1918 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Feb 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Finanzministerium.

Dem Regierungsassessor Krey ist vom 1. Februar 1918

ab die planmäßige Stelle eines Vorstands bei dem Stempel— und Erbschaftssteueramt in Posen verliehen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheit Der bisherige Privatdozent in der medizinischen Fakultät der Universität zu Breslau Professor Dr. Bittorf, Oberarzt an der medizinischen Klinik daselbst, ist zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Dem Obermusikmeister Gnieser im Infanterieregiment von Winterfeldt (2. Oberschlesischesꝛ Nr. 23 ist der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Liquidation des in Deutschland befindlichen Kom— missionslagers der Juwelenfirma Josef Asscher Cie. in Paris ist beendet.

Berlin, den 6. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Die am 30. April 1917 für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Pol Roger C Co. in Epernay ange—⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 7. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Ju st izministerium.

Dem Oberlandesgerichtsrat im Nebenamt, Universitäts⸗ professor, Geheimen Justizrat Dr. Fischer in Breslau und dem Amtsrichter Loch in Johannisburg ist die nachgesuchte Ent— lassung aus dem Justizdienst mit Ruhegehalt erteilt.

Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kommerzienrat Karl Schmöle in Menden, Kreis Iserlohn, bei dem Landgericht in Hagen i. W., wiederernannt: der Fabrikbesitzer Dr. Robert Herzfeld in Düsseldorf, sowie die Kaufleute Karl Milchsack in Duisburg⸗Ruhrort und Karl Itzenplitz in Mäalheim (Ruhr) bei dem Landgericht in Duisburg.

Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind wiederernannt: der Bankier Dr. Eduard von Eichborn in Breslau, der Direktor Fritz Hessenbruch in Duisburg, der Bankzirektor Max von Rappard in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Friedrich Nebe in Benrath bei dem Landgericht in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Otto Lenze in Tuczno bei dem Land— gericht in Bromberg.

Der Staatsanwalt Koffka bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts L in Berlin ist an die Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht versetzt. ö

In der Liste der Rechtsanwälte ist gelöscht der Rechts⸗ anwalt Dr. Lasker bei dem Oberlandesgericht in Breslau.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Lovis aus Zehdenick bei dem Amtsgericht in Kolberg, der frühere Rechtsanwalt Wiedenroth bei dem Amtsgericht in Melsungen und der frühere Gerichtsassessor Ellinghaus bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W.

Kriegsministerium.

Der Obermilitärintendantursekretär Beyer (Georg) von der Intendaniur des Gardekorps ist zum Geheimen expedierenden Sekretär im Keiegsministerium ernannt worden.

Auszug aus der Tagegordnung für die am 23. März 1918 in Breslau stattfindende ordentliche Sitzung des Bezirks- eisenbahnrats Breslau.

1) Ersatzwahlen. 2) Antrag auf Verlegung des D-Zuges 10 nach Berlin über Sorau. Breslau, den 9. Februar 1918. Königliche Gisenbahndirektion. Mallison.

Bekanntmachung.

Der Schlachtermeister Witt in Wilhelmsburg, Alte Schleuse Nr. 28, hat sich in der Ausübung des Schlachlereibetriebes als unzuverlässig erwiesen. Auf Grund der Bundesrateverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. Seite 603), ist ihm daher der Schlachtereibetrleb untersagt worden.

Harburg, den 7. Februar 1918.

Der Landrat. J. A.: Hogrefe.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 11. Februar 1918

Gegenüber etwaigen mißverständlichen Auffassungen der Meldung, daß der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Februar den Entwurf eines Gesetzes über die Aenderung des Kriegs⸗ steuergesetzes vom 21. Juni 1916 angenommen habe, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ festzustellen, daß die beschlossene Aenderung sich lediglich auf eine etats⸗ rechtliche Verrechnung bezieht. Neue Steuervorlagen wurden im Bundesrat noch nicht verhandelt, was auch nicht geschehen konnte, weil sie ihm noch gar nicht zugegangen waren. Vielmehr ist die Vorlegung der neuen Steuergesetze beim Bundesrat erst für die nächste Zeit in Aussicht genommen. Dementsprechend werden auch dem Reichstage die neuen Vor⸗ lagen noch nicht mit dem Etat, sondern erst kurz vor der Oster—⸗ vause zugehen können.

Vielfache Ankündigungen in den Tages⸗ und Fachzeitungen lassen darauf schließen, daß in gewerblichen Kreisen Zweifel darüber bestehen, ob Leinöl, Leinölfirnis und Linoxyn zu den anmeldepflichtigen Fetten gehören. Wie durch „Wolffs Telegrapgenbüro“ mitgeteilt wird, muß diese Frage unbedingt bejaht werden. Zu den in der Bundesrats⸗ verordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs ⸗-Gesetzbl. Seite 137) 8 3 genannten Oelen und Fetten gehören die durch Pressung gewonnenen, wozu auch Leinöl zu rechnen ist. Ebenso gekochtes Leinöl, wie es in den Buch— druckereien Anwendung sindet. Die Bundesrats verordnung vom 14. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 1106) erfaßt ferner Leinölfirnis und Linoryn. Der hierfür in Betracht kommende Absatz lautet: „Alle durch Umwandlung aus Roh⸗ stoffen jeder Art gewonnenen Fette bezw. Fettsäuren sind dem Kriegsausschuß für Oele und Fette anzumelden und auf Ver— langen abzuliefern.“

Ueber die Bestimmung einer Zahlungsfrist im Mahnverfahren hat der preußische Jun izm inister unterm 2. Februar 1918 eine allgemeine Verfügung erlassen, die, wie folgt, lautet: ö .

