1917 / 303 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Dec 1917 18:00:01 GMT) scan diff

§8 5

Der Preis deg Kontingentz darf 100 Mark sür den Dorpel⸗ zentner nicht übersteigen.

Die Reicheg⸗treisestelle, Konttngentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer Unkosten von der erwerbenden Bierbraueret eine Gebühr in Vöh von 2 fur den Doppel entaer zu erbeben.

Für die mitzulteferade Gemilde⸗- oder Mals'menge darf nicht mebr als der nachgewiesene Einstandsve ems nebst fünf vem Hundert (abret— iinsen vom Tige der Aurwendung an bezahlt werden. Bei Geireide eigner Einte gilt als Einftandeprceis der zur Zeit der Freigabe durch die Reichsaetreidesielle in Beilin geltende Höchflpreis zuzünlich der sůr die Freigabe ennmichte en Gebäbren. Fur Malz, das von einer Bienbraurret in eigener Malerei bergestelli ist, daf kein böberer . . als 850 M für hundert Kilogramm Mal berechne

5§5 6

Die Reichegetreidestelle, Kommmaentstelle, fordert im Falle der Genedmi ung die eiwerben de Bierbraueret zur Zihlung des Prrises fär das Kontingent und dle mützultesernden Göttesde⸗, oder Mal mengen sowie der Gebühcen auf. Nach deren Eingang ergeht an die v ßernde Biemb auerti die Aufforderung, der eiwerbenden Bier brauerei das Getreide oder das Malt, das mituberiragen wlid, z1 liefer !. Zugleich veranlaßt die Reichageneideste lle, Kontingent⸗ pelle, die Abschreibung des Kontingents bei der für die ver— äuß rnde Bierbrauerei zuffsändigen Sleuerb - böß de unter Mitteilung der erwerbenten Bieib auerei. Die Sieuerb börrte darf die Ab— schreibung erst vorr ebm en, wenn die verä-ßernde Bierbrgueret nach= g wiesen hat, daß sie der erwerbenden Bierbrauerei das Geneide oder Mals geliefert hit. Die erfolgte Abschretbung teilt sie der für die erwerbende Bierbrauerei zustän ien Steuerb hötde mit. Dase bewirkt die Zuschreibung des Km inents und tent der Reiche getretde⸗ stelle, Kon ting m tuelle, i- eifelate Zuschreibung mit. Die Reiche⸗ getreidestelle, Kontngentftelle, bewnst ais ann die Aus, ahlung dis PD eneg, sowen er nicht gestundet oder verrechnet in, an die ver= guß re de Bierbraueret. Die von dem Eingang des Preises bei der Reichagetteiden lle, Konttm gentste be, bis zur Auszahlung aufgelaufenen Banknomsen fallen der verä-ßern den Bierbrauerei zu.

§87

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Keaft. Sie teien an die Stelle der Bekannimechung zur Aut— . des 54 der Verordeung über die Malz. und Gersten= o tingente der Hie brauereien 1owle den Molzban el vom 7. Ckiober 1916 (Reicks, R tzol. S. 1137) vom 8. Dezember 1916 (Reiche Gesepbl. S 1347)

Berlin, den 19. Dezember 1917.

Der Staatssefreiär des Kriegsernährungsamte. von Waldow.

Bekanntmachung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 20. Dezember 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 bes Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschafilichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgen de Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohrsitz haben, vom 7. Auaust und 22. Ottober 1914, 21 Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 153. Juli und 5. Oftober 1916, 4. Januar. 28. März, 28. Juni und 20. September 1917 (Reichs Gesetzbl. ür 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236. 451. 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1182; für 1917 S. 5. A7, 566, 854) wird in der Weise aue gedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1918 der 31. Mai 19108 tritt.

Berlin, den 20. Dezember 1917.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wech sel- und Scheckrechts für Elsaß⸗-Lothringen.

Vom 20. Dezember 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschofilichen Maßnahmen usw. vom 4 Auaust 1914 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 327) im Arschluß an die Bekanntmachung vom 20. September 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) folgenbe Verordnung erlassen:

Vie Fiisten für die Vorngbme einer Handlung, deren es zur Autzübung our Grhaltung des Wechselrechts oder deäz Regreßwicht⸗ aus dem Scheck betarf, werden, soweit sie nicht am 31. Jult 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Loihringen zahlbaren Weck sel oder Schecks in der Weise ver ängect, daß sie mit dem 31. Pic

1918 ablaufen, sofern sich nicht auß anderen Vorschriften ein späterer Abiauf ergibt.

