.
bank zu versich'rn. Die Einreichung von durch die Post an die Zabl⸗
stellen gesandten Itnsscheinen und Slücken wird als rechtszeitig be⸗
wirkt angesehen werden, wenn die Sendungen nachweis lich innerbalb
der Frist in Deuischland zur Post gegeben sind. Berlin, den 8. März 1918.
J Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Verordnung gegen den Schleichhandel. Vom 7. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen?
1
Wer gewerbzmäßg Lebene, oder Futtermittel, für die Höchst⸗ vrelse festgesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterltegen, unter vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vor⸗ schriften oder unter Verleitung eines ander zur Verletzung dieser Vorschriften oder unt r Ausnutzung der von einem andern begangenen Verlttzung dieser Vorschriflen zur Weiterveräußerung erwirbt oder wer sich zu soschem Erwerh erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Gefängnis bestrast; danchen ist auf Geldftrase bis zu fünfhundert⸗ tausend Mark zu erkennen.
Ebenso wird bestraft, wer atwerbsmäßig solche Geschäste ver⸗ mittelt oder wer sich ju eint solchen Neim ttlung erbietet.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosien des Taters öffentlich bekanntzumachen ist.
2
Wer wegen Vergehens gegen § 1 bestraft worden ist, darauf wiederum eine solche Handlung begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er sich abermals einer solchen Handlung schuldig macht, mit Zuchtbauz his zu fünf Jabren, bei milder den Uümständen mit Gefärgnig nicht unter sechs Monaten bestraft. Daneben ist auf Geltstrafe big zu sünfbunderttausend Mark zu erkennen; ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich kekanntzumachen ist.
Neben Zuchthaus ist auf Verlust rer bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Di: Vorschtiften in Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise er—
lassen sind. 53
Neben der Strafe kann auf Gin ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieh, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.
Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln.
Vom 7. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8§ 1 Ersatz lebensmittel dürfen gewerbmäßlg vur hergessellt, angeboten, fellgehalten, verkauft oder fonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Ersatzmittelstelle (5 2) genehmigt sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber gufstellen, welche Jegenstãnde Eisstz lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze sind im Reichtan zeiger zu veröffentlichen. Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das
ganze Reichagebiet.
9) Die Ersatz mittelstellen sind von den Landeszentralbehörden zu errichten. Sie können für das ganze Gebiet eineg Bundesftaats oder für Teilgebtete, auch fär Bezirke, dis aus Gebieten mthrerer Bundeg⸗
staaten gebildet sind, errichtet werden. Dle Landeszentralbebörden können bestimmen, daß die Geschäfte
. C satzn ttelsiellen von berelts bestehenden Stellen wahrgenommen erden.
853 Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Eisatz—⸗ lebensmittels und das Herstellungsberfahren unter Be— zeichnung der Ait und Menge der bei der Herstellung Der— wendeten Stoffe und der daraus gewonnenen Menge der Ferttgerjeugnisse,
2. elne Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises, zu dem dag Ersatzleben zmittel vom Hersteller und im Sroß, und Kleinbandel abzegeben werden soll,
3. dle wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bejeichnung das Ersatzlebensmittel in den Verkehr gebrackt werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen:
4. zur Untersuchung geeignete Muster den Ersatzlebensmittels in, der für den Kleinverkauf vorgesebenen Packung mit Beiettelung, Gebrauchtzanweisung und Ankũndtgunga⸗ entwürfen.
Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die
Ersat mittelstellen können weitere Eifordernisse für den Äntrag ausste llen.
§5 4 Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatz⸗ lebensmitteln, die aus dem Ausland eingesührt werden, von dem Ein⸗ führenden zu stellen. Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersetzlebengzmsttel unter seinem Ramen ober seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist der Antrag von diesem zu stellen.
