1918 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

So relt in solchen Fällen die Strofe aus 5 6 des Gesetz⸗ s, ba treffend Höchsipreisc, orer aus F 5 der Verordnung gegen übermäßige Vreiesteigeruns, 4 in der Kassung der B fanrtmachung vom 24. Mär; 1916 (Reichs,. *hesetzbl. S. 183), zu benimmen ist, bleibt det Abi. 2 die nnr Verschrifclen außer Anwendung. .

15 Neben der Steefe kann in den Fällen der 5 1, 4, 5 auf Ein i kung der Geaensärnde erkannt werden, auf die sich die strasb ire Dandlung bezieht, ohne Uaterschied, or sie dem Täter gt en oder nicht. §16

Neben Gefängnis kann in den Fallen des 5 1 Abs. 1 und des 8z 4 Abs. 1 auf Verlust der kürger ichen Ebrenrtchte erkannt werden. In den Fallen des 5 5 ist neben Zu ihaus auf Verlust ber bürger lichen Ehrentechte zu erkennen. 6.

8

Neben der Strafe kann in den Fällen der S5 1, 4 angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Koen des Schultigen öffentlich bekanntjumachen ist. In den Fällen des 5 5 ist dies anzuordnen.

Die Art der Bekanntmechung wird im Urteil keninm:; die Bekanntmachung kann anch kuich Ar schlag in dem Geichäfteraum er'olger, in dem die strasbate Handlung bigargen ist.

818

Die Voischrifter der S5 7, 15 bis 17 sind auch dann anzu— wenden, wenn die Strafe Lew äöß 73 des Strafgesetzbuchs auf Giund tines anderen Gesetzes zu Kest Emmen ist.

5189 Auf Lieferungen nach dem Ausland finden die Beslimmungtn Tdieser Verordnung und die Bestimmur gen über Höchstpreise keine Anwendung. §5 20

Der Reichskanzler oder die bon ibm bestimmt⸗ Stelle karn für Gegen stände des täglichen Bedorss und des Kriege bedarfs, die aus dem Ausland eingeführt werden, Augnahmen von den Höchsspreisen und von den Voischriften im §5 1 Nt. 1,2 über die Bemessung von Pieisen und Vergütungen zulassen.

21 Die Verordnung tritt am 1. Tunit 1918 in Krast. Mit dlesem Tage treten außer Kraft: 1. 8 6 Ab. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 dez Ge- setzes, betreffend Höchstpieise, vom . in ! . 17. De sem ber Idi] der Fafsung der Bekanntwachung vom 23. März 1916 (Re cht GesetzbJ. 1914 S. 339, 5is; 1916 S. 183;

„Sd der Vers, dnung gegen übermäßige Pretz sten erung vom 23. Jult 1915 in der Fassung der Befannmmachung rom 2. . 1916 (Reicht⸗CGesetzll. 1915 S. 467; 1916 S. 183);

„S 1II der Verordnung über den Handel mit Leber g, und KRuttermitteln und zur Bekämpfung des Kettenkandels vom 24. Jun! 1516 in der Fassurg der Bekanntmachung dom ö . 1917 (Reichs. Gese5ßbl. 1916 S. SSI; 1917

7 2 1

Tie Vero dnurg über FKettenhandel in Texttiten und 2 vom 8. Februar 1917 (Reichs. Gesezbl.

S9 Abl. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit , tn vom 2z2. Mär 1917 (Reichs. Gesetzbl.

2; 6. 89 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 (iäeicht⸗Desetzbl. S. 563).

Die Verordnung gegen n bermaͤßlge Piel seiczrung vom 73. Jult 1915 (Reiche⸗GesetzkAl. S. 467) erbäit die Ueb rschruz Verordnung über die Ente gnung von Gegensfänden des zäglichen Bedar fa“.

In der Usberschrift der Verordnung über den Handel mit Lebenz— und Futtermitteln und zur Bekämpfung dis Kettfenbanbeis vom 24. Jun 1916 (Reichz⸗Gesetzbl. S. DSI) werden die Worte und zur Tiekämpfung des Kettenbandels“ gestrichen.

Soweit in anderen Vorschriften auf die nach Abs. 2 auf⸗ gehobenen Bestimmungen derwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschtisten dieser Verordnung an ihre Stelle.

§ 22 Der Reichskanzler bestimm, wann und in welchem Umfanz dlese Verordnung außer graft tritt.

Berlin, den 8. Mai 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Verordnung über den Verkehr mit Laubheu.

Vom 11. Mai 1918.

Auf Grund der Verorbnung über Kriegs maßnahmen zur

. 22. Mai 1516 (Reichs⸗ Si Sicherung der Volksernährung vom 18 Tugu t gm / Yeicht⸗

e . wird verordnet:

Su

Wer grün geerntetes Laub in heutrocknem, luftfrocknem oder küistlich gerrockactem Zustand (Laubbeu), auch gehäckstlt, gemahlen oder sonstwie zerkleinern, an einen anderen absetzen will, hat es der Reicht futtermittelste lle, Geschäftgabseilung, G. m. b. B. (Betugs⸗ vereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin jum Grwerb an zu. 3. auf Verlangen käuflich zu üherlafsen und auf Abruf zu erladen.

Die Vorschrift im Abs. I findet keine Anwendung auf den un— mittelbaren Absatz von Laubheu durch den Werker an den Ver⸗ hraucher, sofern zur Beförderung weder die Elsen d ahn noch drr Wasserweg benutzt wird.

