1918 / 21 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1918 18:00:01 GMT) scan diff

. 1 . r.

ö / .

8

—— 2

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Einziebung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die straf= bare Handlung bezleht, obne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 10 Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeispunkt treten die Verordnung Über die Ver— arbeitung von Gemüͤse vom 5. August 1916 und die Verordnung über

(. 5. August 1918 die Verarbeitung von Obst vom 54. KR 3 1917 (Reiche ⸗Gesetzbl.

1916 S. 914, 911; 1917 S. 729) außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Kriegt gesellschaften bleiben bis zur Auf— hebung oder Abänderung dutch die zuständige Stelle in Kraft. Zu . gegen sie werden nach 9 dieser Verordnung be— raft. .

Berlin, den 23. Januar 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Aus führungsbestimmungen zur Bekanntmachun

vom 17. Jonuar 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite .

über die Gewährung von Zulagen zu Verletzten— renten aus der Un fallversicherung.

Vom 24. Januar 1918.

2

Für Ermittlungen, die der Versicherungsträger bei Durchführung der Bekanr tmachung und dieser Besttnmungen für erforderlich bält, gelten die 85 1571 bis 1579, für Rechtshilfe 5 115 Abs. 1, 55 116, 117 der Reichsversicherunge ordnung entsprechend.

8 72.

Ist der Antrag auf Gewährung der Zulage (5 2 der Bekannt— machung) an das Versicherune samt gerichtet, in dessen Bezirke der Veiletzte zur Zeit des A trags wobnt oder beschäftigt ist, so hat sich dieses bei Abgabe des Antrags an den Versicherungtzträger gutachtlich darüber zu äußern, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird. .

Die Zulage wird für die Jit bis zum 31. Dejember 1918 ge

währt und angewtesen. Eine Beschränkung auf enen früher endigen— den Zeitraum ist nur dann zu ässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 der Bekanntmachung jur Zeit der Gewährung der Zulage nicht mehr vorliegen orer die Rente zu diesem Zeitpunkte ruht (85 Satz 2 der Bekanntmachung).

§ 4.

Ueber den Antrag auf Gewährung der Zulage entscheidet der Versicherungeträger schriftlich. In gleicher Wesse entscheidet er, wenn die Zulage fortfällen soll, well die Rente ruht oder der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder nicht mehr eine Rente in der in §z 1 der Bekanntmachung angegebenen Höhe bezteht. In diesem Fall und bei völliger oder tetlweiser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. .

9.

Ist eine Genossenschaft Versicherungsträger, so erfolgt die Ent— scheidung durch den Vorsitze⸗ den des Genossenschaftsvorftands oder den Vorsitzenden des Setttonsvorstands, je nachdem die Haupt— , bei dem einen oder dem anderen Vorstande geführt werden.

§ 6.

Gegen die Entscheldung des Versicherungsträgers ist binnen einem Mongt nach Zustellung Einspruch bei dem in § 3 Abs. 2 der a r nn äachumn bezeichneten Oberdersicherungs amt (Spruchkammer) zulässig.

Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.

§ 7.

Die Entscheldung muß den Vermerk enthalten, daß sie endgültig wird, wenn der Verletzte nicht binnen einem Monat nach ibrer Ju stellung den Einspruch bei dim Oberbersicherungsamt einlegt. Sas für den Einspruch zuständige Oberpersicherungsamt tft zu bezeichnen.

§ 8.

Die Enischeidung ist dem Verletzten zuzustellen. Dle §§ 135,

136 der Reichsbversicherungs ordnung geltend entsprechend.

8§1 entsprechend.

382 . 5z 1303 Abs. 1 der Reichsversicherungzordnung gelten en

§ 10. Für die Einlegung des Einspruchs gelten 5 124 Ahs. 1, 5 125, §z 127, 5 128 Ahs. 2 und die 55 129 bis 134 der Relchtzwersicherungz⸗ ordnung entsprechend. z ; ĩ

11.

Für das Verfahren über den Einspruch gelten die Vorschriften der Reichgpersicherunggordnung üher das Spruchverfahren vor dem Versicherungsomt entsprechend, soweit nicht die 88 1684 bis 1686 und 1690 bis 1692 der Reichsversicherungsordnung etwas andereg vor— schreiben.

§ 12.

Die Zahlungzanwelfung erfolgt getrennt von der Rente durch den Vorsitz nden des Organs, das für die Anweisung der Rente zu- ständig ist, nach anliegendem Muster ing.

