freffenden Kommunalverbandes, vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die beneffende egnzelne Bedarfe stelle erfolgen. Die Bezttksstellen sind verpflichtet, Bezugst Bestimmung des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurü 5 13. Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen. Die Benrkestellen haben die Bejugsberechtig ungen mit Elngange⸗ vermerk zu verseben und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet der Bestimmungen des 5 12 unverzüglich in der Reihen⸗ folge des Eingangs zu erledigen. Jede auf eine Bezugsberechktigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Ver⸗ teilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben soll eine möglichft gleichmaßiae sein. Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Beihtksstellen dürfen nur gegen gültt. e Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten liefern.
igungen, die der zu weisen.
III. Preis destimmung ea. 5§5 14.
Die Beznrksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereinigungen gezahlten Prels 10 ½ für Unkofsten lein schließlich Beförderun gskosten) und für Fsewinn sowie weitere 2Oso sür Verpackungskosten aufjuschlagen. Der Reingewinn der Bene ls⸗ stellen ist vom Zentralderbande des deutichen Großhandels dem deutschen Garn großhandel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutlichen Großhandels nicht angehörenden Garngreßbändler, die einen Agtrag auf Gewinnbeteilia ung beim Zentralrerbande des deunchen Großbandels einreichen. Das gleiche gilt von den Berufsgenossen, obne Rücksicht, ob sie dem Zentraloer— bande des deutschen Großhandels angebören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Großhandel in Baumwollnähfäden oder Leinen⸗ näbzjwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinn beteiligung beim Zentralverbande des deutichen Sroßhandels einreichen und iom nachweisen, daß sie in ibrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 von einer der beiden Arten für mindestens 10 000 Mark un- mittelbar vom Fabrlkanten bejogen baben; für erst später eröffn eie Betriebe tritt an Stelle des Jabres 1913 das Jabr 1514. Die Gewinn⸗ verteilung auf die Garngrot bändier und Berufsgenofsen hat nach dem im Jabre 1913 bejw. 1914 im Garngroßhandel erfolgten Um⸗ satze zu geicheben. — Daß Näöbere denimmt der Zentralverband des deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichs bekleidungestelle. Strertigkelten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die , als Berufsgenossen entscheidet die Reichabekleidungestelle endgül : ig.
Die Fleinhändler sind berechtigt, auf den von ibnen an die Benirkestllin gezahlten Preis insgesamt 20 ½ für Unkosten (ein— schließlich Beförderungskoßen) und für Gewing aufzuschlagen.
Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Aufichläge für sonstige Unkosten und dergl. nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt der Empfänger.
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Klein handels. verkaufepretse werden für jedes Kalendervierteijahr von den einjelnen Beytrksstellen den unter ihre Verteilung fallenden Kommunalverbänden rechtzeitig mitgeteilt und sind von diesen unverzüglich zu veröffentlichen.
LEV. Verteilung auf die Verbraucher. 3 16. Bezugsausweise.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die den Kleinhändlern zugewiesenen Mengen auf die Werhraucher ihres Bezirk zu verteilen.
Sie haben zu diesem Zwecke für jedes alenderdtertelsahr — erst⸗ melig für das erste Kalendervien teljahr 1918 — im voraus diejenige Menge sestzusetzen und rechtzeitig ju veröffentlichen, die auf die ein— zelnen Verbraucher oder Verbrauch -rgruppen entfallen soll. — Als Verbraucher sind nicht anuseben die in 57 Absfatz 1 und 2 genannten Berarfsstellen sowte die sonstigen in 57 Absatz 2, 3 und 4 genannten Stellen oder Personen.
Die Kommunalverbände baben anzuordnen, daß die Abgabe nur erfolgen darf gegen Ablieferung bestimmter Bezuggausweise (3. B. Lebeng⸗ mittelkartenabschnitte). Die Bezugeausweise dürfen nur im Bezirke des Kommunalverbandes, der sie ausgegeben hat, Gültigkeit haben. Die nähere Regelung haben die Kommunalver bände, soweit nicht im folgenden zwingen de Bestimmungen getroffen sins, selbst anzuordnen. Es bleibt ihnen insbesondere überlassen, oh sie jeder einzelnen Person der Bevölktrung oder nur bestimmten Gruppen (3. B. Familie, Haug⸗ halt) das Recht auf den Bezug von Baumwollnäbfäden und Leinen⸗ nabzwirn einräumen, und ob sie die minder bemittelte Bevölkerung gegenüber der bessergestellten besonders berücsichtigen wollen. Den Kommunalverbänden wird anheim estellt, vor Erlaß der erforderlichen Bestimmungen den in 8 6Absar 3 genannten Beirat zu hören.
