—
. § 7.
Die mietsweise Ueberlossung bon mnit Ware gefüllten Säcken ist allaem in gestattet, wenn sie zur Beförderung von menschlichen Nah⸗ runge mitteln dienen.
S nd die Säcke mit anderen Waren gefüllt, so darf ihre miete . ; Ucb rlassuag nur mit Zastimmung der Reichs. Sack nelle gen.
Die B nutzungsfrist bel mietsweiser U-berlassung beträgt 4 Wochen. Bel Uebersch it ing di ser Feist ist für . ö weite re Wiche eme Miete in depp lier Höbe in hebnung zu stellen. Ueber 8 Wechen darf die Beuutz ngsfelst nicht aus etehnt werden. Die Säcke dürfen nur ju den bet der mietswefen Ueberlassung bestimmten Zwecken benutzt werden. Vie Räch abe der Sacke in durch Vert age sirof⸗ zu sich rn. Die Vert agsitiafe muß mindestens den doppelten Betrag de von de Reihe⸗Sack telle für gebrauchte Säcke festgesetzten Vert iufgprelse erreichea. bw thungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Genehmigang der R ichs. Sackstelle.
ö § 8.
Sämtlich Säck', mit Ausnab ne der gelebten Papiersäcke, die mit Wire gefüllt ven den Veib auch rn einschließlich Sack erworben ind o er erworben werden, si d nach sbrer G ilceru a du ch die Betan tmachung der Reich“, Sackst ll! vom 7. Au ust 1517 in Än- sprach genomwen und an die destellten Sackändler und Sammel . die vom Reichskanzler festg setzien Höchstübernahmepreise
§ 9.
Die Heeres⸗ und Marinederwallungen stellen nach einem Ueber= einkommen beim Bezug von Waren die er forderlichen Säcke, mit Aut nahme Ter geklebten Papieisack, selbst. Ste haben ssch verpflichtet, die Säck- znrück,ugeben oder gleich wertige Säcke alz Gifatz zu lief rn, wenn di. Ware hereits in Säcke efüllt oder eg ihnen im einzelnen Fall nicht mönlich ist, rechtieitiß Säcke zur Füllung einzusenden.
Die Verkäufer der Ware wer den angewiesen, den Wtedereingang dera / tiger an die Heerts⸗ oder Martneberweltungen geluf rter Säcke sorafältig zu übe wachen und der Reich ⸗⸗Sickstelle, Ver val tungs⸗ abtellung, Anzeige zu erstatten, falls die Rücklieferung nicht innerhalb 6 Wochen eifol gt.
V. Schlußbestimmu ngen. . § 10. Tie Autfüh unggbestimmung 1 der Reichs. Sackstelle vom 27. Juli dit un) die Aussührungsbenimmung II vom 16. August 156 werden aufgehoben.
; S 11.
De für die Bestands. und Hedarfganmeldungen vorgeschrie benen
For molaͤtter sind von den an tlich n Handelsoent ejungen oder bei der
. ö Geschaäͤfitzahteil ang, Ber lin W. 35, Lützowstraße 89 / 90, ufordern.
§ 12 Dlese Ausfübrungobestimmung irltt mit ö. kändung in Kraft. ngebestimmung trltt mit dem Tage der Ver
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Die Reich s⸗Sackstelle. Pedell.
Ausführungsbestimmung VII der Reichs⸗-Sackstelle.
Auf Grund der §§ 9 und 2 der Bekanntmachung des Bundes rats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S S834) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke, vom 20. De⸗ zember 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 1116) wird für Sacklelh⸗ ansnalten folgendes bestimmt:
9 1.
Als Sackleihanstalten werden nur solche Firmen zugelassen, die bereits vor tem 1. August 1914 Säcke gewenrbsmäßta vermietet und am 1 Juli 1917 einen Benand von mindestens 10 000 Leihsäcken angemeldet hahen.
. Genehmigung wird von der Reiche Sackstelle widerruflich erteilt.
Im Falle eines sachlichen Bevürfnisseg kann die Reiche⸗ Sacknelle von der Erfüllung der unter Abf. 1 festgesetzten Be— dingungen ab] hen.
§ 2.
Die Rich“ Sackstelle bestellt Revisoren, um die Erfüllung der für die Sackleidanstalten gülttaen Vorschtiften ju prüsen Die Sack— lÜihanstalten sind verrfl ch et, dem mit einem enniprechenden Ausweis versebenen Reptsor die Hesichtigung der Geschäftsiume ju gestatton und ibm jämtliche Geschäftsbücher und die zu Prüfung ersotderlichen Unterlagen vorzulegen.
8 3.
Dle Sackleibanystalten dürfen die von der Relcht⸗Sackstelle zur ö Ueberlassung freigegebenen Säcke nur für diesen Zweck erwenden.
§ 4.
Die mietgweise Ueberlassung von leeren Säcken ist nur dann , . wenn sie zur Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln
enen.
