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des Großherzoglich Badischen Kreuzes für freiwillige Kriegshilfe 1914— 1916 der Telegraphengehilfin Tiedke in Mannheim; des Großherzoglich Sächsischen Allgemeinen Ehren— zeichens in Silber: dem Oberbrieftrãger August Müller in Eisenach;
des Kreuzes des Herzoglich Sachsen-Meiningischen Ehrenzeichens für Verdienst im Kriege am Bande für Nichtkämpfer: dem Oberpostsekretär Unger in Markirch; des dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus— orden angeschlossenen silbernen Verdienstkreuzes: den Poꝝsekretären Dilling und Köhler und dem Telearaphen⸗ sekretar Herb st, sämtlich in Altenburg (Sachs⸗Alt.); der demselben Orden angeschlossenen silbernen Verdienstmedaille: dem Postagenten Stengel und dem Oberpostschaffner Dörste, beide in Altenburg (Sachs⸗Alt.), den Oberpoßschaffnein Korrmann in Eisenberg (Sachs.— Alt.), Louie Lehm ann in Schmölln (Sachs.⸗Alt.) und Wolf in Gößnitz (Sachs-Alt); ferner:
des Großkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Franz Josephordens und des Großkordons des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens: dem Direktor im Reicheschatzamt Dr. Schroeder und dem Wirkichen Geheimen Oberregierungsrat Dombois daselbst sowie des Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmonds am weißroten Bande: dem Postsekretär Jank in Konstantinopel.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnaäͤdigst geruht:
dem Oben posisekreiär Karl Schneider in Berlin den Charakier als Rechnungsrat zu verleihen.
Auf Grund Allerböchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Kaisers hat der Reichskanzler zum Prläsidenten der Kaiserlichen Disziplinarkammer in
Cöln den Königlich preußischen Senate präsidenten bei dem Obe landes gericht zu Cöln, Geheimen Oberjusiziat Linde— mann daselbst,
und zu Mitgliedern der Kaiserlichen Disziplinarkammern in Frankfurt a. O. den Königlich preußischen Geheimen Re⸗ gierungsrat Hüger daselbst für die Dauer des Krieges und den Köri lich p eußischen Kriegsgerichtsrat Scheffler daselbst für die Dauer des Krieges sowie in Oppeln den Oberpostrat QOQppen in Breslau auf die Dauer des von ihm bekleideten Reichsamts ernannt.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Verordnung über den Vertehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl S. 1123).
Vom 22 November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 F 5 Abs. 2, 5 6 und 8 7 der Verordnung über den Verk l Cuma onbharz vm H. Oltober 1916 ler , g er g rn nt halten folgende Fassung: § 5 Abs. 2
Ist der Erjeuger mit dem angebotenen Preise oder der Erwerber mit dem von dem Kriegsausschusse geforderten Preise nicht ein⸗ ve standen, so wind der Preie vun dem Reich schiergckh richte für Kriegts— wirischaft endgültig festgesrtzt. Vas Reicheschledsger cht entscheidet aich über alle sonstigtn Sireitigkeiten, die sich zwischen den Be— teintigten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung und aus der Abgabe des Cumarhonhazeß durch den Käeiegsausschuß ergehen. Es besimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Versahrens zu tragen hat.
536
Der Verpflichtete hat ohne Kücksicht auf die endgültige Fesz. setzung des Ueber abmepretses zu liefern. Der Kriege aus chuß hat vorläufia den von itm für angemessen erackseten Preis ju jablen.
Das Recht, eine Pre s stsetzu g durch das Reschsschiedszgenicht zu verlangen, erlisckt, wenn der Verfäufer oder der Ab ehmer nicht un— verzüalich nach Mitteilung des Peeiegngebots oder der Prelsforderung settens des Kriegedusschusses davon Gebrauch machen.
§57
Der Reichtkaniler er äßt Bestimmungen darüber, in welcher Zusammensetzung das Reichsschiedegericht für Keiegewirsschaft in den ihm durch diese Verordnung überwiesenen Sachen entsche det.
