1918 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jun 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 1.

In der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1357 werde folgende A. rungen vorgenommen: 1. Dinter 8 2 wird als § 2a folgende Vo scheift eingefügt:

Der Antauf ven Pferden zur Schläcktane, der Berrieß den Roß⸗ schlächtergewerbes und der Handel Pꝛerdefleisch ist vom 1. August 1818 ab nur Kommunalyverbänden und solchen Person n oder Stessen gestattet, denen von der Landeszentralbebörde oder von der von ihr bestimmten Stelle elne besondere Erlaubnis bierziu ertellt worden ist. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an die se Der sonen oder Stellen abgegeben werden. Befte bende Priotlegten (A0dec'erei- priviltgten und Lergleichen) werden bierdurch nicht berührt.

Die Erlaubnis kann zeitlich und örtlich beschränkt, an Be⸗ dingungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. Wind sie örslich unbeschränkt erteilt, so wükt sie für das Gebiet des Bundes. ftaat, in dem sie erteilt ist. Ste darf in der Regel nur an unter amtlicher Aufsicht ssehende Gemeinschaften und an solche Personen erteilt werden, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 ausgeübt haben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlauknis sind von der Landeszentralbebörde oder von der von ihr bestimmten Stelle öffentlich bekannt zu machen. .

Di⸗ Landes jentralbehörden erlassen die erforderlichen Auzführunge— bestimmungen; sie oder die ven ihnen bestimmien Stellen können serner anordnen, daß die nach Abs. 1 zugelassenen Personen und Stellen über ihren Betrieb Bücher zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Bebörde vorzulegen haben. ;

2. 8§3 Abs. 1 Satz 1 erbält unter Streichung des Purktes solgenden Zusatz:; , soweit der Verkehr mit Schlachtpfserden und Pferdefletsch nicht bereits im § 2a geregelt sst. .

3. 5.6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „wer den Vor⸗ schriften in S5 2, 4 oder den auf Grund der 585 2a, 3 erlassenen Bestimmungen juwiderhandelt.“.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

——

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Holzschuhen, die aus einem Stück Holz hergestellt sind (sogen. Klumpen.

Auf Grund der Bundegsratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) wird folgendes angeordnet:

1. Allgemeines.

81.

Holzschuhe, die aus einem Stück Hoh hergestellt sind und im Inlande erzeugt werden, müssen in der b'gber verkehrsüblichen Form entweder nach dem sogen. preußischen Modell (niedere Form) oder nach dem sogen. holländischen Modell (hobe Form) ausgefuhrt sein.

Als hollaͤndisches Modell gelten nur solche Ausführungen wit hohem Spann, die bestimmt und geeignet sind, ohne Riemen oder Kissen getragen zu werden.“) 5

Holischahe, die zwar aus einem Stück Holz hergestellt sind, aber nicht einer der in 5 1“ genannten Ausführungen entsprechen, fallen unter die Bekanntmachung der Relchestell: für Schuhversorguag vom C. Mat 1918 über den Verkehr mit Holischuben und Sindalen. Sie dürfen nue mit besanderer Gencmigung der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung in den Verkehr gebracht werden.

2

. Die Verwendung von Nadelhoöljern zur Herstelling von Holj⸗

schuhen sowie das Schwärzen und Lackieren der Holsschuhe ist oer⸗

boten. 2. Höchstpreise. § 4. Für dag Paar geschlisfener Holischube werden folgende Höcsipreise im Sinne des Gesetzes vom J. August und 17. Dezember

1914 festgesttzt: 8 Hersteller⸗ Groß⸗ Kleln⸗ orm preis handelspꝛelg handel preit

i el

5, 35 , 25

4,25

65

2, 45

4,75

3, 25

2,40

185

5.25

3,70

275

2,15

55

4,

Größ: (Sortimeni)

Hohe Form ..... Männer Frauen Schüler Kinder Männer rauen Schuler Kinder Männer Frauen Sch ler Kin der Männer Frauen Schüler 2h Kinder 2, 30

Hersteller und Großhändler, die bie Ware unmttelbar an Ver— braucher abgeben, können den Rleinhandelepreis berächnen.

Großhändler, die gekanste rohe Holzschahe im eigenen Betrieb mit Riemen oder Kissen verseben, sind berechtlat, die Ware zum fess⸗ gesztzten Großbanzelspreis (nicht Herstellerpreis) an Klelnhändler weiterzugeben. ;

Bie Höchstpreise für Holischuhe mit Riemen und Kifsen ent— sprichen den von der Gutachterkommission für Schuhwarenprelse aus⸗ gestellten Richtsätzen.

8 5.