Sollen die Säcke zu anderen Zwecken verwendet werden, so darf ihre mi teweise Ueh erlafsang nur init Zastimmung der Reicht. Sack, stelle erf Len.
Die Benutzung von mietswelse überlassenen Säcken zu anderen Zwicken als den freigegebenen in verboten.
§ 5. 2 66 . . ö 6 Tag ö für einen mindesten⸗ g Schwergetreide fassenden Sack 1 4, 2. für tleinere Säcke 4 . . s ö
- § 6. ö . Benutzungfrist bei mies weiser Ueberlassung beträgt höchsteng och n. Bei Ueherschreitung dleser Frist ist das Doppelte der in 5 5 fest⸗ gesetzten Beträge zu zahlen. 8 . 3 Donate hinaus darf die Benutzungsfrist nicht ausgedehnt erden.
5§ 7. Die Säcke müssen heil und unversehrt zurückgegeben werden. Verän derungen oder Veischlechtenungen der Säcke, die durch den , Gebrauch heibeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
58.
Werden dle Säcke nach Ablauf von 3 Monaten nicht zurück gegeben, so ist außer der Metete elne Entschänigung für jeden fehlenden Sack iu beiablen. Die Eatschädigung beträgt:
1. füt einen mindestens 79 kg Schwergetreide i nn,, . . ür kleiner Gicht. O0 .
Die Reichs Zackstelle ist b fugt, die Höhe der Entschäotgung anderweitig festzjusstzen, falls de Ruckgabe der Säcke ohne Verschulden des Mieteig unmöglich geworden ist.
§ 9.
Die Benutzungssrist wird atrechnet vom Tage der Aufgabe auf der Versandstation des Vermieteiß zur Beförderung bis zum Tage des Wtedereintreffeng der Säcke auf bieser Staiton. Am Platze ist der Tag der Uebergabe der Säcke maßgebend.
§ 10.
De Kosten für die Urbersendung und Räücksendung der Säcke trägt der Mieter mit Ausnahme der Kusten, die durch den Tranepo t der Säcke vom La er dis Bermieteig bit zur PVeisandstation und zurück enistehen. Diese nägt der Vermteter. Am Platze trägt der Vermteter die durch die Versendung und Rücksendung entsteh nden
511. ; er, Ausführungebestlmmung tiitt mit dem Tage der Verkündung n Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1917. Die Reichs⸗Sackstelle.
Pedell.
— —
Berichtigung In der Verordnung über die Preise und besonderen
Lieferungsbedingungen für Thoma sphosphatmehl
(Nr. 295 des Reichsanzeigere) muß es im Artikel 1 unter
Nr. 2b in der letzten Zeile des Schlußsatzes des ersten Ab⸗
satzes statt „100 Kilogramm“ heißen: 75 Kilogramm.
des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter .
Nr. 6183 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 902), vom 18. De⸗
zember 1917, unter ö . Nr. 6184 eine Bekanntmachung, betreffend die Herstellung
von Margarine und Kunstspeisefett, vom 22. Dezember 1917, und unter
Nr. 6185 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett vom 22. Dezember 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1118), vom 22. Dezember 1917.
Berlin W. 9, den 24. Dezember 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungsrat Scholz, Mitglied der Königlichen Eisenbahndirektion in Kattowitz, zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen sowie
dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Unioersität in Marburg Dr. André den Charakter als Geheimer Justizrat,
den Regie ungs⸗ und Gewerbeschulräten Professor Ehr⸗ hardt in Frankfurt a. O., Professor Klose in Breslau und Professor Gürschner in Danzig und dem Direktor der König⸗ lichen Landesturnanstalt in Spandau Dr. Diebow den Cha⸗ rakter als Geheimer Regierungsrat,
dem Gewerbeinspektor Heerdegen in Königsberg i. Pr. den Charakter als Gewerberat mit dem persönlichen Range als Nat vierter Klasse,
dem Sekretär bei den Königlichen Museen in Berlin Engelhardt, dem Skreiär des Instituts sür Meereskunde an der Universität Berlin Seidel, dem Sekretär des König⸗ lichen Meteorologischen Innituts in Berlin Seeliger, dem Verwaltungsinspekior Stephan bei der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Königsberg i. Pr., dem Ver⸗ waltunassekretär Kuß mann bei den Klinischen Anstalten und dem Universilätssekretär Anders in Brislau, dem Regierunas⸗ bausekretär Sie oers bei der Universität Kiel, dem Piovinzial⸗ schuisekretär Biisse in Berlin, dem Konsistorialsekretär Berndt in He lin und dem Ko sistortalsekretär Büttiůer in Kiel den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungshbaumeistern Ernst, Behnen, Schultze, Thomaschky und Dupont, Vorständen der Militärbauämter Metz III, Rastatt, Koblenz IL Freiburg i. B. und des Neu⸗ bauamis Cassel, den Charakter als Baurat mit dem perssönlichen Range der Räte vierter Klasse,
den Oberlehrern des Kadettenkorps Kahn und Maaß vom FKadettenhause in Potsdam den Charakter als Professor mit dem pensönlichen Range der Räte vierter Klasse,
dem Geheimen expedierenden Sekretär, Rechnungsrat Albrecht und dem Geheimen Regnistrator, Rechnungsrat Derks vom Kriegsministerium den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,
dem Geheimen expedierenden Sekretär Heberer im Kriegsministerium und dem Registrator Hartung beim Ge— . des XIV. Armeetorps den Charakter als Rech⸗ nungsrat,
dem Remon!edepotadministrator, Oberamtmann Hoff⸗ ,, Arendsee i. Altmark den Charalter als Ämts⸗ rat sowie
aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand dem Betriebe⸗ leiter Wilde bei der Gewehrfabrik Spandau den Charakter als Armeebaurat zu verleihen.
