Versuch der Abstufung, der unterschiedlichen Bewertung, versagen muß.
Die QRirten des Wirtschaftskrieges haben die gesamte Bevöllerung ohne
Ausnahme getroffen, der Lebenshaltung eines jeden so fühlbare Opfer a
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haben. Das dem Vaterlande geflossene Blut, diese letzte und hächste Leistung, die der Staat vom Bürger fordert, ist größten unmeßbaren Wertes. Die preußischen Männer, die es auf dem Felde der Ehre vergossen, haben Zeugnis abgelegt dafür, daß die dem Staat gebrachten Opfer aller Bürger eines gleichen Wertes sind, daß der Staat auf den Unterschied öffentlicher Geldleistungen künftig Abstufungen der politi=
Der gute preußische Grundsatz, Staat den Rechten im Staat das Maß setzen
Vahlrecht zur Seite.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu bemerken:
3u F 1. Stimmberechtigter Wähler if nach geltendem Rechte eng.
8 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetzsamml. S. 205 jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, in der er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält. Jeder Wähler darf auch im Falle mehrfachen Wohnsitzes nur in einer Ge⸗— meinde die Wahlberechtigung ausüben (Artikel 70 Abs. 2 der Ver— fassungsurkunde). Der Kreis der hiernach aktiv Wahlberechtigten hat eine Einschränkung durch § 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom E. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) erfahren, nach welchem für die lum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen in betreff der Reichs— vertretung und der einzelnen Landesvertretungen ruht. Die gleiche Beschränkung gilt für die Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen.
Der F 1 des Entwurfs bringt für das aktive Wahlrecht einige Aenderungen gegenüber dem bestehenden Rechte. Während bisher das Wahlrecht sofort beim Erwerbe der Staatsangehörigkeit gewährt wurde, soll in Zukunft der dreijährige Besitz derselben gefordert werden. Die Aufnahme in den Staatsverband muß — abgesehen von bestimmten Ausnghmefällen — reichsrechtlich jedem Deutschen auf seinen Antrag auf Grund der Niederlassung gewährt werden. Hiermit ist keine ge⸗ nügende Gewähr dafür gegeben, daß der neue Staatsbürger bei seiner Aufnahme bereits in dem Maße mit den Problemen des preußischen Staatslebens vertraut ist, wie dies für eine verständnisvolle . Mitarbeit unerläßlich erscheint. Eine dreijährige Frist seit dem Er— werbe der Staatsamyehörigkeit ö hierfür angemessen. Das Er⸗— sordernis eines dreijährigen Wohnsitzes im Inlande, das in § 2 des Gesetzes über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtages für Elsaß⸗Lothringen vom 31. Mai 1911 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 234) auf— estellt ist, erscheint aus dem Grunde nicht genügend, weil der bloße Wohnsitz erfahrungsgemäß vielfach zu keiner Berührung mit dem olitischen Leben des Aufenthaltsstagtes führt. Erst der Antrag auf lufnahme in den Staatsverband läßt erkennen, daß der Antragsteller u staatsbürgerlicher Betätigung bereit ist, und begründet damit die
ermutung, daß er die Zeit seines Aufenthaltes dazu benutzen wird, sich in die politischen Zustände Preußens einzuleben. Das Wahlalter ist von der Vollendung des vierundzwanzigsten auf die des fünfund⸗— jwanziesten Lebensjahres heraufgesetzt worden. Das preußische Wahl— recht schließt sich hiermit dem Vorbild des Reichswahlrechts und dem nahezu aller Bundesstagten an und entspricht der bisher suspendierten Hoff rfft in Artikel 790 Abs. 1 der Verfassungsurkunde. Die Ver— längerung der für die aktive Wahlberechtigung zu erfordernden Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Wahlgemeinde von sechs Monaten auf ein Jahr findet ihre Begründung in der Er— wägung, daß, die moderne Tnäwicklung von Wirtschaft und Verkehr an die Seßhaftigkeit strengere Anforderungen als in früheren Zeiten zu stellen hat, wenn daraus ein besonderes Moment der politifchen Be— wertung entnommen werden soll. Es liegt auf der Hand, daß die ö. Clemente der Bevölkerung dem Staate nicht das gleiche Interesse oder Verständnis entęegenzubringen vermögen, wie der seß— dafte Teil, den in viel festerer Weise soziale und wirtschaftliche Bande an den Staat fesseln und an der Wohlfahrt der Allgemeinheit betei⸗ ligen. Es erscheint daher gerechtfertigt, daß der Staat die Ein— wirkung auf seine Entwicklung, wie er sie mit der Uebertragung der Wahlberechtigung einräumt, unter Berücksichtigung dieser Gesichts— punkte gestaltet. Auch insoweit lehnt sich der Entwurf übrigens an die suspendierte Bestimmung des Artikels 70 der Verfassungsurkunde an, der das Wahlrecht des Urwählers mit seiner Wahlbefähigung in der Gemeinde in, Zusammenhang bringt, die ihrerseits von einer ent— , , zeitlichen Voraussetzung abhängig ist. Schon der Entwurf es Wahlgesetzes, welches am 3. April 1848 dem vereinigten Landtage vorgelegt wurde enthielt für die aktive Wahlberechtigung das Erfor— dernis des einjährigen Wohnsitzes in der Gemeinde. Auch heute noch erscheint es durchaus gerechtfertigt, in dieser Beziehung an die Ge— Nein deverfassungs gesetze anzuknüpfen, die fast überall den einjährigen Wohnsitz für den Czwerb des Gemieinderechts erfordern. Denn nur die feste Fühlung mit der Gemeinde ermöglicht es, kraft der zwischen Stagt und Gemeinde bestehenden Wechselbeziehungen, ein 'siche ez Urteil auch über staatepolitische Fragen zu gewinnen.
