3. wer die gemäß S6 erferderte Auekunft nicht in der gesetzten
83. erteilt oder unrichtige oder unrollstäöndige Angaben
macht;
4. wer der Vorschrift des 5 6 Abf. 2 juwider Verschwiegen—«
beit nicht beobachtet oder wer sich der Verwertung von
Geschästs⸗ oder Betriebageb-imnissen nicht enthält:
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewabrung und pfleglichen
Behandlung (6 7 Abs. 1) zuwiderhandelt;
6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zu⸗
wider handelt.
In den Fällen der Nammern 1 und 2 kann bei vorsätlicher Zu—
widerhandlung neben der Strafe auf Emitehung der Vorräte erkannt
wenden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Taͤter gehören oder nicht.
§ 12
Die Verordnurg trilt mit dem Tage der Verkändung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außertrafittetens. Berlin, den 20. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 k von Zigaretten⸗
rohtabakt.
Vom 20. Oktober 1917.
Auf Grund des S4 Abs. 2 der Verordnung vom 19 April 1916 über die Einsuhr von Zigarettenrohtabak (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) bestimme ich, daß diese Verordnung nebst den dazu durch Kekanntmachung vom 20. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 317) erlassenen Aus führungsbestimmungen mit dem 22. Oktober 1917 außer Kraft tritt.
Berlin, den 20. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen.
Vom 19. Oktober 1917.
Auf Grund des Artikel III der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 2 Okiober 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 881) in Verbindung mit der Verordnung ö. . . der
Mai 16 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) Vollsernährung vem 18 August ol. reichs G. rb 6 wird der Wortlaut der Verordnung über die Negelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 Reiche-Gesetzbl. S 941), wie er sich aus den Aenderungen durch die Ver— ordnungen vom 2. Mai und 2. Ottober 1917 (Reiche Gesetzbl. S. 387, 8!) ergibt, unter der Ueberschrift „Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen“ sowie unter Streichung des 5 16 nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Ver ordnung
über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit chweinen. .
34 Als Flrisch und Teischwaren im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. das Mut kelflesch mit eing⸗wachst nen Knechen von Rindpieb, Scha ler und Schweinen (Sch achtviebflench) sowie Hähner, 2. das Mugkeifleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot, Dam, Schwarz und Rehwild (Wildbret), 3. 1obtr, gejalsener oder geräncherter Speck und Rohfett, 4 die Gingemelde des Schlachtviehs, 5. zubereneteg Schlachtvne bfleicch und Wildbret somie Wurst, Tleischlonserven un son nige Dauerwagren aller Art. Vom Fleische loagelösie Knochen, Euter, Füße, mit Auenabme der Schweinepsoten, Flick, Lungen, äärme (Sekiöse), Gehern urn d Blotzmcul, ferner Wildauftauch einschließlich Herz und Leber sowie Wild köpfe gelten nicht als Flelsch und Fleischwaren.
2
Die Landeezentralbehörden oder die von ihnen beslimmten Be— klörden können den Verbrauch von, Flelsch und Fleischwaren eln, schließlich Wildbret und Geflügel, die dieser Verordnung nicht ur ter— liegen, ibrersens regeln. Hiertet darf jedcch die nach 5 6 Abs. 1 vom Stogtt sekrelär des Kriegsernährunezamtz sestgesetzte Höchstmenge an Flelsch und Flesschwaren, die diefer Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden. h
§ 3
Die Verbraucheregelung erfelgt Furch die Kommunalperhände. Dlese lönnen den Gemeinden die Regelung für die Gemeinde bejirte mit Auenahme der Erteilung oder Veisagung der Hausschlac tungs— genekmig ngen übertragen. Gemeinder, die nach der Letzten Volke . mehr als 10 000 Ginwehner haften, können die Uebert agung verlangen.
Die Landeszentralbekörden ober die ven ihnen bestimmten Be— börden können die Kommunalverkände und Gemeinden sür die Zwecke der Regelung vereinigen, sie lönnen auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornebmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfelz, ruhtn die Be— fuenisse der zu diesem Beiike gehörenden Stellen.
§5 4
Fleisch und Fleischnaren kürfen entgeltlich oder nnentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleisckkarte abeegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte Tejocen werken. Di s gilt auch für die Ab— gabe in Gast⸗., Sckan f- und Sxeisewirtsckasten sowte in Vrresng— und Erfrischungstäumen und Freémrenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selkstversorger an die im 5 12 Abs. 2 genannten Personen.