Diese Vorschrift findet kelne Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den atstzlichen Vorschrttten der Reareßvflichtige von der Nichtzablung ds Wechselz oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Bei Weckseln, hei denen die Frist zur Erbebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlä geit ist, ver jäbrt der wechse lmäßtae Anspruch gegen den Atz pianten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Au sieller f ühessens am 31. Mai 1918.

Berlin, den 20. Dezember 1917.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

————

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917 über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 406).

Vom 20. Dezember 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung det Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß—

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗-Gesetzhl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

851 Die Vorschristen des 5 1 der Verordnung über bie gewerbliche Verarheitung von Reichemünzen vom 10. Mat 1917 (Reich- Gesetzkl. S. 406) fi en auch auf solche Reicht münzun Anwendung, die nach dem Jatrafttreten jener Verordnung außer Kurtz gesetzt worden sind oder außer Kurs Les'tzt werden.

2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Berlin, den 20. Dezember 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8384).

Vom 20. Dezember 1917.

folgende Verordnung erlassen: Artikel 1

Geseßzbl. S. 834) werden folgen de Aent erungen vorgt nommen; 1. Im 5 1 wird die Zabl 35800 ersetzt durch die Zahl 3000. Dem § 1 wird als Abs. 2 zugefügt:

dieser Verordnung auch auf andere Saͤcke auszudehnen.“ Die §§5 6, 7 und 8 sind zu streichen. „S 9 erhält folgende Fassung:

Sackstelle überlassen werden.“ 5 23 erhält folgende Fassung:

erlafsen. § 24 ift zu streichen. Im § 28 Abs. 1 wird die Nr. 1 ge strichen. Abf. 2 erhält solgende Fassung:

ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Artikel II

Berlin, den 20. Dezember 1917.

. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

Auf Grund des 518 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (RGöHzl. S. 340) wird hiermit zur allge⸗ meinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Nooember 1917 Darlehnstkassenscheine im Beirage von 7 024 500 000 M ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 5 860 680 000 M im freien Verkehr.

Berlin, den 19. Dezember 1917.

Der Reichskanzler (Reichsschatzamt. Im Auftrage: Dom bois.

t

Bekanntmachung der Reichsbekleidungastelle

über Zulassung einer Ausnahme von 86 der Be— kanntmachung über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917.

Vom 15. Dezember 1917.

Auf. Grund der S5 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257 und des § 11 der Bekonntmachung der Reiche betleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe 19 1. . 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) wird folgendes estimmt:

Soweit Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel mit baumwollenen Verbandstoffen aus Web, Wirk⸗ und Strickwaren gerichtet ist, insbesondere Apotheken und Diogenhandlungen, verpflichtet sind, die ärztlichen Ver⸗ ordnungen auf Verabfolgung derartiger Perbandstoffe bei der Einreichung ihrer Rechnung an Krankenkassen und dergl. beizufügen, geht die im 3 6 der Bekanntmachung vom 1. De⸗ zember 1917 aufgestellte Pflicht, die Verordnungen zu sammeln und zur Ermöglichung einer Nachprüfung 6 Monate hindurch geordnet aufzubewahren, auf die Krankenkasse und dergl. über, der die Verordnungen von dem Kleinhändler (Apotheker und dergl.) ausgehändigt worden sind.

Berlin, den 15. Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar für bürgerliche Kleidung.

l

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

über Aufhebung der Ausnahmebewilligungen für Exporteure und bei Aenderung der Warenart (Bescheinigung II und IIID.

Vom 22. Dezember 1917.

Die allgemeinen Ausnahmebewilligungen der Erläute⸗ rung II vom 24. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179) unter C. II für Exportgeschäfte) und C. IIIL (bei Einrichtung auf neue Warenarlen) werden hiermit aufgehoben. Die von den amtlichen Handels⸗ oder Gewerbevertretungen erteilten Be⸗ scheinigungen II und III sind unverzüglich an diese zuruͤck— zureichen.