Cine, bescn dere Regelung ist mit Rücksicht auf die Bedeutung dez Wahlbezirks als der politischen Einheit fur den Fall vorgefehen, daß ausnahmtweise eine große Gemeinde in mehrere Wahlbezirke tzeteilt ist.
Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes muß eine reußische sein. Hiermit kommt das Wahlrecht für die Militärbeamten der Garnisonen in Rastatt und Mainz in Fortfall, die zurzeit den Wahlbezirken Sigmaringen und Wiesbaden 9 zugeteilt sind. Das Geset vom 27. Juni 1859, betreffend die Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, (Gesetzsamml. S. 357 flg., teilte gußer dlesen beiden auch die Garnisonen von Luxemburg und Frankfurt a. P. preußischen Wahlbezirken zu, die Ereignisse der Jahre 1868 und 1857 haben diese letzteren Bestimmungen hinfällig gemacht. Ein innerer KGrund für die Beibehaltung der Sondervorschrift für Rastatt und Mainz besteht schon seit Jahrzehnten nicht mehr, es ist nicht zu er— lennen, warum der Militärbeamte dieser Garnisonen ein Wahlrecht baben, soll, das seinen preußischen Berufsgenossen in anderen außer— preußischen Garnisonen ebenso versagt ist, wie den zahlreichen preußi⸗ chen Beamten anderer Verwaltungen, wie z. B. der Eisenbahn, die außerhalb Preußens hren dienstlichen Wohnsitz haben. Es scheint daber angebracht, diese Erinnerung an die aste Bundesverfaffung nunmehr zu beseitigen. .
Zu § X.
Ziffer J und 2 regeln die Gründe des Ausschlusses wegen man⸗ gelnder Selbständigkeit. Sie schließen sich an die Auslegung des § 8 er Verordnung vom 30. Mai 1849 in der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 19. Dezember 1848 (Minist. Bl. für die ge— amte innere Verwaltung S. 3581 flg) und in dem Runderlasse des Ministers des Innern vom 20. Dezember 1848 (4. a. O. S. 363 fig)
GS yea we n 475 . n we n e Pst gad; ö ö ; an. Danach darf wegen mangelnder Selbständigkeit niemand von der
daß er sich znr Jeik Ter Wahl nickt in der Lag befindet, über seint Poarsen und fötr sein Gigentum u verfügen. . .
Ziffer z wiederholt vin Vorschrift nn z 4 gr. 4 des eic. Strafgesetzhnchs, wonach die Aberkennung ber bärgerfichen 6 rechte die Unfähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit in
öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder andere politischt Rechte auszuüben, bewirkt.
Dieser Ausschlußgrund ist in Ziffer 4 ausgedehnt auf Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht besitzen. Wer durch Richterspruch für unfähig erklärt worden ist, dem Staate als Beamter zu dienen, ist folgerichtig auch nicht fähig, dem Staate ein brauchbares Werturteil über die Gestaltung des öffentlichen Lebens zu geben. Es sind dies nach § 31 Ziffer 1 des Reichs-Strafgesetz⸗ buchs dauernd alle mit Zuchthaus vorbestraften Personen, zeitweilig für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren nach 5 Z5 diejenigen, denen diese Fähigkeit neben einer Gefängnisstrafe aberkannt ist, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, sowie Beamte in den Fällen der 85 128 Abs. 2, 129 Abs. 2, 358, sofern auf die Unfähigkeit besonders erkannt ist. .
Auch Ziffer 5 enthält eine Neuerung. Die Zulässigkein der Polizei- aufsicht kann nach dem Reichs⸗-Strafgesetzbuche bei bestimmten schweren Verletzungen der Rechtsordnung durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden. Die Verhängung der Aufsicht soll nach 5 2 der Instruktion des Ministers des Innern zur Ausführung der S5 38. 39 des Reichs— Strafgesetzbuches vom 30. Juni 19060 (Ministerialblatt für die ge⸗ samte innere Verwaltung Seite 212 flg.) nur stattfinden, wenn be⸗ gründete Besorgnis Pesteht, daß der Verurteilte die wiedererlangte Fwei⸗ heit in gemeingefährlicher Weise mißbrauchen werde. Es erscheint nicht angebracht, derartige Persönlichkeiten zur Ausübung des vornehm— sten staatsbürgerlichen Rechtes zuzulassen. .
Als Armenunterstützungen im Sinne pon Ziffer 6 gelten, wie bisher, Unterstützungen, die dem Wahlberechtigten oder seinen unter⸗ haltungsberechtigten Angehörigen zur Erhaltung von Leben und Gesund— heit aus öffentlichen Mitteln auf Grund der gesctzlichen Pflicht zur Armenpflege gewährt werden (88 2649. des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870 —. Bundesgesetzblatt S. 360 flg. — § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1671 — Gesetzsamml. S. 1355 —. Die Ausnahmen unter Buchstabe a und b entsprechen dem wiederholt geäußerten / Wunsche deg Abgeordneten⸗ hauses auf Aufnahme der in dem Reichsgesetze vom 15. März 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 319) enthaltenen Bestimmungen. Dieses Gesetz enthält unter Ziffer 3 bis 5H. noch weitere Ausnahmen für Unterstützun⸗ gen zum Zwecke der Jugendfürsorge der Erziehung oder der Aus— bildung für einen Beruf, für Unterstützungen, die in der Form verein— zelter Leistungen zur Hebung einer augenblickhfichen Notlage gewährt sind und für solche, die erstattet sind. Ziffer 3 hat aber für ö keine praktische Bedeutung, weil nach 5 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Unterstützungsmohnsitzgesetze Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erzdöehung oder der Ausbildung für einen Beruf nicht zu den Aufgaben der Armenpflege gehören, wie in der Recht⸗ sprechung des Bundesamtes für das Heimatwesen ständig anerkannt worden ist. Ebenso ist die Aufnahme der Vorschriften in Ziffer 4 und 5, die von Unterstützungen handeln, die in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, sowie von solchen, die erstattet sind, deshalb entbehrlich, weil der Ent— wurf nur denjenigen vom Wahlrechte ausschließt, der bei Beginn der Auslegung der Wählerliste eine laufende Armenunterstützung empfängt. § 3 Ziffer 3 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 145) schließt dagegen auch solche Personen von der Berechtigung zum Wählen aus, die im letzten der Wahl vorher⸗ gegangenen Jahre eine Armenunterstützung bezogen haben. Es kann daher auch auf Aufnahme dieser Vorschrift verzichtet werden.
