1917 / 285 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1917 18:00:01 GMT) scan diff

BSekannim achung

der Reichs bekleidungsstelle zur Abänderung der e. fob r irg se,, lch,

Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugs⸗ scheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Ottober 1917 und Erstreckung diefer Betanntmachung auf Schuhwaren fowie Uniformen.

Vom 1. Dezember 1917.

Auf Grund der s 1 und 2 der Bundesralsvorordnung über . fugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Meio⸗s tzbl. S. 257) verbunden mit S8 11 und 19 der Bundes gte verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wir k⸗, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni / . De⸗ . 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1420), wird folgendes be⸗ immt: .

; § 1. Zeit ich Brsräãnkung der Be zu oscheinerteilung gegen nb abeß esche inigung nur bei CObertieidung.

§S 2 Giatz5 Satz 1 der Bekanntmachung der Reichs bekleidungs⸗ stelle übe di Erteilung von Reiugssche inen bei Abgabe gebrauchter Kle dung und Räsche vom 13. Oftober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) erhält selgende Fassang:

Gee arg ne auf Oberlleldung nach Absatz 1 dürfen für dieselbe ju de 14 ende Bberson von Jetraftüreten dieser Befannimachung bis 1. äagcest 1918 nur erieilt weiden bis zu jwe Gegenstanden der⸗ selben Ait. 9

1.

Bezugsscheine auf Echuhwaren bei Abgabe gebrauchten Schuhwerts.

Die Bestimmungen in 55 2 bis 4 der Bekanntmachung der

, . über die Griteilung von Ke ggichetnen bei gäbe Cgenraguchter Kleidung und Wäsche vom 13 Dttober 1917 we den 5 Ecgubwaren erstreckt. Das i, diesen Beitimmungen für „Stüg ber im mie gilt bei Schuhwagren füt Paar Ga Me deb. schein gung für Sch hwaren“ wird nur gegen Ab- gabe ve wet va Verwendunge zweck (d. b. für Er wachfene einer= En wer für Cinder endererseite] gle chartigen P ar Schuhen und rer wn Le derun terboden eriellt, falls fie nach Entscheidung der Mn Gmest ll⸗ noch so gut erhalten sind, sie ohne erh bliche In⸗ stan ey = Ka betzen zum Straßengehrauch sich eignen. Besohlen gilt nicht al ah - iche Inst indst tzunggarheit. Auf Etaff oder Leder zur Hersiellung von Schuhwaren wird ein Bezugs schein nicht erteilt. 3 .

Bennugsscheine auf bürgerliche Oberkleidung bei Abgabe gebrauchter Uniformen.

Die Bestimmungen über Oberkl idung in Sg 2 bia 4 der Be. Kanrte Hg der Reicht bell idunggst lie über die Erteslung Don 6 teen bel Angabe rr, . Kleidung und Wäsch⸗ vom 13. eber 1917 we rren . Oberkletdungtzsutücke von Milttaͤr⸗ Urifo mn und von Uatformen bürgerlicher Geamie erstreck' Unter A 9 von 52 AbJ. 4 der Hefka nmimachung vom 13. Ottober 1917 id auc jür bez agsscheinfteie Mili -Uatsormen Abgabe⸗ be ch n tu e tetlen

G. fnheeige Uniformen, ner⸗, Jünglings⸗ eder Knaben⸗ aniüge. tra ta Zinne beg 3 2 Abr. 1 der oben bezeichneten B la antm Meg or 13. Oktober 1917 owie des Aufdruckz auf der Vor m, Rah lte vorliegender B kannjm chung als Muster bei-

X Hag biheirnigung a g nach BHerwendunge zweck gleichart ge 97 b, les un- gweise als Stück der gleichen Art. Teise einer

nf m

i ah ga, oder Knapenanzug“g

und ennprech nd veiwendr are eil. eineg Männer-, eelien im Si ne dieser Be⸗ eg ee, aa fall alg nech Ve wendungs wech le chartige Stücke ˖ ber d 1 ele Stücke der gleichen Art. Ez kann daher 3. BH. . 3 Tgegat ebe sch einigung über rin eim. zwei Waffenrzcke . Keine Röcke, Literten, KRordse ckefiß, Bergmanneffites, le M ü . 4, holler oder. Martnejack'n) ihn Bezugeichin Ai ee n (err gu en Fock (Sehrlck oder eine Sad, oder Spo tjack oon g Gar), gearn eine Abgab bescheintgung über einen ÜUntform. ma el ate tern Untformmenzel und einen bürgerlich n Mantel ein der 1. ge Brju Sschein über einen Ueber ieher oder Mantel oder ae, ntellt werden. Ad Uniforn en, soweit solche überhaupt bejugtscheinpflichtia sind, dürfen Bezugescheine gegen Abt abebescheinigung nicht erteilt werden.