Ministerium der geistlichen und unte rrichts⸗ angelegenheiten. Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät d Universität in Königsberg i. Pr., Hen n enn giheft und dem Konstruktignsingenieur an der Königlichen Technischen
Hochschule Berlin Rambuscheck ü verliehen worden. scheck ist das Präbikat Profeffor
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Liquidation des der Witwe Ida König in Düssel— i ! , Haus grundstücks, u fen r ig, .
Berlin, den 19. Dezember 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Y A. i n .
—— —
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang g⸗
im Wurmreyvier in Richterich die Zwangzv erwaltung' an⸗
weise Perwaltung britifcher Unt
vom 22. Dezember 1914 (RGSI. S. 3 , , nn 1916 CRG5Bl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs kanzlers über die Gewerkschaft Karl Friebrich Anthrazltgrube
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 217
geordnet (Vermwalter; Privatdozent und vereidigter Bücher, revisor Dr. Schatz in Aachen, Friedrichstraße 53 er Bücher Berlin, den 21. Dezember 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
Ju st iz m in iste rin m.
Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Heine in Osterburg und dem Amtsgerichtsrat Gansen in Trier ist die nachgefuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechtz⸗ anwalt Granaß bei dem Landgericht IJ in Berlin, der Rechtsanwalt Emundts bei dem Landgericht in Cöln und der Rechtsanwalt Dr. Groening bei dem Amtsgericht in Strasburg (Westpr.). ö
Mit der Löschung der Rechtsanwälte Granaß und Dr Gro ening in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich ihr Amt alg Notar erloschen.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Granaß vom Landgericht IL in Berlin bel dem Kammergericht und der Rechtsanwalt Dor mann aus Weßzlar bei dem Amtsgericht in Buxtehude.
Krieg sministerium.
Der Obermilistärintendantursekretär Schirrmacher von der Intendantur III. Armeekorps ist zum Geheimen expe— dierenden Sekretär im Kriegsministerium ernannt worden.
Bekanntmachung.
Die zufolge Verfügung vom 17. Juni 1916 ausgesprochene Untersagung des Gewerb betriebeg der Frau Flelichen meister Glisabeth Langer in Gleiwitz, Neudorserstraße 3 wohnbaäßt, der Fleücherei und Wurstmacherei einschließlich des Handels mit Fleisch, Wurst und Feitwaren für die Dauer des Krieges ist duich Verfügung vom 20. Dezember 1917 wieder aufgehoben worden.
Gleiwitz, den 20. Dezember 1917. Die Polijeiwerwaltung. J. A.: Dr. Gornik.
Aichtamtliches.
Deutsches R etch. Prenßen. Berlin, 2. Dezember 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, nachstehenden Erlaß an den Kriegsm mister gerichtet:
gescheltert! Unterstützt durch die gesamten Industrien Englands, Frankreichs und Ameiikas, trotz monatelanger Voibereltungen um- fassendster Art, trotz allergrößten Munittontaufwandes waren alle Bemühungen unserer Gegner umsonst. Das jähe Durchhalten und der Front konnte dies aber neben der Unterstüͤtzung durch dle
stüßzung der Heimat mit Waffen, Munition und allem sonstigen
nachgeordneten Behörden Meigen und des Heeres Dank. bewußte Leitung, strengste Pflichterfüllung jedes erges Zusammenarbeiten mit den anderen Behörden, int⸗ beson dere den Kriege ministerlen der Bundesslaaten, und mit elner schaff ensfreudigen, er finderischen Industrie — auf dieser Grundlage haben sich die Erfolge aufgebaut. Glänzende ist auch in der recht zeitigen Bereitstellung eines krlegsmäßig vorgebildeten Ersatzez, der Fürsorge für unsere Verwundeten und in der Vertellung und Ver⸗ wendung der heimischen Arbeits kräfie geleistet. So verttaue Ich darauf, daß Mein Kriegsministerlum auch weiter in vorbildlicher PVflichttreue zum Nutzen von Heer und Vaterland arbeiten und so für sein Tell zum Endsieg beitragen wird. Großes Hauptquartler, den 24. Dezember 1917. Wil elm.