Die in 5 4 festaesetzten Preise erböhen sich bei Herstellung der Holzschuhe aus Buchenholz um nachstehende Beträge für daa Paar: 3 Manner Frauen Schüler Kinder

95 fn. 6 ng. 6

Hohe Form 0,55 0.40 0, 30 0, 25

Niedere Form O50 0, 30 0, 25 0, 15 Die Perise deg 5 4 mindern sich für das Paar ungeschliffe⸗ ner volsschuhe um 230 3 bel Männergröße und um je 15 * bei den

übrigen Größen.

§6.

Die Festgesetzten Preise sind Einheltspreise für die einzelnen Größen (S riimente))

Es rechnen die Holzschuhe mit einer lichten Innenlänge

von 263 32 em zur Männergröhe,

von 235 26 em jur Frauengröße,

von 195 —23 em zur Schülergröße,

unter 19 em zur Kindergröße. 46.

Die Preise gelten für hollwertige Kausmanntware von einwand— freier und handelgünlicher Bescaffenheit, einerlet ob die DSolzschuhe mit Maschine oder mit der Hand gearbeitet sind.

Holzschabe, die nickt von ei wandfreter und handelsüblicher Besckaffenbeit sind, verringern sich die Preise um den tat ächlichen Minderwert der War- gegenüber den sür vollwertige Ware festgesetzten

Dochsisätzen.

) Bei der „hohen Form“ myß die innere lichte Höhe vom inneren

Niedere Form ohne Rlemen oder Kissen

Nledere Riemen

Form mit

Nied: re Kissen

Form mit

lichten Spannweite von der Mitte des inneren Fersenbodens zur inneren Risthöhe betragen.

Ausland eingeführte Holzschuhe im Inland in Boden in einer Geraden zur Risthöhe mindestens die Hälfte der inneren

ODolischuhen sind verpflichtet,

Die PYreise gelten für Lieferung ab Werk oder Lager. Wird di⸗ Ware nur gebündelt versandt, so dürfen Verpackangskoften nicht berechnet werden. ö .

Wird die Ware auf Verlangen des Käufers in Kisten oder Säcken versandt, so dürfen far die Verpackung böchstenz die Selbn— dosten berechnet werden. .

Die Zahlung des Kaufpreises versteht sich netto binnen 30 Tagen nach Rechnungtstellang. 80

Für die aus dem Ausland eingeführten Solzsckuhe werden die Preise von Fall zu Fall festgesetzt: .

L., Üür die durg, Cie Millläcoerwaltung aus Belgien elngefährien Holzschuhe: duich das Milttãr⸗Bekleidu nos beschaffungzamt in Berlin.

2 in den andern Fällen: durch die Reichsstelle fär Schuh— versorgung.

Der Antrag auf Prelsfestsetzung ist von demsevigen zu stellen, der die Ware im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Veikebr bringen will. Dem Äntrag siad dle zur Preis festsegzung nötigen Belege beizufügen.

Die Ware darf vor erfolgter Preisfestsetzung nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 10.

Die Holischuhe dürfen ju teinen höheren Peeisen als den nach 4 bis § 9 sich ergebenden Beträgen feilgehalten, verkauft oder sonst ag den Verkebr gebracht werden. ;

Lieferungevertzäge, die berells zu köheren Preisen aögeschloffen sind, gelten als zu den festgesetzten Preisen atgeschlossen, joweit die Lieserung nicht vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung er⸗ erfolgt ist.

8 ir

3. Auszelchnung der Holjschu he. §11.

Holischube, die vom Hersteller mit Riemen oder Fissen ia den Verkehr gebracht werden, müssen gemäß F 4 und 8 der Bundes ratę⸗ verordyung über Preisbeichräntungen bet Verkäufen von Schuh waren vom 28. September 1916 auzgezeschnet werden.

In gleicher Weise hat der Heisteller die Aut zeichnung vorzr⸗ nehmen, wenn er

I) Holzschuhe hoher Form in den Verkehr bringt,

2) Holischude ntederer Form ohne Riemen oder Kissen un— mittelbar an Kieln händler oder Veibraucher abgibt.

Sei Herstellung der Holjschuhe in Heimarbeit gilt als Hersieller der auftraggebende Fabrikant oder Hersseller. ;

Die Acezeichnung muß in allen Fällen in elner fär den Käufer leickt erkenn baten Weise durch haltbaren Stempeldusbruck auf der Sohle im Gelenk erfolgen. 31

Gißt der Hersteller von Heinschäatzen miederer Form die Ware obne Riemen und Kissen an den Großhandel ab, so har er als Autieichnung lediglich den Namen oder die Firma Und den Dri seiner gewerblichen Hauptntederlassung anzubringen.