§ 16. Verpflichtungen der Klein händler und Verarbeiter.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, solange sie Baumwollnähfäden oder Leinennäbzwirn in ibrem Betriebe vorrätig haben, an jeden Ab⸗ lieferer eines gültigen, von ibrem Kommunaloerbande ausgegebenen Bejugsausweiss die auf diesen j wetlg entfallende Menge der betreffen den Art abjugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezuge anderer Waren oder von irgendwelchen anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Abgabe obne Ablieferung eines gültigen Bezugzausweises oder Abeabe einer größeren Menge als der, für die der einzelne Be—⸗ zugsausweis j weils gilt, sowie das Fordern oder Annehmen höherer als der nach 5 14 Absaz 4 vom zustaͤndigen Kommunalverbande ver— öffentlichten Peeise ist verboten. .
Die Inbaber gemtscher Betriebe großen Umfangs (57 Absatz 2 in Verbindung mit 57 Absatz 3 Saß ?) sowie die Inbaber gemischter Bet iebe kleinen Umfangs (5 8) cürfen die ihnen für ihre Ver— arbeitungabetriebe gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähjwirne nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet ver— äußern; sie dürfen die ihnen für ihre Kleinbandelsbetriebe gelieferten d, n. nur in diesen an die Verbraucher veräußern und nicht ver— arbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ibnen gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähmwirne nur in ihren Verarbettungsberrieben verarbelten und nicht unverarbettet veräußern.
817. Ueberwachung.
Die Kom munalverbände haben die Vurchführurg der in § 8 Absaß 2 urd in den S5 15 und 16 enthaltenen und auf Grund dieser Vorschriften von innen zu erlassenden Bestimmungen zu Über— wachen.
518. Strafbestim mungen.
Gemäß 5 3 der Bundegratt verordnung über Befugnt Reichsbekieidungsstelle vom 22. März 1917 10. Januar tan , . mit Gelängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis ju 10 000 AÆ oder mit einer dieser Strafen best aft:
1) wer den Bestimmungen des S4 Satz 2, des § 12 Absatz 3, des 5 13 Ablatz 3, des 5 14 Absotz 3, Saß 1 sowie des § 16 zuwiderhandelt; wer den auf Grund des § 5 Absatz 1 von der Reichs— bekleduncestelle oder den auf Grund des § 8 Absatz 2 und der § 195 Absatz 3 ven den Kommunalverdanden erlassenen Anordnungen juwiderbandelt; mer. Bezags berechtigungen widerrechtlich verändert oder mißhbräschlich verwendet, sie inshesondere auf andere Per⸗ sonen als die, auf die sie ausgestellt sind, überträgt, scwelt nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe
Neben den nach der Bundesratt verordnung über Befugnisse der Reichebelleidungestelle zulässigen Strasen kann auf die im & 3 dleser Bundesrats verordnung bejeichneten Nebenstrafen erkannt werden. Berlin, den 19. Januar 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichs kommissar für bürgerliche Kleidung.
(Vorderseite)
Sezugsberechtigung auf
Anlage.
HHBBaumwollnãhfäden *) (Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben)
w Lelnennähjwin )*) (Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben)
RTommunalverband: Gůltia für Kalendervierteljabr 191.
Zustãndige Be irfastelle: (Genaue Anschrift) Beꝛugeberechtlater: . (Name, Firma, Anschrift) Dienststempel oder Siegel)
R. B. St. 516. (Unterschrift des ausfertigenden Beam: en) ) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
(Rückseite)
1) Bezugsberechtigungen, die big zum Ablaufe des Kalender⸗ diertelsabres, auf das sie lauten, bel der zuftändigen Beꝛirkestelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Z-itvunkte ihre Gültiakeit.
2) Für Betrtede, die gleichieitig RKleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungebetrieb am 1. Deiember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versich rungspflichtig beschäftigt waren (gemisckte Retriebe kleinen Umfangs), sind jwei Bezugt— berechtigungen auszust llen; auf jeder i bet Angabe der Menge noch binzujufägen, ob ste fär den Klemhandels oder für den Verarbeitunrgt⸗ betrieb bestimmt ist. Bei Betrieben, die gleichzeitig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitunasbetrieb am 1. Derember 1917 mehr als 15 Aibeiter dauernd versicherungspflichtig beschäftigs waren (gemiichte Betriebe großen Umfangs), ist auf der Bezugeberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, daß diese nur für den Kleinbandelsbetrieb bestimmt ist.
3) Auf die Bezngsberechtigung darf keine größere und keine andere als die in ibr genannte Menge geliefert werden.
4) Die Ausfüllung bat mit Tinte zu gescheben; Radierungen, Ausstreichungen (sowest solche nicht auf dem Vord ucke selbst vor⸗ geseben sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
) nicht ordnungsgemäß ausgefertigte, an unzuständige Bezirks⸗ stellen eingereichte oder bei Eingang bereits verfallene Bezugeberechti⸗ gungen sind von den Bezirksstellen zurücksuweisen.
6) Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Relchsstrafgesetz⸗ buchs wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Bezuge⸗ berechtigung verrälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Tä schung Gebrauch macht; ferner, wer von eirer salschen oder v'rfälschlen Beiugeberechtigung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrlgen wird jede widerrechtliche Veränderung oder mißbräuchliche Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Ver⸗ wendung für eine andere Person als die, auf die sie ausgeftellt ift, nach § 3 der Bundegratsverordnung über Befugnisse der Reichs—⸗ bekleidungestelle vom 22. März 1917 in Fassung der Ahänderunge⸗ verordnung vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) mit Gefängnis bis zu einem Tahre und mit Geldstiafe bis zu 10 000 S oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen 4 kann auf die im genannten §3 bezeichneten Nebenstrafen er⸗ annt werden.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Zulassung einer Ausnahme von der Bekannt— machung über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917.
Vom 19. Januar 1918.
Auf Grund des 8 11 der Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. De⸗ zember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) sowie der 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs⸗ bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
8 1. Drogenhandlungen und sonftige Kleinhändler, die durch Vorlage bon Verträgen oder sonstwie genügend glaubhaft machen, daß sie be⸗ reits vor dem Kriege standige Lieferanten von gewebten, gewitkten oder gestrickten baumwollenen Verbandstoffen an Mitglieder größerer rankenkassen waren, können bet der Reichsbekleidungsfstelle Ver⸗ waltungsabteilung (Abteilung B für Anfialtsversorgung) den Antrag stellen, an die Mitglieder dieser Krankenkaffen weiter liefern zu dũr fen.
. 5 2.
Sowelt den Drogenbandlungen und sonfitgen Kleinhändlern auf ihren Antrag mittels besonderer Bescheinigung der Reichebeklildunqe= stelle die Weiterlieferung an Krarkenkassenmttglieder gestattet ist, sind sie berechtigt, von den vom Kriegsausschuüsse der Drutschen Baumwoll- industrie als Verbandmittelhersteller anerkannten Firmen in gleicher Weise wie Apotheken, d. h. gemäß der Verfügung der Hageda (Ver⸗ leilungsausschuß sür baumwollene Verbandstoffe) nach erfolgter Be— darfsanmeldung, die erforderlichen Verbandstoffmengen zu beziehen.
§ 3. Die Drogenhandlungen usw. dürfen die auf diese Weise be— jogenen Verban dsioffe nicht an andere Personen oder Stellen abgeben als an die Mitelisder der in der Genehmigung ausdrücklich be— zeichneten Krankenkassen.
S 4. Die für die Apotheken getroffenen Bestimmungen üb — = meldung und Abgabe baumwollener Verbandstoffe 663 96 ö.
Drogenhandlungen usw. und ihren Geschäftzbetrieb sinngemäße An— wendung.
S 5. Die in 5 12 der Bekanntmachung über baumwollene Verband stoff vom J. Dezember 1917 festgesetzien Strafbestimmungen finden in gleicher Weise auf die hler is Beiracht komraenden Drogenhand— lungen und sonafttgen Kleinhändler Anwendung.
§ 6. Die Bekanntmachung trltt sofort in Kraft. Berlin, den 19. Januar 1918.
Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
verwirkt ist.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhl:
den Geheimen Kabinettsrat, Chef des Geheimen Zip,
kabinetts., Wirklichen Geheimen Rat Dr. von Va len in seinem Ansuchen gemäß von seinem Amte zu entbinden und
den Oherpräfidenten von Berg zum Geheimen Kabinet;grat
und zum Wirklichen Geheimen Rat mit dem Prädikat Exzellen.
zu ernennen. .
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die vortragenden Räte im Kriegsministerium, Geheime Bauräte Zeyß und Klin kenberg zu Geheimen Oberban= räten,
den Militärintendanturrat Ziegler zum Obermilitär⸗ intendanturrat, . 3
die etats mäßigen Militärintendanturassessoren Lud wig und Mießner zu Militärintendanturräten zu ernennen sowie
den Regierungs⸗ und Bauräten ir, in Hildesheim Radloff in Wiesbaden, Paul Prießz in Königsberg i. Pr. Bergius in Oderberg, Degener in Koblenz und Mangels? dorf in Hannover den Charakter als Geheimer Baurat,
den Regierungsbaumeistern Strutz in Gumbinnen Stracke in Montabaur, Hoff mann in Insterburg, Röttgen in Glatz, Kusel in Cassel, Braun in Fuͤrstenwalde, Wilhelm Schmidt in Küstrin, Weinrich in Bramsche, Tillich in Cassel, dem Wasserbauinspektor Dauter in Gumbinnen, den Regierungebaumeistern Niebuhr in Memel, Pflug in Berlin, Alfred Müller in Hersfeld, Markers in Liegnitz, Pietzker in Neidenburg, Felir Maier in Lissa, Rellens mann in Wies baden, ebemeyer in Neumünster, Schaefer in Düsseldorf, Josephson in Stettin, Din kgreve in Minden, Plathner in Halle a. S.,, Karl Schmidt in Berlin, dem Bauinspektor Arendt in Stettin, den Regierungsbaumeistern Mareus in Sensburg, Dr.-Ing. Karl Meyer in Cassel, Hirsch in Breslau, Wulkow in Frankfurt a. M., Vogt in Ostrowo und Michels in Königsberg i Pr. den Charakter 6 6. mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse, owle
dem Regierungsbausekretär Emil Schmidt in Posen den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:
den Konsistorialrat Dr. Büren in Berlin zum Re⸗ gierungsrat, Janstitiar und Verwaltungsrat bei einem Pro⸗ vinzialschulkollegium zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist:
der Oberpräsident Freiherr von Ziller in Stettin für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kom⸗ missar bei der Pommerschen Landschaft,
der Oberpräsfident von der Schulenburg in Magdeburg für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kommissar hei der Landschaft der Provinz Sachsen und
der Oberpräsident, Staatsminister von Loebell in Potsdam für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kommissar bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Kreditinstitut ernannt worden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Se iner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Culmsee getroffenen Wahl den bisherigen Beigeordneten Sternberg daselbst in gleicher 3 auf die gesetzliche Dauer von sechs Jahren
estätigt.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Januar 1918.
