§51
8
Zum Zwecke der Heranzleknn9g lum vaterländlschen Oĩilfsdienst
haben die Dit ẽbehorden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 feicks. Ses gt S. 202) aufgestellte Nachweisung nach Maßgabe der felgen den Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung dem ju— tänd gen Einberufungsausschusse (57 Abt tzes 20. Dezember 1917 zur Veijügung zu stellen. Bestehen Bez k einer Orte be hörde mehr 98re Einberu sous sBnssz s 29
. mehrer inberust noußgausschusse, 19 r gelt die Kriegsamtstelle die Zuslandigkeit.
Auf öffentlich Aufforderunz der Ortsbehörde baben sich die nachstehend aufgeführten Personen innerbalb der in der Auffordèrung bestimmten Fiist bei der darin a— gegehenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ansüllung einer Meldekarte nach anliegendem Muster ?) erforderlichen Angaben zu machen:
1. alle männlichen Deutscheg, die nach dem 31. März 1858 ge—
horen find und das siebzehnte Lebentjahr vollendet baben, soweit
sie nicht a) zum aktiven Heere oder zur aktien Marine gehören oder b) auf Grund einer Reklamgtion vom Dienste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind, ;
2. alle mä nlichen Angehörigen der österreichisch- un gartschen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das sieb⸗ zebnte Leberzjahr vollendet haben, sowein sie im Gebiete des D'utschen Rechs ihren Wobhnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum ektiven Heere oder zur aktiven Martae gebösen.
Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.
; 8 z
Wer sich gemäß S§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 perlönlich der ichrtfilich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten AÄbreißstreifens der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht nen zu melden; die Pflichten aus den nachste henden SS 7. 9 gelten j'dech auch für ihn.
Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach 5 5 der Verordnung rom 1. März 1917 von der Melderfl cht befreit waren, soweit si⸗ sich nicht genäß § 6 Abf. 1 derselben Ver— ordnung gemeldet haben und diet gemäß AÄbs. 1 nachweisen können.
§5 4 Von der pe sönlichen Meldung (§ 2) ist befreit, wer sich inner—
kalb der in der öffentlichen Aufforderung der Ortabebö de best muten Frist bi der darin angegebenen Stelle sckrütlich unter ordnungen
mäßi,er Assfüluung der vorgeschrtebenen Karte meldet.
ö 8. nfalls das onltegende Muster maßgebend. n der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldexflichtigen
die Meloeka ten erhalten. .
§5 5 Von der persönlichen Melruag sind ferner bie in öffentlichen oder p ivaten Anstalten (St af., Besserungs⸗, Hellanstalien ufw.) mit Gir schl ß der gef vlofs nen U terricht anstalt-n (Fu iernate) unter- gebrachten Melvepflichtigen befreté. Für sie hat der Austaltalester oder er von ihm dazu best-llie Vertreter die Meldung schriftlich nach Maßgabe des 8 4 zu eistatten. Mit Genebmigung des Kriegs- amts, in Bay an, Sachsen und Württemberg des Ketegsministeriums, können diese Mlrungen von ein zelnen Anftalizlenern ganz ader teil⸗ weise auf Listen erstattet 2 6 Genügen die Angaben ig der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ibre Richitgkelt, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Orobehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorlasen und sein Erscheinen nach den landezrechtlichen Vor— sch ijten erzwingen.
857 Jeder Meldepflichtige kat auf Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungsaussch sses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vor— sitzenden oder sanes Vertrerers Aut kan ft zu erteilen und sich einer Unt ͤsuchung durch den vom Vorsitzenden be immten Arzt ju unter—⸗ eben, sof in die ß für dit Fenstehung der körperlichen Eignung des Hilfdtensipflichtigen für eine beßsimmte Arbett erforderlich ist.
