1918 / 78 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

.

.

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Kk. Straf⸗ und Schlußbestimmungen. S 3.

J. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Belannt⸗ machung und gegen die Vorschriften, welche von den mit der Unter— verteilung beauftragten Stellen auf Grun dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach 8 7 der Bekanntmachung über die Be— stellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom W. Fe⸗ brüat 1917 (RGXBl. S. 1893) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldftrafe bis zu 10 900 „6 oder mit einer dieser Strafen be—⸗ straft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ö..

II. Im Falle der Fahrlässigkeit tritt, soweit es sich um Ju— widerhandlungen gegen Auskunftsderpflichtungen handelt, die in diefer Bekanntmachung auferlegt sind, gemäß 8 5 Wbsatz 2 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 Geldstrafe bis zu 360 00 u ein.

1 Diese

128 2

*

§ 33.

Bekanntmachnng tritt, seweit sich aus ihr nicht ein anderes ergibt, mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Rei bsanzeiger in Kraft.

IE Die Bekanntmachungen berteilung vom 19. und 25. Nr. 174), vom 3. August 1917 (Deutscher Reichsangeiger Nr. 185) und vom 18. August 1817 (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 197) werden mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmnntgzen der vor— stehetiden Bekanntmachung aufgehöken. S2 der Bekanntmachung dom 2X0. Juli 1917 bleibt vorläufig in Geltung.“ Die anderweltige Regelung des Versandes von Gaskoks bleibt vorbehalten.

Berlin, den 30. März 1918.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

des Reichskommissars für die Kohlen— Juli 1917 (Deutschér Reichsanzeiger

(

8 2 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1917 lautet: Die Ver— sendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen

im Umkreise von höchstens 30 km bom Erzkügungsorte gestattet.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Landrat Weber aus Wehlau zum Geheimen Finanzrat und vortragenden Rat im Finanz— ministerium zu ernennen sowie dem Studienrat am Dorotheen städtischen Realgymnasium in Berlin Opitz den Charakter als (Geheimer Studtenrat und dem Sseuersekretär Maedling in Königsberg i. Pr. bei seinem Ausscheiden aus dem Staats dienst den Ctzarafter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät bes Königs ist die Wahl des Laudesäftesten, Majors a. D. Dr. Scholz auf Gauers, Kreis Geottkau. zum Landschafts⸗ hirektor der Neisse⸗Grottkauer Füsstentumslandschaft für den Zeitraum von Weihnachten 1917 bis dahin 1923 vom Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät bes Königs ist die Wahl des Studienrais am Gymunasium in Memel Orlowski zum Direktor des städtischen Lyzeum nebst Oberlyz' um (Auguste Victoriaschule) dortselbst und

die Wahl des Oberlehrers Dr. Göcking an der Krupp⸗ Oberrealschule in Essen zum Direktor dieser Schule durch das Staatsministerium bestätlgt worden.

——

Ministerium des Königlichen Hauses.

dem Maurer⸗ und Zimmermeister Ernst Ele mens, Mit⸗ inhaber der Firma Gustay Clemens in werlin ist das Prädikat eines Königlichen Hof Maurer- und Zimmermeisters,

dem Zimmermeister und Fahrikhesitzer Oskar Karge in Hammerstein i. Westpr. (Kreis Schlochau) das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Zimmermeisters verliehen worden.

Dem Kaufmann Paul Keppel in Potsdam, dem Fabrik— besitzer Hermam Hämer, Inhaber der Casseler Keks⸗ und Pie gquitfabrik in Cassel, und dem Kaufmann Wilhelm Graff, Inhaber ner Firma Heinrich Berghaufen in Cöln a. Rh, ist das Prädikat als Königliche Hoflieferanten verliehen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten.

Dem Kustoz der Königlichen Biglogischen Ansalt auf Helgoland Dr. Mielck ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Ministe rium für Landwirtschaft, Domänen und Forsteen.

Der Rechnungsrevisor Ediger von der Ansiedlunas⸗ kommission Posen und der Spezialkommissionsbürovorsteher, Ohersektetär Danz sind zu Geheimen Registratoren im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.

Dem Regierungsbaumeister des Wasser⸗ und Straßenbau⸗ faches Maybaum beim Meligrationsbauamt in Celle ist eine planmäßige Regierungsbaumeisterstelle in der landwirischaft⸗ lichen Verwaltung verliehen worden.

Wohnungsgeset. Vom 28. März 1918.

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

Rmrtikel . Baugelände.

Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Verämerung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) wird dahin geändert:

( nn S 1 erhält a) der Abs. 1 folgende Fassung: . . .

(l. Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen Kauch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungeplätzen) in Städten ünd ländlichen Ortschaften sind die Straßen und HBaͤufluchtlinien vom Gemeindevorstand im Ginverständnisse mit der Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibahörde festzusetzen.

b) der Abs. 2 folgende e ng .

E) Die Ortspolizeibehörde kann die Festsetzung der Wuchtlinien

verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizellichen Rüchsichten

oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein- oder Mitteswobnungen die Festsetzung fordern; im letzteten Falle bedarf sie jedoch der Ein— verständniserklärung der Kommunalaufsichtäbehörde.

) der Abe 4 i Jassung:; ö 3

(I Die Straßen flithtlinien bilden regel nrüßig zugleich die Bau⸗ fluchtlinien, das hesßt die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen ist. Aus besonderen Gründen kann aber eine hinter die Straße nfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden.