62

Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäfttabtellung, hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob die Ueberlaffung verlangt wird; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber ju erteilen.

Die Reichs futtermittelstelle, Geschäftaabteilung, hat die von ihr in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Urberlassungsderlangens abzuneßmen.

Der zur Ueherlaffung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung bes Uxéherlassunggverlangeng an bis zur Abnahme aufzu⸗ bes ahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt die Abnahme nscht bingen drei Wochen nach Siellung des Ueberlassungsverlangeng, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, die vom Staatz; sekretär des Kriegsernäbrungeamts fessgesetzt wird. Mit die sem Zelt⸗ Tunkt gebt die Gefahr des zusälltgen Verderbens ober der zu sälligen e . auf die Reichssuttermittelstelle, Geschãaftzabteilung, über.

583

Die Reiche futtermlttel sielle, Geschäftgabtellung, hat für das Laub⸗ beu einen angemeffenen Uebernahmepreig zu iahlen.

Ueber Stieitt-kelten, die sich aus der Uchernahme des Laubheu⸗ erazben, entscheidet unser Autschluß des Rechiswerg endgültig ein Schtedsgericht. Der Veipflichtete bat ohne Rücksicht auf die eyd= . en g , . zu liefern, vie Reicht fatter, mittelstelle, GeschäftZs abteilung, vorlär den von ihr en, . 24 zu zablen. ; . ö

Daß Schiedtge icht wird von der Landesientralbehörde bestellt. Zuständig ist das Schiedsgericht deg Benrks, aut dem die Liefer aug erfolgen soll.

§5 4 Wird das Loubh u nicht fretn illig übe laff n, so wind vas Ciger— tum auf Antrag der Reichsfatteim atelstelle, Seschaits zrtelung, däich Enordnung der zuftäcdigen Beborde gu die Reichs futterz itteistelle eder die von ibr bezeichnete Person sberttrager. Die Aro duung ut an den zur Ueberlassung Verbflichteten ju richten. Vas Gigentum geht über, sobaid die Anordnung dem Veipfliähteten zugeht.

§ 5

Die Zahlung ersolat srätesterg viermhn Tage nach Abnahme (§8 2). Für streitsge Festbeträge beainnt diese Frsst mwit Fear Tagt, an dem die Gaischeidung des Schledsgerichts der Reichtfuttermittel⸗ still', Ge schästsabteilung, zugebt.

Erfolgt die Zahlung nit binnen dieser Frist oder bel nicht ecktjeitiger Abadhme nicht hinnen fäuf Wochen nach Stellung deg Ueberlaffung sverlongene, so ist ter Kaufpreis ven diesem Z üspunkt ab mit eins vom Handert über den jewel igen Reichs bankdis kout zu berzinsen. ;

)

Die Lar des zentralbe hörden erlassen die erforderlichrn Ausführungè⸗

beslimmungen. ;

Der Sraatssekretär des Kri'gsernährungaamts kann Auenahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassin. 88 Mit Gefänanig bis ju einem Jabre urd mit Geldstrafe bis ju jebntkausend Maik o er mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den ihm nach 51, 5 2 Abs. 3 Saß 1 obliegenden Ve pflichtungen nicht nachkommt, 2. wer den nach §6 erlaffenen Aussührungs bestimmungen zuwide bandelt. Neben der Strafe kann auf Elnstehung der Vorräte erkannt werden, auf die siwY die strafbare Handlung bezleht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gebören oder nicht.

59 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veikündung in Krast. Berlin, den 11. Mai 1918.

Der Staatssekretär des Krie gsernährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation englischer und französischer Unternehmungen.

Die über dle englische und französische Beteiligung an der Rheinischen Kreditbank in Mannheim angeordnete Liquidation (Bekanntmachung Nr. 268 vom 9 Januar 1918, Reichsanzeiger vom 18. Januar 1918 Nr. 15 —) habe ich aufgehoben.

Berlin, den 25. April 1918.

Der Reichskanzler (Reichs wirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquisres.

Bekanntmachung

über die Zuteilung von getragenem Schuhwerk sowie

Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufs⸗

arbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und

Wohlfahrtseinrichtun gen sowie der Altbekleidungs⸗ stellen der Gemeinden.

Auf Grund der Bundes rassverordnung über die Er— richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgunig vom 28. Fe— bruar 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 100) wird folgendes an— geordnet: ;

.

Aus den von den HeertsbeiwaltungLen und der Marinevermaltung zur Verfügrng gestellsen Beständen an genagenem Schuhwerk und Altleder sowte aus den Ablteferungen der Kommunalhberbände (Be— kanntmachung der Reiche stelle für Schuhrersorgung vorn 30. Mär 1918 über den Verkehr mit getragzgen Schubwaren, Alileder und gebrauchten Waren aus Leder) läßt die Reichestelhe für Schuh— Lersorgung durch die Kriegswirtschatz A. G., Gejchäftsabtellung der Relchsbetleidungestelle in Berlin, Schuhwert bersfellen und instand= setzen. N ber diefes Schuhwerk verfügt ausschließlich die Reichsftelle für Schuhrersorgung.