Gewerbetreibende, die bis zum 22. Dezember 1917 im Besitze der Bescheiniaung II oder III gewesen sind, dürfen Web, Wül⸗ oder Strickwaren, zu deren Lieferung sie entgegen . der Bestimmung des §] der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- Strick- und Schuh— waren vom 19 Juni / 3 Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1426) durch den Besitz der Bescheinigung II oder IIf bisher be— rechtigt waren, auch in Zutunft an solche Abnehmer liefein, mit denen sie bis zum 22. Dezember 1917 auf Grund der genannten allgemeinen Ausnahmebewilligungen in Geschäfts⸗ verbindung getreten waren.

Berlin, den 22. Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskom missar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung der Reichsbekleidun asstelle zur Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die

Führung eines Lagerbuches durch die Schuhwaren händler, vom 28. Februar 6 h ö

Vom 22. Dezember 1917.

Auf Grund des 8 8 Absatz 6 der Bundesrats verordnung

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

In der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Jull 1916 (Reicht⸗ Der Reiche kanzler wird ermächtigt, die Vorschrlften

Leere Säcke dürfen nur an die Reichs⸗Sackstelle oder an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung zum Eigentum oder jur Benutzung überlassen werden. An Dritte dürfen sie nur mit Genehmigung der Reicht⸗

Die Reicht. Sacksielle kann Bestimmungen über den Verkehr mit Säcken und die Behandlung voa Säcken

Neben der Sirafe kann auf Einziehung der Säcke er⸗ kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung beziert,

Die Verordnung irist mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Schuhwaren vom 10. Juni / B. Dezember 1916 (Reicht⸗ S. 1420) wird folgendes . Reich Gesetzbl.

81.

Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betref die Führung eines Lagerbuches durch die ec ere nent vom 28. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 51) wird auf gehoben. ö J

8 .

Diese Bekanntmachung tit am 1. Januar 1918 in Krast. Berlin, den 22. Dezember 1917.

Reichs bekleidungssielle. Stadtrat Dr Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung Nr. 10 des Hauptverteilungsausschusses des Schuhhandels Vom 22. Dezember 1917.

Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlichen Be— standsmeldungen an die Reichsbekleidungsstelle auf.

Die Schuhhändler haben mit diesem Tage ihre Lager— bücher abzuschließen.

Vom 1. Januar 1918 ab müssen alle Eingänge von neuen Schuhwaren an den Hauptverteilungsausschuß des Schuh handels manatlich in vereinfachter Form gemeldet werden nach folgenden Vorschriften:

1. Für die Meldungen ist ein vom Hauptverteilungzausschuß des Schuhhandels angeordneter Vordruck (Nr. 21) zu verwenden, den leder Schuh händler bei seiner Schuhhandelagesellschaft beniehen kann.

Anmeldung sämtlicher Eingänge für den vergangenen Monat auszuschreiben und zu senden an den Haupt verteilung autschuß des Schuhhandels, Berlin C. 2, Neue Friedrichsir. 23. .

Die ersie Meldung ist demnach am 1. Februar 1918

3. Jeder Schuhhändler hat eine Abschritt der Anmeldung für sich zurückiub h ilten und geordnet aufzubewahren.

4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren.

Bezahlie Waren, die noch nicht eingegangen siad, sollen erst im Gingen e er, aufge führt werden.

G steh ungspreise aufzunehmen, da der Gestehungepreis die Giundlage für die Zuteilung bildet.

Berlin, den 22. Dezember 1917.

Haupwerteilungsausschuß des Schuhhandels. Rudolf Moos. H. Schimmer.

.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverläfstger Personen vom Handel vom 23. Sptember 1915 ist dem Elektro. techniker Karl Josef Henn in Dres den“ J., Terrassenufer 13, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegen

mit Wirkung für das Reichsgebiet un ter sagt wordea. Dresden, den 18. Dezember 1917. Rat zu Dretden, Gewerbeamt B. Reichardt.

Bekanntmachung.

Ebemann, dem Kaufmann Jacob Goldhaber, 3) der Firma Sack⸗Engros⸗ Haus Dora Goldhaber, saämtlich in Chemnitz, wird hlermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1916, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und solchen des Kriegs bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Reichsgebiet ver boten.

Chemnitz, den 19. Dezember 1917.

Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dt. Hüppner, Stadtrat.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 216 des Reich t⸗ Gesetz blatt enthält unter 8

Nr. 6175 eine Verordnung zur Abänderung ber Verord— nung über Kaffee⸗Ersatzmittel vom 16. November 1917 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 1053), vom 18. Dezember 1917, unter

nung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 24. No⸗

1917, unter Nr. 6177 eine Verordnung über die Abänderung der n für künstliche Düngemitiel, vom 19. Dezember 1917, unter Nr. 6178 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbraueresen und den Malß—⸗ handel vom 26. November 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1061), vom 19. Dezember 1917, unter Nr. 6179 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Peisonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 20. Dezember 1917, unter ; Rr. 6180 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen hes Wechsel⸗ und Scheckrechts fuͤr Elfaß-Lothringen, vom 20. De⸗ zember 1917, unter ; Nr. 6181 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai I9I7 über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Reich⸗Gesetzbl. S. 406, vom 20. Dezember 1917, und unter.. :

Nr. 6182 eine Bekanntmachung, , Aenderung der Belanntmachnng über Säcke vom' 27. Juli 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 834), vom 20. Dezember 1917.

Berlin W. 9, den 21. Dezember 1917. Kaiserliches Poftzeltungs amt. Krü er.

R 5nigreich Preu hen.

83 J ö h *

Seine Masestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs baumeister Hoebel in Kanstantin opel, zu, geteist dem Kaiser lich deutschen Generalkonfulat daselpst, zum Regierungs⸗ und Baurat zu ernennen und? 9⸗ den Geheimen Rechnungsrevisoren bel der Herten kammer Bröt ke und Litterscheid den Charakter als Re nungsrat zu verleihen. 3

über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk, Strick- und

14

2. Am eisten Werktage eines jeden Monats ist die äber die Eingänge des Monats Januar 1918 zu erstatten.

Die Waren sind nicht jum Rechnungebetrage, sondern zum

nänden des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs

1) Der Frau Dora Goldhaber, geb. Welßbach, Y) deren

Nr. 6176 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ vember 1917 (Reichs · Gesetzbl. S. 1081), vom 19. Dezember

Hrund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät n hat das Staats ministerium infolge der von der

rordnetenversammlung in Barmen geiroffenen Wahs

Edt ;

igen Direktor der städtischen Wasser⸗ und Lichtwerke i . Nieden daselbst als besoldeten Beigeordneten er Stadt Barmen fur die gesetzliche Amta dauer von zwölf

ihren bestätigt.

Betrifft Kriegsteuerungszulagen.

) Den in Ziffer II 1, 2 und 3 des Runderlasses vom X. Juli 1917 (F⸗ t. J. 7171 11; M. d. Inn. Ta. 1178) ge⸗ anten verheirateten planmäßigen und außerplanmäßigen Etaatsbeamten und Lohnangestellten höherer Ordnung sowie den in dem Runderlaß des Ministers der geistlichen 2c. Ange⸗ lezenhelten vom 18. September 1917 (L. II E 907. I unter fer I genannten verheirateten Vollsschullehrpersonen ist soort eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 200 6 zu shlen. Für jedes nach den genannten Erlassen zu berück⸗ lende Kind tritt eine weitere Zulage von 26 (S6 hinzu.

Unverheiratete planmäßige und außerplanmäßige Staats⸗ heamte und Lohnangestellte höherer Ordnung sowie die unver⸗ heirateten Volksschullehrer und Lehrerinnen sowohl die ingestellten als auch die auftrags⸗ oder vertretungsweise be⸗ schäftigten = mit einem Diensteinkommen von nicht mehr als hoh 6 erhalten eine einmalige Kriegsteuerungszulage von

lb.

ö Die Bestimmungen unter Abschnitt III des Runderlasses pom 28. Juli 1917 sind entsprechend anzuwenden.

Slichlag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die gewaͤhrung der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der JI. Dezember 1917.