Zuständig zur Geteilung der Genehmigung tft diejenige Ersatz · mittel stelle, ig deren Benrk der jur Stellung des Antrogs Berechtigte seine gewerbliche Hauptntederlafsung oder in Grmangelung einer solchen seinen Wohrsitz hat.
r 85 Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Soweit reichsrechtlich Vorschriften ber Etsatzlebenamitiel getroffen sind, darf die Genehmigung nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichzkanzler kann Geundsätze für die Grtelkung und Versagung der Genehmigung aufstellen. DVse Grundsätze sollen eine Verjagung
der Genehmigung inabesondere für die Fälle vorseben, in denen Be? Liquidation denken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder per sönliche Reichs⸗Ge
Gründe der Ertetlung der Genehmigung entgegenstehen. Dle Genehmigung gilt für das Ersatzlebengmittel nur insowelt, als ez enisprechend den im Genehmtgungsantrag enthaltenen An gaben
nur nach Genehmigung der E satzmlttelstelle zuläͤssig. Vereinigten Staaten „ Vie Genehmiqdung kann außer in den Fällen dez 3 3 Abs. 2 werden ober auch zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstär de en— wurden,
Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der
Berlin, den 4. März 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genebmigung Sie hat keine aufschlebende Wirkuna.
Die Landegzentralbehörden bestimmen, welche Stellen jur Ent— scheidung über die Beschwerde zuständig sind.
z Verlũn dung n ist nur Beschwerde zulässig.
87 Die Landeszentralbebörden bestimmen das Nähere über dag Ver⸗ fahren vor den Ersatzmittel⸗ und den Beschwerdestellen. Bekanntmachung, pemn betreffend Liquidation französischer Unter— nehmungen.
176) Auf Grund der Bekanntmachung, französischer Unternehmungen, vom 14. M Gesetzbl. S. 227)
8 Von sämtlichen Entscheidunger, durch die ein Ersatz lebensmittel genehmigt oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurück genommen ist, sowie von sämtlichen Entscheidungen der Beschwerde⸗ stellen ist dem Krieggernährungsamt unverzüglich Mitteilung ju
Haben wehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels zu entscheiten und gelangen sie zu verschiedenen Entscheidungen, so hat der Reichskanzler die endgültige Entscheidung zu treffen. genehmigte Ersatzlebenemittel durch beanstandet werden und zwischen die ser und derjenigen Stelle, die das Ersatzlebenemittel genehmigt hat, keine Einigung ernelt wird.
betreffend Liquidation
ich die Liguidation Kreise Bolchen belegenen Grundbesitzes der Ehefrau des Ro Das gleiche gilt, wenn bereits geb. Paulin, angeordnet (Liquid
Ludwig Caye, Adeline eine andere Ersatzmittelst⸗lle
Notar Hoeppe in Bolchen).
Berlin, den 8. März 1918. Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt.
8 m Auftrage: von Jon quisres. Be! jeder Veräußerung von Ersatzlebensmltteln an Händler oder J strag Jong
bei der Uebergabe an diese zum Zrecke der Verärßerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszubändigen, aus der ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter welcher Nummer und unter welten Bedingungen das Ersatzlebensmittel genehmigt ist. Der Erwerber daif Eisatzleben smittel nur gegen Aushändigung diefer Bescheinigung erwerben; er hat die Bescheinigung aufzubewabren und auf Verlangen den Angestellten oder Beauftragten der Pollsei und der Ersatzmittelstellen vorzulegen.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter— neh mungen.
. 177 Auf Grund der Bekanntmachung, französischer Unternehmungen, Gesetzbl S. 227) habe ich die Liquidation des in meinde Niedaltdorf, Kreis Saarlouis, belegenen Grun gehörigen Kaufmann Franz M geb. Gugenheim, ange or in Busendorf (Lothringen).
betreffend Liquidati vom 14. März 3isg .
5
Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der ErsatzC mittelstellen sind befugt, Räume, in denen Etfatzlebensmittel her— gestellt werden, jederjeit, Räume, in denen sie verpack,, aufbewahrt, feilgebalten oder verkauft werden, während der Geschäfte eit zu be⸗ treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeschnungen ein. jusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangs beslätigung zu entnehmen. .
Die Besitzer dieser Räume sowie die von ibnen bestellten Be— triebsleiter und Aufsichtepersonen haben den nach Abs. i zum Be— treten der Räume Berechtigten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Eisatz lebensmittel und über die zur Herstellung nerwendeten Stoffe, inebesendere über deren Menge, Herkunft und Preis, Auskunft zu erteilen.
der französischen Staatsan und seiner Ehefrau, Pau (Liquidator: Justizrat Schüttel
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirischaftsamh. Im Auftrage: von Jonquisres.
Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Soda und Aetznatron.