§ 4. Gennderte Mb gaßbebeschelni gung.

r di. Waabe gebrauchter Uniformen und Schuhwaren ist . Ebgabe bescheinigung zu verwenden wie für bürgerliche ni.

Ger erste Bedarf an dem entsprechend dieser Bekanntmachung abe g. , und ihr als Muster angefügten Vo drucke R. B. St 509 re e m, G hung gebt ben Koumanalperbänden ohne Beftellung un wwe nm e; für Hestellung weiteren Bedarfs gilt 8 Iiffer 4 dr oer in s 1 bezeichneten Bekann machung vom 15. Oktober 157. Vo er Herwendung ö. die vorhandenen Heslände des Bor druck ö 4b auszuhr duchen. Der den Bestimmungen vorliegen er 2 n ng dicht enisp echende Aufdruck auf? dem Vo bruck Ne. g. a0 eb. der Aulgferligung eines Gejugsscheins A ll, Bin nach Maßgare vorliegender Bekanntmachung nicht entgegen.

§ 5. Ir rrasttreten, Ur bergan gobestimmungen. ,, . ,

, List rien word, ucke der Abgabebescheinigung für Schuh— varer. (red ., Nr. jd2) dürfen bon den Arn nh rhefselken' * i mehr ,, i iht. bien ö z w nich eing löst, bie her gültige Af gabebeschein igungen für ban en (Deucksache Nr. 152) dürsen Bezugescheine D . Lure M gaaren vos den Ausfertigun ggstellen nur noch bis 31. De⸗ jembe 1 9I7 t werden.

29a , engel e Bezugtscheine O werden am 1. März 1918 ungülag; die Gewerbetreibenden dürfen ste von da ab nicht mehr annehmen. .

6.

Ven derung bisheriger Bestimmungen.

. Eg weren aufgehoben, und zwar mit soforriger Wi kong, somett nich nach § 5 diefer Betanntmachung eine r r nnn! in. stellmng 2 6 B iq. Heing D für Luxusschuhwaren noch dig 31. De⸗ ane 1917 ugelesfen und die Gultgter der bis dahin erteilten

iure Ce, D ei C de Februar 1918 aufrecht erhalten it? a S2 der B. kannimachung des Reichsranzserg über Schuh⸗ warn vom 23. Dezen ber 1916 (Richs. Ges⸗tzbl. S. 1426). pb) g ver Auführunggbek anntmachung der Reichs bet eidun ge⸗ stelle zu S5 1, 11 und 12 der Bundesrats verordnung vom 10. Juni / 25. Dejember 1916 über die Regelung des Ver⸗ lebr mit Weh⸗, Wir-, Strick. und Schuhwaren vom 23. Dejember 1916 (Reichganze lager Nr. 303. 2. Der 8 5 der Anweisung der Rüichsbekle dungsstelle über ab—

elieferte getragene Uniformen vom 31. Januar 1917 ( Mitteilunge r. G. 1) erhalt folgende Fassung: ö.

5. Erteilung von Abgabebeschelnigungen.

Wen der Er eilung von Abaahbeschesnigun en für gebrauch e Un ifa men ist nach der Bekarntnrachung der . ur Arä derung der Befauntmachung Über vie Gteilun. n Be zuag⸗; heinen bei Agze g brauchter Kieldung und Wäche vom J3. Or, tober 1917 und Grstieckung dit ser Befann tmachung auf Schuhwaren . . vom 1. Delcmnber 1917 (Reiche amesger Ni. 266) u voerfah ren.“

. s z *

3. Der 83 der , , der NRꝛeichahelleidunge ;

uhwaren vom 23. Be. in der Fassung des 1 Ziffer 2 der oben in 5 1 bjelchneten ekanntmachung vom 13. Dk⸗ tober 1917 erhält folgenden Wortlaut:

853. Ausstellung von Abgabebescheinigungen.

Die Kommunal verbände haben die Befugnis, Aba abebe scheinigungen zur Erlangung der Bezugsscheine All, Bl und D (D nur noch bis 31. Dejember 1917) ju erteilen. Sie können diese Befuants auf die Stellen oder Personen übertragen, deren si⸗ sich zur Durchführung des Erwerbs getragener Kleidunge⸗ und Waͤschestucke und getragener Schuhwaren brdienen.

(Hekanntmachung über Bezugscheine vom 31. Oktober 1916 8 3 lbeschränkt gültig noch bis Ende 1917, Ausführungsbefanntmachun der Reichebekieidungestell, vom 31. Gktober Iols § 7 lbeschräͤnt gültig noch big Ende 1917], Bekannimachung der Reichsbekleldun gö— helle über die Erierlung bon Bezuggscheinen bei Argade gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917, B kanntmachung der Reichstekleidungsstelle zur bänder ng der Bekanntmachung über die Erteilung von Bez igsschei en bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Waͤsche vom 13. Ottoper 1917 und Ersireckung diefer Bekannt- machung auf Schuhwaren sowie Uniformen vom J. Dejember 1917; Bekanntmachung über Sch hwaren vom 23. Dezember 1916 52 lbeichränkt güllig noch bis Ende Februar 1918), Aus führunge ber nut- machung der Reichs betleidungsstelle vom 23. Dezember 1916 9 2 sbe⸗ schtänkt gültig noch bis Ende Februar 1918.)