„Den Verbrauch in Kranker bäusein und anderen geschlossenen Anstalten lönnen die Kommunalverkände in anderer Wesse regiln.
.
385 Tie Fleischkarte gilt im ganzen Re che. Sie kesieht aus einer Stammkerte und mehreren Akbschnitten (Fleischmarken). Die Ab— schnitte sind gültig nur im Zusammenhang« mit der Stammkarte. Der Bezugsherechttete oder der Paushaltungsro stand hat auf der Stammkarte seinen Namen ein zusragtn. Die Uebersragung der Stammfarte wie der Atschriite auf andere Per sonen ist ve boten, soweit es sich nicht um solche Persoren handelt, die demselben Haug— . angehören oder in ihm dauernd ocer vorübergthend veißflegt erden. Der Staatssekretär des Kriegeerräbrungsomis erläßt rähere Be— stimmungen über die Ausgestaltung der Fleischkarte. §56 Der Staalssekret5r kes Krierserr äbrungkamt« setzt fest, welche Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleimchkarte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte die einselnen Arten von
ge hören.
schrlften im Abs. Z und 3 ergeben, entfcheid 6 ü Landetzentralbehörden bestimmten ge ge den In dn gie fin dn.
Autzßbeng ker Jagd gewonnene Flelsch nach Maßqabe d im § 13 zm Nerbrauch im elgenen Haushast 6. e fh.
orgehörigen esnschließlich des Gesines sowte ferner Nat insbesondere Xltenteiler und. ir fer e . sie n r ng, rechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
Fleischvorräte verwenden will.
die ven hm verköstigten Personen nur so Vize Flei⸗ y * so viele Fleischlarten, als ihm
den Kälkein bs zu Het Wochen und von Schweinen; ist * Wochen men ge zugrunde zu Ligen, die um 2 hoe nen; 6. a, SF 6 festgesetzte.
drei Wochen und von Schweinen sind folgende Wecher— ü ĩ er „ie Per'son zugrunde zu legen: —ĩ ger ern, fir
bel ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der Dübner und der Eingeweide Bedacht zu nebmen.
Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fieischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kommunalverband die jeweilig feütgesetzte Döchstmenge entsprechend herabiufsetzen oder durch andere Maßnabmen für eine gleichmäßlge Beschränkung im Bezuge von Fleisch und Flelschwaren oder einzelner Arten davon zu sorgen.
2 —
1
Jede Person erhält fär je vier Wochen eine Fleischkarte. Kinder erbalten bis zum Beginne des Kalenderjabrs, in dem sie
das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Vies gilt auch für die für Selbstversorger nach 5 13 festgesn tzten Verbrauchzmengen. . Auf Antrag des Bezuggberechtigten kann der Kommunalverband
an Stelle der Fleischkarte Bezugescheine auf andere ihm zur Verfü— gung stehende Lebensmittel ausgeben. , 88
Die Kommunalverbände baben die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren an Schlachtereien (Fleisckerelen, Metzgereien), Gasiwirt. sckaften und senstige Betrirbe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werder, zu regeln. Sle haben darch Einfübrung von Bezugsscheinen ober auf andere Wesse für eine ausreichende Ueberwachung dieser Betriebe zu sorgen.
8 9
Tie Verhrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbssver⸗ sorger. Als St lbstverjorger gilt, wer durch Hauzschlachiung oder durch Ausübung der Jagd Flelsch und Fleiscwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. Mebrere Personen, die fär den tigenen Verbrauch gemeir sam Schweine wästen, werden ebenfalls als Selbstrer sorger ang ⸗ seben. Als Sell stversorger können vorm Kemmunalverhande ferner anerkannt werden Krankenbäuser und äbnlicke Anstalten füt die Verforgung der von Ihnen zu verksstigenden Persogen scwie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ibter Angestzllten und Arbeiter; für die Selbst— versorgung durch Schlachtung von Rindvleh mit Ausnahme von Kälbern bis ju sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmi— r der Landegjentralbebörde oder der von dieser bestimmten Stelle abhangig. Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Lilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlacht⸗ schweine handelt ( 6 der Vero; daung über die Schlachtvseh. und Flrischyreise für Schweine und Rinder vom 5. April J917, Reichs. Gesetzbl. S. 319), nur an die stachlich bestimmten Viebabnahme— st'htn oder Feren Beaufirgate erfolgen. Der Gewerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Ge— rebmitung der Landeszentralbehörden oder der von diesen beslimmten
Stellen zulässig. 8 10
e mn feen bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und bon Rink vieb, mit Auanahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigyng des stommunalverbandes.
