Angelew, Nilo low, Rakarow, Noikow, Patscheff, . Kissioff und Wutschkoff und dem Major
den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statuten mäßigen Bande: den Hauptleuten Stephanow, Maleew, Kaltschew, Usungçff, Nedeff, Zyklunoff und Koujoumdfiew, dem Rittmeister und Flügeladjutanten Sarayliew und ö Rittmeistern Neikow, Maltscheff und Botioff owie
den ; Königlichen Kronenorden vierter Klass mit Schwertern am statutenmäßigen Bande:
den Leutnants Nicola Kolew und Mirtscho Ko lew.
Deut sches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
das Ständige Mitglied des Reichsversicherungsamts, Regierungsrat Dr. Schlottmann und das Ständige Mitglied des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, Re— gierungsrat Dr. Reuß zu Kaiserlichen Geheimen Regierungs⸗ räten und vortragenden Räten beim Reichsschatzamt zu er— nennen.
, Außerdem ist der Kaiserliche Geheime Regierungsrat im Miristerium für Elsaß-Lothringen Dr. Carl unter Belassung des Titels eines Geheimen Regierungsrats zum vortragenden Rat beim Reich schatzamt ernannt worden.
Gesetz über die . der deutschen Handels— otte.
Vom 7. November 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung. des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
5§51
Der Reichskanzler wird ern ächtigt, zur Wiederherstellung der deutschen Handel flotte den Eigentümern deutscher Kauffahrteischiffe (8 1 des Gesetzes, betreffend das Flaggenr⸗cht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Junt 1899 — Reichz⸗Gesetzbl. S 319 — auf Antrag Bei— hilfen zu gewähren
1. für die Eriatzbeschaffung von Schiff und Inventar, wenn das Ssgiff nach dem 31. Juli 1914 durch Maßnahmen auglän discher Regierungen over durch friegerische Eretgnisse verlolen gegangen oder erbeblich heschädigt worden ist;
jur Deckung der Aufwendungen für JInstandbaltung des Schiffs, für Hafengelder sowse für Heumr und Unterhalt der Schiff Tesatzung, die da u ch notwendig geworden sind, daß das Schiff infolge des Kirgeg in deutschen Scutz— gebieten oer in außerdeutschen Ländern festgehalten oder an der Fortsetzung seiner Reise gehindert worden ist.
Eine erhebl che Besckädigung im Sinne des Abs. 1 Ne. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn die jur Wir denherstellung des Schiffes erfor erlichen Kosten die Hälfte seineg Friedens werts errelchen.
§ 2
Der Reichekanzler wird gleichermaßen ermächtigt, dentschen Sch ffebes'tzungen rer im 5 1 Ibs. 1 bejeich eten Sch ffe Beihilfen zur Wiererbeschaffung ihrer in Verlust geratenen Habe zu gewähren.
83
Die Beihilfen sind auf vie ntschädigungLen zur Anrechnung ju bringen, dit dem Sch ffgrigentümer und den Schlffsbesatzun gen nach . Aussicht g⸗nommen en Reederetentschädigungegesetz etwa gewährt werden.
Einem späteren Reichigsetz ist vorzubehalten, ob und in welcher Höhe das Reich an den Gewi nen der auf Grund dieses Gesetzes wiede hergestellten Sch ffe zu keteiligen ist und oh hinsichilich der Verwendung dieser Schiffe Beschränkungen not vendig sind.
§8 4 Für die G währung der Bemhllfen gelten die in der Anlage zusammengrstellten Grundfätze; die Gewährung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des gemäß F 8 gebilteten Reichsaueschuss. g. Durch vie Festsetzung ger Beihilfen wind ein Rächtsanspruch nicht begründet. 5
5 2.
Ansprüche auf Ersatz der in den S§ 1, 2 bezeichneten Schäden, die auf Grand eines Versicherungsverbältnisses, auf Grund des 8 635 des HaaLelsgesstzhuchs oder aus einem anderen Rechtegrund dem Ge— schärtgen zustehen, gehen bis zur Höhe der gewährten Bethilfen auf das Reich über.
A sprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen, die für eln von einem fremden Staat beschlagnahmtes und zurückgehaltenes oder angerodertes Schiff arzahlt werden, geben insoweit auf das Reich üher alt dem Eigentümer wegen dieses Schlff es Beihilfen auf Grund des § 1 gewährt worden sind.
§8 6
Ist zur Ersatzheschaffung für ein Schiff eine Beihisfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt wo den und wird rag Schiff dem Eigentümer weer zur Vrfügung gästellt, so ist er vapflschtet, das zurückgegebene Schiff dem Reich⸗ zu überetgnen. Vos der M brreignung kann abg-— sehen werde, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, die ihm für die Ersatzhbeschaffung gewährten Beibilfen vom Tage der Indienssst llung des zurückgegebenen Schiff ab mit fünf vom Hundert jäh lich zu ver— zin sen und in angemessenen Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zurückzuzahlen.