Ziel⸗
An den Kriegsminister.
Seine Majestät der Kaiser und König, Aller⸗ höchstwelcher am Montag mittag hier eintraf, nahm,
feiertage mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzefsin, ihren zmei ältesten Söhnen sowie Seiner Königlichen Hoheit? dem Prinzen August Wilhelm an dem Gottesdlenst in der Kaiser Wilhelm⸗Gedächmis kirche tell. Später hörten Seine Majenät den Generalstabs vortrag; desgleichen gestern vormittag und an⸗ schließend daran den Vortrag des Vertreters des Auswärtigen Amtes Freiherrn von Gruenau.
Telegraphenbüros“ unter der Leltung deg Gesandien Grafen Mirbach die im Zusatz zum deutsch ruͤssischen Waffenstillstande⸗ vertrag vom 15. Dezember vorgesehene Kommission nach St. Petersburg begeben, die die Regelung des Aus— tausches von Zivilgefangenen und dien stuntauglichen Kriegsgefangenen in Angriff nehmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern innerhalb der durch den Waffenstillftand gezogenen Grenzen treffen soll. . .
Der Kommission gehören an: Geheimer Legationgrat Dr. Eckardt und Generalkonful Biermann vom Augwärtigen Amt, vier Hexren des Kriegsministeriums unter Leltung der Obersten von Fransecky und Gießler, Major von Velsen von der Obersten Heeresleitung mit zwei Begleitern, Geheimrat Schenck vom Reichspostamt und Herr Landshoff, vom Roten Kreuz. Die Aborbnung ist von Hllfsperfonal beglettet.
Die Schwierigkeiten aug hem. durch dle. Tätigkeit
gemeldet wurde,
der U-Boote hervorgerufenen Mangel an Schiffsrgum häufen sich in 26 . 8c. Nachhem. bereits daß sich in Australlen, Cochinchina, Hinter
Vie gewaltigen Angriffe unserer Feinde an der Westfront sinad
die unerschütterliche Tapferkeit unserer todesmutigen Truppen an, Marine nur leisten durch die rastsose Arbeit und die reiche Unter ⸗ Kriegsgerät. Da ür sage Ich dem Kriegsministerium und seinen
elnzt lnen,
wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, am ersten Weihnachts⸗
Gestern abend hat sich nach einer Meldung des „Wolffschen .
indien und in Südamerika gewaltige Vorräte an Fleisch, Ge— reide, Riis, Tabak, Tee angesammelt haben, nid nr heblich au Verschiffung warten und verderben, ergeht jetzt, dem „Holffschen Telegraphenbürg“ zufolge, aus Dakar. (west⸗ sfrikanische Küste) an die franzöfische Regierung die dringende Aufforderung, „sofort die nötigen Schiffe zum Transport des noch immer an der Küste lagernden Restes von 70 006 t Erd⸗ nüssen, Mais, Kakao, Palmöl, Kautschuk, Baumwolle und Häuten aus der Ernte des Jahres 1916 zur Verfügung zu siellen. Die für die französische Regierung aufgekauste, aus—⸗ gejeichnet ausfallende Ernte ig!7 von etwa Höh 065 n könne sonst nicht gelagert werden. Sie müßte im Innern verbleiben und wäre dem Verderben preisgegeben.“
Nach 8 3 des Kriegsleistungsgesetzes sind die Gemeinden unter anderem verpflichtet, Transportmittel, Gespanne und Arbeitskräfte für alle militärisch wichtigen Transporte auf Anfordern zur Verfügung zu ftellen. Diese Rechtslage bedarf unter den gegenwärtigen Verhältnissen einer wirksameren Ausgestaltung; um die Ent⸗ und Beladung der Eisenbahnwagen und die Durchführung der kriegswirischaftlich wichtigen Straßentransporte, die zurzeit durchweg nicht nur im militärischen, sondern auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen, dem Bedürfnis entsprechend zu verbessern und sicherzustellen. Auf Grund der 85 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimmt der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel daher für das in ö. Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg olgendes:
§ 1. Anforderungen auf Stellung von Trangportmitteln, Ge⸗ spannen und Arbettskräften zur Ent und Beladung von Gisenbahn— wagen und zur Durchführung kriegs wirischaftlich wichtiger Straßen. trant porte können auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes von allen beböͤrdlichen Stellen gestellt werden, die von der Kriegzamtzstelle in den Marten hierju ermächtigt werden. Die Krlegzsamtestelle kann die bejeichnete Ermächtigung einzelnen bebördlichen Stellen oder auch bestimmten Klassen von behördlichen Stellen erteilen.