Die ,, hat zar Voraussetzang, daß der Selbstrersoraer dos Tier in feiner Wirtschaft mindestens drei Monate gehalien hat. Die Landeszentralhehörden haben Vork-hrung zu troffen, deß, wenn infolge der Hausschlacktung der Fleischvorrat des Selbstbersorgerg die ihm lustebende Fleischmenge (5 13) Üüherstelgen würde oder ein Vei— derben der Vortäle zu befürchten ist, die Genehmigung versagt wird oder pie überschüssigen Mengen an besondere Stelen gegen Entgelt tte, n. ⸗ . hausichlachtungen von Kaͤlbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem Kommunalverband , . / Die Landes⸗ zentralbehörden köngen auch diese Hausschlachtungen von der Geneh⸗ migung deg Kommunalverbandes abhängig machen. Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen.
511
Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen ju über— wechen. Sie bhahen , ., 31 3 die insbefondere daz Schlachtgewicht genau za ermitteln und darüber ein? amtliche Bescheintgung auszustellen baben. Vie Landeszentral. beh orden erlassen die rähtren Bestimmungen; sie hahen fistiusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittiung des Schlachtgewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichts— nn,, aufjustellen. Der Selhstversorger hat von dem durch die Hautschlachtung von Schweinen gewonnenen Fleische an den n ge n ö Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck ober Fett in folgenden Veengen abzugeben:
wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt: mehr als [ his . Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm,
1 *. ( 4 * . — 2 .
80 Kilogramm für weitere angefangen ĩ . 3e , . ö ä , gefangene je 10 Kilogramm: Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hundert des Schlachtgewichtz in Speck oder Fett ebf dn Die Tan eszentralbehòsn den erlassen die ur Durchführung der Abgabepflicht erforderlichen Besttmmungen; sie können bie Abgabepflicht erhöhen und kestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an Liesen⸗ (Wammen) Fett weniger als 19 Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett, abgegeben zu werden hraucht. Sie können arordnen, daß an Selle des Speckz oder Feites andere Teile deg gewonnenen Fleisches abzugeben sind, und Vorschriften über die Haltbarmachung der abzu⸗ ö D fl fen.
Veipfl chtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt Haut schlach tungen von Schweinen in gewerblichen Betrieben, ö häusein und ähnlichen Anstalten, die gemäß § 9 Aks. 2 vom Kom- mu nalptihand olz Selbstversorger anerkannt worden sind, und durch Stlbfiversorger, denen nech den geltenden Vorschristen bes befonders anftrengender körperlicher Arbeit im Veiwaltungswege Fettjulagen gewährt werden können ober zu deren Haushalt söschs Personen
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Vor⸗
§5 12 Din Selbstversorgern ist das au der Hausschlachtung oder durch
Hierbei gelun als zum Hrughalt gehörig auch dle Wirtschafts⸗
⸗ 513 Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zelt er die Für diese Zeit erbätt er für sich und
zustehen.
Wuünbret und Hubner werden müt der nach 5 5 vom Staate⸗
ri, der Anrechaung von Schlachtviehfleisch, außer von Flelsch
Bei der Arrechnung von Schlachtviebfleisch von Kälbern bis zu
ber Kä bern kie zu drei Wochen 500 Gramm, bet Schweinen mit nem Schlachtgemickte von mehr als E60 Kilo— gramm 500 Grianm, von mehr als 50 Kilogramm bis
Fleisch und Fleischwaren auf die Hächt mer ge anzurcchnen sind. Hler=
0 Kelog amm E00 Gramm, von 50 Kllogram , G0 Gramm. ⸗ Gramm und weniger
Die nach § 11 Abs. 2 abzullefern den Fleischmen auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen . e n res Sclachtgewichts zum Zwecke der glleinschlarter anrech hit nung in An ctz. ; nicht Der Staate sekcetär des Kriegsernährunztamts kann di Sz für die Anrechnung von Schlachtviehflersch vorübergebtnd erbte * lde Fleisch zur Selbüversorgung darf aus Dan shla dire. zwischen dem 1. September und 31. Dezember erfolgen, bann, de die Dauer eines Jabres, aus Hauslchlachtungen in der übt zen 46 böchstens für die Zeit bis zum Schlusse des Kalendeijabtz bei in werden. 11 514
Fleisch und Fleischwarer, di aus der Hausschlachturg gewonn— und dem Selbstversorger zur Selbstver sorgung üͤberlaffen sin , demn gegen Entgelt nur an den Kommunalverband oder mit desfen * k i . ö . ö
Die Landeszentralbehörden können weltergehende Einschränkar anordnen. . schtãnkangen
5
Fleisc, das aus Notschlachtungen. anfällt, unterliegt nicht d. Verbrauchzregelung, wenn es bei der Fleischbeichau für un inde rn er it oder nur bedingt tauglich erklart wird. Fleisch, das ohne B. 9 ng ,,, 3. befunden wird, n e len; der Verhrauchsr'gelung; dem Selbstversorger ist es nach Maß? des § 13 arzurechnen. . ö nach Maß abe
6
Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bessi körden können anordnen, daß Fleisch und nnn * nabme von Wld und Hühnern, aus einem Kommunalverband oder giößeren Heitike nur mit behördlicher Genehmigung ausge irrt werden dümfen. .