Heimarbeiter, die für cinen Fabrikanten oder Händler Holzschuhe herstellen, gelten im Sinne dieser Bestin mung nicht als Herstell r.

13.

Werden die vom Hersteller ohne Riemen oder Kissen an den Großhandel abgegebenen Holzschuhe niederer Form nachträglich mit Riemen oder Klfsen verseben, so obliegt die Kuszeichuung gemäß 4 und 5 der Bundegtat§vrrordnung hom 28. Seplembez *i816 (Firma, KleinperkaufspreiB und Datum) demjrntgen, der vie Riemen oder Kissen aubringt. Solche Holischuße müsfen daher die Firaen⸗ angabe sowohl des Herstellers wie desjenigen, dex die Ricnn oer Klssen anbringt, tragen.

Dee nachiräglih⸗ Arbringung der Rlemen oder Klssen, wahrend die Ware noch im Veckehe iß, ist nur solange gestattet, als die Ware noch nicht an den Kleinbandel gelangt ist.

Geht die Ware an den Kleinhandel oder Nerhraucher weiter, ohne daß nachtnäglich Riemen oder Kissen angebracht worden find, jo bat der Großhändler vorher in der in 511 autzegebentn Weise neben der ereits aufgestempelten Firma des Herftesserz (5 12) ben Klei⸗⸗ verkaufspreis, wie er für die Ware ohn? Riemen oder Kissen sich he⸗ rechnet, sowie den Monat und das Jahr der Autzteichnung anzubringen.

8 14.

Kleinhändler dürfen nur au Bestellung der Käufer die gekaufte Ware mit Riemen oder Kiffen dersehen.

Sie dürfen für die se Arbeit einschl. Mater ialkosten, Arhelte lohn und ewinn höchstens folgende Preise als Zuschleg ju den aufge—

stempelten Kleinverkaufepreisen forcern: . 69 ö ; * Für Aunbringung Männer Frauen Schüler

von

c 3 b 0,60 0,45 0,55 0, S0 0.75 0.55

0

ö 0. 0, 45

,

§ 15.

Ware, die durch Matertasl⸗- und Fabriflattonsfehler heschädigt ist, ist auf der Sohle durch haltharen Stempela u fdeuck ‚Autz. auß“ zu ken nieichnen, bevor die Ware an den Kleinhandel ober bei unmittelharer Abgabe burch den Dersteller oder Großhändler an den Verbraucher abgegeben wird.

Dem Stempelaufdruck ist eine Bruchziffer, z. B. I, beifügen, die dem tarsächlichen Warte der beschäͤbigsen Ware gegenüber voll⸗ wertiger Ware zu entsprechen hat.

§ 16. Sei Waren, die aus dem Auglaude eingeführt werden, steht dem Berstell er dersentge gleich, der die Waren in Inland im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringt. 3 17

Die von der Militärverwallung aus Kelgien eingeführten Holj⸗ schahe sind feltent der Fumen, denen die Ware burch das Militär⸗ Bekleldungebeschaffungsamt zugeteilt wird, neben der Auszeichnung nach 11. auf der Sohle durch daz Brandzeichen „B' in deutlich erkennbarer Weise zu kennzeichnen.

( § 18.

Es ist verbolen, Holischuh., vet denen die vorgeschriebene Aug⸗ jelchnung fehlt, in den Verkehr zu bringen. Das gleiche Verbot atlt für den, der Kenntnis davon hat, daß die Auszeichnung unrichtige Augaben oder eine falsche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preieangabe ei höht oder unkenntlich gemacht ist.

4. Vertebrtzregelung.

519.

Wer im Inland mit Masqhinen Holischuhe berslellt, kat selnen Betrieb unter Angabe der Aibeitskräst. und Maschinen sowie der mongtlichen. Durchschnitterrzeugung, gusgeschsehen nach den vier Größen, beb der Reichsstelle für Schuhveisorgung vor der Betrieb“ eröff nung anumelden.

Die bei Inkrafttreten der Bekgnutmachung bereltg bestehenden . haben die Anmeldung spaͤtestens bis“ 1. Jult 1918 za er⸗

at en.

Die gleiche Verpflichtung obliegt Händlern, die Holzschuhe dur Helmarhest heistellen lassen. an 1

5 20.

Die nach 8 19 melrepflichtt en Betriebe haben der Reichestelle für Schuhversorgung jeweils spätestenz bis zum h. detz Monats für den voran sg'gançenen Monat die Grzeu un und den Absatz an Holz—⸗ schahen nach Maßgabe eines von der R. sichgstelle festgesetzten Melde- vordrucks anzuzefgen. Die Verdrucke sind von der Reichestelle für Schubversorgung zu beziehen.

Dte gleiche Verpflichtung obliegt Großhändlern, die aus dem

den Verkehr bringen.

8 21. 19 brieichneten Betrteße sowlse die Großbändler mit

Die in 8 0 der Reschestelle für Schuh versorgung

oder den bon ihr benannten Stellen au zu den festgesetzten Preisen aamnienen. 1 der Erfüllung berells abgeschlossener Lieferungs bert. age

22

Tie in § 19 keseichneten Beintebe sind ver der Retche stelle für Schuhver sorgung über Art der zur Verfügung stehenden

Lxugung im Rahmen Fabrikationsmittel zu entsprechen. F 23.

Der Reichksstelle für Schubdersorgung oder

tragten ist Zutritt in die Geschäftsräume sowte

samten Händler gestattet.

Di se baben der Reicht sielle für Schuhber

jederzeit Augkunft I) über thre Betriebe, Rohstoffen, Halber zeugnisse

2) über Em- und Ausgange u

erteilen.

Teschäfisvorgänge und Geschäͤstsbücher de

5. Sch lußbestim mungen.

5 24

Veranstal lungen, dle

eine besondere Beschleun

kaufs von Holjschuhen bejwecken (Sonderver aufe,

dergl.) sind verbeten. Ausnahme

Orte poltzelbe hörde auf Antrag zulassen. der Drtspol:zeigördr ein: ander Behörd

kann an Stelle erklären. § 25.

Den Borschriften der Bekannimachung unteille der Heeresverwaltungen und der Harineverwallun

26. Die Bekanntmachung tritt am 29. Jun Voischriften über die Auslelchnung der Vol zsch

kann im

Die L

andes

den bon i insicht in di⸗ . Yersteller und

erungen Voz aug.

*

Rohst

66

pflichtet, Anordnun und Umfang

6t ht

f Anfordern die Holm. Dies. Ain ordern ' che

n

gen lhrer C offe und

hr Beanf⸗

ge⸗

sorgung auf Verlangen

Umfang der Erzeugnisse, sowie über Fabrik nd Ein⸗

Bestãnde an ationsmi

stel und Verkauf aptesse nj

e ju

lzung des Ver

Aus verkaufe und

uhe, sowelt

jetzt die Bundesratsverordnung vom 28. St plember 1916

fladet, am 1. Jali I5Is in Kraft.

Bel Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser B

machung bereits im Besitze elnes Händlerz sich befinden,

Fleinveikausgprels und daz Datum der

anzubringen.

Anmerkung: Nach 5 5 der Bundesra Grrichtung einer Reichsstelle für Schuh ver sorgun nuar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Gels steafe bis zu 15 000 oder mit einer

hbesonderen Fall die jentralbebz rere e sũt zu stã dig

gen nicht Betrlehe 9

1 1918, hinsichtllch er nicht hereitz

Anwendung

ts verordnung übe:

ekannt⸗ sind nur der Auszeichnung von die sem

dle

vom 23. Fe⸗ Jahr und mit dieser St aren

bestraft, wer den vorste henden Bestimmun gen dieser Bekannt- machung über den Verkehr mit Volischuhen, die auß etnem Such bergestellt stnd (sogetv. Klumpen), zuwiderhandelt.

Neben der Geldstrafe kann auf Ein erkannt werden, auf welche sich dle strafhare Handlung be dem Cäter gehören ober nicht.

ohne Uagterschied, ob sie Berlin, den 15. Juni 1918.

Reichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel.

*

Bekanntmachung.

jtehang der Gegenstãnde zieht,

Auf Grund des 52 der Verordnung über die Verarbestung

don Gemüse und Obst vom 23. S. 46) wird bestimmt:

1

Beim

Beeten, Gurken. Kerbeln,

dürsen foigende Hreise (in Ttark und Psennigen) nicht üb

werden:

e. Piljkonserben: on en,, Champigyong, Köpfe. Champtgnonts, extrafeln Thamptgnens, sebr fein. Champignons, mittelfein . Ckaabignont, Stücke. Gen, . ö Steinpilze, bayerische Art Stelnpilje Nr. 6... Rothaubchen.. k

b. Kon serven aut

Sellerie: Hl nnn, . Sellerie in Scheiben. 0,44 Sell erieftũcke und Sur pensellerie 0.39 Etiel fell; 656

114

e. Konserven aus: Roten Beeten ..

d. Tonserpven aus: Casseler Strünfchen. Schwarzwurzeln . Stielmuz. Schmorgu ken... Schalgurken (sßsauer)

,,

e. Kon serven aug: Splnatersatz ...