5§5 8
Zur westeren Ergänjung der Nöchweisungen (5 1) baben sich ferner persönlich bei tem fur ihten Wehn. oder Ausenihalté ort zu— ständigen Ei berufungeaussch sse zu welden:
1. all. mannlichen Deutschen, die das sechtigste Leben jabr och nicht vollendet halen und die vach Ablauf der von der Oit b hörde nach 5 2 besthnmten Melde frist aus dem Vienste im Herre oder in der Marine aus an zeren Gründen als infelgt ciner Reklamation auaschelden,
Halle im Reschsgebiete wohnhaften männlichen Deutschen und Ang hörigen der öͤsterreichlschungarischen Monarchie, die noch A lauf der von der Ortshebörde nach § 2 be— stimmten Meldeftist das stebzehnte Lebenzjnhr bollenden, , sie nicht um aktiven Heere oder zur aktiven Marine
ehöten, alle männlichen Deutschen und Angeböͤrigen der oͤsterreichlsch⸗ ungarischen Monarchle vom vollen deten stebiehnten bis zum pollen deten sichzigsten Lebensjahre, die nach Ablauf der von der Ortsbehörbe nach 2 bestimmten Meldefrist ibren Wehnsttz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegen, so veit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Die Meldung hat blanen jwel Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt in den Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Sntlassung aus dem Dienste im Heere ober in der Marine, in ren Fällen zu 2 mit . ö. ö. ,,, in den Fällen zu 3 mit
ale nach der Begründung des Wohnsitzes oder de röhn
Ausentbalis im reiche. vn n ; ö,
Von der persönlichen Meldung ist befreft, wer sich innerbalb der im Abs. 2 angegebenen Frist bei dein Einberufungtzausschusse schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschrlebenen Karte (5 Abs. 1 Satz 2) meldet; dabei gilt 8 7.
Für die Meldung der in zffentlichen oder privaten Anstalten unter ebrachten Melvepflichtigen gilt § 5.
Daz Friegsamt, in Hayern, Sachsen und Württemberg das Kieggminister um, hestimmt näheres über die Bekanntmachung der Vorschriften dieses Paragraphen und gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
589
( Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des sechzigsten Lehen jahreg aus der BHeschäftigung bet seinem bitzberigen Arhtttgeber aus oder wichselt er feine Wohnung, so hat er dies spätesteng am dritten darauf folgenden Werktag dem für seinen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, für feinen bisherigen Wohnort zuständigen Cin— berufungsaasschusse mitzuteilen. Babtt ist eine nue Tätigkeit, ein neuer Arbeltgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Ein— berufung anzuafben.
Das Augzscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber svätestenz am drttten darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldeyflichtigen zuständtgen Ginberafunggausschusse mitutetlen.
Meldepflichtige, die bel einer Reichg⸗ Staats, G⸗meinde⸗ oder Kirchenbehörde oder im Hofdienst angestellt oder beschäftiat sind, haben, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet baben, die Mitteilungen noch Abs. 1 zu machen, wenn sie ihre Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd oder vorübergehend aus dem Dienste beit ihrer bishrrtgen Behörde oder Dienststelle ousschelden, ohne zu— gleich in den Dienstt einer anderen Behörde oder Dienststelle einer der bezeschneten ruppen elnzutreten. Ein solches Ausschelden hat auch der ur mittelbare Vorgesstzte dem für den bish rigen Wohnoint des Meldepflicht igen zuständigen Emherafungsaufschuß unverzüglich mitzut : ilen. .
Für die in einer 5ffentsichen oder privaten A eöstalt im Sinne des 8 5 unterg-brächten Meld pflichtigen bat der Anstaltsletter oder sein Vertreter die Mitteilungen nach Abs. J zu machen.
2 des Gesetzes) bis zum für den
Für diese
§8 10 Der Arbeltgeber, dem ein Hilssdiensipflichtiger gemäh § 7? Abs. 3 des Gesetzes überwiesen wird, bat syätestens am drltten Wertiag nach dem in der Benachrichtigung angegebenen Antrittstage dem Ausschuß, der die Urberweisung vorgenommen haf, oder der von diesem ange⸗ gebenen Stelle mitzuteilen, ob der Hilfsdiensspflichtige einge stellt worden ist und die Arbeit bei ihm aufgenommen hat. 8 11 Wer eine Meldung nach 5 2, §5 3 Ars. 2, 5 4 Abs. 1, §5 5 Satz 2, 5 8 Abs 1 bis 4 ersiattet, erbält als Bt stätigung den ordnungsmäßig ausgefüllten und gestempelten Abreißstreifen der Meldekarte. Bet Mitteilungen nach den S§ 9, 10 ist auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung zu erteilen. 12 Jeder Arbeitgeber, der in seintm Betriebe Hilfsdienstpflicktige beschäst gt, it verpflichtet, die Vorschristen im 5 9 Abs. 1, 2, § 165, S165 Abs. 1 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betrlebsstätte dauernd bekanntzugeben. . §13 Die Vordrucke für die Meldekarten (5 2 Abs. 1, S§ 4. 5, 5§ 8 Abs. 3, 4) stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem- berg das Kriegeministerium, den Ortshehbörden zur Verfügung. Dir den Ortsbehörden durch die Aufstellung der neuen Nach⸗ weisungen (S5 1 bis 6) nachwenglich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei den vom Kriegsamt, in Bavern, Sachen und Württemberg vom Kriegeministerium, zu bezeichnenden Szellen viertel jäh lich anzufordern. § 14
Als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten dieselben Stellen, welche die Landeszentralbehörden auf Grund des 5 9 der Verordnung vom 1. März 1917 dafür bestimmt haben, soweit nicht eine Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.