517 Die Landesentralbebörden oder dle von ihnen besimmt börden erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung ir. Bestimmungen. Sie bestimmen, welcher Verband als Komm nas⸗ verband gilt. ; . §1
Mit Gefängnis bls zu einem Jahre und mit Geldstrafe Lig zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen wird pat Tft. 4. 1. wer entgegen den Venschriften im 5 Abf. 1, 5 14 A6. 1 oder den nach 5 14 Abs. Z erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleisch waren abgib', beriebt oder verbraucht, wer den Vorschriften in 8 5 Abs. 2, 8 9 AÄbs. z, 5 11 Ahs. 2 oder den auf Grund des 8 11 Abs. 1 und 7er— , . ,,,. wer ohne die na erforderliche Genehmig ᷣ Vausschlachtung vornimmt oder vornehmen . . wer es unterläßf, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunalverbanz zu erstatten, oder wissentlich unvollnandige oder unrichtige Angaben macht; 5. wer den auf Glund der 55 2, 3, § 4 Abs. 2, S8 8, 16 17 erlossenen Bestimmun sen zuwide handelt. ; Neken ker Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strat— bore Handlung beziebt, eingezogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem äter gehören oder nicht. 19 Der Staatssekretär des sriegsernährungsamts kann Augnah don den Vorschrift n dieser Verordnung zulassen. ö. Dle gleiche Befugnis baben die Eindeszentralbebörzen und die von ihnen bestigamten Stellen; sie bedütfen ur Zulzssang von Aës. nahmen der Zastimmung des Staatssekeetärz des Krieg se rnährungg. amtt. Ausnahmen von Einbaltung der Vorschrift im 5 9 Ab.. . don der im § 19 Ebs. 2 vorgeschriebenen Maͤstungsfrisi und den Vorschriften im 5 11 Abf. 2 können die Landeszentralbehsrden ohne diese Zustimmung zulassen.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
58) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran⸗ zösischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reicht⸗ Besetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation der im gemein⸗ samen Eigentum der, französischen Staatgangehörigen J. B. Luguet Witwe, Elise geb. Drouhot, und der Marcelle Gate stehenden Grundstücke Lagerbuch Nr. 271 (Gärtnerstr. 43) und Nr. NI a (Gärtnerstr. 39, Riedfeldstr. 65 / 67) in Mann⸗ heim angeordnet (Liquidator: Wilhelm Groß in Mann heim, Kl. 19.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiéres.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung franzöfischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
5 7. KAiste.
Nachlaßmafsen und Erbantetle: 1) die Nachlaßmasse des am
. Angust 1896. verstorbenen Hufschmieds, er fn rn. August Weidick in Havingen, 2 die Eibarteile der franzößsschen Stagtsangebörigen. a. August Gatelet, Rentner in Narch, b. Karl Gotelet, Rentner in Jianev, C. Georg Gnatelet, Ordenz— kru der in Taragoane, Frankreich, d. Hippolyt Gatelet, Renner in Nancy, S. Abrlan Gateiet. ztoch in Paris, f. Ernst Gatelet, Kaufmann in Frankreich (Wohnort unbekanntz, g. Adele Gatelet, 'die, in Nancy, h. Henriette Gat⸗let, Ehefrau von Heinrich Hugult in Perreux (Seine), j. Mari Gateset o. G. in Parts, ja Luiian Gatelet, Veamier in Paris, E. Margarete Gateier, Witwe van, Peter Cyratd in Aubniöe (Arden ien, 1. Paul Hatelet, Missionar in Kambodscha, m. Georg Gareclet in Frankreich zu 1 / 120, n. Leo Gatelert, Missionar in Hinterindien, 8 Marie Emilie Marti, ledig, volljährig in Nancy, am Nachlaß der am 5. November 1915 verstorbenen Witwe 6 Weldich
8
geb. Gatelet, in Hayingen J ; tzanwalt Br. Daudt 6 . yl . (3wangsverwalter: Rechtsa
Straßburg, den 3. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
KVorstehende Bekanntmachung tritt an Stelle der in
kdtrefer des, Kriegzernahrungäcn ls ür (ble rgflick ftr . 9 24! des „Reichtsanzeigers“ veröffentlichten Fassung der
gest tz en Höchstmengze angerechnet.