4. Die Ziffer I14, Satz 1 der Richtlinien der Reichsbelleidungs⸗ stelle für die Durchführung des Erwerbs, der Verarbettung und Ver⸗ äußzeung genagener Kleidungt. und Wäschesnücke, Untformen und Schuhwaren vom 23. Derrmber 1916 (Mitteilungen Nr. 2 S. 19 in der Fafsung des s 1 Ziffer 3 der oben in 1 Heielchneten Be= kanntmachung vom 15. Oftober 1917 erhält folgende Fassang:

Abgabebescheinigun gen. Um dle Ausgabe von Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugsschein n A Il, Bll orer D gegen Abgabebescheinigung (B nur noch dis 31. Dezember 1917) üb rwachen ju können, ift es une läßlich, sofort bei Ablieferung der Stücke fenzustellen, ob eine Abgabebeschei⸗ nigung verlaa gt wird oder nicht.“

Berlin, den 1. Dezember 1917. Reichsbekleidungastelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar fur bürgerliche Kleidung.

stelle über getragene Kleidung, Wäsche und

Anlage. (Vorderse ite) Neichgbekleidungẽeste lle.

Abgabebescheini gung“)

für bürgerliche und Uniform. Oberkleibnug, sür Unterkleid ung. änner.· Plätiwäsche, Gett · Gaus und Tischwäsche sowie . Schuh war en. .

(Bemerkung: Für Schürzen, Hindschahe, Taschentücker, Strümpfe, ferner auf hezugeschtinfreie Gegensände sauggenommen NMilttämn hk iformen und auf Kleidung, die picht als Gebrauche tletdung dienen kann, darsen Abgabebeschein = gungen nicht erteilt werden.)

Hermit wird bescheinigt, daß

(Vor⸗, Zuname des Veräußerers)

(Stand) .

(Wohnort, Straße und Haugnummer)

folgende noch gebraucht fähige Stücke (Paare) Ilbih⸗

Uniform · Oberkleidung oder Unt rkletoung, Männer Hat

Daus oder T schwäsche oder Schuhwaren]

lerliche bejw. a äsche, Beit⸗

Dberkleidung angegeben, so rechen des Stück bürger icher oder Knaben · Obeikleidung lauten (vergl. Ruch;

den Unterschrift oder Stempel der Annahmeslelle.

. Anweisung für die Annahm estelle n. Die einzelne Abggbhe— bescheinig ng daf, da gegen ihre Abgabe nur ein Bezugsschein Über . Siück (aa. eitellt werden kann . oben; nir en halien 1 ober C. Fückseite Obe kl idungsstücke auch ganze Anzüge oder Klrider per Uniformen) Eder 3 Unterkleidungsstück oder ß Stuck Männern ⸗Plaruvaͤsche oder 3 Stück Bett“, Haus oder Tischwäschẽ od er 2 Paar Schuhe oder Stiefel, und zwar nur nach Verwendungszwes Fleichartige Stücke. Sie daf zum Beispiel lauten über J Ünifo'm nnd 1 Knaben. Anzug oder 2 Frauenkleider oder 3 Männeihemden oder 3 Männerkragen oder 3 ttbezüge Wer. 3 Handtücher 9 der 2 Vas Schuhe oder Stiefel für Erwachsene; W WT darf sie lauten im Beispiel über J Feauenkleid und ͤ Frauen -Kleiderrock oder über 1 Frauenkleid und 1 Mädchenkleid der über 1 Fauenkleid und 1 Frauen- Unterrock Ver über 1 Hemd und 2 Handtücher oder über 1 Paar Kinderstiesell nd 1 Paar Stefel für Carachsene. . Die Ausfüllung hat überall mit Tine zu eifolgen. Zahl sind in Buchstaben zu schreiben. w

Rück eite beachten.