Y) Den vor dem 21. Dezember 1917 militärisch verwen⸗ deten Beamten (vergl. Ziffer III H des Erlasses vom 28. Juli 197 FM. J. 7171 II. und Erlaß vom 29. September jys7 F⸗M. J. 7877? ist die nach Ziffer 1 dieses Er⸗ sasss bei Nichteinziehung zustehende einmalige Kriegsteuerungs—⸗ slage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Militärein⸗ bmmen das Zivildiensteinkommen nicht ubersteigt; ist jedoch da; Mllitäremkommen höher als das Zivildienstein⸗ lommen, so ist sie insoweit zu zahlen, als der Unter⸗ schide betrag hinter der bei Nichteinziehung zustehenden elnnmaligen Kriegsteuerungszulage zurückbleibt. Dabei ist die Herechnungsweise des Eilasses vom 29. September 1917 FM. I 7877, M. d. Inn. Ia. 1351) nach den hier unter Iffer 3 folgenden Vorschriften zu ergänzen.

3) In Abänderung des Runderlasses vom 29. September 1n7 (F⸗M. J. 7877) wird für die einmaligen Zulagen h gende Bestimmung erlassen, welche auch für die laufenden Zu⸗ lagen vom 1. Januar 1918 ab anzuwenden ist. .

Bei der Gegenüberstellung des Gesamseinkommens im Zivil⸗ und . ist die Löhnung der Gemeinen und Gefreiten ußer Ansatz zu lassen. Von der Löhnung der Unteroffiziere und seldwekel sowie von der Keiersbesoldung der Offi tere in in der hegenüberstellung ein Betrag von 288 6 wenn sie mobil, und von 18 Æ wenn sie immobil siny, nicht in Rechnung zu stellen.

CGbenso bleibt bei in Kriegt erangenschaft geratenen Beamten, da se als militärlsch verwendet im Sinne des Erlafsiß vom 29. Sep⸗ sember 1917 gelten, von der Gesangenenlöhnung ein Beirag von Bs Æ außer Betracht.

Demnach ist in den 3 Belspielen des Runderlass⸗s vom 29. Sep- kmber 1917 auch jetzt noch die einmalige Kilegsteuerungszulage voll su bewilligen. Ein welteres Beispiel ist beigerügt:

Nittlerer Beamter, Frau undes Kin der, Leutnant, mobil.

Im Zwildienst. Im Militärdienst. debalt. ·.g3600 Sp gZwilgebalt. 996 c Pohnungegeldjuschuß . 520. Wohnungegeldzjuschuß . 520. khufende Kriegs beihilfe 576, Kriegzbesoldung kusende Krieggteuerung6⸗ (6810. 12 =) 3720 6 lulage ... ab. 288. . 6 . Ersparnis ö .

9. 4 5488 46, 90

ö J

sttht sich bess . t esser um . . 5 g det weder laufende Krieggteuerungezulage noch Krlegs⸗ eihlltfe.

Die bel Nichteinziehung zuständlge elumalige Kelegs⸗ keuerungs ulage betrgt ; 260

mithin sind an einmaliger Kriegsteuerunggzulage zu zahlen

170 M.

Die Umrechnung und die Auszahlung sind mit allen

Mitteln zu beschleunigen.

H) Die gezahlten einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind zu verrechnen:

a. für die Beamten bei Abschnitt O sonstige außtrplan⸗ mäßige Autzgaben' unter der Bezeichnung einmalige Kriegs⸗ teuerungszulagen an Beamte,

b. für die Lohnangessellten böherer Ordnung bei denjenigen 6 des Hauehaltg, bei denen die Löhne nachgewiesen werden. '

Es ist anzuordnen, daß die einmaligen Krieasteuerungs⸗ sulagen in den der Hauptbuchhalterei des Finanzministeriums einzureichenden Kassenabschlüssen getrennt von den laufenden Krlegebeihllfen und laufenden Kriegsteuerungszulagen—=— die k R (für die höheren Lohnangestellten) in der Bemerkungg⸗ palte genau ersichtlich ju machen sind. Dies hat auch in zen Jahregabschlüssen für das Rechnungejahr 1817 zu ge⸗ shehen. Auch ist dafür Sorge zu ragen, daß die Kassen⸗ zbschlüsse für Januar 1918 unter allen Umständen pünktlich bis zum 12. Februar 1918 der Hauptbuchhalterei vorliegen.

Berlin, den 17. Dezember 1917.

Det Minister der geist Der Minister Der

lichen und Unterrichts an⸗ des Innern. Finanz⸗ gelegenheiten. .A.: minister. Schmidt. von Jarotzky. Hergt.