Zu diesen Pꝛeeisen sst die Ware frachtyrei Em fangt

185 1.4

Stielmug,

112

1/1

YNormaldos⸗

0,79 0, 74 0 69 0 64 0, 54

0, 61 0, ß

043 111

Normaldose

2, 14 1,69 1,49 1,B29

21

Normalvose

226

1,57 1417 1537 1,77 1, 5/ 1420 6 1320 1.10 1,92 0. 55 13

3.2 2233 225 1,53 3/

33 5,5

3,09 3,09 2.89 2, 69 249 2, 99 2, 34 2, 729 2, 35 2, 19 1,99 1,65 2/1

4,21 5 38 2, 98 2, 93 4/1

4352 11

Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbi.

Absatz von Konserven aus Pllzen, Sellerie, Roten 2 ; Schwarzwurzeln. Stzünkchen und Spinatersatz aus der Ernte 1917 durch die

Casseler Hersteller

erscht

ilten 21

6,18 5, 78 5,38

4,95 4, 18

470 1436 330 21 5635 26 23 5 / .

21 /

Noꝛrmaldose

Normaldose 0 50 0,93 1, 88

tation zu liesemn.

11. Beim Absetz an die sleinhändler dürfen die nachstebenden Prlse

(in Mart und Pfennige) preise).

a. Hilzkonserven:

,, , Champignont, Kzpfe. Ehampignors, ertrafein Champignonz, fehr fein. Champignons, insttelfein . Champignons, Stucke. Grünlinge. ! Yahnenkamm. .. Steinpilje, hayerische Art Steinpilie, Nr. 66... i, ,,, ö ,,

b. Konserven aus Sellerie: Bleichsellerie .... ö. Sellerie in Scheiben.. ! Suppensellerle und Selle lestũcke Si nenn, -

0, 58 0, 465 0.41 0, 36

112 C. TKonserveun aus:

Ran n,, 0, 62

114

1s2

1/1

Normaldose

r Ss S = * =*

Normaldose

2, 19

174 261 34 35

1,54 1,54

(, .

1,0 1356 1,16 1,30 1.10 125 1,70 1.35 113 106 6 88

1*

3,29

2,0 371

Normaldose 1,8 2,36 3,54

3. 14 514 294 274 3564 214 2365 3434 240 J*16 3.64 17560

nicht überschritten werden (Grohhantelz- 21

6.28 553 546 dos 1,

4,50 256

340

2,1 21

4380

303 268 3

za Ie 3 85

3ᷣ

q / 1 511

472 5

1 1 2 1 Normaldose

onserven aus: . 2

seler Strünlchen ri. * . z ; 2 . 2. * 6 * . 23 Enelmuß⸗x̃ . ; J mien . ö 18 6 suhsauer) . . 1 ö ö 104 19 11 21 Normaldose 0,53 0, 99 1,998

frei Station des Klein.

„tonserven aus:

tersatz J 6 dlesen Preisen müfsen die Konserven

pendler gelle ert werden. ö

el dem Absatz durch die Kleinbändler an die Verbraucher dürfen . . 6. (in Mark und Pfennigen) nicht überschritten en (kleinhandelspretse).

1 1H n

Normaldose

3, 46 1,84 3. 46 1B74 3.25 1,51 3,05 1,51 2. 865 1,430 2,40 144 2.65 1,40 2,60 1,44 266 1.33 2,46

2 pilikonserben:

a,, 1 Föpfe

simpignons FErafeln n dus sehr fen ambignons mitt fein . hand gnons Stücken. ,. ö ahrenkaum. . . npilse bayerlsche Ait

0,97 O, 92 087 0, S2 0,71

970

rh pelse Nr. 66 . 0, 74 ok abchen). 1424 730 ffeilinte VJ o. so 1.5 I,] Konserven aus J . Sellerie: tormaldose e 245 3,61 470 dlerle in Scheiben.. 6141 198 2.91 3 80 sippensellerle und Sellertestücke O, 56 1 669 ‚„elselleiie. 0.50 1K55 2,265 2,98 112 21 31 4161 Normal dose 2,62 3,86 5,04 ö Normaldose 8,35 2, S5

1,8 183 350 165 1 2 1423 . 113 111 91 Normaldose 068 1,16 2,23

e éctonserden aus: ien Beeten 0,73 G Konserven aus:

seler Strünlchen.

twarjwurzeln

selmuß .

eng, J talg uken (süßsautr) !... J ö ibeln 5 * *. * 1 8. 1 1 1 . * 1 «2 . Kon serven aus: shiaierfaat/tz.

Hraunschmeig, den 6. Junl 1918.

Einüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. r. Kanter.