852 Bezugsberechtigt sind nach Maßgabe der verfügbaren Bestände: I) die in 8 2 der Seta ntwach ng der Reichestelle für Sckub⸗ versorgung vom 29. Aprtl 19818 über die Sonder juteilung von neuem Berusßschubwerk genannten Bezugsserechtigten mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Befanntaach ang den Rüstungsdetrieben fämtliche kriege wirtschaftlich wichtigen Gewerbebetriebe gleichgeste llt werden, die in Abschnitt 1 der Bekanntmachung der Reichsftelle für Schubversorgung vom 29. Aprfl 1918 uber die Zu—⸗ teilung von neuem Schubwert für den behördlichen Und Anftaltahtdarf genannten Behörden und Anstalten, die gemeindlichen Altßekleidungsstellen fär den Bedarf der gemeindlichen Wohlfahrtspflege. .

.

Die Zutellung des Schußwerks erfolgt durch die Reichsselle für Schuhversorgung in ollen Fällen auf Grund kesont erer Bedarfs anmeldung. Zu den Bedarfzanmeltungen sind die gleichen Vordrucke zu verwenden, die nach den Belanntmackungen der Reichestelle für

Schuhversorgung vom 29. Apitl 1918 für die Anforderung von

neuem Kerufsschubrerk sowie von neuem Schuhwerk für den behörd— lichen und Anstalte bedarf vorgeschrieben sind.

„Für die Bedarftzanmeldungen der Althelleidunggstellen ist ein bestimmter Vordruck nicht vorgeschrieber. Dle Bedorigan meldungen baben den elgenen monatlichen Anfall an getragenem und wieder instandgesetztem Schuhwerk, die Menge des in den letzlen Mengten an vie Alnederläger der rl ee fee, A. C6. abgelieferten Alt- lederg, die Ginwohnerzahl der Gemeinde oder des Gemeinde ve handes, die ungefahle Zahl der auf die Versorgung duch die Althetteidunge⸗ stelle augewiesenen Personen sowse Art und Menge deg angeforder en Schubwerkg anzugeben. Berusearbelter und Insassen von Anstalten, für die nach 5 4 3ffer 1 und 2 der Berarf besondeig anzufsorbern ist, sind hierbel nicht mitzuzäblen. Zur Verfügung sieben Tuchschube und Lederstlefel, beide teils mit Leder, teils mit Hofzsohlen. Sie werden geliefert in Schuhwerk für Männer, Frauen, Knaben und Mädchen sowle für Kinder.

§ 4. Die Ar forderung des Schuhwerks hat zu erfolgen: 1) im Falle deg 5 2 Ziffer 1:

a. far die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch die Betriebzunternehmer,

b. für diz Arbeiter und Angessellten in stagtlichen und ge— meindlich'n Betrieben und Stellen: buch diese Behö den oder Stellen,

e. fr Hilfedienstpflichtige im mllitärischen Wachdienst: durch die Krlegsamtstellen,

d. für die in der Landwrtichaft oder sonst selbständig er⸗ werhstatigen Personen: durch die Gemeinde des? Be— schãftigungaortes;

2) im Falle dez 8 2 Ziffer 2: durch die betreffenden Bebsrden und Anftalten; 3) im Falle detz 5 2 31ffer 3:

durch die Gemeinde oder den Gem indeverband, dle Trãger

der Altbekleidungsstelle sind.

§5 5

Dle Bedarftanmeldungen sind u prñ̃ : en bei Anforderungen:

1) far Arbetier in pribaten Gewerbebetrieben sewie ür Hilfg. dier sipflichtige im milttarischen Wachdienst: duich die Krieggamt. ellen, ö. 2) für berugsberechtigte Beamte und Arbelter in staatlichen Be— trieben und Stellen: durch die den Betrieb und der Stelle dorgesetzie Behörde, !

3 für beiugsberechtigte Beamte und Arbeiler in gemeindlichen Betrteben oder Slellen: duich die vorgesktzte staatliche Aussichtz⸗ bebörde,

4) für die Fischerei. Aufsichtsbeamten: durch den Relchskommissar für Fischversorgung, .

5) für die in der Landwirtschaft oder sonst selbständtig erwerbe— 4 Personen: durch den Kemmunalverkand des Beschäftigungs— ortes, 6) für den Bedarf, flaatlicher Behörden und Anstalten: durch die vorgesstzte Diensi behörde,

7 für den Bedarf anderer Bebörden sowie von Anstalten mit öffentlichem Charatter: durch die vorgesetzte siaatliche Aufsichtz. bebörde,

s) für den Bedarf p ivater Wohlfabrtselnrichtungen, die keiner staattichen Aufsichtt bebörde unterstehen: durch die höhere Ver= waltungsbe hörde ihres Berriehssitzs,

9) für den Bedars der Ahbetleidur gestellen: danch die der Ge 1. oder dem Gemem deve iband rorgeserte staaniche Aufsichtz. chörde.

De Prüfangsslellen senden die ausgefüllten Vordrucke un— mittelbar an die Reichsstelle für Schuhversorgung ein.

§ 6.

Dle Relchsstelle für Schub versorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zuteilungen und braustrogt mit der Ausführung rer Zutellungen die Kriegt wirtschafis 4. S. in KRerlin. Diese benach- richtigt die ansorderuden Siellen (5 3) ron Zeit, Art und Umfang der bewilligten Zuteilungen. Die anfordernden Stellen haken sich auf diese Mitteilung bin der Krtegs wirischafit J. GS. gegtnüber in k Welse über die Annabme des zugtteilten Schuhwerts zu erklaren.