5

Ueber die Zulageanweisungen ist eine Liste zu führen, aut der die bis zum Jahresschlusse zu erwartende Solljzahlung zu er— sehen ist.

§ 14.

Die Zulagen an Empfänger in Landbestellbezirken werden ohne Bestellgebühr durch Briefträger ausgezablt, wenn der Empfänger seine Uasalltense auf riefem Wege ausgezahlt erhält.

Der Empfänger ist hierauf bei der Zustellung der Nachricht über die Gewährung der Zulage hinzuweisen.

§ 15.

Die Quittungen der Ewpsänger sind nach anliegendem Muster Ü 11 ausiufertigeꝛ. Zar Beglaubigung der Unterschrift genügt die Beiorückung des Dlensisiegels einer zur Führung eines solchen berech— tigt'n Person. Für jeden Monat ist, auch wenn die Zahlung fur jurücklte gende Monate auf einmal erfolgt, eine besondere Qułtttung auszufertigen.

Die Vordrucke sind dem Empfänger vom Versiche rungsträger ausgesüllt mit der Bezeichnung, des Fälli kettsmonats zu übersenden, und zwar tunlicht zugleich mit der Nachricht über die Gewährung der Zulage. Dabei ist er darauf hinzuwetfen, daß für jeden Kalender⸗ monat eine besondere Zulagequsttung erforderlich ist, auch wenn er mehrere Monatszahlungen gleichzeitig erhebt.

5§5 16.

Fällt die Zulage weg, so hat der Versicherungsträger unter Beachtung des 8 12 der Ausführungabestimmungen vom 2. Rovember 1912 cine Wegfallanwelsung nach anltegendem Muster I 10 an die obere Postbehörde zu senden. ;

I

§ 17. Die Vordrucke sind in der Größe eines Aktenbogens hoch oder breitgedruckt wie die Muster herzustellen. 5 18. Dle 2, 6, 8, 13 bis 18, 22 der Aussührungabessimmungen über die Zahlung der Unfallentschädigung sind sinngemäß anzuwenden. Berlin, den 24. Januar 1918. Das Reichsversicherungsamt, Ahteilung für Unfallversicherung. Dr. Kaufmann.

Eingangs⸗ u. Prüfungsstempel der O. P. D.

Rerufsgenossenschaft Nr.

Aktenzeichen

Postvermerk

U Stempel der O. P. D.

Anweisung an die Post zu Zulagejahlungen.

J. Vorname, Name, Stand, Wohnort (Krels, Amt, Bezirk, Staat) u. Woh⸗ nung des Empfängerz für

II. Zu zahlen sind: vom monatlich 8 , wörtlich: acht Mark.

III. Die Quittungen müssen mit dem Stempel einer bei der Zahlung nicht beteiligten jur Führung elneg öffentlichen Siegels berech tigten Person versehen sein.

den

Der Vorstand (der Sektion .

Name der zahlenden Post⸗ anstalt: Ber afegen ossenschaft.

(Siegel.) (Unterschꝛift.)

(Prüfungszeichen der O. P. D.)

Muster U 9. Zulageanweisung für Verletzte.

Eingangs- u. Pri z Prusungsstem n ber D. J. ng tem

Berufdaenossenschaft Nr.

Postvermerk

Akten zeichen

r .

U⸗Stempel der O. P. D.

Anwelsung an die Post zur Entziehung von Zulagen.

Die am abgesandte Anweisung vom 8 Maik monatlicher Zulage von

an die obere Postbeh rde jut Zahlung von

zu fũr ö. fällt mit Ablauf des Monatz

Der Zahlungsempfänger wohnt seit “) im dortigen Bezirke.

1916 weg.

1918.

Der Vorstand (der Scktion ...) der Berufgenessenschaft.

(Siegel.) (Stempel.

Name der zahlenden Postanstalt: (Prüfungszeichen der D. P. D.

Muster U 10. Wegfallanweisung über Zulage für Verletzte.

) Nur auszufüllen bei etwaigem Wohnungswechsel.

Berufe genossenschaft Nr. Vost ⸗Aufgabestempel

Monat erhalten.

(Des Empfängers Wohnort) (Des Empfängers Vor⸗ und Zuname)

(bel Frauen auch der Geburtename) (Des Empfängers Stand)

I Nummer

Zulagequittung. 8 46,

wörtlich:; acht Mark, habe ich für den 1918 aug der Postkasse

Als Beglaubigung der Unterschrist Dienstsiegel einer zur Fũbrung eines öffentlichen Siegels berechtigten

ö 1uJ Person.