Artikel II Diese Verordnurg tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Roedern.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Aus führungsbestimm ungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron— harz vom 5. Oktober 1916 Reichs-⸗Gesetzbl. S. 1125).
Vom 22. November 1917.
Auf Grund des 89 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1123) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die §S§ 1, 3 urd 4 ker Aussübrungsbestimmungen jur Ver—⸗ or dn ng übe de Rirf hr mit Cumaronbkarz vom H. Okiober 1916 (Reich- Hesetzbi. S. 1125) erhalten olgende Fassang:
§1 Das Peichsschi⸗degericht fü K ijegswirtspaft entscheldet in den gäben 4 z 5 Amr ? der Verordnung über den Veriebr mit Gun aronha s ihn der Betzung ven drei Magltedern. Den Vorsitz
Alkohol neben
fuhrt der Vorsitzende des Reichsschier sgericht- oder sein Vertreter. Vie beiden Beisizer sind den Mitgliedern des ständigen Ausschasses!
für Cumaronhar (5 3) ju entntbmen, mit der Maßgabe, daß je ein Beisitzer dem Kreise cer Gezeuger und dem Kreise der Verbraucher angebö en soll. Auf das Werfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Rercheschiedegerscht entsprechende Anwendung.
583
Die Preise gelten für Lief rungen ausschließlich Verpackang. Der ständitze Ausschaß füt Cumaronbarz bestimmt, welche Verpackung jeweilig anjuwenden ist und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden dü fen.
Die Mitglieder des Ausschesses werden vom Reichskanzler er— nannt; sie sellen den Kreisen der Persteller und der Verbroucher von Cumaronharz entnommen werden. Den Vorsitzenden stellt der Kriegs⸗ ausschutz für pflinzliche und tierisch! Oele und Fette.
Wad eine Verpackung verwenzet, die den auf Grund des Abs. 1 erlafsenen Bestimmungen nicht enispricht, so g⸗ht ein während der Beiör erung etwa entstandener Veilust zu Lasten des Grzeugers, es sei denn, daß der PVerlust auch bei der Verwendung der vorge⸗ schriebenen Veipackung entstanden .
8
Die Vorschristen der 88 2 umd 3 sind auch für die Entscheidung
des Reichsschiersgerichts für Kriegswintschast bindend.
Artikel II Die Bestimmungen freten mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917. Der Reichs kanzler. Im Auftrage: Müller.
Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 22. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirts raftlichen Moß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9. Dezember 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 732 811) werden im Arschluß an die Verordnung vom 26 Ottoher 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 1198) weiter dahin ge— ändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres 1918 vollendet wird.
Berlin, den 22. November 1917.
Der Reichak mzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
Ver ordnung über die Preise von Schlachtschweinen.
Vom 23. November 1917.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschafilichen Erzeugnisse aus der Einte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs -Gesetzbl. S. 243) wird in Abweichung von 8 2 Abs. J der Verordnung über die Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 319) folgendes
bestimmt: Artikel 1
Die in der Vrrordnung über die Preise von Schlachtschwelnen vom 165. Stptember 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 837) zunächst is zum 30 N vember 1917 inschlußlich festgesetzten Döchstpreise für den Verkauf von Schlachtschwe nen curch den Viehbalter dürfen bis zum 15. J nuar 1918 einschlißlich weitergewährt werden. Daneben ürfen bis zum gleichen Zeipuntt fur des zum Verkaufe gelangende Schwem, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilogramm . hat, folgende Beitäge (Stäckzuschläge) zugeschlagen werden:
wenn das Lebendgewlcht des Schweines beträgt:
mehr als 15 big einschließlich ö. Kilogramm 18 Mark ; 4
w (. 66 ö . w ö . .