Nach 5 2 der Verordnung üb⸗r die gerichtliche Bewilligung von Zablungsfristen vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mai 1915 (RSSl. S. 290) kaan der Schuldner im Mahnverfahren für etne Forderung, die er anerkennt, die Best'mmung einer Zablunge⸗ frist beantragen, solange der Vollstreckungsbefebl noch nicht verfügt ist. Da diese Vorschrtft, die si auch auf Forderungen erstredt, die nach dem 30. Juli 1914 eaistanden sind (9gl. Warnever, Die Krirgẽ⸗ gesetze prozeßrechtlichen Inhalts, S. 104), trotz ihrer gicßen Be— deutung wenig bekannt zu sein scheint, bestimme ich, daß den Zah— langsbefehlen eine Mitteilung folgenden Inhalts beizufügen ist:

„Ein Widersptuch gegen den Zahlungebefehl kann nur dann Erfolg haben, wenn Sie den geforderten Betrag ganz oper teilweise nicht schuldig sind. Ein unbegründeter Widerspruch fübrt zu einer erheblichen Vermebrung der Kosten. Sind Sie zur Zahlung ver— pflichtet, aber zurzest nicht in der Lage zu jahlen, so lönnen Sie die Hestimmung einer Zahlungsftist beantragen. In dem Antage müssen Sie 1) die Forderung des Gläubigers anerkennen, 2) die Dauer der Zahlungsfrist hejeichnen, insbesondere, falls Sie die Abtragung der Schuld in mebreren Aoschlagszahlungena wünschen, angeben, wann die einzeluen Zahlungen erfolgen sollen. Die Bestimmung der Zahlungs stist bedaif der Zustimmung des Gläubigers. Es empfiehlt sich daber, den Anttag nur dann zu stellen, wenn der Gläubiger ihn voraus sichtlich annehmen wird, und die vorjuscklagende Frist so zu bemessen, daß ihre Bewilligung seitens des Gläubigers erwartet werden kann. Der Antrag kann schriftlich oder auf der Herichteschrelberei des Amtegerichts, Zimmer .. .., werktäglich in den Sprechstunden von. . .. big... . Uhr gestellt werden. Er ist nur zulässig, solange dec Vollstreckungabefehl noch nicht verfügt ist.“

Zu der Mitteilung ist ein esonderes Blatt Papier von roter oder sonst auffälliger Farbe zu benutzen, das mit dem Zihlungsbefehl durch Ankleben zu berbinden ist. Die Zahlungsbefehls vordruäcke bleiben unverändert. .

Einzelne Amtsgerichte pflegen, wenn der Schuldner im Mahn⸗ verfahren die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, zwischen ibm und dem Gläubiger in geeigneter Welse zu vermittein, um eine Einigung über die Fristgewäbrung hberbeijuführen. Mit diesem Ver⸗ fahren sind günstige Erfolge erztelt worden, so daß ez sich ju all⸗ gemeinerer Anwendung empfiehlt. Auch die Vorschrist des § 18 der Verordnung zur Gntlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RSBI. S. 562) gibt, fallz der Fristantrag zunächst die Zustimmung des Gläubigers nicht erhält und daher als Widerspruch zu gelten hat, Gelegenheit, auf das Stundungabegebren des Schuldners jurück⸗ zukommen und auf eine Verständigung der Parteien darüber hin— zuwirken.

GBahern.

Seine Majestät der König hat sich, wie die „Korrespondenz Hoffmann“ meldet, am Montagabend der vergangenen Woche in Begleitung des Kriegsministers an die Front begeben und ist Freitag, Abendz, von der Reise zurückgekehrt. Zundchst galt die Rene dem Be⸗

suche Seiner Majestät des Kaisers im Großen Haupt⸗

quartier, wo auch Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog von Hessen und Prinz Heinrich von Preußen sowie der Generalfeldmarschall von Hindenburg anwesend waren. Sodann besuchte Seine Majestät der König mehrere Divisionen an der Front, wobei er auch mit seinem Sohne, dem Prinzen Franz, zusammentraf, und besichtigte bayerische in Metz stehende Truppen. Der König hatte Gelegenheit, sich von der ausgezeichneten Verfassung seiner Bayern zu überzeugen. Er begrüßte die einzelnen Truppenteile mit Ansprachen, gedachte hierbei ihrer helden⸗ mütigen Ausdauer und Tapferkeit und verlieh zahlreichen Offi— zieren, Unteroffizieren und Soldaten Kriegsauszeichnungen. Auf der Rückreise wurde Seine Majestät der König von Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und der Groß— herzogin und der Großherzogin⸗Mutter von Baden auf dem Bahnhof in Karlsruhe begrüßt; in Stuttgart weilte der König einige Stunden bei Ihren Majestäten dem König und der Königin.

= In der Kammer der Reichsräte teilte der Präsident Fürst Fugger, vorgestern mit, daß folgende Interpellation des Reichsrates Grafen Preysing eingegangen ist:

Ist die Staatsregierung bereit, über die durch die Kriegt lasten geschaffene finanzielle Gesamtlage im Reiche in ihrer Rückwirkung auf die Bundegstaaten, besonders auf Bayern, einen allgemeinen Ueber— blick zu gehen? Wie denkt sich die Staataregierung angesichtz diefer . inebesondere die Aufbringung der Mittel für die Verforgung der Krtegebeschädigten und die wirtschaftliche Aufrichtung der durch den Krieg geschädigten oder zerstörten Exzistenzen?

