GSekanntmactung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Resche⸗ antlers jut Fernbaltung um nugerlasst er Personen vom Handel vom 28. Stplember 1915 (RCB. S 503) wird den Wiehbändlern Gritz Golert⸗Wollin und seiner Eon au, Mar Eblert-⸗Wolrin und sein⸗r Eh frau, der Handel (An. und Verkauf) mit Vieh leder Art sowie der A. und Vertauf von Flelslch und Fleischwaren und Fellen diermit untersagt. — Die Kohen du ser Vekanntmachung tragen die Bt offenen.
Swinemünde, den 18. F draar 1918.
Der Lan diaz. J. V.: von Loebell, Regietungsesseffer.
— —
Sekanntmachung. . Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrat dom 23. Sep- tember 1915, benreffend die Reinkaliung unzn ver lä siger P rso en vom Handel, habe ich dem Händler Arbert Schmid in Herzog fel de, Lan kütis Tdorn, und deffsen An ebörgen unter dem heurieen Tag den Handel mit Geaenftänden des täglichen Be dar sg, ict besondere mit Nabrunge⸗ und Futtermitteln aller Arft, Medl und Hrot sowie mt rohen Narurerzeug-⸗ nissen, Heiz- und Leuchtstoften und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs unter Einschluß von Vermittlungs geschéltn untersagt.
Thorn, den 27. Feb uar 1918. Der Landiat. Dr. Kleem ann.
Nichtamtliches. Deut sches Reich.
Preußen. Berlin, 8 März 1918.
In der am 7. März unter dem Vorsitz des Stellvertreters bes Reiche kanzlers. Wirklichen Geheimen Rais von Payer, abgehaltenen Vollsrtzung des Bundesrats wurden an⸗ genommen: 1) die Entwürfe von Gesetzen, betreffend die Feststellung eines 4 und eines 5 Nachtrags zum Reichs— haus halisplane für das Rechnungsjahr 1917, 2) der Ertwurf eines Gesetzes über Kriegszuschläge zu den G rich 9kosten sowie zu den Gebühren dei Rechtsanwälte und der Gerichtsoollzieher, 3) der Entmurf eines Gesetzes, be— treffend die Abänderung des Gesetzes über die Verhaftung und Aufenthalte beschtänkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerunge zu andes vom 4. Dez mber 1916, 4) der Entwurf einer Verordnung gegen den Schleichhandel, 5 der Entmurf einer Verordnung über die Genehmi— gung von Eitsatzlebens mitteln, 6) der Entwurf einer Be— kannimachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15 Amil bis 16. September 1918 7) der Eatwuif einer Bekinntmachung zur Anänderung der Bekanntmachung vom 13 November 1917 heneffend weitere Bestimmungen ur Ausführung des S7 des Gesetzes über den vater ländischen Hilfsdienst.
Die tiefen Einwirkungen, welche der Krieg und die Ab— sperrung Deutschlands,;, vom Bezuge ausländischer Tex il— rohstoff mit sich gebracht hat, haben in den beteiligten Kressen das Bestieben erzeugt, durch Enrichtung und Ausbau von Instiiuten für die Erforschung der Faserrohstoffe der Textilindustrie neue Bahnen zu weisen und besond rs die vor— teilhaftene Verwertung der Texulfasern und die Heranziehung von Eisatzfasein zu befördern. Wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitteilt, wurde vom Leiter der Kriegtzrohsteffabteilung des preuß schen Krirgsminisieriums, Oberstlenmant Koeih schon Mitte vorigen JI hres einem Kreig von führenden Per— sönlichkke ten der T9ixlilindustrie die Anregung gegeben, ein solches For schungsmstitut im Anschluß an die Kaiser Wilhelm Gesellschaft zu er ichten. Der G danke hat inzwischen starke Wurzan gefaßt und in jüngsier Zeit ist eine Anzahl auf das näm ich Z el ab sestellter Enzelpläne zu Tige getreten.
Das Reichswistschafisamt hat nun in einer Be⸗ sprechung am 6 März mit den Vertzetern der beleiligten Reichssiellen, der Bundesregierungen und der in Beiracht kommenden Institute und Industrien sowie mit Vertretern der WM ssenschaft die Frage eröstert, ob sich die Errichtung eines solchen Instituts empfiehlt und ob Hand in Hand demit eine Zusammenenfassung der bisher zutage getretenen Bestrebungen auf ein Jahr einheitl ches Zel möglich erscheint. Das Er— gebnis der Verhandlungen läßt, vorbehaltlich der weiter zu leistenden A beiten, erhoffen, daß diese Pläne in absehbarer Ben Verwirklichung finden.
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Durch die Presse murde in den letzten Tagen eine Notiz verbreitet, wongch auf Veranlassung der neuen Reichsstelle fü Schuhoersorgung in Kürze eine wesentliche Erleichterung der Hezugsscheinpflicht für Schuh varen erfolgen soll. Wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitg'teilt wird ist diese Be— hauptung zurzeit verfrüht, die Reichsstelle für Schuhversorgung wird die Frage der Bezugeschinpflicht für Swuhwaren in der ersten Sitzung des Bäiralz zur Erörterung stellen.
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Die Sommerzeit beginnt laut Meldung des „Wolff— chen Telegraphenbäros“ in diesem Jahre am 15. April 1918, Vormittags 2 Uhr, und endet am 16. September 1918 Vor— mittags 3 Uhr. Die öffentlichen Uhren sind am 15. April, Vormittags 2 Uhr auf 3 Uhr vorzunellen, am 16 September, Vormättags 3 Uhr auf 2 Uhr zulückzustellen Die Sommen⸗ zeit wird wieder eingeführt. weill sie sich 1916 und 1917 vollauf bewäart hat. Außer dein anerkannien Vorteilen für die Volks esunsheit sind eih bliche Esparnsse an den für Beleuchtungs wecke nötigen Rohstoffen erzielt worden. Die Regelung der Somme zit entspricht sachlich ganz der vorjährinen, nur die Kalendertage sind eiwas verschoben, weil die Sommerzeit an einem Montag beamnen und enden soll. Die Verhältnisse des Güterverkehrs ließen es für die Eisen— hahn⸗ und Postoerwaltungen wünschene wert erscheinen, daß der Uebergang von einer Zeit in die andere in der Nacht von einem Sonntag zu einem Montag stattfindet Demgemäß er⸗ schien im Jahie 1918 als der geeigneiste Tag zum Heginn der Sommerzeit der 15. Anil, zu tärem Ende der 16 Sep— tember. Da gegen 2 Uhr Vormitta s die wenigsten Cisenbahn⸗ züge verkehren, en pfahl sich dleser Zeüpuntt zum Ucbergange.
zutreten
Brem en.
Aus Anlaß des Frieden sschlusses mit Rußland hat der Senat an Seine Majestät den Kaiser und König, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes Telegramm
gerichte:
Gurer Kaiserlichen und Königlichen Mejestät sendet der Senat der sreien Hansenant Brtmen sene ehiertiet gsten Glückm niche jum Atschluß des Fend ens mit 9t ßland, der als zweier Sieg; peis cem 1Ifiagn schen jeden getolet nm. Vamit ist der gewaltige Kampf berndet den das deunche Osibeer in opfeimutigem Rin en für Deutschlonds Bestand und Fultur gegen die russi'che F utwelle gefütrt hat, und friedl cher Belätigung deurscher rat und deusschen Geist s ein Tor (öffnet. Ar kistliches Blatt abt. lerchtitt in dem Fiieden« lo brer, der um Gu er Moj wär Schwert gemunden istz, die Befrelung der belnschen Cruderstomm g, der mu den übrigen Man bölkein Rußlands durch deut sche Macht elner neuen freihett⸗ lichen Entwick ung unter dis Teutschen Rriches Schutz und Schüm en igen engefübit itt. Das siolse B wußtsem des sieare ich dunch⸗ gefübrten Kampfes stärkt ganz Teutichland in dem feften Wellen, duch im Wetzen den Fieden ju (rringen, der Deutschland die noi⸗ wenigen Sichetungen für seinen Bestand gibt und rie ungt hinderte Entwocklung seiger weltwertschatlichen und kolrnialen Aasgaben in
fildlichem Weitsireite e mogh ch. Der Präsioent des Senats. Hildebrand.
Hierauf hat Seine Majestät ber Kaiser folgendes
geantwortet:
Vie anläßlich des Friedensschlusses mit Rußland an Mich gerichteten e bebenden Monte des Srngtg der f ien Han? stant Bien en baben Mich mit aufsichtiger Freude erfüllt. In jabre⸗— lancem Rangen hat das deut'che Volt in Waften, von idealen Feldherren geföhrt, die jussucke Macht (ekrechen und die Sichenheit des Reichs gegen Osten eitämpst. Zul tzt noch konnten wir dem Hilserr ft der bed ünglen Drungen und ter nach fitier Ewrwiclung sire benden Ran pölter Ruaß— lands enisprecken und ibnen tie Sen änr jür eins neue bessere 3 it erwerben Wenn wir die Geichehnisse dicser Jahre ührr blicken Und dle Tragwein des enungnen Friedens im Osten erjsafsen, der die Sprengung des um uns gelegten feindlichen minges nmedbcutet, so meffen wir mit heißem Tank ju der allmächt gen Gott empor klin, der abes jo herrlich geübt hat. Wn wollen daraus die sene 3 ve sicht scköpfen, daß kas Ene kes Wellktieges dem ge—
lieblen Leuischtn Vaterlande eine glückliche Zukunft eröffnet. . Wilhelm J. R.
Oe sterreich⸗ Ungarn.
Gestern vormittag wurde der Vorstand des Polen⸗ klubs, und zwar die Abgeordneien Graf Bawareweky, Zeseniewski, Hofrat Kendizer und Stapinski, vom Kaiser in
Audienz empfangen.
— Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oestenreich Ungarn und Rußland sind in einer hesonderen, einen Bestandteil des Fiiedensvertrags bildenden Alage geregelt Diese Apmachungen stimmen, wie „Wolffs Tele⸗ araphenbülo“ meldet, inhal lich zum a ößten Teil mit den ein— schlägigen Hestimmungen des ukramischn Friedens ver trags über⸗ ein. Die Vertragschließenden verpflichten sich, möglichst bald nach Ahschluß des allgemeinen Friedens zwischen Oesterreich Ungarn einerseits und den mit ihm zurzeit im Kriege befindlichen europä schen Staaten und den Uereinigten Siaaten von Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen uber den Ab⸗ schluß eines neuen Handels- und Schiffahrtsoertrages ein— Bis zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1919, sollen den gegenseitigen Handelsbe⸗ ziehungen die in einer besonderen Unterlage enthaltenen Restimmungen zugrunde gelegt werden. decken sich im wesentlichen mit dem Jahalte des öfsterreichisch⸗ ungarisch russischen Handele⸗ u d Schiffahrts vertrages vom 15 Februar 1966, an dem enisprechend den geände ten Ver⸗ hältnissen gewisse Ergänzungen und Abänd rungen vorge⸗ uommen werden mußten. Jedem der veriragschließenden Teile ist die Möglichkeit gegeben, diese Bestimmungen vom 20. Juni 1919 an mit sechemonatiger Frist zu kündigen. Falls von diesem Kündigungsrechte vor dem 31. De ember
122 Gebrauch gemacht wird, werden bis zum 31. Dezember 1925, falls die Kündigung nach dem 31. Dezember 1923 ei— folgt, für einen Zeitraum von drei Jahren, von dem Tage
des Außerkrafitresens der in der Unteranlage enthaltenen
Benimmungen an gerechnet, die Angehöigen, die Handele⸗, Erwerbs⸗ und Finanzgesellscheften mit Enschluß der Ver— sicherungtzgesellschasten, die Hoden, Industrieerzeugnisse und nie Schiffe jedes der beiden vert aaschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles die meistbegünstigte Be⸗ handlung genießen. Die im Sinne die ser Bestimmungen zugesicherte Meistbegünstigung gilt im Falle einer Aenderung der Zollverhältuisse ingerhalb eines ober beider der vertrag— schlicbenden Teile auch für dessen einzelne Staaten. Ebenso wie im ukrginischen Friedensoertrage ist auch = im Frieden s⸗ vertrag mit Rußland vorgesehen worden, daß Hegünstigungen, die Oelerreich⸗Ungarn an Dentschland auf Grand' eines
Zollbündnisses etwa gewähren sollie, von der Meistbegürsti—
gung ausgeschlessen bleiben. Ein ähnlicher Vorbehalt ist auch zugunsten Rußlands für Begünsti ungen vorgesehen, die Raßland an ein anderes mit ihm durch Zollbündnis ver⸗ bündetes Land gewählt. Besonders hervorgeßsohen zu werden oerdient, daß, soweit nicht in der Tirifanlage anderes bestimmt ist, für die ganze Dauer des Provisortums sowie der später hin wechselseitig zu gewährenden Meinbegünstigung der allgemeine russische Zalltarif vom 13/26 Ja uar 1905 maßgebend sein soll Weiter haben sich die vertrag⸗ schließenden Teile darüber geeinigt, daß mit Friedensschluß die Beendigung des Krieges auch auf wistzchäͤftlichem und finanziellen Gebiet erfolgen soll. Sie verpflichten sich weder direlt noch indirekt an Maßnahmen teilzunehmen, die
auf die Weiterführung der Fe ndfeligkeiten auf wirtschaft— lichem oder finagziellem Gebiet abzielen, und innerhaib ihrer Staats gebiete solche Maßnahmen mit allen ihnen zu Ge⸗ bote stehenden Mitteln zu verhindern, Für die Ueber gange— Kit, die zur Ueherwindung der Kriegsfolgen und zur NMuordnung der Verhästnisse erforderlich sein wind, ver⸗ pflichten sich die vertragschlißenden Teile, möglichst keine Schwierigkeiten in der Beschaffung der notwendi en Gäter durch Einführung hoher Eingaugszölle zu bereiten. Sie haben sich auch bereit erflätt, alsbald in Verhandlungen einzutreten, um soweit als tunlich die während des Krieges festgesepten Zolloef eiungen vorübergehend noch länger aufrecht zu erhalten und weiter auszudehnen. Gine besondere Be— stimmung besagt schließlich daß Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges anderen Lä
Diese Bestimmun en
durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche Maßnahmen gewährt hat, aufgehoben oder auf den anderen Teil durch Ge—
währung gleicher Rechte ausgedehnt werden sollen.
— Im Ministerium des Aeußern nahen vorgestern unter dem Vorsitze des Boischafters Grafen Forgach Be— sprechun gen begonnen, die obiger Quelle zufolge der Aut fühtung der den Warenvertehr mit der Ukraine, besonders die Regelung der Getreideeinfuhr be— neffenden Bestimmungen des Friedensevertiags mit der Uttame gelten. Bei den Ve hanolungen, an denen die Vertreier der zustandigen önerreichischen und ungarischen, sowie der gemeinsamen Zentralstelle nebst versai denen Sachverständigen teilnehmen, ist die Kaiserlich Veutsche Regie⸗ rung durch den Kaiserlich Deutschen Botschafter Grafen Wedel, den Unterstaate setretär von Gräypenitz von der Reichsget eid stelle, den Geheimrat Wiedfeldt vom Reichs wirt—⸗ schafißamt und den Wirklichen Legationsrat Boye sowie noch
mehrere andere Herren vertreten.
— Um den Beitritt Oesterreichs zum Berner Urheber rechtsübereinkommen einzuleiten, hat die österreichische Regierung, wie „Wolffs Telenraphenbüro“ mitteilt, in Aus— sicht genommen, eine Aenderung des geltenden Urheberrechts⸗
gesetz s in allen Bestimmungen anzubahnen, in denen es hinter den Vorschriflen des Berner Uebereinkommens in der Fassung der Berliner Beschlüsse vom Jahre 1908 zurückbe bt Der Entwurf zu einer solchen Novelle wird gegenwärtig vorberenet und soll noch vor seiner Vorlage an den Reichsrat der Be— gutachtung durch Vertreter der beteiligten Kreise unterzogen
werden.
— Im österreichischen Abgeordnetenhaus richtete der Minisierprästdent Dr. Rhter von Seidler in fortgesetzter zweiter Beratung des vorlaufigen Haushalteplans an das Haug einen warmen Appell, den Voranschlag einschließlich der
Kredite rmächtigung zu bewilligen.
