.
oniglich Preußischer Staatsanzeiger.
Ker Gezngsprein hrträgt ierteljährlich 6 30 Rf. Ale Rostanstalten nehmen Gestellung au; ur Gerlin außes
nen Hostanstalten und Jeitungsnertriehen für Kelbstabholer
anch dir bniglicht Geschäftnstellt 8w. 48, Wilhelmstr. BX.
Einzelne Anmmern hosten 25 Pf.
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Ginheits zeile 6 Bf.. einer 8 gespalt. Einheits zeile 8 Bf. Rinfferdem wird' anf deu Auzeigenpreis ein Teuerung az uschlg vou TO h. G. erboben.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Geschäftsftelle des Reichs, und Staats anz eigers
Berlin 8 48, B ilhelmftraße vir. 82.
M.
Juhalt des amtlichen Teiles:
Betanntmachung, betreffend Ausfuhr und Durchfuhrverbote.
Dentsches Reich.
Ordens nerleihmaen ꝛe.
Reichsgetreide ordnung für die Einte 1918.
Verordnung über die Ernteschätzung im Jahre 1918.
Bekanntmachung, betr. di⸗ Zulassung von Versuchsanstalten und
ͤ . Handeltchemikern zur Ausführung von Kallsalz⸗ analysen.
Bekanntmachung, betr. eine neue Radbauart, die für Personen⸗ kraftfahrzeuge unter Befreiung von der Vorschrift der elastischen Bereifung zugelassen ift.
Handelsverbhot. — Alushebung eines Hanbelaverbats
Anzeige. betreffend Ausgabe der Nummern 73 und 74 des Reichs ⸗Gesetzblatts .
Königreich Preußen.
Srnemmimgen, Charakterverleihungen, Stmmdeserhöhungen und
sonstige Personalveruänherungen.
⸗. Eilaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an
die Stadt Saarburg. Kriegsgesetz zur Vereinfachung der Verwaltung. . Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 16 der Preußisch
Gesetzsammlung Erste Beilage:
ö Bekanntmachung der in der Woche vom 19. bis 25. Mai
u Kriegs wohlfahrtezwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗
ungen, Vertriebe von Gegenständen und Vorträge.
Belannntmachungen, betr. Zwang verwaltung amerilanischer Unternehmungen. ;
Bekanntmachung, betr. Aufhebung einer Zwanas verwaltung.
Aufhebung eines Handels verboltz — Dandels verbote.
. . . Amtliches.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verorbnung vom
II. Juli 1914. 3, das Verbot der Ausfuhr und Durch⸗
* das Aus⸗
unition, Pulver und Sprengstoffen sowle von anderen Artikeln des Keiegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, hringe ich im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Juli 1917 „Reichsanzeiger“ Nr. 16, vom 16. Juli 1917 betreffend und Durchfuhrverbot für Waren des 5 Abschnitt des Zolltarifs, nachsiehendes zur öffent⸗
fuhr von Waffen.
lichen Kenntnis:
liste der Ziffer IV der 1I9iIß sind in dem e Suchwort „Hüte, außer
des Statistischen Warenverzeichnisses:
In der unter J dieser Bekanntmachung enthaltenen Frei⸗ Betanntmachung vom 14. Dezember
„Aus Unterabschnitt K“ das letzte utnumpen“ und die Ausfuhrnummern „533 — 5535, 537 - 539,
. 541“ zu streichen.
Berlin, den 31. Mai 1918.
Der Reichs kanzler. Im Auftrage: Dr. Göppert.