5e Die nach § 106 Berechtigten sind vorbebaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der AÄnzeige von Gesetzwidrigkeiten derpfli über die Einrichtungen und Geschäftsverbältnisse, Kenmnis kommen, Verschwiegenhelt zu beobachten und fich der Mit— teilung und Verwertung der Geschäftt⸗
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Verordnung über Aetzalkalien und 917, Reichsgesetzbl. S. 1117, wird
rungsbestimmungen zu der Soda vom 18. Dezember 1 bestimmt:
Die Bekanntma 24. Januar 1918 w nachfolgenden Bestimmungen:
welche zu ibrer
und Betriebsgeheimnisse ö ö chung der unterzeichneten Zentralstelle vom
ird aufgehoben. An ihre Stelle treten die
2
tordnung finden auf Ersatzlebene⸗ n einer dem Reichtkanzler Maßgabe Anwendung, ufsichtigende oder eine
8 Die Vorschriften dieser Ve mittel, deren Herstellung oder Vertrieb vo unterstellten Stelle beaussichtigt wer den, mit daß an die Stelle der Ersatzmittelstelle die bea
vom Reichskanzler bestimmte Stelle tritt.
1. Die Genebmigung zum Absatz von Soda und n Verwendung im eigenen Betriebe folgenden Bedingungen erteilt: 1) Erjeuger und Händler dürfen Soda und falnnierte Soda, kristalllsierte Soda, Form, auch Aetzuatronabfallauge) an
Aetznatron und ju des Erzeugers wird unter
Aetznatron jeder Art Aetznatron in fester und flussiger Verbraucher nur auf Grund des Namen des Verbrauchers aue gestellten und für den Lie 6sscheines bis zur Höhe der darauf ver Erzeuger dürfen Soda jeder Att nur an Händler nur an solche Zwischenbändler oder Klein die den betreffenden Veipflichtungsschein der unter lstelle für das Jahr 19518 unterzeichnet haben. da jeder Art im eigenen Betriebe nur mit är den von dieser geb lligten Vir
§51 Der Reichskanzler kann die V Ersatzmittel für andere Gegenstaände Soweit er von die Landeszentralbehör
orschrlften dieser Verordnung auf des täglichen Bedarfg ausdehnen. ser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die ) den dahingehende Bestimmungen treffen. monat gülligen Zuseilun zeichneten Menge ltefern. solche Händler, händler liefern, zeichneten Zentra Erzeuger dürfen So Zustimmung der 3 wendungszweck verbrauchen.
2) Die Zuteilung von Soda aller Betrteb des Verbrauchers unter genauer göart von diesem bei dem für den betreffenden Verwendunge— uständigen Vertrauensmann bear tragt werden; die zugeten ie
Verwendungszweck gebraucht werden, für
§5 14
Die bei Inkrafttreten der Verordnung berelts im Verke smittel dürsen vom 1. Juli 1918 ab nur im Verkehre bleiben, wenn sie genehmigt sind. Der Antrag auf Genebmigung solcher Ers auch vom Eigentümer gestellt werden.
Die Landeszentralbehörden können bessimmen, daß die blsberigen Bestimmungen in einjelnen Bundetst ne hmigung die ser Vero
findlichen Eisatzlehen
atzlebensmittel kann entralstelle und f
Art darf nur für den eigenen
. Angabe jeder einzelnen Ver⸗
eines Ersatzlebensmittels als Genehmigung im Sinne rdnung gilt.
Sodamenge darf nur für den den sie zugttellt ist.
3) Händler haben bis zum 10. eines jeden Monats über die im nd an die einzelnen Abnehmer abgelleferten Bestände am Monatgtende
58 chékanzler kann Ausführungsbestimmungen erlassen und von den Vorschriften dieser Verordnung zulaffen. er von der Hefugnis, Ausführn lassen, teinen Gebrauch macht, üön
Ausnahmen
nas bestimmungen zu er⸗
nen die Landegzentralbehörden folche Vormonat bejogenen n
Mengen sowie über ibre die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, straße 4, einzusenden.