An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierung präsi= rr die e, ¶Minister al Militär⸗ und Bau⸗ kommission z. H. des . Präsidenten des Bezirke⸗ gusschusfes hier, an bas Königliche Probinzialschul= kolleglum Berlin und an den Herrn Oberprasidenten in. Magdedurg (für die Siolbergfchen Grafschaften) sowie an sämtliche Königliche Regierungen.

Ministerlum des Innern.

Der Oberwachtmelster und Brigadeschreiber Vell ist zum .

habn me ir zahime ster ernannt; ihm ist vom 21. November

die Stelle des Jahlmelsters bei der 7. Gendarmerie⸗

J. Aa brsnde in Munster übertragen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Königlichen Oberbergamts in Breslau wird dem Königlich Preußischen Staat (Bergfiskus) unter dem

Namen Milde“

das Bergwerkseigentum in dem Felde, das auf dem ange⸗ hefteten Situationrisse mit den Zfffern bis 65 bezeichnet ist, einen Flächeninhalt von 126 464 8897 (in Worten: Ein⸗ hundertsechsundzwanzig Millionen vierhundertoierundsechzig Tausend achthundertsiebenundachtzig7 Quadratmetern hat, in den Gemeindebezir ken Rybnik Stadt, Sohrau Stadt, Sczyrbitz, Jeykowitz, Seibersdorf, Orzupowitz, Kgl. Wielepole, Golleow, Kgl. Zamislau, Niedobschütz, Poppelau, Chwallowitz, Kgl. Jan⸗ kowitz, Boguschowitz, Ellguth, Gottartowitz, Klokotschin, Roy, Vorbriegen, Rowin, Sczeykowitz, Stanowitz, Przegendza, Leschezin, Stein, Belk, Pallowitz und Woschezytz sowie in den Gutsbezirken Sczyrbitz, Boguschowitz, Josefshof, Kgl. Ober⸗ försterel Paruschowitz, Kgl. Oberförsterei Rybnik, Kgl. Janko— witz, Ellguth, Gottartowitz, Klokotschin, Vorbrie gen, Pallowitz, Stanowitz, Belk, Leschczin, Stein und Woschezytz, in den Kreisen Rybnik und Pleß, in dem Regierungsbezirk Oppeln und dem Oberbergamisbezirke Breslau liegt, zur Auf⸗ suchung und Gewinnung der in dem Felde vorkommenden

Solquellen hierdurch verliehen. Urkundlich ausgefertigt. Berlin, den 17. November 1917. Siegel.) Der Minister für Handel und Gewerbe. Syd ow.

Vorstehende Verleihungsurkunde wird unter Verweisung auf die Vorschrift des 8 38 Absatz 4 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung, des Ge⸗ setzes vom 18. Juni 1507 (6S. S. 119) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Breslau, den 29. November 1917.

Königliches Oberbergamt. Schmeißer.

4

Die durch Erlaß vom 19. Mai 1915 IIb A. 1386 - auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver⸗ waltung französischer Unternehmungen, vom 26. Nooember 1914 (RGBl. S. 487) für das von der Firma Hitze u. Co. in Berlin verwaltete Schaumweinlager der Firma E. Mercler u. Co. in Epernay angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 18. Dezember 1917.

Der Minister für Feng und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

tr.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang s⸗ weise Verwaltung britischer nternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs—⸗ lanzlers über die Beteiligung des Engländers Emil Klemm in Liverpool an dem Nachlaß des verstorbenen Fräuleins Agnes Klemm in Stettin die Zwangsverwaltung angeordnet e ger Prokurist Georg Kausche in Stettin, Petrihof⸗ traße 5).

Berlin, den 13. Dezember 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministe rium der öffentlichen Arbeiten.

Der Reglerungsbaumeister Friedrich Herbst ist von Breslau nach Harburg versetzt.

e

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) Aichtamtliches.

Deut sches Reich. Preußen. Berlin, 22. Dezember 1917.