Artikel 1 Diese Veror nung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Bekanntmachung,
betreffend Verarbeitung von Gerste und Gemenge von Gerste mit Hafer in Brennereien, die mit der Spiritus ⸗Industrie, Kom manditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung in München verrechnen.
Brennereien, die mit der Spiritusindustrie, Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung in München ver⸗ rechnen, wird für das Betriebsjahr 1917/18 durch Ver—⸗ mittlung der zuständigen Kommunalverbände diejenige Menge Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte freigegeben oder geliefert werden, die sie zur Verarbeitung der nachweislich in ihrem Besitze befind⸗ lichen, zur Herstellung von Spiritus bestimmten Rohstoffe be— nötigen. Als erforderlich zur Herstellung von Spiritus gilt Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer hierbei nur für die Verarbeitung von Kartoffeln und Rüben.
Die Brennerzien haben bei der zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, welche Mengen Kartoffeln oder Rüben sie befitzen und zur Pera beitung auf Spiritus bestimmt haben. ÄUuf Grund dieses Nachweises stellt die Steuerbehörde eine Be⸗ scheinigung über den Gerstenbedarf der Brennereien aus. Dabei wird angenommen, daß zur Herstellung eines Hektoliterz
22 Ztr. Kartoffeln oder 2 3 ö. 60 „ Futterrüben . 30 kg Gerste erforderlich sind. Die Bescheinigung der Steuer⸗ behörde ist dem Kommunalverbande mit der Erklärung einzu⸗ reichen, ob Freigabe von Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte oder Lieferung von Gerste durch den Kommunalverband beantragt wird. er Kommunalverband veranlaßt hierauf das weitere
Vorbehaltlich der vorstehend angeordneten Regelung er mächtigen wir die Brennereien, die im eigenen landwirtschaft⸗ lichen Betriebe Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer n,. ö vorläufig
ei einer Jahreserzeugang bis zu 101 Alkohol bis zu 6
bei einer Jah eser zeugung bis zu 30 hl 6 bit . 68 3 Gerste oder Gemenge eigener Ginte im Betriebe ihrer Brenners
zur Herstellung von Alkohol, aber nicht m einen Hektoliter zu verwenden. cht mehr als 20 kg far
Die vorläufig freigegebenen Mengen sind auf den Ge— samtbedarf anzurechnen. Berlin, den 14. November 1917.
Direktorium der Reichs getreidestelle. Dr. Wach.
Bekannt m ach ken g.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. Auaust 1916 24. August 1917 und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in diesen Ver— ordnungen mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichs—⸗ kanzlers in Abänderung unserer . vom 5. Ot⸗ tober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 241) folgendes bekannt gegeben:
Aller Ablatz ven Döorrobmn ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Börrobst werden von den zustän igen Landes⸗, Pro- vinzial⸗ und Bezirkstellen für Gemüse und Obst aufgekauft wer en.
Lohnverträse über das Dörren von Ohst bedürfen in jedem einielnen Falle der Gen- hmigung der za ständigen Landes., Pꝛo— vinzial⸗ oder Bezirksstelle fur Gemüse und Obst.
Ausgenommen von den vochehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an die stellvertretende Intendantur des IX Arm-etoipi in Altong und an die Zenirale für die Beschaffung der Veipflgung der Marine in Berlin W. 10, Königin-Augustastraße 3842, sowen abgeichloss»ne Vertrage auf Lieferung von Dörrobst an di se Siellen bereits vorliegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungtzpernäge ist unzuläͤssig. ; j
Baß da vorstehende Absatzberbot für alle gewerbe mäßigen und nichtgewerbs mäßigen Hersteller von Vötrobst gilt, wird besonderg
hervorgehoben.
Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelientner Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unberührt. Doch wird gasdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern eiworben wurde, verboten und strafbar ist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.
Berlin, den 20. November 1917.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Berlin 8W. 68, Kochstraße 61. Hartwig. Dr. Leh mann.
Bekanntmachung.