Reichsrat Graf Preysing begründete die Interpellation, nachdem sich der Finanzminister von Breunig zur sofortigen Beantwortung bereit erklärt hatte, folgendermaßen:

Wenn wir jetzt Frieden schlössen, so würde es sich zupächst darum handeln, die Gesamtsumme aufjubringen, die sich aus den lang- und kurzfristigen Anleihen für Kriegebedütfnisse und Aufwendungen für die Wlederherstellung in Ostpreußen. El aß, Lothringen, den deutschen Kolonien und endlich für die Wiederherstellung von Heer und Marine jzusammensetzt und wohl allgemein guf über 130 Milliarden berechnet wird. Im Falle eines schlechten Friedens müßten wir den Geldverlust deutscher Gläubiger im Auglande mit 35 Milliarden nech ersetzen, sodaß die Summe auf 133,5 Milliarden sfeigen würde. Wir müssen mit einer Gesamt— helatung von 19,6 Milliarden rechnen, d. h. mit dem vierfachen

Steuerbetrag wir im Frieden. Ez ist naheliegend, daß zunächst daz.

Reich das Gebiet der ihm verfassungzsmäßtg jugeführien indtreklen Steuern verlassen und sich mehr und menr an die direkten Steuer. Juellen herandiäggen wird, die die Steuerreserve der Bändeg— staaten bilden. Daß eine solche Ausschöpfung der bundesstaatlichen Reserven rie politische Selbständigteit der Buncegstaaten Ke drohen würd', ist schon wtederholt hervorgeheben wonden. Wie Bayern dann als wittschafillch und politisch selbst⸗ ständiger Staat auftecht eihilten bleiben sol, ist wicht zu perstehen. Man kann es verstehen, wenn von rechts und links in den ltzten Jahren siets unter der Voraußtsetzung, daß von eiger Keirge⸗

entschädigung abgeseben würde, die verschledenartigsten Vorschläge zur Veckung des Bedarfs gemacht worden sind, die sämtlich als Haupt und Mittelstück eine Vermögengtonsiskation im Minimum bon 4 6 Min? liarden aufweisen, sei es in Ferm einer ein maligen Vermõnenzabgabe det ciner in den Wirkangen ihr gleichkom menden sog. Friegssi u Wenn es nicht gelingt, die Lasten teilweise auf unsere Feinde abu. wälj;jen, so wird nichis anders übrig bleiben. Wenn auch in dem Ver. langen, daß die Feinde die Krieastosten tragen sollea, eine debent frage der Nation nicht erblickt wird, jo möchte ich doch heute dringend wieder bolen: Ist sich die Oeffentlickkeit über die ganze Trage derartiger Maßnahmen im Klaren? Weiß sie, daß bis in die l eine Veimögtn bis iu 10000 S htnabatstiegen werden muß, da Zwangsverkäufe von Landgütern, Hausgrundstücken und Fabilken im größten Maßstab die unausbleibliche Folge sein müßter, wenn nicht der Siaat, der Mitbesitzer von Gütern und Häusein werden sou? Ist sich jerer Deutsche darüber klar, daß von da Art des FRriedensschlusses für ihn nicht weniger abhängt, als seine eigene Existenß? Vie Staatzregierung würte sich ein große Verdienst erwerben, wenn sie über all diese Dinge ein freies, offentz Wort sprechen und die Oeffentlichkeit einladen wollte, leidenschasisloz ihre Haltung zu der Frage der Kriegsentsckähtgung zu revidieren.