(Rückseite)

Eine Aogabebescheinigung wird ertellt: 1. Bel Oberkleidang (auch Uniform Dherkleidung) a) falls sie 2. nach Entscheitung der Annabmesse lle noch so gut en halten 3 it. daß sie ohne erhebliche Instandsetzungg arbeiten an Brauchbarkeit einem neuen Stücke fast gleich steht, gegen 7 ines Stückeg, b) andernfalls gegen Abgabe welter Wage; 7 Pag, Männer ⸗Plättwäsche, Bett⸗, Haug und 8. , ln, bon drel Srüken, be Fchuk waren it Lederunterboden, fall sie nach Ent⸗ sck bes ber nnch Melle ohne erhebliche Jr standfchungs. e, e, acheauch sich eignen, gegen Abgabe Da aul

gu vergleich ãĩ

goschein Aus fern gunge⸗ affung einen Bezlzg—.

ck mit den abge⸗

nach Maß anzu⸗ 8, über den Stoff öͤrtanzug unter sich, und sonftige ihrer

„dm er kung. Auf den Beuge scein AM ist der Satz; wendigkeit bi⸗ rein . im unteren Abschnitte zu ke. D, de Bezugoschein BIi ist der linke untere Abschnitt unausaefülst zu laffen und

cchein erteilt werden uf einen Männer⸗, Jünglingg⸗ oder

3 X 3

Jũngllngg. oder Hngben Anzug bejw. ein entsprechend verwenbbares Tellstũc eines sol u gelten ebenfallg ai nach Verwendung weck gleichartige Spucke (. B. darf gegen eine Abgabebejscheinlaung für 1 Uniform oder für 1 Uniform und 1 Kaaben⸗An zug ein in. aben⸗ lazug (einschl. Weste) gegen eine Abgabebe scheimigung für eine Ulanka . 1 6h und r m , e ein Bezugs schein guf eine Mann er⸗ Jünglingg oder Knaben. Sackjacke oder dergl). Bejus gscheime auf Uniformen, sowelt solche überhaupt b-zugsschelnpflichtig sind, dürfen gegen Abgabe dieser Bescheinigung nicht erteilt werden. ö

Bezugsscheine auf Obertleidung nach Absatz 3 dürfen für dieselbe zu versorgende Person big 1. August 1918 nur ertrit werden bis zu 2 Gegenstaͤnden derselben Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einz'lne Weste und das ein zelne Beinkleid als Teile eines vollstär digen Anzuaegs, die elnzelne Bluse und der einzelne Kleiderrcck als Teile etz es Kleides.

Diese Apgabebelcheinigung ist nicht übertragbar. Ihre Uebertragung oder Verwendung für elne andere Perron als die, auf die sie ausgesteht ist, witd nit Gesangwitz biz zu 6 Monaten oder mit Geldftrafe big zu 15 000 Mark testraft.

Bekanntmachung.

vom 26. November 1914 (RGB S. 487) und vom 24. No⸗ vember 1916 (RGBl. S. 1289) wurde für den in der Steuer⸗ gemeinde Landshut gelegenen Grun dbesitz des Italieners Agostino Dozzi in an m, bestehend aus den Pl Nrn. 9371 und 937, die zwangsweife Verwaltung ang eordnet (Verwalter: Privatier Jakob Brenner in Landshut).

München, 23. November 1917.

Könjaliches Staatsministerium des Innern. J. A.: Knözinger, K. Staatsrat.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, Verwaltung und die Liguidatien des Vermögen s landes flüchtiger Per sonen vom 12. Jull 1917 (Rl. S. 605) ist für die folgende Unternehmung die Fwangzver⸗ waltung angeordnet wor

62s. Line. . . Gesamtvermögen: Dag gesamte im Inlande biföndliche Ver. mögen der durch Erla gedurgerten Landee flüchitgen: S. August 1861 zu HYreuschwickergheim, Tochter Katharina Miff, geboren 16. Auguft 1695, del in Stigßburg wohnhaft gewesen (3wgngznerwal ter; Mandel, Untersraeg fefretä: a. B. in Straßburg. . beg, der, Lanpesflücht gen, dessen 2 qildarion in Nunstcht nommen ist, wid von vorst · hen ber Anordnung auegenomnten.

Straßburg, den 26. Navember 1917. * Ministersum fur Elsaf⸗Lothringen Abteilung deg Junern.

1) Neff, Alfred, Dr. med., geboren prakt. A zt, 2 seiner zuletzt

8e kanmntm ach un g—

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung und die Liquid atton des Vermigens lgndegsflüchtiger Personen, vom 12. Jul joi7 (Gi. S 606) ist für die folgende Unternehmung die Zwangaver⸗ waltung angeordnet worden. ;

Gesamtvermögen: Daz gesamte im Inlande befindliche Ver. ; mögen der durch Gilaß vom 7. 86 ö. 68 gebürgerten Lan degfl icht igen 1) Gaben, Salntd, geboten 19. August 1862 zu Ach, Fabrtkbestger, und ?) seiner Gheftau, are Ceb. diAlidroff, gegoren zu Diedenbofen, heide zuletzt in tz wohnhaft gewesen (3wanggverwalter: BGürgermeister Dr. Foret in Meth. Unberüh z von vorfntchender nordnung Bicib der Grundbesitz der Landesfluchtigen, dessen Liquidation jn Aug. sicht genommen ist. ö . ;

Straßburg, den 26. November 1917. Ministerium für Elsaß Lothringen. Abteilung de Innern. J. A.: Bickell.

