Zweite Beilage
Rreises Serzogkum Lauenburg Nemiß g T2 Ser mn nl g — 9 6 mn enn die Erste Kammer Preußeng Do ; Xeo , 1 ) w d 265. . ⸗ k, wenn die r Preußens gan 3. 2. ö erdnung für dis Provinz Schleswig Holstein vom 27. Mei . Tie Minister des Innern und der geistlichen und Unter- Auf den altan geseffenen größen Grundbesitz gestützt Ye in, g um Den eh Nei 5nn 1826. vickts-Augelegenhriten sind ermächtigi, für die Ausübung dez Vicklung pat! rrußen won alten Agrarstagte weit ae gefüs Ein⸗ 2 . 4 Wechsel der Jeiten blieb, das Herren baus nicht mehr deF kö —
in der Provinz Heffen⸗ i Vröf . i i schrijten zu er⸗ ble 5 Pravinz Heffan-Neffau treten an die Shall des Vräfensaflone recht [gz 23 bis 23) weilars Dorschrijten ju er ein sellte; ein Spiegelbild kerjenigen Faktoren, auf ber 1 a
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Provinzigllandtages die Kommunallandtager der Ban l 3 1 ü . 1 irks ver⸗ affen. J ind 1 4 ' bände Lassel und Wiesbaden. § 27 , n, ,,, 3. , t Le . . ö ö . — 4 — . ö 1 l 9 i189 ) . 6 . rasentatigngrechts werden auf den Mitglieder des Herrenhauses gemäß 88 3 bis 2sz können hunden, denen in der ien en ng des Jer en m h . an en Abtei ungen gebildet. Zu der städtischen nur solche männlichen Personen werden, welche seit mindestens Rechnung getragen murxe. Vor allem aber kommt in ; (Fortsetzung aus der Ersten Beila e die 6 ; ; 6 n. gehören alle diejenigen. Abgeordneten, welche in drei Jahren die preußische Staaisangehörigkeit besitzen, das neben der Landmintschaft, in der mit der fortschrei tenden Enmic 1 9 a n l m. nen . Die , Dauer der Mitgliebschaft, findet im bdöese enge Eibdeutung beizulegen. Die Präsentza tion wird dem zu Städten. oder in den von dem, Minister des Innern zu be— dreißigste Lebensjahr vollendet haben, in der Ausübung ihrer „hes, kräftigen Wauernstandes dem Sroßgrundbes tz. die er Danchen bedarf es, worauf schon hingewiesen wurde, einer be— Her e fk . ,,, , hene n siaftiselct liter Kernen en n feine Garn gäf; zi. l beine ter , . stimmenden Landgemeinden mit städtijchem Charakter ihren staatsßürgerlichen Rechte nicht beschränkt find, einen Wohnsitz Stellung nicht mehr in vollem Umfange verblieb, fich die Iwhustrie deten Vertretung der Selbstverwaltung in Sladt und Land. De . , . stinsmten. C genf, erfolgt ist, ihr katur. Caher seshsrichtih, Ke anch ie sich tas n nne singsich cal. . haben, zu der ländlichen ger e, diejenigen, welche innerhalb Preußens Vwäaben und nicht im aktiven Dienfle eines e er. , . 36 ö, . ehen Kraft und Ris r . Entfaltung ist mit. Riecht stets als ein besonderer 83 enn, gr keln k i e met es nach de . id ghört, n enn e e lutz e icht an ger . 86 in sonstigen Landgemeinden oder Gutsbezirken ihren Wohnsitz außerder schen Slaates stehen . ᷓ TIhigteit enswictelt h tz Im inzustriellen Unternehmertum it * „ preußischen Staates angesehen worden. Darum ist die Auswahl vorstehenden D n if ere, Berechti n, , , haben. Abgeordnete, welche von der Vertretung eines Land be.. , ,,, , . ; Stand wirtschaftlicher Führer entstanden, der neben dem Grun bert ge, Persönlichkesten, welche die Selbstherwaltung Htehemennseerkhungen oescehen ist bestehenke Merechtigungen und Sitz )n? CGzresgrüntkessti, Kei nen sich, wie Feen ausgeführt i a ; 9 ö , Die Mitgliedschaft endet bei Fortfall einer bieser Vor- einen rechtlich gewährleisteten Platz bennspruch r Qn nnr desit ienigen . inermaltunß im Perren. Ueberligftrungen, guf denen det gegenwärtige Herrenhe us rid in wi, . Vergleichtpumkte mit. d Bürgermesste freifes, in dem sie Grundbestt auf dem platten Lande haben ,,, , n Me Wenhltenn lh, än smrug en darf, Die ihrer. werteten sollfn, ven befonderer Bekeutung e lh den enen, Kerk. ini l samtliche jetzi , 3, . , ihn, alder lt ausschungen ber im Falle bes Veizichth. n gn te , Ben fen I , en ai ,, keel le , . J K . d ltung itie ĩ . r ĩ Vel ge nnen. Der Han erlers ir : 3 Ul . pen. 2 . ö ö 2 ; 4 ; nn g, ; J 1 ET, T Be aufhort. Auf der ET Sete kann angenom⸗ , ee un gh er g n gr aaf r n f ee m e, — ; 5 28. ,,,, . Kamꝛj wirke ibertragen wer . In den Propinzialland tagen hahen sich in folgt werden können, da das 6 — dann noch für lange Jahre men werden, daß der Praäsentierte des ihm durch die Präsentation be⸗ i sfelgfẽ ; in Die Aberkennung der gerlichen Ehrenrechte hat d ,,, r . B werbes in seinirr len Jahrzehnten die Vertreter stäbtischen und ländlichen Gemelnde. wesent lich and erh. ein würde, als die Forde ; Vertrauens so lange ter haft it als ch den Te it bteilung. In Zweifelsfällen entscheidet der Provinzialaus⸗ Trennung bürgerlichen Shrenre te hat die Bedeutung behnuptet. Das ist der Veden, auf dem er, n. ein einträchtiges Zusammenwirken in gleichmämsieer !) esentlich anders zusammengesezt sein würde, als die Forderung der zeugten Vertrauens so lange teil haftig ist, als er den Besitz inne hat, chuß Candegausschuß). dauernde Unfähigkeit zur Folge, Mitglied des Herrenhaufes zRsentlichen Teile ein der neuen Entwicklung Nechnung 1 nn er besonderen örtlichen i ern . 