Bekannntmachung,
Geheimen Rat
Deutscher Neichsa
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her Staatsanzeiger.
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Jer Bezugspreis beträgt vierteljährlich P „. Alle Bostanstalten nehmen Bestellung an; für Gerlin außer den Postanstalten und Zeitungauertrieben für Selbstabholer auch die Königliche Geschäftsstelle 8w. 48, Wilhelmstr. 32.
Einzelne Anmmern kosten 25 KHf.
Anzeigenpeeis für den Raum ener ß gespaltenen Einhetts zeile
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50 Pf., einer à gefpalt. Ginheitszeile 96 Pf. Rntzervem wird auf den Mnzeigenvreis ein Tenernugszuschlag von W v. G. erdob en-
Anzeigen nimmt an:
dite RKautglimhe GGefchäftsftelle des Reichs- und Staats suzeigers
Gerin Si 48, 8 nnhelmftraße Nr. 32.
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Inhalt des amtlichen Teiles. Ordens verleihungen ꝛc.
. . Deutsches Reich. Ernennungen 2c.
ö betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach
Finnland.
Verordnung über wirischaftliche Maßnahmen für die Ueber—⸗ gangswirtschaft auf dem Textilgebiete.
Bekanntmachungen, betreffend Liquidation britischer und fran⸗ Zösischer Unternehmungen.
Müͤteilung über die bevorstehende Auslosung von Reichs⸗ schatzanweisungen.
6. betreffend bie Ausgabe der Nummer 83 des Reichs⸗
Anzei 65 etzblatts. . . Königreich Preußen. Ernennungen, Charakteroerleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personaloeränderungen. betreffend Zwangsverwaltung britischer
Aaternehmüngen. . Betanntmachung, bekreffend die Diplomprüfurg für den mittleren ft the i nl. usw.
Bekanntmachung, betreffend Auslosung von vormals Han—⸗ noverschen 4 roger tigen Staatsschul dverschreibun gen.
Aufhebung eines Handelsverbots. — Handelsyverbote.
. 4 e, betreffenb die Ausgabe
e ,
der Nummer 20 der Preußischen
Amtliches
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
1 dem geistlichen Vizepräsidenten des Evangelischen Ober⸗
kirchenrats, Ober hosprediger und Schloßpfarrer, Wirklichen
D. Dryander den Hohen Orden vom Schwarzen Adler zu verlelhen.
Seine Majestät der Kön ig haben Allergnäbigst geruht:
dem Königlich Bayerischen Obersten Ritter von Epp den Orden pour 10 mérite, dem Königlich Bayerischen General der Kavallerie z. D. Ritter von Frommel den Roten Adlerorden erster Klasse mit Schwertern, dem Königlich Württembergischen Generalleutnant z. D. von Ferling, dem Königlich Sächsischen Generalmajor von der Decken und dem Königlich Wurttembergischen General⸗ major Freiherrn von Lupin den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern, ; dem Kaiserlich Türkischen Oberstleutnant Chekib Bey den Roten Adlerorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Kaiserlich Türkischen Stahsingenieur Achmed Ali den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande. den Kaiserlich Türkischen Majoren Ejzuh Arif und Hasbi bin Hassan, dem Kagiserlich Türkischen Korvetien— kapitän Wassif Omer, dem Kaiserlich Türkischen Oberstabs⸗ 9 . Jussuf Agha den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Kaiserlich Türkischen Leutnant Mussa Kiazim Hadji Mehmed den Königlichen Kronenorden vlerter enn mit Schwertern am statutenmäßigen Bande sowie e dem Königlich Bayerischen Hauptmann Mayr, dem söniglich Sächsischen Hauptmann Thomas, dem Käniglich Nyerischen Oberleutnant der Reserve Hoffmann, bem Königlich Gächsischen Leumant der Reserve Pornitz⸗Rumpff und dem öniglich Württembergischen Leutnant der Reserve Mangold
das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohen—
zollern mit Schwertern zu verleihen.
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Seine Majestät der Kön ig haben Allergnaͤdlgst geruht:
dem Geheimen Oberregierungsrat Ziersch, vortragendem Rat im Mmisterium des Königlichen Häuses, den Roten Adler⸗ orden vierter Klasse mit der Königlichen Krone,
dem Pfarrer Dohm in Nierendorf, Kreis Ahrweiler, dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsral Reinicke in Cöln⸗ Mälheim und hem Postmeister, Rechnungsrat Kleinsorgen in Ahrweiler den Roten Adlerarden vierter Klasse, dem Pfarrer, Fursterzbischöfl ichen Konsistorialrat Schlo m bs in Glatz den Königlichen Kröͤnenorden dritier Klasse,
dem Lehrer Hauer in Zeitz und dem Eisenbahnbetriebs— sekretär Wagner in Hangover den Königlichen Kronenorden
vierter Klasse,
dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schönfelder in Neusalz a. O. das Kreuz detz Allgemeinen Ehrenzeichens,
dem Eisenbahnschaffner a. D Balzer in Oppeln, den Waldarbeitern Karl Fleisch und August Fleisch in Osterode, Kreis Ilfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
de
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dem Stabsarzt der Landwehr Dr. Neter, dem Kanal⸗ meister Keßler in Zabern, dem Studenten Martz aus Lever⸗ kusen, Landkreis Solingen, zurzeit in Stuttgart, dem Flug⸗ maaten Widdau, dem Unteroffizier der Reserve Napieraßf, dem Obermatrosen Hölzel, den Matrosenartilleristen Bracke und Fuchs, dem Matrosen Michaelis, dem Unterseeboots— atrosen Obieglo und dem Heizer Simon die Rettungs⸗ medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung,
betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach Finnland.
Vom 26. Juni 1918.
Auf Grund des 87 Abf. 1 der Bekanntmachung, be⸗ treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30 September 1914 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 421), und der 88 8. 10 der Be— kanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Ok⸗ tober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (RMelchs⸗Gesetzbl. S. 479), wird folgendes bestimmt: ;
1) Uater Befreiung von den in den vorstehenden Bekannt⸗ machungen enthaltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Ver⸗ tehr mit dem Augland beschränkender Vorschriften bis auf welteres geftattet, Zablungen nach Finnland zu leisten und Geld oder Wert⸗ papiere doꝛthin abzuführen oder zu überweisen.
2) Für natürliche Personen, die in Finnland ihren Wobnsitz und in Ftunland oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenttalt haben, sowte für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zu⸗
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ibres im In⸗ 5 land befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der , bazeichneten Art oder von Personen, die im Inland ihten . Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, wird biz auf wetteres gestaitet. Es wird bis auf weiteres geslattet, Sachen, int besondere Werspaptere und Geldstücke, die im Eigentume der be⸗ jeichneten Personen stehen, nach Finnland abzuführen. . n Bekanntmachung trilt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1918.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Verordnung
über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangs— wirtschaft auf dem Textilgebiete.
Vom M. Juni 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4 August 1914 Hel r S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. .
Zur Abhilfe wirtschafillcher Schädigungen in ber Zelt des Ueber⸗ ganges von der Kriegswirtschaft in die Frieder gwirtschaft für das Textilgebiet wird eine Reichsstelle fär Textilwirtschaft errichtet. Außerdem werden folgende Reschswörtschaftestellen gebildet:
Rrichewirischaftestelle für Baumwolle! füc Baum wolle,
Reichs wirtschaftast / le für Wolle füt Wolle,
Relchzwirtschaftsstelle für Seiden für Seide, . ö
Reicht wir schaftsstelle für Kunstspinnstoffe und Steoffabfälle' für Kunsispinnstuffe und Sitoffabsälle, die aus Fasererzeugnkssen wledergewonnen werden,
Relchswirischaftestelle für Flachs für Flachs und Ramie,
Reichswirtschaflsstelle ür Han ' fär europäischen Hanf,
Reichs wirischajtsstelle für Jute für Jutt,
Relchswirtsckaftastelle für Harifaser für außereuropäischen Hanf und Kokosfaser,
Reiche wirtschasts stelle für Eisatzspinnstoffe für Spinnpapier und Zellstoffgarn.
Der Reichskanzler kann im Bedarfsfall die Zufländigkeit der Reichs wirtschafiestellen anders abgrenzen ober auf andere Spianfasern erweitern. 82
Die Reichswirtschafte ellen haben zu dem im § 1 hezeichneten Zwecke dle erforderlichen vorbereltenden Maßnahmen zu treffen. Ins besonderz baben sie nach räberer Anweisung der Reiche kan leis Vor—⸗ arbeiten zu leisten für die Regelung der Beschaffung, Verteilung, Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Vert rauchs und der Prelse textiler Rohstoffe sowie von Halt⸗ und Fertigerjeugnissen.
§5 3.
Die Relchestelle für Textilwirtschaft hat ihren Sitz in Berlin; sie ist eine Behörde, die dem Reichsfan ler (Reichs wirischaftgamt) unterstellt ist. Sie besteht aus eint u Vorsitzer der, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, mindesterz je einem Mitglied jeder Reichswirtschaftsstelle und einer vom Reichzkanzler zu be⸗
stimmenden Aniahl von Vertretern der betelligten Gebiete und Krelse. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stell⸗ vertretenden Boisitzenden und die Mitglieder.
§ 4. „Die Reichsstelle für Textilwirischaft hat die Reichswirtschaktt. siellen bel Erfüllung ibrer Aufgaben zu überwächer, anzuleiten und zu gemein samer Arbeit zusammenzufassen. Die Reichsstelle für Textil wirtschaft kann zur Erledigung be—⸗ stimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und hierzu auch Personen, die nicht der RNeichsstelle angehören, zu ehen.
. 82. Mit Zustimmung des Reiche kanzlers konn die Lande gzentralbehörde für ihr Gebiet und im gegen seingen Einderstaͤndnis auch für das Gebiet webrerer Hundesstaaten eine Landes nelle füt Tertilwirtschaft errichten, welche im Rihmen der von der Reichgstelle erlassenen Benimmungen zur Durchfahrung der heschlossenen Maßnahmen berufen ist.