2. Im S (2 erhält der Abl 1 folgende Fassung: 2

(1) Döie Festsetzung von Fluchtlinien (6 I) kann für einzelne Straßen. Straßenteile und Platze (auch Gartenanlagen, Spiel und Erholungsplätze) oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse, der näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen erfolgen.

*

a) erhält der Abs. 1 folgende Fassung: . ;

(). Bei Festsetzung der Fluchtlinlen ist auf das Wohnungs- bedürfnis sowie die Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze sowie des Orts⸗ und Landschaftsbildes nicht eintritt. J 4

b) wird als Abf. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt; .

(G6) Im Jiteresse des Wohnungsbedürfnisses ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß in ausgiebiger Zahl und Größe Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel, und Erbolungsplätze) vorhanden sind, daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen⸗ und Schul bauten zu errichten, doß für Wohnzvecke Baublöcke von angemessener Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend dem verschieden⸗ artigen Wohnnngehedürfnisse geschaffen werden, und daß durch die Festsetzung Baugelände entsprechend dem Wolnungs bet urfnisse der Bebauung erschlossen wird.

4. Im S 5 erhält ;

a) der Abs. I folgende Fassung: ö

(I) Die Zustimmimg der Ortspolizeibehörde (8 1) darf nur ver⸗ sagt werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rück= sichten oder ein heworgetretenes Bedürfnis nach Klein oder Mittel— wohnungen (5 3 Abs. 3) die Vet aun fordern, Sowelt die Zu⸗ stimmung wegen eines hewworgetretenen Bedürfnisses nach Klein⸗ oder Mittelwohnungen versagt wird, bedarf es des Einverständnisses der Kommunalaufsichtsbehörde.

b) der Abs. 3 folgenden Zusatz: . .

Soweit ein solches Ansuchen auf ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein⸗ oder Mittelwohnungen gestützt wird, darf es nur im Eiwmperständnisse mit der Kommunalaufssichtsbehörde ergehen.

5. 11 erhält folgende Fassung: . .

Mit dem Tage, an welchem die im 8 8 vorgeschriebene Offen— legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze 8. Gartenanlagen, Spiel⸗ und Exrholungsplätze) bestimmte Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen.

6. Im z 12 werden

a) im Abs. 2 ; . im Sa 1 und Satz 2 das Wort „Bezirksrats“ ersetzt durch das Wort „Bezirksausschusses“, .

II. im Satz 2 die Worte „einer Präkluswfrist von einund⸗ zwanzig Tagen“ ersetzt durch die Worte „einer Ausschluß⸗ frist von zwei Wochen“;

b) als Abs. 4 bis 7 folgende Vorschriften eingestellt: ö .

(ch Vin dein Verbote kann Dichens erteilt werden, falls ein Bedürfnis für Klein oder Mittelwoh nungen besteht, begründete Aus— sicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch den Bau entsprechender, gesunder ünd zweckmäßig eingerichteter Wohnungen Rechnunz trägt, und falls kein überwiegendes berechtigtes Gemeinde⸗ interesse entgegensteht. Weist die Gemeinde nach, daß geeignete Maß—⸗ nahmen ergriffen find, um dem Bedürfnisse für Klein? oder Mittel wohnungen durch Errichtung von Häusern mit höchstens einem Ober geschoß Über dem Erdgeschoß ausreichend Rechnung zu tragen, und ist die Gewähr gegeben, daß diese Maßnahmen auch zur Durchführung gelangen werden, so darf der Dispens zur Errichtung von Gebäuden mit mehr Stoöchperken nicht erteikt werden. ;

(6) Ist durch Gemeindebeschluß bestimmt, daß erst nach Zahlung

er Sicherstéllinig der gemäß §z 19 dieses Gesetzes oder gemäß § 9

8 Kommunglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml.

. 152) von der Gemeinde festgesetzten Beiträge Wohngebäude er richtet werden dürfen, so darf der Dispens vor erfolgter Zahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden.

(6) Ueber die Erteilung des Dispenses beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß.

(é) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bezirksausschuß beschließen, däß die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche Wasserleitung, Ableitung der Schmutzwässer oder Beleuchtung als Gemeindeanstalt unterhält, den Eigentümern nach Maßgabe der allgemeinen örtlichen Bestimmungen die Benutzung dieser Anstalt gewährt.

7. Im § 15 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:

(1 Eine Entschädigung kann wegen der nach den e imm ingen des § 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht, und wegen Entziehung oder Beschränkung des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Gründeigentums nur in folgenden Fällen gefrrdert werden:

. wenn die zu Straßen und Ptzen (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungsplätzen bestimmten Grundflächen auf Verlangen der Gemeinde für die öffentliche Benutzung abgetreten werden; venn die Straßen⸗ oder Baufluchtlinie vorhandene Ge⸗ bäude trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird;

wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser Flüchtlinie an einer berests bestehenden öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellten anderen Straße belegen ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie

. der neuen Straße erfolgt.

(2) Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Straßen und Plätzen (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungeplätzen) be— timmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in wel hen es sich um einè Beschränkung des Grundeigentums infolge der Festsetzung einer von der Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handeltz für die Beschränkung des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigentums 58 12 des Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 14. Juni S74) Entschädigung gewährt.