§ 3 bringt den Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes zum Ausdruck.
ß rechtfertigt sich aus wahltechnischen Gründen. Nach dem bis herigen Rechte war der Zeitpunkt der Wahl, nicht derjenige der Listen—⸗ aufstellung der entscheidende (Verfügung bes Ministers des Innern vom 9. September 1903, betreffend die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ministerialllatt für die gesamte innere Ver⸗ waltung Seite 189).
Es erscheint nicht weckmäßig, die Verhältnisse an einem in der Zukunft liegenden Sꝑichtag, die insbesondere hinsichtlich der Ausschluß⸗ gründe des S 2 vielfach noch nicht mit Sicherheit zu übersehen sind, zur Grundlage der Wahlberechtigung zu machen.
Zu § 5.
Im Gegensatze zu dem Urwahlbezirke, der seit der Einführung der Bezirksdrittelung für das Maß des Wahlrechts des einzelnen Wählers von entscheidender Bedeutung ist, ist die Zugehörigleit zu einem bestimmten Stimmbezirke für den politischen Genf des Wählers gleichgültig. Es erscheint daher auch entbehrlich, die Zuständigkeit der Behörden zur Abgrenzung der Stimmbezirke im Gesetze zu regeln, wie dies in 55 5 und 6 der Wahlverordnung von 1849 geschehen ist. Dies kann vielmehr der Wahlordnung (S 23) vor⸗ behalten bleiben. Der Paragraph stimmt inhaltlich mit 86 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichstag und 5 7 des Reglements zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 18750 (Bundesgesetzbl. S. 275) überein. Nur die Vorschrift des Reglements, daß kein Stimmbezirk mehr als 3500 Seelen enthalten darf, ist nicht über—⸗ nommen. Es genügt, wenn die nötigen Anweisungen in der Wahl—
ordnung gegeben werden. Zu FS§Fz 65 und 7.
Die §S§ 6 und 7 handeln von der Aufstellung, Auslegung und
Berichtigung der Wählerliste,
In die Wählerliste müssen bei dem Namen jedes Wählers die für die Feststellung der Wahlberechtigung erheblichen Angaben auf— genommen werden. Die erforderlichen näheren Anordnungen hierüber werden in der Wahlordnung G 23 und im Wege der Anweisung der Behörden zu treffen sein. Das Recht der Einsichtnahme ist grund sätzlich jedem volljährigen Preußen eingeräumt. Eine Beschränkung des Rechtes auf die Wähler im allgemeinen würde u. a. Personen unter 25 Jahren, sowie solche, die das Erfordernis des einjährigen Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des dreijährigen Besitzes der Staatsangehörigkeit nicht erfüllen, ausschließen. Hierzu liegt ein sachliches Bedürfnis nicht vor.
Anderseits liegt keine Notwendigkeit vor, das Recht der Ein— sichtnahme jedermann zu gewähren, wie dies 8 Abs. 2 des Wahl— ebe für den Reichstag und 5 2 des Wahlreglements vorschreiben. Beispielsweise kann die Einsicht durch Kinder zu Unzuträglichkeiten führen. Es genügt, daß der Kreis der zur gin ih! Berechtigten so weit gezogen ist, daß die Möglichkeit, sich über den Inhalt der Listen zu unterrichten, ohne Schwierigkeiten gegeben ist.
Die Einspruchsfrist jst gemäß einem bei der Beratung der Vor— lage von 1910 gefaßten Beschlusse des Abgeordnetenhauses auf zehn e, ö worden. Die Frist beginnt mit der Listenauslegung zu laufen.
Dagegen empfiehlt es sich, um Verzögerungen des Listen abschlusses zu vermeiden, eine möglichst kurze Frist zur Anrufung der höheren Instanz mit Beschwerden gegen die auf Einsprüche ergehen den Bescheide festzusetzen. Der Entwurf bemißt diese Frist auf drei Tage nach Behändigung des Einspruchsbescheides.
Ueber CEinsprüche gegen die Wählerliste entschied bisher auf dem Lande der Landrat, in den Städten die Gemeindeverwaltungsbehörde. Es liegt in der Richtung einer verständigen Dezentralisgtion, die erste Entscheidung auf die Einsprüche, bei der es sich vielfach nur um die Berichtigung alsbald erkennbarer Versehen und Irrtümer oder um die nachträgliche Berücksichtigung vorher unbekannter Tatsachen handelt, die nicht schwer nachzuweisen und festzustellen sind, durchweg in die Hand der Gemeindeverwaltungsbehörden zu legen. Die aus—⸗ nahmslose Anrufung des Landrats auf dem Lande brachte nur un— nötige Umwege un schädliche Verzögerungen mit sich. Die Entschei⸗ dung auf Beschwerden gegenüber den Einspruchsbescheiden wird folge— recht in Landkreisen dem Landrate als dem untersten staatlichen Sr— gane für die Ausführung der Wahlen zuzuweisen und nur für Stadt— kreist dem Regierungspräsidenten vorzubehalten sein.
Während in der Regel die Wählerliste für den ganzen Gemeindebezirk aufzustellen ist, muß für Gemeinden ie in Mehrere Stimmbezirk eingeteilt sind, zur Grleichterung dar. Cisteneinßcht, die Wählerlift? nach den gnzelmn Stimm— bezirken angefertigt werden, wie, dies auch in §5 1 Abs. 2 des Reglements für die Reichstagswahlen vorgesehen ist.
u § 8.
