1918 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Feb 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Ift der Antragsteller in dem zur mündlichen Verhandlung an— beraumten Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht ge bo ig vertreten, so wird gleich wohl in der Sache verhandelt and beschlossen.

§ 12 Zu der Verbandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der hom orsisenden durch Ha vschlag an Eid sua zu treuer und gewissen⸗ hafter Führung seigez Amtes ve pflichtet wind. §13 2 26 , , , beginnt mit elgem Vertrag über die Sach⸗ Ade; die Beschlaßfafsung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens. ö a, 14

; 5

Auf die Erledigung des Zeugen. und Sachderstãndigenbeweises sowie auf die sonstigen Arten der Beweizaufnarme finden die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung entsyrtchende Anwendung. Ersolgt eine Hemel g m inahme durch gerichtlickes Ersuchen, so finden die S5 158 biz 162, 166, 167 des Gerichts verfassungsgesetzes über Rechts⸗ bilfe entsprechende Anwendung. Wird ein Mitglied des Reichtaut⸗ schusses mit der Beweiegusnahme beauftragt, so kann die eitezflatt. 19 e, . des Schriftführers durch das beauftragte Mitglied 1 9 I . Vor Zusammentreten des Resch ausschusses kann der Vorsitzende jederjeit von Amts wegen oder auf Antrag Erhebungen veranstalten.

15 Ueber jede Verhandluna ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie oll Oit und Tag der Verhandlung, die Beteiligten sowie die bei der Verhandlung mitwirkenden Peisonen bejeichnen, das Ergebnis der Verbandlungen enthalten und vom Voistßenden und dem Schrift- führer unterschrieben werden.

; § 16 Der Reichsausschuß, vor seihem Zasammentt-ten der Versitzende, kann den Beietligten aufgeben, big nen einer bestimmten Frist Tat⸗ sachen Und Beweismittel, auf bie sich ihr Ant ag siüßt, in einem Schristsatz anzugeben und Urkunden fowie antere Bewelsmlttel bor= julegen oder Zeugen zu gestellen. Bet Versäumung der Frist kann der Reichs aus schuß nach Lage der Sache beschließen.

; 517 Der Reichtßausschuß lst nach freiem Ermessen in den ibm ge⸗ . ersch inenden Fällen befugt, obne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfigerfahrungen Beschuß zu fassen.

§5 18 Bei der Abstlmmung stelst der Voisitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Sucmen, üer die zu beschli⸗ ßen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die . . . 19 , in gur die größte Summe ab⸗ men ben für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit . . .

Berlin, den 7. Februar 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung,

betreffend Liguidation französischer Unternehmungen.

138) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liqui⸗ dation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 MReichs⸗Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in der Gemeinde Hayingen belegenen Grundbesitzes des französischen Staatsangehörigen Guy de Wendel angeordnet. Eiquidator: Oberbürgermeister a. D. Haumann in Cöln.)

Berlin, den 5. Februar 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamh. Im Auftrage: von .

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation brittscher und französischer Unternehmungen..

14). Auf Grund der Verordnung, betreffend Liqui⸗ dation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs— Gesetzbl. S. 871), und der Bekannimachung, betreffend Liqui⸗ dation französischer Unternehmungen vom 14. März 1917 a S 227), habe ich die Liquidation von im ranzösiswem bezw. englischem Eigentum stehenden parzellierten land- und forstwirischaftlichen Grundbesitz in den Kreisen Er⸗ stein, Hagenau, Molsheim, Schlettst dt, Straßyurg⸗Stadt, Straßburg-Land, Zabern Altkirch, Eolmar, Gebweiler, Mül— haufen, Nappo tsweiler, Bolchen, Dieden hofen Ost, Diedenhofen West, Forbach und Saargemünd (Elsaß Lothringen) an— geordnet.

Berlin, den 9. Februar 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamh. Im Auftrage: von Jonquiéres.