Der Finanzminister von Breunig erklärte namenz der Staatz. regierung, daß die bayerische Regierung auf die Ergehnisse der letzten Beratung der Fiagaumminister in Berltn und auch auf die zur Beratung stebenden Vorlagen über dea Reichsbausbalt und die Deckung der Feblbeträge fär 1918 noch nicht näher eingt hen kznne. Sorann gab der Minist-r einen eingebenden Ueberblick über die Gestauung der finanziellen Verbältnisse des Reichez seit 1914 und stellte fest, daß et ra 10 Milliarden jährlich mehr an fortlaufendtn Ginn hmen zu beschaffen sesen, als vor dem Kriege erforderlich waren. Er rechne bei einer noch kurzen Kriegskauer mit etwa 14 Pillsaden fortlaufender Ausgaben. Zu ihrer Decung werde einesteils daz Kriegessteuergtsetz eine Ausdebnung auf das Jaht 1917 und die eiste Zei rach Kriegeschluß 1918 erfahren, andeinteils müßte ein Memlsch erheblichr Beirag von neuen Steuern im laufenden Jihre bewilligt und ein großer Rest in naher Zukunft beschafft werden. Der Minister fuhr fort: „Es ist daher selbstverständlich, doß sich die Regterung der Notwendigkeit weitgehender Forderungen an die Opfer. willigteit aller Voltskreise nicht verschließn darf, wenn nicht daz ganze Kredit ebäude jum Zusammenstur, gebracht werden soll. Daß es unter solchen Umständen für den Reicht schatzsekretär und jeden bundesstaatltchen Fmaniminister von besondetem Weit ist, tun sichst einen entsprechenden Heltrag zur Avbürdung dieser Lasten vom Gegner zu verlangen, i so seibftverständlich, daß die wiederholte Betonung dieser Aiffassung als überflässig eischeinen möchte. Frellich von der weiterea Entwicklung der milttärischen und polttischen Gesamilage wird es abhängen, wieweit die Reich: leitung tine solche Forderung zur Geltung zu bringen in der Lage ist. So schwer dem, nach auch die Lasten des Reichs unauebleiblich werden mässen, so kann doch erwartet werden, daß das Wiederaufolühen nach dem Kriege dem deutschen Volk ohne Fortdauer der gegenwärtigen vielfachen Eatbebrungen die Mittel an dle Hand geben wird, diefe Lasten zu tragen. Der Minister besprach sodann die schwierige Lage des. bayerischen und aller bundesstaatlichen Haurhalte durch die immer weitere Ausdehnung der Reichzsteuermn und jagte; Wenn die wirtschaftliche und polstische Selbständtg— keit der Bundesstaaten erhalten bleiben soll, so rarf bei teiner der von seiten des Reichs geplanten Besteuerungswaßnahmen, die als notmendig erachtet werden können auf dem Gebiet der direkten Steuern weiter übergegrffen werden. Daß die Abwebr einer weiteren Belastung mit direkten Steuern zugunsten des Reichs in keinerlel Zusammenhang steht mit eiwaigen partikulartstischen Bestrebungen, ergibt sich araus, daß sie mit seltener Einmütigkeit von allen Bundes staaten einschließlich Elsaß⸗ Lothringeng für ur— bedingt notwendig erachtet wird. Sollte trotzdem im Reich noch mit höteren Belastungen vorgegangen werden, so könnte eine bedauerliche Rückwirkung auf dle Lage der bundes staatlichen Haushalte nicht ausblelben. Aug diesen in allge—⸗ menen Umrissen vorgeführten Talsachen werden Sie den liefen Ernst der Finanzlage aller öffentlichen Verbände erkennen. Allein, alles Bangen, aller Pessimlsmus siad unbegründet, wenn Sie auf die ent— sprechenden Verhaͤlinisse unserer Gegner blicken. Diese müßten welt mehr Schulden machen und werden noch weit höbere Ausgaben haben als wir im Falle einer Fortsetzung des Keicges. Ich bin sicher, daß Sie mit mir das zubersichtliche Vertrauen haben, daß Deutschland und das deutsche Volk sich em porringen aus der harten Prüfung, wenn die innere Geschlossenheit staatlicher Ordnung erhalten bleibt und die echte Bürgertugend eine bleibende Stätte findet: Sparsam keit, Opfermut, Arbeitsamknit und treue Pflichterfüllung. Dann wird sich gemäß den Erfahrungen aus der Geschichte auch aus dteser katastro— pdalen Umwälzung neues Leben und eine neue kraftvolle wirtschaftliche Entfaltung für unser Volk enwwickeln.“

In der allgemeinen Aussprache zum Flnanzetat erklärte der Reichsrat Oskar don Miller, Graf Prevsing babe die Finanzlage Io ageschildert, als ob B vern und das Teuisce Volk vor dem finan— ziellen Rain ständen. Wenn aber die Ste nern richtig verteilt wärden, Io seien die finanziellen Verbältnifse Baverns und des Reiches nicht so scklimm. Für das Wtrischafte leben Deutschlands sei es das Wehligste, daß wir möglichst bald wieder jur Arbei zurück kehren und wirischaftliche Verbindungen mit dem Ausland knüpfen könnten. Dann werde die kommende Zelt nicht dem finanziellen Ruin, sondern wirtschaftlichen Aufschwung bringen. Reichsrat Graf Törring sagte, nach den bestimmten Er— klärungen der Reicht leitung werde von deutscher Seite auf der Forde⸗ rung einer Kriegsentschädigung nicht bestanden. Aus diesem Grunde erscheine es nicht angezeigt, bei Gesprechung der Frage der Kreegt⸗ kostendeckung einen Einnabmeposten von fo zweifelhafter Mönlichkeit in die Berechnung einzubeziehen. Es bestehe kein Zweifel, daß die Gegner nicht die Absicht hätten, den Frieden auf der Grundlage einer Krlegsentschädigung zu schluißen. Wenn der Vierbund auf der Etnsetzung einer solchen Forderung bestehen bleibe, so würde dann nichts übrigbleiben, alz den Kriez weiterzuführen. Ein baldiger ehtenvollet Frieden müßte angestrebt werden. Darunter ver⸗= stebe er nicht einen Friedensschluß, wie die Alldeuischen mit Anntricnen und Eatschädigungen ihn verlangten, sondein einen Friedengschluß, der mit den Gegnern zusammenfuͤhre und die Gewäbr biete, in absehbarer Zeit wieder in die Höhe ju kommen. Es dürfte Aufgabe und Pflicht aller vernünstig denkenden Staafsmänner sein, alles zu vermelden, was die Möglichkeit eines solchen Friedensschlusses hlndere. Schließlich bemerkte der Reichsrat Freiherr von Francken⸗ stein, es dürfte im ganzen Deutschen Reich nur wenige geben, die krlegerisch gesinnt seien, um zu sagen, es ö. solange welt ergekampft werden, bis eine Kriegsentschädtgung' zu erhoffen ist'. Gemeingut aller vernünftigen Deutschen von den Alldeutschen bis zu den Sottal— demokraten sei es, daß ein baldiger Friedensschluß für ung in bohem Maße wänschenswert sei, es sei also uicht unsere Schuld, daß der Krieg weiterge he.