Der Reichskanzler Dr. Graf von n hat der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung.“ zufolge den Staats minister Dr. Helfferich zu Anfang dieses Monats beauftragt, die vorbereitenden Arbeiten der einzelnen Ressorts für den wirtschafttichen Teil, der Friedensverhandlungen mit Rußland einheitlich zusammenzufassen. Der Staats⸗ minister Dr. Helfferich hat diesen Auftrag ange⸗ nommen. Neuerding“s hat der Reichskanzler diesen Auf⸗ trag auf die Gesamtheit der Wirtschaftsfragen aus- gedehnt, die bei den riedensverhandlungen mit allen gegen uns im Kriege stehenden Staaten zu regeln sein werden. Dem Staatsminister Dr. Helfferich ist für die Bearbeitung dieler Fragen der Geheime Oberregierungsrat und vortragende Rat im Reichswirischaftsamt Alb ert zugeteilt worden. Die Dienst⸗ räume des Staatsministers Dr. Helfferich, die sich zurzeit noch im Gebäude des Reichs amts des Innern befinden, werben demnächst nach dem Hause Unter den Linden 78 ver⸗

legt werden.

In der am 22. Dezember 1917 unter dem Vorsitz des Staakofelretärs des Reichs wirtschaftsamts Freiherrn von Stein abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde der Eniwurf einer Bekanntmachung, betreffend die Herstellung von

Margarine und Kunstspeisefett, angenommen.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll. . hielten J. vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine Sitzung.

Der polnische Ministerpräfident Kuch argews ti hat, wie „Wolffs Er e en meldet, an die Kaiserliche Re⸗ gier: und an bie Regierung von Oesterreich⸗Nagarn die

gierung zu den bevorstehenden Friedensoerhand⸗

jungen mit Rußland zulassen zu wollen. Zur Be⸗

rechung hierüber wird der Ministerpräsident Kucharze ws ti 6 eier ren Dr. von Kühlmann auf dessen Neise nach Brest⸗Litowst zusammentreffen. Im Anschluß daran be⸗ gibt sich der polnische Ministerpräsident, der an ihn dom Neichs⸗ kanzler ergangenen Einladung Folge leistend, nach Berlin.

Die in Bern unter der dankenswerten Vermittlung der schweizerischen Regierung geführten deutsch⸗französischen Verhandlungen über Kriegsgefangene sind adge— schlofsen. Wie die „Norddeuische Allgemeine Zeitung. mitte , ist infolge des hartnäckigen Widerstandes der französischen Re⸗ gierung eine Einigung über den Austausch und die Jnten⸗ nierung der 15 Monate in Gefangenschaft befindlichen Kriegs gefangenen vereilelt worden. Die deutsche Regierung vertrat den selbstverständlichen Standpunkt, daß bei einem Austausch von Kriegsgefangenen auf beiden Seiten grundsätzlich die gleiche Zahl fceizugeben ist, und daß sich eine Abweichung hievon nur zugunsten kranker, verwundeter und allenfalls der ältesten Kriegsgefangenen rechtfertigen läßt. Dem⸗ gemäß hat sich Deutschland zwar damit einverstanden er⸗ klärt, daß ohne Rücksicht auf die Zahl die über 48 Johre alten Unteroffiziere und Viannschasten jetzt und in Zu⸗ kunft in die Heimat entlassen und die gleichaltrigen Offiziere in der Schweiz interniert werden; im übrigen mußte Derischland aber auf dem Austausch gleicher Zahlen bestehen. Frankreich forderte dagegen, daß Austausch und Juternierung aller gesunden Kriegs gefangenen nach dem Verhältnis der Gefangenenzahl erfolgen, Deutsch and also etwa doppelt so viel Kriegegefangene wie Frankreich her⸗ ausgeben müsse. Dadurch wurden die weitgehenden deuischen Vorschläge zu Fall gebracht, wonach beiderseits etwa 60 000 Mann oder wenigstens je 20 000 Familienväter zur Ent assung gekommen wären. So ist durch Frankreichs Schulo ein großes menschenfreundliches Werk vorläufig gescheitert.

Immerhin sind eine Reihe nicht unwichtiger Abmachungen getroffen worden, wodurch die Lage der, Kriegsgefangenen wesenilich erleichtert wird. In erster Linie wurde eine weit⸗ gehende neue Internierung verwundeter und kranker Friegs⸗ gefangenen vereinbart, zu der die schweizerische Regierung in hochherziger Weise die Plätze zur Verfügung stelll. Ferner wurde eine Anzahl neuer Grundsätze für die Behandlung der Kriegsgefangenen vereinbart. Ueber einige besonders wichtige Punkte, wie die Bestrafung von Fluchtversuchen und die Ein⸗ führung von ,, außerhalb der Lager, ist eine Einigung angebahnt.