58 7
Die Veräußerung eires Schiffeg. zu dessen Besckaffung eine B iilfe nach 5 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt worden ist, karf an aus— ä diche Personen oder Gesellichaften oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufcrihalt im Aut land hahen, vor Ablauf von zehn Jahren nach der Infaheisttzung ur mit Genehmigung det Reichskanzlers ersolgen. Das gliche (ilt für Mie und Fracht verträge zur Beförderung von Gütern, die über selche Schiffe im ganzen oder einen rerhältutsmäß en Teil oder einen bestimmt be— zeichneten Rhum des Sch effes abg'schlossen wer ren, insoweit si⸗ Fahrten zwischen ausländischen Hären betreffen. Der Rechskanzler kann die Renehmigung inäbesonrere davon abbäcgig machen, daß die für das Sch eff tur Verfügung gestellten Rech mittel zurückerstattet werden.
Wer im Inland oder im Aueland ein Veräußerungggeschäft oder einen Mien oder Frachtbertrag obne die nach Abs. 1 erfo derliche Genehmigung abschließt, wird mit Geiängnis bis zu drei Jahren und mit Ge dstrafe bis zu füntzigtaufend Mark oder mit einer dieser Strafen bestrast, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Der Vers'ch ist strafhar.
§8 8
Der Reichsa sscuß ( 4) bestebt aus sieben Mitaliedern und ebensovicl Stellorrt etern. Ven den Mitgliedern und stellvertretenden Mügliedern muß j eines die Betählgung zum Rich eramt odr zum böberen Vawaltungekienste besipen. Auf Vorschlag detz Resche— kanzlers ernennt der Bundesrat die Mit lieder und Stesspertrefer und bestimmt den Vorßttzenden und deen Vertreter. Zur Beschlußfähigkeit ist dte Anwesenheik von mindesteng fünf Mitgliedern erforderlich,
*
unter denen sich mindestens ein Mitalied beßnden muß, das die Be— sähigung zum Richteramt oder zum höhrren Verwaltungsdienste besitzt. Die Beschlüsse des Aussch sses werden mit Stimmenmebrhett gefaßt. Bei Stimnmengleickheit entscheidet die Siimme des Vor— sizenden. Die Mitglieder stimmen vach ibrer freien Ueberjeugung.
Der Ausschuß kann die Augenscheineein nahme b schließen, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen, eidesnatttiche Ver— sicherungen abnehmen, schriftliche Gutachten erforhern, Autschlußfristen für die Anmeldung und die Begründung der Anträge auf Beihilfe bestimmen. Der Ausschaß kann mit den Erhebungen ein Mitgited des Ausschusses beauftragen. Die Gerichts- und Veiwaltunagsbebörden baben inerhalb ihrer Zuständl keit dem Ersuchen des Ausschusses oder seines Vorsftzenden um Richishilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Zur Unteistützung des fr ss⸗ kann der Reichskanzler örtliche Vorrrüfungsstellen einnichten, denen die im Abs. 3 vorgesehenen Be⸗ fugnisse gleichfalls zustehen. ⸗
9
Das Verfahren vor dem Reichsausschuß ist kosten˖ und gebühren frei. Dte in dem Verfahren enistandenen baren Auslagen können dem Antrageller ganz oder teilweise zur Last gelegt werden, soweit sie durch einen von ihm gestellten unbegründeten Antrag verursacht worden sind. Das gleiche gilt für das Verfahren vor den örtlichen Vorprüfungsstellen.
510
Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheim- haltung der Verhandlungen und der dabet zu ihrer Kenntnis ge— langten Verhbältnisse der Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vor— schrift unbefugt zuwiderhandelt, wirt mit „eldstrafe big zu eintausend-= fünfhundert Mart oxer mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
83 11
Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über das Verfahren vor dem Reichsausschuß und sonnige Bestimmungen jur Ausführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere Schätzungsgrundfaͤtze für die Be⸗ messung der Beihllfen aufuellen.
Soweit der Bundesrat sosche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von dem Reichskanzler erlaͤss'n werden.
§12
Die zur Ausführung dies's Gesetzes erforderlichen Mit'el sind jäbrlich durch den Reichshausdaltsetat anzufordern. Im Rechnungs- jahr 1917 können bis zu dre hundert Millionn Mark aus dem Fonds deg außerordentlichen Etats ‚Aus Anlaß des Keieges“ ver⸗ wendet werden.
kundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ; schri
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1917. (Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling. Anlage 1
—
G rundsätze
L. Die Belbilken nach 5 1 Abs. 1 Nr. J sollen zur Beschaffung von Kauffahrt ischiffen gewährt werden, von Passagierschiffen jedoch ur daun, wenn sie zugleich in erheblichem Maße für die Güter beförderung beftimmt sinz.
Die wegen e hehlicher Beschädigung eines Schlffes gewährten Beihilfen sind zur Wi derberstelung des beschädigten Schiffes zu ver— wenden, es sei denn, daß das Schiff infolge der Beschädigungen reparaturunwürdig geworden ist.