§. 2. Die Gemeinden werden ermächnigt, nach lbrem Ermefsen und iber näheren Hestimmung zwecks wirksamer Erfaffung der in ihrem Bejirk veriügbaren Trangportmittel, Gespanne und Arbeit. kläfte von jedem Gemeindeangebrigen Auskunft ju perlangen. Der⸗ artige Austünfte können guch in Form allgemeiner Bekanntmachungen n n, werden. Die Erteilung der Auskunft darf nicht verweigert werden.
§z 3. Den auf Grund des § 6 des Kriegsleistungegesetzes er⸗ gehenden Aufsorderungen der Gemeinden zur Stellung von Krangport⸗ mitteln und Gespannen und zur Leistung von Arbeitshilfe ist von allen Gemeindeangehhßrigen zu entsprechen. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der A forderung zur Ärbeilsbilfe, wenn der Aufgeforderte i Heeresdienst steht, oder wenn seine Unfähigkeit zu der aufgetragenen Ahbeit durch das Zeugnis eines Kreig⸗ oder anderen beamteten Arztes nachgewiesen wied.
§z 4. Aufforderangen der Gemeinden gemäß 8 3 dieser Ver⸗ ordnung können durch Beschwerde an die Aussichtgbehzrde angefochten werden, wenn der Verpflichtete der Aufforderung nicht ohne Beein= trächtigung dringlicher öffentlicher Interessen oder nicht ohne wesent⸗ liche Schädigung seiner eigenen Verhältnisse entsprechen kann. Der ann . bleibt verhfl chtet, der Aufforderung Folge zu leisten, slange diese nicht von der Gemelnde zurückgeiogen oder von der Lufsichtghebßrde aufgehoben ift. Die Entscheidung der Aufsichts. behörde ist endgültig.
. Zuwiderhandlungen gegen 5 2 Absatz 2 und § 3 werden nt Gefängnig big zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Um— nde mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1506 S bestraft.
5 6. Vlese Bekanntmachung trüit mit dem 1. Januar 1918 in Fraft. Gleichzeitig tritt die Belanntmachung vom 3. Februar / 17. Of= ober 1917 (Sekt. G. Nr. 155601s207162) außtr Kraft. Die zu letzterer Verordnung erlassenen Aug sührungsvorschristen der Kriegzg⸗ amtsstelle in den Marken bleihen bis zu ihrer Abänderung oder Auf— hebung mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auch für die Ausführung der vorstehenden Verordnung gelten.
Die Friedensverhandlungen in Brest⸗Litowsk.
In der Sitzung vom 22. d. M. hatte die russische Dele⸗ gation, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, erklärt, sie gehe von dem klar ausgesprochenen Willen der Völker Vußlands us, möglichst bald den Abschluß eines allgemeinen, gerechten, suͤr alle in gleicher Weise annehmbaren . zu erreichen. Unter Berufung auf die Beschlüsse des all⸗ russischen Kongresses der Arbeiter⸗ und Soldatenabgeordneten und des allrussischen Bauernkongresses wies die russische De⸗ legation darauf hin, daß sie die Fortsetzung des Krieges bloß zu dem Zwecke, um Annexionen zu erreichen, für ein Verbrechen halte, und daß sie daher feierlich ihren Entschluß kundgebe, un⸗ verzüglich die Bedingungen eines Friedens zu alben, der diesen Krieg i der Grundlage der aufgeführten, autz⸗ n für alle Völter in gleicher Weise gerechten Bedingungen eende.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, hatte die russische Delegation vorgeschlagen, den Friedensverhan d,; ungen folgende sechs Punkte zu Grunde zu legen:
1. Es wird keine gewalisame Vereinigung von Gebeten gestantet, di wäbrend des Krieges in B sitz genommen sind. Die Kruppen, 3. diese Gebiete besetzt halten, werden in kürjester Frist zurüd⸗
zogen.
2. Es wird in vollem Umfange die politische Selbständigkeit der . 3 , die ihre Selbstaͤndigkeit in diesem Kriege
oren haben. .