Es wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten des Kaiser⸗ lichen Patentamts zu vernichten:
a. Die Akten der erteilten Patente, die infolge Zelt— ablauf, Verzichts, Nichtzahlung der Jahreggebühren erloschen sind, soweit nach Anlauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 15 Jahre verflossen sind,
b. die Akten der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintiggung in die Rolle geführt haben, soweit 5. Jahre nach Ablauf des Jahres veiflossen stud, in dem die Anmeldung ersolgte,
c. die Akten der gelöschten Gebrauchsmuster, soweit vom Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 10 Jahre verflossen sind, mit Ausnahme der zur offentlichen Einsicht bestimmten Teile dieser Atten,
d. die At ren der Warenjeichenanmeldungen, die nicht zur n in die Zeichenrolle geführt haben, foweit 10 Jahre nach Ablauf des Jabres veiflossen sind, in dem dle An⸗ meldung ihre Etlebtung gefunden hat, ᷣ
é. die Akten der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung ersolgte, 10 Jahre verflessen sind.
Etwaige Anträge zu diesen Akten sind von den Beteiligten, die sich über ihr Interesse an der Sache auszuweisen haben, bis zum 1. Februar 1918 bei dem Kaiserlichen Patentamt einzureichen.
Berlin, den 23. November 1917.
Der Präsident des Kaiserlichen Patentamts. Nobolski.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Neichs kanzlers vom 26 November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. A487) und vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89) ist für das gesamte im Inland befindliche Vermögen der britischen Staatsangehörigen Eheleute Allan und Mary Steward die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter ist Bezirksnotar Marquardt in Ludwigsburg).
Stuttgart, den 23. November 1917.
Königliches Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: von Haag.
Betanntmachung.
Auf Grund des Art 3 der Bekanntmachung, betr. wirt⸗ schaftliche Vergeltung smaßnahmen gegen Portugal, vom 14. Mai 1916 (RGBl. S. 375) ist die zwangsweise . ö n nn,, G. m. b. H.“ in Braun⸗
eig angeordnet und der Kaufmann Mielzin er hier⸗ selbst als Verwalter bestellt. t ; J
Braunschweig, den 5. November 1917.
Herzoglich Braunschweig Lünehurgisches Staats ministerium. H. Krü ger.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation fran zösischer Unter—⸗ nehmungen. .
Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in eg in habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation felnd⸗ licher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die olku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr: 253 vom 13. September 1916 und Nr. Zzö, vem 19 April 19177 die Liamdatign des in Jen gien befindlichen Vermögens der Firma Périgne, Lesault K Cie., Paris, insbesondere deren Zweignieder= lassung in Brüssel, Rue Vander borght 28, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Leutnant Mags in Hrüässel ernännt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.
Brüssel, den 23. November 1917. ; Der Chef. der Abteilung für Handel und Gewerbe
bei dem Genergl gounernkur in Belglen. J. B.: Kohrer. ;
—
Bekanntmachung.
Au Grund der Verordnung, betreffend die zwangs— meise Verwaltung und Liquidation des falt ffn, Fermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli j9J7 (RGBl. S. 608) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
G20. Liste.
Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlaude befindlt Vermögen der darch Erlaß vom 18. Aprtl 1916. r bürgerien landesflüchtigen Hitwe Adele Wertheimer, ged. Weil, geboren am 3. September 1863 in Herlishrim, zuletzt in Straßburg ei (3wangzperwalter: Richlganwalt Steinhardt in Straz⸗ burg).
Straßburg, den 21. November 1917.
Ministertum für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
621. Liste.
Vermächtnisse: Die Vermächtnisse der französischen Staats⸗ angehörigen 1) Zuteau Emma, Zeichenkünstlerin in Belfort; 2) Juteau Ernst, Angestellter in Thaon les Vosges; 3) Juteau Lucte, Privatlehrerin in Lausanne, 4) Marchal Fernand Chefrau Theiese, geb. Juteau, in Epinal; 5) Juteau Albert, Chemiker in Rouen am Nachlaß der am 11. Jun 1917 zu Mülhaufen ver— stobenen Wiiwe Peter Juteau, Eugente geb. Rigler (3wangt⸗ verwalter: Notar Großmann in Mülbausen).