Dem Schiffaeigentümer soll die Verteisung des oesamten ihm verlorengegangenen Schiffsraums auf einzelne Ersatzschiffe tunlichst . . ,
d vor Verlust des zu ersetzenden Schiffes, aber nach dem 21. Juli 1914, Neubauten in Auftrag gegeben oder Sch ffe fremder dle angekauft worden, so können sie als Eisatzschiffe anerkannt erden. ; . . . 3 , ö. 5 196 Nr. 1 ist der ert zugrunde zu legen, den das zu ersetzende Schiff nebst Inventar am 25 Jult 1914 harte (Friedenswert). . ! . . Urberste igen die Kosten für die Beschaffung des zu ersetzenden Sch sffsraumt den Baupreis, der am 25. Ji 1914, dafür ju vahlen gewesen wäre (Friedensbaupreis), so können Zuschläge gewährt werden. Vie Hewäbrang der Zuschläge ist davon abhaͤngig, daß die Ausg‚ führbarkeit und Wirtschastlschkeit der Gäsatzbeschaff ang, ingbesondere die Vergebung der Baugrbelten oder der Cswerb des Schiff 8 zu an— gemessenen Preisen, nach ewiestn sind. Eine Gewährung ist aus- veschiassen in solchen Fäßen, in denen der Ersatzpreis bebust Erzielung ei cs hohen Zuschlags oder aus anderen unlauteren Beweggründen zu hoch bemessen worden iq. . ., 5 n. . ö 1 je nachdem die Ab⸗ eferun es Nen banes oder die Infahrisetzu de deutscher Flagge für die Zeit J a) innerhalb des e sten bis vierten Jahres, b) innerhalb des fünften bis neunten Jahrez l. ieder shluß sichergestellt ist. Die Zuschläge können in ben Faͤllen
zu a) auf 50 bis 70 vom Hundert,
zu b) auf 20 tis 55 vom Hundert . Frlecensbauprets übersteigenden Aufwendungen bemessen
Bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb der bezeichneten , . . ö , , Lage des Reedera, . Größe
s Erjatzhaues uad die Mehraufwendung für eine b ii . satzbeschaff ung herücksichtigt werden. ö .
Fir den Hau von besonders gearteten Schiffen kann der Reicht kanzler in einzelnen Fällea die Zeitgrenzen abweichend festsetz en.
; Hat der Etgentümer für den Schaden schon aus Reichs mitteln, au Grund eines Verstcherungaverhältnisses, auf Grmd des §8 635 9 e ,, . 3 3 auer n Rechtsgrund Erfatz halten, t dieser Grsatz bet d s.
J n e n, 6 er Bemessung der Beihilfe in
Wird die Ablieferung oder Infahrtsetzung des Schiffes verzögert so sind die Zuschläge nach dem Jüp enkt der tatsächlichn n . oer Infahrfsetzung neu ju hemessen. Uebeisteigen die auf Grund der rüheren Fensetzung gezahlten Beträge die dem Reeder nach der Ee uen Bemessun zusteh nden Beihnfen, so ist der zu viel gejahlte Betrag nach näherer Bestimmung' des Reichskanzlers zurückzuzahlen. 83 Die im 8 1 Abs. 1 Ni. 2 vorgesehenen Beihilfen zu den uswendungen deg Schifftesgentümeis für Heuer und U terhaltskosten können nur hin sichtl ch berjen tien Sch ffäͤbesatzungen gewährt werden, die in einem deulichen Schutzgebiet oder im Ausland entweder on Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflösung des Heuervertragt durch den Krieg an der Heimreise behindert worden und unterstützungz⸗ bedürftig geworden sind. Vie Heuer wird bis zu dem Tage vergütet, ö. ,, . Schiffahrt nach der allgemeinen Lage
Bei Berechnung der Heuer sind auch di ö . H si ch die Nebenvergütungen in
Tie Beihilfe nach 51 Abs. 1 Nr. 2 soll auch in den Fällen gewährt werden, in denen das Schiff, für das die Aufw ĩ gewacht worden sind, später verlore gegangen ift. nene . 4 Für die Zubilligung von Beibilfen im Sinne des 8 2 die festen Sütz. des he gefünt'n Teifs maßgebend (änlage fo) .
Als Hake im Sinne des 2 gilt auch der dem Schiff e fahrer g hör ige verloren Legangene Sch ffspeopiant.
8 ,, K den Schiff äbesatzungen für den Ve lust ern H. be Ent schädigungen gelcistet baben, tonnen i bts zur Höhe der festen Sätze erstattet werden. ; .