Bekanntmachung.

Auf. Grund der Verordnung, betreffend ble zwang g weise Verwaltung und die Ligůuldation des Ver⸗— e gr lan dez flüchtiger Personen, vom 12 Juli 1917 RGBl. S. 603) ist für die folgende Unternehmung ble Zwangsverwaltung angeordnet worden.

680. Liste.

Gesam tvermögen: mögen der durch Erlaß vom 7. aus ebũ gerten Land es flüchtigen Marte 1849 zu Metz, NMentnertn, zuletzt in Metz (Zwangnverwalter: Bürqemmelster Dr. Foret in Metz ). Usberuhrk von voꝛ ste hen der Anordnung bleibt der Grundbestß der Landeoflächtigen, desfen Lag äadation in Augsicht genommen ist. l .

Straßburg, den 26. November 1917.

September 1916 1. A. 14 2353 André, geb. 11. Januar

J. A.: Bickell. . . . . 1 Sekanntm achung.

Der Firma Strebel & von Köhrer in Hambur ö Spitalersir. Nr. 16 Ser burg und ihrem fen mar r Strebel, geboren am 14 Dejember 18e in Halle a. b. Gaase, wohnhaft in Hamburg, Kleiststraß 3, Ti, wird der Handel mii allen Gegenständen des täglichen und deg Kriegtbedarfs auf. Grund der Bundegratt verordnung zur Fernhaltung un zuver- lassiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 unter sagt. Hamburg, den 27. November 1917.

Die . für Handel, Schiffahrt und

Gewebe. ustus Stram weg.

ö

4 Bekanntmachung. . Der Firma Herm. Roth & Go., Ham hurg, Linden straße 23 LiJ, und idcen Inhabern, dem 3 366 Roth, geb. 20. August 1882 in Deara, und selner Ehefrau Helene Roth, geb. S age m ann, wird der Han del mit allen Gegen⸗ stän den des täglichen Bedarfg fowie deg Krieg sbedarfg auf Grund der Bun degratsverordnung jur Fern altung unzuver- lässiger Personen vom Hindel vom 25. Scpiember Ilz unt er agt. Hamburg, den 7. November 1917.

Ole Deyntatlan *. Eindel, Schiffahrt und Generdt⸗. ut uz Gt rande. 3 w

68 ena ts bit liothe]

Berlin

, r beg!

Auf Grund der Belanntmachungen des Reichs lanzlers

betreffend die zwang szwelse

vom 18. Aprll 1916 J. A 6639 aug.

J. A.: Bickell. =

Dag gesamte im Inlande hestublich⸗ Mr.

Ministerium für CElsaß Lothringen. Abtelling bes mer.

=

Superintendenten zu ernennen.

Bekanntm achun g.

Dem Mlilchhändler Diedrich Filedrich Kontad . und selner Gbhefrgu, Dorothee geb. Rode, beide wohnhaft Bren en, Nenkrrchftrgßz. 46, ift gemiß. Verordnung des Bundagrais vom 23. September 1915 der Handei mit Milch fär die Dauer von drel Monaten, pom 6. Dezember bieseg Jahreg an gerechnet, un tersagt unier Auferlegung der Koflen des ahrens.

Siemen, den 28. November 1917.

Vie Polieidtteltlon. Abiellung J. Steen gra fe.

Königreich Pre n ßen.

Seine Maßsestät der König haben Allergnäbigst geruht: den vortragenden Rat im Justizministerium, Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Fritsch zum Praͤsidenten des Ober⸗ landesgerichts in Cassel zu ernennen sowie zu genehmigen daß, der QOberlandesgerichtspräsident, Wirkliche Geheime 8 tustizrat Greiff in Cassel an das Oberlandesgericht in res

au versetzt werde. Seine Ma sestat der König haben Allergnädigst geruht:

den in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Sonnenburg berufenen Pfarrer Harder, bisher in Radensleben, zum

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Eisenbahnohen selretär Simon in Hanau und dem Eisenbahnobermaterialienvorsteher Pottreck in Königsberg 6 bei dem Urbertritt in den Ruhestand den Charakter als lechnungsrat zu verleihen. .

Ferner haben Seine Majestät der König Aleranädigst

geruht, dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Werner in Cotthus ben Chatatter als Rechnungsrat zu verleihen.

der Nachträge vom

1917 verliehen ist, Anwendung zu finden hat.

der Nacht ge vom 27.

Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Erweiterung der Ab⸗ raumhalde der von der Gewerkschaft Michel in Groß Kayng mer n Braunkohlenbergwerke Michel

und Vesta bei Groß Kayna. Vom 8 November 1917.

