9. Ich will in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über Die auch im letzten Kriegsjahre von Meiner Marine durch vorbildliche Tapferkeit und treuste Pflichterfüllung auf allen Kriegs— ie bis zum 27. Januar 19908 seinschließlich; von preußischen Zivllgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents erkannten, sitzen errungenen Erfolge bestimmen Mich, dankbaren Herzens auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, sowrit nicht einem der owie über die bis zu dem bezeichnelen Tage durch Verfügung preußischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn Bundesfürsten das Begnadlgungarecht zusteht, .
1) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis ) allen Militärpersonen der aktiwen Marine und der Schutztruppen sowle den Personen, welche sich bei der kriegführenden zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander Marine in einem Dienst- oder Vertragsverhältnisse befinden oder sonst sich bei derselben aufhalten oder ihr folgen oder mit Nebenstrafen, (G6 155 des Militärstrafgesetzhuchs)
2) gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1968 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Ver⸗ 2) allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus der aktiven Marine, dem aktiven Herre, den Schutztruppen brechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist. ; oder dem Heeres⸗ oder Marinegefolge (3 155 des Militärstrafgesetzbuchs) insolge von Dlenstunbrauchbarkeit oder zu
ö Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Kriegsarheiten oder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sind, . Unwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getrosfenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem ren sie bis zum heutigen Tag einschließlich von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und von Militärgerichten rechts ö betreffenden Falle Mir zusteht. h herhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen aus Gnade zu erlassen, sowelt die Strafen noch nicht wollstreckt sind und sofern die auf⸗ . Die Minister des Krieges, der Justiz und des Innern haben die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen sen oder bereits gemilderten Freiheitsstrafen sehs Monate nicht übersteigen. ö Bu treffen. Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein, ö . Großes Hauptqgunartier, den 27. Januar 1918. . ! 1) die unter Wirkung von Ehrenstrafen stehen, . Wil h eln H. 2) die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von Graf von Hertliag. Dr. Friedßerg. von Breitenbach, mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe diszipli⸗ Stzdow. von Stein. Graf von Roedern von Waldow. narisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗RNothe. Hergt. ein gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine schwerere Strafe als Freiheits⸗ strafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 Mark und keine militärische Ehrenstrafe verhängt wird. Die Straf⸗ vollstreckung ist bis zur Beendigung des schwebenden Verfahrens auszusetzen.
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AUn das Staatsministerium.
. Die auch im letzten Kriegsjahre bon Meinem Heer etrungenen Erfolge, heldenhafter Widerstand an der einen, siegreiches Vor— zigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher Straftaten neben einer ringen an anderen Fronten btstimmen Mich, dankbaren Herzens auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, solpeit nicht einem der tuehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, dem ö hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, trafwollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrasen 1) allen Militärpersonen des aktiven Heeres und der Schutztruppen solpie den Personen des Heeresgefolges (G 155 des gemessener Weise zu ermäßigen. Militärstrafgesetzh uchs), Ergeben sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung 2) allen Personen, die seit Beginn des jetzigen Krieges aus dem aktiven Heere, der aktiven Marine, den Schutztruppen srafe vorzuschlagen. oder dem Heeresgefolge wegen Dienstunbrauchbarkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen Sowelt nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegen schlechter Führung des Bestraften von der Begnadigung bereits worden sind, Nossen worden sind, bleiben diese früheren Strafen auch nach dem gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen. die gegen sie bis zum heutigen Tag einschließlich von Nilitärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und von Militärgerichten rechts⸗ Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen kräftig verhängten Geld⸗ und Freiheitsstrafen aus Gnade zu erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstrekkt sind, und sofern die auf— fällt. erlegten oder bereits gemilderten Freiheitsstrafen seihs Monate nicht übersteigen. hinsichtlich der Personen, welche sich am heutigen Tage im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch Personen sein, en, soll für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine Order zur Kenntnis des Befehlshabers () die unter Wirkung von Ehrenstrafen stehen, it ist, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat. 2) die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung dieses Erlasses Sorge zu tragen. mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1918. . dißiplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich hestraft worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, Wilhelm I. . gegen die ein gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen . ; Handlung schwebt, sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine schwerere In K . . Strafe als Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 Mark und keine militärische Ehrenstrafe verhängt ö wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung des schwebenden Verfahrens auszusetzen. ö. Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder disziplinarisch verhängten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher Straftaten neben einer
oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, dem . ; e 6 6134. d die Strafpollstreckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelstrafen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen toch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. J 1908 leinshhließlich . k ö . ,, 3 in angemessener Wesse zu ermäßigen. stlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen Strafen
Ergeben sich durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen besond ärten, so ist E ht werden, wenn . . ; der Strafe , dier . . 2 ö J 4) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft
Soweit nach Meinen bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegen schlechter Führung des Bestraften von der Begnadigung bereits bis . ö e g Here oder Arrest oder Haft oder Gelöstrafe oer Verweis allein oder in Berbindung mit= ausgeschlossen worden sind, bleiben diese früheren Strafen auch nach dem gegenwärtigen Erlaß ausgeschlossen. einander oder mit Nebenztrasen, ö. . ö. lasse : Januar 1 w 8 Ver⸗ Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann zu erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter 2) gegen den Bestraften nach dem 2. Januar 1908 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Ver diesen Erlaß fällt. . brechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.
Ich beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung dieses Erlasses Sorge zu tragen. tzroßez Hauptquartier, den 27. Januar 1918. Wi 1h elm I. H Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1918. t orf . Hertling Wilhelm.
An den Kriegsminister. von Ste in. zen Reichstauzler.
n Reichskanzler (Neichsmarineamt).
Auf den Bericht vom 19. Januar 1918 will Ich in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen