1918 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Nichtamtliches.

Sentsches Reich. Prenßen. Berlin, 11. Mai 1918. In der am 10. Mai unter dem Vorsitz des Stell⸗

vertreters des Reichskanzlers, von Payer abgehaltenen V

Kaänigreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Alergnãädigst geruht: den Oberregierungsrat Dr Küster in Oppeln und den Kammergerichtsrat Arlt zu Oberverwaltungagerichtsraͤten zu

Geheimen Rats ollsitzung des Bundesrats wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Ge⸗ setzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 18606 angenommen.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll, und Steuer— wesen hielt heute eine Sitzung.

Wirklichen Auf Grund Alle des Königs hat Regierungsrat Preuß in Regierungspräsidenten im sitze, auf die Dauer feines Haup Bezn ksausichusses ernanat und

die Wahl des Ri von Winterfeld auf Ne bei dem Kur- und Neumaͤrtischen Ritterfchaftliche für den verfassungs mäßigen

rböchfler Ermächtigung Seiner Majestät Staats ministerium den Geheimen Stelloertreter Bezirksausschuß zu Posen, abgesehen amtes am Sitze des

Posen zum

rgutebesiters Föniglichen Landrats uendorf zum Hauptritterschafts direktor n Kreditinstitut sechejährigen Zeitraum bestätigt. Die spanische Regierung hat laut Meldung des dem hiesigen Auswärligen Amt müt— Guatemala nach einem

dem Krieg szustande, wie

schen Telegraphenbüros“ geteilt, daß die Regierung ven Dekret vom 380. Aptil d. J. sich er zwischen den Vereinigten Staaten von Amerila und der Deuischen Regierung besiehe, anschließe.

chtigung Seiner Majestät des Direktors Dr. Stolze an dem in M⸗Gladbach selbst durch das Staatsmini—

Auf Grund Allerhöchster Ermä des Königs ist die Wahl städtischen Ly zum Leiter der Studienanstalt da sterium bestätigt worden.

zeum mit Studienanstalt i. E.

Gestern vormittag sind die im Friedensvertrag mit Ruß—

vorgesehenen Fürsorgekommissionen besserung der Lage der Kriegsgefang internierten in Rußland vo: Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteil zur Einholung genauer Unterwelsungen nach über die einzelnen Gebiete Jede dieser er als Lester, einem Roten Kreu) und einer Zinilperson, Verhäͤltnissen in Hierzu kommen noch eine Die Kommissionen werden an Ort und Stelle sich mit den berelts dort befindlichen neutralen schen und dänischen) Abgeordneten in Verbind mit ihnen gemeinsam ihre

Ministerium der geistlichen und Unterricht a⸗

angelege

Dem Privatdozenten in der medi Universität Marburg Dr Rohmer un der philosophischen Fakultät in Berlin Dr. Professor beigelegt worden.

enen und Zivil⸗ 1. Berlin nach Rußland ab⸗

zinischen Fakultät der t, werden sie

d dem Plivatdozenten der Friedrich Wilhelms⸗ Lommatzsch ist das Prädikat

sich zunächst

Moskau begeb Rußlands einschließlich S t 17 Kommissionen besteht aus einem Offizi Arzt, einer Schwester vom die mlt Land und ihrem Wukungskreis vertraut ist. Anzahl Seelsorger.

Universitãät en und von dort aus ibiriens verteilt werden.

Ministerium für Handel und Gewerßé Die Liquidation der Beteili Staatsangehörigen Georges. Dronin ö Marayfrs an den Gewerk Neurobe, beide in Herfa, ist beendet. Berlin, den? Mai 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. 261 Neuh aut.

Leuten und den örtlichen gung der franzöͤsischen in Paris und b Epstein in schaften Herfa und ng setzen, um Aufgabe durchzuführen.

Der im Reichs wirtschafta amt ausgearbeitete Entwurf eines etzes über das Erbbaurecht ist nebst Ecläute⸗ des Reichsanzeigers und wird damit der öffent⸗ züge des Entwurfs nebst on des Reichs anzeigers auf entsprechende Kostenerstatlung zu haben.

Reichs ges rungen in einer Reilage zur Nummer 104 vom 3. Mai 1918 veröffentlicht lichen Kritik unterbreitet. Erläuterungen sind bei der Expedin

Minist «rium für Landwirischafs, Do m nen und Forsten.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung, welse Verwaltung franzöfische vom 26 November 1914 französischen 1) Frau Wwe. Rentnerin, in 2) F au Ma quis Marta geb von Hoch, Ren Frankreich wohnen),

im Kreise Merzig ng gestellt.

betreffend die zwang t= ehm ungen, )sind die den

r Untern Reichs⸗Gesetzbl. S. 487 Staatsangehörigen

Funey Raynaud, vuremburg wobnend, e Wwe. Jo

Ansuchen gegen

Efther geb. von Roch, Das Reichseisenbahnamt am 4. d. Aenderungen der Nummern Ta und VI in nl hnyerkehrsordnung verfügt. Bekanntmachung

blattes vom 8. d. M. hervor.

seyh d' Oncleu de Cbaffardon, mnerin, in Chambeiy, Savopen⸗

Das Nähere

zur Gisenha in Nr. 64 des Reichs⸗Gesetz⸗

geht aus der

belegenen Grundstücke unter

gehörenden, Zwangs verwalter:

iwangsweise Verwaltu ekretär Klein in Merzig.

Berlin, den 5. Mai 1918. Der Minister für r t e. Domãnen und Forsten.

steher der Königlichen General⸗ im Alter Seit dem ftigt, stand

Am 7. Mai ist der Bürovor orbens kommission, Rechnun 59 Jahren aus dem Leb Jahre 1891 bei der Generalordenskommission beschä er von 1913 ab bei derselben an leitender St sfe. amter von großem Pflichtgefühl und Charakters ist mit ihm dahingegangen.

gsrat Knau st en abberufen worden.