An den ausscheidenden Geheimen Kabinettsrat Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist nachstehendes Aller— höchstes Handschreiben ergangen:
Mein lieber Geheimer Kabinettgrat von Valentin!
Ich habe zu Meinem herzlichen Bedauern aus Ihrem Schreiben vom 15. d. M. ersehen müssen, daß Ihr derzeitiger Gesundheltsjustand Ihnen die Fortführung Ihres schwierigen Amtes als Chef Meines Zivilkabinetts nicht länger gestattet. Durch Melnen anderweitigen Erlaß vom beutigen Tage habe Ich deshalb in Gnaden Ihrem Gesuche um Enthebung von Ibrem Amte als Mein Geheimer Kabinettsrat und Chef des Zivil kabineils unter Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension enisprochen, behalte Mir aber vor, Sie im Staatsdienste wieder zu verwenden, sobald Ihre Gesundheit dies zulaͤßt, und hoffe juversichtlich, daß Ste Mir hierüber bald eine erfreuliche Meldung weiden erstatten können.
Sie haben Mir in Ihrer bisherigen arbeitsrelchen Stellung fast 10 Jahre treu und rechtschaffen — mit immer bewährtem Rate und mit selbstloser Aufopferung — in mancher schweren Zeit, in Krieg und Frieden, zur Seite geflanden. Ihr auf allen zjusländigen Ge bieten zuberlässiges Urtell, Ihre reichen Erfahrungen in Regierung und Verwaltungsangelegenbeiten und Ihr hohes Verständnis für Kunst und Wissenschaft sind für Mich von allergrößtem Wert gewesen. All dtesegs werde Ich nicht vergesser, sondern stets in gnädiger Er⸗ innerung behalten; es ist daher eln warmer und beril Dank, den Ich Ihnen heute augspreche. Zum Zeichen Melner gnädigen Wohlgeneigtheit verleihe Ich Ihnen, der Sie Mir als Freund und Meinem Hause als Berater besenders nahe geftanden baben, das belfolgende Großkomturkreus Meines Köriglichtn daut⸗ ordens von Hohenzollern mit Schwertern am Ringe.
Großes Hauptquartier, den 185. Januar 1918. Ihr alle Zeit dankbarer König . gej. Wilhelm R. An den Wirklichen Geheimen Rat und Geheimen Kabinettstat Dr. von Valentint.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie alsf⸗ Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern den Vortrag ch Chefs des Marinekabinetts und den Generalstabsvortrag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sihung.
Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners— u, dem 2. Januar, um 5 Uhr Nachmittags, eine öffentliche Iizung zur Feier des Gehurtsfestes Seiner Majestät es Kalsers und Königs und des Jahrestages sönig Friedrichs II. unter dem Vorsitz von Herrn nan Waldeyer⸗Hartz, der die Sitzung mit einer mn, riffgen und einen kurzen Jahresbericht erstatten wirb. Daran schließt sich ein ausführlicher Bericht über die Ausgabe bes Ibn Saad von Herrn Sachau. Eg folgt der wissenschaft⸗ liche Festvortrag von Herrn Eduard Meyer: Vorläufer des Feltkrieges im Altertum. Den Beschluß macht die Verleihung der BHradley⸗Medaille. Der Zutritt ist nur gegen Karten ge⸗ sattet soweit über diese nicht bereits verfügt ist, werden fie ben Montag, dem 21., ab in der Zeit von — 3 Uhr im Büro der Akademie (Unter den Linden 38, J. Stock, Zimmer 19
msgegeben. .