Die Bestimmung mill 9 wiede rhckte Aufstellung der Liste innerhalb eines kurzen Zeitraumes vermelden. ie entspricht 8. S 8 Abs. 8 des Wahlgesetzes für den Reichs tag. .
s 9 bingt bie Einführung der direkten Wahl.
Die Gestimmungen übeg das hassibe Wahlrecht in 8 10 schlirßen sich sinngemäéß an § eh den Wahloibnung vom 30. Mai 1849 an doch wind auch hier wie beim aktiven Wahlzecht die dreijährige Shas angehörigkeit gefordert. Te Grürke für zen Ausschluß dom aki den Wahl rechte geüten aach für die Wählbarkeit. ,
H. 11 entspricht im zwesentlichen dem Ss l7 umd 19 der Wahl. k 1849, 5 12 den S5 26, 16 Abs. E a. a. O., F öem § 20 a. a. O. .
F 14 bringt die Einführung der geheimen Wahl. Die näheren Bestümmungen zur Sichevung det Wahle heimnisses werden in der zu erllassenden Wahlordnung 5 23) en sprechend den für die Roschs. tagswahlen pri tenden Vorschriften getroffen weiden. Satz ? entspricht dem §z i Abs. 2. sdes NRenkements für die Reichstagswahlen. 6.
5§ 15 regelt die Abstimmung in den nig Wahlbezirken, in denen mehr als ein Abgeordneter zu wählen ist. Es handeltsich hierbei nur um eine Ritliche Vereinigung mehrerer, im übrigen völlig sellbständiger Wahl- gänge. Die Neststellung des Wahlengebnisses erfolgt für jede Steile besonders (5 19). Dies kann allenksings dazu führen, duß Stimmen die nicht für die richtige Stelle abgegeben sind, alls zersplsttert un“ wirksam weiden. Indessen wind anzunehmen sein, daß die Wähler in der Negel sich bei Abgabe ihrer Stsmmen gedruckter Stimmzettel be— käenen wenden, die die Bewerber in der richtigen Reühenfolge auf— führen, ard daß sie Aenderungen in ber Reihenfollge nicht vornehmen werden. Eine „Heillegung der Wahll in drei getrennte Wahlakte würde die Zet der Wähler ungebährlich in Ansprust nehmen umd die Wahl betchlitzung abschwächen. Ein Aufstellen mehrerer Urnen neben- Kinanber zwünde eine noch größere Quelle von Irrtümern für die Wähler bülden. Das vorgeschllagne Verfahren ompfiehlt sich auch aus tem Grunde, well es den bisherigem Vorschriften entspücht (8 27 Ziffer 1 letzter Satz des Reglements über die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten, Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1997 S. 2 fl9g.). .
5 16 gewährt jedem Wahlberechtigten den Zutritt, wobei nur die Wahlbenechtigumjgz ls sollche, nicht die im Wahlbezirke, gefordert wird Ob der Wahlporstand auch Nichtwéählern den Zutwü ft gestattet ist seinem Ermessen iscenlassen. Dig Vonschwift on Satz 2 Fes Absatzes sschliesßt sich an 8 22 Abf. 1 der Wahlberordnung von 1849 an.
Abs. . 2 sichert die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während ber Wahlhendllung. Die Vonschwift des letzten Satzes ver—= hindert, daß rin Wahlherechtzigter, der aus dem Wahllokale verwiesen wind, cwider sesinen Willen an der Ausübung seines Wahlrechts ver— hindert wird.
§z 17 Abs. 1 lehnt sich an S E2 Abs. E der Wahl erordnumg von 1849, sowie an § 19 Ziffer 7 des Reglements für die Reichs tags— wahllen an. Abs. 2 entspaicht im wessenttlichen den S5 16 Abf. 3, 31 Ziffer L' Satz 3 des preußfschen Wahlneglements.
ö. Zu 5 18.
Zur SErmittesuing des,. Wahlengebnisses wird Lem Wahlkommissa ein aus Wählsern gu bildender Wahl— Ausschuß bésgegeben, der innerhalb! einer Woche nach dem Wahltermine gzufammentreten muß. Nach dim Vorgange im 8 zt des Reglements für die Reichstagswahlen ist bestimmt, daß die Mitglieder des Wahlausschusses Wähler sein müssen und daß sie ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden dürfen. Zu den Ver— . des Ausschusses in dem Ermittlungstermin ö ein Schrift⸗
mne Stimmrecht zuzuziehen, der gleichfalls Wähler sein muß, f ie Ermittlungsverhandlung ist allen sind
führer o eg r rr sein agg ö Wahlberechtigten zugänglich. Ort und Zeit ihrer Vornahme öffentlich bekannt zu machen. ö. .
. ; Zu 8 19.
Die Bestimmung beläßt es hinsichtlich der Stimmenmehrheit und der engeren Wahl bei dem bestehenden Rechtszustande — F 36 der ö von 1849, 8 28 des preußischen Wahlreglements — mit denen auch 5 12 des Wahlgesetzes für den Reichstag übereinstimmt.
ö Zu 8 20. 51 den § 2 ist die bisher nur in 8 30 Abs. 2 des preußischen Wahlreglements enthaltene Vorschrift aufgenommen, daß die Richt— abgabe einer Erklärung von . des gewählten Kandidaten guf, die , . über seine Wahl als Ablehnung gilt. Im übrigen entspricht die Vorschrift dem 5 31 der Wahlderordnung von 1849.