9 7 Die Lieferung des Schuhweris erfolgt in allen Fällen unm'ttel— bar durch die Kriegewirtschastz A. G. an die anfordernden Snll'n. Diese haben den Rechnungsbetrag im voraus an die Friegewirtschaftg A. G. einzusenden; der Versand erfelgt erst nach Eingang des Rech— nungsbetrages für Rechnung und auf Gefahr der Gip'änger.

§ 8.

Die ar forder den Stellen has für eine gerechte Verteilung des Schubwerks an dirj⸗nigen Bezugi berechtigten zu so gen, welcke zur Ausübung ibres Werufs auf das zugetette Schuhwert unun gänglich angemiesen siad oder infolge ihrer Bedürftigkeit durch die Alt. bekleidungsstellen intt Schuhwerk versorgt weden müssen.

Von den Altbekleidungastellen dürfen bei der Verteilung rur solche Personen berücsichtigt werden, die ncht bereit; nach § 2? Z ffer 1 und 2 bezugsberechngt sind.

§ 9. se Abgabe des zugeteilten Schuhwerk an die Bezugeberech

ligten obliegr den ar for deinden Stellen; sie dürfen bet der F sisttzang der Klemverkarfepretse zur Veckung ihrer eigenen Auzlaazn auf die von der Kriegswirischafts J. G. in Rechnung gestelllen Beträge böchstenz einen Zuschlag von 10 nehmen.

Bedienen sich die anfordernden Siellen zur Abgabe des Schuh— we ks der Muhnfe von Kleinhänt lern, so hat die Lagerung des Schuhwerks getrennt von den jam allgemelnen Verkauf sie henden Waren zu erfolgen. ;

Die käuflicke Ueberlassung des Schubwerks an die Kleinhändler ist den anfordernden Siellen verbrten. Sie bleiben auch bet ern er Mithilfe der Kleinhändler für die otdnungsgtmäße Verteilung ver— antwortlich. .

§ 10.

Die anfordernden Stellen haben über das abgegebene Schubwenk genaue Listen zu führen, aug denen Name und Wohnort des Be— dachten, der Zeitpunkt der Abgabe, sowte die Art und der Preis des abgegebenen Schuhwerks ersichilich sein inüssen. Die Llsten siad ge— ordnet zur Nachprüfung aufzubewahren. 4

Der Bedaifsscheinpflicht unterst-t nur das durch die Altheklei« dungsstellen abgegebene Schuhwerk, soweit der Tommunalverhand auf Grund des 5 2 Ahsatz III der Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine auch für getragenes oder aus Altmaterial , . Schuhwerk das Bedarfsscheinverfahren besonders ge— regelt hat.

Schuhwerk, das die Berafgarbeiter (8 2 3iffer I) im Wege dieser Sonderzutellung erhalten, wird bel der Prüfung Fer Bedarst⸗ scheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 27. Marz 1918 über Schuhbedagrfeschetne nicht in den Besiand an gebrauchgfählgen Schuhen oder Stöefeln eingerechnet.

§5 11. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Reichtzanzeiger in Kraft. 36

Anfragen, die den Volliug dieser Bekanntmachung b treffen, sind ausschließlich zu richten: ö I) au die Reitchsstelle für Schubversorgung, soweit es sich um Fragen der Zuteilung handelt, 2) an die Küiegswirtschasttö A. G. Berlln, soweit die Be—⸗ ltesjerung in Frage sieht.

Berlin, Kronenstraße 50/52, den 14. Mai 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung.

Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 67 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6338 eine Verordnung über den Verkehr mit Laubheu, vom 11. Mai 1918.

Berlin W. 9, den 14. Mai 1918.

Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs— ministerium, Rechnungsrat Friedag, den Charakter als Ge⸗ heimer Rechnungsrat, dem Geheimen expedierenden Sekretär Stephen und dem Geheimen Registrator Höpfner im Rriegsministerium, den Obermilitärintendantursekretären Schmidt (Friedrich), Grändorff, Rath, Eickhoff, Walter (Gustav), Mach, Eichner, Riedel, Wagener, Stadie, Schwichow, Reßmeyer, Hemmerling, Jahns und Fobbe, kem expedierenden Sekretär Fochs und dem Topographen Nielas vom Generalstebe der Aimee, den Oberzahlmeistern Arieß vom Badischen Pionterbatgillon Ar. 14 Gerdessen vom 3. Schlefischen Infanterieregim nt Nr. 156, Heine vom Grenadlerregiment König Friedrich

J. (2. Ostpr.) Nr. 3 und Schulze vom Telegraphen— Rr. 3 den Garnisonverwaltungsdtrektoren Quint in Hoffmann in Neisse den Charatter als Nechaungz⸗

Bekanntmachung.

Auf Ihren Bericht vom 19. Februar 1918. bestimme Ich , . der Sitz des Oberpräsidenten der . Brandenhurg von Potsdam nach Charlotten— r legt wird. Zugleich ermächtige Ich die Minister des

ver . ̃ s uin und der Finanzen, den Zeitpunkt der Verlegung fest—

R n. itt toßes Hauptquartier, den 4. März 1918.

Wilhelm. R. Drews. Hergt.

An die Minister des Innern und der Finanzen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät ds Königs wird hiermit als Zeupunkt der Verlegung des Elhet des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg von holt dam nach Charlottenburg der 1. Juni 1918 festgesetzt.

Herlin, den 10. Mai 1918.