Dte Verweigerung dee K irgab usbalts und ingheson dere der f ige. krediie, so führte ter Mumein räsßtent laut Bericht deg W. T. B. aug, müßten in aller Welt als Eatschließung aufgefaßt werdtn, die nicht depor zurüc schtut, dem Staate die materiell n Müttel in einem Moment zu entte rn, dg er den schwer len allt Kriege in Chren ju bernden sich anschickt. Er sei üb rzeugt, daß die Oeff ntlihk it er— artige Er heiaun gen als ef becent ch, als geradezu beschfsmend en finden wurce. Die veafassungsmäßige Eilerigung des Vöran— sch aug würde eine freie Bahn schaffen für die Giledizung wichtiger wirischastlicher und sozialer Gesetz sdorlagen, darunter die Teueruns s= zulagen ag dir Lehipersonen üslw. Der M nisterp äs ent ver, nis ganz besonders auf dte stantsfinantiellen Maßnahmen und die Netwenoigke t der Veif⸗ssungsänder ung und erklärte Wer mössen durchietzen, daß dte nättonalen Gegenjätze in erbab des R hment der Sta tsidee zur Auszleickung gebracht werden. Ja der nattoadlen Autonomie sei der so oringend notnuende modus viven i zu eriläcken. J dieser Geztehnng hält die Re ierung an den wi derholt bekannt gegebtnen Grundsätzen sowohl berreff⸗ des Rechteg der Völter O ster—⸗ reichs auf eine über die Lan desg er zen nicht, h nausgreif de Selbst. veiwaltung in ihren Siedlangsgebieten fest, als auch hi si hilich des Selpstb-⸗sim nungrechigz, soweit es in tnklang nit den Vor int tzungen far die Echallung und Eniwickl ng Ces Sasts anz'en stebt. (eebbafter Beisall und Hänsellatschen Unk-⸗) Die Regierung dellt sich hiermit auf den Boden des Grandsatzes der natton alen Selbst—= bestin mung, namentlich des Grundsaßeg, daß keine Nö ti nalitän die
5 Ede auf den ihr eigenen Se= btejen sich auszuteden berechtigt set. Nach der Gigang der Ob— män er uber die Form der Behandlung der Verfassangs än erung wird die Regterung ihre, dies bezuüglichen Gatwäan fe. vorlegen. GHerade in Böhmen könnten gewisse Neusestaltun den un er Beobachtung des Grundsatzes der Auß inan der leg ng der
ardeis zu dergewaltt en, daß ovielme
nationalen Stieittelle für beide Volksstä mm segens ret und entwicklung sfö dernd waken. De Bescitigung 1 der wenigstens die Vermeidung der Reldu etzflächen zwucheg den beiden B hmen bewohnen den Volksstämmen bei geg-nseit ger Achtung ihrer Richie kann zu einer dauernden Verständtung und zu feiner ruhigen nittiglei der Verhält iffe führen, deren all, österreich schn Voltfstämme bedürfe“, um sich ungenört den wirnschastl chen und kalturell n Aufgaben winmen ju können. Auch an der Südslaven— frage kann s hon gegenwärtig nicht langer achtlos verader⸗ gegangen werden. (C6 bandelt siy darum, jene Lösung zu fi den, die diesem Ax om der dynastischen und stast ichen Treue voll und ganz ent richt. Auf dieser einzig mög ibhen Grundlage tit die Rraterung gern bereit, im Rihmen ihrer B fägn sse ta die Eiörterung der Südslavenfltage rät dem Ziele ibrer bal igen Lösang inzutreten, wobei je och selbtiperstärdlich nur mit aller Offenheit und im Eingernebmen aller beteiligen Fattoren und unter Wabzung der berechttyten Ansprüche der nicht kerührten sterrsichtschen Volk-r dor= gegangen werden tann. An der Regelung der nationalen Verhaältyisse bote alle Nalionalitäten übereinstimmend geradezu ein Leben si teress .“ Ver Ministerorastoent mahnte alle Parten, etuen inneren volltiicen Waffenstillsta nd zum Z vecke der Herbelfährang eines baldigen Kuß en Friedens zu schiit ßen. Die Regierung erstrebe, eine feste Fri'dene=
meh heit herzanellen, die mit der Regierung zusammenarheiten soll an der Lösung der ungtbeuren Verwaltangsaufgaben wie auch an der
Vorbereitung der pol itichen Erneuerung des Bäöterlandes. In Be
antwortung einer Afrage, worin arläßlich der Bestellung Lord Nor heliffß zum Drektor der HP obaganda in den Eindlichen Landern auch auf die arheime und offene Wähl nibelt gegen Orste reich hingewiesen wird, e kläcte der Mnhtervrästdent, daß sich die Reni rung die stete Bekämpfung und vachdeückiichne Abwehr etn er solchen Werbetättgkeit angel gen sein Lissé. Die O gaaljation, die die Reg erung der feind ichen Ginwi kung entgegen sielle, a brite mit Erfelg. In Beantwortung der Anfrage, betreffead die Armeefrage, siellte der Mintsterpräsident unter Hiaweis auf die entsprechenden Benimmungen der österreichischen und ungarischen Verfassungsgesetze fest, daß iäsofern in den Ländenn der unggrischen Krone die gemen⸗ same Aimee aufgege hen oter umgestahet wer den soll, Ties nur mit Zastimmung Oesterreichs und nur mit Zustimmung des öst rreichlschen zeichsrats, also jedenfalls nur auf dem Wege bon Verhandlungen geschshen kann. ( ve harter Belfall und Hindeklatschen.)
Vor der Abstimmung über den Voranschlag gab der Ob⸗
mann des Polenklubs Graf Baberowsky die Er⸗ klärung ab, daß die Polen zum Zeichen des Einspruchs gegen die von ihnen bekämpfte Pollt k wodurch die Gefühle und Lehenginteressen des polnischen Volkes verletzt würden, der österreichischen Regierung für den Voranschlag ihre Stimme versagen, daß sie jedoch der ihnen an allerhöchser Stelle zuteil gewordenen Zusicherung vertrauen, daß die ihnen gewogene Politik des Käisers Franz Joseph in Kraft treten und weiterhin beibehalten werden wird Die Polen werden, um von der Bevölkerung die mit der Aueschaltung des Parlaments ver— bundene Gefahr eines Gewaliregims abzuwenden, sich von der Abst mmung fernha ten.