ö des Entwurfs gibt mit den durch die Beseitigung der indirek— ten Wahl bedingten Fassungsänderungen den 8 31 a der Wahlver— ordnung (Art. II des ,,, 28. Juni 1906 — Gesetzsamml. S. 318 — wieder. Die Pflicht zur Uebernahme eines Amtes im Wahlausschusse kann unbedenklich auf die Wähler des Wohnsitzes be⸗ schränkt werden. Im übrigen ist der 8 31a sachlich insofern geändert worden, als die in ihm zugelassene weitere Beschwerde an den Ober⸗ , gegen die vom Regierungspräsidenten aufrecht erhaltenen
n ge gf e g, der Landräte und. Bürgermeister in Zukunft ortfallen soll. Die Entscheidungen der Oberpräsiden ten werden im wesentlichen nur nach den Berichten der 3 getroffen werden können, die in der Lage sind, diese verhältnismäßig einfachen Fragen sachgemäß zu entscheiden. Die Möglichkeit der Abänderung endgültiger Entscheidungen der Regierungsprästdenten bei wesenklichen Irrtümern und Fehlgriffen im Wege der , . bleibt unberührt.
22 regelt die Kostentragun infolge der Einführung der direkten
Wahl im . an die Vorschriften in 5 16 des Wahlgesetzes für den Reichstag. uch nach dem bisherigen Rechtszustande liegen die Kosten der Urwahlen mit Ausnahme derjenigen für die Druckformu— lare der Wahlprotokolle den Gemeinden, die Kosten der Abgeordneten wahlen dem Staate ob,
„z 23 weist den Erlaß aller näheren Bestimmungen zur Aus— führung des Gesetzes und zur Durchführung der Wahlen der an die Stelle deg bisherigen „Wahlreglements“ tretenden, vom Staatsmini— sterium u erlassenden Wahlordnung“ zu. Säe wird, wie bisher, eine eingehende Belehrung der wahlausführenden Behörden über die richtige Anwendung des Gesetzes enthalten.
3 des Entwuifs tritt an die Stelle des bisherigen Artikels 6h der Verfassungsurkunde. Die Wahlbezirke sollen, wie bisher, aus einem oder mehreren Stadt- oder Landkreisen bestehen. Artikel 59 erwähnt daneben noch die größeren Städte, doch kann diese Vorschrift in Fortfall konmen. Städte, die nicht für sich einen Kreisverband bilden, kommen zurzeit für die Abgrenzung der Wahlbezirke nicht in Frage, guch, für die Zukunft liegt kein. Bedürfnis vor, (ine olche Möglichkeit offenzuhalten. Die weitere Bestimmung, daß größere Kreise in mehrere Wahlbezirke geteilt werden können, findet sich bisher in der Verfassung nicht. Sachlich enthält die Ergänzung jedoch nichts Neues, sie dient lediglich der Klarstellung der Rechtes= lage. Berlin ist bereits 1349 in mehrere Wahlbezirke zerlegt worden.
Die bisherige Abgrenzung der Wahlbezirke und ki Verteilung der Ahgeordneten auf diese soll grundfäßlich beihehalten werden. Die Einteilung der Wahlbezirke beruht in den alten Provinzen im wesent;, lichen noch auf., der Grundlage des Gefetzes vom 27. Juni 1860. Es When jedoch die fehr erhebkigzen. Verschießungen, die in, den letzten Jahrjehnten innerhash der. Bebölkerung stattgefunden haben, teil= weise bereits einen Ausgleich im Wege der Gefetzgebung gefunden Gesetz vom 28. Juni 1506, Geseßfamml. S. II5)J. Die noch He⸗ stehenben Ungleichheiten sind, nicht fo erheblich, daß es zu ihrer Be- seitigung einer völligen Neueinteilung der Wahlbezrke bedürfte, einer solchen stehen guch ernste grundsätzliche Bedenken entgegen. Die Wahlen, zum Ahgeordnelenhaufe bilden den Mittelpunkt des poljt— en Lebens in Preußen. Daher hat sich auch die Srganisation der Parteien, in der Regel im Anfchlusse an den räumlichen Umfang der Wahlbezirke vollzogen. Sie bisgen das Feld, auf dem sich sest mehreren Fenerationen die politischen Kämpfe abspielen, innerhg Elen vielfache enge Beziehungen, auch i , und wirtschef
er Art, wischen allen im Fffentlicken eben tätigen Personen Wr ne meinsame rtretung ihrer Interesten durch diese fen
fühl der pelitischen und wirtschaftli it en tstehen lasfen
hen , , hat vielfach sebst. in benjenigen Hahlbezirken das Ger en eg nh.
Zomurf der ; Cmwagunge
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leiten o daß in den einze schwankt, . n, n. en C und der Stärke ihrer Vertretung sich im Rahmen der bisherigen Ein⸗
illi der
maßgebend Abgeordneten
. Va
zinwohner e n, een 90 666 vi otz. ĩ Ve sezß Krieges mit Sicherheit anzunehmen, daß in absehbarer Zeit der Furchschnitt die Zahl 190,000 erreichen oder ihr doch nahe kommen rid. Ein Wahlbezirk, bei dem auf den Vertreter erheblich mehr als bas Doppelte des Durchschnitts an Einwohnern entfällt, wird als riormbedürftig ö. für denjenigen gelten, der geneigt ist, den Maß— tab der Bevölkerung nicht als den allein ausschlaggebenden anzu— ehen. ö. ö ö. 6. än In der Anlage zu Ziffer 2 des A sind die hiernach veformbedürf⸗ tigen 12 Wahlbezirke aufgeführt. ;
pöͤlerunge verhaltnisse dieser Bezirke.