Der Minister des Innern.

Der Finanzminister. Drews.

Hergt.

Kriegsministerium.

Der Obermilitärintendantursekretär Bring von der Inten⸗ hantur VII. Armeekorps ist zum Geheimen expedierenden Fekrelär im Kriegsministerium ernannt worden.

GSekanntmachung.

Der Käsefahrlkant Heinrich Pagel in Har sum hat sich un— siherlässig ermiecsen in Befolgung der Pflichten, die ihm duich de Hin dnung über Käse vom 29. Oltober 1916 auferl'gt sind. Ich bare daber auf. Grund des § 13 dieser Verordnung i Verhlnzun, nt 5 1 der Cekanntmiachung zur Fernhaltung unzuveclässi zer Per— sonn bam dandel vom 23. September 1919 den Betrteb ne- solossen und die Aufertigung und den Handel mit gisere i produkten untersagt.

Hildizbeim, den 11. Mai 1918.

Ter Landrat des Landkerises Hildesheim. J. V.: Ossen kopr.

Aichtamntliches.

Deutsches eich.

Preußen. Berlin, 15. Mai 1918.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Justiz— hien, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen, n Ausschuß für Justizwesen, die vereinigten Auszschüsse für zil⸗ und Steuerwesen und Rechnungswesen, die vereinigten iöschüsse sür Zoll- und Steuerwesen und für Handel und letlehr sowie der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen hielten hene Sitzungen.

lach verschiedenen Pressemeldungen sollten Abteilungen npeißen finnischen Garde an mehreren Stellen die nisch-finnische Grenze überschritten haben und bis 'itorieck und Pargolowo vorgedrungen sein. „Wolffs Nlegraphenbüro“ ist zu der Feststellung ermächtigt, daß diese zihlicht jeder Begründung entbehrt. Ein Ueberschreiten der nsichen Grenze in der Richtung auf Petersburg hat nicht lattgefun den.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts hat eine Inordnung erlassen, wonach die Heeresverwaltung ermächtigt pt für Hafer aus der Ernte 1917, der bis zum lb, Juni 1918 einschließlich noch zur Ablieferung gebracht wird., bis zu 69060 S6 ö. die Tonne zu bejahlen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist E Anordnung durch die Notwendigkeit bedingt, für E Hartfutterversorgung des Heeres die letzten im nde noch vorhandenen Hafervorräte mit größter Be⸗ hlemnigung herauszuziehen. Es handelt sich vor allem im die Ablieferung der unverbrauchten Saatgutmengen, kaner um die geringen Mengen, die den Land⸗ nnen zur Pferdefütterung und zur Ernährung bei der Je— mdtaufnahme belassen sind und von ihnen freiwillig im slteresse der Heeregversorgung abgegeben werden. Die Äb— gerung dieser Mengen kann nur verlangt werden, wenn ein heit gezahlt wird, der die hohen Saatgutpreise deckt und die murtschafilichen Nachteile und Risiken ausgleicht, welche die ndwirte mit der Hergabe des letzten Restes von Körner sttß in Kauf nehmen müssen. Dilesen Gesichtspunkten trägt i Preisermächtigung der Heeresverwaltung Rechnung.

Rückwirkende Kraft ist ihr nicht beigelegt.

Oesterreich⸗ Ungarn. De Neldun

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den herzlichsten rhaft freun dschaft⸗

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man landläufig den „Knock out Flow“ nenne.

Großbritannien und Irland.

In der Sitzung des Oberhauses am 8. Mai, in der über die von Lord Denbigh eingebrachte und von Lord Beresford unterstützte Resolution beraten wurde, die die Regterung zu energischen Maßnahmen gegen pazifistische Umtriebe auffordert und gemäß den Ausführungen Denbighs und Beresfords einer energichen Abslage gegen jede Form eines Verhandlungsfriedens gleichkommt, hielt Lord Lans downe, wie bereits kurz mitgeteilt, eine bemerkenswerte Rede Er führte laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus:

Der Zweck der Resolution fei offenhar die Herbelfübrung eines tadelnden Votumß gegen die Leute, de nach Denb abs Bebauptung nen Kapltulgr tonsf ie den befürworte ien. Sb es selch-: Leute in