Der Voranschlag wurde hlerauf angenommen. §z 1, enthaltend allgeme ne Er mä tigung. für Ausgaben und
Finnebmen, wurte wit 710 egen 121' Eimmin anten ommen. Hierfür stimmten auch die deuten Gejsalbemotraten und zit Ekroinet, tagegen stimmten Tschechen, Säbflaven und polnssche S. z aloe mołr alen.
§z 2, enthaltend Krieskausgabey, wurde mit 203 egen 161
Stim nien ongenommen. Dagegen titenn ten neben den fruher ge⸗ udern J nannten Abgeordneten auch die deut schen Sollaldemokraten.
ffend 6 Milliarden Kriegtkrebite,
wurde in namentli 1 203 gegen 165 Sni cher
mwmen angenommen. schlag wurde sodann auch in dritter und die Sitzung hierauf geschlossen. Sitzung des Abgeordnetenhauses trat der Polen—⸗ d nahm die vor der Abstimmung im Abge— se eifolte Erklärung des Abaeordnet n Daszynski, ihm vertreter e Gruppe der polnischen Sosial⸗ Mitalteden) Kenninit. skis verlesen, Gruppe
bstimmung m z Der Voran
wonach die national—
Spanien. Nach einer Reutermeldung hat das Kabinett sich ein⸗ sümmig für die Milttärreform entschieden. Eine Küisis
. t. bejeht nic Portugal.
Die unionistischen Minister haben der „Agence arcs“ zufolge abgelchnt, dem allgemeinen Stimmrecht suͤr Präsidentschaftswahl ihre Zustimmung zu geben. In— en ist eine Ministerkrise ausgebrochen.
Niederlande.
Das Ministerium des Aęrußern teilt nach einer Meldung chen Telegraphenbüros“ mit, daß die deutsche der Hilfskommission sür Belaten den durch den s U-Boots auf den niederländischen Dampfer im April 1916 vernsachten Schaden ver— Der am Schiff selbst angerichtete ütz füher von ihr ersetzt worden.
es Wo ff Regierung Anqꝛiff ein Rijndijk“ Schaden ist
lange aufgeschoben, bis der Bericht des britischen Botschafters
eintriffl, der den Austra si der ] s e. g bekommen hat, sich von der fapanischen Regierung üher die folgen 6st en n e,.
will Japan seine aue dehnen? 2) W Umfange?
gier e me T eri e ch Repräsentantenhaus hat durch welchen die 9. zu s a3 ehen Gesetzantrag angenommen, Auckälkchen die deutschen Frauen unter die feindlichen eus länder einbezogen werden. Das Jupizdepartement war fur eine solche Maßnahme. Die Frauen waren bit her von . Anwendung des Ges'tzes gegen feindliche Aue länder aus— drücklich ausgeschlossen, man habe aber gefunden, daß die deutschen Frauen diese Immunität ausnntzten. Der Antrag bedarf nur noch der Annahme durch den Senat.
milstärischen Schutz, und Polizeimaßnahmen ird China Japan unterstützen und in welchem
Friedensvertrag zwischen Deutschland und Finnland.
land und Finnland, ebenso ein S ndels“ Und Schiffahr tẽ⸗
Wortlaut:
3. n Tu che Re glerhng und die Sinn che erg erune
vnsche geleitet, nach der Giifärung der Sꝑeirsändigk-lit Finnlendg und ibrer Anerk⸗nnung burch Dtuischland den Zustand des Fiedentz und der Freundschaf zwischen den bejden Ländern auf eine tauernde Grundlage ju stellen, haben ku ch fe. einen Friedenk⸗ pertrog iu varelntgren ur d zu, diesem Zwecke zu Revolln ächtigien ng nt: Ae Kaiser lich Deutsch: Regierung; den Kanzler deg Dentschen Reichs, Dr. Grafen von FBertfin g, bie Fin uische Regierung: Derrn Dr. phil. Gdbard Iwmanuel Hjelt, Staangrat, stellver,
Belgien.
Der Generalgouverneur, Generaloberst Freiherr von Falkenhausen mächtigten des Rats von ihnen die Mitteilung von der
nachmittag landern empfangen und von eubildung des Rats entgegen⸗ senomhmen. Der Genera! gouverneur erwiderte hierauf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mit folgender Ansprache: Ich dante Ihnen fur Ihre MineitunJg, die Sie mir soeben über das Eygebnitz der Num hlen zum Raj von Flandern gem acht bahen und beglückwünsche Sie zu Ihrem Eifolg, ü se Gelegenheit wahr, um Ihn n das folgende zu segen: Den veiheachteten Beschluß des Rais von Flardein vom R Dezeu ber 1917 babe ich dahin aufgefaßt, daß Sie erneut den un istütterlichen Willen bekundet hoben, das flimisch Volk vom Nucke der Verwelschung iu befresen. Richeltitung kann ich Ihnen veisichern, diß der Reichskanzler ud ich nach wie vor aut, em Boden der (orklärung des Reichs— lil aß von Bethmann Hen bem 3. Mä 1917 st hen, der senenzeit Ibrer Ahortnung versichrt hat: ar Deut iche Reich rd bil den Frieden grerhandlungtn und über den Frieden hing alles un, mas dozu denen kann, die freie Eniwicklun Elammeg zu sördenn und sichern stellen.“ liunngen dis Reichskanslerg vom waltung nennung duschgefübrt worden mit dem tlaren polithschen Seltstãndigtein pibelsen, wie sie seiner Volkezahl, seiner besonreren Kultur und sihr rub n vollen Geschichte en ispricht. un die flimssche Sache in Belglen bestellt war, darf es nicht wider werden. vm welschem Drucke befreiten, wahrbaft großen Ziele
Meine Verrtn!