5. Dir Hälfte des Friedenswerta von Schiff und Inventar G1
Abs. 1 Nr. 2) und die Pergütung für verlorene Habe der Schiff⸗ befatz ungen (6 2) sollen alsbald nach Festsetzung gezahlt werden.“
Wird nicht innerbalb von drei Jahren nach Zahlung der ersten Hälfte des Friedengwerts ein zur Festsetzang der Zuschläge sübrende Vertrag über die Beschaffung des zu ersetzenden Schiffsraumß von gelegt, io ist der gewährte Betrag zurückzuzahlen. Für die Erfüllu dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten. Der Reiche kanzler kann auf Antrag die Früjt verlängern.
Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Fistsetzur der Zuschläge gezahlt werden. J
Die Zuschläge sind im Falle des Ankaufs eines Ersatzschiffz fremder Flagge nach dessen Jsabrtsetzung unter deutscher Flagge, in Falle des Neubaus unter Berücksschtigung des Fortschreitenz' de 6 in Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Reichgtanzlerz zu zablen.
Auf die nach 5 1 Abs 1 Nr. 2, S 2 zu gewährenden Belbilfen können schon vor ihrer Festsetzung Vorschüßse bis zu zwel Drittein der glaubbast gemachten Aufwendungen oder Verluste bewilligt weiden.
6. Die Bemessung und Zablung der Beibilfe im Falle e ner erheblichen Beschäd'gung im Sinne des § 1. Abs. 1 Nr. 1, Abs. erfolgt nach billigem Eimessen unter sinngemäßer Anwendung der für Schiffs berluste gegebenen Grundsätze.
2. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden den Besckädigten mitgewiskt, so soll eine Beihilfe nur insoweit gewährt werden, als der Schaden unabhängig von diesem Veischulden ein. getreten wäre.
s Ist zie Reise, auf welcher der Schaden entstanden ist, nach Kriegsausbruch und in dessen Kenntnis angetreten worden, so iznnen Beihilfen auf Grund dteses Gesetzes nur gewährt wer den, wenn daz Schiff für die Fahrt auf Grund bes Hesetzeg über die Kriege leistungen vom 153. Juni 1873 (Reichz-Gesetzbl. S. 1289) in Anspruch ge— noten Ke heeschoökannser bestimmnt, Belchet Zeitpunkt ar
Der Reiche kanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedeng⸗ schluß im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat. gieren
Anlage II Tarif
Es werden folgende 5 Klassen von Schiffen unterschieden:
Klasse A. Passagierdampfer in großer Fahit mit Cinrichtungen für fünfzig oder mehr Kajütspassagtere und Reichspostdampfer. B. Alle anderen Passagierdampfer in großer Fahrt, alle Vin en= frachtdampfer in großer Fahrt, mit Ausn abme der in der Fahrt nach nordamertkanischen Häfen beschäftigten, außer. dem alle Segelschiffe in großer Fabrt. C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klassen A, B, D und R aufgeführten. P. Dampfer und Seg er in der Nord. und Ostseefahrt. PR. Seeschlepper, Seeleichter sowie Dampfer und Segler in Damp n e e g g giereirt it d ampfer mit Passagiereinrichtungen, die zur fraglichen Zelt , hestimmungegemäß nicht mehr führen, gelten als heb ampier. . Eine Vergütung für Verlust der Habe kann nur in derjenigen Klafse stattfinden, zu der das Schiff während der Fahrt gehörie, auf der die Habe verloren gegangen ist.
A 0 Mk.
1. Kapitän ö
2. L Offizler, leitender Ingenieur, Oberingenieur, Aerjte, Zahsmeister und nicht anderweitig Jamentlich aufge übrte Schiff gan estellte, welche Anspruch auf Verpflegung in der 1. Kajüte haben .
8. 1I. Osfistere, II. Ingenieure HI., IV. Ofintere, Gepackvor steher, Telegraphisten, 1II., 1V. Ingt⸗ nieure, Elektriker, Probiantverwalter, Kajütsotzerstewards, Proviantmeisser, J. Oberkellner, Obertöche und nici namentlich aufgeführte Schiffs. angestellte, welche Anspruch auf Verpflegung in der 2. Kajüte oder Offirters⸗ Ingenieurs, und Be— ah nnn sses haben
Zahlmetsierassistenten, Ingenseur⸗ aspi anten und Maschinister⸗ assistenten, Oberstewardsassthenter, II. Oberkellner, Kapellmeister, L. stöche J
JI. und alleinige Unterofstziere des Deck; , Bedienungs. und Sich rͤheitg. dienstes; alleinige rache, JI. Kajüt— kföche und Köche für die dritte Köasse, Chorführer ö .