66 . . r fe 3 . . , , , ö. 1 g aus ; . . . ö. ,, . 11 ) ragende ahnung ihrer d hen r ropin⸗ egenwartigen Mitglieder, soweit sie nicht von der im 5 33 Abf.“? velchem Rahmen im übrigen der alte Großgrundbefitz an diefer Stell 9. In der Provinz osen wird die stůdtische Abteilung durch u sein 8 299 der, beruhen muß. , ⸗ , gelen Interessen gewöhnt. Indem die Vertretungen der Provinzial⸗ vorgesehenen , , betroffen oder gie ö 1 hen , . . wird in . i 9 i . die Abgeordneten aus bem Stande der Städte, die ländliche Ab— k jn Darcken ist die Sęlbstverwaltung, in hervorragendem Mar e zu Wahlkörpein fü dag Her rener g etz d ? i ins H ; dem , n, ,, ,n, n, d, , ; he ö ö ; J 8 — I Sell tung. rbor m Ma Erbände z haus werden, wird auch den Gesetze wiederum ins Herrenhaus berufen werden, aus dem Herren⸗ bazu näher erhrtett, Wie dort voracht Möglichkeit MVindest teilung durch die übrigen Abgeordneten gebildet. . Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Herrenhaus durch Sitz detienm gn Persönlichkeiten, welche eine Erste Kammer z ihnn. winzen als solchen in Einfluß auf die Gestaltung der Legislatibe hause' ausschreitenn Um bie Ken ihrn ken, Gefetz zebers entsprechen te , ,, , , ,. ,,, , V . 13 einen von dem Könige bestätigten Beschluß einem Mitgliede (clementen vählen muß. Diese Erkenntnis hatte schon 1851 zu ener räumt, Der Entwurf hält hier an den historischen en . Hufammen setzung, des Hguses zu ermöglichen. herr Ji. mm eg r , n, , ne,, , ntspricht ; ö 3618. . . das Anerkenntnis u: letzter 3 . d Einbeziehung von Städtevertretern in das hberrenhaus geführt. Ib. ingen zwischen der Entstehung konstitutionellen Lebens in? erf ießend ins L e ie ah , mr, ne, ,,,, ,, Die stabe hel ö . lnertenntnis unverletzter Ehrenhaftigteit oder eines der ; d zerr geführt. bet gen zwische tstehung koönstitutionellen Lebens in Preußen erst abschließend ins Leben treten, wenn die zurzeit bestehenden Mit⸗ D J Mitgliedern für jede Provinz und ist i Die städtischen Abteilungen der Provinziallandtage üben Wü des Hauses s eben 4 * er Bedeutung, welche jene grundlegende Einrichtung unfertigen probinzialständischen Einrichtungen fest und b ied ürli Wege f ,,, , das Prasen lar na echt an i en 16 Sch ürde des Hauses entsprechenden Lebentszwandels oder Ver— a ,, 9j ͤ g unseres öffen Rd einstigen nachtun en; sest, um ber gliedschaften auf, natürlichem Wege ihr Ende gefunden shaben, dann 6b ch so gewählt, daß die Gruppen unter angemessener Beschrän⸗ K für die Vertreter der stäbtischen Selbst⸗ Keten versa sl ,, ,, bat, wi it ch n die ,, zi cerrtih brenßisten zärke, Larnenk il te Bft voraneflchilift, cis nc Rnfen Jen, ken genus h sieg menten ls zahlen. hi e . ß u et sdirlgr Vertretung zicht mehr voll gerecht, Auch anf Kate die Provinzen als wirtschaftliche, geistige, vökkisch iel⸗ ĩ as ie gei 31 , 5 , , . cht dieser Vertreter beträgt 38 und wird durch . S8 53. fem Lande hat sich, unter bett Gimmihnung dterdh— . 3. . wesch fich o llsche Er er fe 9 9 , n , 5 , , . . . ö. sisnctet Ersaß, fü, die Stck teperttennng des bisher gen Reechks und Königliche Verordnung auf die einzelnen Provinzen (Bezirks ö ö 3 . die Bill der Ersen & Ti. , , ö Berücsich tin t:: n.. . i r en . si Prob inziallandtage, schlägt der Zustandes abgestellt, auf völlig unhbeftimmte Ser , ele, . . J verbände) verteilt. as Gesetz, betreffend die Bilbung der Ersten Kammer tterrn tung in zigsem, weitern, und modernen Sinne ist d. Murf in der Weise vor, daß auf ihnen stählische und ländliche Ab— uß ein nach dem Recht zusammen , , , ö ö. können Personen, welche in einer stẽdti⸗ vom 7. Mai 1855, 3 ; sweite . Stüße, auf der in e nnz unserer Verfa sunge. 9 slungen gebildet, werden, elbe je gesondert die Vertreter der ö —ᷣ. 96. In 3 ö e r n, Auch füß die Fahl, der. Wertreter, groher WUngrnehmungen ven schen Gemeindeverwaltung ein befoldetes Amt oder ein Ihren⸗ 2) die Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom , J ., muß. [s. , ann,, . 6 k. 3. . sciner Mitglieder muß diesem höheren Gesichtspunkte gegenüber zu , t. g n n, nne e mn n, n g. den . e J . . . chadet der Verär der Zi nsetzung des He md. nich e äf ne angemessene Verteilung au l , n, m, n, ,, ,,. amt aut üben oder mindeftens 18 Jahre ausgeübt haben oder 12. Oltober 41854 vorbehaltlich der Vorschriften der hauses durch Einfügung dieser neuen Elemente wird auch in e, beiden. Arten der Vertretung herbeigeführt sondern 1 wird mi,, tsregi ist sich der Größe O as gen. Nur muß hier die Perteilung nicht nach räumlichen, sondern welche Mitglieder einer städtischen Gemeindevertretung sind 88 . 