§ 15
Wer die in den 85 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgeschriebenen Mel⸗ dungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorsitzenden des Elm berufungsausschusses zum persönlichen Eischeinen keine Folge leistet, die Austunft auf Fragen dieses Vorsitzenden oder seines Vertreters veiweigert oder sich der angeordneten ärztlichen Untemsuchung nicht unterzieht, kann durch Beschluß des Emnherufunge⸗ ausschusses mit iner Ordnungestrafe bis zu etnhundert Mark und, wenn die Geldstrafe nicht betzutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden.
Auf die Beitreibung und die Verwendung der Geldstrafe findet §z 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an die beim Kriegzamt errichtete Zentralstelle statt; die Beschwerde hat auf— schlehende Whkung. ö
8
Mit Gefängnis his zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu jehntausend Mark wird bestian, wer in einer Meldung, Mitteilung oder Austunsterteilung nach den S§ 2, 4, 6 bis 10 dieser Verordnung oder in elner Mitesllung nach 5 11 der Verordnung vom 30. Januar 1917 (Reiche⸗Hesetzbl. S. 85) wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Tie gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einem Kalle des 565, des 5 8 Ats. 4 oder des § 9 Abs. 4 wissentlich unrichtig! oder unvollstaͤndige Augaben macht, sowie den Mel depflichtigen selbst, der in einem solch⸗n Falle dem Anwaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht.
5§517 Mit Geldstrafe big zu jeh tausend Mark oder mit Haft wird bestrast, wer als Arbeitgeber unrichtige Angaben, die in einer Meldung, Mittettung oder Austunfterteilung nach den §8§ 2, 4 bis 8, § 9 Abs. 1, 4 dieser Verordnung oder in einer Mittetiung nach 5 11 der Verordnung vom 30. Januat 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 85) der Orte⸗ b hörde, dem Ginberufungsausschasse, seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemacht werden, einer dieser Stellen oder Personen gegenüber durch seine Uäterschrift oder in and rer Weise bestätigt, obwohl er die Unrichtigkeit kennt oder kennen muß. 8518 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkändung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 1. März 1917 mit Ausnahme des 5 10 außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. Schwander.
Ver ordnung
über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte.
Vom 13. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8] der Reichs⸗ getreideordnuung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
81
Unternehmer landwirtschaftlicher Betri⸗be dürfen aus ihren selbst. gebauten Früchten vom 15. Nobember 1917 bis 15. August 1918 einschlitßlich verwenden
J. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat:
1. an Gerste und Hafer ingdesamt zwei Kilogramm;
2. an Hülsenfrüchten (Fribsen einschließlich Peluschken, Bohnen ,, ö und Saatwicken svicia sativa) negesamt ein Kilogramm. Gemenge, in dem slsenfrü 2 finden, gilt als Hülsenfiüchte; h J
II. zur Fütterung deg im Betriebe gehaltenen Vlehes: 1. en Pafer, einschließlich Gemenge aus Hafer und Gerste, ine— gesamt folgz nde Mengen: . a! für Pferde und Maultiere je sechs Zentner; b) für zur Zucht vrrwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des Kommunalverhandeg je zwei Zentner;
2an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kommunalverbandes für Zuchtsauen bis zu fünfundvierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Gher, die zum Sprunge benutzt werden, je ein halbes Pfund für den Tag.
Dlese Verordnung in Kraft.
Berlin, den 13. November 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.
§ 2 tritt mit dem Tage der Veikündung
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und deren Höchstpreise.
Auf Grund der 85 4, 11 und 12 über Gemüse, Obst und n . vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 7 gr estimmt:
§5 1 Im Gekiet des Deutschen Reiches dürfen Saat, uad Steck zwiebeln zu Saalzw cken nur gegen Soatkarte und mst Genebmigung der zustẽndigen Lendeestellen für Gemüse und Obst (in Preußen der
Die genannten Stellen erlassen die näheren Beslimmungen über die Saallarte und uber die Vorautzsetzungen, unter denen dle Genehmigung zu erteilen ist.
582 Die Bestimmungen des 8 ü Absatz ? der Bekanntmachung der Reichs stelle für ECemüse und Obst über Höchstpreine sür Gemüse vom 5. Sept⸗mber 1917 (Reichs anseiger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück nicht unter die Höchstvrelfe für Zaiebtln fallen, wird aufgehoben und staͤit deffen bestimmt: Sowelt Saat. und Steqhwiebeln nach 5! dieser Bekarntmachung ju Saat woicken gesien S⸗aatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dürsen beim Verkauf kurch den Grzeuger die nachstehenden Sätze je Zer iner nicht überschritten werden: für Saatzwiebeln .. 18 6 für Steckjwiebeln: 1) längliche und ovale: Größe L unter 13 em Durchmesser. Größe 11 15 bis 2 cem Durchmesser ö Größe 111 7 bis 23 em Durchmesser ö 2) plattrunde (süddeutsche) Größe J unter 2 am Durchmesser. 120 A6 Giößze II 2 bis 23 em QDurchmesser. I00 4A Größe III 23 bis 3 em Duichmesser . 80 S6 583 Diese Bekanntmachung trltt mit dem Tage in Kraft. Berlin, den 15. November 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
. 41 14 1 1 1 1. 2 1 6 1 1 14 0 1
100 6 S0 0 b0 cb
ihrer Vemkündung
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 202 und 203 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Nummer 202 unter Nr. 6133 das Gesetz zur Vereinfachung der Strafrechts pflege, vom 21. Oktober 1917.
Nummer 203 unter
Nr. 6134 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Be⸗ kanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Be⸗ stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vater⸗ ländischen Hilfsdienst, vom 13. November 1917, unter
Nr 6135 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Be⸗ stimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 18. November 1917, und unter
Nr 6136 eme Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger 1 zur Fütterung zu belassenden Früchte, vom 13. November
Berlin W. 9, den 15. November 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
K/önigreich Pren ßen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die vortragenden Räte im Krieasministerium, Geheimen Kriegsräte Kieser und Dr. jur. Domino zu Wirklichen Geheimen Kriegsräten zu ernennen,
dem Geheimen Kanzleidirekior im Kriegsministerium, Rechnungsrat Adler den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,
dem Geheimen expedierenden Sekretär Rechnungsrat Schuch und dem Geheimen Registrator Böhnke im Kriegs— . beschäftigt im Militärkabinett, den Charakter als
ofrat,
dem Geheimen Kalkulator Siebert im Kriegsministerium, den Obermilitärintendantuisekretären Koetat, Ganschow, Stücker, Müller (Gusta), Mommert, Höroldt, Wolf (Max), Dehler, Hueter, Stepputat, Crüger, Braesemann, den Obermilitärintendanturregistratoren: Meyer (Otto), Wittrin und Doege, dem Oberfriegs— gerichtssekretär Fiebing vom Generalkommando des Garde— korps, zurzeit bei einem Generalgouvernement, den expedierenden Sekretären Schirmer und Kläte vom Großen General— stabe, den Oberzahlmeistern Stichter vom Jägerregt. zu Pferde Nr. 7, Frede vom Telegraphenbataillon Nr. 3, Jung vom 2. Großherzl. eh Feldart.˖ Regt. Nr. 61, Mei⸗ bert vom 7. Thüring. Inf.-Regt. Nr. 966, Stübichen vom 2. Oberelsäss Inf Regt. Nr. 171, Schul zig, vom 2. Elsäss. Pionierbatl. Nr. 19, Schwalbe vom 2. Thüring. Feldart⸗ Regt. Nr. 55, Bischof vom 5. Niederschlesischen Inf.⸗-Regt. Nr. 154, Heim vom 1. Gardeulanenregiment, Diehl vom 1. Unter⸗Elsäss. Inf-⸗Regt. Nr. 132, Teetz vom Hinterpommerschen Feldart⸗Regt. Nr. 53, Aschermann vom 3. Bad. Feldart . Regt. Nr. 50, den Garnisonverwaltungs⸗ direktoren Abendroth in Wesel und Sperhaken in Darm⸗ stadt, den Charakter als Rechnungsrat sowie aus Anlaß des Uebertritis in den Ruhestand: dem Regierungsbaumeister, Baurat Berninger, technischen Hilfs⸗ arbeiter der stellvertretenden Intendantur XIV. Armeekorps, den Charakter als Geheimer Baurat, den Oberzahlmeistern Naß vom Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburgischen) Nr. 60 und Poganka vom 4. Niederschl, Inf.Regt. Nr. 51 den Charakter als Rechnungs⸗ rat zu verleihen.