Ministerium ver öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen: nbahndi ektionen dem Regierungs⸗ und für Vorsiände der Eisenbahnb't Eisenbahabaufachs Alfred Zim mer⸗ und für Regierungsbaumeister dem Freyß in Aachen. sind verliehen:

ein Mann lauteren ür Mitglieder der aurat Lieser in iebsämter dem

baumeister des Mann in Homm (Westf.) Regierungsbaumeisser des

Regierungs Deut sch⸗rumänischer rechtspolitischer Zusatzwertrag. rumãanische rechtspolitische

rag zwischen Deutschland, Oester eits und Rumänien anderer⸗

senbahnbaufachs ßige Regierungshaumeisterstellen stern des Wasserbaues Maaske in Witte in Insterburg

Der deutsch dem Friedensvert Bulgarien und d seits lautet dem

Auf Grund de . Veutschland, Oesterreich, Uagarn, und Rumänjen anderersenz sind Reichs, nämlich der Stan licher Wimklicher Gehenmer lich. Wirkliche Gebelme Rat, 6 tm Auswärtigen Amte,

Hell, Che don Mackensen, die Hevoll macht liche Metutrsterbr nifter des Reußern Hert C. Minlfter Herr N. P Diensten Herr N. Bu öffentlichen

, br gent en Reglerun reich⸗ Ungarn, Hannover, Saltzmann und Möller in Fürsten

Versetzt sind: Halle a. S. nach Wilhelme amtes daselbst

Wilhelms haven

er Türkei einers „Wolffschen Telegraphenbüro“ Abl. 2 des grt⸗-vengpertcags zwischen Bulgarlen ünd der Türkei einerfeiltz die Bevollmächtigten dez Deutscheu tésekrefar des Qaswärilgen Amtes, Karser-= Derr von Kühlmann, der Katser⸗ Ir von Koerner, der? cher Gebeimer Rat, erasmajor Herr os der Heeresgruppe zur Ser Bene sowie Rumänten, namlich der stoönig⸗ ghilom an, der Köatgliche Mi. oh mch: i gte Minsster außer e Oerstellung der ratz von Kriegs⸗ fangegen und Zwil⸗ e Behandlung der in n Flußfahrjeuge und soasttgen Rer= Zwecke elnen Zusatz⸗

sich vach Vorlage ibrer in guter Voll machten über folgende Be—

Ersteß Kapitel.

Wiederaufnahme der dipvlomatis Beziehung

in Geestemünde, berg a. d. O.

gierungsbaumeister Skutsch von Vorstand des Hochbau⸗ umeister Zollweg von

hayven alt und der Regierungsba nach Lyck.

KRalserlicher Wirk e, der Körigli prenßisch BSeneralstabg detz Oberkemmanb und der Kaiserlich Kapitän sten des segntgreichz aͤsident Herr Mar

G rTIhchtungSsurtkunde.

enehmigung det Oerrn Miristers der . Sangelegenheiten und det sowiz nach Anböt ng der Bete Behörden hierturch so

islichen und berlirchenrat⸗ n den unterzeschneten

Goangelischen igten wird vo gendes fenlgesetzt: Ari ou, der Königkich⸗ hep piniu und der Königlich a hele, übereingekommen, d bez ie bungen, den G ch der Kriegsge mnestien sowie oi

hsemane⸗ Ki

In der evangelischen Get Berlin Stadt III,

rist elle errichtet.

Diese Urkunde tritt am 1. Mat 1918 1. Kraft. Berlin, den 23. April 19183.

rchengemeinde

wird eine fünfte und privaten Richt⸗

und Zivilschiden, den Augtau internterten, den Gelaß von X die Gewalt des

Gegner geraten: kehremittel v⸗

ver, üglich zu regeln u dem Frtedenspert ag abzuschsteß n. Bivollmächtigten ha hen und gehörtger Forin befundenen fiimmungen geelntt:

und zu die sem Berlin, den 27. April 1918.

Königliches Konsistorlum der Branz enhurg, Abteilung D. Steinhausen.

Der Königliche Nil ve lsident.

chen und kon sularischen

Grrichtung surkunde.

gung bes Hern Ministers der geisth es Evangelischen Ober rd von den unterzeichneten

Vel der Wiederaufnahme der konfi⸗ tikel 1 bes Frieden gvertraggz wird Konsuln des anderen Tr soweit nicht

larischen Berießungen gemäß 1*der verm igschließ⸗nde Teil die ätzen seineg Gehietz zulassen, 9ge füc einzelne Gebieisteile Aug, Ausnabmen nach dem Kriege jeder dritten aufrechterhalten werben.

dor, aus Grün

Mit Genehmi Nnterrichtaangelgendriten und d der Beteiligten w

Behörden hierdurch folgendes festgesetzt:

tles an all n Pi beretts vor dem Kii nahmen bestanden und diese Macht gegen uber gleichmãti Jener Teil behält sich an ge ossen Plätzen Konfuln deg and des allgemeinen Friebens zujulassen.

