1918 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Feb 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bezugtschein.

2 *

§8 5

Jede Abaabe der im § 1 genannten Gegenlsände darf nur gegen vorberige Empiangnabme eines von der Riemen. Fieigabe⸗Stelle aus gestel ten Bezugsscheinez erolgen Einez Beiugsichtines bedarf euch die Abaabe zur Verwendung im eizenen erntete.

Die Abgabe von Lrebriemen, Fillhãmmerriemen, Trane— vortbändern und Elev torgurten, welche unter Verwendung von L der, Gammi, auch Gummiegenerat, Balata, Guttaä— percha, Baum molle, Ku stbaum wolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelbaar,

Mohar, Alp ka, Kaschmir und sonsti en Laaren, europässchem oder

außer uropaischem Hani, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern berdeftellt sind mit Aësagahme der aus Pap er hergest'llten Treib- riemen usm., die nicht mehr als 10 vH ker voraufae ührlen Faser—

stoffe enthalten, durch Personen, die weder Herneller noch zu— gelassene Händler sind, jeßt för jeden Erwerber die verhärige Au— stellusg eines auf ibn Lutenren Bezugscheins und die Vorlezung dieies Scheins durch dean Veräußerer bet der Ri men⸗Freigabe⸗Stelle, Abteilung B schlagnahme, behufs Vermerks des Kerfaufs voraus (vgl. auch 5 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400,1. 17. K. R. A., betreffend Beichlagnahme und Bestandgerhebung bon Tretbrtt men, vom 15. März 1917).

38 B.

Keines Bmnsscheines bedarf die Veräußerung und Lleferung von Treibriemen usw, die durch die im vorsiebenden Pa agraphen genannte Bekanntmachung beich agnahmt sind und sich am 15. März 1917 im Besitz eines Händler oder Verbraucheis bejunden kazen, an die Kriegsleder Atttengesellsch ft, Berlln W. 9, Budapester Straße 11/12, doch ist von derartigen Vafäunsen der Riemen⸗-Freigabe Stelle, Ab⸗ teilun Beschlignabme, unverzu lsch Müteilung zu machen.

Ketgez Bezugescheines bedarf die Abgabe von Rlemensꝑrücken zu Ausbess run szwecken aus den unter Auisicht der Riemen, Fresgabe— Stelle stehenden Aus ess-rungslagern, deren Namen in den

Mit⸗ teilungen der R emen-Frei oa be⸗S

Stelle veröffentlicht weren. Dassel be gilt für die Abgabe von Stücken von Liibrte men, Förderbän dern und Elevatorgurken aus Zellst ff big zu 4 Pérter Länge zu Aus—⸗ besserungszwecken, jedoch besteht hierfür die Pflicht der Bericht— erstattung.

Keines Bezucsscheines bedarf die Abgabe ven Treibriem'nstücken und sonstigen Lederartik ln, die von Sastlern, Brunnen, und Dumpent auen aus benj'nigen Lerermengen heigestellt werden, die ibren durch Bejug'karte zur Ausführung kleiner Auskesserungen und Er gän jungen abgegeben werden. Die Namen die ser Sattler, Brun ven— und Pumpendauer werden in den . Miiteilungen der Riemen⸗Frei⸗ gabe Stelle veröffentlicht. 8.

S (.

Die Abgabe der im 5 1 angegekenen Gegenstände, soweit sie nicht im § y gerannt siad, darch Personen, die weder Hersieller noch zugelafsene Händles sind, ist mur gegen vorherige Gen hmigung der Rirmer⸗Fr gabe. Stelle zulässig, sofern nicht nach dem Wortlaut des Bezugsscheines ein Weiterverkauf von vornherein genehmigt war.

§8 8.

Die Beiugsschelne werden ü allgemeinen auf den Nemen des Verbrauchtis und nur für seinen eigenen Bedarf ausgestellt. Febriken landwintschastlicher Mascktren werden Jegen nachträ liche Abrechnung für die in dies- Meschinen einzukauenden Trerhrtemen Ils Verheaucher angesehen, dasselke gilt von Pumpenfabrtten für Pampenmanschetten, die in die voa ihnen zu lte seruden Pumpen ein⸗ gebaut we den.

Bezugsicheine auf Textil, und Zellftoffriemen werden mit einem abtren nharen Abschnitt hergestellt, auf dem der Name detz Verblauchertz eingetragen wird.

Bel solchen Bejugt scheinen dürfen die zugelassenen Händler die Abschnitte abtrennen, welch- den Namen des erbrzuchers enthalten. Ste haben den verbleibenden Hauptteil zetz Kezugsscheinet, mit ihrem Firmen stempel versehen, dem HBerfteher einzureichen, während sie die Abschaitie eordnet auflubewaßren haben.

Die B zaresch int sind geordnet amfzubtwehren; der Leserer hat die Be ugescheine mit Belieferungs veimerk zu o. rsehen.

§ 9. Die Hersteller sind nicht ber che, eknen Verkauf zu verweigern, sofcen ihnen ein orönur gecemäner Beuge ich in in Ortginal vorg'le t wird und sie die zur Ausfahrung selben ertorderlichen Rohstoffe Und Gierchtu gen besizen. H gi ein Hersteller Zætrifel über die Ordnung mäßigken eines wennsticheines, so bat er unbe zürich vor Beltielerung Teöselben an die Miemen-keetgat-Sitelle zu berichten.

Die E lebtgung der ei geben den Bezugtsicht ine haf, soweit dirs im Rabmen eines sachtemäßen t chnisch in Beten b s mzalich ist, nach der Reihenfolge deg Enganges zu gesch-hen, falls nich! von der Rirmen-Freigatze⸗Stelle Rusnabmen zue ss'en oder vorgeschrieben sied, icsbesondere behält die Riemens FieigäbeStelle sich bor, dee Belieferung bestimmter Bezugs scheine unter Vorrang vor allen übrigen vorzuschrtib en.

Anuderenseitz si'd die gusdrücdlsch als Vorrot bezugsscke ne be— jeichneten Bezugeschetne erst nach den gewöhnlichen (oder Bedarst⸗ bezugsscheinen zu beliefern.

Verkaufsprelse. § 10.

Die Ri:men. Freigake. Stelle bat das Recht, fir bestimmte Arten von Gegerständen Richtpreis⸗ oder zonsige Vtaßnehmen zur U⸗her— wachung und Regelung der Preis eallung z B. Höchstau sch lage für den Handel festmusetzLén. Vie fest, e enten oder genehmigten YHreise dürfen unter kelner Form Üorichtitten werden, wohl aber bleibt es unbenommen, unter diesen Preisen zu verkaufen.

Fur Veipackung und Fracht dürftn nur die nachweislichen Bar— auslagen berechnet werden.

Die ven der Riemen-Freigabe Stelle erhobenen, von den Her— stell n mittelbar oder unmittelbar zu entrichten den Gebühr n bi sen nur in die Veikausspreise eingerechnet, aber nicht br sonders be⸗ rechnet werden.

8 11

Emn Verkauf darf nickt von Bedingungen abhängig gemacht werden, die dem Verkäufer einen besondeten Vo teil veischaffen sollen, z. B. daif nicht verlangt werden, daß Aufträge auf endere 93qhen ereilt oder frühere Lieferungsberiräge ganz ober teilwesse aufgehoben werden.

HI. Zufatzbestimmungen für Hersteller, l. welche hauptfsächlich Robstoffe verarbeiten, die von der Riemen-Freeigabe-Stelle zugeteilt sind. 12. Die von der Riemer⸗Freigabe⸗-Stelle zugeteilten Robstoffe dũrsen,

syweit nicht die Veramb tiung auf btstimmte Gegenftände vorge⸗ schrieben wird, nur auf die im § 1 angefbrten Gegenständte ve grteittt wer den. Aufnahmen bedürfen in j dem Falle vorheriger

schristlicher Genehmigung der Riemen, Freigabe. Stelle.

DLte Herstellet sind verpflich et, die zugrtelten Robstoff mengen fachmnännisch et zul ern und so zu b wirtschaften, daß bei der Cer— ftellung der Grzöuantsse ein möalichst geringer Ptojentsaz von At fall entflebt und die Ereugnisse sel st die bestmögliche Leistungs fahigkeit und längste Haltbarkeit gewährleisten.

§ 13.

Die bei der Verarheitang von Rohstoffen enfstehenden Abfässe sind, soweit sie iner Beschlognahme unterliegen, songfaälttg ein zulagern und den vorgeschriebenen Siellen in ordnéengsmäßiger Weise regel. mäßig anzudtenen, sowetit die Riemen⸗Fretgab⸗Stelle nicht besondertz darüher versügt.

Als Abfälle sind urbeschadet zu treffender ke Restim⸗

onderer

*

mungen, so cke Robstoffe zu ve stehen, n elche nickt mehr auf Gegen stände der im 5 1 angerebenen Arten verarbeitet werden können.

. §5 14. Heisteller ist cin hesonderet son igen Geschäftsbüchern, zu

Lagerbuch, ge⸗ uhren, aus

Von jedem

trennt von den

Ausgänge an

Elngänge an Robstoffen und die fertigen Artikeln genau ersichtlich sein müssen. Dag Tager—⸗ buch muß laufend naͤchzetragen weiden. Bei jetem Gin gang ist die Nummer und das Batum des Zuteilungescheines, Name des Liesereiß, Tan dir Eislagerung, Quautätstezeichnung sowie Mengenaugabe in Stücksahl, Gewicht und Eintausäeinheltspreit an zugeben. Bet jedem Ausgang int anzugeben die Nummer und da⸗ Vatum des vorgelegten Bemgesckeiages, Name des Veibrauchers, auf elchen der Bezugsschein lautet, bzw. des Händlers, an den die Ware geliefert und beiecknet wird, Tag der Aolieferung, Art und

irferten Gegenslände (bet technischen Lerrrartifeln ße), Gewicht jeder Sorte und Abmessung, Ver⸗ kaufteinheitspeeis, ferrer monetlich das Gewicht des bei der Hei— stellung entstandenen Abfalles an zjugetetlten Rohstossen. Ueber die

mdetes Konto

welchem die

91 i ** 986* 2. Admessangen der ge!

alle ersorderllchen M

Abjälle ist in dem vorgeschriebenrn Lagerbuch ein be zu führen, aus welchem die monatlichen Zu

érsehen fein müssen. Von diesem „Abfall. Konio“ ist der Riemen⸗ Freigab⸗Stelle monatlich eine Abschrift einzureichen.

Die Besitzer von zugeteisten Rohstoffen sind veipflichtet, das Lager buch regelmäßig abzuschließen und der Riemen Freigabe St lle

elne genaue Abschrist der Baäͤchungen, die auf den verflossenen Zeit— raum Bezug haben, auf den von ker Riemen-Frelzabe⸗Sttlle anzu⸗ zeichneten Gegentsände ang Leder haben den Abschluß monatisch vor⸗ zunehmen; die . Y müssen spätestens am 5. Tae rach Verlauf etnes Kalendermonats im Besitze der temen *rriade⸗-Sttlle tit. Die Heist Art von Trtibrtemen üsw. aus Tixtilsteffen oder aus Tertilose⸗ oder Papiergarn haben den Abschluß wächenilich vorzu= nehmen; die Wochenberichte! mössen spätestenß am 5. Tage nach Ablauf der Wich- im Besitze der Riemen-Frelgabe Stelle sein

Am Gade jedes Viertelfabres ist eine gendur anf Fer Wage föst. zuflellende Bestandsaufnahme der vorhandenen Rohftofft, Halb- und Fertigfabrikate (unter Abzug den CGhewichtes der Imprägnlerung) zu machen. Sollten sich dabei Gewichtsunterschlere gegenüber dem buch— mäßigen Lagerbrstand ergeben, so ist darüber Üünvezzüglich an ble Rte men⸗Frelgabe⸗Stelle zu berichten.

5 15.

Für die Hersieller der im § 1 bezeichneten Gegenstände aut Leder gelten außerdem folgende Bestimmungen:

a. Die zugeteilten Mengen von Leder dürfen vur auf Grund vorher in Empfang genommener Bezugsscheine in Verarbeitung ge— nommen werden. Die Lufer«ng und Berechnung hat nur an den— jenigen zu erfolgen, auf den der Bezuge schein ausgestellt ift, soweit uicht die Riemen-Fretgabe-Stelle auf dem Bezugsschein oder sonst andere Wetzung erjeilt.

b. Es ist nicht zulässig, das spezlfische Gewicht der zugeteilten Mengen von Trerbriemenleder und anderem ech ischen Leter durch Imp ägnterung, Bäbrr usw. ohn« besonde.e Anweisung der Riemen— Fretg be⸗Stelle ju verändern. Actnahmen berürfen der vorhertgen Genehminung der Riemen⸗-Freigab Stelle.

g. Lie Hersteller von Teettriemen sind verrflichtet, den Ver— hrauch von Nährtemen au! eine möglichst geringe Menge zu beschränken, sofetn die Verwendungt art der angeforderten Treibrsemen das Nähen derselben unbedingt erforderlich macht. Auf jeden Fall haben die Hersteller von Tee brtemen darauf zu achien, daß unter besonderer Berüchichtigung des berischenden Ledermangels in den meisten Fällen die Verwendung von Nähriemen zu vermelden ist, und baben vafü— besorgt zu sein, daß die in ihrem Bꝛtiiebe herjustellenden Treihrlemen auch in nur geicimtem Zufande ausreichende Sicherhett bezüglich Leistungafählgke t und Haltbarkeit bieten.

d. Der Heisteller, dem dle gemäß den Bestimmungen der Rlemer-Freigake Stelle für den Verkauf von freizege benen, Trelb— it menleder und andertm technischen Leder vom I. Januar 197 (Mtiteilungen der Riemer F egabe. Stelle Nr. 1) vom Gerber zu be⸗ zablenden Gepühren in Rechnung genllt sind, ist varflichttt, sie dem Gerber zu erstatten. (Vgl. auch 5 10 Abf. 3.)

8 16.

Für die Hersteller von Tretbriemen usw. aus Textil stof! n („ä Ausnebme bon Txtilose und Paptergarn) gelten außer ten S5 2 big 14 folg⸗nde Vorschetften

a. Vie durch Bermittlung der Riimen-Frteigabe⸗Stelle oder von der, rrtegt-Rohstoff-rteilung des Kitesminssteriums zugewtesen en Rohsteffmengtn kürsen nut auf Treibrletnen, Fallbämmerrt: men, Förderhäé der und Elesstorgurte verdebettet werden.

b. Die Leferung und Rerechh ung hat bei Bezugescheinen mit an bär gendem Aeschwilt an denjenigen zu erfolgen, duf den der Be— zugsschein autgrstellt ist, bei abgetrenntem Abschnitt an denjenigen änder, den em der Viezugsschein eingereicht ift.

c. Der Rien en⸗-Freig-be⸗Stelle ist außer den im § 14 vorge⸗ schriebenen Aufftellungen monatlich einge Auffsellung rer Tagtrpo rate an feriigen Treibrtemen usw. getrennt nach Sorten und Brüiten ein— zurt then.

d. Sir Deckung der Urkosten der Rsemen Freigahe-Ftelle werzen bis auf weiteres für fsece; Ki ogramm verkaufter Toxtiltreibrtemen, nach dem Gewicht im Augenblick rer Abiicfernng e uschließlich der Impräanterune, 20 Pfennig Gebükren vonz Hersteller ecboben.

8. Die Heisteller gon Lexttirt' men sins verpflichtet, monatlich binnen 10 Tag n nach Ablauf des Kalendermonats e ne Juf Tie „n?“ erich ten Berichte übtr vellzogene Ablieferungen (99I. 5 14 Abs. 2) bejugne hmende summarische Bertchnung der zu entisch enden Hebühren der Rien ee-Fäigabe Stelle cinsnreichen und gleickz untg den Beirag, auf ihr Bank! der Mittelbeutschen Creditbaut, Berlin G2, Burgstraße 24, einzuzahlen.

§ 17.

Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Textilose-⸗ zder Daptergarn gelten außer den S5 3 bis 14 noch folgende Vorschtisten: 7

a. Die durch V

Vermittlung der Riemen Freigabe-Stelle den Ver— arbeitern zugewtesenen Rohnnffmengen dürfen nur uf Treibrimmen, Förderbänder oder Clevatorgurte verarbeitet werden.

b. Zur Herstellutg von Leinen Zellstoff treibriemen usw. dũrfen nur Pamrergarne hege. Gewebe vejwen det werden, welche den von ber gabe⸗ Stelle festgestel en Mindestan forderungen ent prechen.

ö

Riemen⸗Feti Abweichung

daß der 10 Tagen nach ersehen ist: I) für bie Mapiergarne; Cingangtdatum, Name und Woßnort des n fe ers, Angabe der Freigabe, Menge und Qualitzt; r die abgerieserren Gewebe: Ausgan, s atum, Name und Wohnort des Empfängers, Menge und Qlalttät.

Außerdem ist pon jeder Garniteserun, und von jeder

be ieferung eine versiegelte Probe von rund 166 8 und, falls Imprägnierung detz Geweheg stäanlfindet, je elne versiegelte Probe von rund 100 g deg tohen und des impränniersen Gewebe; einzureichen.

d. Der Riemen⸗Freigabe. St le ist monatlich eine Aufstell ang der Lgaeivorräte an seitigen Treihrtemen usw. getrennt nach Sorten und Breiten einzureichen.

Auf Anfordern der Riemen⸗-Freigabe. Stelle haben die Herst ler Moeahschnitte der erzugten Treibri men usw. der Riemen Freigahr⸗ Stelle sostenlos einzureichen. .

. Dle cem Heist ller eines Zällstoffriemens ertellte Herstellun ge. erlaub is gilt ur far di jer igen Ä ten von Tietbriemen ufw., Tie von ihm der Rsemen-Frelgabe⸗*iell; eingerticht und pon btefer umter Einem vom Hersteller lu gebenden Namen jur Herstellung jugele ssen sind. Aendernr gen in der Bau ert und dem N men ins Meeren g renso wie die Aufnahme der Herstellung und des Vertriebes pon Tieibriemen ujw. ei er anderen Bauart bedürfen vorheriger Geneh

migung der Rlemen⸗Freigabe⸗Stelle. Alz Aenderungen gelten auch wesentliche Aenderungen in der Impiägn ierur Art der verarbetteten Rohstoffe.

n der Bauart 9 oder in der

t) Für die Lirferung und Berechnung gelten sinngemß die schriften des 5 16 Pas. DB. J

Betreff ö g) Betreffs Berechn m

nan , , sinngemäß die Voiscktift

ung und Abführung von en des § 16 Vo. d und é,

N

2. Besondere Vorschriften

ö k che 54 . 26 11 . 1 0 r. . ; ö * 7 * 9g sächlich Rohstofte verarbeiter er Rie t vFreiga be⸗ Stelle n nd. n⸗ 3 ge,, . Die Vera beitung von Rohstoffen oder Halbfabr katen, die do . . terry 3. der Riemen Freigake⸗ Stelle nicht zugeteilt Rr der gurt mn e Tuc.

3 1 . 1 . Sie

Die Lleferung und Berechnung bat nur an denjenigen zu * folgen, auf den der Bezuggscheln lautet, sofein nicht die Renn cn Freigabe Stelle auf dem Bezugsschein oder sonst andere K . erteilt.

Weisung

Die Heisteller sind verpflichiet, der Riemen⸗Freigabe-Stelse üer g derartiger Jahlt fe der Hahhsakr kate nc, e siber Menge, Gewicht, Bezu quelle und

r igabe⸗Siellt find ihr

82 2 . n 6 J De zw Sealbfarif, loffe h 3 Van blabrikate

Enmheitspreiz. Auf Antordein

tostenlos Proben der zu verarde lienden R

sowie Proheabichunte und auch ganze Probestücke Ter erzeugte

Gegensiande einzureichen. . § 20.

Tie Hersteller siad verpflichtet, binnen 5 Tagen nach Ablauf jeder Woche der Riemen, Freizabe⸗ Stelle in Beilin W. zh, Hoi. damer EStriaße 122 asb, buich eingeschrtehenen Brief eine Nachwe sunz Einzureichen, aus dei zu ersthen sein muß:

enge der Erseugung, getrennt nach den verschiedenen Arten;

Menge und Art ber verwendeten Rohfsoffe bzw. Halbsabiitze:

Nummern der helteferten Bezugbscheine;

Vame und Wohnort der Empfänger;

Tag der Ablieferung;

genaue Bez ichnung der den elnzelnen Emplängern gelieferten Cegenltänke wie Länge, Breile, Stätke, Gewicht, gegebenen falls Fabrikmarte, sewie die berechneten Preis:;

Berechnung der abzuführenden Gebühren (zl. 5 21);

Böhr der Vorräte an Rohstosfen und Halbsabritaten sowie an fertiger Wart.

5 21.

Zur Deckung ber Unkeßeen der Riemen, Frelgabe-Slelle warden bis auf weiteres für jedes Kilegramm verkaufter derartiger Treib⸗ riemen usw. nach dem Genichle der Ablieserung 20 Psenntg Ge⸗ bühren vom Hersteller erhoben.

Die Riemen⸗Freig be⸗Sielle behält sich vor, die Höhe oder die Berechnungtart der Gebühren in besondeien Fällen ant ers fes— zusetzen.

Die Hersleller stah veipflichtet, monatlich binnen zihn Tagen nach Ablauf desz Kale dermonats eine guf die eingereichten Berichte üher pollzogene Ablteserungen (ogl. S 20) bezugnehmende summarische Berechnung der zu entrichtenden Gebühren der Mir men⸗Frrigabe⸗ Stelle einzurt ichen Und (ltichzeitig den Betrag auf ihr Bantkero bei der Mitieldeutschen Crröitbark, Berlin G. 2, Burgstraße 24, einzuzahlen.

LFV. Zusatzbe stimmunger für zugelassene Händler. § 22.

Die zugelasseren Händler“ haben für die von ihnen vertriebenen, im 5 1 angegebenen Gegenfäanse, genennt von ihren sonstigen Ge— schäfis büchern, ein befor deres Veikaufebuch zu führen, aus den für Ide ein elne Sendang und Waren ailung ju ersehen setn müssen: laufend im Eingang: Tatum des Eingang, Lieferer, genaue g. zichnung der Menge,

Art, Dimensionen, Gewicht, argebenenfalls Fabrikmarke, ferner Einkaufgenbenspreis; im Ausgang: Nummtr und Datum detz Benugsscheinetz, Gapfänger, genaue Bezeichnung wie vor⸗ stthend, ferner Verkaufstinheit-prets.

Dle „zugelassenen Händler“ haben monatlich bis zum 15. jide Kalendeimonats duich eingeschrlebenen Brief ker Riemen-K:retzabe— Sielle eine Abschrijt der Bichungen des vorgeschriebenen Veikause— buches, die auf ben verflossenen Monat Bezug haben, einzureichen.

8 23. fen nur unter dem von dem Hersteller ihnen n Veitehr gebracht werden.

V. Gültigkeit. 3 24.

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. März 1918 in Kiaft. Sie gelten als die gemäß § 4 der Bekanntmachung L. 400,1. 17. T. N. A., betreffend Beschlamahme und Bestandzerhebung von Tretbriemen, vom 15. März 1917 zu treffenden Besinmungen.

86 75.

Zellstuffriemen gegebenen Namen in de

Aufgehoben werden hlermlt: ö 1. die von der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle unter dem 1. Mai 1917 erlassenen Bestimmungen für die Herßteller von Treibrlemen (vergl. Deu scher eichtanzeiger und Königlich Preußi cher Staatganzeiger vom 2. Mai 1917 Nr. 104 und Mitten ungen der Riemen, Freigabe⸗ Stelle Ni. 6), .

2. Tie in diesen Bestimmungen angezogenen „Bestimmungen für die Herstellung von Tieibriemen und lechnischen Lederartlteln, vom 1. Januar 19172, .

3. dte Bestimmungen für die Fabrikanten von Textilriemen (mit Ausnahme von Textisose, und Peplerriemen) vom 1. Januar 19177 (Mitteilungen der RiemenFreigabe⸗ Stelle Nr. 1 und Ni. 6),

4 die . Bestimmungen für die Hersteller von Zellstoffrtn men . hen Valbfabrikaten (Mutellungen der Rieꝛnen⸗Fieigabt⸗Stelle Nr. 6), 5. die . Bestimmungen der Riemen⸗Frelgabe⸗Stelle für dle Her⸗ ftellueg und den Vertriöb ron Treibriemen und sonßtgen unter die Zuständtgteit der Riemer-Freigabe⸗Stelle fallenden Acttkeln, vom 31. Januar 1918. (Mitteilungen der Niemen- Freigabe Stelle Air. 2 (16) und Dentschen Relchsanzeiger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 31. FJangar 1918 Rr. 275),.

Berlin, den 26. Februar 1918. Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Fr. Hupfeld.

Anmerkung. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bęestimmun gen unterliegen den im 3 3 der Bekanntmachung, betreffend, Aussührunge— bestimmungen 31 der Verordnung über den ö Verkehr mit Treibriemen, vom 17. Januar 1918 anzedrohten Strafen, „soweit nicht. nach Den all gemeinen Strafgesetzen schärfere Strafen Anwendung finden. Dare t finden die Strafkestimmungen der Bekanntmachung über Ans nf fr . kom 12. Juli 18ũ17, der Bekanntmachung P. 460 /i. 17. *. R. Ar, ber treffend. Beschlagnahme und Bstandserhebung von Treibriemen, rom 15. März 1817 sowie der sonftigen Bekanntmachungen über Beschlag— nahmen Anwendung.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntinachung zur Fernhaltung un zupey sise Persenen Lom Handel vom 25. September 1915 it ö. Faufmann Ferdinand Franz Benz in Hamburg, 9. ö Strohhause 79, der Handel mit Nahrungt⸗ und . mitteln aller At fowie mit son igen Gegenständen ö äglichen Bedarks, mit Ausnabme von Werkzeugen r Oc bäutzmatteln, letztere hergestellt in der Benzschen gahh⸗ in Wilhe ia sburg, unterfagt worden. Desgleichen sst 2 . res Friedrich Gußav Baur hier, Grlenkamp 19p, e n n. zu J genannten Kaufmanns Berz, der Handel mit Lebe

ndFuttermitteln und sonstigen Gegen stä Ja rsichen Bedarfs untersagt worden. en ä nnen den

Hamburg, den 23. Februarz 1918.

Dle Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.

Die von hente ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 des Reichs⸗Gesetzhlattg enthält uner z de

Nr. 6219 eine Verordnung zur Abänderung der Verord— nung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellim g, vom 22. Februar 1918.

Berlin W. 9, den 25. Februar 1910s.

Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend weitere Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom ?. Juli 1915 (Gesetzsamml. S. 119). Vom 11. Februar 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph. Die Geltungsdauer der Verordnung, betreffend Sicher— stellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer, vom

7 Juli 1915. (Gesetzsamml. S. 111) wird weiter auf das Jahr 1918 erstreckt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Y e hãndig schrif

Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Februar 1918. (Siegel.) Wilhelm. n, von Breitenbach. Sydow. v—on Stein. 0

raf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf

der beiden Häuser des Landtags

Verordnung wegen Ahänderung der Verordnung vom 15. No— vember 1899, betreffend das Verwaltung szwangs— verfahren wegen Heitreibung von Geldbeträgen. (Gesetzlamml. S. 545.)

Vom 11. Februar 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe., verordnen gemäß 85 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß— ordnung, was folgt: k . .

Im 5 46 der Verordnung vom 15. Nobemker 1899, betreffend dag Verwallungszwangsveifahren wegen Beltreibung von Gesd— i (Hesetzlamml. S. 4b), eihält der lerte Absatz folgende assung:

Betüclich der Zulässigkeit der Pndung des Arbeits⸗ oder Dienst— lohng veibleibt es bei den Bestnnmungen res Reichssesetzes vem 21. Juni 1859 (Bundet⸗-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S 63) und der Virordnung über Lohnpfandung vom 13. Dezember 1917 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1102). Die Vorschriften der 1, 2 und 4 dieser Verordnung finden auf die Pändung des Ruberel es dir Per⸗ sonen, die in einem privaten Arbettt⸗ oder Dienstverhältnisse be⸗ schäftigt gewesen sind, entsprtchende Anwendung.

Artikel 2. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen. Artikel 3.

Vlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft . Sie tritt gleichfeitig mit der Verordnung über Lohr pfsä dung vom 15. Dejember 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 1102) außer Kraft.

Soweit mit dem Jnkiafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der Pfändung nicht unterworfenen Teileg des Ruhen el deg ein tritt, finden die Vorschristen des 2 der Verordnung über Lohn— psändurg vom 13. Delember 1917 (Reichz⸗Gesetzbl. S. 1102) ert sprechende Anwendung. ;

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Februar 1918.

(Siegel.) Wilhelm. Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Gaf von Roedern. von Waldow.

Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.

Der Königliche Hof legt heute für Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz die Trauer auf zwei Wochen bis einschlleßlich den 10. März d. J. an.

Berlin, den 25. Februar 1918.

Der Ober⸗Zeremonienmeister Freiherr von Reisch ach.

Fäinanzmini steriu m.“ Dem Reglerungsassessor Vogt ist vom 1. März 1918 ab die planmäßige Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Berlin verliehen worden.

Bekanntmachung.

Dem Kolonijalwarenhändler Wilhelm Stecher, geboren am 6; Dezember 1876 in Sennfeld, wohnhaft in Frankfurt a. M. Bocken heimer landstraße Rr. 103, wird hierdusch der Handel mit Gegenständen de täglichen Bedarfs vom heuttgen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 22. Februar 1918. Der Polheipräsident. von Rieß.

Bekanntmachung. Vem Metzger Wilhelm Rink gebrren am 8. 36? in Wallau, wohnhaft in Frankfürt 4. M., Guleng:sse 51, Geschãfts lokal ehenda, wird hierdurch der Handel ständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder genattet. Frankfurt a. M, den 23. Februar 19183. Der Polizeipräsident. J. V.: von Klenck.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Wilhelm Catwinkel, Mittelstraße 18, ist durch Versügung vom 9. Frbrugr 1918 ber Hanbel utt Seife und Seifeersatzmitte ln wegen Unzuverläffigkeit da runs der Verordnung des Bundestats vom 23. September 1915 u ntersagt worden. Die Kosten der Beröffentlichung bleser Bekanntmachung hat Catwlnkel zu tragen.

Barmer, den 22. Februar 1918.

Die Poltielberwaltung. J. V.: Kshler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bandegratsveror nurg vom 23. Sextember 1915, 11855 ö f

betreffend die Fernhal:ung unzuverl. Personen pom H

und der Ausführunasbestünmungen Von; 27. September: 195

2 August 1916 ist den Metzger meister Bern hard Ser me vpe hier, Langenbergstraßze Nr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Rleifchwaren wegen Un—

therläfssiglelt in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. KRocholt, den 7. Februar 1918. Dle Ortepollzeibehörde. Der Ersie Bürgermeister.

= 2 = 231

Wesemann.

Bekanntmachung.

Der Ebesrau des Jo ann Limberger, Johanna geb. Geugr, in Honn, Anm Hof Nr. , wohnhaft, hahe ich auf Grund des. 5.1 Der Bandesratsoerordnung Tom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) die Ausshung des Handels mit Lebens- und Futtermitteln aller Art untersagt. Bonn, den 19. Februar 1918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. von Gartzen.

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Bekanntmachung.

Nach Vorschrift de: Geseges vom 10. April 1872 Gtsetz samml. S. 357) sind bekannt gemacht: ;

der Allerhöchste Erlaß vom 25. Dezember 1917, he treffend Abänderung der Allerhöchstön Konzessionsurkande vom 20. August 1909 über den Erwerß und Hrtricb der Heffserbacher Talpahn durch die Brölthaler Gisenbabn-Aktlengesellschaff, durch die Amtsblätter

der Königlichen Regisrung in Cöln Nr. 3 S. 15, ausgegeben am 19 Januar 1918, und

der Köntallchken Regierung in Koblenz Nr. 3 S. 9, ausgegehen am 19. Januar 1918;

2. ber auf Giund Allerböchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staaremlntstersum t vom 31. Dezember 1917, betreffend die Verlängerung der Gültig⸗ keiltsdauer deß dem P ootnzlalverbande der Propin; Westpreußen durch Allerhöbsien Erlaß vom 12. Auaust 1814 fr den Bau eine 5 eleftrf.⸗ schen Kraftwerkes bei Groderck im Käeise Schwetz verliehenen Gut— eignungtzrechis, Lurch das ÄÜntshlatt der Käniglichen Regterung in Marfsenwerder Nr. 3 S. 15, ausgegeben am 19. Januat 1J518;

3. der auf Grund Aherhöchner Ermächttaung vom 16. August 1914 (Gesetzlamml. S. 153) e gangene Gilag des Staatsmtntfter lum dom 16. Januar 1918, Fesreffend die Verlängerung der Göltiek itz. dauer des dem (FlektrizitäZwrverbande Neumark, Zweckverband in Zielenzig im Kieise Ostnernbe g, urch die Allerhöchsten Crlasse vom 5. Ault und 3 November 1913 fur die Anlzge zur Leitung und Verseilung des eleltriscken Strome innerhalb der Freise Lands erg (Land), Oststernbeng, VWesisternbera, rassen, Le bug, Soldin, Friede? berg i. Nm. und Guben (Land) verlichenen Entelonungsnechtg, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 6 S. 30, ausgegehin am 9. F bruar 1918;

4. Ter auf Grund Alerböchster Eimäcktigunßg vem 16. August 1914 (Gesetzlamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staaigministertumg vem 17. Januar 1918, heir -flend die Verleihung des Gntetgnungt⸗ rechts an den Reiche. (YMeilitär⸗) Fisfus für die Anlage elner Pelbät— anschlußbakn von dem nördlichen Gadpunkte des westsich der Stagtt— bahn st ecke Uerdingen —Oppum sich hinziehenden Auslä fers der Klein= habn der Stadt Ciefeld (Dafenklrinbabn) nach der Miltärfliegerstation Er feld, duich das Amtsblatt der Königlichen Reglerung ln Düsseldor Nr. 5 S. 27, ausgegeben am 2. Februar 1918.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 26. Februar 1918

Seine Majestät der Kaiser und König hat aus Anlaß der Rückkehr des Hilfskreuzers „Wolf“ an den Kommandanten, Fregattenkapitän Nerger laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm ge— richtet: h Ich heiße Sie und Ihre tapfere Besatzung nach langer erfolg⸗ reicher Kreuffahrt durch alle Ozeane herzlich willtammen in der Heunat. Indtm Ich Shnen hiermit den Orden Pour 10 mérite verleihe, lasse Ich für den Stah und die Besatzung des Pissktegiers eine Aniabl Etserner Kreuze erster und zweiter Klasse folgen. Zhutn allen wünsche Ich froheöß Wiedersehen mit den Ibrigen und gute Erholung nach langen Entbehrungen und Anstrengungen.

Wilhelm J. R.

Einem aus landmirtschaftlichen Kreisen geäußerten Wunsche gemäß hat das Reichsschatzhmt, wie „Wolffs Telegraphen— büro“ mitteilt, im Einvernehmen mit dem Kriegsminister be⸗ schlossen, daß nach der Demobilmachung beim Verkauf entbehr— licher Bestände der Heeres verwaltung, inzbesondere von Pferden, Kriegsanleihe, und zwar zum Ausgabewert, in ahlung genommen wird, syodaß, wenn sich der Wert der ö innerhalb des Kaufpreises hält, Herauszahlungen in barem Gelde nicht erforderlich sind.

Württemberg.

Der gestrige Geburtetag Seiner Majestät des Königs wurde auf Allerhöchstdessen ausdrücklichen Wunsch bereits am Sonntag und in aller Stille gefeiert. Wie „Bz. T. B.“ meldet, waren zur Feier Ihre Königlichen Hoheiten der Thronfolger, Generalfeldmarschall Herzog von Württemberg, der Herzog Ulrich von Württemberg aus dem Felde und außerdem der Erbprinz von Württemberg zum Besuche in

Stuttgart eingetroffen. Am Sonnabend abend hatten sich etwa 200 Altersgenossen Seiner Majestät des Königs aus der Stadt Stuttgart zu einer intimen Feier zusammenge— funden, an der auch der König teilnahm und in deren Verlauf er auf das Hoch mit markigen Worten antwortete, indem er der großen Zeit mit allen ihren Opfern gedal te und darauf

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daß es gelte, das für

55 11 ö 2 0 rf R * nas os Hor 16 auk damit es verstehen lerne, was es den dle draußen ihr Blut vergießen. Am Sonntag fand Vormittags Festgottetz⸗

dem König

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dienst statt, Nachmittags wurden Seiner tät

von den Jugendorganisationen Huldigungen dargebracht. gyn 6 palit Mecklenburg⸗Strelitz. K 3 ö. ö. . 2 . VR 2 man? 6 Wie die „Landeszeitung“ meldet, haben Ihre Maßjestäten 4 ö . ö 7. 23 ! * 21 var) aisav der Kaiser und die Kaiserin gestern folgendes Telegramm gesandt 8 er 8g * 5 Sf R . * 873 Groß herzo zia Elisabeth von Meck Urg⸗ & relitz. ö tieffte erschütterr durch die Nachricht vom plötzlichen 2

r Vir Uanaser von Yeren Vir Kraft in dieser schweren

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war er noch so frisch im Haupt⸗ für ras Land. ne; M K Wil hel n. Viktoria.