Die von heute ab zur Ansgabe gelangenden Nummemn ? s9 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten

lummer 78 unter

Nr. 357 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ krung über Pferdefleisch, vom 14. Juni 1916. Jummer 79 unter

Nr. 6358 eine Bekanntmachung über die Anwendung der tordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsange⸗ rigen, auf Siam, nom 14. Juni 1918, unter

Nr, 6369 eine Verordnung über die Preise für Getreide, uchweizen und Hirse, vom 165. Juni 1918 und unter

Nr. 6360 eine Verordnung Über Frühdruschprämlen, vom ö. Juni 1918.

Berlin W. 9, den 17. Juni 1919.

Kaiserllches Postzeitungs amt. Krüer.

Königreich Preußen.

uf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Masje stät Königs hat das Staatgminiferlum' infolge der von ber mötberordnetenversam mlung in Ratibor getroffenen Wahl den Firien besoldeten Beigeordneten (zweiten Bürgermeister) stram daselbst in gleicher Amtseigenschaft auf fernere if Jahre bestätigt.

Freußische Aus führungsanweisung Verordnung über die Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918. (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 421.)

. 1. eu ändige Behörde im Eile des § 1 Ziffer 2 Absatz 2 s Preußische Landes amt für Futtermittel.

§ 2. 6 Die Festsetzung der beim Umsatz durch den Handel zu⸗ in Hächltüschläge zu den Preisen für Heu gemäß 8 3 hs erfolgt durch das Landesamt für Futtermittel. s Cee wird mit Zustimmung des Herrn Staatsfekretärs hun i etnahrungsgm is ermächtigt, die Befugnis zur Fest⸗ . r Handelszuschläge auf die DOberpräsidenten und Re⸗ n ehr denten sewie den Vorsitzenden der Staatlichen nn n stelle für Groß Berlin zu übertragen und Be⸗ issen ngen über die Art der Festsetzung der Zuschläge zu er⸗

; 53. die Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer

wife iihunn im Preußischen Staattanzeiger in Kraft. Jin den 10. Juni 191.

Preußischer Staats kommissar für Volksernährung. In Vertretung: Peters.

Ministeriu m für Handel und Gewerbe.

An Stelle d ĩ er es verstorbenen Direktors Janaz Norden wird mien er Richard J. Franken r , , Französische⸗ 5. Me am Zwangsverwalter der Firma Stephan energlagentun' G. m. be. S. in Berlin, Am Karlsbad 15. ew Jorj r ger Chesebrough Manufacturing Co (con)

mies Es in Deutschland befindlichen Vermögens des hen Staatsangehztigen Mil Fadden und seiner Che⸗ ra Me. Fadben, für die auf Grund der Ver—

ordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. November 197 ch g S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26 November 1914 RGBl. S. 45877 und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) die Zwangsverwaltung angeordnet ist, bestellt. Berlin, den 13. Juni 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Neuhaus. Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Das bisherige Mitglied der Ansiedlungskommission für Westpreußen und Pofen, Rittergutsbesitzer, Kammerherr von ldenburg auf Januschau im Kreise Rosenberg West⸗ preußen) ist wieder auf drei Jahre vom J. April 1918 bis dahin 19221 zum Mitglied der Kommission ernannt worden.

Sekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratz verordnung dom 23. September 1915, betreff nd die Fernhaltung unzuderlässiger Personen vom Hande (RGI. S. 603), haben wir ber Gheftau Auguste Hirschberg in Vortmund, Altondgerstraße Nr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sonie mit sonstigen Xegenständen des täglichen Lebens hedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Handelsbetrieb unter? sagt. Vle Untersagung wirkt fur das Reichz gebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung diese⸗ Verfügung im Reichsanze iger und im amtlichen Kreigblart find von der Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 13. Juni 1913.

Lebengmittelpolizeiamt. Tschackert.

Bekanntmachung.

Auf Anordnung dez Herrn Regierungsprästdenten ist gemäß der Bur des rate v xo dnung zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Dandel vom 23. September 1915 dem Kaufmann Hermann Rau, mann hter, Bahnhofstraße 45, durch Verfügung vom heutigen Tage der Oandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit inbezug auf diesen Handelshetrieb unter“ sagt worden. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachung fallen dem Naumann zur Last.

Erfurt, den 15. Junt 1918.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Lübdeckenz.

Sekanuntmachung.

Dem Bäckermeister Johannes Wrensch in Greifenberg n Pom m, geboren am 30, November 1885 *in Stuchow, Kreis Kammin, ift auf Grund ber Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RM) BI. 1815 S S035) in Verbindung mit Ziffer J der Ausführung bestimmungen deg Herrn Ministers für Handel und Ge— werbe vom. 27. Sepiember 1515 der Häc ere rberrie b eu? schließlich deg Handels mit SHäckereierjeugutssen untersagi worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die Ge⸗ bühren füt die öffentliche Bekanntmach ing hat Wrensch zu tagen.