5. Den nationalen Gruppen, die vor dem Kriege volitisch nicht selbstündig waren, wird die Yeöglichteit gewährlerstet, die Frage der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Staat oder ihrer saatlichen Selbständfigkelt durch Referendum ju entscheiden. Dieses Referendum muß in der Weise veranflostet werden, daß volle Unab⸗ hkanglakest bei der Stimmenabgabe für die ganze Bevölkerung des be⸗ r ien einschlteßlich der Auswanderer und Flüchtlinge ge⸗
Ulelste 3 ]
4. In bezug avf Gebiete gemischter Nationalität wird das Recht der Minderheit her ein ,, Gesetz geschützt, das ihr die Selbständigteit der natlonalen Kultur und — fall dieg praktisch
urchführbar — autonome Verwaltung gibt,. b. Keines der örlegführenden Länder ist verpflichtet, einem anderen kunde sogenannte ‚Kriegsfoften ju jablen; berests enhohene Kontri⸗ hut onen sind zurückinjahlen. Was den Ersatz der Perlusie von DPilatpersonen infolge den Krieges anbetrifft, so weren sie aus einem kl me Fonds beglichen, zu Kem die Kriegführenden pioportione ll
9 8 Koloniale Fragen werden unter Beachtung der imter 1 bis 4 . Grundsatze ensschleden. . k In Ergänzung dieser Punkte ug die russische Dele⸗
ation den n g rn Parteien vor, jede Art versteckter dlämpfung der Freihest schwacher Nationen durch starke als
n u bezeichnen, z. B. durch wirtschaftlichen Boykott,
vir hai ö. BVorherrschaft des einen Landes über das andere
uf Grund aufgezwungener Handels veritäge,
durch Sonder⸗
rr ce die die Freiheit des Handels dritter Länder be⸗ chränken, durch Seeblockade, die nicht unmittelbare Krieges⸗ ei , usm. In der am 26. d. Mis. unter dem Vor⸗ itz des bevollmächtigten Vertreters Oesterreich⸗Ungarns, Grafen Czernin, abgehaltenen Vollsitzung gab diefer namens
der Delegation des Vierbundes folgende Erklärung
ab, mit welcher die vorstehenden Ausführungen der russischen Delegation beantwortet wurden:
Die Delegationen der verbündeten Mächte gehen von dem klar ausgesprockenen Willen ihrer Regierungen und ihrer Völker aus, . bald den Abschluß eincs allgemeinen gerechten Friedens zu erreichen.
Die Delegationen der Verbündeten sind in Uebereinstimmung mit dem wiederholt kundgegebenen Standpunkte ihrer Regterungen der Ansicht, daß die Leitsäße des russischen Borschlags eine diskutable Grundlage für einen solchen Frieden binden können.
Die Delegationen des Vierbundes sind mit einem sofortigen all⸗ gemeinen Frieden ohne gewalisame Gebiet erweiterungen und ohne Kriegsentschädigungen einverstanden. Wenn die rujssische Delegatton die Fortsctzung des Krieges nur zu Groberungezw cken verurteilt, so schließen sich die Delegatlonen der Veibündeten dieser Auffassung an. Vie Staatsmänner der vethündeten Regterungen haben wieden holt in vrogrammalischen Eikläͤrungen betont, die Verbündeten würden, um Gobezungen zu machen, den Krieg nicht um einen Tag verläagern. An diesem Stand puntt haben die Regierungen der Verbündeien stets unbebnnrt festgehalten. Ste erklären feierlich ihren Entschluß, unver⸗ züglich einen Frieden zu unten schreiben, der diesen Krieg auf Grund- loge der vosstehenden, ausnabmslos für alle lriegführenden Mächte in
gleicher Weise gerechlen Bedingungen beendet.
Es muß aber autzbrücklich darauf hingewiesen werden, daß sich sämtliche jetzt am Kriege beteiligten Mächte innerhalb einer ang messenen Frist ausrahmzles und ohne jeden Rückhalt zur genguesten Brohachtung dir alle Völker in gleicher Weise bindenden Bedingungen peipflichten müssen, wenn die Vorausetzungen der russischen Dar— legung erfüllt sein sollten. .
Denn es würde nicht angehen, daß die jetzt mit Rußland ver⸗ handelnden Mächte des Vierbundes sich einseitig auf diese Bedingungen sestlegen, ohye die Gewäbr dafür zu besttzen, daß Rußlands Bunzes⸗ genossen diele Bedingungen ehrlich und rückhaältlcs auch dem Vier bunde gegenüber anerkennen und durchführen.
Die ses vorausgeschick, ist zu den von der russischen Delegation als Verhanblungsgrundlagen vorgeschlagenen sechz Punkten das Nach⸗ folgende zu bemerken:
Zu 1.:
Eine gewaltsame Aneignung von Gebieten, die während dez Krieges besetzt worden sind, liegt nicht in den Absichten der ver⸗ bündeten Regierungen. Ueber die Truppen in den z. Zt. bes'tzten Gebieten wiid im Friedensvertrag Bestimmung getroffen, soweit ö 96 die Zurückziehung an einigen Stellen vorher Einigreit erzielt wird.
Zu 2.: Es liegt nicht in der Absicht der Verbündeten, eines der Völker, bie in diesem Kriege ihre polttische Selbständigkeit verloren haben, dieser Selbhändtateit zu berauben.
Zu 3.:
Dle Frage der staatlichen Zoͤgehörigkeit nationaler Gruppen, die kelne staafliche Selbssändigkeit hesitzen, fann nach dem Standpunkte der Vlerbundmächte nicht zwischenstaatlich geregelt werden. Sie ist im gegebenen Falle von j'dem Staate mit seinen Völlern selbständtg auf verfaffur gößmäßlgem Wege zu lösen.
gu 4.:
Detzgleichen bildet nach Erklärungen von Staatsmännern des Vierbundes der Schuß des Rechis der Minderheiten einen wesent. lichen Bestandttell del veifassungs mäßigen Selbubestimmungsrechtt der Völker. Auch die Regterungen der Verbündeten verschaffen . Grundsatz, soweit er piaktisch durchführt ar erscheint, überall
eltung.