nsch wacksender Bevöl kerung meiden, sieht Zi sätzliche Neuerung vor. In Zukunft soll sich die Zahl der Abgeord— nelenstellen kraft Gesetzes vermehren, sobald die Zahl der auf eine Stelle entfallenden (ginwohner mehr als 250 005 beträgt. Termehrung tritt bei der Kester allgemeinen Wahl ohne weiteres ein,
schw
dem
un 7. YH und den Kreisgrenzen des d d . r Etadtkreises Oberhausen entstanden ist. Dieses Gesetz vereinigte Teile kz Landkreises Effen mit den Stadtkreifen Essen und Oberhausen, es wurde jedoch durch 5 a. a. ; nung für die Rheinprobinz vom 30. Mai 1887 (Gesetzsamml. S 209) . . Abänderung der Syrgnzen der Wahlbezirke Düssel⸗ dorf
Ilseldorf 14 . Land) . ählte vor der ö — .. um 124 900 auf 4465 0h0 vermehrte, Der Landkreis fen, der bel ler Vollszählung von 1910 bereits 277 0909 Einwohner hatte, sank auf 4. II0 000, der Stadtkreis Qberhausen stieg von 97 000 auf
bei Aufrechterhal tun de . mi ler Wahlbezirk Düsseldorf 14 an sich zu denjenigen gehören, die einen deiteren Abgeordneten erhalten müßten. Düsseldorf 13 muß in jedem zalle einen weiteren Abgeordneten erhalten, hier erhielte bam eine praktische Bedeutung, wenn es sich später um die Zulegung einer dritten Abgeordnetenstelle handeln würde. Düsseldorf 5 (Duis⸗ bur-⸗Qberhausen) mit 319 000 bzw. gleichfalls in beiden Fällen einen weiteren Abgeordneten, ö lung des Gesetzes von 1915 war angezeigt, um eine starke Ueberwöl ke= ung des Wahlbezirks Düsseldorf 13 zu verhindern. ͤ ist mit der . Neuregelung des Art. 69 der Vexfassungs⸗ ürkunde sowie aller Abgeordnetenstellen mit mehr als 250 000 Ein⸗ rohnern hinfällig geworden. zer je
die Uebereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Vorschriften her⸗ sistellen. Diese erfokgt mit der Aufhebung des 8 5 des Gesetzes von hls auf Grund der damit wirksam werdenden allgemeinen Vorschrift in 53 Abs. 3 der rheinischen Kreisordnung. Hiermit scheider Düssel⸗ dorf 14 aus der Zahl der zu berüchsichtigenden Bezirke aus.
ung der Sitze ist eine mäßige. die auf die Erledigung der Geschäfte des hunses keinen erschwerenden Einfluß haben wird. Auch in absehh ulunft wird auf Grund der Vorschrift in. Ziffer 3 eine übermäßige Vermehrung der Abgeordnefenstellen nicht eintreten. Nach der Volks⸗ sihlung von 1910 gab es nur 10 , . in denen auf eine Abge⸗ . a,, . ö
ett bormmnehmemden Reform noch zwei weite re 3 otödam 1I) treten. Diese 12 Bezirke kommen also in absehbarer ĩ
kcher Beziehung eine andere Rechtsstellung einnimmt, sobald ihre nwohnerzahl 10 000 übersteigt.
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, e. vorgesehene endgültige Bar e e el ö, 74 Abf. j der e m f süink⸗ durch das Gesetz
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henrke. Die 86 der Mitglieder i Fall war, in Pie Verfassung aufgenommen. worden, hicend, wenn eine Veränderung hierin, abgesehen won dem Falle der Iffer 3, im Wege des Gefetzes geschieht.
Art. Il5 der W, nnr renl., genossen haben.
sü; 3 Ummungen betroffen:
— ; 5. s
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Jetzt werden. Garschtiften des Entwurfs an ungzartikel treten, sichert dem neuen Gese 5 begfassungs rechtlichen Vorschriften, den bis
un der Wahlbezirke, wie
lich nur in lockerem Zusammenhan ö. in den Jahrzehnten ihres Be keen e. erreißung in weiten Kreisen
Lö
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* 1
ägungen führen dazu, unter grundsätzlicher Beibehaltung en Wahlbezirke nur eine Beseitigung offenbarer Unbillig— zunehmen. Die Möglichkeit hierzu gewährt der Umstand, Preußen nach geltendem Rechte die Zahl der Abgeordneten in zelnen Bezirken zwischen einem und mehreren Vertretern so daß ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der Einwohner
Wahlbezirke beseitigen läßt, ö
den Vorschlägen des Entwurfs ist der Grundsatz gewesen, daß in, keinem Wahlbezirke auf einen mehr als 250 000 Einwohner fallen dürfen. die Bevölkerung am 1. Dezember 1910 49165219 betragen hat, so entfielen auf jeden der 443 Einwohner. Es ist trotz der schweren Verluste
Bei
Die beiliegende Uebersicht enthält nähere Angaben über die Be⸗
Um für die Folge eine Benachteiligung von Wahlbezirken mit f vermeiden, sieht Ziffer 3 eine grund—⸗
Diese
enau in der gleichen Weise, wie beispielsweise eine Stadt nach ge ge über die allgemeine Landesberwaltung ipso jure in mehr⸗
In * Jist eine Unstimmigkeit beseitigt, die durch das , ärz 1915 (Gesetzsaamml. S. M) zwischen den Wahlbezirks ̃ Land⸗ und Stadtkreises Essen und des
O. die nach 8 3 Abs. 3 der Kreisord⸗
Duisburg, Oberhausen), Düssel dorf 13 (Essen Stadt) und Der Stadtkreis Essen
mgemeindung rund 322 900 Cinwohner, deren Zahl
auf 102 000. der Sondervorschrift des 5 5 würde mithin
5 erst
324 000 Einwohnern erhält Die Rege⸗
Dieser Grund
Es ist daher der Zeitpunkt gekommen,
Die Zahl der Abgeordneten steigt hiermit auf 455. Die Vermeh⸗
in absehbarer
amen, zu denen infolge der Bezirke (Düsseldorf 13
ür die Vermehrung allein in Frage, . Nach dem letzten 6c des 5 1 eine Aenderung in der Ab⸗ bisher, durch Gesetz erfolgen. Das „gilt hinsichtlich der Verteilung der Abgeordneten auf die Wahl⸗
s nicht, wie dies nach Art. 69 der es erscheint aus⸗
und Art. 115 der Art. 115 der die Artikel 69,
Zu 8 25. Das neue Gesetz ist das . i 72 Abs. 2
assungsurkunde tritt mithin außer Kraft, währen in wesentlichen Punkten geandert und formell im ganzen Täe Bestimmung des § 2, daß die vorhergehenden
4 Slelle der aufgehobenen Ver⸗ den besonderen Schutz ssher die Verordnung vom ai 1819 und ihre Abänderungs- und Ergänzungsgesetze nach
Durch die Vorschrift des letzen Satzes sind die folgenden Be⸗ Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abge— ordneten . zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 Gesetz⸗ amml. 8 2065, . . 2. Nierimisti 8 e eff für die Wahlen zur zweiten ammer in ben Fürstentümern Hohenzollern vom 30. April 1851 (Gesetzsamml. S. 216,
30. Mai 1849 für die Wahlen zum Hause der h. neten in den durch die Gesetzs vom 20. September und 24. Dezem⸗ ber 18665 mit der greif, en Monarchie vereinigten Landes⸗ teilen, vom 11. März 1359 (Gesetzlamml. S. 481),
10 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der sel land mit ber Preutzischea Manarhle, vom 18. Fchruat Gee e s.