Achtung! Die Zulage ist tunlichst zusammen mit der

Muster U 11. Quittung über Zulage zu Verletztenrente.

Rente am ersten des Monatzg ju erheben. Mißbrauch der Quittung ist strafbar.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Britetts über 10st monatlich im Februar 1918.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der 85 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGGBl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), wird

bestimmt: §1. Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Februgar erneut zu erstatten. Siehe

auch § 11. § 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Perfonen), welch im Jahresdurchschmitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebzmonate mindestens 10 6 (16 1000 kg 20 Ztr.) monat- lich verbrauchen, gleichgültig, ob e die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz benehen. Auch dag Reich, einschlteßlich der Peereg. und Marineperwaltung, die Bundegstaaten, Kommunen, öffentlich rechtlichen Körperschasten und Verbände sind für ihre Be⸗ tüiebe (3 B. Gaanstalien, Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Strahenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brenn. stoffzufuhr gesperrt ist, sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und jwar ohne Rücksicht auf die Höhe dis Verbrauchs:

a) die Staatgeisenbahnen;

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;

e) die Heeresbetrlebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;

d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der Schiffgräume bestimmte Kohle;“)

) Z'chenbesitzer, soweit sie selbst erjeugte Kohlen, Kotz und

Bitketts alz Deputatkohle und zur Aufrechterhaitung ihres Grubenbhetriebes (3echenselbstverbrauch) oder zum Betrlebe eigener Kokereten (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgag⸗ und sonstiger Gaganstalten oder Brikettfabriken verwenden (yer koken, brikettseren), wenn diese Weike in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörtge Zechenanlage errichtet sind;

f) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betrlebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem jand“ wirtschaftlichen Beirlebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerb— lichen Unternehmens sind;

g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gastböfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanfsalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächterelen, soweit fie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach eln Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifels falle junächst die far den Sltz des Betriebes zuftändige

9) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt.

Kriegtamtstelle. Der Reiche lommissar für die Kohlenverteilung lann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.

§5 3. Inhalt der Meldung.

l. Die Angaben haben in Tonnen 1000 kg zu er folgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stetukohlenbriketts, Braunkoble, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gagkoke), Herkunft nach Ge— bieten der Amtlichen Verteilungt ftellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß s hz (6. B. Gebiete rechls der Elbe, Sachsen links der Elbe, Ruhrgeblet usw.) und Sorten (Fett., Mager, Förder⸗, Stüc, Nuß ., Staub⸗, Schlammkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: t

a) Bestand am Anfang des Vormonatg, b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 9 Verbrauch im Vormonat, ) Bedarf für den laufenden Monat, () voraugsichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.

2 Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist an⸗ zugeben die tatsächlich zur Führung des Beirlebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge. Inzbesondere dürfen etwaige Eieferrückstände nicht in die Bedarfaanmeldung eingestellt werden. Betikebe, die laut amtlicher Verfügung bon der Be— lieferung ganz ausgeschlessen sind, haben als Bedarf Null aniugehen; solche, die von der Belteferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaug ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

3. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aus hilfen mit Rennung deg Aushelfenden anzugeben.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände

möglich ist. § 5. Meldestellen.

JI. Die Meldungen sind zu erstatten: . 1. an den Reichgkommifsar für die Kohlenvertellung in Berlin; “rd, an die für den Ort der gewerblichen Riederlaffung des Melde= pflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; ö 3. an diejenige Amtliche Verteilungestelle, welch unter den g, sichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennftoffe nnstandig ssiebe 5 6). Beztebt der Meldepflichtige Brennftoffe aug den k. bieten mehrerer Amtlicher Vertellungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Vertellunggstellen Melderarten einzufenden; elde⸗ 4, an den Lieferer des Meldepflichtigen. Beftellt der M . pflichtige bei mehreren Lieferern, fo ist an jeden Lieferer elne sondere Meldekarte zu richten. Bey lebt er von einem Lieferer renn stoffe aus mehreren Herkunftsgebleten, fo bat er die sem Liefer so. viel Karten einiureichen, wie Herkunftegebleie in kommen. Für die bon einem im Auslande wohnenden unmittelbar bejogenen böhmischen Kohlen, sind die mr, karten nicht an den ausländischen Lieferer, Icndern ene weit es sich um nicht im Rönigreich Bayern gelez öh Betrlehe handeli) an den Kohlenaug 366. egden ssieh z 9. Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der ginge,. Augiandgl g e. Für Betriebe, die im Königreich Bavern liegen, sind diese 6 karten an die Amtliche Vertellungsftelle München (6 69) ju senden/ und zwar mit derselben Aufschrift. . 1 II. Außerdem haben WMeelbepflichtige, deten af r gss , Absatzgeblet der Hehesnischen Kohlenhanteld. und Hähedereiesell

ut, elne besondere, nach 8 7 zu beschaff ende Einzelmeldekarte an

t Foblenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, zu senden.