8. Als 5 13a werden folgende Vorschriften eingestellt:

(I) Mit dem Zeitpunkt, an dem für eine Straße, einen Straßen⸗ teil oder Platz die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind, erhält die Gemeinde das Recht, ein an die Fluchtlinie der Straße, des Straßen⸗ teils oder des Platzes angrenzendes Grundstück, soweit es nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur Bebauung geeignet ist, dem Eigentümer gegen Entschädigung zu entziehen. Bei Straßen, Shraßenteilen oder Plätzen, für die Fluchtlinien nicht förmlich fest⸗ gestellt sind, entsteht das Recht der Gemeinde mit dem Zeitpunkt, an dem die Straße, der Strasenteil oder der Platz ia den baupolizeilichen Vorschriften des Drtes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau fertig hergestellt ist. Will die Gemeinde dieses Recht ausüben, so hat sie dies unter genauer Bezeichnung der zu ent. eignenden Fläche dem Gigentümer mit i Einwendungen gegen die Entziehung binnen einer Ausschlußfrist von dier Wochen bei dem Gemeindevonstand angubringen sind. Ueber Ein= wendungen beschließen die im 5 3 dieses (Hesetzes und im § 166 des Geseßtzes über di tn ein der Verwaltungs. und Verwaltüngs⸗ . vom 1. August 1833 (Gesetzfamml. S. 237) berufe nen Behorden.

dier entzogenen Grundflächen den

Whstenperteilutng sind zur Gönsicht der Beteiligten offenzulegen. Vie

graphen gleichfalls Anwendung.

der Straßenteil oder der Plat

und für den

zuteilen mit dem Hinweise, daß

(2) Sind die nach Abs. 1 entzogenen Grundflächen weder zu⸗ sammen noch in Verbindung mit anderen der Gemeinde gehörigen Grundstücken zur Bebauung geeignet, so ist die Gemeinde verpflichtet, Gigentümern der angrenzenden Grundstlcke auf hr Verlangen gegen Erftattung der Aufwendungen nebst Zinsen zu übereignet. Sie hat, wenn mehrere Grundstücke zan, grenzen und eine Vereinbarung mit den Eigentümern nicht erzielt wird, einen Plan für die zweckmäßige Zuteilung der 8 Grunde flächen sowie eine Kostenverteilung aufzustellen. Der Plan und die Offenlegung ist ortsüblich bekanntzumachen mit, dem Hinweise, daß Eimwendungen binnen einer Ansschlußfrist von vier Wochen seit. dem Tage der Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümern ist, soweit tunlich, besondere Mitteilung zu machen. Ueber die Einwendungen beschließen die im Abs. J bezeichneten Behörden. ö

G) Die im Abs. 2 Satz J der Gemkinde auferlegte Verpflichtung

erlischt gegenüber denjenigen Gigentümęern, welche sich nicht binnen drei Monaten seit Aufforderung der Gemeinde zur Uebernahme der

Grundfläche verpflichten. V (4 Der 5 13 Abf. 4 findet bei den Vorschriften dieses Para—

5) Tie vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, enn für eint Strate einen Straßenteil oder Platz vor Inkraft— wenn füt ein Straße, einen Straßenteil oder Platz wor Inkraft treten dic let Vorschrift die Fluchtlinlen förmlich festgestellt sind.

(6) Das gleiche gilt, wenn bei Straßen, Straßenteilen oder Plätzen, für die Flüchtiinien nicht' förmlich festgestellt sind, die Streß, Straß vot Inkrafttreten dieser Vorschtist gm ß den baupolizeilichen Vorschtiften des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbaufertig hergestellt ist.

9. Im § 14 werden im Abst L hinter den Worten „nach § 13“ die Worte eingefügt „und § 13 a Abs. 17. ; 106. Als S 14a werden folgende Vorschriften eingestellt

Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frank—⸗ furt a. M., vom 28. Juli 1902 (Gesetzsannnl. S. 23) und das Gesetz wegen Abänderung des F. 13 des vorbenannten Geseßzes vom

8. Juli Tho? Gefetzanmiml. S. 259) können für den Bezirk einer

Gemeinde durch Ortsstatut eingeführt werden. Das Ortsstatut bedarf

der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. 11. Im sey Ibm zrhält Absz 3 den Zusgtttll. Wird die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu Straßenkoften herangezogen ist, später dadurch verlängert, daß mit

dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird, für

welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, so sind dem Eigen tümer die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten nach träglich zur Last zu legen.

12. Als § 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:

(1) Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß die im vor—

stehenden Paragraphen und im S 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 1652) geregelten Beiträgg suwie die

im §z 6 daselbst bezeichneten Gebühren für Gebäude an Straßen, die ihrer Lage und , g nach für Wohnungen der Minder, bemittelten besonders geeignet erscheinen, und für den Aushau mit Häunsern mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschosse be— stimmt sind (Kleinwohnungsstraßen), ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden können, sofern die Gebäude hauptsächlich fit Woh— nungen der bezeichneten Art oder für gemeinnützige Cinrichtungen zu⸗ gunsten der Minderbemittelten (Kinderfürsorge, Fortbildung, Er— holung und dergleichen) bestimmt sind. Wird die Zwecbestimmung der Gebäude später geändert, ö können von dem jeweiligen Gigen= tüner des Grundstücks die Beiträge und Gebühren nachträglich der= langt werden, soweit sie erlassen oder noch gestundet sindd . (2) Das Ortsstatut kann hinsichtlich der Straßen, der Gebäude und der Wohnungen die Voraussetzungen näher festsetzen, unter denen die Vergünstigung eintritt.

13. Im S 16 werden . ö

a) im Abs. JL die Worte „hei dem Bezirksrat innerhalb einer Präklusipfrist von einundzwanzig Tag. erseßzt durch die Worte „bei dem Bezirksausschuß innerhalb einer Ausschlußfrist gon zwei Wochen“, b) im Abs. 2 die Worte „von einer Woche“ 6 durch die

Wonte „von zwei Wochen“.

14. Im § 20 werden die Worte „Der Minister für Handel“ etseßt durch die Werte „Der Minister der öffentlichen Arbeiten“.

Arti kel æ. Enteignung mit Rücksicht auf das Wohnungsbrdürfnis.

Soweit zur Befriedigung des Vedürfnisse⸗ nach Mittel und Kleinwohnungen oder für die Gesundung von Wohnvierteln, Häuser

31. Dezember 1926 im Enteignungeweg in Anspruch genommen werten muß, wird die Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten ausgesprochen. Das Enteignungsverfahren erfolgt in solchen Fällen nach den Vonschriften der Verordnungen, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und 3 Beschäftigung von Tin ege ge angehen, vom 11. September 1914 (Gesetzsaniml. S. 159) und vom 27. März 191 (Gesetzsamml. S. 57). . Arti kel 3. Eingemeindung und Umgemeindung. e.

In § 2 Nr. R der Lanpgemeindeprd nung für die sichen östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 3. Jüli 1891 (Gesetzsamml, S. 233) wird unter d folgende Vorschrift eingestellt.

d) wenn die Rücksicht auf das Wohnungebedürfnis die Ein gemeindung oder Umgemeindung erheischt. § 2.

Soweit andere Gemeindeverfassungegesetze eine Eingemeindum oder Umgemeindung davon abhängig machen, daß. das öffentlich Interesse die Gingemeindung oder Umgemeindung erfordert, findet di

Vorschtift im S 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 4. Vu npolizeiliche Vorschriften. 81. Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden:

J. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstüch, ebenso daß, wo Fluchtlinien nicht festgestellt Rind. nur offene Bauweise mit Gebäuden von nicht mehr als einem Obergeschoß über dem Erd= geschosse zulässig ist; .

. 2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch 5 Nachteile oder Belästigungen für die e haft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen ge— eignet sind; . 3. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze in denen nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen oder nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden zugelassen ist; 4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohnzwecken dienenden Gebäüde und aller von Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie di einheitliche . des Straßenbildes, und zwar unter Berüch sichtigung des Denkmal- und Heimatschutzes; 5. die Vorlage von Bauzeichnungen für alle Außenflächen von Wohngebäuden; ; ; z. unter welchen Bedingungen Gartenhäuschen (Lauben) nicht all Wohnhäuser (Wohngebäude im Sinne des 8 13 ff. des Gesetze betreffend die Gründung neuer Ansieblungen in den ö. gen Ot preußen, Vell gr hen. Brändenburg, Pammer, Posen, Schlesieh re und, elfen Lom 16. Kuhnt ish Cheb mn, 8. *. des 5 J des Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in

Vetzogtume Lauenburg, vom 4. Nevember 1854 (amtl. Wochenhla

blocks und dergleichen der erforderliche Grund und Boden bis zum

für das Herzogtum Lauenburg S. 291 ff) und des J , , ö ö m J 858

betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und MNãtze in Städten und ländlichen Ortschaften, ;

amml. S. 551) anzusehen sind.

und dli f en, ,,. sich 2 ö . nachkem ir se ren 6 beziehen.

. ;

(2) Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Be

stimmungen für größere und kleinere Gemeinden, fo haben sie hin⸗

sichtlich der Höhé der Gebäude, b Geschoßzahl unterschiedliche

sonderen Perhältnisse der Gemeinden berücksichtigen.

(3) Für Stadtkreise sollen die Bauordnungen in der Regel als

Ortspolizeiverordnungen erlassen werden. 8.3.

Di rch die Bar

1

urch die überal E wo Fi ne üön . 6 , durch die überall dorh, wo die offene Bauweise üblich und wirtschaftlich je Errichtung von Wehnhäusern mit freistehenden

L durchführbar ist, die Brandgiebeln verhindert wird.

§8 4

Dyso vr 9. Nor 6 3ss ; 5 1 5 (I) Sofern die Verhältnisse es erfordern, sollen durch Polizei⸗

1. verordnungen für die Herstellung und Unterhaltung der abgestufte Vorschriften je nach de 16 straßen, Nebenverkehrsstraßen, geben werden. . 2) Durch Polizeiverordnung Wohnstraßen, Wohnwege und

. Di ono dienen,

inte er Ortsstraßen Lin estimmung. (Hauptverkehrs— Wöoöhnstraßen, Wohnwege usmo.) ge—

inn auch im Wohnungsinteresse inder Xrtsstraßen, die dem Zu

Fuhrwerkeverkehr beschränkt

für gange zu Wohngebäuden werden.