In der evangelischen Elta

S8: Kirchengemeinde zu zese Berlin⸗Sladt 111,

. den der Kriegsnotwendigkei wied eine vierte Pfarr? J gie

Berlin, Dis ren Teiles erst uach Abschluß

st elle errichtet

§ 2. Dlese Urkunde tritt am 1. Mar 1915 in Kraft. Berlin, den 23. April 1918.

en bes Artikel 1 die Zulossu

A

Unter Wahrung der Bestimmung Feiche und Ruamänten über Vorreckte und Befrerungen r die konsulartschen Amt⸗ be dertraz nach dem Vorblld mit anderen Staaten

Bls zum Abschl dertrags sich ra sich die ver efretungen der Kons Amte befugnisse unter dem Vork eha der meistbe ünstigten Nation zu.

soll jwischen na der Konfuln, sälarbeamfen so wie t bald ein Konsul t von Deutschland e geschlofs n wert en.

Berlin, den 27. April 1918. dem Veutschen fugnifse tunlich Sw der in letzter Je beretabarten Konsularberträs s im Absaßz 1 orrg traaschließenden Teile wegen ver ten sowle wegen der sonsn nseiligkeit die Rechte

Königliches Konsistortum der Provtnz Brandenburg, Abteilung Berlin. D. Steinhausen.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Grsten Beilage.

er e , e ·ᷣᷣ 0 2 2 0 ᷣlcobauCZnuuatuuueßeCc—cea

Der Köaigliche Veh ir osdent.

it der Geg

Artikel 3.

Jeg er, zertragschlie ken ke Teil wird alle Schäden er sazen, die h seinern Gebiete während des Krieges von seinen Organen oder serner

Bevölkerung durch vs llerrechte widrige Handlungen kor sular schen Teamten deß anderen Teiltg zugefüßt cher an Kor sulats geb ckben

Neses Teiles oder an deren Inrentar angerichtet worden sind.

Falle von Meinuegsverschiekenbeiten würde die Seststellung d er

1

Schäden durch ene gemischte Kommission erfelgen, die aus einem Vertreter der beiden Teile und einem neutralen Obmann ;

bilden wäre. Zweites Kavitel.

Keie geschähen. Attitel 4

Mramänien verzichtet auf ben Ersatz der Schäden, bie duf lein n Gebiete durch deaischt milttärische Meaßrahmen mi Einschluß aller

Requisitionen und Kontributionen enfflanden siad.

Die KPeiräge, die Deutichland är Schäden der im Absatz 1 6. zeichneten Art bereits hejablt kbar, werden von Rumänien tistallet erden, sowelt sie nicht aus Landegmwitteln ritt order mit ned aus, gegebeuen Noten ker im Anitel 5 erwähnten Banen Generala

Romana (Rotendus gab ftelle) bejahlt worden sind. Arill 1 5.

Rumänien wird binnen sechs Mongten nach der Raiist'aiton de Friedensverrtags die von der Banca Jenerald Romana (Notenauß⸗ gabestelle) auf Angrrnnn tung aut rar benen

„ticher Net oral,

l inlösen und sie ri die ju ihrer Deckung bei der s siei weiden.

Gene rala )

Artikel tz.

Runmänten wird Deutschen alle Schäden ersletzen, die ibnen auf einem Gebizte durch militärlscke Maß ichen einer der kele sũhrente⸗

Mächte entstanden sind.

Die Bestimmung des Absatz 1 findet auch Anwendung auf die

lhader, ins besondere auch als Aktion ire zer auf zumänischem Gebiete befindlichen Unie nehmungen erltiren baben. Sie fintet lein? Anwenr ung auf die Schäden, zse Der t chen alt Aegebörlgen ber deutschen Streitmacht duich Kamp handlungen

Schäden, die Deutjche als Tei

zugefügt worden find. ö. Ariilen 7.

Zur Feftstellung der nach AÄrtifel 8 zu ersetzenden Schäden sol alsbald vach der Ratiftkatson des Friedens vertrags in Bukarest eine Kommission jusem mentzreten, die ju se einem Destt: 1 aut Vertretern der heiden Teile und neutralen Mitgltebern geblldet wird; um die

5

Besleichnung der neutre len Mitglieder, darunter des Boꝛsitzenden, wird der Präͤstdert deg Schwelzer ichen Bundes ratg gebeten werden.

Di⸗ Kommimston stellt Sie für ihre Enischtidun gen maßgebenden Grunbdsstze aut; auch erläßt Fe die zar Grledigung ihrer Aufgaben erforde liche Geschäftserdnung und die Bestimmungen über dag dabel einzuschla ende Verfabren. Ihre Entlcheidungen e folgen in Unter. kommissioren, die us je elnem Vertreter der Herden Teile und einem neutralen Obmann gebeldet werden. Die von den Uaterkommissionen zestellten Seträge sind innertzalb eines Moratz nach der Fest⸗

if ben hkl tellun n bejahlen. 4 artikel s.

Rumünten wird Neu tralen ie Schäden erstatten, die ihnen auf se nem Gebiete durch deutsche milttänsche Maßnahmen entstanden rn und nach allgemeinen pölkerrtchntchen Grundsätzen ersetzt werden

fsin. Drittes Kapitel.

Biederherstellung der Staatsverträge. Artitel 9.

Dle Verträg', Abkommen und Vereinbarungen, ble zwischen den vertraaschließenden Teilen vor der Kriesggerklärung in Kraft gewesen fi⸗d, treten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedenz. bert ages und seiner Jisatzderltäge bel Teren Ramustkatlon mit der Maßgabe wieder in Kaff, daß, semeit sie für eine bestiẽmmts Zett

untündbar sind, diese Zeit um die Kriegs dauer verlängert wird. Artik⸗l 16.

Die Verträge, Abkommen und Verginhbarungen, an denen außer den vertragschllß enden Teslen dritte Machte beteiligt sind, treien iwlichen den beiden Tetlen vorbehaltlich bweichenter Besiimmue gen des Fri⸗dentverrragt bet desfen Rarsßttatton n eder in straft. Auf die mit solchen Kolle ftippertra Jen in sammenhang steben den Gugel verträge jwischen den beiden Teisen findet ti— Bestimmung vet Actitel 9 uͤber die Verlängerung der Gellungẽ da aer keine Anwen dung.

Artikel 11.

Wegen her Einzelverträge und Follekliopertrã ze volltischen Inhalts betalten sich die vertraaschlleß⸗ aden Teile ibre Stellang⸗

nahme big nach Abschluß des allt memen Friedens vor. Artikel 12.

Die derteogschlseßenden Tele werden tunlich J hald Vert-äge zur Regelung ihrer Nechtsbezieh ungen, tnabesondere üder die Auslieferung von Verbrechern und die soustige Rechts hllfe in Stra sachen, mt

einander ab schifeßen. Viertes Kapitel. Wiederherstellung der DYrivatrechte. Artikel 13.

Al von etnem vertragschließenden Teile für sein Gebiet er⸗ lassenen Bestimmangen, wöonech mit Ruck icht auf den Kriegszuffand die Angebzrigen des anderen Teiles in Rufehung ihrer Pꝛlvatrechte irgendwelcher hesen deren Regelung unterliegen (Friegegesetze), treten

mit er Ranifökation des Friedensdertragz cußer Aanendunz.

Als Argebörige eines dertraas chließenden Telltz gelten auch solche juriftische Personen und Geselischaft⸗n, die in seln em Geh iet kbren Sitz hahen. Ferner siad den Angehö eigen eiges Teiles furtsti sche Personen und Gesellschoften, die so selnem Gekirte nicht ihrer Sitz haben, insowelt gleichzuftellen, als si im Gebiete deg anderen Telles den für diese Angehsrigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.

Artikel 14

Uszber prlvatrechtlicke Schulbperhbäkrnlsse, die durch Krieg ges. tze

beeinträchtigt worden sind, wird nachstehen bes vereinbart.

§51. Dle Schulbberhäͤltuisse werden wie erbergesiellt, soweit sich nicht

auß den Ben immungen der Artikel ig biz 18 eta Anderes ergibt.

. § 2.

Die Restimmung bes 5 1 biudert nicht, daß die Frage, welch: n Einfluß die dunch den Krieg geschaffenen Zustäadbe, insßbesondere dle durch Ber kebrs pin derntsse oder Han delsderbofe berbetscfäbrte n möglichkeit der Erfüllung, auf dir Schuldverbältnifse auaüben, im Gebtete jeden vertragschli⸗ßzenden Teiles uach den dort für alle Lander

einwohner geltenden Gesetzen ßeurtellt wird.

Dahet dürfen di- Angehörigen dez anderen Teiles, die durch Maßnabmen dieses Teiles bebinrert worden sind, nicht ungüestiger behandelt werden als die Angehörigen des eigenen Staateg, die Purch deffsen Mißnabmen behindert worden sind. Auch soll der⸗ jenige, der durch hen Krieg an her rechtzeltigen B wirkung einer delsiuig behindert war, nicht verpflichtet fein, den dadurch ent standenen

Schaben ju ersetzen.

3.

Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund don Kriegesgefetzen verweigert werden konnte, brauchen nickt vor Ablauf von drei Heonaten nach der Ratifikation des Friedent⸗= dertrags beiahlt zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fällig. leit an für die Dauer des Kriegeg und der anschließenden drei Monate ohne Rãdficht auf Moratorten mit fünf vom Hun deit für

ju kertinsen; Eis ur ursprünglicken Fälligkeit find ge— gan m n berirag lichen Zinsen zu bejablev. chfeln oder Schtcks bat die Vorlt sterbebung mangelz Zahlung in ch der Rat ßkatton des Griedegtner tragz oder, sofern die r Handlung innerhalb die ser Frist infol zal ch ist, innerhalb eines Hi derntfses, je doch srätestens än

er Ratifitalloa zu erfolgen.

T 4.

Ir bie Abwickelung der Außenstände vnd i r, n . find die siaatlich anerkan ; Verfelgung Ter Ausprüche der d juristischen Per sonen als deren B

DVle beiderscltigen entlassen werden, owe in nn Ge biete

Der berelts im & Kriegsgefangenen wir

lichst bald in be Bei der Entlass

den Bebßiden dez? den noch nicht ausb dlenstes; dit se milltärischen Inhalt

Die Aufwendun hörenden Kriegggefe die Zeit bis zum on 2000 M fur jeden 1m DOsfijt

onstigen Krieg sang für laden im Offiserz! sitgen krieg sgi fangt nen ju vom 1. April 1918 a jwar in Deuischland von Die Bezahlung erfolgt in de für je 10 000 Kriegs Woche nach deren En

Die Aufwendungen sir die in sowie für die vor dem gesondert berechnet, im Absatz 1 aufg nach Vorlage und Aussttzung ber noch au fjuklär⸗

Dle Kosten

ar genen werden in ibr Heimatland immung des Nehmestaatt anderes Land zu begeben

gung zur Zahlung

ner halb ves vierten tg init Zu

en oder fich in ein ange besindliche Austausch

zᷣglichster Be der übrigen Frse⸗

ge von Keiegz. Möonals nach dem Weg, eihalb eints Jahres nech

ber dienstuntaun lichen sckleunigung durchgeführt ge fangtnen erfolgt tun. aher zu veieinbarenden Zeitiãumen. 6

h oinabne 8

sonstige a privatrecht. nten Gläͤubigerschug ihnen angesch lo ⸗nen evollmachtigte wechsel.

ung erhalten die Krie Re hmestaatg abarnom eiahlten oder ve pflichtung b⸗

g5gefangenen das ihnen bon minene Privateigentum sowle rechneten Teil ihreg Arbeltever-

sieht sich nicht auf Schrifistücke

natürlichen un 7 ar ner kennen und zu

9 ö 146 15. 3 die dea öffentlichen Schul dendtenst, z ande en Teils wieder aufuebrnen; bor tbenen Le bindlichkesten werden binnen drei M Rarsftkation bejablt werden. Viese Bestimmungen i senzung auß solche atgenüber elnem Teile bestebenden erst nech der Unterzeicknung des Friiedens gertrogs e. ige des anderen Teils übergegangen stab.

Artikel 16. Scho rechte, Kon zessionen und cke auf öffentlich. richt licher Grund- ochtigt worden sind, werden wier er. tn Anderts ergibt. kösigen des anderen Frist für die 6 gewerblichen unbeschadet bolung der Handlung ch der Ratifikatson des Angebörigen wegen Nicht. hren nach der Ratifikatson

98. gen äedeg Teil für dle dem an in der We se berechnet, d in Deuischland ein Durchichn ergtang stehenden und ven 1000 4 nen, in Rumänitn ein solcher pon st henden und von 12590 Let für ar ande gelegt wird; für die licher Zuschlag berecknet, und in Rumäaien von H und r Währung des Neß mestaats gefangene, und zwar jedezmal

id sofort nach der Ratiffkatzon ndlichkeiten, int be⸗ begenüher den Angehörtgin fikation fällig onaten nach der nden keige An- Forderungen,

auf Ange⸗

1 7

. eren Telle ange seiner Verb ngentn werten ö s 1. Epril 1913

die vor der at

wind ein ta 4 und 2

in Teilhet

d gewerbliche Urheberrechte und g h innerhalb eimer

ziltgien sowte ähnliche Ansprü nnn durch Kriegsgisttze bert r ̃ eraestelst, foweit sich nicht anus dem Arik, 18 Jeder vertrag schlleßen de Teil wad den Ange des Krieges eine gesetzliche ornahme einer zur Begründung oder Enhaltung eine Hußzrechts eiforden lichen Handlung versäum poblerwerbener Rechte Dritter für die Noch sire Frist von mindestens einem Jahre no Fisedens ver trags gewähren. Geweibliche Sch zeß einen Teileß sollen im Gebiete des anderen Teileß alzibung nicht vor Ablauf von vier Ja

Artikel 17.

Die Fristen für dir Verjährung von Rechten sollen im Gebiete egenüber den Angebörigen der anderen ch noch nicht abgelaufen fikation des File den gbertragz n Fitsten zur Vorlegung von n sowie von augzgeloflen oder

der Gefangensckast verstolbenen 9l8 entlassenen Gefangenen werden nnd war unter Zugrundelegun rfübrten Sätze. Aner ken nun

g der Hälfte der Bezahlung erfolgt alchbald g der Berechnung, gegebenenfallg unter nden Fälle.

ten der Heimbeförderun ihres Heimalstaatz werden von die se

Celses, die aus Anlaß

g der Gefangenen bis zur Grenze m getragen.

utzrechte der 4.

der beiden Teile ju bildende Kom— Friedens vertraga in s Auttausch träume sowie und die Darch⸗

Eine aus je hre Dattreten missien soll olebald nach ker R zusammintreten, m 5 1 Absetz 2 die Art und Weise der Heimbe führung der getroffenen

atsfikatson deg m hie Einzelheiten de Satz 2 voigese henen Ze förderung, festzusetzen Vereinbarungen iu überwachen Artikel 26. é MNeber die Heimkehr der beid die nachstehenden Bestl

besondere die i

lcdeg dbertragschliekenden Teils g Lilli, falls fie zurzit des Kriegsautbrm waren, frühestens ein Jahr nach der Rat Das Gleiche gilt von de Ziescheinen und Gewinnanteilsche ine snt jahlbar gewordenen Werstpapt Artikel 18.

e Tätigkeit ber Stellen, die au

ze: Beaussichtigung, Verwahrung, Dermogent gegenfländen oder de worden sind, soll unbeschadet d nach Maßgabe der nachstehende

Die beaussichtigten, fgenstͤnde sind auf Verlangen eben blt zur Uebernahme durch den Berechtgten i urg seiner Interessen zu sorgen.

er seitigen gidilangehsr igen werden mmungen getroffen.

§51.

Die beiderseittgen intern iert'n oder v d unentgeltlich heimbef mung des Aufenthaltast ich in ein anderez Artifel ꝑ5 5 4 erwäbnse Ko eförderung regeln un arungen überwachen.

Die Angehörigen ein Gebiete des anderen Ten Handel nie derloffang la halten, können dorthin mehr im Kriegtszustan Gründen der inneren oder 4uß

Als Ausweig gezügt ein von den Behörden d— ch der Inhaber ju den im A ein Slchivermerk auf dem

Artikel 27. oschließenden Teiles sollen im Ge= Zeit, während deren dert ihr Ge— sonstige Erwerbttatiafeit infolge flagen, Abgaben, Steuern oder Han dele betrieb o Kerze, die hiernach sind, sollen binnen sechtz stattet werden. zesellschaften, on denen An- n Teiles als Gesellschafter, Aktionäre nber in et ligt sind und deren Beirteb jm Gebi⸗te des ieges geruht hat, sinden hie Ge— prechende Anwendung.

Artikel 28. .

Teil verpflichtet sich, die auf seinem Ge—⸗ sten der Heeregangehörigen sowie der wöhrenh. Angehörigen auch können He. flege und angemefsene Autschmüäckung den Landesbebörben besorgev. ammenhängenden Einzelfragen

erschickten 3 vllangehörlgen ördert werden, soweit sie aats in Fessen Gebiete zu geben wünschen.

mmission soll die Ginzel⸗ d die Durchführung der getroffenen

werden tunlichst bal nicht mit Zuß im bleiben oder sich

Grund von Krlergaesztzen mit Verwaltung oder Liqutdanon von r Annahme don Zablungen befaßt er Beslimmungen der Artikel 19, 230 n Grund sätze abgewldelt werden.

§ 2. es Teilt, die bei Krieggautbruch in dem

n oder verwalteten Vermögeng⸗ s ihren Wohnsitz oder

des Berechtigten unverzũ eine gewerhliche oder d sich nicht in bdiesem Gebiete aus— zurüdkebren, sobald sich der andere Teil nicht Die Räckkebr kann

eren Sscherhtit deg Staats versagt

8 Heimatstaatg bsatz 1, bezetch⸗

Passe ist nicht

glich frelzu. st für die Wah⸗

d befindet.

§ 2.

Dle Bestimmungen deg 5 1 sollen woblerworkbene Richte Dritter cht berühren. Zablungen und sonsttge Lei e von den im Eingang dleseg AÄArtikelz in Veranlassung entgegengenommen Bebitten der vertraaschlie (e wenn sie der Giäubt

stungen cines Schuldnerg, erwähnten Stellen oder auf worden sind, sollen in den ßenden Teile die gleiche Wirkung haben, ger selbst empfangen hätte.

Mivatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen det auf deren Veranlaffung oder ihnen gegenübe mann sind, bleiben mit Wirtung für belde Teile au

autgeftellter Paß, wong neten Persenen gehört; erforderlich.

Dle Angehörigen sedeß vertra blete des anderen Teiles für die werbe⸗ oder Handelehetrieb oder ih des Krteges geruht hat, keinerlet As Gebühren für den Gewerbe, ober Erwerbstätigkeit unterltegen. werden, aber bereits erboben on des Frledensvertragtz zurscker Auf Handelg⸗ und sonstiet Grwerktz

r vorg nommen rechter halten.

98 53. lleber bie Tättgkelt ker in Gingang dieses Arttkelz er die Ginnabmen und Augqahen, ist den en unverzügl ch Augkunst zu erteilen. tzönsprüche wegen der Tättgkeit dieser Stellen oder wegen menen Handlungen können nur IL 20 gelsend gemacht werden.

der die sonstige nicht geschuldet NMMonaten nach

len, inshesondere üb titchtigten auf Verlang ö ihr- Veranlassung vorgernm der Ransfikali sfüäß den Bestimmungen des Arik Artikel 18. Grundstück: oder Richte an einem Grun pme sowie Rechte auf die Benutzung oder ehmungen oder Beteilizungen an einem Unternehmen, ntolge von Krirgsgesetzen veräußert oder dem sind, sollen dem einen innerhalb einea Jahres nach der Friedengbertragg zu stelleuden Anmrag gegen Rück, der Entiie bung eiwa er—= chen begründeten Richten

gehörige des ein sonstiger Weise b anderen Teiles in; stimmungen des Absatz 1 enis

dstück, Bergwerkagerecht. infolge des Kr Autbeutung von Grund⸗ gien, Unter n Ubsondere A öherechttuuun sonst durch üben Berechtigten auf salißkatton deg tung der ibm aut der Ber ijußerung o ichsenen Vorteile frei von allen inzwif ritter wit der übertragen werden.

Fünfles Kapitel.

Ersatz für Zivilschäden.

Arnkel 20. ; ge eines vertraaichli⸗ßenden Telleg, ber im Gebiete folge von Kriegägesetzen durch die zeitweilige lebung von U heberreckten, gewerblichen Schutz⸗ sionen, Privilegien und äbnlichen Ansp ü ten oder duich gung, Veiwahrung. Verwaltung ober Veräußerung gegenständen einen Schaden erlltten hat, ist von diesem essener Weise zu entschäbigen, soweit dir Schaden nscht nsetzung in den vorigen Stand ersktzt wird.

Artisel 21.

eder vertragschließende Teil w

keien, die Jeder ventragschli⸗ S ende biete befindlichen Grabstz

kerung oder Verschickung verstorbenen sonsfigen

Zwang ent jogen der Intern des anderen Teile zu achten nub zu unterbalten; auftrante diefes Tei leg bie P der Grabstätten im Einverneh Die mst der Pfl⸗ge der Grabstätten zus bleiben weiterer Vereinbarung vorbe

Siebentes Kapttel. Fürsorge für Rückwanderer. Artikel 29. gebörigen j'deg vertragschließenden Teiles, kie aus dem soll es während einer Frist von ation deg Friedensvoertrags frelst-ben, im rden dieses Telleg nach ihrem Stamm-

Der Ange hör

anderen Teile der dauernde Eatz Gebiete des anderen Tellez ssammen, iebn Jahren nach der Ratsiftk e,, . den Behö land jurück,uwanderr.

Pi. ur Rückwanderun] berechtigten Pursonen sollen auf Antra die Entlassung aus ihrem blsberigen Staate verband erhasten. soll ihr schriftiicher oder mändli und konsularischen Vertreter hindert oder erschwert werden.

Artikel 30. (

Die Rückwanderer sollen für die ibnen wäbrend des Krieges wegen ihrer Abstammung zugefügten Unbllden von bem Aufenthalts. staat eine billig- Entschodigung erbalten, auch durch dle Ausübung res Rückwanderungtrechts feinerlet vermögengrechtliche Nachteile er leiden. Sie sollen befugt sein, ib Vermögen ju Iquidieren und den Erlös sowie ihre sopfftze bewegliche Habe mitznnebmen; ferner dürfen sie ihre Pachtverträge unter Einhaltung einen Frist von sechas Monaten kändteen, obne daß der Verpächter wegen vorzeitiger Auflößsung dez Pachtvertrages Schadenzsersatzansprüche geltend machen kann.