53. ,, über Zivilinternierte ging Frankreich trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein, jedoch dauern schrift⸗ liche Verhandlungen hierüber fort. Jegliche Aussprache über die Freilassung der widerrechtlich zurückge haltenen Elsaß⸗Loth⸗ ringer wurde von den französischen Unterhändlern rundweg ab— gelehnt; die Folgen dieser Weigerung wird die Bevölkerung des besetzten Frankreich zu tragen haben.

In der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vom 22. Dezember 1917 ist eine allgemeine Beschlagnahme aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, a b⸗ gepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten, auch Zirkus‘ und Schaubudenzelten, Zeltüber⸗ dachun ßen, Martisen, Pranen, auch Wagendecken, Theatertulissen und Panoramaleinen angeordnet. Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverwendung der Gegenstände für ihren bisherigen Zweck gestaitet, ins—⸗ besondere auch in gewerblichen Betrieben. Die im Haushalt befindlichen und für ihn bestimmien Gegenstãnde sind von der Beschlagnahme ausgenommen. Fischer ei, Schiff⸗ fahrt und Schuhindustrie sind durch vesondere Vorschriften be⸗ rücksichtigt. Monatliche Bestands meldungen sind vorgeschrieben, und zwar erstmalig bis zum 10. Januar 1918 nach dem Stande vom 1. Januar 1918.

Bezuͤglich aller Einzelheiten wird auf die Bekann machung selbst verwiesen, deren genauer Wortlaut bei den Landratz⸗ ämtern, Bürgermeisterämiern und Polizeibehörden einzusehen ist.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sind von ver—⸗ schiedenen Seiten Befürchiungen dahin gehend geäußert worden, daß der durch den Verkauf von Goldsachen oder Juwelen an die Goldankaufstellen erzielte Betrag kriegssteuerpflichtig werden könnte. Diese Auffassung ist im allgemeinen nicht zu⸗ treffend. Nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 unterliegt der Vermögenszuwachs, der aus der Veräußerung von Sch muck⸗ fachen usw. entsteht, der Kriegssteuer nicht. Eine Aus⸗ nahme findet nnr dann statt, wenn der betreffende Ver⸗ äußerer die Sachen nach dem 31. Dezember 1913 erworben hatte, und zwar deswegen, weil anzunehmen ißt, daß dieser Erwerb aus Kriegsgewinnen, vielleicht sogar zur Umgehung der Kriegssteuer erfolgte. Der Betrag hin⸗ gegen, den jemand aus dem Verkauf schon vor dem J. Januar 1914 erworbener Schmucksachen erlöst, bleibt, ebenso wie die Schmucksachen selbst, nach 8 3 Absatz 1 Nr. 4 des FKriegs⸗ steuergesetzes ausdrücklich steuerfrei. Es darf, wie wir mit⸗ teilen tönnen, mit Sicherheit angenommen werden, daß eine weltere Kriegssteuer den Grundsatz des Gesetzes vom 21. Juni 1916 beibehalten wird, daß mithin auch künftig aus der Ver⸗ äußerung von Goldsachen oder Schmuck herrührende Geld⸗ beträge der Steuerpflicht nicht unterliegen.

sriegsnachrichten. Berlin, 21. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegasschauplãäͤtzen nichts Neues.

In Flandern setzte am 20. Dezember von 1 Uhr Nach⸗= mittags ab südlich Becelgere stetig anwachsendes Artilleriefeuer ein, das bis in die späten Abendstunden anhielt. Eine feind⸗ liche Patrouille wurde östlich Passchendaele im Handgranaten⸗ kampf abgewiesen, während südlich des Hollebeke⸗Kanals von ung sieben Australier als Gefangene eingebracht wurden. Südlich gern h. wurde ein feindlicher Fesselballon brennend zum Absturz gebracht.

zilte gerichtet, einen Vertreter der polnischen Re⸗

tem Schneefall gering. Südlich der Bahn Lille —Armentiores und or , nich Lenz holten unsere Patrouillen Gefangeng

m Artois war die Kampftätigkelt bei Nebel und leich⸗

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