738. Liste)
Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs—
meise Verwaltung franzöfifcher Unternehmung en, vom
November 1914 [RGBi. S. 487) und vom 10 Februar
1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
87. ziste.
Vermögensmassen: Das gesamte im Inlande befindliche Ver,
mögen: I) des Marluz Kaftler, Ingenieur n Rilchberg bei
ärich, ) der Ehefrau Fii'drich Schmitt, Eugenie geb. Kastler, . (Zwangeperwalter: Rechtzanwalt n nn Schlett⸗ tadt.) na graßburg, den 18 Oktober 1917. terium für Elsaß⸗-Lothringen. Abteilung des Innern. Mini J. A.: Dittmar. ö .
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ veise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom! 26. November 1914 (RGBl,. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
588. Li ste.
Ländlicher Grundbesitz.
Kreis Metz Land. — Gemeinde Huch Lot hrin ger. Wiesen, Aecker, Gäcten, Oedland, Reben (19.60 ha) des Moreau Felix Adolf (Verwalter: Forsimeister Schröder in Metz).
Straßburg, den 5. Oktober 1917. inisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. Mut J. A.: Dittmar.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Uniernehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
89. Liste. Ländlicher Grundbsitz.
Kreis Forbach. — Gemeinde Buschborn. Aecker, Wiesen (6,2 kia), der Fellharih Henriette in Nancy und. Constandopoulos Konstanttn Ehefrau Cecilie geb. Fellrath, in Erbengemeinschaft in Taniz; Verwalter Notar Troester in Bolchen.
Straßburg, den 5. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundegrats rom 23. Seyn mber 1915 iur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Yandel (Reichs. Gesetzbl. S. 603) und der Ziffern L 2, 4 und h ter Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung (Zentral- und Bezitkamtablatt S. 305) wird dem Südfrüchtehaͤndler Iosef Lachiusa und dessen Ehefrau, Luise geb. Perntelni, in Mülbausen der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ingbesondere Nahrung sgsmisteln, Obst und Gemüse aller Ar, vom 1. No— bember 1917 ab fär dag ganze Gebiet des Deutschen Reichs vauernd untersagt.
Mülhausen 1. E., den 18. Oktober 1917.
Der Kaiserliche Kreis direktor und Polhzeipräsidert: Killinger.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 185 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6091 eine Bekanntmachung der Fassung der Ver⸗ ordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den handel mit Schweinen, vom 19. Oktober 1917.
Berlin W. 9, den 23. Oktober 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan gs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1814 (RGGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGöBl. S. 89) ist nach Zustimmung des irn Reichs⸗ lanzlers über die Kommanditbeteiligung des Dr. August Lüling in Paris an der Firma In dustrie⸗Werke Vogel und Schaefer, Bün de i. W., die Zwangsverwaltung ange⸗ ordnet. (Verwalter: Zigarrenfabrikant Wilhelm Landwer⸗ mann in Ennigloh).
Berlin, den 20. Oktober 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.
—
Die am 18. August v. J. für den Nachlaß der am 27. Mai 1914 in Bonn verstorbenen Rentnerin Amalie Schütz ange⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V. Dr. Göppert.
Die Liquidation der Société anonyme des mécaniques Verdol, Sinn Lyon, Filiale Elberfeld, ist beendet. Die für die Firma“ angeordnete Zwangsverwaltung ist auf⸗ gehoben.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert. .
Bekanntmachung.
Dem Metzger und Wirt Robert Kugel, geboren am 19. Januar 1874 in . und selner Chefrau Elisabeth geb. Engemann, geboren am 23. Jul 1876 in Rabolehaufen, wohnbaft in Frankfurt 8. M., Radiloftsaße 195, wind bierduich der Handel mit Gegen⸗ ständen dez täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, feiner oben Naturerzęug; nifsen, Heis⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkelt in besug auf dsesen Gewerbe betii b untersagt.