Gacland gebe, sel ihm, Langtownt, ni ht bekannt, aber er verwahrte sich dagegen, daß mit ihnen die Befürwo ter ei- es Ker ändizun? = fit denz in inen T pf geworfen wärden. Anscheinerd gelte Ven- bigbs Tarel auch ihm. Er betone daher, daß sich seite Teilcazme aM der Friedensbewegung uf die bekannten Briefe an de Pr sse beschtänit habe, an den unlängst in Verbin dang mit ber Feicdens frage abzehalttnen Versammlun,en hake er nicht teilgenommen. Pit dieser Fer stellung wünsche er fich laß ess⸗n' keinkeewegs den Geauchanmp und ander n, die mst ibrn zusammeng arbeiter hätten, abtusonderr. Ti se Männer beseßen s.inegß Grachten? wiel klares Veiständriz für die MRealitänn der Laze und verbienten An— elennung für die Zurücklbalsung, die sie beobachtet hätfen, Lern sie hätten, wenn sie gewellt, un sckwer gefüllte Häufer haber tönnen, wünschlen aßer alles zu vermeiden, was wahlt nd der großen Offen sive den Gindruck elngz uneinigen Heimaifront machen könnte. Wat fei-, Langdownes, Briefe an die Preffe angebe, so habe er von ihrem Inbolte nichtig zurückzun hmen und für' nichig um Verc ebung zu bitten; sie enthielten sein Glzubengbekennt ls Der Hauvtartik l von Denblghs Glaubensbekenntulz fei offenbar, daß kein Verhandlungtz⸗ sriede geschlossen werden dürlte; wie aber erwarte dann ver esle Lord, daß es jemals zum Fiseden komme? Hoffe er, daß der Frirde vom Himmel fallen werde? Nach Denbtehs Arsicht gebe es ausche nend wur einen Weg jum Fried n, nämlich duich das, was Aber der Lord und tte Feeunde hätten viengis berratin, wie, wann, wir bald und zu aelchem Pielse dlestr knock out blow gefübrt werden s Ne. Inzwů chen aber dauere der Krieg an vnd fordere einen schweren Zoll von den Söhnen des Lagdeß Aber Denblah und stine Gesianunge— segossen sien nicht nur Gegner eines Berhan dlun gsfrieder s, sendemn gingen so weit, alle, die zu derhandeln wür schten, von dem Schauplatz der Politik zu verjigen. Genn icgens et ras bon F iedensderbäand- Iungen ver laute, gäben sie diese Frie dene ffe sihe als , Rieter sfalle aus. J de Anknöpfung we de niederge schla rn, eh⸗ sie noch veriucht werde, dlese Taktik nschetce ganz unverständlich. Fin anderer Glaubntartifel Ten- bight sei, daß er jeg Frh dan mit vem, waz er ein ung ü t gtes Deutschland neane, a lehne. Wa? denke sich Tenbtah blerber? Gesetzt, es wäre im vorigen Heibst duch Verhandlung etn Friede mit Deuts⸗

land zustande gekommen, was wäre bann die Lagz Teafschlan?s a

wesen? Seine u sprünglichen Pläne wäten hei „iger Verlusttiste von fünf Millionen vereit lt gewesen. Frankreich und Relgten wöcen geräumt und andere sirittfge Gehtetzfragen gemäß einem, wie er höse, bon ker engtischea Regierung begünstigten Vorichlage eiaer Friedens- versammlung unterbreit't worden, Lie sich allmählich in einen ärternattonalen Rat zur Regelung künftiger Stretti, keiten erweitern sollte. Könne man saaen, daß ein unter Brdinz ungen dieser Art zustande gekommenen Friebe ein Kriere mit einem ur gezüchtigten VDeutschland fei? Nun heiße eg, daß bie Erörterung dteser Fragen den Feind ermutige, aber der Feind sei auch häufig durch Aeuße— rungen hritischer Kabtnettiminitter ermutigt worden. Er, Lang— owns, halle das für unwesenilich, ka die Hauptsache el, daß man sich die Wirekärichkelten der Lage v'rgegenwärlige. Eine derselben aber sef, daß ein wachsender Teil der böchst beachtenswerten öffentlichen Meinung den ernsten Wunsch hene, daß uschis unverfacht gelaffen werde, einen sicheren, ebrenvollen Frieden durch Verbandlungen berbet. jufüben. Es werde gesagt, daß derartige Aeußernngen in Deuisch— land als Notsignale mit Befrter igung aufgenommen würden. Aber ihm eit es eine wichtigere Tatsache, daß dadurch wachsende deutsche und österrtichtsche Kreise beeinflußt und ermutigt würden, daß sie ihrer Enthehrungen und der Schlächterelen des Ketegez über dr ifa würden und einsähen, daß sie bezüglich des Ursprungs des Kriegäs und der Gründe, waruin die Verbündeten ibn fortsetzen, gefänscht würden. Im übrßfgen erinnere er an dag, was der Prästdent Wtison noch in seiner letzten Rede zur Frage eines Verhbandlungafriedens ge— sagt habe, nämlich: „Persönlich bin ich auch jetzt noch ber-it, einen gerecht⸗v, ehrlichen Frieden zu erörtern, wenn immer er aufrichti! vorgeschlacen wird.“ Niemand werde bezweiseln, daß dleser Aus spruch desund und gerecht set. Wir aber könne man fesistellen, daß Friedeng= vorsckläge ebrlich gemacht werden, wenn man sie nicht in der üblichen Weise ber Erärterung piüfen könne? Etren Vorbehalt müsse er freilich machen; er gebe zu, daß es augenblicklich, solange der Titaner⸗ kampf an der Westf'ont tobe, eitel sei, nach Gelegenbeisen fär eine Er⸗ ötterung von Friedenshedingungen auszuhlicken oder überhaupt daran zu denken, aber er ersuche Denbigb, sich relslich zu überlegen, ehe er das eng= ische Vol! in eine seineß Grachteng sebr gesäbrliche Stimmung treib. .Wenn es“, rief der Redaer aus, „vernünftigen Leuten nicht mehr geütartet sein soll, den Mänd auftutan, ohne daß sie Verräter gs holten werdey, wenn, sohald Deutschland von Frieren spricht, böer gesagt wird, daß set bloß Gewimmer, wenn, sobal' wir von Frieren sprechen, uns gesagt wird, wir handelten töeulos am Vater— saade und seien bereit, seine EChre iu cpfern, um dem Kriege ein varzeltlg 8 End⸗ zu srtzen, dann würde ich an diesem Lande ver⸗ zweiftln. Es ist angebracht, daß das Volk gelegentlich vot siebt, aber ich hoff, es wird niemals fo rot seben, daß es jede Erwägung der Menschlichkelt, des Mitleids und des gesunden Menschenderstandeß heiseite wirft.