den IJ. Sämtliche Meldekarten sind aleichlautend auszufüllen. Auch n mehrere Karten au perschledene Amtliche Vertellungestellen oder

leder Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen

3 genau gleich lauten. Dies bezteht sich auch auf die Bertichnung

„r Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

9. y. Für Gagtoks fällt die unter Absaz J, Ziffer 3 genannte, an

z. Auiliche Vertellungestelle zu richtende Meldekarte foit.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Vertellungestellen sind: . Für Stern kohl? ) aus Ober und Niederschlesien: Amtliche Vertellungestelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle *): ; ö . ; Das Rheinisch⸗Westfältsche Kohlen. Syndikat in Essen. 3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtllche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Revers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Steinkohle) aus dem Saarrevier, Lothringen und

er bayerischen Pfalz;

l Amillche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saar—

brücken 2 (Königliche Bergwerkgsdzrektion).

5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit luunahme von sächsischer Braunkohle:

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle f) (links der Elbe) mit Iugnahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungestelle für den mitteldeutschen Sraun— kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstraße 2.

7. Für Braunkohle ) aus dem Königreich Sachsen und dem Henogtum Sachsen-Altenburg sowie für böhmliche nach Deutschland außer avern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkoble ):

. Kohlengusgleich Dresden, Linienkommandantur , Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle ), Braunkohle ) der Grube Hustay bet Dettingen und Braunkonle aus dem VBillgebiet, dem Kesterwald und dem Großherzogtum Hessen:

Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5.

g. Für Stein) un) Braunkohle ) aus dem rechtsrheinischen Papern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle f)

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts rheinischen Bayern, München, Ludwigstr. 16.

10. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner Umgebung (Obern« kitchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.):

Amtliche Verteilungssselle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.

§ 7. Art der Meldung.

l. Die Meldungen, die mit deutlicher Namenaunterschrift Jhmenunterschrift) des Meldepflichtigen verrehen sein müssen, dürfen mir auf amtlichen, für Februar bestimmten Meldekarten mit schwar zem Muck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der juständigen D tt oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der ju ländigen Kriegtwirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zu— kündigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von A —,25 für vier sisammenhängende Karten einschl. Text dieser Bekanntmachung be⸗— s'chen kann. Auch die etwa noch wetter erforderlichen Melbekarten sehe 5 5, 1 und 4“, F 5, IL und §z 9“ sind dort einzeln für M O, 05 n Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so üssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Die Meldekarten enthalten eine Eimieilung nach Verbraucher wbben. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende wbrauchergruppe durch Durhkreuzen kenntlich ju machen. Falls ein Aldepflichtiger nach der Art seines geweiblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehöit, ist maßgebend, zu welcher Ver⸗ auchergruppe der wesentlichste Teil seines Betrtebes gehört. Ist m vom Reichtzkoblenkommissar eine Verbrauchergturpe angewiesen orden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulaässig, mehrere Veibrauchergruppen zu duichkreuzen.

§§s. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lteferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Neldelarte bereit findet, so bat er neben der für den Reichatommifsar fir dit Kublenvertellung in Berlin bestimmten Meldefarte auch die ir den Leerer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlendertetlung in Berlin ein zusenden, und jwar mit einem be— sonderen Begleilschretben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde di. Meldekarte nicht an einen Lieferer weltergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wind.

z

§59. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

. Itder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie obne Verjug selnem eigenen Viestrer weiterzugeben, bis sie zu dem Pauptlieferer! gelangt. Hauptlieferer ist das llefernde Werk (Zeche, satzanstalt, Brikettfabrik oder, wenn es einem Sritten PVertaufg artell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über lissen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Häadler) die in einer Meldekarte auf⸗ hührten Brennftoffe von r ehreren' Vorlie ferern besiebt, so gibt er nicht die urschtiftiiche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- alt auf so vsel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen.

ie niuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzu⸗ zeben. Die Mengen der neuen aufgetessten Melde karten dürfen zu⸗ sanmen nicht mehr ergeben als die der urschristlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem beiogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk ‚Aufgeteilt und dem Namen der auftellenden Firma zu versehen. Dle urschriftliche Karte ist bit zum 1. Jull 1918 sorgfältig auf⸗ zubewahren.