Bekanntmachung

über den Absatz und die Preise für Muttersäfte und Fruchtsirupe.

tz it 8m. ö über die Verarbeitung von

emüse un t vom 23. Januar 1918 (Neichs⸗Gesetzbl.

S. 46) geben wir bekannt: 5 A.

1) Sowelt sich Fru hisäfte (Mutter säste und Fruchtstrup) all Jahrgänge bereits im Groß und Kleinhandel chere . Absatz fre. ö

2) Alle anderen Fruchtsäfte (Muttersäfte und Fruchtsirupe) dürfen bis auf weiteres nur mit unserer besonderen Genehmigung waehf teen is e ele giuchtiste (

3) Beim Abst'tz aller Fruchtsäfte (Muttersäfte und Frucht dürfen die unter B festgesetzten Preise nicht überschritten ,

B. JI. Beim Absatz durch den Hersteller für je 100 Eg.

a. Mutter säfte:

1) Brombeer⸗, Eidbeer⸗, Himbeer und Preißelbeermuttersaft 236,10 5... 244,95 4 249, 65 0 237, 4185

174, Sh s 168,25 A6

a. 40 Teile Muttersast zu 60 Teilen Zucker . 178,05 b. 35 Teile Muttersoft zu 65 Teilen Jucker 171, 40

4) Johanntsbeer, und Stachelbeersirup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen Zucker) 180,25 4 175,20 0

a Heidelbeersiiup (10 Teile Muttersaft zu 60 Teilen ucker) .

Die Herstelleipreise verslehen sich autzschließlich Berpackurg ab Station des Erzeagere. J

II. Heim Absatz an die Kleinbändler (Großhandels- preise) für je 100 kg. 1) Brombeer Erdbeer, Himbeer und , m, m, n . l,

Mute rsaft zu 60 Teilen Zucker) S

2) Vimberrsirup (235 Teile Muttersaft zu 65 Teilen

Zucker) . J 193,50

35 Kirschsirup (10 Teile Muttersaft ju 60 Teilen

Zucker) . ö 204,75 40 45 Küschsirup (35 Teile Muttersaft zu 65 Teilen

Zucker) ; 196,65 A6 5j Johanniebeer⸗ und Stachelbeersirux (40 Teile

Muttersaft zu 60 Teilen Zucker) . 207, 50 6 6) Heldelbeersitup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen

Zucker). 5 ; ö 3 201,50 6

III. Beim AUbsatz durch die Kleinhändler

an die Verbraucher (Klein handelspreis) für 1g.

1) Brombeer, Erdbeer⸗, Himbeer⸗, Preißelbrer⸗, Kirsch⸗ / Johannksbeer⸗, Stachelbter⸗ und Heidelbeeisirup (40 Teile Mutter⸗ saft zu 60 Teilen Zucker) . 2,55 6

2) Himbeer- und Kuschsirup (35 Teile Mutter saft zu 65 Teilen Zucker) 2, 45 Ss

Beim Absatz der 40 prozentigen Sirupe in Apotheken in Mengen von 160 g und weniger dürfen für je 10 g 2,8 & gerechnet

werden. Für den Verkauf in Flaschen, die einen balben bis jwei Liter

enthalten, darf ein Aufschlag bis zu 0, sSh „S6 für die Flasche erhoben werden. Für kleinere Packungen ist ein entsprechend geringerer Auf⸗

schlag zu berechnen. . ö JV. Die vorstehenden Prelse für Muttersäfte und Strupe gelten

zugleich als Grundpreise für andere aus Muttersäften und Strupen

hergestellte Erzeugnisse. . . V. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung

in Kraft. Berlin, den 4. Februar 1918. Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Klein. Dr. Lehmann.

*

Bekanntmachung.

Die am 20. Jull 1917 gegen die Metzgerelinhabersehbefrau Margarete Blank in Nürnderg, Fürtherstraße 196, ausge⸗ sprochene Untersagung des Handels mit Fleisch und Fleischwaren wird gemäß 5 2 Abs. II der Bundesratsverordnung dom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel aufgehoben.