Die Königliche Akademie der Künste feiert den geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Königs, ihres Allerhöchsten Protektors, durch eine öffent— iche Sitzung im Konzertsgale der Hochschule für Mufil in Rin ehem arg, am 27. Januar d. J., Mittags 12 Uhr. Die Festrede hält der Professor Friedrich Kallmorgen, ordent⸗ sches Mitglied und Senator der Akademie, über dasz Thema Imdschafts ma erei'. Die Kantate „Für den König“, Dichtung an F. G. Klopstock, für gemisch en Chor, eine Tenor⸗ simme, Orchester und Orgel ist von dem Mitgliede der Aka— hemie Professor Otto Taubmann komponiert und wird unter Leitung des Komponisten aufgeführt. Zum Schluß wird die Duverfüre zur 3. Orchestersuite von J. S. Bach gespielt erden.
Die Königliche Friedrich⸗Wilhelms-Universität pird zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des salsers und Königs am Sonntag, den . Januar d. J., sitiags 12 Uhr, in der neuen Aula der Universität einen Feat veranstalten. Die Festrede wird der Geheime Re⸗ sierungsrat, Professor Dr. Haberlandt über Ernährungsproblem und die Pflanzenphysiologie halten. Die Eingeladenen werden tsucht, die ihnen zugesandten Eintrittskarten am Eingang der Lala vorzuzeigen.
—
In allen deutschen Bundesstaaten, heren Preigprüfungs⸗ mien entsprechend organisiert ist, unterliegen Ersatzmittel, bevor se zum Verkehr zugelassen werden, einer besonderen behördlichen srüfung. Wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt id, besteht für fettlose Waschmittel über diese örtlichen smrollmaßnahmen hinaus für das gesamte Deutsche Reich i cnheitliches Genehmigungsverfahren, das vom Kriegs⸗ autschuß für pflanzliche und tierische Oele und sette in Berlin ausgeübt wird. Die vom Kriegsausschuß nneilen Versagungen und Genehmigungen werden im kiwernehmen mit den lokalen Prüfungsstellen und nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tätigkeit der dortigen kisozmittelabteilungen maßgebend sind, erteilt, sodaß ji Genehmiqungen des Kriegsausschusses allgemeine Gültigkeit in ganzen Neiche haben und gleichsam das Urteil der zu⸗ sindigen Lokalbehörde in sich schließen. Die Beurteilung der Nittel erfolgt nach Grundsätzen, deren leitende Gesichtspunkte ber Schutz der Verbraucher in gesundheitlicher und wirtschaft⸗ licher Richtung, der Schußz der Wäsche und der Schutz anderer selz dringend benötigter Sparstoffe vor unzweckmäßiger Ver⸗ wendung sind.
In engster Zusammenarbeit mit der Reichsbekleidungsstelle nird vor allem Sorge getragen, alle Bestandteile aus den Waschmitteln fernzuhalten, die die Webstoffe mehr als unver— neidbar angreifen, und durch sorgfältig autz gegrbeitete Gebrauchs⸗ mnweisungen auf schonende Behandlung der Wäsche hinzuwirken.
Wenn bei diesem Genehmigungsverfahren ein großer Pro⸗ . aller angemeldeten Mittel ausgeschaltet werden mußte ind sich vielleicht ein gewisser Waschmittelmangel fühlbar macht, so sind die Interessen der Verbraucher dadurch zweifel⸗ ks besser gewahrt, alZs wenn ihnen Waschmittel in Hülle und zülle zu Gebote ständen, die jedoch den kostbaren Wäsche⸗ bestand angreifen oder wertloß sind. Die Knappheit an Baschmitteln beruht nicht auf den Maßnahmen der Be⸗ hörden, sondern auf dem Mangel an waschkräsftigen Roh⸗ suffen, und kann nicht durch die Produktion schädlicher oder
un nigaltser Ware ausgeglichen oder auch nur gelindert en.
Der bei der Uebernahme von Schwefel von der Kriegs⸗ Lhemilalien⸗ Aktien Gesellschaft zu zahlende Preis, der bisher uuf, höchstens 32 S6 für 100 Kg festgesetzt war, eutsprach laut Meldung des „W. T. B.“ nicht mehr den ingzwischen erheblich l nen Unkosten der inländischen Schwefelgewinnung. Der ihc ang er hat daher diese Preisbeschränkung aufgehoben, ]. daß die Kriegs Chemikalien Aktien Gesellschafst auch einen häöheren Preis als 337 zahlen kann, falls er angemessen ist.
Bayern.