Bekanntmachung.
Am 14 d. M., Nachmittags 6 Uhr 30 Minuten, hat in ber Garnisonkirche Kiel⸗Wyk die Taufe der am 11. Sep⸗ tember d. J. geborenen Prinzessin, Tochter Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Adalbert von Preußen, durch den Marine— Aberpfarrer, Kansistorialrat Philippi statigefunden. Die junge Prinzessin erhielt in der heiligen Taufe die Namen
Victoria Marina.
Von den Allerhöchsten und Höchsten Taufpaten waren
anwesend:
1) Ihre Majestät die Kaiserin und Königin,
2 Ihre Königliche 3 die Großherzogin von Sachsen, 3) Ihre Königliche Hoheit die Herzogin zu Braunschweig . ö. ö.
) Ihre Durchlaucht die Prinzessin Friedrich von Sachsen⸗ Meiningen, . . ö ö 5) Seine Dunchlaucht der Herzog von Arenberg, 8 Sine Abordnung Sr. M. Gchiff „Danzig“ und ') Sine Abordnung des Grenadier⸗Regiments König
) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.
Provinzial⸗ und Bejtrkzstellen für Gemüse und Dbst) abgefetzt werden.
Friedrich der Große G. oftpreuß) Rr. 4.
gegen waren nicht anwesend:
I) Ihre Majestät die Königin von Bayern,
2 Ihre Majestät die Königin von Schweden,
ö. Ihre Majestät die Königin der Hellenen,
h i. Königliche Hoheit die Großherzogin Luise von Baden, .
5) Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Sachsen—
Meiningen, Prinzessin von Preußen.
6) Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron— , ö. Deutschen Reiches und Kronprinzessin von Preußen,
7) Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Cumberland,
8) Ihre Königliche Hoheit die Gräfin zu Törring-Jetten⸗
bach, Herzogin in Bayern, und
9) Die Freifrau von Heldburg.
Berlin, den 16. November 1917.
Der Minister des Königlichen Hauses. Graf A. zu Eulenburg.
7 Da
Rinisterlum der geistlichen und Unterricht angelegenheiten.
Dem Rentner Alfred Noß in München ist der Titel Professor verliehen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Liquidation der Firma Mestre C Blatgé G. m. b. H in Berlin, Kochstr. 18, ist beendet. Die am 27. Januar 1915 fir die Firma angeordnete Zwangsverwaltung ist auf— ehob en. ; Berlin, den 12. November 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Krieg sministerium.
Der Obermilitärintendantursekretär Weiße von der Intendantur XVIII. Armeekorps ist zum Geheimen expedierenden Selretär im Kriegsministerium ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Bittner ist die Kreistierarztstelle in Guhrau verliehen worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Dramburg betufenen Superintendenten Schwabedissen, bisher in Iven, st das Ephoralamt der Diözese Dramburg übertragen worden.
Königliche Akademie der Wissenschaften.
Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat den emeritierten ordentlichen Professor der Geologie an der Universität Marburg, Geheimen Regierungsrat Dr. Emanuel gayser in München zum korrespondierenden Mitglied ihrer nl kisch me , ch Klasse und den Professor der nordi⸗ chen Phlologie an der Universität Lund Dr. Axel Kock und m Professor der deutschen Philologie an der Universität Ilnchen Dr Karl von Kraut zu korrespondierenden Mit⸗ gliedern ihrer philosophisch⸗historischen Klasse gewählt.
Bekanntmachung.
Gemäß g 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 133 (G6 -S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge⸗ bracht, daß daz im Steuerjahr 1917 kommunalabgabenpflichtige Reineinkommen der im preußischen Staatsgebiet be—⸗ legenen Teilstrecke Strasburg (Uckerm bis zur Landesgrenze der Mecklenburgischen Friedrich— Bilhelm-Eisenbahn aus dem Betriebsjahre 1916 auf 1408 M 60 festgesetzt worden ist.
Stettin, den 12. November 1917.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. Reisewitz.
Bekanntmachung.
Nach der Vorschrift im 8 46 des Kommunalabgaben⸗ ies dom 14. Juli 1893 (GS. S. 157) wird zur bffent⸗ ichen Kenntnis gebracht, daß der im Steuerjahr 1917 ein⸗ schätzbßare Reinertrag aus dem Betriebsjahre 15916 für die in Preußen gelegene Teilstrecke der Gera-Meusel— pitz⸗uitzer Privateisenbahn auf 18050 66 75 festgestellt worden ist.
Erfurt, den 14. November 1917.