Setne Maßsestät der König haben Allergnaͤdigst geruht: dem Professor an der Universität in Berlin, Wirklichen Feheimen Rat Dr. Fischer den Roten Adlerorden zweiter Tlasse mit dem Stern und Eichenlaub, —
dem Strafgesängnisbireftar Büttner in Breslau den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Eisenbahnoberkassen vorsteher a. D., Rechnungsrat Röhrig in Frankfurt a. Men, dem Eisenbahnobersekretãr a. D., Rechnungs rat Schwager in Halle a. S. und dem Oberpost⸗ sekretär, Rechnunggrat A bromeit in Erfurt den Roten Adler⸗ orden vierter Klasse ö
dem Marinemarkmeister a. D. Vellage in Kiel den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, .
dem Lehrer a. D. Lie nwau in Segeberg den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens don Hohenzollern,
dem Bahnhofsverwalter a D. Bifsel in Erfurt, dem Oberbahnassistenten a D Rücker in Frankfurt a. M. und dem Marinewerkmeister a. D. Bauer hu Kiel das Verdienst⸗ kreuz in Gold, 9. 3
den Eisenbahnzuaführern a. D. Borchers in Osterode g. H., Brauer in Halle a. S., Koenig in Pfeddersheim, Hessen, Robel in Hoyerswerda und dem Hrückenwärien
Sinnreich von der Werft in Wilhelmshaven dag Verdtenst⸗ kreuz in Silber,
dem Fußgendarmeriewachtmelster a D. Milutzki in Achim und dem Landstraßenwärter Holjkamp in Westerhof, Kreis Osterode a. H, das Kreug des 5 Ehrenzeichens,
dem Sisenhahnranglermeister a. D. Kehl in Gebhard⸗ han, Krelz Altenkirchen, den Elsenbahnweichenftellern a. B. Rentzsch in Neuhof, Kreis Rothenburg O. C., und Ulrich
Berlin, So
in Halle a, S., dem Eisenbahnrottenführer a. D. Thieme in Machlitz, Kreis Lübben, den Bahnwärtern a. D. Bauch in Jesewitz, Kreis Delitzsch, Haas in Sechshelden, Dillkreis, Müller in Holzhausen, Krels Siegen, und Roth in Nieder⸗ brechen, Kreis Limburg, dem bisherigen Eisenbahnzua⸗ abfertiger Kaiser in Senftenberg, Kreis Kalau, dem bisz⸗ herigen Eisenbahnkohlenlader Marx in Glaubitz, Sachsen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Schwabe in Halle a. S., dem bisherigen Eisen bahngüterbodenarbeiter Zimmer⸗ mann in Pretzsch, Kreis Wittenberg, und dem bisherigen Bahnunterhaltungtzarbeiter Lehmann in Frankfurt a. O. das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem Eisenhahnschrankenwärter a. D. Fischer in Oderwitz, Sachsen, dem Modelltischler Schting, dem Takler Schacht, beide von der Werft in Wilhelmshaven. dem Werftindaliden Hindritson in Kiel, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter Bender in Marienthal, Kreis Altenkirchen, und dem bis— herigen Bahnunterhaltunggarbeiter Schmidt in Gräfen)orf, i , , nin das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich.
Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Vom 29. Mai 1918.
hat auf Grund des 5 3 des Gesetzes über des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3275)
Der Bundesrat die Ermãaͤchtigung nahmen usw. vom 4 August folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 *
Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweljen und Hirse auß der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reicht gerrelde⸗ ordnung für die Ernie 18517 vom 21. Juni 1917 (Reichs Gesetzbl. S. bo?) mit den ous folgenden Vorschmften sich ergebenden Aende⸗
1ungen:
L.. Im § 1 Abs. J find imischen den Worten „Hafer,“ und 2Erbsen, in besonderer Zrise die Worse Maig (Welschkorn, iisrlischer Weizen, Kukuruz),ů und jw schen den Worten Wicken, und . Buch⸗ weiten, in besonderer Zeile dag Wort ‚Lupinen,“ einzufügen.
2. Im § 1 Abf. 2 Sotz 2 ist hinier Stroh,“ einzufügen mit dem Geiben die Speljspreu, J.
8. Im § 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und alg Abs. 4 folgende Vorschrtft angefagt:
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die ur Ver⸗ wendung alt Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Pics gilt für Futterecbsen aller Ärt (Peluschlen) und Aderbohnen ledoch nur insoweit, alg die Aberntung alt Frischgemüse von dem stommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungtbertrags vorgenommen wird, den die Reichs stelle für Gemüse und Ohst oder eine von ihr ermächtigte Siesfse abgeschlossen oder genehmigt hat, oder in den die Reschsftelle für Gemüßse und Obst oder eine von ihr ermächtsgte Stelle alg vertragschlleßende Partei eingetreten ist.