Straßburg, den 21. November 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang sweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (GBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
G2 z. Liste.
Besondere Vermögenswerte: Die Betelligung des französischen Staatzangehörigen Heinrich Juillard aug Mülhausen, 1. Zi. un⸗ bekannten Aufenthalts, an der offenen Handelt gesellschaft Juillard & Weiß in Mülhausen (3wangsverwalter: Notar Großmann in Mülhausen).
Straßburg, den 21. November 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
GSekanntmachung.
Auf Grund der S5 1 und 2 der Verordnung des Bundeßrats bom 25. September 1915 zur wernbaltung unzuverlässiger P rsonen vom Handel (R HBI. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4. 5 und 8 der Anweisung des Kaiserlichen Ministeriumz vom 11. Qliober 1915/ 8 Mat jol7 jur Aussübrung di, ser Verordnung (3. u. BMpl. S. 305, 385) wird dem Josef Affenberger, Spezerelhändler, Straßburg ⸗ Neudorf, Lazareitstraße 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nah⸗— rungs- und Futtermitteln aller Art sowle rohen Natur⸗ erjeugnissen, Hei- und Leuchtstoffen und mit Gegen— stän den des Kriegsbedarfgs, von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt.
Stꝛaßbung i. Els., den 14. November 1917. Ver Poltjeipräsident. J. A.: Dr. Bünger.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 207 bes Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6144 eine Verordnung über Sämereien, vom 19. No⸗ vember 1917, unter .
Nr. 6145 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über die Malz⸗ und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1137), vom 20. November 1917, unter
Nr. 6146 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz⸗ und Gerstenkontingente der Bier⸗ y,, sowie den Malzhandel, vom 20. November 1917, unter
Nr. 6147 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1145), vom 22. November 1917, unter
Nr. 6148 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Bestellung eines Reichs kommisars für Ueberaangswirtschaft vom 3. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 885), vom 22. November 1917, unter .
Rr. 6149 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der
Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Ol⸗ tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123), vom 22. November
I9I7, unter
Nr. 6150 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver— lehr mit Cumaronharz vom 5 Okiober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1125), vom 22. November 1917, und unter .
Nr. 6151 eine Bekanntmachung über die Verjährungs⸗ fristen, vm 22. November 1917. Berlin W. 9, den 24. November 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.
— —
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 208 des Reichs⸗Gefetzblalts enthẽͤlt unter
Nr. 6152 eine Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Krantheitserreger, vom 21. November 1917, und unter
Nr. 6153 eine Verordnung über die Preise von Schlacht⸗ schweinen, vom 23. Rovember 1917.
Berlin W. 9, den 26 November 1917.