ind sch nehme d
Im Ei vernehmen mit der
. deg flämischen Im Veifolg der Gr⸗ 1917 ist die Ver
So wie es vor dem Krege müssen der Aufichtang va flamten Flandenn⸗ ker flämtschen Bewegung — auch betterhin alle Ihle Bestr- hungen gew met sein. Ehnpaihie deg deutsch in Velteg und ber hfzteung dü fen Sie sih dabel veisich nt b duch die Flar deint Selt ständigk it noch dim Fied⸗ he den sell, jetzt schon zu kestimmen, wäre verf üh 'i deneperhandlun zen vorbeha ten bleiben. undlegec? u beetnflussen wird vor allen Dingen ouch Sach dea Flanderng Volk wird erkennen müssen, ch ihm die Möglichkeit bieset, die G undl igen für zu sichaffen, auf die es einen unverjährboren An— Jrre Auf abe, meine Herten, in den vächsten Monaten zu be sieher haken, das flämische Volk — einerlei ob der rer kesonderen p ätischen Richtang angebört oder nicht — olf n skoke Enischeidung vor zuberetten, die ihm der Friedensschluß
Finnland.
Wie „Allehanda“ aus Wasa erfährt, wurde das Hilfe— gesuch der finnischen Regierung“ an Deutschland vor lem dadurch veranlaßt, daß fliehende Rote Gardisten aus Finnland strömten und dort die Die Roten Gardisten in Südfinn⸗ kende Her schaft zu befestigen In lle bürgerlichen Zeitungen verboten; in Rt hl⸗ n Bürger zu Zwangsarbeiten angehalten. „Svenska Telegrambyran“ teilt mit, daß die Mel⸗ örneborg sei von der Weißen ch nicht bestätigt. che ist die Lage in Björneborg unverändert und e beherrscht noch die Stadt.
— dem alten Der warmen Unterstũtzung seiner Die Mittel, nt schluß ge sichen t, das muß den Diese Selbuändigkeit
sintchen Baltes lelbst jein. diß zt oder nie si nt Selbstän i, k ir
Esiland und Liysan h nach Nwolutionqre unterstůtzten. land tun alles, um ihre wan lbborng wurden a maeti werden die
ockholmer Blätter, B ade eingenommen worden, hestrigen Depes
die Rote Gard
Nach einer
Der Sultan
empfing vorgestern den Kriegsminister, den il ul Jslam,
die P äsidenten der Kammer und des sowie den Generalsekretär des Komitees sür Einheit die ihm ihre Glückwünsche zum Friedensschluß Gestern empfing der Sultan Ab⸗ d des Senats.
Amerika.
ffiziösen Meldung der „Associated Preß“ aus apan und seine Verbünßeten auf t, daß wenn sich deutscher Einfluß in dlicher Weise geltend macht und unmittel⸗ Verlust an Kriegshorräten besteht, Japan solle, militärische Maßregeln zu er⸗ seinen Ve pflichtunen gemäß den Frieden im die Dauer des Krieges zu erhalten. Meinungs⸗ Japan bei einer solchen nterstützt werden soll. Die Vereinigten Staaten ustimmung zu den Plänen Japans, „findet volles Verständnis, und wenn ch zustimmt so wird das keine ungünnige derseitigen Beziehungen haben.
y Mail“ von maßgebender Seite erfährt, Vereinbarung über die Intervention
aussprachen. ngen der Kammer un
Nach einer o hington habe en Grundsatz ge⸗ kbirien in st
bestehen darüber, ob
fete nden Kanzler der Untöersitat Helstugsors, und, Herrn Bü. ur. Rafael Waldemar Grnmch, Profe ssor dis? Stari, und Wölkeriechtz au der Un veisität Hrsmafotz, weiche noch gegenseltiger Mitteilung ibrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachste hende Hest lramungen bercingekommen sind:
Eistes Kapitel.
Bestätigung der Freundschaft zwischen Deutfchland und Finnland und Sicherung der Stlbständigkeit Finnlandt. Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile erklären, daß zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszjustand besteht und daß sie en ischlossen sind, fortan in Frieden und Feu dichaft mit einander zu ließen
Deutichland wid dafür eintreten, daß die Selk stän dis kelt und Unabhängtekit Fin nlads ven allen Mächten anzrkennt wild. Pa— äen wird Finnland keinen Tril seines PBesttzftankes an eine fremde M cht abtreten nech einer solcken Mocht ein Serv tot an seinem Poh ütg biet emtäumen, ohne sich vorher mit Veutschland darüber verständigt zu hahen.
Artikel 2.
Die diplonatischen und konsularlschen Begehungen zwischen den
dertraaschl eßenden Teilen werden sosolt nach her Bestäligung des
Fried naberirags auf6,enommen werden. Wegen möglichst weiigehen. der Zuldssung der beih eisetligen Konfuln bleiben besoubere Verein- barungen vorbehalten.
Artikel 3.
.. Jeder Teil wird die Schäphen ersetzen, dle in seinem Gebiet aus Anlaß detz Krl'g-s von den dortigen siachlichen Organen vder der Kirölf rung du ch völkertech eswidrige Candlungen konsularsschen Banten dis anderen Teils an Leben, Freiheit, Ge undhelt oder Vermögen zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieseg Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind.