3. ech betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom
um Hause
Gesetz, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen
anden, vom 2. Ju ; Hesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften Verfahren bei den dom 28. Juni 19665 , Art. I Iffer 5 des Ge , , vom 26. M S9 des Gesetzes, betreffend die Bereitste zu, Diensteinkommensverbesserungen, (Gesetzsamml. S. 85). F 26 regelt den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes, welches bei den nächsten allgemeinen Wahlen zum Hause der Abgeord— neten zuerst in Kraft treten soll.
der Abgeordneten in den Hohenzollernschen li 1900 (Gesetzsamml. S. 1 5 er das
Wahlen zum 6 dor Abgenrdneten,
3189), etzes, betreffend 9 Abänderung des — und des Ergän dr, . ai 1909 (Gesetzsamml. S. . . ung von Mitteln M
vom ai 1909
Wahlkreis
; i ei auf einen bei einer
Vermehrnng Abgeord⸗ auf zwei
neten Abgeordnete Einwohner
Be ⸗ völkerung
neten
Essen Stadt!) 2) Potsdam 11
Neukölln 3) Oppeln 11
burg
hausen!) 5) Arnsberg 160 Bochum ⸗Herne 6) Arnsberg 11 Gelsenkirchen
7) Potsdam 10 Charlottenburg
dorf,
Storkow
Cöln Stadt?)
Dinslaken, born
Neumünster
Entwurfs.
1) Düsseldorf 13 Berlin⸗Schöneberg,
Kattowitz ⸗Hinden⸗
4 Düsseldorf 5. Duis burg⸗Ober⸗
8s) Potsdam 9 . Teltow⸗Wilmerß⸗ Beeskow⸗
8) Göln !..
10 Düsseldorf 15. Mülheim a.. Ruhr, Ham⸗
11) Schleswig 14 . Kiel ⸗Bordegholm,
le) Dppeln .. Tarnowitz⸗Beuthen
) unter Berücksichtigung der Vorschrift in 5 24 Ziff. 1 des
2) einschließlich der durch das Gesetz vom 10. Juni 1914 (Gesetzsamml. S. 3) eingemeindeten Teile.
3 einer Anlage wird folgendes Verzeichnis derjenigen Wahlbezirke gegeben, in denen eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten erfolgen soll:
446 000 446 000 223 000
1000 10 000 2065 000
376 000 376 000 188 000
324 000 162 000
. 314000 314 000 157 000
. 313 000 313 000 156 000
. 306 000 306 000 1653 000
299 000 Vermehrung auf 3 Abge⸗ ordnete
199 000
Vermehrung auf 3 Abge⸗ ordnete
193 000
146 000
. 598 000
ö 297 000
287 000 237 000 143 000
274 000 274 000 137 000
fd. Nr.
—
. ö
Bezeichnung
Anzahl der zu wählenden
Wahlbezirke Abgeordneten
Bestandteile J 4
Schleswig
Göln Nr.
die Zusamm
Das
betreffend . des Waßhlverfahrent vom
26. Hin 18953 (Geseßsamml, S. 103)
Lönige nach Ma
Potsdam Nr. 9 rei Potsdam Nr. 10 . Potsdam Nr. 11 ö Oppeln Nr. 5 Oppeln Nr. 11 f
Arnsberg Nr. 10 Arnsberg Nr. 11
Düsseldorf Nr. 5 .
Düsseldorf Nr. 13 ' Düsseldorf Nr. 15
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend
folgenben Mortlaut 21 rrenhaus bestehl aug Mitgliedern, welche von dem
Teltow
Beetkow⸗Storkow
Stadt Wilmersdorf
Charlottenburg
Schöneberg „Neukölln
Kreit Tarnowit Beuthen
Kattowitz
Hindenburg
Nr. 14 Bordesholm
Stadt Kiel Neumünster
Kreis Bochum
Stadt Bochum Herne
Kreis Gelsenkirchen
Stadt Gelsenkirchen
1 Göln
Duisburg
Oberhausen
Essen
Kreis Dinslaken Mülheim a. d. Ruhr
Stadt Hamborn
zusammen
(Mehr 12.)
ensetzung des Herrenhauseg, hat
8 2. . Mitglieder des Herrenhauses auf Lebenszeit sind Hhie⸗ jenigen rn des Königlichen Hauses und des Fürstlichen , von ,, die nach erreichter Volljährigkeit von dem Könige berufen werden.
2. . Auf Grund von Präsentation (68 8, 17) werden auf Lebenszeit in das Herrenhaus berufen sechzig Personen aus der Zahl der nach der Verorbnung wegen Bildung der Ersten
Kammer vom 12. Oktober 1854 zu erblichen Mitgliedern Be—
rufenen, und zwar: ; . I) zehn Mitglieder als Vertreter der vormaligen reichs⸗ ständischen Häuser (32 Abs. 1 Ziffer Z der Verordnung),
2) vierundzwanzig Mitglieder als Vertreter der Fürßsten, Grafen und Herren (5 2 Abs. 1 Ziffer 3 der Ver— ordnung), — .