8, 9, 83 Abs. 2, . ö in weitem Umfange an bewährte vestehende Ginrichtungen n 6 verhindert, daß der Wahlkampf zu Gögenfätzen zwischen gie we fg lr e f fiche , ere f n, . nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen, um so eine Vertrstäng der oder mindestens 12 Jahre gewesen sind. 3) die Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der wenden können. So wird an dem Grundsctz der 6 Le, Rt. und Land beiträgt und in die bieshezüglichen Ver, Slate u bringen haben, sie fieht mit Hedanern . ,,, , n n n,, ir fr 3 Als städtische Gemeindeverwaltungen oder Gemeinde— Vorbehalte wesen Bilbung der Verhände des alten und tums sls fen stegercchtlichen Cntstehungsgsund der Metz etc; ngen. der . tab nzialland tag: vollttsche E Gesschtt. Each, waz mn eaten nig iren gedlen; zahn, aer e nei äh enn ö n , ,, , vertretungen gelten auch die Verwaltungen oder Vertretungen des befestigten Grundbesitzes ö. Land chu ftsbezirke — und festzuhalten sein. Die Königlich. Berufung, die die geschichtlich iber ite hinemntregt Für die besonderen Verhältniffe der Stadt Berlin nicht, daß staatsmännische Einsicht und Vaterlandsliebe sie Ciese unab— nn, . . J un 5 * der nach 5 12 Abf. 4 Satz 3 den Städten gleichgeftellten Lalid= wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der (lieferten Se die hungen wischen Krone und Herrenhaus deutlich zun ine besontere Rehelung er orderlich und vorgesehen. wvendbare ane n als notwendig und eich empfinden lehßt. 1 . . . denden?“ leitenden an, ö. be⸗ gemeinden mit städtischem Charakter Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mit. Ausdruck bringt, wird sich auch künftig der Regel nach auß di Fri. Für zie berufsstündischen Vertretungen, deren Notwendigkeit all ge⸗ Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: J ö 35 glieder des Herrenhauses, vom 10. November 1865 . bon Standes. und Berufgenossen zü stützen Hazen. c. FRancrkannt ist, bieten in Ländwirtschaft, in Handel und? Induftkle durch 8 1 des , . dom 6. MHäai 353 ist angeordnet worden, schränktt wird. i. ö . ö z 2 . ⸗ oll es sichergestellt werden, daß gerade solche Personsichteiten den in Hantwerk die Berufskammern die gegebenen Präsen iations, daß die Grste Kammer Furch Königliche Anordnung gebildet neren .Wenn, der Entwurf, von den „Leitern! der Unternehmungen Die, ländlichen Abteilungen der n,, ,, üben J . . . Herrenhaus angehören, die das bollste Vertragen derjenigen Sine! H 6. . Kirelge ht, buen n b ut Ken mern mn erlag es iht de Fm dakine nicht ur die n eigentlichen, Geschiftefitsrhug das rasent atio sis echt lr big er ett He fen sin ggf § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der nd Berufsktelfe genleßfen, denen eine gefetzlic Vertretüng eh, Lie indes in der Landwirtschaft entsprechend der geschichtlichen Gefetz abgeändert werben kann, und daß bie Crfte Kan mtr ud Mit. berufenen ersönlichkeiten (eschäfts nhaber, TWireltoren, zu vezste hen, verwaltung aus. Verfassungsurkunde vom 51. Janugr 1859 in Änsehung der Herrenhbause Mugedacht ifi. ie Jutellung bön Präsentatigncterdk. nn, und, dellswirtsctaftlichen Bedeutung des grössn Grund, güebern nnn n, ,,,, , , ,, Döie Zahl dieser Vertreter beträgt 38 und wird durch Benennung der Kammern und der Veschlußfähigkeit der Ersten üigungen wird das Ziel im Auge haben müssen, de großen trnnnten bes neben den durch die Vandwirtschaftskammern zu prasentierenden lechtigung oder auf Le enszeit beruft. Die neue Zusfammensetzung des des Unternehmens besitzen (6. B. auch Mitglieder des Aufsichtsrats). Königliche Verordnung auf die einzelnen Provinzen (Bezirk. Kammer vom 35. Mai 1555 wird dahin abgeändert: Gewalten des sffenklichen Lebens, zus der G'sckichte und aus ten hernach. heitere, bon zespnderen. Präsentatisnstörpern zu SHertenheuses solll nicht Königlicher Anbrdhung übertragen, fondern Zu 8 5. verbände) verteilt das Herrenhaus kann feinen Beschluß fassen, wenn nicht Stande der politiscken, wirtschastlichen und geistizen Entwicklung n. Ke Mitglieder, kerüfen werden sollgen, so wird auch den großen im Gesetz selhst geregelt werden, und zwar durch die S5 Ibis 9 des Die nach 8 5 auf Präsen fallon der Selbstverwal tung, der großen Prafenttert d den kö l n bit 8 mindestenz 260 Mitglieder anmefe d s ) ! erkennen und zur Geltung zu bringen. Die , . ist gelöst, wen mrieben in Industrie, andel und Ban gewerbe, welche in den vorliegenden Gesetzes, Empor bestände sowie der Hochschulen und der Kürche gegründeten Mit⸗ äsentiert werden können . we che in der Ver⸗ gl end Rind. es gelingt, die bedeutsamsten Gruppen ern n rn und ie dne n Jahr nehnh en den Weltruf deutscher Arbeit begründet und den Ber Entwurf läßt, wie bereits sie, dargelegt worden ist, glicdschcsten sollen nur 13 Jahre