Die Friedensuerhandlungen in Brest-Litowsk. 10. Februar.

.Die deutsch⸗österreichischungarisch russische Kommission für die Behandlung der politischen und territorialen Fragen hie gestern und heute Sitzungen ab. .

In der heutigen Sitzung teilte der Borsitzende 6 russischen Abordnung mit, dasz Ruszland unter Verzi auf die Unterzeichnung eines formellen Friedensvertrage den Kriegszustand mit Deutschland, Sester reich ling ann der Türkei und Bulgarien für beendet erklärt und gleichzeitig Befehl zur völligen Demobilisierung er

ruffischen Streitkräfte an allen Fronten erteilt. Für pie aus dieser Lage sich ergebenden weiteren Be⸗ sprechungen zwischen den Mächten des Vierbundes und usiland über die Gestaltung der wechselseitigen divlo⸗ nalischen, konsularischen, rechtlichen und mirtschaftlichen Beziehungen verwies Herr Trotzti auf den Weg un— mittelbaren Verkehrs zwischen den beteiligten Regie⸗ rungen und auf die bereits in St. Petersburg hefind— sichen Kommissionen des Bierbundes. (W. T. B.)

Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien and der Türkei einerseits und der ukrainischen Volks— republik andererseits.

Da das ukrainische Volk sich im Laufe des gegenwärtigen Veltkrleges als unabhängig erklärt und den Wunsch aus— gedrückt hat, zwischen der ukrginischen Volksrepublik und den nit Rußland im Krieg befindlichen Mächten den Friedens— zustand herzustellen, haben die Regierungen Deuschlands, Desterreich- Lingarns, Bulgariens und? der Türkei beschloffen, mit der Regierung der ukrainischen Volksrepublik einen Friedensvertrag zu vereinbaren; sie wollen damit den ersten Schritt tun zu einem dauerhaften und für alle Teile ehren— vollen Weltfrieden, der nicht nur den Schrecknissen des Krieges ein Ende setzen, sondern auch zur Wiederherstellung der freund- schaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern auf politischem, rechtlichem, wirtschaftlichem und geistigem Gebiet führen soll.

Zu diesem Zweck sind die Bevollmächtigten der vorbezeich⸗ neten Regierungen, nämlich

für die Kaiserlich deutsche Regierung: der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Nichard von Kühl mann,

für die K. u. K. gemeinsame österreichisch⸗ ungarische Re⸗

gierung: der Minister des Kagiserlich und Königlichen Hauses und des Aeußern, Seiner K. u. K. Apostolischen Majestät Geheimer Rat, Ottokar Graf Czer nin von und zu Chudnitz,

für die Königlich bel riscĩ? Regierung: der Minister⸗ präsident Herr Dr. Wassil Rados lawoff, der Gesandte Herr Andreg Toscheff, der Gesandte Herr Jan Stoyanopiich, der Mllitärbevollmächtigte Herr Oberst Peter Gantschew, Herr Dr. Theodor Ana stassoff,

für die Kaiserlich Osmanische Regierung: Seine Hoheit der Großwesir Talaat Pascha, der Minister des Aeußern Ahmet Nessimi Bey, Seine Hoheit Ibrahim Hakki Pascha, der General der Kavallerie Ahmet Izzet Pascha,

für die Negierung der ukrainischen Volksrepublik: die Mitglieder der ukrainischen Zentralrada Herr Alexander , . Mykola Ljubynsikyj und Herr Mykola Lewytsjkyj zur Einleitung von Friedengverhandlungen in Brest⸗Litowsk zusammengetreten und haben sich nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:

Artikel J.

Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und die Türkel einer⸗ seitz und die ukrainiiche Volkerepublick andererseits erklären, daß der Kriegtzustand jwischen ihnen beendet ist. Die vertragschließenden

arteien sind entschlossen, mit einander fortan in Frieden und Freund⸗

aft ju leben. ge . Artikel II.

I) Zwischen Oesterreich⸗ Ungarn einerselts und der ukrainischen Vlllgrepubltt andererseits werden, insoweit diese beiden Mächte an einander grenjen werden, jene Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch de gegenwärtkgen Krieges jwischen der 6sterreichisch- ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben.

23). Weiter nördlich wird die Grenze der ukrainischen Volke—⸗ tpubltkf von Tarnograd angefangen im allgemeinen in der Linie Vilgoraj— Szorzebrzsiwvn Kraönostow Pugaszow Radin NMꝛeshiretschie Sarnakl Melnik Wysekow Litowst Kamenietz Litowgt Pruschany Wydonowgekojesce verlaufen. Im en zelten wird diese Grenze nach den eihnograpbischen Verhält⸗ nifsen und unter Berügsichtigung der Wünsche der Bevolkerung durch tine gemischte Kommthston festgefetzt werden.

3) Für den Fall, daß die ukrainische Volksrepublik noch mit liner anderen der Mächte des Vierbunbes gemein same Gremien haben ollte, werden hlerüber besondere Vereinbarungen vorbehalten. .=

Artikel III.

Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifikation deg gegenwärtigen Friedengpertrages beginnen. Dle Art der Durchführung der Räumung und die Üebergabe der seräumten Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden. Artikel IV.

Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen wisben den vertragschließenden Teilen werben sofort nach der Railsilat on des Fiiedent vertrages aufgenommen werben.

Wegen mögllchst weitgehender Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besöndere Vereinbarungen vorbehalten.

9 Artikel V.

e vertragschließenden Teile verzichten gegenseitia auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, dag heißt der staatlichen Auf— wendungen für die Kriegführung sowie auf den Eisatz der Krlegzz= alen das beißt derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Ange 6 in den Kriegsgebleten durch militärische Maßnahmen mit inschluß aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen ent—

standen find. ĩ Artikel vl.

. beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat . assen werden, sowell sie nicht. mit Zustimmung des Kufen ihnzlte— ales ig seinen Gebieten zu bleiben, oder fich in ein anderes Land ß begeben wünschen. Bie Regelung der hiermit jufammen⸗ ngenden Fragen erfolgt durch die in Arftkel Vi vorgesebenen

Cin elvertrage. Artikel VII.

Ueber dle wirtschaftlichen Geziehungen jwischen den ver⸗ tragscileßer den Teilen wird folgendeg vereinbart:

J. ions Die, bertragschlleßenden Teile berpflichten sich gegenseitig, unver= i ie wirtschaftischen , und den Waren⸗ ch auf Grund folgender Bestimmungen zu organisieren: lausch is zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenselnjge Aus— dustri r heberschise der wichtigsten landwirischaftlichen und in— w Produkte zur Deckung? der laufenden Bedürfnisse nach 3 e der folgenden Bestimmungen durchzuführen: dorhe⸗ e Mengen und dle Art der Produtte, deren Augtausch in ! ac eb n n bsotz vorgesehen ist, werden auf jeder Selte durch mm ission istestznn die aus einer gleichen Avjahl von Mit. Seiten besteht und fofort nach Unterzeichnung des jusamment : itt.

ce. die Verrechnung erfolgt in Gold auf folgender Basig: 1000 deutsche Reichsmark in Gold der uftamnischen Volkzrepublih 162 Rubel Gold des früheren rufsischen Kaiserreicks (1 Vtubel 163 Imperial) oder 1009 österreichische und ungarische Kronen Gold I93 Karbowanjee 76 grosch Gold der ukrasnischen Volkz— epublit 393 Rubel 78 Kovefen Gold det früheren russischen Kaiser⸗ reichs ( Rubel . Imperlal),

d. der Auttausch der Waren, die durch die in Absatz a vorgesehene Fommlssion festgestellt werden, erfolgt durch die staattichen Zentral— stellen oder durch vom Staate kontrollierte Jentralftellen.

Der Auttausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesebenen Kommissionen nicht festgestellt werden, erfolgt im Wege bes freien Vertehrs unter den Bedingungen des problforsschen Handeldertrages, der in der solgenden Ziffer II vorgesehen ist.

II. Soweit nlcht in Ziffer Landeres rorgesehen ist, sollen den wirt— schaftlichen Bezsehungen zwischen den perrragschließenden Ceilin pio— visorisch bis zum Aoschluß einee er dgültigen Handtle vertrags, jedrn⸗ alls aber his zum Ablauf von minzesteng sechs Mongten nach Ab⸗ schlß des Friedens jwischen Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Bul. garten und der Türkei einerseits und den zurzeit wit ihnen im Krieg befindlichen europatscken Staaten, den Vereinigten Staaten von Umerika und Japan andererselts solgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden;. . sür die wirtschafllschen Beiiebungen zwischen dem Deutschen Reiche und der utraigischen Volkzrepublit diejenigen Vereinbarungen, bie in den nachstehenden Bestimmungen des deutsch, russischen Handels; und Schiffahrtsvertrages bon 1894/1904 niedergelegt sind, nämlich: Artikt! 1436, 7 einschließlich der Tarife a und b, 8 160, 12, 13 —19 feiner in den Bestimmungen im Schlußwootokoll erster Tel, u Armtkel 1 Absatz 1 und 3, zu Ärtikel 1 und 42 Absatz 1, 2, 4, b, 6, 85, 9 zu Artitel 3, zu Artikel 5 Absatz 1 und 2, ju Arilkel &, 6, 7, 9 und 10, ju Artikel , 7 und 11, zu Artikel 6— 9, ju Artikel 6 und 7, zu Artikel 12 AÄbsatz 1, 2, 3, 5, feintr in dem Schluß— protokoll, vierter Teil, die 5 3, g, 7, 12. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (mit Vorbehalt der enisprechenden Aenderung der Behörden“ organisationen), 19, 20, 21, 23. Datei besteht Ginverständr is über folgende Punkte: 1) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13.26. Ja— nuar 1993 bleibt aufrechterbalten. 2) Der Artikel Hh erhält folgende Fassung: Vie vertragschlleßenden Teile verpflichten sich, den gegen⸗ seitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erbote zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. Auenahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Gehiete einetz der vertragschließzenden eile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden orer bllden werden sowie auch für Rwisse Erzeugnlsse, für die aus Rücksichten auf die Gesundheif, die Veterinärpolliei und die öffentliche Sicherheit oder aus anberin schwerwiegenden politsschen und wirtschaftlichen Gründen außer⸗ ordentliche Verboiemaßtegeln insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit ergeben könnten.“

3) Kein Teil wird die Begänstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestebenden oder künftigtn Zolleiniaung, wie sie j. B. zwischen dem Deutschen Rriche und dem Großherzogtum Luxemburg besteht oder im kleinen Grenzverkehr bis zu einer Grenzfsone von 15 km Breite gewährt oder gewähren wird.

4) Artikel 10 erbält folgende Fassung:

„Die Waren aller Art, welche durch das Geblet elnes der belden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgang abgabe frei sein, sei ez, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, einge⸗ lagert und wleder aufgeladen werden.“

ö. 5) An Stelle des Artikels 122 soll folgende Bestimmung reten:

a. Hinsichilich des gegenseitigen Schutzes des Ur— heberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und der ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche . Rußland geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten.

b. Hinsichllich des gegenseltigen Schutzes der Waren beieichnungen sollen die Bestimmungen der Deklaration vom 23. 11. Jult 1873 auch in Zukunft maßgebend sein.“

fal 6 , des Schlußprosokolls zu Artikel 19 erhält olgende Fassung:

„Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisen⸗ bahntarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarlse, tuünlichst unterstüßgen. Zu diesem Zveck sind beide vertrag⸗ schließenden Teile bereit, mögllchst bald in Verhandlungnn möüt— einander zu treten.

z i § 5 des 4. Teils des Schlußprotokolls erhält folgende assung:

„Gs bestbt beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleihen mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“

b. Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich Ungarn und der ukrainischen Volksrepublik dlesenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden Bestimmungen des Oesterreichisch Ungarische⸗Russischen Handelt und Schiffahrte— vertrags vom 15. Februar 1906 niedergelegt sind, nämlich: Artikel 1, 2, 5H. einschließlich der Tarife a und b, Arttkel 6, 7, g 15, Artikel 14 Absotz 2 und 3, Art kel 15— 24 ferner in den Bestimmungen im Schlußprotokoll zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 6 und 6, zu Arittel 2, zu Arttkel 2, 3 und 5, ju Artikel 2 und 5, zu Artitel 2, 4, 5, 7 und 8, zu Artikel 2, 5, 6 und 7, zu Artitel 17 sowie zu Artikel 22 Ab atz 1 und 3.

Dabet besteht Ginverständnis über folgende Punkte:

1) Der allgemelne russtsche Zolltarif vem 183. /26. Januar 1963 bleibt aufrechterhalten. ;

2) Artikel 4 erbält folgende Fassung:

„Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen— seitigen Verkehr jwischen ihren Gebieten durch keinerlel Einfubr-, Autzfuhr- obtr Durchfuhrveibote zu hindern. Augnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:

a. Bei Tabak, Salz, Schießpulver oder sonrstigen Spreng— stoffin sowle bei anderen Artiteln, welche jemells in den Gebieien eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staaltz⸗ monovols bilden; !

b. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen;

c. aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus Gesundhelts« und Veterinärpolizetrücksichten; ö

d. belt gewissen Erjeugnissen, für die aus anderen schwer⸗ wiegenden volitischen und wirtschastlichen Gründen außerordentliche Verbotzmaßegeln, inebesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit ergehen könnten.“

3) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestebenden oder künftigen Zollelnigung, wie sie j. B. jwischen Oesser. reich Ungarn und dem Fürstentum Llechtensiein besteht, oder im llelnen Cem geb! bis ju einer Grenzjone von 15 km Brelte ge⸗ währt oder gewähren wird.

4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Die Waren aller Art, welche durch die Gebiete eines der vertragschließen den Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchfubrabgabe frei sein, sei eg, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei eg, daß sie während der Durchfuhr abge⸗ laden, eingelagert und wieder aufgeladen werden.“

5) Hefe. timmung des Schlußprotokolls zu Artikel 21 erhält

ende Fassung: sola ** ll aalchtit ßen ßen Telle werden elnander im Eisenbahn=

tarifwesen, insbesondere durch Erfüllung direkter Tarife, tunlichst

unterssützen. Zu diesem Zweck sind beide vertragschlitssenden Teile berclt, möglichi hald in Verbandlungtn mit einander zu treten.“

e. Was die wirtschaftlichen Beziehungen jwischen Bulgarien und der ukratnischen Voltsrepubltk betrifft, so sollen sich diese bis zum Abschluß eines desinitlven Handels vertragegß nach dem NMechte der melsib⸗günstigten Nation regein. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anjpruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anteten Staate auf Grund einer be— stehenden oder künftigen Zolleinigung oder im tleinen Grenzverkehr ö einer Grenzzone von 15 Kilometern gewährt oder gewähren wird.

d. Was die wirtschaftlichen Bezie bungen zwischen dem Os mantschen Reiche und der utratnischen Volksrepubltk betrifft, so werden sich beide Teile bis zum Abschluß eines neuen Handelsbertragez gegenseitig dieselbe Behandlung gewahren, welche sie au die weistbegünnigte Nation anwenden. Kein Teil wird die Begänstigungen in Änspruch nahmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künfiigen Zolleinigung oder im tleintn Grenivrkehr gewährt ober g- währen wa.

11.

Tie Gültigkeitsdauer der in Ziffer II des gegenwartigen Vertrags für die würtschastlichen Beziebur gen zwischen Veuischland, Desterreiag Ungarn, Bulga ien und Tem Ogmianischen Reiche einerferts und der uktainischen Volkeiepublik andererseits vorgesebenen propt— sorischen Bestimmungen kann im belderseltigen Cinverständnis rer Panrteten verlä gert werden. Wenn die im erssen Absatz der Ziffer II dorgesehenen Termine nicht vor dem 30. Juni 1919 eintreten sollten, stebt s jedem der beiden vertragschlitßenden Teile fres, die in der oben genannsen Ziffer enthaltenen Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an sechgzmonatlich zu kündegen.

