Dr. Foret in Metz.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittm ar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

583. Liste.

Kreis Straßburg-Stadt.

Besondere Vermögenswerte; Ver. Geschaͤftgantell des französischen Staatgzangebörigen Leo Mury in Autun an der offenen Handelggesellschaft F. E. Le Rour G Co. Druckerel und Verlagghandlung in Strasburg, Spießgasse. (3wangsverwalter: Prokurist Dr. Lüdtke in Straßburg.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917.

Ministerium sür Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 238. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGB. S. 89) ist fur die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

S884. Liste.

Kreis Straßburg⸗Stadt. Besondere Vermögen gwerte: Ble Geschftgantelle der fran— zösiichen Staatzangehörigen; JI) Georg Hatt in Epingl, 2) Frau

Kurtz, geb. Rummiei, in Montbeilard, 3) Frau Hoffmann, geb.

Kügler, in Pails, 4) Frau Weiß, geb. Boeckel, in Versailles an

der gemeinnützigen Gesellschaft In. b. S9. . Volkswohnungen“ in

Straßburg. (Jwangsverwalter: Notar Vr. Rerffel in Straßburg.) Straßburg, den 18. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

S 85. Liste.

Erbanteile und Vermächtnisse: J. Die Eibanteile und Ver⸗ mächtnisse der französischen Stagtzangehörlgen: 1) Ehefrau Kamill Hückel, Eugense geb. Gully, in Chèoremont bei Belfort, 2) Heydt, Luzla, Diakontssin in Paris, 3) Heydt, Exilienne, Erztehertn in Toul, 4) Heydt, Johanna, Diakonissin in Paris, 5) Heydt, Mar— zella, one Gewerbe in Straßburg, am Nachlasse der am 27. Fe⸗ hruar 1917 zu Colmar verstorbenen Witwe Theobald Gully, Ursula geb. Zanckel. (Zwanggverwalter: Notar Justtzrat Weber in Colmar.)

Straßburg, den 11. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittm ar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

5 86. Liste. Kreis Straßburg -⸗Land.

Besondere Vermögenswerte: Eine auf Grund Kaufakis vor Notar Justtirat Riff in Straßburg geschuldete Hypothekenforde⸗ tung von 22 500 ½ des französischen Staatsangehbörigen Wilhelm Eugen Frick, Fabrikant in Landeck (Tirol), an die Aktiengesell— schaft Brauerei zum Fischer T. Ehrhard in Schiltigheim. (Z3wangsverwalter: Rechtsanwalt Steinhardt in Straßburg.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in dem Jnhaber einer Knopflochnähere;i Julius Richard Albert Sorge in Dregsden⸗ J., Albrechtstraße 19, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und dez Kriegsbedarfs mit Wirkung für das Reichaggebiet unter- sagt worden.

Dren den, den 18. Oktober 1917.

Rat jzu Dresden. Gewerbeamt B. Reichardt.

Bekanntmachung.

Wegen mehrfacher Utberschreitung der Höchstpreise wird der Che. frau Carola Güidorf, geb. Ede, in Schöningen der Handel mit Grünwaren untersagt.

Helmstedt, den 19. Oktober 1917.

Herzogliche Kreisdlrektion. Dr. Blasius.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 182 und 184 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten

Nummer 182 unter

Nr. 6082 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter

Nr. 6083 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter

Nr. 6084 Ausgführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 18. Oktober 1917, unter

Nr. 6085 eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebs⸗ jahr 1917,18, vom 18. Oktober 1917, unter

Nr. 6086 eine Bekanntmachung über Beitragserstattung nach g 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, vom 19. Ottober 1917, und unter

Nr. 6087 eine Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebs verhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1917‚18 und über Essigsäureverbrauchsabgabe, vom 18. Ok⸗ tober 1917.

Nummer 184 unter Nr. 6089 eine Bekanntmachung über Zigarettentabak, vom 20. Oktober 1917, und unter Nr. 6090 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer⸗ krafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 über die Ein⸗ fuhr von Zigarettenrohtabak, vom 20. Oktober 1917.

Berlin W. 9, den XZ. Oktober 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) —— 1

Nichtamtliches.

Dent sches Reich. Preußen. Berlin, 23. Oktober 1917.

Seine . der Kaiser und König ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend im Neuen Palais eingefroffen. Vor der Ankunftz hörte Seine Majestät der Kaiser im Zuge die Vorträge des Chefs des Zivil⸗ kabinetts und des Marinekabinetts und geslern den Vortrag des Generalstabs.

Seine Majestät der Kaiser und König hat an Seine Königliche Hoheit den Generalfeldmarschall Prinzen Leopold von Bahern, wie „Wolffs Telegraphenbüro meldet, folgendes Telegramm gerichtet:

In gemeinschastlicher Arbeit und gemeinsamem Fam pf nit Meiner Marine wurden die schönen Erfolge vorbereitet und durch⸗ geführt, die Veine bewährten Truppen durch die Fortnahme der Inseln Oesel, Moon und Dagö errungen haben.

In schnellen Schläarn, vortrefflich unterstützt durch dle Artillerie, Piontere und Mienwerfer, brachen die bréve Infanterie und die Radfahrer überall ben feindlichen Widerstand; ihrem frischen Draufgehen ist die rasche Durchführung der Operattonen zu danken. .

Allen Führern, Stäben und Truppen, die zum Ruhme deutscher Waffen erneut beigetragen baben, spreche Ich Meine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank für das Geleistete aus.

Wilhelm JI. R.