Greifenberg in P⸗ucʒ m‚, den 14. Imt 1918. Der Landrat. von Thadden.

a Bekanntmachung.

Dem Fleischermeifter Maciejewes ki, Sitalemundstraße, wird wegen grober Verstöß im Fletschberkauf und gegen die Verordnung über die fegelung des Flesckverbrauchg im Stadtberlrk Hobensalja bom 6. Otteber 1316 der Vertauf von Fleisch und Fleisch⸗ waren untersagt. Dir bigherlaen Kunden des Maciesewtzkt werden van Kandenuummer 1 76 dim Fleischermelster Galantowiez,

e e n , und von Nr. 77— 168 ter Frau Abrabanm, PHfart.

straße, über wiesen. Hohensalja, den 11. Juni 1913. Der Magistrat. Baumgarten.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bundetzrasg verordnung zur Fernhaltuug unzuver⸗ lässiger Peisonen dom Handel dom 23. September 1915 (Reichg⸗ Gesetzt l. S. 605) ift dem Metzger Matthias Hermes in Am ern-St. Anton die Ausübung det Metzgergewerbeg verboten worden.

Kempen, Rhein, den 14. Juni 1918. Der Landrat. von Hart mann Krey.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Breunsßen. Berlin, 18. Juni 1918.

Von Seiner Majestät dem Kaiser hat in Be— antmortung der Glückwünsche des Bundesrats zum IZ0 jährigen Vegierungsjubiläum der Stellvertreter des Reichs anzlert, Wirklicher Geheimer Rat von Payer, wie „W. T. B. meldet, folgende Depesche erhalten:

Für die Mir vem Bundesrat durch Eure Exjellen aus- gesprochenen Segenswünsche anläßlich des Tageg, an dem Ich 30 Jahre regterte, fage Ich Meinen wärmsten Vank. Ich weiß Mich eing mit den Mitgliedern des Bundesratg im Vertrauen, daß dieser Kampf nicht nur ron der Rrmee und Marine, sondern auch in der ganzen He mat in Nord und Süd, in Ost und West unter Einsetzung der leß ten Kiast ausgefochten werden wird zur Behauptung deutschen Lebens und unseres Daseins als Volt.

Wilhelm I. R.

Von Seiner Maßestät dem Kaiser ist laut W. T. B.“ auf die Glückwünsche des Reichstagspräsidenten folgende Antwort eingegangen:

Die üg des Reichstazs zum gestrlgen Erinnerungstage habe Ich mit Feeude nnd Vank entgegengenommen. Neue große Er. folge baben unsere Kämpfer in schwerstem Ringen erfochfen.? Der Dank an Gott dafür kann nicht groß genug sein. Möchte er in der Heimat im Volke radurch zum Ausdeuck kommen, daß die Geister der Va rlaadslisbe, der Zuversicht, dec Tat und der Kraft, welche so herrlich vorhanden siad, immer sestere Gesjalt gewinnen. Das deutscke Volk, ra; einer ganzen Welt in jabrelangem Ringen ie Stirn bot, ist don Golt zu G'oßem besttinmt, nicht nur für sich, sondern für die ganje Menschheit. In diefem Ylauben werden wir auch den letzten Kampf bestehen zum siegreichen Frieden, ju einer gesegneten Zukunst. Taz walte Gott.

Wilhelm JI. R.

Der K. u. K. österreichisch⸗ungarische Botschafter Prinz zu Hohenlohe hat Berlin verlassen. Während feiner Atwesen— heit führt der Botschaftsrat Graf Larisch die Geschäfte der Botschaft.

In letzter ö. mehren sich „W. T. B.“ zufolge die älle, in denen Arbeitgeber, die Hilfsdienstpflichtige ohne Vorlegung eines von dem bisherigen Dienstherrn autz⸗ gestellten Abkehrscheins einstellen, wegen Vergehens gegen 89 des Hilfsdienstgesetzes vom 5. Dezember 1916 gerichtlich be⸗ straft werden. Es sei daher erneut darauf hingewiesen, daß, um eine Vereitelung des Gesetzeszweckes zu verhindern, Zu⸗ widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den Arbeüs⸗ wechsel Hilfsdienstpflichtiger von den zuständigen Stellen un⸗ nachsichtlich verfolgt werden.

Desterreich⸗ Ungarn.

Das Volksernährungsamt veröffentlicht eine Mit⸗ teilung, wonach in Wien bei Aufrechterhaltung des gegen⸗ wärtigen Mehlanteilbetrages eine vorübergehende Kürzung der Brotration auf die Hälfte eintreten muß. Für Zeistellung anderer verfügbarer Lebensmittel werde nach Möglichkeit gesorgt

werden. Rußland.