Zweites Kapltel. Kriegsentschädigungen. Artikel 4. Die vortragschließenden Teile vernichten gegenfetßlg auf den Ersatz bler Krlegskosttn, d. h. der fidat! ichen ufwendungen für die Krieg— führung, so vie auf den Ersatz der Krtegbschä en, d. h. deren tarn Nachteile, die ibnen und ihn Angebzrigen in den Keäesgenieten durch miltzäsische Maßnahmen mlt Einichluß aller in Feindesland vorgenommenen Requisitioaen entftanden siad.
Vrlttes Kapltel. Wiederherstellung der Staatsberträge. Artikel 5. Die infolge des Krleges außer Kraft getretenen Verträge zwischen Teutsckland und Rußland selltn für die Beziehungen zwischen den vertragschließen Teilen tunlichsi bald durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Auschauungen und Verbä tnissen ert⸗ sprechen. Ingzbesondere werden die ke den Telle alghald in Verband lungen treten, um einen Handelt⸗ und Schiffahrtsoer tag abzuschleßen. Einstwetlen werden die Verkehbrsbeztebungen imis chen den beiden Lindern durch ein glelchzeitig mit dem Friedens vertrag zu unter— zeichnendez Haudels⸗ und Schiffahrtgabkommen geregelt werden. . Artikel 6.
Die Peyträge, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Mächte beteiligt sind und in welche Finn and neben Rußland oder an, defsen Sielle eintritt, treten zwischen den versraaschlteßenden Teilen bel der Bestätigung des Freden goert ags oder, sofern der Ein— tiitt später em folgt, in dit sem Zetipuntt in Kraft,
Wegen der Kell ki vert age volt schen Inhalt, an denen noch andere ktegführen de Mächte heteiltpwt sind, hehalten, sich ie heiten Teile ihre Stellungnahme bis nach Abschluß des allgemeinen
Friedens vor. ; Vlerses Kapltel. Wiederherstellung der Privatrechte. Artikel 7.
Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den m n, die An⸗ gebörigen des andtren Teiles in A sehung ihrer Prsvajrechte irgend welcher besonderen Regelung unterliegen (Kriegégesetze) treten mit Bestättgung diesegz Vertrags außer Anwendung.
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche jmistische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ibren Sitz haben. Ferner sind den Angel ötigen eines Teiles juristishe Peirsonen und Gesellichoften, dle in seigem Gebiete nicht ihren Stz haben, insoweit gleschnusthen, als sie im Gebiete des anderen Teles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen
. Artikel s. Ueber privatrechfliche Sculdverbältnisse, die durch Kelegsgesetze beeinträchtigt worden sind, wird nochstehendes vereinbait:
§1. Dle Schuldverhältnisse werden wieder hergestellt, sowelt sich nicht autz den Behimmungen der Aitikel 8 be 12 ein andere ergibt.
§8 2. Dle Besiimmung des s 1 hindeit nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die durch den Rrieg geschaffenen Zästände, inst esondere die rusch Verkebrsbindernisse oder Handelsverbnre herbeigesührte Namög—
in Sibirien setzt grundsatzlich entschieden, aber so
we. den zwei Pantte Gewißheit zu ver— shaffen: I) Ueber welche Sirecke der trantz siblrischen Eisenbahn
Gestern mittag ist der Friedensvertrag zwischen Deutsch⸗
abkommen sowie ein Zusatzprotokoll zu beiden Verträgen Unterzeichnet worden. Der Friedensvertrag hat folgenden
Alle in dem Gebiet eines vertragschlteßenden Teiles bestebenden
Uchkeit der G-füllung, auf die Schul. verhältnisse autzüben, im Ge—
biete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für alle Sandes⸗ einwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird.
Vahet dürsen die Angebrigen des anberen Teiles, die durch Maßnehmen dieseg Tetleg ber dert worben sind, nicht ungünst ger bbmd lt werren als ble Ange börtgen des eigenen Staates, die durch drssn Mtaßnabmen bebtnder worden sind. Auch soll berfenige, der duich den Kiieg an der rech zeiten Bewirk mg emer Lei ung be⸗ binden war, nicht veipflichtet sein, den daburch ent nandenen Schaden zu ersetzen.
- §8 3.
Geldforderungen, deren Bejahlurg im Laute des Kri⸗ges auf Grund don Kriegsgefetzen verweigert werben krante, hren en nicht vor Ablauf von drei Mtonaien nach der Bestättgung des Frier ene⸗ vertrags ber hlt zu werden. Sie sind, sowelt nicht im Ergänzungs- vertrag (Artikel 32 Abf. 2) etwas anderes besstmmt wird, ven der urtorünglichen Fälligkeit ag för die Dauer bes Kriegeg und an⸗ schließen den drei Monate ohne Rüdsizt auf Moratorklen nüt fünf dem Hundert jür das Jahr zu verstasen; big zur ursprüngl chen Fälligkeit sind gegebenenfalls die vertraglichen Zinfen zu zahl -⸗mn.
Bet Wechseln orer Schecks kat Re Vorlegung zur Zahlung
sewie die Pioit fte hebung mangels Zahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigurg dieseg Vertrags zu erfolgen.
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Söär die Abwickelung ber Außenflände und sonstigen pripatrecht.
licken Verbindlichkeiten sind die saatlich anerkannten & läubige ich .
verbände zur Persolgung der Anlprüche der ihnen ang schfoss nen
natürlichen und juristischen Pe sengn als deren Bevollmächtigte wechselseitig an zuertennen und zuzulafftn. Artikel 9.
Jeder vertragschlirßenye Teil wird sofoꝛt nach der Bestätigung dez Frieder vent ags die Beiahlurg seiner Berbindsichkelten, ins= besondere den öffenillchen Schuldendtenst gegenürter den Angehöris en des anderen Teile, wieß eraufnthmen. Die vor ber Bestättgung fällig ge wordtnen Veiblndlichleiten werden binnen diet Monaten nach der Bestätigung hezahlt werden.