Der AMhs Ses 8 , JJ . Der Abf. 46 8 ZJesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ Und erwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 Gesetzsamml. S. 2337) ält folgende Fassung:

Gegen die Beschlüs ? 5 und des gemäß Abs. binnen 2 Wochen die Be den Sbergritßb gutem far s bi Wochen di 3e en erprasidenten statt, der

,, 6 a 68 85 ö 189 endgültig entscheidet.

Artikel 5.

Benutzung der Gebäude. Allgemeine Vorschriften über die Be tzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen (Wohnungs⸗ ordnungem.

i ge Benn . 8 . R * ö . (1. Die Venutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen kam urch allgemeine Vorschriften (Wohnungsordnungen) im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden. In der Regel sollen die Woh- ,, als Orts, eder Kreispolizeiverordnungen erlasfen werden. (2) Für Gemeinden und Gutsbezirke wohnern sind solche Wohnungsordnungen (G) Ist in Gemeinden, für die von nungsordnungen erlassen werden sollen, die hörden geteilt,

,, . welcher die B

mit mehr als 10600 Ein— zu erlassen. Ortspolizeibehörden Woh— rlasse 1. die Polizei unter mehrere Be— so gilt, als Ortspolizeibehörde diejenige Behörde, aupolizei übertragen ist. 582 —w— . * . * * ö . * af) Durch die Wohnungsordnungen ist vorzuschreiben, daß als Wäre eder Schlafräume (auch Küchen) nur solche Räume benutzt werden, dürfen, welche zum -dauernden Aufenthalte von Menschen ban— poligeilich genehmigt sind. . 2 9iugng ö 2 5s 5 5j Soße * 28 . 97 Aue nahmen sind nur zulässig für Gebäude, die zur Zeit des Inkrafttretens des Wohnungsgesetzes bereits bewohnt waren. ö k ;

(I) Die Wohnungsordnungen können ferner insbesondere Vor— schtiften treffen über: forderungen entsprechende bauliche he Ven

es. 1 (

1

5. di eschaffenheit der erforderlichen Kochstellen, ässerentnahmestellen, Ausgüsse, Aborte, wobei in städtischen Ver. ältnissen in der Regel zu fordern ist, daß ein Abort von höchstens zwei Familien benutzt werden darf; .

14. die im gesundheitlichen und sittlichen Interesse zulässige Be⸗ kzung der Wohn und Schlafräume (auch Küchen);

Try die, Eimichtung, Ausstattung und Unterhaltung der von Dienst— der Ar heitgebern ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Ge⸗ hien, Lehrlingen), Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen ode sonst igen. Angestellten oder Arbeitern zugewiesenen Schlafräume;

H. die Bedingungen, unter denen die Aufnahme nicht zur Familie gehöriger Personen gegen Entgelt als Zimmermieter (3immerherrem, Einlieger CGinlogierer, Miet⸗, Kost⸗ und Quartie gänger) oder Schlaf⸗ anger (Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäste Schlaf⸗ durschen und ⸗mädchen) statthaft ift; .

. die zur Durchführung der getroffenen Bestimmungen den Be⸗ ligten, namentlich hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. ob— liegen den Verpflichtungen. . . (3) Für Städte über 190)) Einwohner sollen die Wehnungs— erdnungen die vorstehenden Bestimmungen enthalten.

II. Besondere Vorschriften über die Unter— bringung von Arbeitern.

(1 Durch Polizei 8 844. ; y . urch Prliszipererdnmn en, rk welche die Unterbringung . Herr n ,, müsse 3 Mindestanfordern ngen hinsichtlich ö . paffenheit, üinzichtung Ausstattung und Unterhaltung der Unter unstsräume und ihres Zubehörs festgesetzt sowie die zur Durch— i nung, er Bestimmungen erforderlichen Vorschriften, insbesondere Ansichtlich der Anzeigen, Aushänge usrz. vorgesehen werden. leser ). Tie gemelnschaftlichen Wohnräume für Arbeiter (Arbeiter- . 6 n sy gingerichtetz sein, daß in der Regel für jede Familie n be on derer ahschließbarer Raum vorhanden ist, der den allgemeinen Ansprüchen, an Gesundheit, und Sittlichkeit entspricht. sebebd Für lediges Arbeitspersonal müssen Räume zur Verfügung stehen, die die Trennung der Geschlechter ermöglichen.

Artikel 6. Wohnungsaunfsicht.

Oertliche Wohnungsaufsicht. . 16 5 . icht iber de WohnungGpesen ist eine Gemein de⸗ funnstindert Sie liegt, unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Be— ntsse der Sr eibehörden; dem Gemeindevorstand ob. Er hat

9 R im Wohnungswesen fortlaufend Kenntnis zu , ,,, e ernhaltung und Beseitigung von Mißständen e ,,, esserung der Vobnunggrerhaltnisse namentlich der . ö tööelten, hinzuwirten und die Befolgung der Vorschriften

s ng éordnung zu überwachen.

. ide i, Gemen mit mohr als 19000 Ginwohnern ist zur 6h , , Vehnunggauff icht ein Wehnungsamt zu errichten. tien e f n, er, Wenns aussicht sind ein erer mehrere für bon meh eli rig ee ignete Wrsonen einzustellen. Für Gemeinden

I, als g Goh bis 100 600 Ginwohnern kann durch Anordnung nenn tsbeh erde ü Errichtung eines den vorstehenden Be— ö gen entsprechenden , vorgeschrieben werden.

Fur im ö . Gemeinden bon mehr als 19 bis 50 00 Einwohnern kann

S 12 des Gesetzes,

, der bebaubaren Flächen und der Bestimmungen zu treffen, welche die e—

uordnungen sellen Bestimmungen eingeführt werden,

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oder kleineren Umfanges

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urch Anordnung der Aufsichtsbehörde die Anstellung besonderer sach

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kundiger beamteter n aufseher vorgeschrieben werd

,, nn,, . - ehe geschrieben werden. vom 2. Juli 1875 (Gesẽtz⸗ render

Kommunalverband wandte Aufgaben weisung kleinerer reichender Weis

Einwohnern gemeindlice

rechtigt, RM,.

Nebenräume, 3 inhaber oder des

dem werke ihrs kr, ,,, ,. e dein hecke ihres Erscheinens bekannt zu machen

befut

für welche gemäß Artikel 35 8 1 durch eine von dem Gemeindevorstamnde f zu regeln.

ein

Gemeinsame Vorschriften für die Wohnun

aufsid J

2. größere Wohnungen,

GCinlegierer. Miet-, Kost⸗ (Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäste, Schlafburschen und mädchen) aufgenommen werden; —ᷓ 3. Wohn- oder Schlafräume, die von Dienst- oder A Dienstbeten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen, lungs fen, Handlungslehrlingen oder sonstigen oder Arhestern zugewiefen sind; . 4. solchg Wohn- ober Schbafräume in Mietwohnungen, däe im Dachgeschosse liegen;

Handlungsgehil

Qhtf Grund den Wohnungsinhaber

wohnungen in der Regel nur

* toro 964 ** den Landesteilen, welche der

(1) Der Finanzminister wird

nehmigung der

t errichten. (3) Dem Wohnungs

e Gemeinden zur Errichtung eines ls vereinigt, haben, durch i igten Gemeinden und, sof erfolgt, übertragen, werden. Wohnungen

* .

1 9* inlgt

Wohnungsnachaxeise

, ö s

durch Pohizeirerordnung den Vermietern solcher W Anmeldung verfügbarer Wohnungen un

bermieteter Wohnungen aufzuerlegen. .

icht zur 82

Ausübung ven Menschen benutzt werden ge. Aborte zu betreten.

treter bei dem Beginne der

enthal n

*

ort SöoSLI*. , , z * dert durch öffentliche Urkunde über 1

2) ie Besichtigung muß

. M . ;. don Uhr Morgens bis 68 Din ̃ die Art de rteilen.

83

Soweit

diese W . J ss

gt, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen

ordn .

Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 19.5 znahmen der Ortspolizeibehörden beziehen,

wendung.

r; 99e. g ; Vie Ausubung der

5 2 * 6er: P II. Bezirks⸗Wohnungsaufsichtsbeamte.

8 5

*

Bedürfnis

der

zu.

mit der A rt iü6tel

und die Wohnungsaufsicht.

9) Dien Weohnungsordnungen (Artikel bt (Artikel 6) unterliegen:

dauernden Aufenthalte von

stehen;

J

nen gegen Entgelt als

und Quartiergänger

oder in einem nicht vollausgebauten Ledigenheime und Arbeiterlogierhäauser.

1den, die nicht in ihnen Personen gemäß Nr. 2

eres Bedürfnis vorliegt. 582

Rory der

Ftlaß der tnis nach diesem Zeitpunkte verlän,

83

2

miteinander

. § 4. ) Ausgenommen von

Artikel s. Bereitstellung staatlicher Mittel.

81

ng ein Betrag von zwanzig

der zur Beteiligung des

8 2

erforderlichen Summe Staatés

Schaßanweisungen ausgegeben werden. Der

D*

ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 2) Der Finanzmini

dieser trage zu beschaffen. ben werden.

erwaltung der Staatsschulden auf Anorhn

; Den Regierungspräsidenten, für den Landespoli em C

Wohnungstrdnungen sollen Anforde zu einem Wohnungswechsel nötigen, be! Miet— ö gestellt werden, wenn die Wohnungen Wohnungsordnung bezogen werden oder das Meöet— inis ] gert oder trotz Zulässigkeit ündtgung oder länger als sechs Monate fortgesetzt wird.

besoldeter oder ehrenamtlich tätigen) Wohnungs⸗ ñ A n Gemeinden können sich mit 8. laatlichen Aufsichtsbehörde zur Errichtung eines ge meinsafgen Wohnung ẽantts für ihre ĩ 94 tung eines ren, bär eng kann güch ein weiterer Kämmünalperband, für Kirn Rägirk oder Teile seines Bezirkes ein gemein nun

Bezirke bereinigen.

nsatnes Wohnungsè⸗

imte kößnen von der Gemeinde, sefern sick w nes gemeinsamen Woh nung üubereinstimmende Beschlüsse der be— Fern die Errichtung durch einen weiteren durch Beschluß des letzteren Sefern nicht für die ine ungen durch andere Einrichtungen in alls— ele gesorgt ist, sind in Gemeinden mit mehr als 10 669) zu errichten. Zugleich ohnungen die zur Abmeldung

8 3.

(1) Die mit der Wehnungsaufsicht betrauten Personen sind be⸗ der Wohnungsaufsicht alle Räume, die sowie die dazugehörigen Sie haben den Wohnungs« Besichtigung mit

Und

j rg rockhfintr J

ihre Berechtigung auszuweifen , Tie Besichtigt so vorgenommen werden, istigung der Fötelligten tunlichst vermieden wir ö der 6. von 8 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, n. die Einlieger sgã f

Zeit von 5

d. Sie darf nur ; Wohnungen, wder Schlafgänger aufgenommen werden, nur in der 10 Uhr Abends erfolgen. Wohnungsinhaöer oder sein Vertreter ist verpflichtet

é Benutzung der Räume wahrheitsgemäß Auskunft

bei

irh Be; Mr s bree ,. 83 ufs; 4 ; gar weit, sick bei Ausübung der Wohnungsaufsicht ergibt, daß Wohnung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ͤ

Be 1tutr . 75. ,, . enutzung den an sie

stellenden Anforderungen nicht entspricht, ist Abhilfe in der Regel zunachst durch Rat, Belehrung oder Mahnung zu versuchen. Läßt sich ise Abhilfe nicht schaffen, o ist der Gemeindevorstand naen finden zee eren, n, ln auf diese An—⸗ hungen finden die es 127 bis 129, 132, 133 des Landesverwaltunqä— gesetzes vom 39. au

346 ), soweit sie sich auf

entsprechende An⸗

Wohnungzaufsichtz ist für solche Gemeinden, eine Wohnungsordnung erlassen ist, estzusetzende Dienstanweisung

lusii h Dienstobliegenheiten die RBefug— örtlichen Wohnungsaufsicht betrauten Personen

gaurdnungen

5 I) und der Wohnungs⸗

Wohnungen, die inschließ ch Küche aus vier zer weniger Menschen bestimmten Räumen ke—

ö j

in denen nicht zur Familie gehörige Zimmermieter (Zimmerherren), Cinlieger oder Schlafgänger

N Eigenwohnungen der im. Abf. 1 Nr. 1 bezeichneten Art in ausschließlich von einer Familie bewohnt werden, sollen, oer n ; Nr. 2 aufgenommen werden, en Wehnungserdnungen nur dann unterstellt werden, wenn dafür ein

(1) Wohnungen, die Lon mehreren Mietern gemeinschaftlich ge— mietet werden, gelten hinsichtlich der ö Nr. IJ als zwischen ihnen geteilt.

) Räume, die

zahl der Rämne (§6 1 Abs. 1

36. in unmittelbarer offener Verbindung (Zimmer und Alkoven, Butze * * t 369 Zimmer und Alkoven, Butzen und dergleichen), gelten als ein

. om den Vorschriften der Artikel 5, 5 sind Schlösser des Königs und der Mitglieder des Königshauses und kes Hohenzollernschen Fürstenhauses einschließlich der zugehörigen Neben—⸗ gebäude. () Das gleiche gilt von Schlössern der Mitalieder

. ö che. gilt ve des vormaligen Häannoverschen Königshaus

auses, des vormaligen Kurhessischen Fürsten— und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses in der Landeshoheit ihres Hauses unterstanden haben, und von Schlössern der Herzoglich Schleswig-Holsteinschen Fürstenhäuser in der Previnz Schleswig⸗Holstein. .

Zur Förderung der gemeinnützigen Bautätigkeit wird der Staats— Millionen Mark zur Verfügung Ut. de Staates mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen zu verwenden ist.

ermächtigt, zur Bereitstellung der forde schuldverschreibungen auszu— An Stelle der Staatsschuldverschreibungen knnen vorüber— Fälligkeitstermin

ster wird ermächtigt, die Mittel zur Gin= Schatzampeisungen durch Ausgahe von neuen Schatz und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Die Schatzanmoersun gen können wieberhnlt

nn ngen der Schultderschreibungen, die zur Gin⸗ nöällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat Hie

.

1. Regi 3 . Ppolizeibezirk Berlin m Sd rrasidenten, sind zur Ausübung der Aufsicht über die Tätig— keit der Gemeinde⸗ und Ortspolizeibehörden G I), soweit sich dazu . n; ergibt, Woh nun gzaufsichtsbeamte beizugeben. Veamten stehen bei Ausitbung ihrer

5! *

Angestell ten

rungen, die

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andere ver— Nach⸗

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sich unauf⸗

daß ein

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rheitgebern ehrlingen),

als Apsatz ?, 8

zu den reglemenrarischen Best im mungen Kur⸗ ftl

ministers 14 Tage halten. t (c) Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenken Schatz= n me ungen aufhött. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Jingfuße, zu welchen Bedingungen der Kündi— gung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen un die Schufd— Rrschteibungen ausgegeben sollen, bestimmt der Finanzmnister. n e rigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kynsolidation preußischer Sta4tsanleihen, vem 19. Dezember 1859 (Gefsetzlamml. S. 1195), Tes Ge be betreffend die dilgung von Stagtsschulden, vom 8. März 1387 (Gesetzimml. S. 45) und des (-Iösetzes, betreffend die Bildung hes Ausgleichtkones für die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 183 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. Artikel g. Schlus⸗ und lebergangsbestimmungen. §1. ie Berechnung der Einwohnerzahl einer Ge— , Gutsbezirkes ist hinsichtlich der Bestimmungen kieks (wesetzes die durch die jedesmal letzte Volkezählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Zivilbevölkerung.

vor dem Verfügung zu

wmphr den .

für die

einer

Maßgebend

meinde oder

82 Wee ö ) . 162 ei der Aufstellung und Amvendung der nunzordnungen und bei der Augitbung der Wohnungoaufsicht ist, weit nicht ein überwiegen des J sse der Gefundheit oder Denkmal- und Heimat—

Bau- und Woh⸗ * . er Sittlichkeit entgegensteht, das schützes zu berücksichtigen.