Nürnberg, den 1. Februar 1918.

Stadtmagistrat. Dr. Geßler.

Bekanntmachung.

Der am 1. Mal 1862 zu Poggensee, Freie und Hansestadt Lübeck, geborenen Ehefrau Dorothea Marta Sophie Möller, geb. Reher, wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesratsver

ordnung jur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vem 23. September 1915 der Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ waren jeder Art untersagt worden. Lübeck, den 9. Februar 1913. Das Polizeiamt. J. .: Ah rene.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Amtsrichter Kraaz aus Köslin zum Regierungsrat zu ernennen,

den Studienräten Professor Keferstein und Professor Söhle im Kadettenkorps den Charakter als Geheimer Studien⸗ rat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben mittels Aller⸗ höchstten Erlasses vom 4. Februar 1918 die Einberufung des Prooinziallandtags der Provinz Posen zum 10. März 1918 in die. Stadt Posen zu genehmigen und den Oberipräsidenten von Eisenhart⸗Rothe daselbst zum König⸗ lichen Kommissar, den Prinzen Wilhelm zu Stolverg—⸗ Wernigerode in Wien, Besitzer der Herrschaft Radenz im Kreise Koschmin, zum Marschall, und den Landrat, Geheimen Regierungsrat von Scheele in Kempen zum Stelloertreter des Marschalls für diesen Landtag zu ernennen geruht.

Seit Ende des Jahres 1916 ist von uns auf den Antrag zahlreicher Gemeinden (Gutsbezirke) widerruflich genehmigt worden, daß bei Erhebung der direkten Staats- und Kommunalsteuern die im 5? der Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. November i899 vorgeschriebene Mahnung nicht durch Mitteilung von Mahn⸗ n. sondern durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.

Da nach den eingeforderten Berichten sich dies Verfahren bewährt hat, wollen wir die Gemeinde⸗ (Guts) Vorstände allgemein ermächtigen, bis auf weiteres bei Erhebung der direkten Staats- und Gemeindesteuern an die Stelle der schrift⸗ lichen Mahnung die Mahnung durch öffentliche Bekannt⸗ machung treten zu lassen. Euer Hochgeboren (Hochwohlgeboren) ersuchen wir ergebenst, hiervon der dortigen Regierung und

in geeigneter Weise den Gemeinde⸗ (Guts) Vorständen Kenntnis zu geben. Die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstände sind dabei darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beschluß, durch den sie die öffentliche Mahnung einführen, in ortsüblicher Weise

öffentlich bekannt zu geben haben. Berlin, den 2. Februar 1918. Der Minister des Innern. Der Finanzminister. J. A.: von Jarotzky. A.: Heinze. An die Herren Regierunaspräsidenten und den Herrn Prä—

sidenten der Königlichen Direktion für die Verwallung der direkten Steuern in Berlin.

Ministerium der geistlichen und Unterrichta⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Wundt in Straß⸗

burg i. E ist zum außerordentlichen Professor in der philo⸗

sophischen Fakultät der Universität in Marburg ernannt worben.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Amtssitz der Königlichen Gewerbeinspektion für die Kreise Ostprignitz und Westprigniß wird zum 1. April d. J. von Perleberg nach Wittenberge verlegt.

Der Gewerbeinspektor Deubner in Bielefeld ist nach Brieg versetzt und zunächst mit der Vertretung des erkrankten Gewerbeinspektors und vom 1. April d. J. an mit der Ver⸗ waltung der Gewerbeinspeklion in Brieg beauftragt worden.

Der Gewerbeassessor Schulte in Hannover L ist zum 1. April d. J. nach Wittenberge versetzt und mit der kom⸗ misfarischen Verwaltung der Gewerbeinspektion Wittenberge beauftragt worden.