Frankfurt . M., den 19. Oktober 1917. Der Polizelpräsident. J. V.: Klen ck.
Bekanntmachung.
Dem Händler Heinrich Landsie del aus Günnigfel d ißt durch Anordnung dom 29. September 1917 der Handel mit sämtlichen Nahrungs⸗ und Futtermitteln wegen Uniupner⸗ läffigteit auf die Daucr' des Krieges, mindestens aber auf die Dauer von 4 Monaten, un tersagt worden. Gelsenkirchen, den 15. Oktober 1917.
Der Landrat. zur Nieden.
e / / / // /
Aichtamtliches. Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 24. Oktober 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbureau“ meldet, gestern die Vorträge des Reichskanzlers, des Chefs des Militärkabinetts und den Generalstabz vortrag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus⸗ schuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
„Wolffs Telegraphenbüro“ hatte am 6. Okiober 1917 über den Zwischenfall in der Scheldemündung vom 25. September berichtet, in dessen Verlauf zwei deutsche Flugzeuge von holländischen Seestreitkräften sestgehalten und zur Internierung eingeschleppt, außerdem ein deutscher Flieger schwer verwundet worden war. In den niederländischen Zeitungen ist hierauf am 19. Oktober eine Entgegnung erfolgt, in der behaupte wird, der Zwischenfall habe sich in holländischen Territorialgewässern abgespielt, und zwar sei das erste Flugzeug 2900, das zweite 3500 Meter innerhalb der Schelde angehalten worden. Den Ort der Anhaltung hätten zwei Marinefahrzeuge mit absoluter Sicherheit festgestellt. . Zu dieser Darstellung ist nach dem obengenannten Büro zu bemerken, daß nach den Aussagen der deutschen Flieger das erste Flugzeug auf hoher See gelandet und dann infolge höherer Gewalt eine kurze Strecke in das als holländische Territorialgewässer beanspruchte Gebiet getrieben ist, und daß das zweite Flugzeug immer über oder auf hoher See blieb, insbe⸗ sondere auch dann, als es von dem holländischen Marinefahrzeug beschossen wurde. Dle deutschen Flieger haben gegen die Inter⸗ nierung sofort Einspruch erhoben und haben von dem holländischen Torpedoboot verlangt, daß der Ort der Anhaltung durch gemein⸗ schaftlich vorzunehmende Peilung festgestellt werde. Beiden Flug⸗ zeugen gegenüber hat der holländische Torpedobootskommandant dies verweigert, er hat außerdem das Verlangen der Flieger, ihnen Einblick in seine Karten zu geben, mit der Behauptung abge⸗ lehnt, er habe nur Geheimkarten an Bord, eine Behauptung, die, wie sich bald herausstellte, den Tatsachen nicht entsprach. Hiernach muß deutscherseits die „absolut! Genauigkeit“ der holländischen Ortsangaben entschleden bestritten und an der Richtigkeit der Angaben der deutschen Flieger festgehalten werden.
Am gestrigen Tage ist eine Bekanntmachung (Nr. Paga.
Der M. Oktober gehört zu den Großkampstagen der flan drischen Schlacht und darf durch den glänzenden Sieg, den die deutschen Truppen in zähem Ringen mit dem über⸗
legenen Gegner errungen haben, zu den Ehrentagen der deutschen
Flandernkämpfer gezählt werden. n ,, Nach neuntägiger Pause haben die Engländer wiederum
rund 100 000 Mann durch den mit englischem Blut getränkten
flandrischen Sumpf gegen unsere Front in den aue sichtslosen Kampf getrieben. Auch Franzosen mußten sich an diesem neuen völlig mißglückten Großangriff beteiligen. . Nach dem planmäßigen Zerstörungsfeuer der letzten Tage schwoll in der Nacht zum 22. Oktober das feindliche Feuer unter größtem Munitionseinsatĩz zum Trommelfeuer an un? aing in den frühen Morgenstunden zum wildesten Feuerstoß über. Kurz darauf brachen englische und franzöfische Sturm⸗ kolonnen mit starken Reserven zwischen Dragibank und Poel⸗ kapelle, nördlich Passchendaele und beiderseits Ghelupelt zum Angriff vor. Ihr Ziel lag nach aufgefundenen Befehlen 2 bis 26e Kilometer hinter unserer vorderen Linie. Neun Divisionen waren hierzu angesetzt. In die feindlichen Massen schlug ver⸗ heerend das Sperr- und Abwehrfeuer unserer Artillerie und Maschinengewehre und mähte die Anstürmenden reihenweise nieder, während die tiefgestaffelten feindlichen Reseroen von dem flantierenden Feuer der Batterien unserer nicht angegriffenen benachbarten Fronten vernichtend gefaßt wurden. ö Den im ersten Ansturm am Südrande des Houthoulster Maldes tiefer in unsere Abwehrzone eingedrungenen Gegner trof alsbald mit ungestümer Wucht der deuische Gegen— soß, der den Feind unter schwersten Verlusten zurückwarf. 