II. Unteroffizlere deß Decks, Ma⸗ schinen⸗ Bedienungs- und Sicher⸗ heitsdienstes, Lagermelster, J. und alleinige Schiffs aufwärter, Kajüͤtg— aufwärter und »aufwärtertnnen, Musiker sowie Matrosen und Schmiede (Donkeylente) auf Segel⸗ schiffen in großer Fahrt
MNatrosen, Leichtmatrosen, Härtner, Bachhäudler, II. bis IV. Prootant- aufscher, 1II. und 17. Kajütsköche, L. Dampfköche, J. Kondltoren, Wener Backer, L Bäcker, 1 Schläͤch⸗ ter, die in Nr. 7 nicht aufge⸗ fübrten Aufwärter, Plätterinnen, Heizer und all, anderen nicht auf⸗ , Schiffs angestellten sowie n auf Segelschiffen in großer ahr
Trimmer, die vorstehend nicht qgufge führten Köche, Konditoren, Bäcker und Schlächter, die Kocht⸗ maate, Aufwäscher, Putzer, Wasch⸗ ; 6 und Jungen . 250 250 250 250 250
Außerdem können für eigene Gerätschaften, die jur Ausübung
ihres Berufs erforderlich sin n erhalten: ann
1. J. und alleinige Zimmerleute. ... . 400 Mark,
, ,, .
3. CGhorfüährer und Kapellmeister ür Noten . 100
4. Musiker für Instrumente. . 150 .
. Iz oder alleinige Barbiere. . 500 ..
Zum Verkauf: mitgeführte Sachen werden nicht alg Habe be—
trachtet Für ihten Verlust wird daher auch nichts erstattet.
Ist die Habe teilwelse verloren, so kann die Beihilfe en tsprechend
in vollen Zehntellen der vorstehenden Sätze gewährt werden.
Sekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs weise Verwaltung französi ch er ,,, vom W. Nopember 1514 (GBl. S. 457) und vom Lo. Februar
Abs. 1 Nr. I), der Betag der notwendigen Aufwendungen (51
Zwangs oerwaltung . . ,
8612. Liste. onder Vermögenwerte: Vie Geschäftzanteile der fran. jofischen Staate angehörigen; 1) Eheleute Eugen Franz Gardeil nd Marie Maihllde geb. Lamafse in Nanng, 2) Marte Jofef Morstz Lamasse in Nannsg, 3) Eheleute Hilarius Roland und Helene geb. Koen g in Rouen, 4) vemblé Marie Eugenie Coralie, Witwe in Paris, an der Stearin, und Kerzenfahrik Viktor Harhl & Co. Kommanditgesellschaft in Süaßburg⸗Ruprechtz au Iwan goherwall er: Rechteanwalt Dr. Schröder in Straßburg).
Straßburg, den 3. November 1917.
nisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des nnern. Minis J. A.: Dittmar. ö
8e
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No⸗ dember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 16. Februar 1916 RGGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die
wangs verwaltung angeordnet worden.
618. Liste.
Erbanteile: Die Crbanteile der französischen Staatgzangehörkaen 1) Hurlin, Kail, in Bar-le Due, 2) Pillot, Louts, in Parig, zj Pillot, Gugente, Religtonsschwester, St. Pauline in St. Chretienne in Forey bei Sedan, 4) Pillot, Eugen, in Pagnv, die Erben an dem Nachlaß der am 19. Mai 1917 verstorbenen Witwe Kail Burtin, Anna geb. Kleper (3wanggverwalter: Bürgermeister Dr. Foret in Metz).
Straßburg, den 3. November 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. f J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Dem Bäckermeister Ss kar Bruno Schönert und seiner Ebe⸗ frau, Marte Schönert, geb. Richter, beide in Coßmanns— dorf, ist auf Grund der Bekanntmachung jur Fernbaltung unzu— perlä siger Personen vom Handel vom 23. Stptember 1915 — RGBl. S. 6035 — der Handel mit Gegennänden des täglichen Fedarfs, insbesondere Brot und Mehl, unter sagt worden.
Dretden⸗Altstadt, am 2. November 1917.
Die Khbnigliche Amtshauptmannschaft Dres den-AUltstadt. J. A.: Vr. Nitzssche.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 201 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6132 das Gesetz über dte Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte, vom 7. November 1917. Berlin W. 9, den 13. November 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.
Königreich Pren ßen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maje tät des Königs hat das Staatsministerium den Regierungsrat von Helmolt in Merseburg zum Stellvertreter des ersten und den Geheimen Regierungsrat Schwanert ehenda zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Merseburg auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des dezirksausschusses ernannt.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Ohligs getroffenen Wahl den staufmann Schümer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Ohligs auf fernere sechs Jahre bestätigt.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Sammlung S 152) wird öffentlich bekannt gegeben, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reinertrag der Neustadt-Gogoliner Eisen⸗ bahn-Gesellschaft für das Betriebsjahr 191617 auf l50 000 M6 festgesetzt worden ist.
Kattowitz O. S, den 12. November 1917. «
Der Königliche Eisenbahnkommissar. Steinbiß.
Bekanntmachung.
Dat von mir am 2. August 1917 gegen die Eheleute Bernhard Friedemann in Bonn, Wenzelgasse 14, erlassene Verbot der Ausübung des Hanvelsgewarhbes mit Gegenständen des
läʒglichen Bedarfs, ingbefondere mit Kleidungsstücken und Sioffen,
habe ich mit Wirkung vom heutigen Tage aufgehoben. Bonn, den 3. November 1917. Dle Ortspolljeibehbrde. Der Oberbürgermelster. J. V.: Piehl.