Kalserlichea ¶ ostieltungsg amt. Kruů en
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Allergnaäbigst geruhl— Allerhöchst Ihre außerorbentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister Graf von Schwerin in Dresden und Kammerherr Dr. von Humbracht in Oldenburg zu Wirk⸗ lichen Geheimen Räten mit dem Prädikat Exzellenz zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungs- und Baurat Schumacher, Mitglied der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster (Westf.), zum Ge⸗ heimen Baurat und vortragenden Rat im Ministerlum der offentlichen Arbeiten zu ernennen und
dem Generaldirektor der Deutschen Kontinentalgasgesell⸗ schaft, Regierungsbaumeister a. D. Heck in Dessau den Charakter als Baurat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den technischen Eisenbahnobersekretären Schulze in Münster (Westf.) und Neidt in Stettin, dem Eisenbahnrechnungsrevisor JIahn und dem Eisenbahnhauptkassenkassierer Kaulbach in Essen, den Eisenbahnobersektetären Schubert und Heine— burg in Halle (Saale), Bonacker in Danzig, Hochapfel, Petri und Plöger in Cassel, Wittlich in Frankfurt (Main), Neumann und Januschek in Breslau, rn. Clauß, Nolte, Menzerath und Weber in Cöln, Plötz in Stettin, Gustav Schmidt, König, Saling und Winniger in Berlin, Fleischmann und Sauer in Elberfeld, von Eb er— stein in Hagen (Westf), Niemann, Rademacher, Gustav Fischer, Hartmann, Henze, Schlösser und Thiemann in Hannover, Trockels in Dortmund, Urban in Bromberg, Räcker, Kapphartwig, Rabich, Neukirchen und Schöning in Essen, Nehls in Stendal, Bergmann und Schrader in Leinhausen, Peters in Crefeld, Borsdorf in Königsberg (Pr.) und Williger in Wesel, dem Eisenbahn⸗ obermaterialienvorsteher Scharff in Breslau, dem Eisenbahn⸗ betriebsingenieur Rohleder in Mülheim (Ruhr)⸗Speldorf, dem Eisenbahnbetriebskontrolleur Jungebloedt in Essen, den Eisenbahnvertehrskontrolleuren Ehlers in Hamburg und Holle in Cassel, den Oberbahnhofsvorstehern Lenz und Jüngling in Berlin, Gerstmann in Breslau und Bayer in Remscheid, den Eisenbahnobergütervorstehern Dintner in Beuthen (Ober⸗ schlesien, Bernd in Wiesbaden, Gran holm in Berlin und dam mers in Düsseldorf, dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Lau in Danzig, dem Oberbahnmeister Krause in Coburg und dem Eisenbahnwerkstättenvorsteher Wilke in Essen den Charakter als Rechnungtrat zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers, Professors Kortum an der Humboldtschule in Hannover-Linden zum Direktor der Kaiser Wilhelm⸗Realschule in Odenkirchen, Kreis Gladbach, durch das Staatsministerium bestatigt worden.
Finanzministerium.
Das Katasteramt 1' in Mühlhausen i. Th. und das Katasteramt Soldau sind zu besetzen.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Assistent am Physikalischen Institut der Universität in Breslau, Privatdozent Professor Dr. Waetz⸗ mann ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Institat er⸗ nannt worden.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches.
Deuntsches Reich.
Preußen. Berlin, . November 1917.
Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.
Zusammenfassung der sogenannten allgemeinen Ausfuhr- und Durchfuhrverbote.
Durch die Bekanntmachung vom 26. November 1917, be⸗ treffend die sogenannten allgemeinen Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr, im heutigen „Reichsanzeiger“ sind ins besondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr⸗ und Durchfuhr⸗ verbote ersetzt, soweit sie Waren der betreffenden Arten zum Gegenstand haben:
Nummer des Reichsanzeigers
machung vom 12. September 1914... Sonderausgabe . . 24. November 1914 ... ,, 31. Dezember 1914 ... 1 von 1915 l. September 1919 ... 2096 22. Ottober 191959 ... 251 23. März 1916 —ᷣ 72 l. ant 1915 144 4. Juli 1, 156
,,, 160
8. 1 24. September 1916 226.
Im übrigen ist zu der Bekanntmachung noch folgendes zu bemerken: .