1

a. Die ukralnlsche Vollsttpublit wird keinen Anspruch erheßhen auf die Begünstigungen, welche Deutschland an Oesterreich Ungarn oder an ein anderes mit ibm durch ein Jollbündnts verbundenes Land, das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ibm oder Oesterreich Ungarn zollverbündetts Land mittelbar angrenzt, oder welch: Deutschland seinen eigenen Kolonien, auswärtigen Beßfitzungen , , oder denen der mlt ihm zollverbündeten Länder gewährt.

Deutschland wird Einen Anspruch erheben auf die Begüstigungen, welche die utrainische Volkgrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anFereg mit ihr jollverbündetts Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonten, auswärtigen Besitzungen und Schutz gebeten eines der mit ihr jollvervündeien Länder gewäbit.

b. Im wirtschaftlichen Virkehr zwischen dem Vertragezollg biet der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Menarchle eineiseits und der ukrainischen Volksrepublik andererseits wind die ukramnische Volksrepublik keinen Anspruch erbeben auf die Begöstigungen, welche Oestrreich⸗ Ungarn an Deutschland oder an ein anderes met ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land gewährt, das aa Oester= reich Ungarn unmittelbar oder durch eln anderes mit ihm oder Deutschland zollverbündtteg Land mittelbar angienz.. Kolcnien, aue wärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Bezie hung dem Mutterlande gleichgestellt. Oesterreich Ungarn wird kelnen Ar spruch erheben auf die Begünstigungen, welche die ukrainische Volke⸗ republik an ein anderes mit ibr durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes mit ihr zoll verbündete Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, aus vär⸗ tigen Besitzungen und Schutzge deten einegz der mit ihr zollverbänzeten Lander gewährt.

V.

a. Soweit in nutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschl nd oder der Ukraine stammen, die aber mit der Veipflichtung belegt sind, daß sie weder unmittelbar noch mimtelbar nach den Ge⸗ bieten des anderen vertiagschliene, den Teils ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschtänkangen im Verhältnis zu den ver tragschlitßenden Teilen aufgehrben werden. Die beiden vertrag schließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neu= tialen Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungs—⸗ beschräntung unverzüglich Kenntnis zu geben.

b. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche au Desterreich⸗ Ungarn oder der Ukraine stammen, die aber mit der Ver⸗= pflichtung belegt sine, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragichließenden Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Ver⸗ hältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgeboben werden. Die heiden bertragschließenden Tiile veipflichten sich daher, den Re gierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten Auf— hebung dieser Verfügungsbeschraͤnkung unverzüglich Kenntnis zu

geben. Artikel VIII.

Dle Heislellung der öffentlichen und privaten Rechts beziehungen, der Augtausch der Kriegsgefangenen und der Zivinnternierten, die Amnestiefrage sowle die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handelzschiffe werden in Einzelverträgen mit der uktainischen Volkstepablik geregelt, welche einen wesentllchen Be⸗ standte il des gegenwärtigen Feiedersvertrags bilden und, soweit tunlich, glelchteltig mit diesem in Krast teten.

Artikel 1X.

Dle in diesem Friedensvertrag getre ffenen Vereinbarungen bilden ein unteilbareg Ganzes. Arti kel X.

Bel der Auslegung dieses Vertrags sind für die Beziehungen ijwischen Deutschland und der Ukraine der deutsche und der ulraintiche Text, für die Heziebungen zwischen Oesterreich-Ungarn und der Ukraine der deutsche, der ungarische und der uknginische Text, für die Be—⸗ zich ingen zwischen Bulgarien und der Ukraine der bulgartiche und der ukrainlische Text und für die Beziebungen zwischen der Türkei und der Ukraine der türkische und der ukrainische Text maßgebend.

Schlußbestimmung. Der gegenwärtige Frledensbertrag wird ratifiziert werden. Die Ratlfikationgurkunden sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht

werden. Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt

ist, mit seiner Ratifikation in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrog unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Auggefertigt in fünffacher Urschrist in Brest⸗Litowsk am 9. Fe⸗

bruar 1918. gez. Unterschriften.

Der in Artikel VIII vorgesehene deutsch⸗ukrainische Zu⸗ satzvertrag ist gleichfalls am heutigen Tage unterzeichnet worden. Er enthält Bestimmungen über folgende Gegen⸗ stände: Wiederherstellung der konsularischen Beziehungen, Wiederherstellung der Staatsverträge, Wiederherstellung der Privatrechte, Eisatz für Zivilschäden, die durch Kriegsgesetze oder völkerrechtswidrige Akte angerichtet worden sind, Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, Pflege der Grab⸗ stätten der in Feindesland Gefallenen, Fürsorge für Rück⸗ wanderer, Amnestie, Behandlung der in die Gewalt des Gegners gefallenen Kauffahrteischiffe

Die Veröffentlichung des Wortlautes dieses Zusatzvertrages muß vorbehalten bleiben, da wegen Ueberlastung des Drahtes der sehr umfangreiche Text noch nicht nach Berlin übermittelt werben konnte. . (W. T. B.)