Achtes Kapitel. Am nette.

A⸗tikel 31. her sießende Til gewährt den Angehörigen des 3 . nach Maßgabe der nachstehenden Be⸗

he Beaufsicht⸗ on Vermögens eile in angem much Wiederei cher Verkehr mit den diplomatischen 18 den Zivilangehörigmn des n des Stammlandeg in keiner Weise ge les die Schäden ersetzen, die ihnen in feinem Geblete Krlegeg oder unmittelbar vor dessen Ausbruch von den lichen Organen oder der Bevs kerung an Leben, Gesund⸗ t eber Vermögen völkerrechts widrig zugefügt worden Bestlmmung findet auch Anwendung auf die Schäden, iderseitigen Angehörigen als Teilhaber, ingbeson tere auch der auf dem Geblete des anderen Telles befindlichen n erlitten haben.

bortigen staat

iche Hir be Ikti laternehmunge

Artlkel Artikeln 20, 21 ju eisetzenden Schäden sollen von beieichreten Kemmisston nach Maßgabe der dort mmungen festgestellt und innerhalb eineg Monats ng bezahlt werden. Artik⸗ 1 23. ende Teil wi

oh nach den

worgesehe nen Besti lach der Festssellu

18 ble von ibm oder seinen Ver⸗ iete bet Angebörlgen des anderen Teiles an—

genstnde, sowelt dies noch nicht geschehen sst, unver⸗

Artilel 24. ußbruch des Krieges in rumänischen öffent⸗ er Art gestanden haben und aus diesem Diensse uschaft alg feindliche Ausländer entlassen worden ibren Antrag mit gleichem Rang und gleichen Be— t oder, sowelt dieg nicht angängig iss, in billiger

dertragschli⸗

j einem Ge anderen Teileg Stra

stimmungen.

§ 1. Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Telle angehzrenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gericht lich oder distiplinarisch strafbaren Handlungen.

3 .

Jeber Teil gewährt volle Wee ffrelbett den Zivilangebörtgen des anderen Teiles, die während des Krieges interntert oder her. schickt warden sind, fur die wäbrend der, Internickung oder Ver⸗ in begangenen gerlchtlich oder disz plinarisch strafbaren Hand⸗

. hie leg Db n n, hier Eige

ägen wiederan estesf weise nf n 2

Sechstes Kapitel.

a§gefangenen und 3ivilinternierten Artikel 25.

beidersetttgen Kriegsgefangenen werden n getroffen.

uästausch der Krie

85 3. Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen dez

Ueh ) ra eld e m gien ke der anderen Ceileg für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und

chstehenden Beslimmunge

är Prmstöße gegen die zum Nachteil fein licher usläaer er zangern en Augnah m gese ze.

54

Die in den FF 1 bis 3 rorsesebene Straffreiheit e nlcht auf Candluygen, die nach der Mertiflkation des Frleven begangen werden.

Artikel 32.

Die vertragschließen den Telle gewähren ihren elenen Angehörigen

Straffrelhet nach Maßgabe der nachstehen den Bestim ungen. 51

Jeder Teil gewährt volle Straffrelt den Arn gehs waff neten Macht in Ansehurg der Arbeiten, rie gefangene bes anderen Teiles Jeleistet babhen. Das gleiche gilt für bie von den beiderseltigen Zidilangehsrtgen während ihrer Juter⸗ nlerung order Verschickun, geleifteten Arbeilen.

3

Rumänten gewährt holle Snaffre heit seinen Angetörlgen für ihr politischeg oder auf polltischen Grünten heruhendes militãtisches Verhalten während der Dahts Fes eieges.

Artikel 33.

Sowelt nach den Bestimmungen rer Artikel 31, 32 Straffielheit grwäbrt wird, werden neue Slrafvasahren nicht eingrleitet, te an= hängigen Snafverfahren eingestellt und die erkannten Stiasen nicht voll sireckt.

Ketegsgefangene, die sich wegen Kriege oder Landes bezratz, vor— ätzlicher Tötung, Rauhcg, räuberischer Erpreffung, voꝛsãtz licher Btandstistung oder Sittlichketts verbrechen in U ter suchun ggę⸗ oder Strafbaft befindin, können big zu threr Entla ssung, bie möglichst mit dem ersten Kustdusch der Dient tanglichen zu erfosgen hat, in Daft behalten werden. uch bebäst sich Deutschland biz zum Ab= laß deg allgemeinen Friedens baz Recht vor. geger über Derionen, Renzyn es Stfaffreihelt gewährt, die in Instere ss: seiner militärischen Sicher heit en fo derlichen Maßnahmen zu treffen.

Ueber Personen, denen Straffreiheit gewätzrt wird, und über lhre Familien dürfen auch sonstige Rechtsnachteile nicht verbängt werden; soweit dies bereiiz geschehen ift, sind sie in den frühtren Stand wiederelnz setzen.

Neuntes Kapitel.

Behandlung der in die Gewalt dez Gegners geratenen Flußfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel. Artikel 34

Flußfahrzeuge, dte sich im Eigentum von Angehörigen eines vatragsch ießenden Teils befindön und in die Gewalt dez anderen Ttilz geraten sind, sollen zurückgegeben oder, sowett sie nicht mehr dorhanden sind, in Gelh ersetzt werden; für die Zeit von bear Ent= ziehung des Fahrieugs biz zur Rück abe oer Er atzle istung ist En—⸗ schäbigung zu gewähren.