Die L ndeszennalbehörde regelt die Zusammensetzung, Ver— tretung, Geschäfsßordnung und die Deckung und Beitreibung tes Ge— schãftsaufwandes.
86.
Die Relcknswortschafteflellen sind rechtsfäbig. Sle unterst⸗hen der Lussicht des Reichs kan ilers (Reicht wu tschasteamt). Die Reiche wi. l= schastsstellen haben ihren Sitz in Berlin.
Den Reichs wirtsckafit fielen können selkständige Gesckäfte. abteilungen angegliedert werden. Die Blldung und Angllederu⸗g e g , . bedarf der Beslätigung durch den Reiche aniler.
§ 7.
Die Organe der Relchewhtschaftsstellen sind die Vertreterver= sammlungen und die Ausschasse.
Vie Reichewirtschast⸗ elle wird vertreten durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses oder dessen Stellverteeter.
§ 8.
Die Verireterversammlung besiebt aus elner vom Rich kan jser zu bestimmenden Aujahl von Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, diüß Handwerks, des Yroß. und Kleinbha del, der Ange⸗ stellten und der Arbeitersch ft. Sie werden vom Relche ka. zler ernannt.
Den beteiligten Verbänden soll Gelegenhein gegeben weiden, Vertreter vorzuschlagen.
Den Voisitz in der Vertrelerbersammlung führt der Vorsitzende des Augschusses oder einer seiner Sielloertreter, bei ihrer Bebinde⸗ rung eines der übrigen Ausschußmitglieder nach der Reihentolge des Lehentalters. Die Vertreterversammlung wählt den Ausschaß; der Reichtkanzler bestimmt die Anzahl der Miglteder. Die Vertreter⸗ versammlung hat das Recht, Anträge an den Ausschuß zu stehen und Auskunit über die Tätigkeit des Ausschusses zu ve langen. Der Vertreteroersammlung ist der Abschluß der Jabhretrechnuna mit⸗ zuttiley. Die erste Vertieteroersammlung wird vom Reichskanzler (Reichswirtscastzamt)ẽ·ẽberufen und, bis die erforderlichen Wahlen er⸗ folgt sind, geleitet. 82
. ö Tech wählt seinen Vorsitzenden und elnen oder mehrere Stellvertreter.
Die Wahl der Ausschaßmitalleder (5 8 Abs. 3), des Ausschuß⸗ voꝛrsitzenden und der Stellvertreter (85 9 Abs. 1) bedaif der Be⸗ ställgung durch den Reichskanzler.
§ 10.
Der Ausschuß führt die Seschäfte der Reichswirischaftstelle, soweit diese nicht der Vertreterversammlung durch die Geschäfie⸗ o dnung zugewiesen werden. Der Aus schuß kann einen oder mebrere Geschäftsführer bestellen. An der Spitz? des Auzschusses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verbandlungen obliegt.
Ber Ausschaß kann Untterausschnsse bilden und Personen, die nicht dem Augschuß angehören, zuziehen.
Die Vertreterversammlung und der Autschaß setzen ihre Ge⸗ schäftsordnung seibst fest. Vie Geschästgordnung bedarf der Ge⸗ siatigung durch den Reiche kan ler.
ö 6 die Geschätzordnung nicht andere Bestlmmungen trlfft, oldendes:
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß werden durch den Vorsitzenden berufen. Die Vertreterversammjung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder daraat anträgt. Die Vertreter⸗ versammlung und der Aussche ß sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschiußfähig. Jedez Mitalted bat eine Stimme. Bei Ahstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenten stimmherechtigien MNenalleder. Bei Wahlen entscheinet die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Muglieder. Wiro im ersten Wahlgang keine ablolute Mehrheit erztelt, so fiadet eine engere Wahl unter den zwel Kaadidaten satt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Log.
S 12.
Die Reichzwirtschaftsstellen können Zweig rirtschaftsstellen an anderen O ten errichten. Die Grrichtung bedarf der Bestätigung durch den Reichskaniltr. Sie kann von ihm auch angfordnet werden. Vor Ter Erischidung ist den Bundesregierungen, für deren Geblet eine Zweigwutschastsstelle errichtet werden fel, Gelegenheit zur Aeußerung zu gehen.
Organ der Zweigwirtschafisstellen ist der Autzschuß. Seine Mit.
lieder weden von der beteiligten Bandes egit rung aus den im §5 8
3s. 1 aufgeführten Kreisen nach A börung der beteiligten Berbände und der zuständtgen Relchswirsschaftgnelle ernannt. Sind mehrere Bundegregterungen beretltgt, so erfolgt die Einennung duich die Bun zesreierung des Sitzes der Zregwirischafts telle im Ginverständ⸗ nisse mit den übrigen betelligten Bundegregierungen. .
Der Autschuß wäblt seinen Porsitzenden und ernen oder mebrere Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Benätigung durch die für die Einernung der Ausschaßmitglieder zußännrige Bun detsregteru⸗
Der Ausschuß führt die Geschäfte der r e e , füufte ll. § 10 Abs. 1 Setz 2 und 3 und Als. 2 sowle 5 11 gelten enisprechend.
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