Der Königliche Eisenbahnkommissar.
J. V.: Jahn. ate Q O D O m.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 16. November 1917.
In der am 15. November unter dem Vorsitz des Staats- ninisters, Staatssekretärtz des Reichsschatzamts Grafen von bedern abgehaltenen Vollfitzung des Bundesrats . dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ lung eines dritten Nachtrags zum Reichs haushaltsetat ö das Rechnungsjahr 1517, die FZustimmung erteilt. Zur om uhme gelangten ferner der Entwurf einer Verordnung . die Unfallversicherung der Betriebsbeamten, eine Ab- nn krung der Verordnung Über zuckerhaltige Futtermittel vom nhl ber 1916 und der Entwurf einer Verordnung über die raftloserklärung von Äktsen bei der Liquidation feindlichen
fene. i Eingaben deck ag, mn t wurde über verschiedene Eing
An 14 d. M. haben im Roich s wirtsch aft amt Tor⸗ uin gen . e e nn, erbund' für dus
über die Bewilligung einer weiteren Teuerungszulage und über die Verlängerung des Ende März 1918 ablaufenden Reichstarifvertrags für das Baugewerbe stattaefunden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sollen diese Verhandlungen, bie zu einer vollen Einigung der Parteien noch nicht geführt haben, Ende November fortgesetzt werden.
— ——
Die Reichsbekleidungsstelle teilt mit: Auf. Grund einer Notiz in der „Deutschen Konfektion“ geht durch die Presse die Mitteilung, daß es den Bemühungen des Reichsbundes Deutscher Textildetaillisten Verbände gelungen sei, eine zweck⸗ mäßige Verteilung des Nähgarns herbeizuführen. Ueber die Form dieser angeblich bereits erfolgten Neuregelung werden nähere Angaben gemacht. Diese Nottz ist in vollem Umfang falsch. Eine Neuregelung der Verteilung von Nähgarn ist weder auf das Bemühen des Reichsbundes Deutscher Textildetaillisten⸗Verbände zurückzuführen, noch ist die in der Notiz mitgeteilte Regelung richtig. Richtig allein ist, daß der Reichsbekleidungsstelle am 1. November dieses Jahres die Bewirtschaftung des Nähgarns vom 1. Januar 19183 ab übertragen worden ist. In welcher Art diese Hewirtschaftung erfolgen soll, wird in Bälde mitgeteilt werden. Die Reichs— bekleidungsstelle kann die Anfragen, die auf Grund der falschen Zeitungsmeldungen an sie über die Verteilung von Nähgarn gerichtet werden, nicht beantworten.
Mit der Eroberung der Provinzen Udine und Belluno sind den Mittelmächten Vorteile in die Hand ge . die für ihre Kriegführung und wirtschaftliche Stäxr⸗ ung von größter Bedeutung sind. Wie durch „Wolffs Tele— graphenbüro“ mitgeteilt wird, hat Udine eine bedeutende Vih⸗ zucht. Im Flieden gab es dort 200 000 Rinder, über 60 000 Schweine und rund 50 000 Schafe, dazu erhebliche Mengen Pferde und Esel. Die Provinz Udine allein produziert bei⸗ nahe 125 000 t Mais. Die Provinz Bellung hat reichen Obst⸗ und Weinbau sowie umfangreiche Alpenviehzucht. Vor einigen Jahren betrug der Viehbestand unter anderem 70 6000 Rinder und 26 000 Ziegen. Ferner hesitzen beide Provinzen leistungsfähige Texkilindustrien. In Udine gibt es an 16 Orten 26 Textilfabriken mit 336 860 Spindeln und 2000 Webstühlen für Baumwolle, in Belluno zwei Baumwoll⸗ weberelen mit 260 Webstühlen. Die Städte Udine und Pordenone sind Mittelpunkte der Baummollindustrie. In Pordenone hat eine Fabrik 54 000 Spindeln für Spinnerei, 19400 Spindeln für Zwirnerei und 408 mechanische Webstühle. Beide Provinzen besitzen weiter eine umfangreiche Seiden⸗ industrie, Belluno bedeutenden Leder- Holz- und Wachs handel sowie große Lager von Erz, Galmei und Kupferkies.
Braunschweig. Seine Königliche Hoheit der Herzog Ernst August vollendet morgen sein 30. Lebensjahr.
Kriegõönachrichten.
Die mil itärische Katastrophe in Italien.