Lord Curzon antwortete Lansdowne gänzlich abweisend. Er wolle Lansdownes Ansichten über den 36 ins eson dere die berühmten Briefe an die Presse, bei enen ihm der Zeit⸗ punkt der Veröffentlichung noch mehr mißfallen habe als der Inhalt, nicht näher erörtern. Lansdownes Frage, wie man denn zum Frieden gelangen wolle, wenn nicht durch Ver⸗ handlungen, sei eine Binsenwahrheit. Selbstredend würden jedem Friedensschluß Verhandlungen vorhergehen müssen, aber wenn Lansdomne behaupte, die Präliminarien seien, noch ehe sie gemacht, abgewiesen worden, so vermöge er in seiner Er⸗ innerung der letzten Jahre keine geschichtliche Grundlage für die

Behauptung zu finden.

Frankreich.

Dem Präsidenten Poincars ist ein Gesetzentwurf zur Unterschrift vorgelegt warden über die während des Krieges zu verhängenden Strafen für Personen, die die Grenzen un— erlaubterweise überschreiten oder zu überschreiten ver⸗ suchen oder die nicht geprüfte Schriftstücke über die Grenze bringen.

Nuß land.

Nach einer Reutermeldung hat in der Nacht zum Sonntag, ein Kampf zwischen Bolschewisten, und Anarchisten in Moskau begonnen. Die Sowjettruppen umzingelten die Gebäude der Anarchisten, darunter ihr Hauptquartier, den früheren kaufmännischen Klub, auf dem eine große schwarze Fahne mit der Aufschrift „Anarchie“ weht. Die Anarchisten lehnten die Uebergabe ab und ver⸗ teidigten sich mit Geschützen, Panzerwagen und Handgranaten. Aehnliche Kämpfe fanden in anderen Straßen statt. Die so⸗

genannten anarchistischen Föderalisten zogen nach halbstindiger Beschießung die weiße Flagge auf. Die beider eitigen Verluste sind bisher nicht bekamst Beim Kreml, dem Sitz der Volks kommissare, sind viele Geschütze aufgestellt. Mittags dauerte der Kampf noch an.

Türkei.

Der Friede zwischen dem Osmanischen Reich und Finnland ist, wie die „Agentur Milli“ meldet, am 11. Mai in Berlin durch die Vertreter der beiden Länder unterzeichnet worden.

Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung, nach der dem Kriegsministerium vorbehaltlich der parlamen— tarischen Genehmigung ein außerordentlicher Kredit von 30 Millionen Pfund bewilligt wird.

Ukraine.

Das Blatt „Kiewskaja Mysl“ veröffentlicht eine Er⸗ klärung der neuen Regierung, aus welcher folgende Siellen hervorzuheben sind:

Der Megierung sind Nachrichten zugegangen, daß Agitatoren, die augenscheinlich ein Interesse daran haben, Unruhe und Anarchie in urlerem Lande zu verhrenen, verleumderische Gerüchte dahtngehend aus rerger, daß in der Ukraine wieder die vom Volk abgeschaffie Silbstrecisch it eingeführt worden sei und daß der Petman Selbstherrschec geworden sein soll; daß die neue Regierung den weg der Reatt on eingeschlagen habe und danach stꝛebe, dem Volk die von ihm errungenen politischen und bürger⸗ lichen Freiheiten wieder abzunthmen; daß die ztegierung aus Großgrundbesitzern und Kapitalisten bestehe und daher sich um die Befiiedigung der ukrainischen Bauernschast hensichtlich der Land frage kemezwegs betummern wülde, ebeaso weaig wie um dle ge— echten sozialen Forderungen der gibeitenden Klasse und schliegzlich, daß die neue Regierung ihrem Geiste nach ein Feind der ukraintfchen Natton und ihre neuen, noch nicht besesttaten staatlichen Selbständig— keit sef. Da bei der ungenügenden Ortenfsezung weiter gFreise der Bepöskerung etre derartige bözwillige Rgttatson leicht Erfolg haben kann, hält es die Regterung für ihe Pflicht, sich an die Bevölkerung det Ukraine wit der Ecklarung zu meiden, daß alle die angeführten Gerüchte entweder eine bötzwillize Verleumdung darstellen von selten de jentgen, denen di: Inttiessen des utrammischtn Voltes fremd sin) und die, um die Macht zu erreichen, die unwürdigen Formen ea polstischen Rampfez nicht schenen, oder aber der CGifolg einetz Mit. ist in: nisses find, jutückjuführen auf eint Mangel an zich ige— Ken rtetlang der Er— eim isse, welche wir karzlich darchlebt baben. Das Bestrehen des Hetians geht nicht auf SelbtherrschafJ. Die Aufgabe des Hetman ist die Brrwirklichung der Idee ctutr unabhängigen und fteten Ukraine in btstortsch, namtonal⸗ukrainischer Form. Di Re— göterunz wind unter Bermeidung aller Gewalt und plößliche“ Aende—⸗ rangen mlt Festigkeit den Gedanten der weineren und allseitigen Ent vicklung der ukréin schen natisonaleg Kultur, der Sicherung der echte der utraintichn Sprache in der Schul, in staatlichen En) gefellichafilichen Vrgautsaitonen und ter Bfestgung aller Formen ber utranlicken Staa lichkett durchmührry. Gleich⸗ zilig erkennt die Regierung die mechte auch allec anderen aaf dem Gebieie der U'raine lb noen Nattonalstäen an, hat belle Achtung vor iörer Kultar un) wird zu keinerlei Matznahmen betz Drucks oder der Unduldlamkeit gegaüher iraend tinem Tétle seiner Bürger schreiten. Die Haupiauf abe dtr Regterung, die einen pervssortschen Urbergangech rakter tät, bestebt darin, in der Utrain? die saat⸗ liche Ordnung zu feigen und in den Bedtagungen voll⸗ kommener Rhe und echter Feeibeit kaz Lund bis zum Augenblick der Einberufang einer Volkep rtrerung zu le ten, welche den echten, durch ke nerlti Druck von ickend welcher Selte entwnell'en Willen des ukrainischen Volks beiüglich des jutänfttzen staatlichen Auf— baus der Utraige zum Ausdruck bringen wid. Die Ausarbeitung eines entsor'chenden Wahlgesetzes riltet den Gegenstand der nächsten Bemühungen der Regierung, und in dteser außeroroentlich wichtigen Angeln enheit rechrei sie auf te Miüwiekung aller Leute mit staatlichen Erfahrungen und wessenschaft ichen Kenninissen Vie Meglerung hat nicht die Absicht, ichend weiche voltttsche Freibeiten anjutasten, aber in det unruhigen Zeit, die unser Vatertagd nach den schweren durchgemachten Prüfungen darchttbt, müssen dite Jateressen der stagtlichen Ordnung im Vordergrunde stehen. U derecht sind die Ansckuldigungen, dah tie Regierung den Inter ssen der Geok— grunddesitzer dient und die Lebenginteressen des Bauerntumt nicht beachtet. Ein wissschaftlich starles Bauerntum ist die Grund lage des Volkswohleg in einem so ausgeipzochen laudwirsschaftlichen Lande wie die Ukraine, und die Regterung bat hereits t der Aus— arbeltung eineäß Planes füc elne Lande form kegonnen, in dem sie sich als fest 8 Ziel gesteckt hat, di Landnot der la darmen un) laadlosea Acker bauer zi hef iedt en. Die Regierung hat die Abncht, weder den Weg der AÄbschaffung des Eigentumtzrechtz, noch den der gefährltchen Exverlmente zu beschteiten, die noch kan ein iges Kaltur— land kent, noch auch den Weg der Zerstörung der Lnewteticha tlichen Kultur, die die Grundlage der Volkgatrischaft bar Ukratge bllzet. Aber die Regier ng wud vor ketaen Opfern zurückschteck n, um in der Ukraine ein gesundes, mit Land versehines Bautrntum zu schaffen, welches fähig ist, die Produttson in höchslem Maße zu stetgern. Diejenigen Ländereien im Piioarbesitz, die zu dtesem Zwäacke ohne Schädigung der Jateressen der landwirtsch aftlichen Kältur enteignet werden müssen, weiden vom Staase angekauft und ben bedürfttgen Ackerbauern zu angemessenen Peeisn überlassen werden. Die Gin zel⸗ heiten einer auf di sen Grundla len aufgebalten Landreform werden unter Mitwirkung von Fachleuten ausgearbeit't werten, die das Vertrauen der Bevölkerung genitßen. Aus allem Aage führten ist klar, wle falsch die Gerüchte sind, die unter tem Volke verhrettet werden, und mit weilchen heimlichen Beweggrünrer, dir aicht aaf das Wohl des Volkeg, sond in nur auf neue schwere Peäsung für dis sez gerlchtet sind, die Agitaloren erfüllt sind, die sich durch das ganze Land zerstreut haben. Die Regierung, die vor krinen Kampfmaß— nahmen gegen deren schädliche Tättateit Halt machen wir, fordert alle vernünstigen und staatlich geso nenen Elemente zu energischer und unermüdlicher Arbeit auf im Nomen der Errettung des Landes vor der verderblichen Anaichle, vor Raub, Gewalttätigkeit, Mord und sinnloser Vergeudung des Volksvermögens und im Namen der Schaffung einer festen naztlichen Ordaung, die auf dem Gesetze, auf tatsächticher Fre beit und auf der Achtung vor den wigisgsten Menschenrechten begründet ist, die so lange und st aflos mit Füßen getreten wurden. Nur unter der gememsamen und einigen Be⸗ mühung dieser gesellschaftlichen E emente wird rine freie, unabhängige und machtvolle Ukraine geschaffen werden.

Asien.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Peking ist nach mehreren Gefechten der Widerstand der Bolschewiki gegen die Semenomschen Kosaken abgeflaut. Semenow steht jetzt auf dem rechten Ufer des Flusses Jagoda, drei Meilen von dem Eisenbahnknotenpunkt Karinskaja. Kleine Abteilungen sind über den Fluß gegangen und haben dle Bahn zu beiden Seiten des Knotenpunktes besetzt. Die Hauptmacht der Kosaken wartet mit dem Vormarsch, big die Brücken über die Flüsse Oron und Ingoda wiederhergestellt sind. Sie haben sich nach China zurückgezogen. Es sind noch drei Züge mit Bolschewikt von Chaborowsky unterwegs. Vermutlich wurden sie von Kosaken, die Semenow unterstützen, angehalten.