BSektkanntmachung.
Die am 18. d. Mtg. gegen den Händler Josef Bachm eier in Vortmund, Rheinsschefir. 61, auggesprochene Handels untersagung wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 30. Oktober 1917.
Le bensmittelpoljeiamt. Tschackert.
Bekanntmachung.
Das gegen den Zuckerbäcker Karl Kropvpen berg, Clemens⸗
strahe 17, erfa ssene Handelsverbot wird hiermit aufgehoben. Koblenz, den 8. Nohember 1917. Der Königliche Poltzeidtrektor. J. V.: Kaiser.
Gekanntm a chung.
Dem Kaufmann Gustav Becker, Sonntagstraße 19, ist auf r nd der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 . Hanbel mit Nahrung. und Henufmittel!ln und 66 lenstigen Gegen änden des iäglichen Bedarfs wegen ier berg s en un tersagt worden. — Die Kosten der Veröffent⸗
ung diesez Verbots ham der Betroffene ju tragen.
Barmen, den 9. November 1917.
Dle Peltzeivorwaltung. J. VB.: Köhler.
—
Bekanntmachung. Vem Wüt Ernst Dahlhaus in Ickern, Ka serplatz , habe ich auf Grund der Bundesralsperordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 608] den Handel mit, Lebensmitteln und on stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weitere untersagt. Dortmund, den 6. November 1917. Der Landrat. J. V.: Dr. Burch hard.
Bekanntmachung.
Der Verkäuferin Antonie Krüsem ann in Ickern, Kasser— platz 2, habe ich auf Glund der Bundesratsberordnung vorn 23. Sep— tember 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Dortmund, den 6. November 1917.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchhard.
Bekanntmachung.
Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit im Handelsbetrlehe ist der Marie Schewiola in Siemianowitz, Heuthenerstraße 65, und Anng Macha ir Katto witz, Grundmonnstraße Ib a, Ja— haberin bezw. Leiterin des Geschäfig der Anna Schewinla, Kattowitz, Grundmannztraße 36a, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden.
Katton itz, den 7. November 1917.
Der Polizeidirektor. Schwendy.
Bekanntmachung.
Wegen dargetaner Unzuperlässigkeit im Handelshetriebe ist dem Taufmann Karl Wilbelm Knittel, alleinigem Inhaber der Firma Schulz C Co. in Kattowitz, Friebrichstraß- 35, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs- bedarfs untersagt worden.
Kattowitz, den 7. November 1917.
Der Polizeidirektor. Sch wendy.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 14. November 1917.
In der am 13. November unter dem Vorsitz des König⸗ lich bayerischen Gesandten, Staatsratös Dr. Grafen von Lerchenfeld-Koefering abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte die Zustimmung erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 87 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, gelangte zur Annahme.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll— und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Autz⸗ schuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
Angesichts der hier und da in der Presse aufgetauchten Klagen, daß bei der Ausfuhr von Lebensmitteln aus den besetzten Gebieten eine einseitige Bevorzugung der Offiziere siattfindet, wird durch „Wolffs. Telegraphenbüro“ darauf hingewiesen, daß die vom Generalquartiermeister er—
lassenen Bestimmungen einen Unterschied in der Be⸗ handlung von Soldaten und Offizieren überhaupt nicht zulassen. Die betreffende Verfügung lautet dahin, daß Lebensmittel nur noch in Paketen bis zu 10 kg Einzelgewicht aus dem Felde in die Heimat gesandt werden dürfen. Die Militärpaketémter sind angewiesen, schwerere Versandstücke von Heeresangehörigen — ohne Unterschied des militärischen Ranges — stets dann zu öffnen und auf ihren Inhalt zu prüfen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sie Lebens— mittel über das zulässige Maß hinaus enthalten. Bestätigt sich der Verdacht, so hat sofortige Anzeige zu erfolgen, und zwar unter Namhaftmachung des Absenders und Empfängers sowie des Offiziers oder Beamten, der die Bescheinigung „Zur Beförderung zugelassen“ vollzogen hat.
Beim Kriegsamt Berlin laufen fortgesetzt Gesuche von Frauen und Mädchen um Beschäftigung im Büro⸗ dienst, in der Rüstungsindustrie usw. ein. Es mird darauf hingewiesen, daß alle derartigen Anfragen an die nächste Frauenarbeitsmeldestelle zu richten sind. Auskunft er⸗ teilen ferner die örtlich zuständigen Kriegsamtsstellen.
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel bestimmt im Anschluß an seine Bekanntmachung vom 11. September 1917 (Sekt. 0. Nr. 204472) auf Grund des s 9b des Gesetzes uͤber den Belagerungszustand, daß die Geltungsdauer der Bekanntmachung über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtschaft vom 16. April 1917 (0. Nr. 171 246), 186 Mai 1917 (0. Nr. 177401) und 18. Mai 1917 (O0. Nr. 179 345) bis auf weiteres ver⸗
längert wind.