Der Gewerbeassessor Fischer in Berlin Gist nach Hirsch— berg versetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eine Hilfsarbeiters bei der Gewerbeinspektion Hirschberg beauftragt worden.

Die Liquidation der Firma J. V. Drake C Co. in Magdeburg ist beendet. Berlin, den 5. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Bekanntmachung.

Unsere Verfügung vom 21. August 1917, wonach dem Gastwht Adolf Müller, hier, Woort 12, der Pferdehandel untersagt war, haben wir am heutigen Tage aufgehoben.

Halberfladt, den 9. Februar 1918.

Die Poliieiverwaltung. Dr. Gerhardt, Oberbürgermelster.

BSekanntmachung.

Aaf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. September 1916, betreffend die Fernhallung unzuverlässiger Personen vom Handel RS GBl. S. 605), babe ich dem Gärtner Heinrich Zutterey in Altenbochum, Wasserstraße 74, die Ausübung des Handels mit Gemüse wegen Unzuverlässigteit in bezug auf diefen Handelt betrieb untersagt.

Bochum, hen 8. Februar 1918.

Der Landrat. Gerstein.

Handelsunter sagung.

Gemãß §z 1 der Bekanntmachung des Bundegrats zur Fein. haltung un zuderlässtger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663) ist dem Kaufmann Mathias Weder, Gertrudenstrt. 23, der Handel mit Web-, Wirk- und Strick. waren sfowie den aus die sen gefertigten Erjeugnissen aller Art untersagt worden.

Cöln, den 31. Januar 18918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Be st.

8ekanntm ach ung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun un uber siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6060) habe ich dem Kaufmann Hermann Stursberg in , Poststraße 1, durch Verfjung vom 8. Januar 1918 den Hande mir Seife und Waschmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkelt in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Dultzburg, den 5. Februar 1918. Der Oberbürgermeister. Dr. Jarre ct.

——

Bekanntmachung.

Der Ehefrau Auguste Roder aus Wanne, Wilhelm straße 31, habe ich auf Henn der Verordnung des Bundegrats vom 23. September 1915 6Reichs⸗Gesetzblatt Seite 693) und der daju er, gangenen Aus führungsbestimmungen des Herrn Ministerg für Handtl und Gewerbe vom 27. Scptember 1915 den Handel mit Ta bal⸗ waren aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dlesen Handell⸗ betrieb untersagt. Gelsenkiichen, den 9. Februar 18918. Der Landrat. J. V.: Schtö er.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegzratsverordnung vom 23. September li, betreffend Fernbaltung unzl verlässiger Per sonen vom Handel (Reicht. Ge eEbl. S. 603), habe ich dem Gastwärt Brunislaus Dom— browtki in Debenz durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen än zuperlässigk „it in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. Der von der Bekanntmachung Betroffene hat die Kosten der Gekannt= machung zu erstatten.

Graudenz, den 7. Februar 1918.

Der Landrat. Kutter.

Bekanntmachung.

Die Ghefrau des Käsefabrikanten Bernhard Wirres aus Harsum hat sich unzuverlässig erwiesen in Befolgung der Pflichten, die ihr durch die Verordnung Über Käse vom 20. DOltober 1916 auf. erlegt sind. Ich habe daher auf Grund des § 13 dieser Verordnung in Verbindung mit 5 1 der Bekanntmachung zur Fern haltung un ju verläfsigtr Personen vom Handel vom 25. Sepiember 1915 3 Betrieb geschlossen und die Anfertigung sowie jeden ande mit Käsereiprodukten untersagt.

Hildesheim, den 8. Februar 1918. . . Der Landrat des Landkrelseg Hildesheim. Heye.