— Zu 5.:
Die verbündeten Mächte haben mehrfach die Möglichkelt betont, daß nicht nur auf den Eisatz der Kriegs kosten, sondern auch auf den Ersatz der Kriegsschäden wechselseitig verzichtet werden könnte. Hiernach würden von jiber friegführenden Macht nur die Aufwen—⸗ dungen für ibre in Krlegegefangenschaft geraienen Angehörigen sowte die im eigenen Gebiet durch völkerrecht widrige Gewaltakte den Zivil⸗ angebörigen des Gegners zugefügten Schäden zu ersetzen sein.
Die von der russi chen Regierung vorgeschlagene Schaffung eines besonderen Fonds für diese Zwecke körnte eist dann jur Erwägung gestellt werden, wenn die anderen Kriegführenden lnnerhaib einer angemessenen Frist sich den Feiedengverhandlungen anschließen.
Zu 6.:
Von den 4 verbündeten Mächten verfügt nur Deutschland über Kolonien. Seltens der deutschen Delegation wird hierzu, in voller Uebereinstimmung mit den russischen Vorschlägen, folgendes erklärt:
Die Rückgabe der während des Kriegetz gewaltsam in Besiß ge—⸗ nommenen Kolynialgeblete ist ein wesentlicher Bestandteil der deut schen Forderungen, von denen unter keinen Umständen abgegangen werden kann. Ebenso entspricht dle russische Forderung der alg⸗ hie gf Räumung solcher vom Feinde besetzten Gebtete den deutschen
chten. .
Bei der Natur der deutschen Koloniälgebiete scheint, von den früher erörlerten grundsätzlschen Erwägungen ahgeseben, die Auqübung des Selbnbestimmungerechis in den von der russischen Delegation vor= geschlagentn Formen z. Zt. nicht durchführbar. Der Umstand, daß in den deutschen Kolonien die Eingeborenen trotz der größten Beschwerden und trotz der geringen Austsichten eineg Kampfes gegen den um dag Vielfache überlegenen, über unbeschränkten über⸗ seeischen Nachschub verfügenden Gegner in Not und Tod treu zu ihren deutschen Freunden gehalten haben, ist ein Beweis ihrer Anhänalich⸗ kelt und ihres Enischlusses, unter allen Umständen bei Deutschland zu bleiben, ein Beweis, der an Ernst und Gewicht jede mögliche Willents⸗ kundgebung duich Abstimmung weit übertrifft.
Die don der russischen Delegation im Anschlusse an die eben erörterten sechs Punkte vorgeschlagenen Grundsätze für den wirt⸗ schaftlichen Verkehr finben die uneingeschränkte Zustimmung der Delegatlonen der verbündeten Mächte, die von jeher für die Aus⸗ schließung jedweder wöitschaftlichen Vergewaltigung eingetreten sind, und die in der Wiederherstellung eines geregelten und den Interessen aller Beteillgten volle Rechnung tragenden Wirtschaftzverkehrs eine der wichtiglsten Vorbedingungen für die Anbahnung und den Ausbau freun dschasilicher Beziehungen zwischen den derjeit lriegführenden Mächten erblicken.
Anknüpfend an diese Erklärungen, führte hierauf Graf Czernin aus: l
Auf Grund dleser soeben entwickelten Prinzipien sind wir bereit, mlt allen unseren Gegnern in Verhandlungen zu treten. Um aber nicht unnötig Zelt zu verlieren, sind die Verbuͤndeten bereit, sofort in die Beratung derjenigen Sperialpunkte einzutreten, deren Durch⸗ arbeitung sowohl für die russische Regierung als für die Verbündeten auf alle Fälle notwenbig eischeinen wird.“
In Erwiderung hierauf erklürte der Führer der russischen Delegatian, diese stelle mit Genugtuung fest, daß die Antwort der Delegationen Deutschlands, Oesterreich⸗ Ungarns, Bulgariens und der Türkei die Grundsätze eines all⸗
emeinen demokratischen Friedens ohne Annexionen aufgenomm abe. Sie erkenne die außerordentliche Bedeutung dieses * J
schrittes auf dem Wege zum allgemeinen Frieden an, müsse jedoch bemerken, daß die Antwort eine wesentliche Beschränkung in Punkt 8 enthalte. Die russische Delegation stelle weiter mit Befriebigung die in ber Erklärung der Vierbundmächte gu
Punkt 5 enthaltene Anerkennung bes Grundsaßzeüz ohne Kon.
tributionen“ fest. Kut⸗ schädigung für den Unterhalt von Kriegsgefangenen Vor
behalt' Ferner erklärte die russische Delegatlon, sie lege Ge⸗ wicht dard daß Privatyersonen, die unter Krlegs handlungen ge⸗
übergehend auf.