4. Im § 2 ist unter Getreide ftatt der Worte Geiste und Hafer zu jetzen Gerste, Hafer und Mals (Welschkorn, türkischer Welzen, Kukuru )) .
Unter Hülsenfrüchte' ist flatt der Worte Linsen und Wicken“ ju setzen Llnsen, Wicken und Lupinen‘.
Sv. 8 3 Abs 1 erhaͤlt als Satz 3 folgende Vorschrlft:
„Für dle Gatfernung von Filchten aus dem Bezirk eines Com- , ,, gelten außerdem die Vorschiisten der S5 22, 5a
. Hinter 5 3 wird folgender 5 32 eingefügt:
„Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte ober andere auf Veräußerung oder Erwerb bon Früchten ge⸗ richtete Verträg, nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kom. munal verband schrifilich seine Zustimmung erklärt hat.
Verträge, die ver Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig.“
T7. 57 Abs. 1 erbaält folgende Fassung:
Trotz der Beschlagnabme dürfen Unternehmer landwlrtschaft licher Ben iebe aus ihren selbstgebauten Früchten verbrauchen:
1. jur Ernährung der Selbstver sorger auf den Kopf für die Zelt vom 16. August 1918 ab —
a) an Hrotgetretre monatlich nun Kilogramm,
b) an Gerste, Hafer und Malz monatlich insgesamt jwel Kilogramm.
e) an Hülsenf üchten menatlich wnggesamt ein Kilogramm. gin e dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt alt üllenfrüchte,
d) an Buchweizen für das ganze Wirtschastsj hr intgesamt fünfundzwanzig Kilogramm,
o) an Hirse für das ganze Wlrtschaftejabr insgesamt zehn Ktilog amm;
2, iur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichskanzler festgesetzten Mengen; diese durfen nur in gedroschenem Zustand verfüttert werden, soweit nicht der Kommunalverband Aut⸗
Für den Verkebr nit
nahmen atstattet;
3. zur Bestellung der jum Betrbebe gehörenden Grundstücke auf
das Hekiar:
an Winterroggen big ju einhundertfünfundfünszig Kllogramm, an Sommerroggen bis zu elnhundentsechfig Kilogramm,
an Winterweißen bis zu einhundertneunz g Kilogramm,
an Sommerweizen big zu ein hundert fünfundacht ig Kilogtamm an Spell bis zu jwelhundertzehn Kliogramm,
an Gerste big zu einhundertsechiig Kilogramm,
3.
—
an 6 . zu 1 . an Mais bis zu ein hundertfünfzig ogramm, an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken) und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, an großen Viktoria⸗Erbsen und an Ackerbohnen bis ju drei⸗ bur dert Kilogramm, an Li sen bis zu einhundert Kilogramm, an k bis zu ö ö an Lupinen bis zu zwelhundert ogramm, i an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungeverhältnisse der Früchte, an ö bls ö. . Kilogramm, an Hirse bis zu dreißig Kilogramm. Die Landegzentralbedötten sind ermächtigt, die Saatgutmwengen bei dringendem wirtscbastlichen Berürfnie ür einzelne Betrirbe oder ganze Beinke biz zu einer ven der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erböhen.“
8. 5 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Als Selbstversorger gelen, vorbehaltlich einer anderen Be- flimmung nach 3 62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen He. triebg, die Angebörigen selner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechligte, soweit sie als Lohn oder als Lelbgeringe (Altentetl, Auszug, Autzgedirge, Leibzucht) Früchte der in Fiage Jö Art oder daraus hergestellte Exieugnifse zu beanspruchen
am en.“
8. 5 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Vas nach Maßgabe dieser Wstimmungen erworbene Saatgut darf bis . im 5 ö . 1 . . — Saatgut estgesetzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden.“
n. In den S5 9 Ab. 1 Sctz 3, 10, 43 Abs. 1 und 62 Abs. 2 wird das Wort verwenden. du sck das Wort . verbiauchen, ersetz..