Nach eigner Meldung der Petersburger Telegraphen⸗ agentur versichert ein französischer Funkspruch, der vom 6. Juni datiert ist, daß die , . Truppen in Frankreich vollkommene Freiheit haben, nach Rußland zurückzukehren. Leider ist es bemerkt hierzu die oben genannie Agentur Rußland trotz wiederholter Bemühungen noch nicht gelungen, zu erwirken, daß die Rücksendung seiner Truppen mirklich durchgeführt werde. Die in Frankreich gebliebenen russischen Soldaten, die sich weigern, in die russische Legion einzutreten, sind Quãälereien ausgefetzt, die bis zur Massenverschickung nach Afrika gehen. ;

Italien.

Die Kammer billigte, wie W. T. B.“ aus Rom ge⸗ meldet wird, durch namentliche Abstimmung mit 283 Stimmen gegen 34 Stimmen folgende Tagesordnung Agugliag: Die Kammer billigt die Erklärung der Regierung und geht zur Bewilligung der Budgetzwölftel über. Die Vorlage der Budget⸗ zwölftel wird darauf angenommen. Nach der üblichen Schluß⸗ rede des Präsidenten vertagte sich die Kammer auf un⸗ bestimmte Zeit. Orlando erklärte, daß die Kammer im Falle besonderer Ereignisse, jedenfalls aber im September einberufen werde.

Ukraine.

Das ukrainische Ernährungsministerium hat die Aus fuhr von 159909 Pud Zucker nach Weißrußland durch die weißrussische Handelskammer gestattet.

Die ukrainische Regierung ernannte Tsche botarenko zum Generalkommissar der ukrainischen Kriegsverwaltung in Ru⸗ mänien. Gleichzeitig wurde Tschebotarenko zum Generalfonsul eWinannt und mit der Einrichtung ukrainischer Kansulate in Rumänien betraut. Tschebotarenko ist bereits in Jassy einge⸗ troffen und wurde vom Außenminister empfangen, dem er sein

Beglaubigungsschreiben überreichte.

Rriegõnachrichten.

Berlin, 17. Juni, Abends. (W. T. B) Von den Kampffronten nichts Neues.

Die Amerikaner, die in der letzten Zeit bei nutzlosen Gegenangriffen wiederholt außerordentlich schwere Blulopfer gebracht haben, wurden am 16. d. Mt. zwischen Maas und Mosel von deutschen Stoßtrupps angegriffen, die zwischen Vargevaux— Weiher und Richecourt lief in die feindlichen Stellungen eindraugen. Die amertikanischen Gräben wurden glatt überrannt. Die Reste der Besatzung, die nach rückwärts flüchteten, faßte unser Verfolgzungsfeuer. Das Dorf Marvoifin mit seinen Verteidigungs anlagen wurde nachhaltig von unseren eingedrungenen Stoßtrupps zerstört. Während dieser Zeit hielt die deutsche Artillerie die amerikanischen Berejtschaften, Reserven, rückwärtigen Stellungen und Anmarschwege dauernd unter zu⸗ sammengefaßtem Feuer. Wiederholte Explofionen und Brände sowie, reger feindlicher Verwundetentrausport wurden fest⸗ gestellt. Nach Einbruch der Dunkelheit räumten wir plan⸗ mäßig und unbelästigt vom Feinde die gründlich zerstörten feindlichen Stellungen.

Auch in den Südvogesen westlich Colmar hatte ein eigener Vorstoß vollen Erfolg. Aus den feindlichen Stellungen wurden 5 * Franzosen und ein Maschinengewehr als Beute ein— gebracht.

Großes Hauptquartier, 18. Junl. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Die feindliche Artillerie entwickelte in einzelnen Abschnitten in Flandern, beiderseits der Lys, zwischen Arras und Albert rege Tätigkeit. Nach heftigem Feuerüberfall griff der Feind gegen Mitternacht südwestlich von Albert an. Er wurde abgewiesen und ließ Gefangene in unserer Hand.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Südwestlich von Noyon und südlich der Aisne lebte die Artillerietätigkeit in den Abendstunden auf. Teil vorstöße des Feindes nördlich der Aisne und nordwestlich von Chateau Thierry wurden abgewiesen.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch-ungarischer Bericht.

Wien, 17. Juni. (W. T. B) Amtlich wird verlautbart:

An der venezianischen Gebirgsfront wurde gestern die Kampftätigkeit durch Wetter und Nebel beträchtlich ein— geschränkt. Westlich der Brenta behaupteten alpenländische Regimenter die taas zuvor erkämpften Gebirgestellungen gegen heftige Angriffe. Im Höhengelände des Montello

schoben sich die Dioisionen des Feldmarschalleutnants Ludwig