Sie mache jedoch hinsichtlich der Ent⸗
litten haben, aus einem internationalen Fonds entschädigt
werden. Die ruffische Delegation erkenne an, daß die Raumung
der vom Gegner besetzten deutschen Kolonien den von ihr ent⸗ wickelten Grundsätzen entspreche. Sie schlage vor, die Frage, ob das Prinzip der freien Willensäußerung der Bevölkerungen auf die Kolonien anwendbar sei, besonderen Kommissionen vor⸗ zubehalten. e. 6
Abschließend erklärte der Führer der russischen Delegation, diese sei trotz der erwähnten Meinungs. verschiedenheiten der Ansicht, daß die in der Antwort der Mächte des Vierbundes enthaltene offene Er⸗ klärung, keine aggressiven Absichten zu hegen, die faktische Möglichkeit biete, sofort zu Verhandlungen über einen allgemeinen Frieden unter allen krieg⸗ führenden Staaten zu schreiten. Mt Rüchsicht hierauf schlägt die russische Delegaiion eine zehntägige Unterbrechung ber Verhandlungen vor, beginnend am 25. d, M. Abende und endigend am 4. Januar 1918, damit den Völkern, deren Regie⸗ rungen sich den in Brest-Litowst geführten Verhandlungen über einen allgemeinen Frieden noch nicht angeschlossen haben, die Möglichkeit geboten wird, sich mit den jetzt aufgestellten Vrinzspfen eines solchen Friedens bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Verhandlungen unter allen Umständen fortgesetzt werden. . .
Der Vorsitzende, Graf Ezernin, ersuchte hierauf die russische Delegation, diese ihre Antwort schriftlich zu überreichen, und schlug vor, sofort in die Verhandlung jener speziellen Punkte einzutreten, welche für alle Fälle zwischen der russischen Re⸗ gierung und den Regierungen der verbündeten Mächte geregelt werden müßten.
Der Führer der russischen Delegation schloß sich dem Vorschlage des Vorsitzenden an und sprach seine Bereit⸗ willigkeit aus, sogleich in die Besprechung jener Einzel⸗ heiten einzutreten, die auch für den Fall allgemeiner Friedens verhandlungen den Gegenstand spezieller Er⸗ oͤrterungen zw schen Rußland und den vier Verbündeten
u bilden hätten. ö.
. Auf . des Staatssekretärs Dr. von Kühlmann wurde einstimmig beschlossen, zur Vermeidung jeglichen Zeimerlustee und in Würdigung der Wichtinkeit der zu erfüllenden Aufgabe diese Verhandlungen schon am 26. d. M. Vormittags
zu beginnen.
Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, fanden aestern , den Vertretern Deutschlands und Sesterreich⸗ Ungarns einerselts, Rußlands andererseits Beratungen statt, die im wesentlichen die Wiederherstellung des Verkehrs zwischen den genannten Mächten betrafen. Die Be⸗
ratungen werden fortgesetzt.
Kriegoͤnachrichten. Berlin, 24. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschaupläͤtzen nichts Neues.
Großes Hauptquartier, den 26. Dezember. (W. T. B.)
Westlicher V ö.
An der flandrischen Front, am La Basséetana
und in flick von Cam brad lebte die Gefechtstätigkeit vor⸗
Zu beiden Seiten der Maas, am Hart⸗
mannsweilerkoßf und im Thannertal war das Feuer zu einzelnen Tagesstunden gesteigert.
Destlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Italienische Front. ö ; Lebhafter Feuerkampf hielt tagsüber zwischen Asiago un der 6 4 . Gegenangriffe gegen die neugewonnenen Stellungen und ein Vorstoß am Monte
ertiea wurden abgewiesen. ; . Die Gefangenenzahl aus den Kämpfen um den Col del Rosso ist auf über 9000, darunter 270 Offiziere, ge⸗
tiegen. . Der Erste Generalquartiermeister.
Ludendorff.
Berlin, 25. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
Großes Hauptquartier, 26. Dezember. (B. T. B)
Westlicher Kriegsschauplatz. Die Artillerietätigkeit blieb auf Störungsfeuer beschränkt, das südöstlich von Mpern, bei Moeuvres und Mareoing
vorübergehend an Stärke zunahm. . Erkundungsvorstöße französischer Abteilungen südlich von uvincourt scheiterten in unserem . und im Nahkampf. as seit einigen Tagen auf dem Ostufer der Maas gesteigerte
Feuer ließ gestern nach. Destlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.
Mazed onische Front. Keine größeren Kampfhandlungen.
Italienische Front. Nach starker Artilleriewirkung führte der Feind chr. Gegenangriffe gegen den Col del Rosso und die west⸗ lich und ösilich benachbarten Höhen. Sie scheiterten unter
schweren Verlusten. . Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Berlin, 26. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschaupläͤtzen nichts Neues