II. Im § 9 Abs. 2 ist anstatt 1917“ zu setzen 1918.
12 Im 5§ 10 ist hinter dem Worie best hen, einzufügen sowie selhstagebauten Mals und selbstgebaute Luvinen“.
E38. § 11 Adbs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Beschlagrahme endet mil dem freihändigen Eigentum. erwerbe durch dte Reichsgetredestelle oder den rmmunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteigr urg ober mit der Verfallerklaͤrung (5 70).
14 Im 5 13 ist statt der Zahl 11 zu setzen
lo, 5 17 Abs. 15. 6
15. Im § 16 ist anstatt 1918 zu setzen 19195.
E66. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vor- schrifien die Worte für die Verwendung der den Beirteben ge⸗ lieferten Früchte und Erjeugnisse“, und hinter dem Worte . Erzeug nisse die Worte der Betriebe eingefügt. ö
17. Im § 20 ist stait der Worte Ernte flächenerbebung rach der Verordnung vom 20. Mai . ,,,, 62 ö. der Erntevorschätzung' zu letzen . Anban« und Ernie flächenerbhebun nach der Verordnung vom 21. März 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 133 und der Eenteschätzung?.
18. Im S 25 Aos. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte zur Ver sorgung ihrer Bevölterung zurückbehalten werden dürfen (5 32) u setzen zur Durchführung der Sel ostwirtschaft (6 31) und jum Futter ˖ ausaleiche (3 61) zurückbehalten werden dürfen“. ;
18. Im § 23 Abs. 2 wird hlaͤter dem Worte . Betriebe eingefügt bis zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeupunkt“.
20 Im § 25 Abs. 1 ift vor dem bisherigen Satze 1 als erster
Satz zu setzen: . . ö. a m en hat eine kaufmännisch elngerichtete Ge⸗
äftsstelle zu unterbalten.“ ö j . bisherigen Satze 1 werden die Worte Der Kommunal- R 256 39 ö. , 21. 5 27 erhält folgende Fassung: .
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle ö einem von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewe hnlichen Verände⸗ rungen an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzu. eigen. ö Der Kommunalverband bat von den ihm nach 5 6 zu⸗ gegangenen Anzeigen sosort der Reichs geueideste lle Mitteilung ju machen. R
22. Im 531 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt 1915 und 1916 1916 und 1917, 6 . . 15. Junt 1919 und anstait 5. Iclt igl7 „15. Jan tzu setzen. .
23. Im 5 31 Abs. 2 ist anstatt 20. Juli 1917. 20. Junt 19187 und anstait . 5. August 1917. 5 Jul 1918“ zu setzen.
Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu sitzen:
Der CFinspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Lom munalverhand im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach 5 23 Abs. 1 oder 5 26 schuldhafterwete nicht erfüllt hat. ¶ Die Landeszentral- behörde hat der Reichegetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 minju= teilen, wel e Kommunalverbände sie endgultig als Selbstwirtschafter
kannt hat. . asuma zi Abf. s Satz ! sst kintet den Worte genäct ; ch gen: 1 erfüllt ein Kammunalrerband die ihm obliegende Ab. lieferungtpflicht (6 17 Abs. 16, 5 23 Ats. 1) schuldhafter Weilse nicht rechtzeitig,. und 3 durch einen Ahsatz
25. Im 5 32 Abs. 1 werden Satz 2 getrennt und erhalten folgende Fassung: ; z Die Selbstlieferung kann nicht auf elnzelne Früchte beschrãnkt werden und hat ch auf die gelamte von den Erzeugern abzul ie sernde Menge zu erstrecken. ö ; De selbstliefernden Kommunalverkände haben für den Erwerb der Früchte mindestens zwei FKommisstonäre zu bestellen.“ Ferner wird im letzten Absatz des 5 32 die Zahl 3 durch die Zehl . 4A ersetzt. 26. Im 5 37 Abs. 3 wird jwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Voꝛschilft eingefügt: j „Außer den biernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide baben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen et worbenen Früchte unverrugllch an die Neichsgetreide stelle abzuliefern.