3) sechsundzwanzig Mitglieder als Vertreter der nach 5 2 Schlußabsatz der Verordnung mit erblicher Berechtigung dem Herrenhause angehörenden Personen und der nach Fs 4 Ziffer 3 der Verordnung mit dem Präsentations— rechte begnadigten Geschlechter.
5 4 ö. Auf Grund von Präsentation (65 9 bis 11, 17, 19, 22) werden ferner in das Herrenhaus berufen: . I) sechsunddreißig Bürgermeister größerer Städte für die auer der Amtszeit, . .
2) sechsunddreißig Besitzer solcher ländlichen Grundstücke, die einen Umfang von mindestens einhundert Hektar haben und die sich zur Zeit der Präsentation bereits fünfzig Jahre im Besitze einer und derselben Familie befinden, für die Dauer der Besitzzeit,
3) sechsunddreißig Leiter großer Unternehmungen der In⸗ dustrie oder des Handels für die Dauer der leitenden Stellungen. .
8 5. . . Auf Grund von Präsentationen werden auf 12 Jahre
das Herrenhaus berufen: . ,
I) zweiundsiebenzig Mitglieder, welche als Vertreter der städtischen und der ländlichen Selbstverwaltung gemäß 38 12 bis 14, 17 präsentiert werden, —
2) drei Mitglieder, welche als Vertreter der Stadt Berlin gemäß 88 15, 17 präsentiert werden,
3) ein Mitglied, welches als Vertreter der Hohenzollern—
Lande gemäß 88 16, 17 präsentiert wird,
I sechsunddreißig Mitglieder welche als Vertreter der
Landwirtschaft gemäß S8 18, 19 präsentiert werden,
) sechsunddreißig Mitglieder, welche als Vertreter von Handel und Industrie gemäß S5 20, 22 präsentiert werden, 6) zwölf Mitglieder, welche als Vertreter des Handwerks
gemäß 88 21, 22 präsentiert werden,
7) sechszehn Mitglieder, welche als Vertreter der Hoch—
. gemäß 88 23, 26 präsentiert werden, ö
8 sechszehn Mitglieder, welche als Vertreter der evangeli⸗
chen und der katholischen Kirche gemäß 88 24 bis 26
präsentiert werden.
5
Ohne Präsentation werden auf Lebenszeit in das Herren⸗ k, berufen einzelne Personen, die das besondere Königliche ertrauen genießen. hre Dall darf einhundertundfünfzig nicht übersteigen. Aus ihnen werden Kronanwälte bestellt. 37 .
Zur Teilnahme an den Pröäsentationen . 88 8 bis 25 sind nur männliche ö. befugt, welche seit min⸗ destens ,,, die preußische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte nicht be⸗ schränkt sind.
88.
Zur Vornahme der Präsentationen nach 5 3 werden be⸗ sondere Präsentationskörper gebildet, die sich aus der Gesamt⸗ heit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betreffen⸗ den Gruppe dem Herrenhause angehörenden Mitglieder zu⸗ sammensetzen. . U .
Das Recht zur Teilnahme an den Präsentationen inner⸗ halb der Präsentationskörper ist von der Vollendung des 25. Lebenssahres abhängig; es vererbt sich nach den bisher für die , gültigen Grundsätzen. Neuverleihun gen inden nicht statt. ö 29* f ö die Präsentation nach 8 3 Ziffer 3 gebildeten Präsentationskörper treten Vertreter der durch ausgebreiteten ö ausgezeichneten und bei dem Inkrafttreten dieses
esetzes mit dem Präsentatiansrechte begnadigten Geschlechter hinzu. Jedes Geschlecht bestellt einen Vertreter nach Maßgabe der von dem Minister des Innern zu erlassenden Vorschriften. 8 9. ur Vornahme der Präsentationen nach S 4 Ziffer 1 wird ein ö gebildet, welcher aus den Bürger— meistern derjenigen Städte besteht, denen nach 3 4 Ziffer 6 der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 ein Präsentationsrecht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen ist oder die nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als fünfzigtausend Einwohner zählen. , werden kann jedes Mitglied des Präsentations⸗ 6
rpers. ö 10.
ur Vornahme der Präsentationen nach 8 4 Ziffer 2 wer⸗ den Präsentationskörper gebildet, die sich für die einzelnen Be⸗ zirke aus der Gesamtheit der , , Grundbesitzer usammensetzen. Die Bildung der Bezirke und die Verteilung 6 Sitze erfolgt durch Königliche Verordnung.
Durch Königliche Verordnung kann auch für einzelne Pro— vinzen die Mindestgröße des zur Teilnahme an der Präsenta⸗ tion berechtigenden Grundbesitzes höher als auf einhundert Hektar festgesetzt werden.
Das Recht zur Teilnahme an den Präsentationen ist von der Vollendung des 25. Lebensjahres abhängig.
5811.
** Vornahme der Präsentationen nach 5 4 Ziffer 3 wer⸗ den Präsentationskörper gebildet, welche aus Vertretern der zur e , . gemeinschaftlicher Interessen gebildeten Ver einigungen der großen Wirtschaftsgruppen bestehen. Die Bil⸗ dung der Präsentationskörper und die Bestimmung der Zahl der von ., zu präsentierenden Mitglieder erfolgt durch Königliche Verordnung. Solange die Präsentationskörper noch nicht bestehen, erfolgt die Berufung ohne Präsentation.
8 12. Die Vertreter dor Gelbstverwaltung (8 5. Ziffer ) werden vor hen Provinztallandtagen . —
leswig⸗Holstein erfolgt die KRräsentation durch den
gabe der d 2 big X berufen werden,.
Previnziallandtag unter Einbeziehung von Abgeordneten de