ö

Aichtamtlich es.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Februar 1918

Seine Majestät ber Kaiser und König hat an den Reichskanzler Dr. Grafen von Hertiing, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, folgendes Telegramm gerichtet: gar

Die Meldung von dem Abschluß des Friedens init gi Ukraine habe Ich mit dem Gefühl tiefster Vaukbarkeit gegen an empfangen, der in diefen schweren Jesten seine schützende . a sichtbarer Welse über Peutschland gehalten bar. Ich beglückrün Guere Grzellenz von Hersen zu dem bedeutungsvollen Erfol Politik und Poffe, daß der eben gezeichnete Bärttag die 6 nn, Beziehungen jwischen den Verbündeten und de

eiche wird.

Nach Jahren bärtester Kämpfe mit einer Welt von Den en in der uns umtlammernde Ring dank unser-s undergleichlichen Oe m gesprengt und das Wort vom Frieden Warklichkeit geworber. ban ersten Mal erscheint daz Ende den gigant sschen Ringens in ate z Nahe gerückt. Daz beutsche Volk aber wird, des bin ich gewiß

justizamts

Bei einer Huldigung, die aus Anlaß des Friedene⸗ schlusfs. mit der Ukraine Seiner Majestät dem Kaiser un d' König in Homburg v. d. Höhe am vergangenen Sonn— tag dargebracht wurde, erwiderte Allerhöchstderselbe auf eine Ansprache des Bürgermeisters, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ nelbet, mit folgenden Worten:

Melne lieben Homburger!

selig

ch 3

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für die Ver⸗ sassung und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

Daz Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, haben die in St. Petersburg zwischen den Vertretern der deutschen und russischen Regierung gepflogenen Beratungen über Ge⸗ sangenenfragen nach längeren Verhandlungen zunächst zur Unterzeichnung eines Abkommens geführt, wonach die

beiderseitigen dienstuntauglichen Kriegsgefangenen möglichst bald in ihre Heimat übergeführt werden sollen. Ent⸗ sprechende Abkommen mit Rußland sind auch von den gleich⸗ falls in St. Petersburg anwesenden österreichisch⸗ungarischen, bulgarischen und türkischen Vertretern unterzeichnet worden. Bei den zurzeit in Rußland herrschenden Verkehrsverhältnissen wird man nl mit nicht unerheblichen Verzögerungen in der Ausführung des Transportes rechnen müssen, doch ist zu hoffen, daß es gelingen wind, die in dieser Richtung bestehenden Schwierigkeiten in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beheben.

In der Bekanntmachung vom 9. Februar 1918 im amtlichen Teil der heutigen Nummer d. Bl. wird daran erinnert, daß das Ausfuhr- und Durch fuhrverbot für Kochkisten, welches in der Bekanntmachung vom 24. No— vember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 280 vom 25. November 1917) enthalten ist, aber in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. G6 vom 8. Januar 1918) nicht berücksichtigt worden war, auch jetzt noch besteht.

Bayern. Der in München eingetroffene Staatssekretär des Relchs⸗ jumts Dr. von Krause stattete gestern vormittag, wie Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, dem Ministerpräsidenten zon Dandl und dem Justizminister von Thelem ann Be⸗ ich ab und wurde später von Seiner Majestät dem König ne Audienz empfangen. Mittags fand zu Ehren des Staats sekrelärs bei Sener Majestät Tafel statt, zu der auch noch der

breußische Gesandte von Treutler, der Justizminister von Thele⸗

mann an Stelle des inzwischen abgereisten Ministerpräsidenten und der Staatgrat von Lößl geladen waren.

——

Dentsch⸗utrainischer Zu satzvertrag 6 dem Friedensvertrag zwischen Dentschland, Oester⸗ ich ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der utrainischen Volksrepublsit andererseits.

Fri . Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten rf enßdertrages zwischen Deutschland, DOesterreich Ungarn, orlhfien ind der Kinkel einerselts und ber Rirainischen Velten abl anderenseits sind der Bevollmächtigte des Deutschen Wi Stgatsssekretäg beg. Auswärtigen Nmts, Nalserilcher ö. cher Geheimer Rat, Herr Richard von Kühlm ann und Mit ro Uma tigten der Ukrainischen Leit hu lit namlich die ö het, ber Ukrainlschen Jentralraba Herr Alexander vrjuk, Herr Mykolg Lubyhngjkyi und Herr Mykbola

Lewytsjkyi übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen zwischen Deuischland und ber Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivil inter— nierten, die Fürsorge ö. Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedensschlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe un— verzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.

Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die non ihnen bei Unterzeichnung des Friedengvertrags vorgelegten Vollmachten die Erledigung der voistehend bezeichneten Gegen⸗ stände mitumfassen, haben sie sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

ö. Erstes Kapitel. Aufnahme der konsularischen Beziehungen. ; Artitel 1.

Bel Aufnahme der konsulartschen Bejlehungen gemäß Artikel IV den drieden t perttags wird jeder vertragschließende Te l die Konsuln des andern Tellz an allen Plätzen seines Gebiets zulaffen, sowGeit nicht bereits vor dem Kriege für einzelne gemischtsprachige Plätze oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden und diese Ausnahmen nach ö jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig aufrechterhalten

erden.

Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriege notwendigkeit an gewissen Plätzen Konsuln des andertn Teils erst nach Abschluß des allgemeslnen Friedens zujulassen.

Artikel 2.

Jeder vertragschließende Tell wird alle Schäden ersttzen, die in seinem Gebiete wählend des Kriegeß von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung dutch völkerrechtzwidrige Handlungen sonsularischen Beamten des anderen Telles zugefügt oder an Kon, sulalggebäuden diesetäz Teiles oder an deren Inventar angeischtet worden sind.

Zweites Kapitel. Wiederherstellung der Staatsverträge. Artlkel 3.

Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, dle zwischen Deutschland und Rußland vor der Kriegeerklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den vertragschließenden Teilen vorbehaltlich ab=—

weichender Bestimmungen des Friedens vertraas und dieses Zusatz« vertrags bei deren Ratifikation mit der Maßgabe wieder in Kraft,

daß, sowelt sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zei

um die Kriegsdauer verlängert wird.

Die deulsche Regierung wird der ukratnischen Reglerung binnen vier Wochen nach der Ratifikation des Frledenspertrags die im Absatz 1 bezeichneten Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ihrem Wortlaut nach mitteilen. k

rtikel 4.

Jeder vertragschließende Tell kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten nach der Unterzelchnung des Friedensvertrags die Ver— träge, Abkommen oder Vereinbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffossung mit den während des Krlegs eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. Diese Vertragk⸗ besltmmungen sollen lunlichst bal duich neue Vertrage ersetzt werden, die den veränderten , . und Verhältnissen entsprechen.

Zur Ausarbeitung der in Absatz 1 vorgesehenen neuen Verträge wird binnen sechs Monaten nach der Ratifikation det Frirdensver— tragZs eine aus Veitretern der belden Teile bestehende Rommission an einem später zu bestimmenden Orte zusammentreten. Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammentrltt nicht einigt, steht es jedem Teile fref, von den Vertragebestimmungen zurück zutreten, die er gemäß Absatz 1 Satz 1 dem anderen Teile mii— geteilt hat; handelt es 6. dabei um Einzelbestimmungen, so steht

dem anderen Teile der Rücktritt yom ganzen Vertrage frei.

Artikel 5.

Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Machte beteiligt sind und in welche die Ukrainische Volksrepublik neben Rußland oder an dessen Sten e elntritt, tretin zwischen den vertragschlleßenden Teilen vorbehaltlich abweichender Bestüunmungen des Friedengvertrageg bet dessen Ratifi⸗ kation oder, sofern der Eintritt spaäͤter erfolgt, in diesem . in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivvertraͤgen in Zusammenhang stehenden Einzelverträge jwlschen den beiden Teilen finden die Be—⸗ stimmungen des Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungodauer und des Artikel 4 über den Rücktritt keine Anwendung.