Die Kammer der Abgeordneten beschäftigte sich Hin mit einem Antrag der Liberalen wegen der fortgesetzten de ehstãhle im Güter- und Postverkehr, in dem von t er tehtzver waltung sofortige geeignete Vorkehrungen zur
lung dieser Mißstände verlangt werden. 3h aut. Bericht dez Wolffschen Telegraphen büros“ gaben die . Giehrl (Zentr5,. Auer (SoßJ, Beck (Fr. Vgg'), re, de, , ed, di e,
ostpaketverkehr eingerissenen n ,,,, on mehreren Febnern auch lebhaft Einsnruch erboben egen die Verletzung des Postgebeimnisfes duich dag Kriegt. mi, dag die aug Bayern hinauLgehenden Pakete öffne und nur 9 Inhalt prüfe, Gs wurde gefordert, statt dieser jetigen sür . ö ,n. die , ,, . e aug ayern naußgehen, einzusuü = beshenden Mißstände . . den Vertretern der
Verkehrtverwaltung, Ministerlaldirektor von Bredauer und Staatsrat von Weigert, zugegeben werden. Die vorkommenden Dlebftãble von Paketen und Gütern würden erleichtert durch den Massenverkehr, der in den letzten Monaten eingeseßt habe, und durch unlautere Elemente im Hilfepersonal, dag man 6 nehmen müssen, woher es gekommen fei, aber auch durch den ge— sunkenen Moralbegriff bei einem gewissen Teil des Fublikums. Bie beiden Vertreter der Regierung versicherten aber, daß von der Poft= und Eisenbahn verwaltung nun eine Reihe von Maßregeln getroffen worden sei, die Diebstähle einzuschränken und die Sicherheit des Post⸗ und Eisenbahnversandes wieder herzustellen.
Die Anträge fanden darauf einstimmig Annahme.
Sach sen. Seine Majestät der König empfing gestern mittag im Residenzschlkß in Dresden den Königlich bayerischen Staatsminister und Vorsitzenden im Gesamtministerium Ritter von Dandl in Audienz. Waldeck.
Seine Durchlaucht der Fürst Friedrich vollendet morgen sein 53. Lebensjahr.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Ueber den Verlauf der vorgestrigen Sitzung des Haus— halts ausschusses des österreichischen Abgeordneten⸗ hauses, in der, wie gemeldet, der Ministerpräsident Dr. von Seidler Mitteilungen über den Stand der Verhandlungen in Brest-Litowsk machte, berichtet „Wolffs Telegraghen— büro“ wie folgt: .
Sozialdemokratische Redner verlangten von dem Muisier⸗ präsidenten, er solle den Grafen Czernin von der Stimmung der Be⸗ völkerung unterrichten, die einen Friedensschluß in Breit Litowgk, aber auch den allgemeinen Frieden verlange. Der Christlichsoziale Mataja gab namens der deutschen bürgerlichen Parteien eine Er— klärung ab, in der er als oberste Richtschnnr fur die Angelegen⸗ heiten der äußeren Polink fefststellte, daß alles zu unterlassen sei, was die Stellung der Vertreter der verbündeten Mächte bel den Friedensperhandlungen in BGrest⸗Litowsk erschweren könne. Auch die deutschen bürgerlichen Partelen hielten die parlamentarische Erörterung der Brest-Litowßker Verhandlungen für notwendig, dazu sei aber der Ausschuß der Rbordnung sür Aeußeres brrufen. Jede Hinaustiehung der Verhandlung in Brest⸗Litowsk erscheine als Ge— fährduug dez errrichbaren Senxerfriedenz. Die Deutschbürgerlichen stellten sest, daß sie in den Grilärungen Llopd Georges und Wilsong kelne Grundlage für einen Friedensschluß säben: Wir stehen auf dem Standpunkte der Souveränität des Bsterreichlschen Staates und lehnen jede Ginmischung des Auslandeg in inneze Verhbältnisse der Vtonarchie ab. Der Deutsch-Frrisinnige Zenker trat den Ausführungen Matajas enigrgen und erklärte, daß die deutsche Bürgerschaft ebenso denke wie die deutsche AÄrbeiterscheit. Der Tscheche Stanek vertrat neuerlich seinen Standpunkt hinsicht⸗ lich betz Selbstbestimmungsrechts, auf Grund dessen der Völkerfri de gesichert wäre. Auch der Redner der Südssaven erklärte, das Volk verlange nicht, anderes als einen guten Frieden, und hob die mternaslongle Bedeutung der südslavischen Frage herbor. Der Minister des Innern Graf Toggenburg erwiderte: „Graf Czernin bat wirklich nichig anderttz im Auge, als zu einem Frleben ju kommen, der für Desterteich- Ungarn annehmbar sst. Vlelleicht niemand, auch aus der Partei der Sozlal⸗ demokraten, will den Frieden aufrichtiger und wahrhafter, als Graf Czernin ibn zu erreichen ftrebt. Er,. wird die Frieden sperhandlungen nicht scheitern lassen, sofern natürlich nicht ganz unmögliche Dinge als Forderungen an ihn herantreten. Aber dit se ganz unmöglichen Dinge werden nicht an ihn herantriten; denn wir dürfen nicht ver- gessen, daß beide Teile den Frieben wollen. Verschleypungen von unterer Site werden auch uicht eintreten, well Graf Czernin gengu welß, daß ein möglichst rascher Abschluß des Friedens im Interksse Oesterreich Ungerns geradeso wie Rußlands liegt.. Der Minister gab zum Schlusse dem Wunsche Ausdruck, das Volk möge durch feine und seiner Presse Haltung den Gang der Verhandlungen nur in der Form beeinfluffen, daß darin das Vertrauen, welches der Unterhändler brauche, um seinem Gegenpartner standzuhalten, auch zum Ausdruck komme.