durch Verfügung des Reichskanzlers vom 4. September 1915 h l. 6 Nr. 70 der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft von 1515 veröffentlicht und ebenda in den Nummern 77 und 96 von 1916 sowie 45 von 1917 ergänzt worden. ;
Ein Verzeichnis der Gegenstände, welche als Uniform⸗ stücke, Heeresausrüstungsstücke und als erkennbare Teile von solchen anzusehen sind, ist im nichtamtlichen Teile des
und ebenda in Nr 108 vom 10. Mai 1916 sowie in Nr. Wg vom V5. Oktober 1915 (amtlicher Teil) ergänzt worden. Sie Sinweife in den Erläuterungen zu ben Aug und
Durchfuhrberbolen im nichtamtlichen Teile des „Reichs⸗
ca Q Q t t,,
Eine Erläuterung zu den Verboten für ärztliche Instrumente und Geräte so wie Verbandmittel ist
„Reichsanzeigers“ Nr, 6 vom 8. Januar 1915 veröffentlicht
anzeigers“ auf die allgemeinen Aus- und Durch fuhr⸗ verbate behalten ihre Gültigkeit mit der Aenderung, daß die heutige Bekanntmachung an die Stelle der dort angeführten Bekanntmachungen tritt.
Aenderung der Aus- und Durchfuhrverbote
für Erzeugnisse aus Zink.
Durch die Bekanntmachung vom 27. November 1917, be⸗ treffend Aenderung der Bekanntmachung vom 39. Juni 1917, in dieser Nummer des „Reichsanzeigers“ wird für Erzeugnisse, die Zink und dessen Legierungen enthalten, die dem Aus⸗ und Durchfuhrverbote nicht unterworfene Menge des Zink- usw. Ge⸗ halts von bisher 25 kg auf 2 ke in einer Sendung herab⸗ gesetzt. Sind in einer Sendung neben Zink noch andere soge—⸗ nannte Sparmetalle (Aluminium, Blei, Zinn, Nickel, Kupfer, Antimon) vorhanden, so ist die Ausfuhr und Durchfuhr nun⸗ mehr verboten, sobald der Gesamtgehalt an diesen Metallen einschließlich des Zinkes mehr als 2 Kg beträgt.
Das „Reutersche Büro“ hat die Nachricht verbreitet, daß seitenz der amerikanischen Regierung eine Beschlag—⸗ nahme des feindlichen Eigentums erfolgt und daß weiterhin die Freigabe der in freindlichem Hesitz befindlichen Patente verfügt sei. Dem widerspricht, wie der Deutsch-Ameritanische Wirtschaftsverband mitteilt, ein Telegramm der „Associated Preß“, dahin lautend, daß keine Beschlagnahme des Eigentums bezw. der Patente der Feinde im Auslande seitens der amerikanischen Regierung verfügt worden sei.
Mit den am 6. November vom Bundesrate gebilligten Grundsätzen für die Regelung des Hebammenwesens hat mitten im Kriege die Beoölkerungspolitik des Reiches eine wichtige Maßnahme zum Abschluß gebracht. Wie „Wolffs Telegrapheubüro“ mitteilt, waren bereits geraume Zeit vor dem Kriege seitens des Reichsamts des Jnnern die Vorverhand⸗ lungen für die jetzt vorliegende Entschließung des Bundesrats eingeleitet. Klagen über die Ungleichmäßigkeit der Verteilung der Hebammen im Neiche, Beschwerden über ben bei einem nam⸗ haften Teile von ihnen beobachteten Mangel an Wissen und Können, Wünsche nach einer wirtschaftlichen Sicherung der Hebammen nach ihrer Alters-, Krankheittz und Invalidenyersorgung, deren Erfüllung den ganzen Stand heben würde, all das hatte einen Niederschlag von Anregungen gebildet, deren Berechtigung seitens der zuständigen Stellen im Reich und in den Bundeg⸗ staaten nicht verkannt wurde. Andererseits standen einer durch— greifenden reichsgesetzlichen Regelung des gesamten Hebammen— wesens bei den einzelnen Bundesregierungen erhebliche Be⸗ denken gegenüber, die in der Verschiedenheit der örtlichen Ver⸗ hältnisse tief begründet sind. Damit war der Weiterbehandlung der Angelegenheit durch das Reichsamt des Innern die Richt— schnur gegeben. Nachdem die zu behandelnden Fragen im Reichs⸗ gesundheitzrat unter Beteiligung von besonderen ärztlichen Sachverständigen und von Vertreterinnen des Hebammenstandes zur eingehenden Erörterung gelangt waren, ist nunmehr mit
Annahme der Grundsätze für die Regelung des Hebammenwesens
unter der Bunyetzregierung eine Uebereinstimmung erzielt, welche die Mindestforderungen umfaßt, die gleichmäßig bei der
. 2 zum Hebammenunterricht, bei der Berufsbildung der
zebammen und bei der Ausübung des Hebammenberufs gestellt werden sollen. Dagegen ist die Art und Weise, wie diese Grundsätze bei der landesrechtlichen Regelung durchzuführen sind, dem Er⸗
messen der Landetzregierungen überlassen, wie es auch dem
Befinden dieser Regierungen anheimgegeben bleibt, alle die⸗ jenigen Punkte zu regeln, die in den Grundzügen nicht be⸗ rücksichtigt werden konnten. Und hierbei wird es von ganz besonderem Wert sein, diejenigen Maßnahmen zu erwägen, die geeignet sind, die Hebammen in ihrer wirtschaftlichen Lage sicher zu stellen und namentlich die von ihnen so dringend erbetene Versorgung im Alter und im Falle der Invalidität herbeizuführen.