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande sbnenden Lieferer böhmische Kohlen beztebt, hat die betreffenden

rcd arten nicht an den autzländischen Lleferer, sondern, falls es sich n heldekgrten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen

er eben herrühren, an die Amtliche Vertellungestelle München sm andernfalls an den Koblenausglech Dresden (86 ) zu sender.

se gsttahten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Auf⸗ rist . Auslands kohle“ zu versehen.

810. Unjiulässigkeit von Doppelmeldungen. ub r dungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind

. ö 11. Wirkung unterlassener Meldung.“ ö

Gin, Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder n

iber i genügt . falsche oder unvollständige Angaben macht,

it neben der Bestrafung gemäß 8 14 ju gewärtigen, doß ihn der

Ii d tem snisar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Ver⸗ ungsstelle hon der Belleferung autzschlleßt.

§ 12. Anfragen und Anträge. ; en ngen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind t den Reichskommsfar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

* 9 2. . . ! . ; . . Auch Jleinkohlenbtiletts, Schlammfohle und Koks. Auch Braunkohlenhritetis, Naßpreßsteine und Grudekoks,

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen ö für andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dleser Bekaunt— machung bezogen sind, ohne Genehmigung deg Relchskommissars für die Kohlenvertellung einem anderen alt? dem aug der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zujuführen.

. 14. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Hestim mung des 5 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis big zu einem Jahre und mit Geld— strafe bis zu zehntausend Maik oder mit einer diefer Strafen bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstosse erkannt werden auf die sich die Zuwiderbandiung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder richt.

§ 15. Jakrafttreten. Dlese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, 20. Januar 1918.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Belang ma chung, betreffend den Absatz von Soda und Aetznatron, vom 24. Januar 1918.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt:

J. Der Absatz von Soda und Aetznatron jeder Art (kalminierte Soda, kristallisterie Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Form, auch Aetznatronabfallauge) ist nur gestattet an Personen oder Firmen, welche sich durch einen im Lieferungsmonat über die angeforderte

Menge gültigen Zutetlungsschein als beiugsherechtigt auswelsen.

II. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aetznatron an solche Händler abgeben, welche den Varpflichtungsschein der Zentrasstelle für Aetzaltalien und Soda für das Jahr 1918 unterzeichnet bahen. Händler dürfen Soda und Aetznatton an Verbraucher nur auf Zu— tellunggzschein abgeben, an einen anderen Händler (3wischenhändler) nur, wenn der Zwischenhändler nachweisf, daß bezugsberechtigte Ver= braucher die angeforderte Menge Sodg oder Aetznatron bei ihm unter Vorleaung der Zatellungsscheine bestellt haben.

III. Erzeuger und Händler haben zu Beginn jeden Monat über die im Vormonat besogenen und an die elnjelnen Abnebmer ab— gelieferten Mengen Aufstellungen an die Zentralstelle für Aetzaltalten und Soda, Abtellung für Soda und Aetznatron, Berlin W. 9, Eich— hornftraße 4, einzusenden.

IV. Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:

l) der Absatz von Soda und Aetznatron, gereinigt und chemisch rein,

2) der Absatz derkenigen Mengen Kröstallsoda, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bekanntmachung bereits vom

Erzeuger in Verkehr gebracht waren und welche von den

Erzeugern künftig als verkehrsfreie Ware abgegeben werden. Berlin, den 24. Januar 1918.

Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Horney.

D nn nnch nt betreffend Meldepflicht für Bestände an Soda, Aetz—⸗ natron, Pottasche und Aetzkali.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausfübrungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt: ;

J. Bis zum 8. Februar 1918 sind alle Bestände, welche am 1. Februar 1918 an kalzinierter Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Fo m, Pottasche und Aetzkalt in ferster und flüssiger Form vorhanden sind, soweit der Vorraf 100 kg übitrsteigt, anzumelden.

II. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haber.

III. Vie Meldungen sind zu richten:

1) für Soda, Aetznatron und Natronlauge an dir Zen tral— stelle für Attzalfalten un Soda, Abteilung für Soda und Retznatron, Berlin W. J. Elchhornstraße 4,

2) für Pottasche, Aetzkalt und Aetzkalilauge an die Zentral⸗ stelle für Aetzalkalien und Soda, Abtetlung für Pottasche und Aetzkalt, Berlin W. 10, Regentenstraße 23.