Die Bestimmungen deg Äbsatz 1 finden auch Anwendung auf die dem Warenberkehr dienenden ftaatlichen Flußfahrzeuge eines Teils, die sich bei Ausbruch des Krieges auf dern Gahtete des and eren Ceils befanden sowie auf alle für einen solchen Verkehr von einem Teil ae seinen Angehsrlgen unmittelbar oder milsclbar gemieteten F luß⸗ ahrzeuge.

Die Kosten für die Hebang und Instandfetzung versenlter Fluß—⸗ sahrzeuge der in Absatz J. 2 bezeichne sen Ait sind von dem Telle ju eistatten, in dessen Interesse die Versenfung ersolgt ist.

Artikel 36.

Kauffahrteischiffe elnes vertragschließenden Teilea, die sich bei Authruch des Krieges in einem Hafen beg anderen Telfes befunden, sowie deren Ladungen soll:n nach den in Artikel 34 für Flußfahrze uge vorgesthenen Bestimmungen bebandelt werden.

Artikel 36.

Daz im Eigentum elaeg vertragschlie ßenden Telleg oder sei ner Angehöclgen steher de Ei enbabnmaterial, daz sich bei Rashruch des Kriegeg auf dem Gebiet deg anderen Tellez befand, soll unvers ehrt zurückgegeben oer, soweit dies nicht möglich itt, in Geld er setzt werden; für die Zelt von der Ennmichung dez Mater jals bls zur Rückgabe oder Grsätzleistung ist Enischabigung ju gewähren.

Artikel 37.

Alsbalb nach der Ratlflkatton deg Frieden? vertrags soll zur Durchführung der in den Ärttkeln 3 big 33 enthaltenen Btstim= mangen eine Kommission aus je Einem Vertreter der beiben Teile und elnem neutralen Obmann in Bakagrest zusammentreten; um die Beielchnung dig Obmanng wird der Präsident beg Schweizer tschen Bundes atg gebeten wrryen.

Die Kommlssion hat tnsbesondere die Frage, ob im Ein jelfall dle Voraussetzungen für die Rückgabe oder den Eisatz der Verkebrs—⸗ mittel oder für die Zahlung einer Entschäbizung vorliegen, zu ent. schelden und die Höbe der zu zahlenden Beijräge, und zwar in her Wahrung des empfangenden Staats, festiusetzen. Die Beträge sind tnnerhalh eins Monatg nach ber Festsetzang der Regierung dieses Staats für Rechnung der Berechtigten zur Verfügung zu stellen.

Zebntes Kapitel. Deutsche Kirchengemeinden und Schulen. Artikel 38.

Vie Meutschen Kirchengemeinden und die deutschen Schulen in Rumänten sollen dort als zu Recht best head anerkannt und zur Ver⸗ solgung ibrer Rechte vor Gericht zugelafsen werden; auch können si⸗ Grundstücke in der für lhre Zwecke erfoꝛ derlichen Ausdebnang er⸗

werben. Ait kel 39. Die im Arttkel 38 bereichteten Kirchengemeinden und Schulen sollen alle Rechte behalten, dle ibnen rumäntschersests vor vem Kriege gewährt worden sind; auch werden si⸗ auf bem Gebiete der Be⸗ steuerung nicht ungänsttger als rumänische Anstalten Febanpest werken. Unbeschadet der von Ruwänlen gug, räabten Sla at oussicht soll den Kirchengemeinden und Schalen das Recht uüsteben, ihre Verwaltung sowte die Anstellung ihrer Geistlichen, Schulleiter und Lehrkräfie, und jwar ohne Räcksicht auf Pie Staatiangehbslakeit, elbstäudig iu regeln, den Schulen auch daz Recht, üer shre Unterrichte sptache, Unterrichttzpläne und sonsilzen Schuleimrichtungen nach eigenem Gr— messen zu befinden. Artikel 40.

Alle Rechte und Vergünstigungen, die einer dritten Macht oder deren Angebörigen hinsichtlich ver (rrichtung, der Unterbaltung und der Hesteuerung von Friichengemtinden ber von Schalen und Lehr⸗ austalten aller Art erteilt werder, follen ne welser?z auch Deutsch⸗ land und seinen Angehörigen zuftehen. Ja dieser Benehung sollen die Zugeftändnisse, die dem eigen Glauhensgbefenninis dewacht werden, in gleicher Weise für jedes aubete Glaubens bekenntats gelten.

Arnikel 41. Rumänien verpflichtet sich, den deutschen Kirchengemeinden und

den deutschen Schulen die ihnen weggenommegen Vermögengswer e

Lück, ugeben oder, soweit dies micht möglich ist, zu ersegzen, Auch stud ibuen etwaige andere hurch den Krieg entstandene Schäden in glrichem Umfang wie Deutschen zu vergüten.

Glftes Kapitel.

Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen Rum än ten.

Artikel 42. ; Rumänien erklärt sich nach etagebolter Zuftimmung der Rumänischen Nationgibant damit ein verstanden, daß die bei der Deutschen Reichsbank eingesablten Guthaben und Devotg der Nalionalbagk unter Auftecht⸗ erhaltang der darüb'r während der Zwangsverwaltung getroffenen Anordnungen und unter Aägschluß von Echa denz ersatzansprüchen als Slcher beit far den 6ffentlichen Schuldendienst Rumäniens argenüber den Angebörigen Deuischlandg auf die Deuer von fanf Jahren und, lofern Rumänien mit etner Rate in Veriug gerät, auf die Dauer von zehn Jahren verbaftet bleiben, auch n5tigenfallg zur Einldsung fälliger Zintzschelne und aus geloster Stücke herangejogen werden können.