dauern, Was nach Gieser Richtung waltung, der ., e ö sverbände), Kreise, 8 32. noch verbleihenden Unbilligkeiten auf anderem Wege auszugleichen. and zu dem Wohlstande weiten, Kreise gelegt haben, Line besondere die Unterscheidung zwischen den serblich berechtigten Mitgliedern und n ber allgemeinem Vagrün ung für die Vertretung der Se estuerwal⸗ Amtsbezirke, Landbürgermeistereien, Nemter oder Landge— m übrigen treten an die Stelle der Artikel 65, 66, 67 In „Anknüpfung gn daz geschichtlig. Gewcrdene und Benehrr!' üng nicht versägt bseiben können. Als geeignete Präsentͤtions, den auf Lekens'elt kerufenen allen; er stellt en Grundfatz auf, daß tung und der Ermwen sstände gesggt ft, kenn guch für di, Ver nretung meinden ein besolbets Amt ber len Ehr tem * übe ner und 868 der Herfassungsurkunbe vom Fl? Jann ar 65g) unh — one dafür werden die großen berufsständischen Interessendertretungen alle J itglieder individuell vom Könige berufen werden s 1) und Fer Löchschwsten ub ber Kürcke Geltung bean pruchen. Gssischt eine
ndestens e a li . , ne, m, ,, ach h erfährt in on chen? il gliet iche für? di H fach Jeit abr (tete He be ebschaft Icon vor Ao anf mindestens ahre ausgeübt haben ö 4 , z a , 9 igun eltung zu gewähren sein. eben der Aufrechterhaltung dir . ht k . neänäahmen ortlicher und fachlicher unterscheidet im übrigen zwi en. Mitgliedern, welche für die Be⸗ sollche auf Seit abetstellte Mitzgläedschaft schon vor aus won Jah g h oder welche Mitglieder des interimistischen Wahlgefetzes für die ahlen zur Ersten ö Gier , ö. eln, r sicsichten hinausgehend ber Geltendmachung allgemeiner Intereffen rufung präsentiert werden G§ 3 bis 5), und . it-⸗
; n. ö ;. . . rinzen des Hohenzollernfchen Hau iusgeh t solchen, welche ohne Prcä⸗ 12 Fahren, dann soll ber an Stelle des Mucheschichenen Berusene einer ländlichen Gemeindevertretung (Amtsversammlung, Kammer in den Fürstentümern Hohenzollern vom 30. April des Herrenhaufes . fol . ö . beruhen men und bereits bisher auch ohne eine besondere gefetzliche Ünter⸗ sentation vom Könige berufen werden (G8 3, 6). Sie , . . auf volle 12 Jahne werden und nicht etwa nur als Grsatzmann für den Schluß der Mitgliedézeßt des Vorgängers eintreten. Bei
, fa eines Kreistages sind oder 1851 die Vorschriflen der S8 1 bis 29 dieses Gesetzes. Vertretung der bisherigen erblichen Mitglieder ln das neu: vun der Staatsregierung und den Behörden wertvolle Berater ge. PYätglicter sollen teils auf Labenszeit (86 3), teils für die Dauer des ö. minde * gewesen sind. § 33. hinübergeleitet werden. Schon dir Rücksicht auf die Gesamtzahl der Mind. . . ö Amtes, des . oder der leitenden Slellung (8 4, zum zahlen⸗ Abmessung der Zahl ker den éimelmen Gmiwwben im s 5 zugewiesenen ; 8 15. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch künftigen Mitglieder des Herrenhauses laßt eine Einschränkung der Neben diesen Hauptbestandteilen des künftigen Herrenhauses, den mäßig bedeutsamsten Teile , auf die Dauer don 19 Jahren be, Vertreter Fonn se kein an, Maßstab zugrunde gelegt werden. Die
d Die Vertreter der Stadt Berlin (8 5 gift Y werden von Koͤnigliche Verordnung bestimmt. . 9. . berechtigen. Mitglieder gebolen erschelnen. Y Ihr . . ,, . 364 9er . 6 . . 6 ö in so ö . ö den e g ere ber; i te , n n . ,, . ö. re nn daß ; f . ö ö h ö 6. ; ö. ; 346. j 1 in 5 e 3 die ; icht die an. e vorgesehene zahlenmäßig verstärkte und au zollernschen Hauses abgesehen wird, bei denen es ni eststeht, in) ein Durchschnichtssatz von dre Vertretern für jede der zwölf Provinzen
em Magistrate und der Stadtverordnetenver ammlung in ge u dem gleichen Zeitpunkte scheiden die bisherigen Mit⸗ ie le. Cinschran ungni eh. tzasich bon felbst, der Weg, das die gegen setlike Rechtstitel gegründete Vertretung des geistigen und des welcher Anzahl sie dem Herrenhause angehören werden, hefl sich nach eme ron nion no , ist. Die Unterpertel lung der , der
meinschaftli u s ; . ; . ,, 19 9 . , e wärtzg mit dem erblichen Recht auf Sitz und Stimme Ausgestatet . ; . ͤ ; ( — ; Jh, . . inschaftlicher, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters statt lieder des errenhauses aus mit Ausnahme derjenigen, deren eweilig aus ihrer itte die zur fn des . . istlchen Lebens der besten deutschen Eigenart und der überragenden den Bor chlägen des Entwurfs wie folgt zusammensetzen: ö . J ist
findender Sitzung präsentiert. 5 13 Abs. 3 findet Anwendung. PHitgliedschcht 1h auf S 2 Ziffer Z und 3 und Schlu pabsatz i . nn ⸗ hterung, die Wissenschaflen Und Religion für die Bihbtung geh tan ö ö Vent gin 8 d. 5 ; nlich ᷣ ; z lung, issen e — gion für die Bildung 6 ᷣ e , , 8 16. 4 Ziffer 3 der Verordnun wegen Bildung der. . . n r. ö „ eutschen. Nationglgeistes gewonnen haben. chen den ö ig , n n n, , n, ahl der Zu §6.