5 Offiziere und 100 Mann fielen lebend als Gefangene in unsere Hand. Starke Reserven, die der Feind rück sicht sl os hier in den Kampf warf, zerschmolzen in unserem Feuer und vermochten die Einbruchstelle, die auf 1200 m Breite an der tiefsten Sielle 300 m beträgt, nicht zu erweiten. Bei Poelkapelle versuchte der Gegner in mehrfachen er⸗ bitterten Angriffen Gelände zu gewinnen. Dort wurden unsere vorderen Trichterlinien voll behauptet oder im Gegenstoß zurück⸗ erobert, während Massenangriffe beiderseits von Gheluvelt in unserem vernichtenden Feuer nicht einmal his an unsere Hinder⸗ nisse vorgetragen werden konnten. Bis zum späten Abend dauerten die wilden Kämpfe, in denen die Engländer wiederum ungeheure Verluste erlitten, die sich dadurch noch erhöhen, daß hereits vor dem Angriff wiederholt Bereitstellungen des Gegners und dicht auf⸗ gefüllte feindliche Gräben von unserem Vernichtungsfeuer gefaßt worden waren. Den katastrophalen Mißerfolg dieses neuen Großkampftages versuchen die Engländer der Welt dadurch zu verbergen, daß sie in ihrem Bericht vom 22. Oktober 10 Uhr 24 ÄÜbends die Kämpfe des Tages als kleinere Unternehmungen bezeichnen. Der Masseneinsatz der feind⸗ lichen Kräfte, die weitgesteckten Angriffsziele, die tagelange schwere Artillerievorbereitung bemeisen hier aufs neue die Un⸗ wahrhaftigkeit der englischen Berichte. Die in so vielen Großschlachten bewährte deutsche Flandernarmee hat wiederum einen vollen glänzenden Sieg errungen. . ö Has starke Feuer auf dem Großkampffelde hielt bis Mitternacht an und sezte nach kurzer Pause um 2 Uhr 30 Morgens zwischen Draalbank und Zandvoorde von neuem ein, sich nordwesilich Passchendaele sowie südlich des Houthoulster Waldes zum Trommelfeuer steigernd. An der Aisnefront setzte, wahrend in Flandern der Großkampf wütete, der Artilleriekampf nordöstlich von Soissens
110. 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Paäpiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden, sowie Meldepflicht über Papier⸗ garnerzeugunag unter gleichzeitiger Aufhebung der Hekannt⸗ machung (Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. A), be⸗ treffend Beschlagnahme ron Natron—⸗ (Sulfat) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn, vom 1. Februar 1917 in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung wird heschlag⸗ nahmt: alles Spinnpapier, ferner alles Papiergarn, Zellstoffgarn und aller Papierbindfaden, welche aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sie sich nicht z. 3. des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Besitze von Händlern oder Webern leinschließlich Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier und Bast⸗ fasern bestehen. Diese unterliegen auch künftig den Bestimmungen der Bekanntmachungen W. III. 3000/5. 16. K. R. A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917. Trotz der Beschlagnahme ist die Ver—⸗ äußerung und Lieferung von Spinnpapier erlaubt; jedoch nach dem 5. November 1917 nur gegen den vor⸗ geschriebenen Bezugeschein. Die Veräußerung von Papier⸗ garn, Zellstoffgarn usw. ist zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres⸗ oder Marinebehörden unter besonderen Bedingungen gestattet. Ferner dürfen natronzellstoffhaltige Garne, reine Sulfitgarne und Bindfäden veräußert und geliefert werden, sofern die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Bedingungen innegehalten werden. Jede hiernach erlaubte Lieferung ist an die Innehaltung bereits festgesetzter oder noch festzusetzender Höchstpreise oder sonst vorgeschriebrner Richtpreise nach Maß⸗ gabe der näheren Bestimmungen der Bekanntmachung ge⸗ bunden. Ebenso ist, ungeachtet der Beschlagnahme, eine Ver⸗ arbeitung der beschlagnahmten Stoffe unter besonders an⸗ gegebenen Bedingungen gestattet. .