Ferner hat Seine Majestät der Kaiser an den Chef des Admiralstabes folgende Order erlassen: . . Generalseldmarschall von Hindenburg meldet Mir, daß bei Wegnahme der Inseln Orsel, Moon und Dagö die Zusammen⸗ arbelt von ArmeV und Marine in denkbar vollkammener Weise zum Ausdruck gekommen sel. Die in enger Wechselbezte hung zwischen Generalstab und Adbmiralstab geförderten Vorarbeiten ür die Operation über Sce haben die Grundlagen für die Eifolge geschaffen. In aufopfernder Hingabe haben Offitiere und Mannschaften der Flotte die Ueberjührung des Landungskorps vor— bereitet, gesichert und unterstützt. T ile der Seestreitkräste haben die feindliche Flotie durch mehrere Gefechte zurückgedrängt, ibr schwere Verluste zugefügt und vielfach in den Kampf an Land wttt⸗ sam eingezriffen. Ich freue Mich des Bewrises der Schlagkraft Miner Marine und spreche dem Ädmiralnab, dem Führer, den Kommandanten und Besatzungen der beteiligten Streitträft? Meine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank aug. Weiter mit Gott! Wilhelm JI. K. Großes Hauptquartier, den 21. 10. 17.

Der Aueschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Vertehr und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Die im amtlichen Bericht des russischen Admiral— stabes unter dem 19. d. M. gemeldete Torpedierung eines Linienschiffes der „Markgrafklasse“ und eines Transportschiffes durch ein englisches Unterseeboot ist erfunden. Der erwähnte Angriff ist an Bord der deuischen Linienschiffe sehr wohl bemerkt worden, sämtliche geseuerten Torpedos sind aber vorbeigegangen.

Zur Erörterung von Kriegsgefangenenfragen sind m 15. d. M. in Kopenhagen unter dem Vorsitz Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Waldemar von Dänemark Vertreter der deutschen, österreichisch- ungarischen, türkischen und russischen Regierung sowie des deutschen, österreichisch⸗ ungarischen und russischen Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes zusammengetreten. Wie „Wolffs Telegraphenbür“ meldet, wird sich die Beratung mit der Frage der Verbesserung des Loses der Kriegsgefangenen sowie der Erweiterung des Autztausches der Kriegs⸗ und Zivil⸗ gefangenen und ihrer Internierung im neutralen Auslande beschäftigen, ähnlich wie es die kürzlich im Haag abgehaltene deutsch⸗englische Beratung getan hat. Wenn die Verhandlungen zu einem Ergebnis führen, wird dies in der Presse bekannt⸗ gegeben werden.

Die 13. Nummer der Sonderliste „Unermittelte Heeresangehörige, Nachlaß- und Fundsachen“ ist am 1. Oktober 1917 als Beilage zur „Deutschen Verlustliste“ er⸗ schienen. Vervollständigt wird die Sonderliste durch ein Namensverzeichnis von Gefallenen, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren. Der Liste liegt wieder eine Bildertafel bei, die außer den Photographien einige besonders auffällige Nachlaßsachen, wie Uhren usw. bringt. Die Liste ist zum Preise von 20 3 einschließlich Porto im Einzelverkauf direkt durch die Norddeutsche Buchdruckerei, Berlin 8SW., Wilhelm⸗ straße 32, zu beziehen. Die Nummern 1—7 der Liste (mit Ausnahme von Nr. 5, die inzwischen vergriffen ist) werden soweit der Vorrat reicht geschlossen zum ermäßigten Preise von zusammen 60 8 (einschließlich Porto) abgegeben. Bestellungen sind unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages gleichfalls an die Norddeutsche Buchdruckerei zu richten.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 22. Oktober, Abends. (W. T. B.)

Die Frühangriffe in Flandern sind bis auf geringen Geländegewinn des Feindes bei Veldhoek (nördlich von Langemarck) gescheitert; auch an der Straße Menin Ypern brach ein starker englischer Angriff völlig zu⸗ sammen.

Nordöstlich von Soissons hat sich die Artillerieschlacht nach vorübergehendem Nachlassen am Morgen wieder zu voller Höhe gesteigert.

Die Gesamtbeute auf Oesel, Moon und Dagö be⸗ läuft sich auf mehr als 200090 Gefangene und über 100 Geschütze sowie zahlreiches Kriegsmaterial.

An der Küste lebte am 21. Oktober von Mittag ab das Feuer auf. Ostende wurde von Land und See aus beschossen. Während in Ostende nur Häuserschaden verursacht wurde, fielen bei Steene belgische Einwohner dem feindlichen Feuer zum Opfer. ;

An der flandrischen Hauptkampffront steigerte sich der FeuerkamFpf vom Houthoulster Walde bis zum Kanal Menin Mpern zu größter Stärke und ging mehrfach zum Trommelfeuer über. Der Hauptdruck des Feuers lag südlich des Houthoulster Waldes und an der Bahn Boesinghe Staden. An mehreren Stellen wurden in den Morgen⸗ und Abend⸗ stunden feindliche Bereitstellungen und dicht aufgefüllte feind⸗ liche Gräben unter wirksamstes Vernichtungsfeuer genommen. Bei Bekämpfung der feindlichen Artillerie wurden zahlreiche Explosionen beobachtet. Dag starke Feuer, das sich am Abend bedeutend steigerte, hielt auch Nachls mit kurzen Pausen an. Nächtliche feindliche Erkundunggvorstöße zwischen Draagibank und Poelkapelle wurden abgewiesen.

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