Der Vertreter ber Hohenzollernschen Lande (86 5 Ii 3) Kammer vom 12 Hltober 1834 gründet. Diese Mitglieder als einen gesenger tz Wihltt.r kuf mmenzufassen, der, ml ren un rersitäte Haben in, ben, letzt. Ighrzehnten, . I. auf bens eit ö. ᷣ itglieder Die aus hesorderem Nertwannm des Königs berufenen Mitglieder wird van dem Kommunalläandtage der Hohenzollernschen Lande gehören dem Herrenhaufe auf Lebenszeit an. Fine Präfentation gleichen Mehle, Rechtzn wie Selbstberwaltungskörper und Fern⸗— . eien gbäöstez, kechtiscer, grrungen scgften sh Vertreter der ghemals Neichsunmittelbaren. .. 5 pollen dem Henren hcufe auff Lebencheit angehörrn. Her ist ane ze niche praͤfentiert. ßzemäß S§ 3, 8 diefes Gesetes finbet erst staͤtt, wenn und berbände auggestatiet, Vertreter auf Grund . Vertrane nn , , Rang , en⸗ b) Vertreter der 3 Grafen und Herren,. . 24 Beschränhung unangebracht, za die bei den räsentationen dafür geltend t nfoweit? die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Gruppen Standesgenossen zu präsentieren hat. Da die dur ausgedehnten 3 fen, . n ,, s konnen ö. Herren hause nicht unver⸗ CJ Nertreter der sonstigen bisher erblich herechtigten gemachten Gesichtspunkte bei den ohne Prästm tation berufenen Mit⸗
ĩ (6 I unter dle für fie festgefetzt l len i amilienbesiz ausgezeschneten Geschlechter, denen as Ftecht ut Sr; en. Waneben enwächst dem Stazte, Cie, Pflicht, den Mächten Mitglieder und der bevorrechteten Geschlechter. . 26 sicbern, nicht in gleicher Weise zutreffen. Die Zahl dieser k, fuͤr bie Aua (8 3) unter die für sie festgesetzte Zahl gesunken ist. a i, , . ö ,, tissösen Lebens Lurch ausrcschende Vertretüng im Herrenhguse 2 die G des Amtes oder des Besitzes Cder d Ritglielbergruppe ist aus den an anderer Stelle hervor
bil ig webe: entation eines Familienmitgliedes verliehen ist, den indibi duell erb⸗ e Mitwirkung am der Gesetzgäbung gfnzu väumen. Där um sollen au die auer m Er de itzes oder der ith lie b drgrunh⸗ Tu e erb ĩ weiter Dieser Gesetzentwurf wird, wie folgt, b ander; berechtigten Besitzern von Familiengülern in gewiffer Hinsicht glei, , e ng nhhhahmmen, Darth solte leiten zen Stellung = . gehobenen Grwägungen heraus fest bemessen, und zwar auf 166; eine 9 / , stehen, it eine Vereinigung der Vertreter diefer präsentalionsberetn. ben beiten f groen chistlichen, Bekenntnisson die führenden k kleinere Zahl würde nicht den nötigen Spielraum gewähren und eine 18. Seit, mehr als sechs Jahrzehnten hat das Herrenhaus in seiner tigten Geschlechter mit den individuell erbberechtigten Familsengut— n e n ,. ö / 3 . , ö ö
ö 1 j 2 . — . Tie Grunksage, auf der die Ciste Kemmer ruhen muß, wird Imbuftrie
. ö e n . ö U) Vertreter großer Unternehmungen bon Handel und n n, ,, 1 ,, . ö . re * wird , , Her, e ne 51 fire g. . ⸗. . e , ; . e nn. kommt die Bewertung zum Ausdruck, die ' not ret dh erkufu t L' a ee, , e, nn g, nn DJ 36 ö a n J J . K 86 . ö 7a . ö n. ast denjenigen alten grundgesessenen Geschlechtem Ulk führenden Männer auf denjenigen Gebieten, aus denjenigen * a) Vertreter der Selbstverwaltung ¶ Stadt 36, Land 36 spricht dem geltenden Recht zuteil werden läßt, die an seiner i, ö inden und . denen eine ie rr er ic r tin . ? . ⸗ .