Die Hersteller von Papiergarn werden einer Melde⸗ pflicht unterworfen. Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung können durch die Kriegs⸗Roh stoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 8. 48 Verl. Hedemannstr. 10) auf Grund schriftlicher mit Begründung versehener ̃ ö die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, Sektion Paga., bewilligt werden.
ger Kr fim Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
riegsnachrichten.
Berlin, 23. Oktober, Abends. (W. T. B).
Am Houthoulster Walde wurde der Feind fast völlig aus dem gestern gewonnenen Gelände zurück⸗ geworfen.
Nordöstlich von Soissons wird noch erbittert an den Nordhängen des Chemin⸗des⸗Dames beiderseits der Straße nach Laon gekämpft. Die Franzosen drangen dort bis Cha⸗ vignon vor. Südlich von Filain scheiterten starke Angriffe.
Im Osten nichts von Bedeutung.
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Mittags mit ungeheurer Wucht wieder ein und steiagerte sich beiderseits des ehemaligen Forts Malmaison zeitweise zum Trommelfeuer. Mehrere in dem Hauytkampfabschnitt vor⸗ fühlende feindliche Patrouillen wurden abgewiesen. Während der Nacht steigerte sich das Feuer zu äußerster Heftigkeit, ging am frühen Morgen des 23. Oftober in särkstes Trommelfeuer über, dem auch hier nunmehr starke feindliche Angriffe gefolgt sind. Die Infanterieschlacht ist im Gange.
Im Artois und in Gegend von St. Quentin wurden feindliche Patrouillen vertrieben, während eigene Patrouillen nordöstlich Arleux und südlich St. Quentin erfolgreich waren.
Beiderseits der Maas war bei schlechter Sicht die Ar⸗ tillerietätigkeit geringer. Am 22., 10 Uhr Abends, und in der Nacht wurden am Cheppy⸗Walde 3 feindliche Patrouillenvor⸗ siöße abgeschlagen, während östlich Höhe 341 unsere Sturm⸗ truppen nach wirksamer Artillerie und Minenfeuervorbereitung in die feindliche Stellung auf Höhe 326 südwestlich Beaumont in 900 m Breite eindrangen. Hundert unverwundete Ge⸗ fangene wurden zurückgebracht. .
Die Beute der Operationen gegen die Inseln im Rigaischen Meerbusen beträgt 20139 Gefangene, über 100 Geschütze, darunter 47 schwere Schiffsgeschütze, mehrere Revolverkansnen, 150 Maschinengewehre und Minenwerfer, 1200 Fahrzeuge, 2000 Pferde, 30 Kraftwagen, 10 Flug⸗ zeuge, 3 Staatskassen mit 365000 Rubeln. Außerdem wurden große Vorräte an Verpflegungsmitteln und Krieg a⸗ gerät erbeutet.
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Großes Hauptquartier, 24. Oktober. (B. T B)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
In Flandern drängten unsere Truppen durch Gegen⸗ angriff den Feind fast völlig aus dem in unserer Abwehrzone noch besetzten Streifen am Südrand des Houthoulster⸗ Waldes zurück; Gefangene blieben in unserer Hand,
Im Kampfgelände von Draaibank bis Zand⸗ voorde nahm Nachmittaas das Feuer wieder erheblich zu; neue Angriffe erfolgten nicht.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Die Franzosen begannen gestern in zwei Teilen einen großen Angriff am Chemin-des⸗Dames von dem Ailette⸗ n . ann g g' mn lan bis zur Hoch⸗
läche nördlich von Paissy m). f ce Vormittags südlich des Oise⸗Aisne⸗Kanals sich entwickelnden Kämpfe führten zu schwerem, wechselvollem Ringen zwischen der Ailette und den Höhen von Qstel. Der frühmorgens gegen unsere durch sechstägiges heftigstes Feuer erstrten Linien ansiürmende Feind fand starken Widerstand und . wegen schwerer Verluste nicht vorwärts. Erst einem späteren, nach neuer Feuervorbereitung geführten und durch zahlreiche Panzerwagen unterstützten Stoß frischer französischer Kräfte von Wesien her auf Allemant, von Süden auf Chavignon gelang es, in unsere Stellungen einzubrechen und bis ju diesen Dörfern vorzudringen. Dadurch wurden
die dazwischen liegenden Stellungen unhaltbar. Bei der
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