Wegen der Kollektipvperträge politischen Inhalt, an denen noch andere kriegführende Mächte betelligt sind, bebalten sich die beiden Telle ihre Stellungnahme bis nach Abschluß des allgemelnen

Friedens vor. Drittes Kapitel. Wiederherstellung der Privatrechte.

Artikel 6.

Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Telleg bestehenden Bestimmungen, wonach itt Rücksicht auf den Krlegszuftand die An= gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgend— welcher besonderen Regelung unterliegen (Kélegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedenspvertrags außer Anwendung.

Als Angehörige eines vertragschlisßenden Teiles gelten auch solche jurisische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind den Angebörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet nicht ihren Sitz haben, insowett gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.

Artikel 7.

Ueber pribatrechtliche Schuldverhältniss', die durch Kriegsgesetze beelnträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart.

5 1. Die Schuldverhältnisse werden wöederbergestellt, sowelt sich nicht aus den Bestimmungen der Artikel 7 big 11 ein Anderes ergibt.

§ 2.

Die Bestimmung des 5 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Ver kehrsbinderniffe oder Handelsverbote herbeigeführte Unmög- lichkeit der Erfüllung, auf die Schuld verhältnifse auanben, im Gebieie

jedes vertrggschlleßen den Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner

geltenden Gesetzen beurtetlt wiid. ; Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Telles, die durch Maß⸗ nahmen dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger beban. delt werden als die Angetörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden sind. Auch soll dersenige, der durch den Krieg an der rechtzeitlgen Bewirkung einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet fein, den dadurch entstandenen Schaden zu

ersetzen. 33

Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von Kriegegesezen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von diei Monaten nach der Ratifitation des Friedeng⸗= vertrages bejahlt zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinfen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls die vertraglichen Zinsen zu jahlen.

4. Er die Abwicklung der gusenhsbnze und sonsligen prlvatrecht˖ nie Verbindlichkeiten sind dle i f anerkannten ian t. verbände jur Verfolgung der Ansprüͤche der ihnen augeschlossenen

natürlichen und jurtstischen Personen alg deren Bevellmächtigte

wechselseitig anzucrkennen und zuzulaässen.

Artikel 8.

Die vertragschlie ßenden Teile sind darßber einig, daß nach der Ratisikation des Friedengvertrages die Bejablung der staanlichen Ver⸗ bindlichkeiten, ingbesondere der öffentliche Schuldendienst, den beider⸗ seitigen Angehörigen gegenüber aufgenommen werden soll.

Im Hinblick auf die von der Ukrainilchen Volksrepublik in Aus- sicht gerommene Vermögengauseina bersczung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Rassischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung des im Absatz 1 aufaestellten Grundsatzts besonderer Vereinbarung vor⸗ behalten. Dabei wird die Utrainische Volte republik den deutschen Staatgangehörigen gegenüber jedenfalls die Veibindlichkeliten über⸗ nehmen, die für die in det Ukraine vorgenommenen öffentlichen Ar— betten eingegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegenstände sichergefte llt sind. .

Aitikel 9

Vie vertragschließenden Teile sind darüser einig, daß vorbehalthich der Bestimmungen des Artilel 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Peipileglen sowie äbnliche Ansprüche auf öffentlich rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze ber inträchtigt worden sind, fät das Gebiet der Ukraine wiederhergestellt werden.

Dle Bestimmung des Absatz 1 soll auf Konzessionen, Privilegten und ähnliche Anspücke keine Anwendung finden, soweit diese auf Grund einer für alle Landeteinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung injwischen abgesafft oder vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besiß veibleihen. .

Die Ausführung der in den Absätzen 1, 2 aufgestellten Gꝛund—⸗ säͤtze bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Artikel 10.

Die Flisten sür die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes vermragschließenden Teiles, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht ab⸗ gelaufen waren, frühestens cin Jabr nach der Rattfikation des Friedensvertrages ablaufen. Das (leiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Getwinnanteislscheinen sowie von aus gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapleren.

Artikel 11.