tifche Sch fl ö . ; . Anteil gengmmen haben, deh die zuedrüchliche Cinräumung eines itels nicht hat zütei Ver treten pes geh rufsstände (Landwirlschaft 36, Fi derjenigen P ᷣ e , an, si h w ner , . im Hertenhause dadurch ihre besonder? Bigrin. konnen in ee Persönlichkeiten hleihen, wie es im bestehenden 9) . , , , , icheft e ö e n , , n, nen,, ee. * mänen und Forsten sind ermächtigt, für die Ausübung des worben hat, darf aber die Prüfung der Hie nicht ausschalten, ob ung gin ö Erw chichtlicher Neberliefer d iat ⸗. te Kderg Fall ist, Auf Cie bessnkere Käme Gnade an gem iesen, ) Vertreter von Wissenschaft und Kirche (Hochschulen 1, gehörigkeit zu den Praͤfentationskötpern und unter Ümstanden dach Bxäsentationsrechts (53 10, 18) weitere Vorschriften zu er- seine ursprüngliche Jusammenseßzung dich fuͤr die weiter? Zukunft sächlic , ,, gesch icher Me eplizferung und i;. der Berufung ins Horrenhaus cus Alle rchöchstem Vertwauen irn Kirche 16 .. J 2 , n. , . Wahlorönumn gen ergebenete Doch ler enk ic
f ; . J unter dent gewaltig veränderten ZJeitverhaltnissen die zwecken sprechende sachlicher Bedeutung auc für den heutigen Staat führen dezn, auch Erscheinung tritt. C6 wii eine schöne Aufgabe der Krone sein, B. Ohne Präsentation sollen dem Herrenhause auf Lebenszeit erh lich die Voraussetzungen an . . d ise . und richtige ist Etre n feinen müssen sich, um die Gemeinfchaft Rn eältangese egen größegen Grun besitz weslettin ene seltslzn; m e al en Umngleichmäßz gelten umd Untilligks ten, * Fraft bon eren Kön (kicken Nerktatens mn gehhren Höäst nn 159 Kaner gde Vorautjsetzun 9. für die Wahlberechti auge, pn 8 20. — ̃ e,, , ,,, . Led r fn en, BVextretung im Herxrenhanse zu gewähren. Die Vertretung, die diese A6, der natuygemäß kmmer unvollkommen bleibenden Gestaltung ᷣ . ö z. , . rich? Gier ee f, gung zum 6. Die Vertreter von Handel und Industrie (Sz 5 Ziffer 85) e me s dauernd ents . kö der off lich Ent bisher in. den Hräsen lation rerhänden der, ogenannten Landschafts⸗ E Präsentationsberechtzgten sich ergeben müssen, zum Ausgleich zu ĩ Höchste Gesamtmitgliederzahl sid kl vr Darum wird ; d . ö mi rin . werden von den Handelskammern präͤfentiert. 5 . erf , , K ö. en gente nt, keöirke gefunden hat, wird, allerdings in Kücficht guf die andermeir. n . H ; , . . . ö. echt 65 g auf geistigem, schaftlich no sozialem Gebiete an⸗ i mnie um des Hauses eine zahlenmäßige Minderung erfahren Line grundfätzlicke Aenderung des besteihenden Zustandes bringt Gemeinsam allen Mitglied schaften ist die Königliche Berufung. er, . . 3. ö. — . n ,,,,
§ 17. Der Minister des Innern ist ermächti übung des Präsentationsrechts (33 8, 9, 19 Vorschriften zu erlassen.
Die Vertreter der Landwirtschaft (6 5 6 ch werden ursprünglichen Zusammensetzung, bestanden und die ihm verfassungs— besitzern vorgeschlagen. In solcher befschränkten Aufrechterhaltung ke—
von den Landwirtschaftsfammern präsentsert. J auf die einzelnen Landwirtschaftskammern durch Verordnung verteilt. tragen, daß der preußische Staat mit der Ginigung Peulschlands feine i . und mikifärisch so große
önigliche hat es in klarer Erkenntnis der Staatsnoiwendigkeiten dazu
8 19. Die Minister des Innern und für Landwirtschaft, Do—
Dig Zahl der, Vertreter wird auf die Provinzen und die passen, und zu den pflichtmäßigen Aufgaben der Staatsregierun ö ; . ; ; 275. 22:71: ‚ . 5 . J. ge⸗ e V ) 1 ! ; rf bak ö. 9 , zossr Miß aM 9 tspr⸗ d d⸗ U / J 6 hal t : ; (
Stadt Berlin durch Königliche Verordnung verteilt. hört es, wenn die verfassungsmäßigen n ö , het müsse n Die Dertretung wird ferner auch auf Lie 1866 mit ren . Gen manf W uach. deß er füv di' ahl die ser Mitglieder eine Entsprechend dem nde , ar. sst daran nne, daß in, r ĩ J z ; irfnis ,,. j ⸗ reußischen Staate neu verbundenen und seil einem halben Jahr onde setzt. Diese G ist so gu gvählen, daß der Betätigung der mit der ordnungsmäßigen Präsentation nur eine Anwartschaft, aber kein . ea , 1 l Sofern auf eine Mehrheit von Handels lammern ein oder ind dem Bezürfnis der . nicht mehr in vollem Ginklang stehei, wundert mit fn Srgänisch minen zusammenge hörigen Landet ⸗ mn ice he . n. . . berhle ß n, een Rechtsanspruch auf ki. Vornahme der Königlichen Beruflng erworben ihren stagts hürgerlichen echte beschränkt find, wird pie Gleichstellun
mehrere Vertreter entfallen, üben sie das Präsentationsrecht die nötigen Reformen rechtzeitig in bie Wege zu leiten. ie r den kelie, fir welche Lzndschaftcächirke bier nm n bft baten, as, nundern n,, des Herrenhauses nicht , . üaird. Der Wert der Präsentatignen wird hierdurch nicht heseitigt, denn mit den Wählern zum Abgeordneten haufe allgemein herbelgeführt.
bee Bain an ner aus, eiche bert esse cho. g ausanmnen, gi ,,, ,, ö k l JJ,
reten. . ; 8 ö echts zur Teilnahme an der Präfentation umgestaltet werden müssen; lt wird. Diese Unhbhänggleit This Hewenhauses wird fahrung gezeigt hat, im regelrechten Laufe der Dinge nicht zu zu auch s f s llberechti ö. Mitglied e.