174 wr fpI e * . Ver e. . (2) In Zweifelsfällen sind Sachwerständige zu hören.

3 835 9. in Kraft.

hende Wohn n ble bis . nach l soweit sie nicht dur Artikel 5 dieses Gesetzesz ersetzt worde r. (G6) Bereits vor Inkrafttreten Ausführung Wehnungsordnungen erlassen und ie zu diesem notwendigen Anordnungen und Beschlüsse erlassen werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

Ablauf

zum

den sind. Gesetzes können zu

und beigedrucktem Königlichen Infiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den (Siegel.)

Graf von Hertling.

von Breitenbach. ö Graf von Roedern,. rews. Schmidt Hergt.

28

'

März 1918. Wilhelm.

Friedberg. Sydow. von Stein. von Waldow. Spahn. von Eisenhart-Rothe. Wallraf.

Nachtrag zu dem Statut der, Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehns kafse.

Das durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar 1873 ge⸗ nehmiate Satut der Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehnkass mit den durch Alerhöchste Erlaffe vom 12. Mai 1577. 2. März 1838, 18. Februar 1901 und 28 Februar 1910 genehmigten Nachträgen wird, wie solgt, abgeändert:

113n 8 A werden hinter Absatz 2 folgende Ab fatze 36, 4 und 5

eing / fügn: Abs. 3. . Der Reingewinn ist einem Kun gzausgleichsfonds 0 länge ju nberwelsen, bia bieser Fonds die Höhe von bo des Wertes, mit welchem ie efgevgen Wertwaplere der Dorlebnskasse in die Bilan; ein gestellt worden fit. mindesteng aber 1 009 000 M erreicht Kat. Abt. 4. .Der Kurgdugnleickzf nog muß dauernd in Lieser Höhe erhalten bew. auf diese Höhe wieder gebrackt n eiden und dient autschli ßlich zur Deckung eiw ziger urg verlufte in den etgenen Wertpapi ren der Barlebastasse.“ Abf. 56. Der Kun gausgleichsfen dg velbleißt Fer Dar- ehr gsasse gur Ver stärturg ih er Betriers mitteß; eine ge⸗ onder e Anlegung des Fönbtz ffader nickt siatt. 2) Dtr biesherlge Absatz 3 des 5 5 Aa a O. erhält alg neuer

Absatz 6 felgende Fassung:

„Nach Ansammlung des Karzause le icks fands fließt der Neingen ian dem Allgemeinen Meferpälonks der Varlebng⸗ affe zu. ), Die bieherig⸗n Absätze 4. 5 und 6 des F 5A C. a. O. Hleiben unz 9 wie bisher.

Kur- und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts-Tirefllon.

a chir a g

91 ta ri s des und Nen märtischen Ritterscha ichen

Kredit⸗Instituts. Der 8X2 des mittels Allerhöchsten Erlasses vom 28 Februar

1910 (G. S. S. 41) landesherrlich genehmigten Jtegulat;

,. die k von a . e n. bom Kur, und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Inst

beyfandbrieften Güter zur ch —̃ dauernde wirtschaftliche Verbesserung der Güter ge wãhrleisten (in der Fassung des ; oahin abgeändert, daß

Darlehen an die Eigentümer der Herstellung von Anlagen, die eine Nachtrags vom XV. April 1914 wird

1) im 57 Setze , 4 Worten „müssen?ꝰ urd „im unmittelbaren Auschluß“ die Worre einn e n, z 5 r ngeschoben werden in 2 hint den ersten Satz der neue Saß eingeschoben wird: Aklöstare Fentin, Sypothrken und i n en anderer Art önnen eb't nach Ermeffen der Saupt · Rltie ; sch ift?“ Vin keiten auzvabms weite ihre Stelle im Grundt uche ber- dim ei nutra. enden Da leb ne überhaupt oder nur vor— fig fn ei en den Umständen entsprechenken Zeitraum be⸗ kalten; iht Beiran nt as amn nebt 2läbrk en Zinsen von dem senst zulässigen Varlebne in Abzug zu bringen.“ (Sin gel)

Die von der Generalversammlung des Kur- und Neu⸗

märkischen Ritterschoftlichen Kredit Instituts am 19. D 1917 beschlossenen Nachträge zu .

I) den reglemeniarischen Bestimmungen des Kredit⸗In⸗ . und zwar zu dem am 28. Februar 1910 ge— nehmigten Negulgtio in der Fassung des Nachtrans

von 2A. April 1914, . ihn

2) dem Statut der Rur und Neumärkischen Ritteischast— lichen Darlehnskasse . .

werden hierdurch genehmigt.

Berlia, den 16 März 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestãt des Königs. Das Staatsministeriunm

Dr. Spahn. von Eisenhatt⸗NRöthe

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e m, me.

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