— Durch eine Verordnung des Volksernährungsamts wird eine allgemeine und gleichmäßige Kürzung der Ver⸗ brauchsquote an Getreide und Mehl für Erzeuger und Verbraucher angeordnet.
— Im ungarischen Abgegrdnetenhaug richtete der Abgeordnete Holl an den Ministerpräsidenten bezüglich der Friedensverhandlungen in k die Anfrage, ob die Regierung auch jetzt noch auf dem Standpunkte eines annexiong⸗ und entschädigungslosen Friedens stehe und ob die Vertreter der Monarchie auf dem Kongreß in der Richtung wirkten, daß die Gegensätze ausgeglichen und ein allgemeiner Friede herbeigeführt werde. Der Ministerpräsident Wekerle erklärte obiger Quelle zufolge:
Die Regterung kzehe auf dem Standpunkt eines annexionslosen und entschädigungölosen Frieden. Auf diesem Standpuntte stehe jedes amtliche Organ der Monarchle, vor allem der König. Er könne nicht verhehlen, daß die Acußerungen des Inteipellanten nicht zur Kräftigung dieses Standpunktes dienen. Sonst hätte er nicht die Frage ven Gllaß⸗Lothringen aufgeworfen. Die Fiiedenghestrebungen würden dadurch sehr geschwächt, daß unverantwortliche Faktoren fort⸗ während forderten, daß der Friede so schnell als möglich geschlossen werde. Dies könne bet den Feinden die Annahme hervorrufen, als ob diese Forderung in geschwächter Kraft begründet sei. (Lang- anhal tender Beifall.) .
Die Antwort wurde zur Kenntnis genommen.
Großbritannien und Irland.
Das Handelsamt soll nach gestern veröffentlichten Plänen in ein Departement für Handel und Industrie und ein Departement für die Verwaltung öffentlicher Betriebe getrennt werden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, wird sich das erste Departement hauptsächlich mit der Entwicklung des Handels, der Ueberwachung von Informationen und neuen Ideen und der der nationalen, industriellen und Handelswirtschaftspolitik zu gewährenden Hilfe zu beschäftigen haben. Das andere Departement hat administrative Hefugnisse und wird sich in der Hauptsache mit Marine⸗, Hafen- und EGisenbahnfragen zu beschäftigen haben. Das Departement für
andel und Industrie wird in enger in bleiben mit der . für wissenschaftliche Untersuchungen. Ihm mird ein roßer beratender Ausschuß zur Seite stehen, in dem die indu⸗ trlellen und handelspolilischen Interessen des Landes stark ver⸗
treten sein werden. Frankreich.
Wie die Pariser Blätter melden, hat die radikal⸗ so zialist ische Kammer gruppe, deren Mitglied Caillaur ist, den Beschluß gefaßt, daß es im n geboten
erscheine, der Gerechtigkeit ungehinderten Lauf zu lassen. Einer Havasmeldung zufolge nahm gestern der Haupt— mann Bouchardon die Aussage des ehemaligen Minister⸗
präsidenten Briand entgegen. Vernommen wurde ferner der Hauptmann Ladour vom 3. militärischen Nachrichtenbüro über den Angeklagten Paul Comby, der bereits einem Verhör üher seine Beziehungen zu Cavallini und verschiedenen ver⸗ dächtigen Personen unterworfen worden ist.
Rußland.
Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist folgender für die Auflösung in Rußland trpischer Funk⸗ spruch aufgefangen worden:
An alle Statlonen, mit allen Mitteln und auf jedem Wege, an alle Gisenbabner.
Kamtraden! In schwerer Stunde wenden wir ung an Euch im Namen der hungernden Armer, nur noch eine geringe Anstrengung, nur ein wentg Geduld in diesen furchtbaren Minuten! An der Front ist keine Verpflegung vorhanden, es gibt keine Zufuhren, die Regi menter lelden buchstäblich Hunger, die Zukunft des Landes, die Zufunft der Revolutton ist in Euren Händen. Guie Geduld ift duich die Neberfälle marodierender Banden erfchöpft, aber beißet die Zähne zu⸗ sammen und — im Namen des Voltswobls, im Namen der in Qualen darnlederliegenden sozlalistischen Stoatgordnung — alle auf zur Hilfe in dieser Stunde! Mit den Räubern werden die Soldaten der sotalistischen Armee des Rußlands der Arbeiter und Bauern unbarmherzige Abrechnung halten, sie werden eg nicht zulassen, daß die Nichtswärdigen den Namen des Volkes beschimpfen und das Glück ibrer (Mitbürger?) vernichten. In den rächsten Tagen werden wir, mit der Waffe in der Hand, Gure Arbeit beschlmen, gebet uns aber Zeit, berücksichtiget den Ernst der Stunde, strenget in dieser entscheidenden Minute noch einmal alle Kräfte an, gehet der Front Brot, Furage, rettet sie vor weiterem Hunger! Nur Gure ble zum dußersten ange strengte Arbeit kann die Revolution erretten, jeder einzelne möge durchhalten und alle mögen im Namen der Zukunft ju Hilfe eilen. Jeder auf selnem Posten, jeder an seiner Stelle im Namen der Revolution!