Auf Grund des 81 der Königlichen Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignunggnerfahren zur Beschaffung von . Arbeits gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung m 27. März und vom 25. Septemher 1915 (Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß dhe vereinfachte Entefgnungsyerfahren nach den Vorschriften diefer Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Hemerischaft Michel in Größ Kayng, Kreig Weißenfels, zum Zwecke der Eiweiterung der Abraumhalde der von ihr be⸗ triebenen Braun sohlenbergwerle Michel und Vesta bei Groß Kayna durch Erlaß des Staats ministeriumg vom 31. Ollober

8

Berlin, den 8. November 1917.

Dana Staat ministerium. von Breitenbach. Sydow. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews Schmidt.

von Eisenhart⸗ Rothe. Hergt.

Erlaß des Staatsmintsteriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Erweiterung der Ab⸗ raumhalde der der Gewerkschaft Leonhardt in Frankleben gehörigen Braunkohlengrube Leonhardt bbpbei Neum art im Kreife Guerfurt.

Vom 20. November 1917.

Auf Grund deg s 1 der Königlichen Verordnung, betreffend ein vereinfachtes, Enteignungs verfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelehenheit und z ,, , , vom 11. September 191 , , 159) in der Fassun ; ärz und vom 25. September 191 (Gesetzlamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das ver⸗ einfachte Enteignungsverfahren nach den Voischriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Gewerkschaft Leonhardt in Frankleben (Bez. Mei Hur zum Zwecke der Erweiterung der Abraumhalde ihrer Braunkohlen⸗ grube Leonhardt bei Neumark im Kreise Querfurt durch Erlaß des Stgatsministeriums vom 7. November 1917 verliehen isi, Anwendung zu finden hat. w

Berlin, den 20. November 191J7. Daa Staats min sterlurnm.. Friedberg. von Breitenbach. Sydow.

( Graf von Re dern. von Waldow. Spahn. Drews.

Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Erlaß des Staats min isterium s,

betreffend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

sück en zur Steigerung per

, . an fn, Förderung im Westfelde, Yorn re Geier bei

nung sverfahrens bei

der Braunsteinbergwerke

Waldalgesheim im Kreise J .

Auf G

nen reit gelegen. mm; fir, f gh iim Kriege. * ö 1. September 1914 Gesetzsamml. S. Ih) in her

1. 6

9

Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin. Vom 20. November 1917) 3. Grund des 8 1 der Königlichen Verordnung, be⸗ nd ein vereinfachtes Enteignunggverfahren ur Beschaffumg gung von ö

*

assung her Nachträge vom 277. Mär und vom 25. Seyntember ir n n. 57 und inn, . e eg, . das verein fachie e, n, r,. nach den Vorschriften dieser Verordnung bei At der Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin WM 50, Regen g⸗ burgerstraße 26, zur . der Förderung im Westfelde der Braunsteinhergwerke Doktor Geier bei Waldalgesheim im Kreise Kreußngch durch Erlaß des Staatsministeriums vom 7. November 1917 verliehen ist, Anwendung zu finden hat. Berlin, den M. November 1917. Dan , 6

riehber g. von Ggreitenba ch. Gybom. * cen. von Waldow. By ahm Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt.

aer

. geben zen

erfahren zum 1. Dezember 1917 insofern eine neue Erhöhung,

ung des Enteignunggrecht, das

Drew s.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts— angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der er 83 w. au Professor Dr. Wgeß . nn, Abteilungsvorsteher am Physikalischen Institut, ist zum außer⸗

ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Dem Konzertmeister in der Königlichen Kapelle Zeiler ist der Titel Professor verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungs⸗ und Baurat Otto Oppermann, Mit⸗ glled der Eisenbahndirektion in Magdeburg, ist mit der Wahr⸗ nehmung der Geschäfte eines Referenten bel den Eisen⸗ bahnabteilungen des Ministerlums der öffentlichen Arbeiten beauftragt.

Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der

Eisenbahnobersekretär Mu ethen zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.

Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Röbe, bisher beim Eisenbahnbetriebsamt 1 in Breslau, ist dem

Gewicht verliert. Als nicht gut getrocknet Leder, das auf dem Transport zum Empfänger erster mehr als 15 vH an Gewicht verliert.

1917, und Höchstpreise für Salzsäure, ist eine Nachtrags⸗ bekanntmachung Nr. 1001/11. 17. A. 19 vom heutigen Tage erlassen worden. S 13 eine neue zeit gestiegenen nung zu tragen. die ] . eingefügt worden. Hierdurch sind die Vorschriften über Salz—⸗ säure mit denen über Schwefelsäure und Oleum in Ueherein⸗ stimmung gebracht worden.

* auf jeden Fall

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Lanbrattz⸗

ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Zu der Bekanntmachung Nr. 17. 17. A. 10 vom 1. Juli betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung

Durch die Nachtragsbekanntmachung erhält Fassung. Sie bezweckt, den in der Zwischen⸗ unt osten für Verpackung und Lieferung Rech⸗

Ferner sind einige ergänzende Bestimmungen, ich in der Praxis als wünschenswert herausgestellt haben,

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landratg⸗

amtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Ministerium der öffentichen Arbeiten zur Beschäftigung bei den Eisenbahnabteilungen überwiesen.