Aufstellungen an Berlin W. 9, Eich horn⸗ Mit Gefängnis bis zu einem d Mark oder mi wer Ersatz lebensmittel o gewerbsmäßig hers in den Verkehr bringt oder nehmigung auferlegten Beding wer den Vorschriften über die Aushändigung,
scheinigung im 8
Jabre und mit Geldstrafe bis zu t einer dieser Strafen wird bestraft:
bne die erforderliche Genehmigung eilhält, verkauft oder sonst den bei Erteilung der Ge— ungen (5 5) zuwiderbandelt; Vervflichtung zur Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlegung der Be— n §. 9 zuwiderhandelt;
wer den PVorschriften im 5 10 Abs. 1 zuwider den Eintritt die Besichtigung, die Einsicht in die Ge— ; ntnahme von Proben ver gemäß 5 10 Abf. 2 von ihm geforderte teilt oder wissentlich unrichtige oder un-
11 zuwider Verschwiegenhelt tet oder der Mitteilung oder Verwertung von oder Betrte bögebeimnifssen sich nicht enthält;
chekanzler oder den Landegzentral⸗ ührungsbestimmungen zuwiderhandelt. erfolgung nur auf Antrag des
1h
Von den voist-henden Beschränkungen wird nicht betroffen:
1) der Absatz von chemisch reiner Soda und chemisch reinem Aetz natron; der Absatz derj⸗nlgen Kristallsodamengen, welche im Ehn— verständniz mit der Zentralstelle von den Erzeugern als verkehrsfreie Ware abgegeben werden dürfen; J die Abgabe von Mengen- kalzinierter Seda big zu 5 ke ch an, den einzelnen Selbstverbraucher, mit der Maßgabe, daß diese Mengen rur für gewerbliche Zwecke gefordert und verwendet werden dürfen.
II Nach der Bekanntmachung des 1917 wird mit Gefängnis his zu M 10 000, — oder mit esner dtes und Soda ohne die vorgeschrieben wendet und wer den Be Genehmigung zum Soda erteilt ist.
tellt, anbietet
Nö
in die Räume schãftsaufzeichn weigert oder die Auskunft nicht er vollständige
ungen oder die Ent
n
Neichtkanzlers vom 18. Deiemher ju 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis er Strafen bestraft, wer Aetzalkali e Genehmigung absetzt oder ver— dingungen zuwiderhandelt, unter denen die Absatze oder jut Verwendung von Aetzalkallen und
Angaben macht; . wer den Vorschrlften in 8 nicht beohach
wer den von dem Rei behörden erlassenen Ausf 3 der Nr. 4 tritt die V Betriebsinhaber ein. Neben der Strafe kann in den auf Cinziebung der Gegenstände erk strafbare Handlung benieht, hören oder nicht.
B. chäftsräume der Zentralstelle für Aetzalkalien und owie auch der Abteilung für Aetzkali und Pottasche be— sich ab 11. März 1918 Berlin W. (Telephon Lützow 37,
Berlin, den 9. März 1918. Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Hauptstelle. J. V.: Dr. Danielsen.
Fällen der Nummern 1, 2 und h annt werden, auf die sich die
ze 4 ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter ge⸗ 9, Eichhornstraße
Telegrammadresse: Sodazentrale).
5 17 Diese Verordnung tritt am 1. Mal 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntma 26. November 1914 (RGBI. S 1916 (RGBl. S. 89) ist für den vember 1916 witwe Freifrau Luis weise Verwaltun anwalt Karl Panze
München, 4. März 1918. K. Staatsministerium des Innern. A.: von Knözinger, K. Staatsrat.
chungen des Reichskanzlers vom 487) und vom 10. kachlaß der am 30. No⸗ zu München verstorbenen K. württ. Kämmererz⸗ e von Wimpffen, geb. Lang, die zwangs— gan geordnet worden (Verwalter: Rechts⸗ r in München).
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation amerikanischer Unter⸗ nehmungen.
Vom 4. März 1918.
Auf Grund des 8 12 Abs. 2 der britischer Unternehmungen S71) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, und den bet der Ertellung der Genehmigung auferlegten Bedingungen Unternehmungen, vom 31. Jult * hergestellt und in den Verkehr gebracht wirt. Jede Abweichung, ine, auf Unternehmungen,
besondere in der Zafammensetzun g, Bezeichnung oder im Prelse, ist Vereinigten Staaten
Verordnung, betreffend , vom 31. Juli 1916
betreffend Liquidation brit scher werden im Wege ber Ver
deren Kapital überwiegen von Amerska zusteht, oder die vom Gebiete der
bon Amer ka aus geleitet ore Ter bis zum Kriegsausbruch scwie auf Beteiligungen bon
d. Angehsrigen der Bekanntmachung. Bundesrats vero rdnungen vom 26. No⸗
Auf Grund der Dezember 1917 sind nachstehend auf⸗
ee t rente lid und 13.
geleitet oder beaufsichtigt 1igen der Vereinigten
geben, die die Versagung der Genehmigung rechlsertigen. l Giaalen von Amerika au einem Unterne
amerikanische
Zwangs⸗ verwaltung gestellt:
Unternehmungen hmen für anwendbar erklärt,
Ruud Helßwasser Appargtebau gwangt oerwa 8 6 g
Zwang rn! 2 14/17),
3 Habicht, Braun C Co. G. m. b. O, Damburg (Zwangs alter: Taufmann Robert vühdorff, Hamburg, Heinrich. Hertzstr. H, ) Wertheim Erzozt Company, m. H. D, Ham ; zalter: Kaufmann Johann Vehls sen, Hamburg, Rathausstr. 6. I), 13 Leon Israel & Go. G. m. b. S.,, s Küsmann Alexander Petersen, 1. Fa.
perwal
lter: ö , . Lange Mühren 9),
n IJ wa mh Lenhartzstr. 8),
s) Leo Heß, Hamburg (3wangsverwalter: Kaufmann Paul Do—
meier, Hamburg, Papenhuden stt. R,
Y) Handelgaesellschatt Albert Jarmuloweky und S. Jarmulowsly des Albert Jarmulowaly in Hamhurg (3wangeverwalter: Kaufmann
Brun Berg, Hamburg, Amelungftr. 15)
M Harnburger Zwesgniederlassung der Fiima S. Oppenheimer Co. zu New Hwort (3wangsverwalter: Kaufmann Alfred Vogler,
6 Hamburg, Gellertstr. 20),
II) Hamburger Zweigniederlassung der Firma Wolf, Sayer & Heller zu Ehleago (Jwangeverwalter: Kaufmann Johg. Hamhruch,
Pamburg, Gr. Burstah 53). Hamburg, den 8. März 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.
Strandes.
m. lter: Karl A. Hesse, Kausmnann, Hamburg, Ritterstr. G0, O. Cedar Works Gesellschaft m. b. H., Vamburg, atberwalter: Kaufmann Garl Oldach, Hambucg, Sandthor⸗
amburg (Zwangs⸗
Alex Petersen,
s Busch & Jolles. G. m. b. H, Hamburg Zwangeherwalter: Kaustjann Ernst T. Hoffmann, Hamburg, Brandetmwiete 2),
3) Hamburger Zweigniederlafsung der Firma NR. G. Dun & Co. gew York (Zwangs verwaiter: Kaufmann W. von Pufsau,
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6260 eine Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15. April bis 16. September
1918, vom 7. März 1918.
Berlin W. 9, den 9. März 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6261 eine Bekanntmachung, betreffend Liquidation amerikanischer Unternehmungen, vom 4. März 1918, unter
Nr. 6262 eine Verordnung gegen den Schleichhandel, vom
7. März 1918, und unter
Nr. 6263 eine Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens mitteln, vom 7. März 1918. Berlin W. 9, den 11. März 1918. Kaiser liches Postzeitungs amt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bürgermeister Dr. phil. Most in Sterkrade den
Titel Oberbürgermeister zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatgzministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Duisburg getro den besoldeten Beigeordneten Dr. Maiweg daselb Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre,
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung Buer getroffenen Wahl den bisherigen zweiten ür ger meister der Stadt Rendsburg Zimmermann als hesoldeten Bei⸗ geord chen der Stadt Buer für die gesetzliche Amtsdauer von
zwölf Jahren und
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung Memel getroffenen Wahl den z. Zt. bei der städtischen Ver⸗ waltung in Stettin als juristischer Hilfsarbeiter beschäftigten Gerichtsassessor Dr. Grabow als zweiten Bürgermeister (be— soldeten Beigeordneten) der Stadt Memel für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.
— — —
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Die am 1. April 1918 fälligen Zinsscheine der preußischen Staatsschuld und dex werden von den bekannten amtlichen
21. März ab eingelöst.
Die am 1. April 1918 fälligen Zinsen der in das preußische . und in das Reichs schul d= buch eingetragenen Forderungen werden durch die Post, durch Gutschrift auf Reichsbankgirokonto, bei der Staats— schuldentilgungskasse und bei der Reichsbankhauptkasse vom 13. März ab, bei den Zahlstellen außerhalb Berlins vom
21. März ab gezahlt. Berlin, den 2. März 1918.
Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.
Ministerium der geistlichen und Unterricht angelegenheiten.
Dem Privatbozenten in der rech tswissenschaftlichen Fakultät der Univerfität in Frankfurt a. M. Dr. Saenger ist
Prädikat Professor beigelegt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verorhnungen, betreffend die zwang s⸗ weise Verwaltung britifcher Unternehmungen, tom wenden JJ ö ö . ö 89) i ? es Herrn 9 ö.
J ö 6 . Nachlaß der in Wietz⸗ baden verstorbenen Eheleute Geheime Sanitätsrat Dr. Bern⸗ hard Steinheim und Adele geb. Meyer die tung angeordnet (Verwalter: Fabrikbesi
AGB über die brit! che Beteiligung an
Königsberg, Kastaniencllee 26 38)! Berlin, den 5. März 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus
— — —
fenen Wahl t in gleicher
Reich sschuld Einlösestellen vom
uar 1916
Zwangsyverwal⸗ 3 S. Winter in
„Die Liguidation der Firma Lepoutre u. Vandeuberghe in Aachen ist beendet.
Berlin, den 6. März 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
Ministerium des Innern.
. Kreigassistenzarzt Dr. Zimdars aus Strasburg 6 ist zum Kreisarzt in Strasburg (Westpr.) ernannt worden.
Mit Rücksicht darauf, daß neuerdings Heilsera wieder— holt durch Abschwächung oder Verunrelnigung verhält— nismäßig schnell unbrauchbar geworden sind und diese Erscheinung vermutlich auf die Art des jetzigen, vielfach minderwertigen Stopfenverschlusses der Serumfläschchen zurückzuführen ist, bestimme ich, daß vom 1. Juli d. J. ab Serum zur Verwendung beim Menschen, nur noch in zugeschmolzenen Ampullen (Fläͤschchen) abgefüllt in den Handel gebracht werden darf. Die Abfüllung des Serums in Ampullen ist bereits jetzt zuläfsig. Die für die verkorkten Fläschchen vorgeschriebene Sicherung des Verschlusses durch Bleiplomhe fällt für die zugeschmolzenen Ampullen fort. Die im Handel befindlichen Serumfläschchen mit Pfropfenverschluß sind zunächst aufzubrauchen.
Berlin, den 8. März 1918.
Der Minister des Innern. J. A.: Kirchner.
Belannt m a hn ng, betreffend den Handel mit Schweinen und die Sch weinepreise.
In Abänderung unserer Bekannimachung vom 28. No— vember 1917 wird hiermit unter gleichzeitiger Aufhebung inserer Bekanntmachung vom 19. Januar 1918 für den Bezirk der Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin folgendes angeordnet:
8 1.
An Stelle der Nr. l, 1I und 1II der Bekanntmachung vom
28. November 1917 treten folgende Bestimmungen:
Nr. J.
1. Alle Schweine über 250 kg sind den Kreisorganisattonen in den Land und Stodtkreisen zur . an dein Brandenburg⸗ Berliner Viehhandelsverband agjubieten.
2. Für Fe kel (His zu 15 kg Lebendgewicht) .. Schlachten bleibt eln Stallhöchstvreig von 116 6 für 50 kg Lebendgewicht aug— schließtich Probssion, Fracht und Spesen in Geltung.
Das Fleisch der Ferfel ist fleischmarkenpflichtig.
3 ür sämtliche Schweine über 15 kg Lebendgewicht gelten wie bisher folgende Höchsipretse: J . n n ,, . 10 . über Sh kJ... 75
für 50 kg Lebendgtwicht ausschließllch Provision, Fracht und Spesey.
Viese Höchstpreise betragen in den Kelsen Luckau, Kalau, Colthus Start. und Landkreis), Sora, Foist N. L. (Stadtkreis)
und Spremberg 61 „, bezw. 71 AM, bezw. 76 S6 sür 50 kg Lebend
ewicht. ? 4. Für Heeresmastschweine gelten besondere Bestimmungen. Nr. 1. Der An- und Verkauf von Ferkeln und Läufen schweinen bis zu
265 kg Lehendgewicht, soweit sie zur Mast oder Zucht aufgestellt werden, ist freigegeben. Höchstpreise bestehen hierbei nicht. Der Handel mit diesen Tieren ist aber nur den mit Autweigkante ver⸗ sehenen Mitgliedern des Vlehbandelsverbandes gestattet.
Ne 1. 1. Der An- und Veskauf von Schweinen über 25 kg Lebend
gewicht ist, wenn sie nachwelslich zur Mast oder Zucht aafgestellt
werden, nur durch den Leiter des Kommunalverbandes und mit dessen Genebmigung zulässig. ]
2. Be im Ern erh von Zuchtschweinen aus den Herden der von der 'andvwörtschaftskammer der Provinz Brandenburg anerkannten Hoch⸗ jzöchter genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Kommunalver— bandes deüg Orte, wohin das Zuchtschwein . . soll, dar⸗ über, kaß das Tier zur Zucht Verwendung finden soll.
3 er Ankauf von Zuchtsauen und Zuchtebern über 25 kg Lebendgewicht gelten, wenn sie zur Weiterzucht veikauft werden, keine
Nr. III a. Dle Gin und Autfuhr von Ferkeln und Schwelnen von einem Kommunalverband nach dem anderen unterliegt den Bestimmungen
Höchstpreise.
ndre ne hö zer den Verkehr mit der Anordnung der, Londesnntraltebörden über den Verkehr Zucht, und Nutvieh vom 27. Dezember 1917 und den dau er⸗ gangenen Augführungtbeslimmungen.
3 Pie Strafbestimmungen der Nr. VI der Bekanntmachung vom
28. Nobemher 1917 gelten auch für die in dieser Verordnung ge⸗—
troffenen Bestlünnungen.
Viese Verordnung tritt am 17. März 1918 in Krast. Berlin, den 8. März 1918.
Königlich Preußische Provinzial-Fleischstelle.
Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.
.
Sekanntmachung.
Auf Geund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend die Fernhbaltung unzurerlässiger Personen boni Handel, wird dem Kaufmann Otto Renter von bier, Florasir. 84, der Handel
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil
Froßbandel ohne Erlaubnis betrieben, weil er ferner Honigkuchen ,. zu 96 6s aufgekauft hat, aber nicht in der Lage ist, den Tieferanten zu bezeichnen, und weil er den Honigkuchen unter dem falichen Namen „Karl Bender weiterverkauft bat. Die Unzuver⸗ jäsfigteit in bezug auf den Handeltbetz ie ist dadurch dargetan. — Die Kesten dieser Bekanntmachung trägt Reuter.
Gelsenkirchen, den 6. März 1918.
Der Oberbürgtrmelster. J. V. von Wedelstaedt.
—
— — —
Bekanntmachung.
2 rund der Bundetratsverorbnung vom 23. Septtmher 1915, e n Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel, wird der Ehefrau des Valentin Diebisch von 96 Schaller ir. 45 ker Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, well sie Speck, der ihr im Cinkauf O6, b9 4 kostete, für 10 K verkauft, ferner für Butter, wosür sie C= » das Pfund hezablt, 10 * genommgen, und schließlich Ger, die ihr im (Ginkauf 36 3 je Stück gekostet, zu 80 g je Stück abgegeben hat Fran Hiebisch ist diesechalb durch Urtell hlefigen Gerichtz vom 31. Januar
19s iu 89 6 Geldstrafe verurlellt. Die Unzuverlsssialelt in keiug auf den Handelebenm ieh ist dadurch dargetan. — ViFe Rosten dit ser Bekanntmachung trägt Frau Diebisch. Gel sen kirchen, den 6. März 1918. . Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 22. Septen ber 1813 betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom donde], 3 der Händlerin Frau Phillipp Müller von bier, Vereine ftr , der Pandel mit Gegenständen des täglichen? e , untersagt, weil si⸗ Butter und Fett das Pfund zu ie * ver, kauft hat. Die Unzuverlässigakeit in bezug auf den Hanwelebetrieb
ist dadurch dargitan. — Die Kosten dieser Bekanntmachung tiägt Fiau Müller. GStlsenkirchen, den 6. März 19138.
Ver Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
Sekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsberordnung vom 23. Stptember 19195, betreffend di Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wirb dem. Bäckermelster Karl Gorontzi von hier, He bstr. 26, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil bei ibm 5568 Brotscheine vorgefunden sind, die noch keine Gült'gkeit katten. Gorontzi bat elngestanden, gegen dir se Scheint, die teilweise erst im April Geltung beben, berettg jrtzt Brot verabsolgt zu haben. Die Unzuverlässigkeit in bezug uf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser Bekannt⸗ wachung trägt Gorontzt̃.