Daß Zentralkomitee für das Versorgunges⸗ und Verpflegungswesen der Armee. Vas Allrussische Veryflegungskomitee. Der Rat der Volkskommissare für Militärangelegenheiten. Der Kommissar für das Verkehrswesen.
— Das „Wiener K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ meldet aus Brest-Litowsk, daß nach einer dort eingelaufenen Mitteilung des Generalkonsuls von Hempel der bisher schleppende Verlauf der Verhandlungen der Petersburger Kom⸗ mission in den letzten Tagen einen günstigen Fortgang nimmt. Es gelang bei der Erörterung über die af nn des Privat⸗ Post⸗ und Zeitungsverkehrs mit Rußland die bisher auf russischer Seite vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden und es kann bereits zur , der getroffenen Ver⸗ einbarungen geschritten werden. Zur Verhandlung über den wechselseitigen Augtausch von Arzueiwaren wurde ein Unter⸗ ausschuß eingesetzt, der seine Beratungen am 16. Januar be⸗
gonnen hat. Schweiz.
Zum Zwecke einer Vermehrung der Inlands⸗ erzeugung an Lebensmitteln hat der Bundesrat eine Relhe einschneidender Maßnahmen beschlossen. Wie die „Schwtizerische Depeschenagentur“ meldet, sind danach Eigen⸗ tümer und Pächter von Grundstücken verpflichtet, mehr Sommergetreide, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Reben usw. an⸗ zupflanzen. Die Kantone können jeden Bürger verpflichten, die Bestellung einer bestimmten Fläche Landes vor⸗ zunehmen. Gewerbliche, industrielle und Handelsbetriebe, Genoffenschaften, Vereine, Anstalten und Gemeinden werden gehalten, den Nahrungsmittelbedarf ihrer Arbeiter sowie den Futtermittelbedarf ihrer Zugtiere durch Anbau auf eigenem oder gepachtetem Lande zu decken. Ziergärten, Sportplätze, Spielplätze, private und öffentliche Anlagen sind für den Anbau herzurichlen, insbesondere für Kartoffeln und Gemüse. Bestell⸗ bares Land, das vom Eigentümer oder Pächter nicht oder schlecht bewirtschaftet wird, kann zwangsweise von den Kantonen in Pacht genommen werden. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß jeder im Gemeindegebiet wohnenden Familie auf Wunsch eine Fläche Pflanzland zum Anbau von NRahrungsmltlemn zum Eigendedarf zur Verfügung gestellt wird. Die Kantonsregierungen dürfen alle geeigneten Personen zur Bebauung öffentlicher Grundstücke sowie zur Einbringung der Ernte in Anspruch nehmen und die Einwohner zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichten. Das Schweizerische Militärdepartement wird außerdem für die Beschaffung nötiger Arbeitskräfte sorgen durch Zuweisung von arbeitslosen Fremden, Deserteuren und Widerspenstigen sowie von Landsturm⸗ und Hilfsdienstpflichtigen. Die Behörden, der Kantone werden ermächtigt, die nötigen Geräte, Maschinen und Arbeite⸗ tiere zwangsweise zu requirieren. Endlich können industrielle und gewerbliche Betriebe, die sich zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder landwirtschaftlichen Geräten, Futter⸗ mitteln oder anderen Bedarfstartikeln eignen, zur n,, von Aufträgen verpflichtet werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden strenge bestraft. Der Beschluß tritt sofort in Kraft.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 18. Januar, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
Großes Hauptquartier, 19. Januar. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz.
Lebhafte Artilleriekämpfe im Stellungsbogen norb— östlich von Ypern, auf dem Südufer der Scarpe und in der Gegend von Moeuvres. Auch an vielen Stellen der übrigen Front, namentlich zu beiden Seiten der Maas, war die Feuertätigkeit gesteigert. Nördlich von Bezonvaux holten Stoßtrupps Gefangene aus den französischen Linien.
Oestlicher Krieg sschauplatz. Nichts Neues. Mazedonische Front. 6 Im Cerna⸗Bogen lag unsere Höhenstellung nordöstlich von Paralovo tagsüber unter Artillerie⸗ und Minenfeuer. Italienischen Front. Dle Lage ist unverändert.
Der Erste Generalquartiermelster. Ludendorff.