Versetzt sind:; der Regierungs⸗ und Baurat Ra ve, bisher in Gleiwitz, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Münster (Westf) und die Regierungsbaumeister des Maschinen⸗ baufachs Brann, bisher in Görlitz, nach Gleiwitz als Vor⸗ stand (auftrw) eines Werkstättenamts bei der Eisenbahn⸗ Hauptwerkstätte 1 daselbst und Tetzlaff, bisher in Berlin, als Abnahmebeamter nach Görlitz.

Ernannt sind; zu Eisenbahnrechnungsdirektoren der Eisen⸗ bahnrechnunggrevisor Wilhelm Hofmeister in Königsberg Pr) unter Uebertragung der Stellung des Rechnungsdirektors bei der ECisenbahndireltion daselbst und der Geheime erpedie⸗ rende Sekretär und Kalkulator Alfred Stegner, bisher in Berlin, unter Versetzung nach Erfurt und Uebertragung der ö. des Rechnungsdirektors bei der Eisenbahndirektion daselbst sowie . . zum Eisenbahnverkehrsinspektor der Eisenbahnverkehrs⸗ kontrolleur, Rechnungsrat Karl Lauer, bisher in Aachen, unter Versetzung nach Düsseldorf und Uebertragung der Stellung des Vorstands des Eisenbahnverkehrsamts daselbst.

Königliche See handlung (Preußische Staatsbanh.

Bei der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank wurde der Bürobiätar Blo dow jum Seehandlungstassen⸗ sekretär ernannt.

gvangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Harder in Sonnenburg ist das Ephoralamt der Diözese Sonnenburg übertragen worden.

Aug der Jüngken⸗Stiftung sind an Studierende, insbe⸗ sondere Söhne von Universitätsprofesfforen und von höheren Staaisbeamte n, während ihrer Bersiner Studien. zeit und uch über ihre Studien zelt hinauz, Unterstüßungen von jährlich 9oo dis 150 6 iu dergebrn. ; Bewerbungen um die für iir. 1. April 1918519 zu ver⸗

Unter , sind schriftlich an den Unter zeichnen bis um 279. Dezember d. J. einzureichen.

Berlin, den 16. Oltober 1917.

Der Rektor der Unlversitat. Pen ck.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

BVreußen. Berlin, 1. Dezember 1917.

Die Geschäftsräume des Reichswirtschaftsamts befinden sich nunmehr in den dem Amt zugewiesenen Diensi⸗ gebäude Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 84.

Im 5 4, 2b der Belanntmachung, betreffend Ver⸗ äußerungs⸗, Verarbeitungs- und Bewegungsverbot für Weh⸗, Trikot⸗ Wirk⸗ und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 ist bestimmt, daß 10 * der damals in Warenhäusern und 30 vh der damals in son . Ladengeschäften vorhandenen Strickgarne unter bestimmten Voraussetzungen im ,, und an Hausgewerbtz betriebe abgegeben werden dürfen. Diese zum Verkauf, freigegebenen . sind inzwischen durch die Nachtragshekanntmachung Ar. W. I. 14647. 16. & R. A. auf 40 gn. 50 vH und durch die Nachtragsbetanntmachung Nr. M. J. 216 12. 16. R. NR. A. auf 60 vH mindestens aber 25 kg erhöht worden. Sie

als von da ab 80 vH aller am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern und offenen Ladengeschäften vorhandenen Strickgarne unter den 1 abgegeben werden dürfen. Auch der nach Abzug dleser 8o vo ver⸗ hleibende Nest darf in glelcher Wesse abgegeben werden, wenn er nicht mehr als 5 Kg beträgt. Der Verkaufgpreis darf den vor dem 31. Dezember 1915 von dem elben Verkäufer erzielten Verkaufspreis um höchstens 12 186 übersteigen. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermelsterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Am heutigen Tage tritt eine Nachtragsbekanntmachung Ar. L. S868 / 11. 17. K. R. A. zu der Belanntmachung vom 20 Oltober 1917, betreffend Höchstpre ise und Beschlag⸗ nahme von Leder (Nr. L. S897. 17. K. R. A.), in Kraft.

Durch den Nachtrag ist die Einreihung in die Wertklassen S 3 Ziffer 1) ahgeändert. Sortiment Nr. J umfaßt nunmehr

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nderung dahin getroffen, daß als gut gelro der 532 . f 53 bei . Aufbewahrung nichts an

Gonnelieun auch Kavallerie führte, brach en ve rlu Scharfer Feuerkampf hielt auf dem Schlachtfelbe die Nacht hindurch an. . .

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Leutnant Klein

Kriegs nachrichten.