Die ungeheure Niederlage, die die Ententeeinheitsfront in Italien erlitten hat, wächst sich immer mehr zu einer der gewaltigsten Katastrophen der ganzen Krieges aus. Abgesehen davon, daß alle Zukunftspläne der Entente für 1918 innerhalb von knappen 3 Wochen gänzlich vernichtet wurden, ist der Materialverlust, den England, Frankreich, Amerika und Italien Ende Oktober und Anfang November erleiden mußten, so gewaltig, daß der Ersatrz nur in Monaten und nicht ohne ernsteste Schädigung der Versorgung der übrigen Fronten erfolgen kann, Der Riesenverlust an Geschützen von rund 3500 übertrifft den Artilleriefriedensbestand Italiens und bedeutet für die Verbündeten einen un⸗ geheuren Zuwachs an schmerer Artillerie samt Munition. Zur Bespannung dieser gewaltigen Geschützmenge wären allein Iber 20 00 Pferde, zur Bedienung mehr als 30900 Attille—⸗ risten notwendig. Die Durchschnittskosten des verlorenen Ge⸗ schüz materials belaufen sich nach geringer Schätzung auf mehr als eine Viertelmilliarde. Was infolge der Eroberung von den Riesenmengen an Munition, die Cadorna für die 12. Isonzooffensive aufgestapelt hatte, an Werten verloren ging, säßt fich nicht annähernd schätzen. Dazu kommen die unüber⸗ sehbaren Zahlen an Maschinengewehren, Minenwerfern, Gas⸗ masken, Bagagen, Autokolonnen, Gewehren und sonstigem Kriegsmaterial. (W. T. B.)
— —
Berlin, 15. November. Abends. (W. T. B.)
Im Westen und Osten nichts Besondereßz. Im Gebirge beiderseits des Brenta⸗-Tales sind unsere Truppen kämpfend im Vordringen.
Dem Trommelfeuer vom 14. November, Morgens, zwischen Poelkapelle und der Bahn pern — Roulers, das bereits nach halbstündiger Dauer wieder abflaute, folgten keine In⸗ fanterieangriffe. Erst vom Mittag ab lebte bei besser werdender Sicht die feindliche Artillerietätigkeit an der ganzen Front auf. Stabt und Gegend Dirmunden erhielten zeitweise schweren Beschuß. Desgleichen lag starkes Feuer, verbunden mit heftigen Feuerüberfällen, auf unseren Stellungen, von Poelkapelle bis Kellberg. Erst nach Eintritt der Dunkelheit ließ die Feuertätigkeit etwas nach. Auf der Jront östlich und füdöstlich Mpern brachten einige Stoßtrupps eine größere An⸗ zahl Gefangener sowie Maschinengewehre an verschiedenen Stellen zurück. Ein vom Feinde besetztes Blockhaus wurde ge⸗ sprengt. Die Stellungen der Engländer in Flandern haben sich infolge des anhaltenden schlechten Wetters immer mehr in einen morastigen Sumpf verwandelt, aus dem sie nun schon in monatelangen Kämpfen vergeblich herauszukommen versuchten, und in dem die rücksichtslos geopferte Blüte des englisch⸗ kanadischen Heeres ihr Grab gefunden hat.
Unsere Bombengeschwader belegten ausgiebig Fournes und Bahnhof Dünklrchen mit Bomben. Zahlreiche Explosionen und Brände wurden beobachtet. ᷣ
Beiderseits Reims wurden Versuche mehrerer feindlicher
unkten in nusere Gtellung elnzußrlagen, abgewtesen. Jwischen
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im Sundgau wurde das feindliche Feuer vorübergehend lebhafter. In Italien dringen die Verbündeten unaufhaltsam von Fenzaso und Feltre her nach Süden vor. .
Das ganze Gebiet vom Primolano, das om 13. November von den Verbündeten besetzt wurde, war mit den mohernsten Befestigungen ausgebaut. Heute befindet sich von Pa lnbig ois zum Isonzo kein einziger Italiener mehr auf österreichischem Boden, während viele Tausende Quadratkilometer reichsten italienischen Landes von den Verbündeten erobert wurden.
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Berlin, 15. November. (W. T. B.). Wie nachträglich festgestellt wird, haben die Engländer bei ihrem fünfmal gen Angriff am 10. November vor unseren Linien nördlich Passchen⸗ daele ungeheure Verluste erlitten. Die brandenburgischen Truppen, die sich bei der Abwehr des Angriffes besonders au gezeichnet haben, haben allein vor ihrem engen Tampfe aum Tausende von englischen Gefallenen sestgestellt und konnten außerdem eine große Anzahl englischer Verwundeter bergen.