Kriegõnachrichten. Berlin, 26. November, abends. (W. T. B.)
Von den Fronten sind bisher keine besonderen Ereignisse gemeldet worden.
In Flandern lagen am frühen Morgen des 25. No⸗ vember unsere Stellungen westlich des Houthoulster Waldes zeitweise unter starkem feindlichen Zerstörungsfeuer. Nach⸗ mittags richtete der Gegner zwischen Westroosebeke und Gheluvelt starke Feuerüherfälle auf unsere dortigen Stellungen. Am Spätabend griff der Feind ohne besondere Artillerie⸗ vorbereitung in Bataillonsstäcke nordöstlich Passchendaele an. Der Angriff brach verlustreich für den Feind zusammen. Während der Nacht zum Teil lebhafteres Feuer. Die Stadt Dixmuide erhielt erneut starken Beschuß.
Im Kampfgebiet von Cambrai verblutete sich der Gegner nach seinen mehrfach mißglückten Durchbruchsversuchen erneut am Nachmittag in wiederholten Infanterieangriffen beider⸗ seits der Straße Jachy —Louverval. Sie wurden sämtlich unter schweren Verlusten der Engländer abgewiesen. Westlich der Straße gelang es unserer tapferen Infanterie im Nachstoße die deutschen Stellungen vorzuverlegen und unsere frühere vorderste Linie wieder zu besetzen. Weiter östlich war wiederum die Gegend von Bourlon der Schauplatz erbitterter Kämpfe. Nachdem 9 Uhr 15 Vormittags stärkstes Feuer auf Bourlon eingesetzt hatte, brachen hier abermals dicht massierte Angriffe vor, die restlos abgewiesen wurden. Südlich Bourlon vor⸗
stoßende engliche Infanterie wurde gleichfalls zurückgeworfen.
Die Engländernester, die vom Vortage noch im Dorfe verblieben waren, wurden im blutigen Nahkampfe gesäubert. In diesen Kämpfen sowie in der Nacht vom 24 zum 25. hatte der Gegner schwerste Verluste. Außerdem blieben 8 Offiziere, über 300 Mann und einige 20 Maschinengewehre in unserer Hand. Unsere Artillerie faßte mehrfach ihr Vernichtungsfeuer gegen erkannte feindliche Reserven und bereitgestellte Tank⸗ bataillone zusammen. Bei Graincourt schlug es verheerend mitten in 40 zusammengezogene Panzerkraftwagen. Auf dem n . Kampffelde 66 auf unsere Kanalstellung von
anteux nach Rordesten bis halbwegs Cräasecoeur 8 Uhr Vor⸗ mittags kräftiges Trommelfeuer ein. Gin feindlicher Angriff wurde hier im Gegenstoß verlustreich abgewiesen.