Bahern.
Vor Eintritt in die Tagesordnung der gestrigen Nach⸗ miltagssitzung der Abgeordnetenkammer erhob sich nach der Begrüßung durch den Präsidenten von Fuchs der Minister⸗ präsident von Dandl zu einer längeren Rede, über die „Wolffs Telegraphenbüro“, wie folgt, berichtet:
Der Meinisterpräsident gab zunächst seiner Freude Ausdruck, daß Bayern den ersahrenen Staatsmann stellen konnte, der in sturm⸗ bewegter Zeit das Steuer des Rescheschiffes mit sicherer Hand zu führen verspreche, von dissen hoher staatsmännischer Befähigung, zu erhoffen sei, daß sie alle Schwierigkeiten überwinden werde. „Bei allem Festbalten an seiner persönlichen politischen Ueberzeugung ließ sich Graf Hertling in seinem amtlichen Wirken als
ba erlscher Staatgnintster einig allein von der Sorge * daß Wohl der Allgemeinheit, für das Wohl det Landes
und Staate und die damit aufs engste verbundenen Interessen der
tst, dem Lande die heit zu erhalten, deren es unter allen Umstänk wenn es die Früchte des * Heere seit mehr als drei Jahren in unvergleichlickem He—
Krane Leiten. Seine Lwigfürung war für die lantre Entwicklung Bavperns segenbeingend, für die Stellung Baerns im Relche be deutungs voll. Unter wehenden Siegegfahnen trat Graf Hertliag sein neuetäz Amt an. Möchte trotz der Stürme, die ihn umbrausen, das eine gute Vorbedeutung sein. Der Ministerpiäsident brachte weiter kurz die Gedanken zum Ausdruck, die ihn bei der U bernabme des neuen Amtes bewegen. „Das erste und d die Staatsregierung in der jetzigen Zelt
s innere Einigkeit und
üchte Kampfes ernten soll,
denmut er⸗ folgrtich führen. Bayern kann stolz sein, daß sein Volt diese Gtaigkeit mustergültig gewahrt hat. Wir därfen keinen Zwist entstehen lassen zwischen Stadt und Land und müssen alles tun, um eine ausreichende Versorgung des Volkes zu sichein, wir müssen das Volt s Ausbeutung und Küegswäacher. Wir mäßssen aber auch dafür sorgen,
daß unser politischeg Leben die Einigkeit und Arbeitskraft des Voltes staͤckt und erhöht, vamtt nicht unnützer politischer Streit einen lähm nden und zermülhenden Einfluß auf die Schaffensfreudigkeit einzelner Herufsstände übt. Solange der Feind mit seinem Vernichtunge willen unsere Existenz bedroht, solange darf nicht der Streit um politische Ziele an der Geschlofsenhrit degt Volks rütteln. Die Erhaltung der Geschlossenheit und des Friedens im Volke bat zur ersten Voraus- setzung die einhenliche und geschlossene Führung, und diese inne halb der Staatsregierung zu sichern, wird meine ernste Sorge sein. Nicht minder wichltg als die emheitliche Fährung ist die Aufrecht erhaltung einer ständigen engen Föblungnahme der Staatä= regierung mit der Volksvertretung. Eine weitere Pflicht int es, der Presse, ohne in ihre Unabhängigkeit einzugretsen, alle die Erleichterungen und Aufschlüfse zu verschaffen, der sie bedarf, wenn sie ihrer vornehmsten Aufgabe, dem Staatsinteresse iu dienen, gerecht werden soll. Was die Neuordnung, Verpilligunz und Vereinfachung der Staatsverwaltung hetreffe, o müsse ge⸗ schehen, was möglich sel. Doch dürften diese Maßnahmen nicht aus— schließlich unter dem Druck des Krieges geschehen. Nachdem der Ministerpräsident kurz die Richtlinien für den Wiederaufbau des bayerischen Wirtschaftslebens gestreift hatte, gerachte er wetter der Mitarbeit an der Gestaltung ber wirtschaftlichen Dinge im Reich. Was die Arbeit auf dem wirtschaftlichen Gebiet Baverng betteffe, so gedenke er, die Arbeit in dem gleichen Geiste fortzusetzen, wie sein Vorgänger, das einzige Ziel vor Augen: die gesunde Fortentwick⸗ lung des baycrischen Wirtschaftslebens sicherzustellen. Ja der Stellung Bayerng im Reiche werde er in dieser Beziehung rückhaltlos den Richtlinien seines Amtsvorgängers folgen. Bayerng Zukunft und Entwicklung könne nur in und mit oem Deutschen Reiche gefunden werden. Das Bekenntnis zur Reichs freudiagkeit und Reichs gesinuung set zwar eiwas Selbstverstänbliches, aber aus Stimmen und Handlungen der Feinde triete immer wieder die tiefgewurzelte Hoffnung auf Zwiespältigkeit'en im Reichzinnern, auf Verstimmung zwischen Nord und Sud jutage. Diese Hoffnungen selen und blieben eitel. Schon bisher und umsomehr, da nun ein Baver an der Spitze der Reichsleitung stehe, könne man die beruhigende Zupersicht haben, daß die Bedürfnisse der Bundesstaaten im Reichsganzen bei der Meichsleitung Verständnis und Entgegenkommen finden. Gerade aber dadurch. daß der jetzige Reichskanzler Bayer und Präsihent des preußlschen Sta ztâministeriums sei, selen ihm in dem Eintreten für baycrische Interessen und Wünsche gewisse Grenzen gezogen.