Die Tätigkelt der Stellen, die auf Grund von Kröegsgesetzen mit der Beaussichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder L quidation von Vermögergegenltänden oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet der Bestimmungen des Arnitel 12 na Maßgahe der nachstehenden Grundsaätze abgewickelt werden.

51.

Die beaussichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermöger 8 gegenstände sind auf Verlangen des Berechtfgten urverzüglich frei zugeben; bis zur Uebernahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Inter ffen zu sorgen.

2

Die Restimmungen di § 1 sollen wohlerwarbene Rechte Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im Gingang dieses Artikels erwähnten Siellen oder auf deren Veranlafsung entgeceagenommen worden sind, sollen in ben Gebieten der vertragschließenden Teile die gleiche Wirkang baben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.

Prtdatrechillche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen odtr auf deren Veranlafsing oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, blelben mit Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.

3.

Neber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten

Stellen, insbesondere über dir Ginnaamen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Auskunft za erteilen.

Artikel 12.

Grundstücke oder Rechte an einem Greundstück, Bergwerkegerecht⸗ same sowie Rechte auf Benutzung oder Ausbeutung von Grundstäcken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, ing⸗ besondere Aktien, die infolge von Kriegegesetzen veräußert ober dem Berechtigten sonst durch Zwang entjogen worden sind, sellen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Ratiffkation des Frien ensbertrages zu stellenden Antrag gegen Rück⸗ gewähr der ihm aus Anlaß der Veräuf erung oder Entziebung etwa erwachsenen Vortelle fret von allen igjwischen begründeten Rechten Drifter wieder übertragen wenden. *.

Die Bestimmungen des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit die veräußerten Vermögenggegenstände auf Grund einer für alle Landeselnwohner und für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgehung injwischen vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze verbleiben; im Falle der Wleder⸗ aufbehung der Umbernahme kann der im Absas 1 vorg⸗sehene Antrag auf Räckg-währ innerhalb eines Jahres rach der Wiedgeraufhebung gestellt werden.

Viertes Kapitel. Er satz für Zivilschäden. Artikel 13.

Die vertragschlleßenden Telle sind darüber einig, daß den belder⸗ seitigen Angehörigen dle Schäden ersetzt werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entzi⸗hung von Ur—= beberrechten, gewerblichen Schutz rechten, Konzessionen, Prwilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaussichtigung, Verwabrung, Berwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegerständen e litten haben. Das gleiche gilt für die Schäden, die den Zivil angehörigen jedes Teiles während des Kriegen außerhalb der Keiegsgebtete von den staatlichen Organen oder der Bevölkerung des anderen Teiles dusch völkertechtswidrige Grwaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind.

Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volfziepublick in Aussicht genommene Vermbgeneaugtzelnandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs bleitt die Ausfübrung der im Absatz 1 aufgestellten Gtundsätze besonderer Vereinbarung vorbt halten.

Fünftes Kapitel.

Auttausch der beider seitigen Kriegsgefangenen

und Zivilinternierten.

Artikel 14. AMAeber den im Artikel Vl bes Friedensvertrags vorgesehenen , . der Kriegsgesangenen werden die nachstehenden Beftimmungen getroffen.

51.

Der bereltß im Gange befindliche Austausch dienstuntaugl cher , hene wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden.

Der Augttausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in bestimmten, noch näher ju vereinbarenden Zeiträumen.

83 89.

Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Behörden des Aufenthalisstaates abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht ausbemahlten oder vemechneten Teil ibres Arbeite⸗ verdienstes; diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts.

§ 3.

Gine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kom- mission soll alsbald nach der Ratifikation des Friedensverträge in Brest. Litewgk zusammentreten, um die im 5 1 Abs. 2 vorgesebenen Zeltrãume g, die sonstigen Einzelheiten des Augtauschen, lnebe= sondere die Art und Welse der Heimbeförderung, festzusetzen und die Duichsührung der getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.