21. hat, seine Gesetzgebung und Verwaltung geniäß den Forderungen ber icht die rechtüichen Gigensgässen als Meitergutz od,t. bunte; ener, polsf6, ge. ,,,, ö n Luch men fie sonst vollberechtigte, Mitglieder der betreffenden Präsen⸗
Die Bertteter des Hand derts z 3 Zifftt ) werden ven Gätefälelseärzu üesteltes, fe ben end e ee b r, e dine (anne n,. , Vie Vorschrift in s.? gibt tem Könsss dic. Möglichkeit, die z k
den Handwerkskammern präfentiert? Das Präsentationgrecht ren, , , . n diefer y eren Ve rer e ö . . J 3. gie r . . e, . ner i, und das Gewicht seliner Beschlüsse von , ,, Hauses n:. Mitgliedern des Herren- . gel Bundesstaaten erstreckt, der Ausschluß der aus diefen e. z z ö e, . ; i. iner Familie über wenigstens ein Menschenalter hinau mckidender Bedeutung sein. —⸗ auses n en. ö. . ; indessta ten, in. ĩ. aats angehörige ;
. außgeübt. . und , . neuen Zeitumstände und der neuen Lebens Hiesen * Grundbesitz zu einem besonders bedeutungbvollen Die innerhalb des fo gezogenen Rahmens den einzelnen Gruppen : k ; . In , , 6 . . ö. a ,,, Mit.
ö uf, die vereinigten Bezirke der Handwerkskammern in perhältnifse unferes Volles auch bezütich einer Veränderung der Zu— Faktor unseres Staals⸗ und Wirischaftslebens. Der ent., reisende Mitglieherzah 6. sich im einzelnen . auf rechneri⸗ F. regelt die Mitgliezschaftzn, welche an die, Stelle der erblichen Hie Ger chlente n . 296. , . K
, n . ö . übrigen auf die einzelnen kiel en unserer gesetztebenden Körperschaf ken Rechnung kraßen Rmrischaftliherks Zeicks. nn, e iche e elle sors n h e gen nen, Gs haä deher einegzrertzehen de Giichschung ,,, 5 , . kö K
rovinzen entfällt je ein Vertreter. . . J ö . als alter, im Boden der Seimat est ber · e Diitgliederzahl der einzelnen Gruppen Platz greifen müssen. Rein) vom 12. Oltober 1854 treten. Den vormals reichsständischen Häusern 1. n . . gon ö
. § 2. g ,, . . an , mn, . Piur gil . nee g , ö in, ang, ,, . , 6. ö ie. ti. , , . daß 3 e nm ahl . 22 g ,, n, ö He ee , reh k . 9
ie Minister des Inng'n Kind für Handel und Gewerbe , , / ie Anwartschaft auf die Landstandschaft begründen. Für die Grafen. Eacbertreter sich der Zahl der in der Monarchie vorhandenen Prä;, I den nach o . dom 3. Februg ie , .
2 . ö z 9 . doch. ge gegen Gründe verbände, d freier der 1 Landesamt Königreiche ntztions körßp f Die häufig wiederkehrende Zahl von 35 Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen und Herren zustehen⸗ n.
sind ermächtigt, für di. Nusübung dez Präͤfenta rechts 9 bände, die. Vertreter der 4 großen Landesämter im För i sper anpaßt. Die häufig wiederkehrende Zah zereinig . . n, , , 6
8 114, 20, . Vorschriften , . ,, ,, . ,, nn 3 k 3 0 . ö , ,,, Abt fir die bisherigen . werden drei Kursen odes
. ,,, , ,, , , ,, ,,, , e n e , , e, , n, , ,, e
Die Vertreter der Hochschulen (8 5 iffer 7 werden von e,, Od lum ö. n -. if ö. D ist auch der auch in n den bedeutenderen preußlschen Stähten Line beson— utlichen nur er Mitgliedschaften, die auf die Lebenszeit des auf 43: 9. Bei cer et Henn ö . . i. 6 3. zehorigkeiß zu den Abte lungen ergibt sich ; . n 9 6.
den, Landesuniversitäten und den' technischen Hochschulen , ,, mit n ,,, 9. . . fut . . . . ö n e . . 3 b . ö ö. 9 e t in. e c ,. n , , e 4 eres ei gf cht e Das Recht zur Teilnahme 9 . der 36 Miß det we
räsentiert, auf die je ein Vertreler entfällt. nal ĩ ͤ ̃ der ie lber?' Ven. Rizzi, der Regel auf eing alte Häichte zu xüghblickenden h ncsnetchuig, aleger ingbesondere den, Vertretungen der Selbst, vorrechteten C. Fechten, , , in Zukunft zu prä— it d itgliedf der Pra or dritten Ab=
y 6 wir e ng Ie mtl ongrah durch en ee m, ge hen me, , . Fe, Fähr, entstzi . ih gen fer Ie , e, wee , , e ö
die ordentlichen und die zur Rektorwahl berechtigten außer⸗ weis äͤuf gerßisfe Einfeltigkeiten und Schwachen herdorgerufen, deren 3 n em, 3. ice lid ir nd r uch die g ,, . . kö , . a, ,, erre lch. Be! den beiden ersten Gruppen Fer Verordnung hom 13. Skteber J56d bedorrechlesen Geschlechter eil.