Auf die allgemeine Lage übergebend, kennzeichnete der Ministerpräsident vorweg die möilitärische Lage, die die Zuversicht rechlfertige, daß alle Vernichtungspläne der Feinde zuschanden werden, und sagte: . De nischland bekundete wiederholt seme F iedensberetschaft, und die Grundlagen, auf denen die Friedensgeneigtheit beruht, sind von Deutschland in den Antwortnoten auf die Friedensaktton des Papstes klar umgrenzt, aber abgesehen von Amerika, über dessen merkwürdige Antwort man zue Tagesordaung uhergeben kann, hat keiner unserer Gegner hisber geantwortet. Wenn auch die Vor sänge in Rußland und in anderen Staaten eint deutliche Spreche sprechen, so möchte ich darüber noch kein bestimmtes Urteil fällen. Aber eines mögen sich die Gegner gejagt sein lassen: Es ütt ein alter Rechtssatz, daß jedes Angebot eine baldige Ecwiderung erheilscht. Darum wäre es höchste Zeit zur Antwort. Das Angebot ist kein Freibrief, auf Grund dessen die Gegner den Kcieg nach Helieben obae Risiko und ohne Gefahr, die eigene Lage zu verschlechtern, fortsetzen können.“ Der Redner schleß mit der Mahnung einig zu bleiben im Lande, um nicht durch häuslichen Streit die Gefolge zu beeintiächtigen, die unsere Feldgrauem errungen haben. „Nur wenn wir einig bleiben, kann der Kampf mit Gottes Hilfe zu einem Ende geführt werden, das der Welt einen wirklichen und dauernden Frieden verheißt, der unser liebes Vaterland vor Not und Elend schützt, einen segenbriagenden, die glücklich! Zukunft deg Vaterlandes und die aufsteigende Ent—⸗ wicklung verbürgenden Frieden.“
Kriegsnachrichten.
Die feindlichen Luftangriffe auf das deutsche Heimatgebiet im Monat Oktober.
Unsere Gegner benutzten die meist günstige Wetterlage im Oktober zu 19 größeren Angriffen auf das luremburgisch⸗ lothringische Industriegebiet und 14 Angriffen gegen die Städte Stuttgart, Trier, Koblenz, Dortmund, Tübingen, Frankfurt a. M., Pirmasens sowie mehrere Städtchen in der Pfalz, in Baden und im Rheingau. Bei den Angriffen auf die Industriegebiete an der Saar und Mosel blieb der an⸗ gerichtete Schaden durchweg gering. Betriebsstörungen auch nur 3. kurzer Dauer wurden nicht ein einziges Mal hervor⸗— gerufen. ! Der lange Zeit vorher in der Auslandspresse angekündigte Massenangriff auf West⸗ und Süddeutschland gelangte in der Nacht vom 2. /3. Oktober bei sehr günstiger Wetterlage zur Ausführung. Dem Angriff fielen 2 Tote und 15 Verletzle zum Opfer; im übrigen blieb er bis auf geringen Sachschaden völlig wirkungslos. Die anderen Angriffe auf das Heimatgebiet verursachten bis auf 2Z leichte Beschädigungen an Bahngleisen keinerlei militärischen Schaden und nur unbedeutenden Schaden an Privathäusern. Durch die Angriffe wurden im ganzen 17 Personen getötet und 76 meist leicht verletzt, darunter 14 Kriegsgefangene. 12 der an diesen Angriffen beteiligten Flugzeuge wurden entweder brennend abgeschossen oder durch unsere Abwehrmaß⸗ nahmen zur Landung gezwungen; 1 seindliches Flugzeug, das sich völlig verirrt hatte, landete in der Schweiz und wurde interniert. R
Den wirksamen Maßnahmen unseres Heimatluftschutzes ist es zu danken, daß auch in diesem Monat die Hoffnung der Feinde guf die Zerstörung friedlicher deutscher Städte und die Vernichtung unserer Rüstungsindustrie vereitelt wurde.
(W. T. B.)
Berlin, 13. November, Abends. (W. T. B.)
6 Westen, Osten und Mazedonien nichts Be⸗ onderes.
Südlich vom Sugana-Tale wurden weitere Höhen⸗ stellun gen gensmmen.
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