Berlin, den 24. Januar 1918. Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Horney.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. G225 eine Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft in den im 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Reiche⸗ bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) bezeichneten Fällen, vom 14. Januar 1918, unter

Nr. 6226 eine Verordnung, betreffend Aufhebung von Verordnungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich, vom 23. Januar 1918, und unter

Nr. 6227 eine Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst, vom 23. Januar 1918.

Berlin W. 9, den 24. Januar 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Ministerium des Königlichen Hauses.

Dem Buchhändler Heinrich Staadt in Wiesbaden ist das Prädikat eines Königlichen Hofbuchhändlers verliehen worden. Ministerium der geistlichen und Unterrichts-

angelegenheiten.

Der bisherige Oberlehrer am Realgymnasium in Tilsit,

Dr. Kurz, ist zum Kreisschulinspektor in Lötzen und

der bisherige Präparandenanstaltsvorsteher Anders aus Pillau zum Kreisschulinspektor in Heydekrug ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung am erikanischer Unternehmungen, vom 153. Dezember 1917 (NGBl. S. 1106 in Verhindung mit

den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGB. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichstanzlers über die Firma Wensinghouse Cooper Hewitt G. m. b. H. in Berlin, Wilhelmstraße 130, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet (Verwalter: Herr Handelsrichter Wilhelm Reschke in Charlottenburg, Kaiserdamm 105).

Berlin, den 19. Januar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma R. G. Dun G Co. in Berlin, Friedrichstraße 210, die Zwangsverwaltung an—⸗ geordnet (Verwalter: Herr Franz Fieseler in Berlin, Wilhelmstr. 37/39). Berlin, den 19. Januar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

. Domänenpächtern Kirch hof in Weihershof, Lüking in Marienrode, Dannheim in Niederhone, Gebhard in

Vogelsburg und Heidt in Schafhof, Regierungsbezirk Cassel,

ist der Charakter als Königlicher Oberamtmann verliehen worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr 1I 618 einen Erlaß des Staalsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau des elektrischen Kraftwerks bei Groddeck im Kreise Schwetz, vom 9. Januar 1918.

Berlin W. 9, den 23. Januar 1918.

Königliches Gesetzlammlungsamt. Krüer.

Aichtamtsliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Januar 1918.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Vortrag des Kriegsministers und den Generalstabsvortrag und empfingen darauf den badischen Ministerpräsidenten Freiherrn von Bodm an.

1

In der am 24. Januar 1918 unter dem Vorsitz des König⸗ lich bayerischen Gesandten, Staatgrats Dr. Grafen von Lerchenfeld-Koefering abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurden eine Vorlage über , von Warentermingeschäften von der Reichsstempelabgabe, eine Vor⸗ lage übez die Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kaligeseß sowie der Entwurf einer Verordnung über An⸗ meldestellen für feindliches Vermögen und für Auslands⸗ forderungen angenommen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 24. Januar, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.

Großes Hauptquartier, 25. Januar. (W. T. B.)

Westlich er Kriegs schauplatz. Zwischen Poelkapelle und der Lys, bei Lens und beiderseits der Scarpe lebte die Gefechtstätigkeit am Nach⸗

mittage auf. An verschiedenen Stellen der Front Erkundungsgefechte.

Von den anderen Krxiegsschauplätzen nichts Neues.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch-ungarischer Bericht. Wien, 24. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Die Lage ist unverändert. Der Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 23. Januar (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 22. Januar:

Mazedonische Front: Westlich vom Ohrida-See und östlich vom Dobropolje lebhaftes Artilleriefeuer von kurzer Dauer. Auf der übrigen Front schwache Feuertätig⸗ keit. Oestlich vom Vardar und auf dem Vorgelände südlich von Barakli Dschumaja vertrieben unsere Erkundungs—⸗ abteilungen mehrere starke englische Patrouillen. Im Strumatal wurden mehrere feindliche Flugzeuge durch Artilleriefeuer vertrieben.

Dobrudschafront: Waffenstillstand.

Der Krieg zur See.

Berlin, 24. Januar. (W. T. B) Sechs Dampfer und ein Wachfahrzeug wurden letzthin von unseren Unter⸗ seebooten versenkt. Vier Dampfer wurden dicht unter der englischen Ostküste, wo die Bewachung besonders stark ist, ab⸗ rf, einer von ihnen aus einem durch viele Zerstörer und

Fischdampfer geschützten großen Geleitzug.

Der Chef des Admiralstahes der Marine