ordentlichen Profefforen, bei den technischen Hochschulen durch Vorhandensein in einem Augenblicke nicht ganz wird geleugnet werden des Prafen tation drẽchtah en . . i n 3. Städte hat unverkenn· n Herrenhanfe va e. k 1 Teil⸗ geht sie über die Hälfte der tätsächl ich ausgeübten Mitgüiedschaften 9 Neuderleihun dieses Vorrechts findet ebene wenig statt wie
ke,, beer öh e liese, ,, ,,, ,, , , ,,, , , , dee, d,, , .
ollegien ausgeübt. . che c 6 ; Kiten tigen Enhpicklung zu erfreuen gehabt haben, die sie in die Jabl de n Kauf die Frischerhaltung seiner Kräfte. Auch sollen die zur! Gine gestlich, Beschränkung dieser, Mitzlliedschaften unter. pe- , , . w ecki ien, Vertreter
. Die Präͤsentation kann nur auf ordentliche Professoren . ,,, . . 6 .. fadte 6. 6k . 1 . . ,, . Zeit J . i , n ,,, , , ns n n, e , J 36 ö ,,. 3
allen. 5 h. ; **,. über erheblich kleineren, die auf einer früheren Stufe der 6 inung veranlaßt werden, wodurch zer Wert des Pra. Wel igt, T hem nent bes eimal Shen Ker vam r e eil kei ͤ . n Das Recht der Mitgliedschaft erlischt, wenn der Berufene . 1 Cftisfenso e is, * aber . mien orf, feen geblicken . Das Jil, die größeren Sitte siete, urch . . rechts und, das Intzreffe an seiner sübtng sehoben und die Reruff en , ,, ,, k . ei, . * , kJ
aus dem Lehrkörper ausscheidet oder wenn er von seinen amt⸗ einzelnen Beyölkerungsschichten 1 des ,, . , i im Herrenhanfe y, ,. k d ne n , , . , ö ö ,,. In Abweichung von 6er für die somstigen duf Präsen⸗ Die Einzelheiten der Präsentation werden, foweit sie einer Roge⸗
lichen Verpflichtungen entbunden wird. let 3 r n d 6. ö da e e eg. Abgeordnetenhaus k , beer e gen gere, r, . Wechsel 1 , anderseits deren latzon h . , n e irn rn Fällen lung bedürfen, durch den Minister des Innern festgesetzt 3 15.
24. nhönunst Renn mgleichn Wahlrecht aufbangn, so hedarf das fieren' Ralfs Feber enn G orschlẽgen des En, hängten bedrohen, und ein. Moment, der Unständigkelt und des 3 eine lebengläng. emofumg än Vors bracht. . Zu §. 89. ; ;
Die Vertreter der wa egen Kirche (8 5 Ziffer 8 errut ö , i. ki ,, rasen ation . n Re . Arbeit kineinkragen. Tiefen J ö in Dig Wahrer fis öle, Weßl der Sirgerneitter g; werden von den [, . für die gemeinsamen sqPon . ie rt enn . 166 . ö ,, . en j e. ö. e nn 254 3 1 6 eln 3 ‚ 2. e n e, n, i Tree ,. * . , I g e 5 Sinrichtungen der evangelischen Landeskirchen im Gebiete des pingzwiesen; De Herrenhaus wird den gewaltigen Anfordcrun zen Hr e mec serne n n. ö un , ,, heran e reif fahl ee ö 464 . . 6 en, n 3 a nen en e in, Tbnchschend gestcste tes Prä- ordnung vom 12. Oktober 1851 im Herenßanse Ser teten sind, uns preußischen Staates präsentiert. Ihre Zahl beträgt 160. der kommenden Seit besser , werben, wenn es in weiterem und wach fen ben Gemein efen d r. sschaft lösnct. Allg folche Min. hene so gestallete Erneuerung, ohne die Beständigkeit imd Unbe fentztiongrecht einge nmt wird, soll Nie sich hieran . st. A4ußerdem aus den Bürgermeistern aller Städte, die mehr als 5h 00) g ęs. . igerem Umfange als bisher aus den vezschiedenen Kreisen destz ahl werben hg Fh Genn m. ‚., 5 . ssentatigns Kereit bez Hauses zu gefährden, seiner Jungerhgltung und glicdschaft den Leitenden Beamten von Stat bgemeinbean zustehen. Wenn Ginwohner zäblen. Maßgebend für die Bevölkerungszahl ist die letzt.
Die Vertreter bor katholischen Kirche (5 s giffer 6) werden Hr. V fe n , rs ihrer Mitbürger ausgezeichnete berechtigt sollen di⸗ Dher h upfer dieser n . sein, auf die allein hl ug mit den . des nf n. bens 1 in dem Gesetz der Ausdruck Mürgenmasster“ geb vaucht wind, so ist ihm allgemeing Volkszählung. Der besenderen Feftseßuna der Lebens
von ben Bischöfen der römisch⸗katholischen Rirche, die in In dem Preußen der fünfziger Jahre des vu riger uuf der enderen Seite die Presentationswahl fallen kann. ö ; , i h. 14 * fzig s verigen Jahrhunderts . , Preußen ihren Sitz haben, präfen tiert. Ihre Zahl betrügt 6. I nahm der Grundbesttz eine überragend: Stellung ein. Darum 6. =, n n,, Gortsetzung in der Zweiten Beilage.) 44 41*
lich an die Zusammenfassung der Provinzialland tage zu einem