Artikel 10.
Urheberrechte, gewerblich Schutztichte, Kon zesstor en und Privt= legien sowit, ähnliche Ansprüche auf öffentlich- chtiicker Grundlage. bie durch Krlegtzgesetze berinn ächtigt worden sind, werden wiederherge⸗ ftellt, soweit sic)h nicht aus dem Äritkel 12 ein anderes erglyt.
Jeder ver tragschlieende Teil wird den Angehörigen bes auderen Telleg, die aus A laß des Krieges eine gefetzer che Frist für die Vor= vahme einer zur Braründung oder Erhaltung eines gew-rhlichen Schutzrechtz eiforderlichen Handlung ver fäumt' haben, 'un b'schadet wohl rwoꝛbener Recht. Dritier, für die Nachholung der vandlung eine Frist von mindist'ns (lnem Jahre nach der Beslänigaung des Fiiedent hertrags gewähren. Gewerblich Sch tzrechte der An- börigen des eiren Teiles, die bet Kriegea n bruch in Rrart waren, follen im Geblet des andein Telles wegen Nichlautzt hung nicht vor Ablauf von vier Jahren nach der Bestätiung ditses Vertrags verfallen.
Wein in dem Gebtet rings der vertrag chlie ßenden, Teile ein gewerdichs Schutzrecht, dag nach Krlegegestzen nicht angemeldet werden konnte, von den eniger, der z während des K ieges in dem Gebiene detz am deren Telleg vorschrlftemäßig angemeldet Fat, binnen sechs Monaten nach der Bestatgung des Früd nsoertraga unter Be⸗ anspruchung der Prtorität di ser Anmeldung angemeldet wird, so soll
die Aan eldung, borbebaltlich der Rechte Diüiter, allen inz rischen
einggreichten Anmeldungen vörgrhen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwuksam gemacht werden können. Artikel 11.
Die Frlsten für bie Versährung von Rechten sollen im Gebiete jedeö veriragschlseßenden Teils gegenüber den Angehörigen des ankeren Teilts, falls sie zur Zit des Kriegsausbruchs noch nicht ab— gelaufen waren, früßestens ein Jabr nach der Betätigung des Frieden. vertrags ah laufen. Dat aleiche gilt von den Fisten jur Vorlegung von Zineschelinen und Gewinnentellscheinen fowie von augzgelosten ober sonst zahlbat gewordenen Wertvapieren.
Artikel 12.
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Knieggg setzen mit der Beaufstehtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidat on don Vermögensgegenstänten oer der Annabme von Zablungsn befoßt worden sind, soll, unh schadet der Beitnmungen des Alt kel 15, nach Maßgabe der nachstehenten Grurdsäze abgewickelt werden.
Ve beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Ven mögeng. gegenftände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich frei= zugeben; his zur Ü berrahme burch den Beiechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.
Vie Bestlmmungen des § 1 sollen woblerworbene Rechte Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonftige Leistungen eines Schul neis, die von den im Gineang dieses Art kelt erwähnsen Stellen oder auf deren Veranlafsung entgegengeremmen worden sind, sollen in den Gebienen der vrtragschlittudn Te le die gleiche Wikung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hä fte.
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bez ichnelen Stellen oder auf deren Veranlassung eder ihnen gegenüber voratnommen worden sind, bleiben mit Wickung für beide Teile aufrechterhalten.
8 3.
Ueber die Tätigkeit der im Gin ang dleses Artikels erwähnt n Stellen, ins besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Be—= rechtigten auf Verlangen unverzüglich Uutkanft zu erteilen.
Ersatzansprücke wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre Veranlassung vorg nommenen Handlungen können nur
gemäß den Bestimmungen des Arttkel 14 geltend gemacht werden.
Artitel 13. Grundsiücke oder Rechte an elnem Grundsiück, Bergwerksgerecht.
same somie Rechte auf die Henutzung oder Ausbtusung von Grund— stücken Unternehmungen ober Beteiligungen an einem Untenshmen, nghe so dere Aft en, die inolge von Fri⸗gägesetzen veräußert oder vern RBerechtiglen sonst ourch Zwang entjogen molden sind, sollen dem ftüberen Berechtigten auf eintu innerbalb eines Jahreß nach der Be⸗= Fättgung deg Frieden zpey trags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung eiwa er— wachsenen Vorteile frei von allen in zwischen begrür deten Rechten Vritier wieder übertragen werden.
Sechstes Kapftel. Grsatz für Zivilschäden. Artikel 14. Der Angehörige eines vertragsckließenden Teiles, der im Gebtete
des anderen Tales iäfolge von K legsgesetzen durch die zeitwein ige oder dauernde Entitehung von Korzessisnen, Privilegien und ähnlichen Ansptüchen oder durch Be Veaussichtigung, Verwahrung, Ve walung oder Veräußerung von Vermögenggegenstz: den einen Schaden el tren hat, ist in arge neffener Weise zu entechaͤdigen, Jowelt der Schaden nicht durch Wiederrinsetzung in den vorigen Stand e setzt wid. Dies gilt auch von Akttonärer, die wegen ibrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Beiugtz recht ausgeschloßsen worden sind.
Artikel 15. Jeden vertragschließende Teil wind den Zivilangebörigen des
aaderen Teileg rte Schäden ersetzen, die jhnen in seinem Gebiete während des rieges von den dortigen staatlichen Organen oer der Bevölkerung duch völkerrechttzwidrice Gewaltakte an Leben, Gefund= heit oder Vermögen zugefügt worden sind.
Artikel 16. Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Ge—=
blete hei. Angehörigen des andern Teiles angeforderten Gegenstãnde soweit dies noch nicht geschehen lst, unverzüglich Kezahlen.