Die Landeszeitung veröffentlicht ferner folgende Bekannt- * 2 8 7 2 R 1 9 1 618 enz n ayvYu . machung des Staatsministeriums: 1 g 1 8 * n 35 16 hbekanntgemach en, am gestrigen

Wegen degß he; Fesond

ö ö e . 114 ö R n . Abend e übithens Seiner Königlichen Hoheit den Gioß⸗ herzogs3 Adolf Fitedrich Vl. ordzet das unterzeichnet? Staats⸗

rilicher Bestim mungen der in allen Kirchen des Gro bg 1 Uhr mit allen Glockn ge— läutet werden soll. Wäßre 3 gleichen Zeitraums dürfen Schau⸗— spiele, Lichtsplele und Tanzmsiken nicht statifinden. Die öffent= lichen Behörven haben sich sechs Wochen hinseich tes schwarzen Siegels zu bedienen. Neustrelitz, 24. Februar 1918. Großherzoglsch Meckle, hungischꝛꝛ Staatsmintsterium. o fsa von Dewitz. Dr. Selmer.

1 Gossart.

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mtinisserium unter orbehalt Re terer

Kriegsunachrichten. Berlin, 25 Februar, Abends. (W. T. B.)

Stadt und Festung Rewal wurden heute 1030 Vor⸗ mittags nach Kampf hesetzt. . Ples kau (Pskow) südlich vom Peipus⸗See ist in un serer Hand.

Berlin, 25. Februar. (W. T. B.) Ueber den Vorstoß der Franzosen am 25. d. M. wird noch gemeldet:

Am 23. Februar feuerte der Franjose im Sundg u von 10 Uhr 30 Vormistagts ab aus 52 Batterlen, Kalther his zu 28 em, und aus schweren Migenwerstrn an 30 000 Artillerie- geschasse und 450 schwere Flügelminen gegen unsere vorderen Linten, ka; Battzriegelönde und tir Sttaßen im Atschnin Nie deraspach Exhrücke Nite derburnhaupt. Nam 1 Uhr Mittags bltes er aus dem Kreuzwalo gegen Niedercsvach Gag ay, das über Norden nach Norbwesten drehte und in das Thanner Tal zog. Tuch mit Granaten suchte er den Abschnitt zu vergasen. Noch stehen« stürdigein Feuer siürmten drei völltg ausgeruhte, durch Wochen hinter dir Font zum Angriff geschulte Bataillon: heran. Streckenweise brach der Sturm schon in unserm Feuer nieder. Bei Sxbrücke wurde er im Kau pf Mann gegen Mann erstickt. In Niedeiaspach rang der Feind ein. Die Besatzung war an Zahl unterlegen, geschwächt, erschüttert, betäuht von jabllosen Detonationen aber sie jögerte keine Sekunde, sie wartete keine Reservden, keine Hilfe ab, sie griff den Feind an und marf ihn hinaus. Die ganze vordere Liste ist fest in unstrer Hand. Infanterie und Artillerie haben sich glänzend ge— schlagen. Ber Feind hat in ihr m Feuer schwer bluten mässen. Bie Gefangenen wissen davon zu erzählen.

Großes Hauptquartier, 26. Februar. W T B.) Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Eichhorn.

Vier Tage nach Ueberschreiten des Moon-Sundes haben gestern vormittag die auf Reval angesetzten Truppen Radfahrer, Kavallrrie und Maschinengewehrscharfschützen an der Spitze unter Führung des Generalleutnanis Freiherrn von Seckendorff nach Kampf die Festung genommen.

In Livland haben viele Städte bei unserem Einzuge geflaggt, zahlreiche, durch Russen verhaftete Landeseinwohner wurden befreit.

Südlich von Pleskau (Pfkow) stießen unsere Regimenter auf starken Widersland. In heftigem Kampf schlugen sie den Feind. Die Stadt wurde genommen.

Heeresgruppe Linsingen.

Feindliche Kräfte warfen sich unseren in der Ukraine längs des Pripet vordringenden Abteilungen bei Kolenko— witschi entgegen. In schneidigem Angriff wurde der Feind geworfen, Stadt und Bahnhof erstürmt.

In wenigen Tagen haben die Truppen der Heeres— gruppe Linsingen zu Fuß, mit der Bahn und auf Kraft— wagen unter großen Anstrengungen und Entbehrungen mehr als 300 Kilometer zurückgelegt. Im Verein mit ukrainischen Truppen haben sie große Teile des Landes von plündernden Banden hefreit. ;

Die ukramische Regierung hat in den vom Feinde ge⸗ säuberten Gebieten die Ruhe und Ordnung wiederhergestellt.

An Gefangenen wurden an der Ostfront neuer— dings eingebracht: 3 Divisionsstäbe, 180 Offiziere und 3676 Mann. Gefangenenzahl und Beute aus Reval und Pleskau lassen sich noch nicht übersehen.

Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht.

Wien, 25. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

An der Piave war die Artillerietätigkeit lebhaft.

Bei der Heeresgruppe Linsingen haben deutsche Vor⸗ truppen in Shitomir die Verbindung mit den ukrai⸗ nischen Truppen aufgenommen.

Der Chef des Generalstabes.