Gelsenkirchen, den 6. März 191838. ,
Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
Bekanntmachung.
Germnäß § 1 der Verordnurg des Reichskanzlers vom 23. Sep- ttmber 1915 (RGB. S. 603) ordne ich hiermit die Schließung der Metzgerei Rehbein, Martenstraße 15, vom 10. März 1918 ah wegen Unzuverläfsiekeit detz Inhabers an. Gleichzeitig wird dem Betroffenen Jsowie dessen Ebefrau jeglicher Handel mit Lebeng, und Futtermitteln sowie mtt Gegen ständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertäͤtigkeit hierzu untersagt. — Die durch bas Verfahien ent gebenden, Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgtschriebene öffentliche Bekannt— machung, fallen Rehbein zur Last.
Hamborn am Rhein, den 6. März 1918.
Der Oberbürgermeister. Schrecker.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
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Aichtamtliches. Dentsches Reich.
Breußen. Berlin, 11. März 1918.
In der am 9. März d. J. unter dem Vorsitz des Ste ll⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die Preise für Hülsen⸗, Hack- und Oelfrüchte die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangte ferner der Entwurf einer Verordnung, betreffend Auszahlung des Uebernahmepreises sür enteignete metallene Bestandteile und Zubehörstücke von Grundstücken.
Am 2. März hat der Oberbefehlshaber Krylenko, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, einen Funkspruch an den. Oberbefehlshaber Ost gerichtet, in dem er auf, die Bedingung des Friedensvertrages hinwies, nach der die Feind⸗ seligkeiten der Front einzustellen wären, in dbem er serner an⸗ fragt, ob alle Anordnungen getroffen sind, daß die Feindselig— keiten eingestellt werden. Daraufhin erfolgte am 6. d. M. vom Oberbefehlshaber Ost nachstehende Antwort an die russische oberste Heeresleitung: .
Die Einsellung der Feindleligkeiten war deutscherseits für den 3. d. M., 1 Uhr Nachmittags, befoplen worden. Wenn es trotzdem am 4. d. M. ju vereinjelten Kämpfen gekommen ist, so wird dies deutscherse nz bedauert. Nach den hier vorliegenden Meldungen war die Ursache einerseits der Widerstand, der in Estland und in der Ukraine dem richtmäßigen Vormacsch der deutschen Truppen duich russische Truppen an einigen Stellen noch entgegengtsetzt wurde. Andererseing haben leider auf großrussischem Gebe einige Kämpfe mit wenigen unorganisierten Banden statifinden müffen. die sich feindlich gegen deuische Truppen benabmen. Es ist der 1ebharte Wunsch der Obersten Hreretlettung, daß auch diese Tim fz bald völlig aufhören und daß andererselts die dazu erforderlichen Anorb— nunzen getioffen werden. ö ö
Damit erledigen sich tendenziös in der ausländischen Presse verbreitete Nachrichten. .
Die „Norddeuische Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht den Wortlaut des deutsch-russischen Zusatzvertrages, Dieser behandelt in zehn Kapiteln folgende Fragen: 1) Wiederauf— nahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, 2) Wiederherstellung der Staate verträge, 3) Wiederherstellung der Privatrechte, 4) Ersatz für Zivilschäden, 5) Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, 6) Fürsorge für Rück⸗ wanderer, 7) Amnestie, 8) Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffarteischiffe und Schiffe ladun gen, M DOrganisation des Spitzbergen⸗Archipels und setzt 10) in den Schlußbestimmungen fest, daß der Zusatzvertrag, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Friedentz⸗ vertrag in Kraft tritt.
Die Friedensuerhandlungen in Bukarest.
Am 8. März fand im Schloß Cotroceni eine Vollsitzung der Friedenstagung statt unter dem Vorsitz des bulgarischen ersten Abgeordneten Herrn Tontscheff. Herr Tontscheff gab, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, dem Wunsche Aus— druck, die Verhandlungen nach Möglichkeit zu, beschleunigen. Der rumänische erste Abgeordnete schloß sich diesem Wunsche an. Um diesem allseitigen Begehren Rechnung tragen zu können, schlug Herr Argetoianun vor, es müöge ihm Imnüglichst sofort eine zusammenfassende Aufstellung sämtlicher einzelner Forderungen der verbündeten Mächte schrlstlich mitgetellt werden, damit er dieselben personlich seiner