Großes Hauptquartier, 16. November. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. . Der Feuerkampf war am frühen Morgen im flan— drischen Kainpfgebiet längs der Ailette und auf dem öst—
lichen Maasufer gesteigert. ⸗ . chere gf he free. die im Morgennebel über die
Ailette in unsere Postenlinie eindrangen, wurden im Gegen⸗
toß zurückgeworfen. ; w
. . ö. die Gefechtstätigkeit bei allen Armeen ge⸗ ring; am Abend lebte sie bei Dixmude und südlich von St. Quentin auf.
Seit dem 9. November verloren unsere Gegner im Luftkampf und durch Abwehrfeuer 24 Flugzeuge. Vize⸗ seldwebel Buckler errang seinen 26., Leutnant Bongartz seinen 23. Luftsieg.
Destlicher Kriegsschauplatz. Nichts Besonderes.
Mazedonische Front. Westlich vom Ohrida-See haben wir Teile der von den Franzosen geräumten Siellungen besetzt.
Italienische Front.
Im Vordringen nordöstlich von Gallig und zu beiden Seiten des Brenta-Tales nahmen unsere Truppen mehrere Höhenstellungen der Italiener. Cismon ist in unserem Besitz. ö sth der unteren Piave hat sich das Arlilleriefeuer ver⸗ stärkt. Nahe am Meere, auf das westliche Ufer vorstoßende ungarische Honved⸗-Abteilungen nahmen 1000 Italiener ge⸗
fangen. Der Erste Generalquartlermeister. Ludendorff.
Oesterreichisch-ungarischer Bericht. Wien, 15. November. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Italientscher Kriegsschauplatz Auf der Hochfläche der Sieben Gemeinden haben gestern H Bataillone den Mte. CGastel⸗ berto erstürmt. 1 6e ,. warfen wir den Feind über Primolano
hinaus. ; Südöstlich von Feltre gewinnen unsere Angriffe Boden.
An der Piave teine besonderen Ereignisse.
Oestlicher Kriegsschauplaß. Nichts Neues. Albanien. Westlich des Ohrida⸗Sees zogen sich die Franzosen von
. 9 lli n urück. ihren Vorderstellungen zu Der Chef des Generalstabes.
Wien, 15. November. (WB. T. B.) Aus dem Kriegtz⸗ pressequartier wird vom 15. d. M. Abends gemeldet; Die Heeret⸗ gruppe des Feldmarschalls Conra d machte im Suganertal weitere Fortschritte.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 15. November. (W. T. B.) Generalstabsbericht.
Mazedonische Front:; Im oberen Skumbi⸗Tal räumte der Feind einen Teil feiner Stellungen, die durch unsere Einheiten besetzt wurden. Auf dem Westufer des Ohrida-⸗-Sees machten wir einige französische Gefangene. Auf dem Dobropolje wurde eine feindliche Erkundungsab⸗ teilung zurückgeschlagen. Auf beiden Seiten des Var dar leb⸗ hafte Artillerietätigkeit. Nach einem Luftkampf brachten deutsche flieger zwei feindliche Flugzeuge zum Absturz, die hinter den eindlichen Stellungen niederfielen, das eine südlich von Ghewgheli, das andere im Norden des Tahin oe Sees.
Dobrudscha⸗Front: Schwache Kampftätigkeit östlich von Galatz; unsere Artillerie zerstreute eine feindliche Erkundungs⸗ abteilung.
Türkischer Bericht.
Konstantinopel, 15. November. (W. T. B.)
Tages bericht. . An der Sinaifront haben am 14. d. M. keine größeren
Kampfhandlungen stattgefunden. . n den übrigen Fronten ebenfalls keine Ereignisse von
Bedeutung.
Amtlicher
Der Krieg zur See.
Berlin, 15. November. (W. T. B.) Neue U⸗Boots⸗ erfolge auf dem nördlichen Kriegsschauplatz 13006 Br. R. -T. Unter den versenkten Schiffen befand sich ein großer Dampfer mit Erzladung, der aus Geleitzug heraus—
geschossen wurde. . Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Rotterdam, 15. Nevember. (B. T. B) Der ‚Maas⸗ bode ! meldet: Der frühere deutsche Dampfer „Feldmarschall “
. mater dem Schutze des Nebels an verschiedenen
augewerbe und den Zentralverbänden der Bauarbeiter
Maas und Mosel und beiderseits des Rhein⸗Marnekanals und
der Osiafrika⸗Linie wird in Zukunft für ö Union⸗Castle⸗Linie