Berlin, 30. November, Abends. (W. T. B.) Auf dem Schlachtfelde bei Cambrai sind neue

Kämpfre entbrannt, die bisher für uns erfolgreich waren.

Von den anderen Fronten nichts Neues.

In Flan dern wurden am 29. November mehrere feinb⸗ liche Patrouillen, die während der Nacht vorstießen, nördlich Passchendaele verjagt. Im Anschluß an eigene erfolgreiche Patrouillentätigkeit war das beiderseitige Artilleriefeuer bei Nieuport vor Hellwerden leb⸗ haft. Gegen Morgen steigerte sich im Abschnitt West⸗ roosebeke bis Zandvoorde das feindliche Feuer, verstärkt durch kräftige Feuerüberfälle. Nach kurzem Nachlassen trat vom Mittag ab auf der ganzen Front wieder erhebliche Feuer⸗ steigerung ein. Stärkstes Feuer aller Kaliber lag auf Stellungen zMwischen Becelaere und Gheluvelt. Die planmäßige Beschießung hielt den Abend und während der Nacht an. In den Abend⸗ stunden waren unsere Patrouillen bei zahlreichen Unternehmungen erfolgreich. Oestlich Nieuport brachten sie einen Offizier und 21 Mann aus den feindlichen Gräben zurück.

Im Artois tagsüber lebhafte AÄrtillerie⸗ und Minen⸗ tätigkeit bei Lens.

Auf dem Hauptkampffelde bei Cambrai griff der Eng⸗ länder 8 Uhr Vormittags nach starker Feuervorbereltung erneut zwischen Moeuvreg und Bourion an. Unter schwersten Feind⸗ verlusten wurde der Angriff restlos abgewiesen. Nach an⸗ haltendem starken Feuer kam ein an derselben Stelle geplanter feindlicher Angriff nicht zur Entwicklung. Zeitweise steigerte sich das Feuer auch auf unsere Stellungen zwischen Rumilly und Banteux. Unsere Artillerie bekämpfte mit Erfolg an⸗ marschierende Truppen, Auto⸗ und Wagenverkehr hinter der englischen Front. Nachts hielt bei Guemappe, Bullecourt und zwischen Inch und Fontaine heftiges feindliches Feuer an. Trotz schlechten Wetters war die beiderfeitige Fliegertätigkeit rege. Wir schossen einen Fesselballon ab und brachten einen anderen brennend zum Absturz.

Während östtich der Malakoff⸗Ferme ein überraschender Vorstoß starker feindlicher Patrouillen abgewiesen wurde, gelang es nordöstüich Soissons eigenen Patrouillen südlich Cheyrignhz in fühnem Vordringen über die Aillette 14 Gefangene ver⸗ schiedener Regimenter einzubringen. Die feindliche Artillerie

war hier stellenweise lebhafter als an, den Vortagen. Auch äöstlich der Maas steigerte sich das feindliche Feuer an mehreren Stellen der dortigen Front. starker Artillerie vorbereitung eine französische Patrouille im

Nördlich St. Mihiel wurde nach

Gegenstoß geworfen.

Großes Hauptquartier, 1. Dezember. (B. T. B)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeres gruppe Kronprinz Rupprecht. In Flandern blieb die Artillerietätigkeit in mäßigen

Grenzen. Südöstlich von Arras hielt das verstärkte Feuer an.

Die Schlacht bei Cambrai ist gestern erneut mit

großer Heftigkeit entbrannt! Eigene Gegenan griffe zur Stärkste Feuerwirkung von Artillerie und Minenwerfern bahnte unserer Infanterie den Weg in die feindlichen Linien. Zwischen Moeuyres uad BHourlon und von Fontaine Und La ö heraus warfen wir den Feind auf die Dörfer

Verbesserung unserer Stellungen hatten vollen Erfolg.

raincourt, Anneux und Canta ing zurück

onstigen offenen Beiderseits von Ban teu x erstürmten uns ere Truppen von der Schelde herauf die 3 zest. Flusses, durch nnießen die ersten feindlichen Linien und nahmen die Dörfer Gonnelieun und Villers Guislain. Der zähe sich wehrende Feind erlitt schwere Verluste. 4000 Eng länder wurden ge fangen, mehrere Batterien wurden erbeutet. 356

öhen auf dem Westufer des

Geg enangrif fe, die der Feind am Abend gegen unter 96 von Panzerwagen und treich zusam men.

Auf dem söst lichen Man su fer war die Kampftäligkeit Artillerien zeitweilig startrt. ö

gunimeister reiherr von Richthofen erran einen 66,

f i 22. . 86 . f . Oestlicher Kriegs schauplatz und

Mazedonische Front

keine größeren Kampfhandlungen.

Italienische Front. a wn. der Italiener gegen den Monte Pertica erten.

Der Generalquarliermei , . un